Arbeiterkammer Vorarlberg. AK Vorarlberg Immobilien GmbH und AK Vorarlberg Immobilien GmbH & Co KG. Reihe KAMMER 2014/2a

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1 Reihe KAMMER 2014/2a Stellungnahme zum Ergebnis der Überprüfung durch den Rechnungshof gemäß Art. 127b B VG und 20a RHG und inhaltliche Auseinandersetzung des Rechnungshofes Arbeiterkammer Vorarlberg AK Vorarlberg Immobilien GmbH und AK Vorarlberg Immobilien GmbH & Co KG Rechnungshof GZ /002 1B1/14

2 Auskünfte Rechnungshof 1031 Wien, Dampfschiffstraße 2 Telefon ( ) Fax ( ) presse@rechnungshof.gv.at Impressum Herausgeber: Rechnungshof 1031 Wien, Dampfschiffstraße 2 Rechnungshof Redaktion und Grafik: Herausgegeben: Wien, im Dezember 2014

3 Vorbemerkungen Vorbemerkungen Die Arbeiterkammer Vorarlberg hat zum Prüfungsergebnis des RH im November 2013 eine inhaltliche Stellungnahme abgegeben. Um eine umfassende Darstellung der Tätigkeit des RH im Bereich der Prüfung der Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen sicherzustellen, informiert der RH in diesem Dokument über den Inhalt der Stellungnahme der Arbeiterkammer Vorarlberg, die Darstellung der von der Arbeiterkammer Vorarlberg vorgenommenen Umsetzungsschritte der Empfehlungen aus dem Prüfungsergebnis sowie über eine inhaltliche Auseinandersetzung des RH mit einzelnen Punkten der Stellungnahme. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personen, Berufs und Funktionsbezeichnungen darauf verzichtet, jeweils die weibliche und die männliche Form zu nennen. Neutrale oder männliche Bezeichnungen beziehen somit beide Geschlechter ein. Kammer 2014/2a 1

4 2 Kammer 2014/2a

5 Stellungnahme zum Ergebnis der Überprüfung durch den Rechnungshof gemäß Art. 127b B VG und 20a RHG und inhaltliche Auseinandersetzung des Rechnungshofs AK Vorarlberg Immobilien GmbH und AK Vorarlberg Immobilien GmbH & Co KG Kammer 2014/2a 3

6 4 Kammer 2014/2a

7 Arbeiterkammer Vorarlberg Wirkungsbereich der Arbeiterkammer Vorarlberg AK Vorarlberg Immobilien GmbH und AK Vorarlberg Immobilien GmbH & Co KG Auf der Homepage der AK Vorarlberg wurde zur 170. Vollversammlung vom 25. November 2013 das Prüfungsergebnis des RH AK Vorarlberg Immobilien GmbH und AK Vorarlberg Immobilien GmbH & Co KG sowie die Stellungnahme des Präsidenten und des Kammerdirektors der AK Vorarlberg dazu veröffentlicht. Die Ausführungen der Stellungnahme zu einzelnen Themen wurden in die Stellungnahmen zu den jeweiligen Punkten soweit sie nicht dort ohnehin angeführt waren eingearbeitet und nachfolgend dargestellt. Zu TZ 3 Steuerliche Folgen (1) Die AK Vorarlberg wies in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass eine Quantifizierung des Steuervorteils nicht möglich gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei nicht absehbar gewesen, zu welchem Mietpreis die AK Immobilienfirma das Objekt an die AK zurückvermieten könne. Diese Festlegung habe erst nach Rücksprache mit dem Finanzamt Feldkirch getroffen werden können, welches die vorgeschlagene Miete von 3 EUR/m 2 als nicht grundsätzlich schädlich für den Vorsteuerabzug qualifiziert habe. (2) Der RH hielt daran fest, dass die Auskunftseinholung hinsichtlich der Mindestmiethöhe im Nachhinein erfolgte, wodurch das Ausmaß des finanziellen Vorteils bei der Umsetzung des Steuersparmodells nicht eindeutig feststand und somit intransparent war. Eine vorausgehende betriebswirtschaftlich fundierte Schätzung des Steuervorteils auf Basis der ortsüblichen Büromieten, welche 2009 etwa bei der doppelten Höhe pro m 2 gegenüber der Mindestmiethöhe aus steuerlicher Sicht lag, hätte zudem den Steuervorteil erheblich geschmälert. Kammer 2014/2a 5

8 Zu TZ 5 Fremdmittelaufnahme unter dem Aspekt der Rechenschaftslegung und Transparenz (1) Laut Stellungnahme der AK Vorarlberg werde der AK Vorstand jährlich über die Geschäfte der Immobiliengesellschaften umfassend informiert. Zudem würden diese Eventualverbindlichkeiten in der Vermögensbilanz des Rechnungsabschlusses der AK Vorarlberg zum jeweiligen Bilanzstichtag extra ausgewiesen. Im Rahmen der Vollversammlung vom 26. Februar 2009 sei der Beitritt der AK Vorarlberg als Bürge und Zahler für die Aufnahme eines Kredits in Höhe von maximal 7,5 Mio. EUR zu Gunsten der AK Vorarlberg Immobilien GmbH & Co KG einstimmig beschlossen worden. (2) Der RH entgegnete, dass die erhöhte Fremdkapitalaufnahme von 9 Mio. EUR statt 7,5 Mio. EUR der AK Vorarlberg Immobilien GmbH & Co KG ohne Einbeziehung der Vollversammlung der AK Vorarlberg als mithaftender Eigentümerin vorgenommen wurde und die Befassung des Vorstands zur Erhöhung der Fremdmittelaufnahme anhand des Vorstandsprotokolls nicht nachvollziehbar war. Der RH betonte nochmals, dass die Beteiligung der AK Vorarlberg an beiden Gesellschaften sowie deren Gebarungsvorgänge im AK Rechnungsabschluss bis auf den Hinweis auf eine Eventualverbindlichkeit in Höhe von 7,5 Mio. EUR gegenüber der AK Vorarlberg Immobilien GmbH & Co KG nicht näher erläutert war, obwohl de facto eine wirtschaftliche Einheit bestand. Er verwies dabei auf die z.b. fehlenden Erläuterungen der steuerlich motivierten Rechtskonstruktion zum wesentlichen Vorteil der AK Vorarlberg sowie die trotz wirtschaftlicher Einheit nicht vorhandene Kapital bzw. Schuldenkonsolidierung zwischen Eigentümerin und den beiden Gesellschaften. Der RH hielt daher an seinen Empfehlungen über Beschlusserfordernisse für bestimmte gebarungsrelevante Vorhaben und über eine konsolidierte Darstellung der gesamten Gebarung der AK Vorarlberg samt ihrer Beteiligungen mit Erläuterungen gegenüber ihren Gremien im Sinne der Transparenz und in Hinblick auf die hohen ausgelagerten Schulden fest. Zu TZ 6 Finanzierung (1) Laut Stellungnahme der AK Vorarlberg sei tatsächlich anfänglich nicht exakt absehbar gewesen, zu welchen Anteilen die AK Eigenmittel und Fremdmittel einsetzen würde. Vor allem der Kauf des Gerster Areals um rd. 2,2 Mio. EUR sei zu diesem Zeitpunkt nicht vorgesehen, aber aus der Liquidität der AK durchaus möglich gewesen. Weil aber der Umbau des AK Hauptgebäudes bei weitem noch nicht abgeschlos 6 Kammer 2014/2a

9 Arbeiterkammer Vorarlberg AK Vorarlberg Immobilien GmbH und AK Vorarlberg Immobilien GmbH & Co KG sen gewesen sei und allfällige Nachforderungen mit ins Kalkül gezogen hätten werden müssen, sei die Erhöhung des Kreditrahmens um 1,5 Mio. EUR beschlossen worden, ohne dass die Bank dafür zusätzliche Sicherstellungen verlangt habe. Die Kosten für die Aufnahme der Fremdmittel seien zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme seriöserweise (Kreditkostenentwicklung für 20 Jahre) nicht zu benennen gewesen, insbesondere wenn die Möglichkeit für einen Switch zwischen variablen und fixen Zinssätzen bestehe. Die AK Immobiliengesellschaft habe als vorsichtiger Kaufmann zu Beginn des Wirtschaftsaufschwungs 2009 die Fixierung des Zinssatzes für zehn Jahre vorgenommen, um nicht zuletzt auch dem grassierenden Vorwurf des Spekulantentums zu entgehen. Dass diese Entscheidung aus heutiger Sicht angesichts der Geldmarktentwicklung anders ausfallen würde, steht außer Zweifel. (2) Der RH entgegnete, dass keine Dokumentation über die Befassung der Beschlussorgane hinsichtlich der erheblichen Finanzierungskos ten vorlag. Er verwies dabei auf das vom RH geschätzte Ausmaß der Finanzierungskosten in Höhe von rd. 4 Mio. EUR zusätzlich zur Fremdmittelaufnahme in Höhe von 9 Mio. EUR. Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Finanzierungskosten für das Bauvorhaben wäre eine näherungsweise Berechnung in der Bandbreite eines Best und Worst case Szenario der verschiedenen Finanzierungsvarianten unabdingbar und als Beschlussfassungsgrundlage den Gremien der AK Vorarlberg vorzulegen gewesen. Er verblieb daher bei seiner Empfehlung an die AK Vorarlberg, bereits vor Eingehen wirtschaftlich bedeutender Verpflichtungen deren Finanzierung bzw. deren Kosten zu klären und zum Gegenstand der Beschlussfassung der Gremien der AK Vorarlberg zu machen. Zu TZ 8 Sicherheiten für die Kreditgewährung (1) Laut Stellungnahme der AK Vorarlberg wäre diese Sicherstellung (Wechsel) aus Kostengründen gewählt worden. Sie wäre angesichts der Tatsache, dass die AK Vorarlberg zu diesem Zeitpunkt bei dieser Bank über höhere Guthaben als das Kreditvolumen verfügt hätte, auf keinen Fall wie vom RH angeführt ein kaum berechenbares Risiko gewesen. Sie verwies dabei auf die sofortige Vernichtung des Blankowechsels als Sicherstellung durch die finanzierende Bank auf Anregung des RH. Kammer 2014/2a 7

10 Die Kritik an den fehlenden Vorschriften in der für die AK geltenden Haushaltsordnung sei generell an den dafür zuständigen Gesetzgeber zu richten. (2) Der RH nahm die Vernichtung des Blankowechsels zur Kenntnis. Er betonte aber dessen grundsätzliche Risiken, wie etwa die Möglichkeit einer sofortigen Fälligstellung jedweden Betrags sowie die Weitergabe des Blankowechsels an jeden. Aus diesen Gründen verblieb der RH bei seiner Kritik, dass die AK Vorarlberg durch die Unterfertigung eines Blankowechsels ein wirtschaftlich kaum berechenbares Risiko einging. Der RH hielt zur empfohlenen Änderung der Haushaltsordnung fest, dass diese gemäß Arbeiterkammergesetz 1992 in den Wirkungsbereich der Bundesarbeitskammer (Rahmen-Haushaltsordnung) sowie der jeweiligen Landeskammer (Haushaltsordnung) fällt. Er verblieb daher bei seiner Empfehlung an die AK Vorarlberg, dass die Gewährung von Sicherheiten und Haftungsübernahmen durch die AK Vorarlberg jedenfalls ausdrücklich einer Beschlussfassung durch Vorstand bzw. Vollversammlung entsprechend der in der Haushaltsordnung vorzusehenden Wertgrenzen unterliegen sollte. Zu TZ 10 Erwerb des Gerster Areals (1) Laut Stellungnahme der AK Vorarlberg weise sie den Vorwurf, dass eine allfällige Marktwertsteigerung der Gerster Liegenschaft als Ausgleich für die (von der AK ausdrücklich beabsichtigte) unzureichende Renditeaussicht nicht absehbar war, entschieden zurück. Nachdem die Immobilien und Grundstückspreise in Vorarlberg in den letzten fünf Jahren nahezu explodiert seien, sei die erwartete Wertsteigerung bei weitem übertroffen worden. Die AK Immobiliengesellschaft habe als vorsichtiger Kaufmann zu Beginn des Wirtschaftsaufschwungs 2009 die Fixierung des Zinssatzes für zehn Jahre vorgenommen, um nicht zuletzt auch dem grassierenden Vorwurf des Spekulantentums zu entgehen. (2) Der RH entgegnete, dass der Annahme einer weit über der Erwartung liegenden Wertsteigerung der Liegenschaft des Gerster Areals keine fachmännische Beurteilung zugrunde lag sowie eine quantifizierte Prognose darüber nicht dokumentiert war. Der RH wiederholte, dass der Kauf des Gerster Areals aufgrund der geringen Ertragswertaussichten unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht gerechtfertigt war. Er blieb bei seiner Empfehlung, bei zukünftigen Liegenschaftskäufen den ermittelten Verkehrswert auf Plausibilität, gegebenenfalls durch die Einschaltung eines zweiten Gutachters auf Basis einer Marktpreisbeurteilung z.b. durch einen Immobilienmakler, zu prüfen. 8 Kammer 2014/2a

11 Arbeiterkammer Vorarlberg Zu TZ 13 Ertragslage AK Vorarlberg Immobilien GmbH und AK Vorarlberg Immobilien GmbH & Co KG (1) Laut Stellungnahme der AK Vorarlberg sei die kritische Beurteilung dieser Steuervorteile für die Gebietskörperschaften durch den RH für die kaufmännische Entscheidung der AK Vorarlberg nicht von Belang. Im Sinne eines ordentlichen Kaufmanns sei aus Sparsamkeitsgründen diese gesetzlich vorgesehene Möglichkeit genutzt und seien rd. 1,5 Mio. EUR an Mitgliedsbeiträgen der AK umlagepflichtigen Arbeitnehmer eingespart worden. (2) Der RH wies nochmals auf die spezielle steuerliche Besserstellung der Körperschaften öffentlichen Rechts gegenüber ihren privaten wirtschaftlichen Konkurrenten im Bereich des Umsatzsteuerrechts hin. Der Hinweis der AK Vorarlberg auf die ersparten Mitgliedsbeiträge in beträchtlicher Höhe verdeutlichte die Kostenverschiebung zu Lasten des Steuerzahlers. Zu TZ 14 Vertretung der Gesellschaften (1) Laut Stellungnahme der AK Vorarlberg obliege tatsächlich die Verwaltung von kammereigenen Einrichtungen laut 76 AK Gesetz dem AK Direktor. Dies sei eine eigene Entscheidungskompetenz, in welche der AK Präsident nur in Einzelfällen aufgrund seiner Restkompetenz eingreifen könne. Deshalb und um dem Vier Augen Prinzip nachzukommen, führten der Präsident und der Direktor der AK die Geschäfte der AK Immobiliengesellschaften gemeinsam. Eine Trennung der Geschäftsführung sei, solange diese Gesellschaften zu 100 % im Eigentum der AK stünden, nicht sinnvoll und widerspreche im Falle des Direktors auch, wie oben angeführt, dem AK Gesetz. (2) Der RH entgegnete, dass der Wortlaut des 76 AK Gesetz insbesondere obliegt dem Kammerbüro 4. die Verwaltung von Einrichtungen der Kammer nicht vorsieht, dass ausschließlich der Kammerdirektor als Geschäftsführer einer Einrichtung der Kammer, im vorliegenden Fall in Form einer GmbH, eingesetzt werden darf. Der RH wies etwa auf jenen offensichtlichen Interessenkonflikt beim Mietvertrag über das Bildungscenter Gebäude hin, bei dem die gleichen Personen sowohl die Interessen des Mieters als auch des Vermieters von zwei unterschiedlichen Rechtsträgern zu vertreten hatten. So war der vereinbarte Mietzins für den Vermieter nicht kostendeckend. Kammer 2014/2a 9

12 Der RH hielt daher an seiner Kritik fest, dass aus kontrollpolitischen Überlegungen die Personenidentität zwischen Präsident und Direktor der AK Vorarlberg und Geschäftsführung der AK Vorarlberg Immobilien GmbH unvereinbar war, und empfahl weiterhin die Einsetzung eines eigenen Geschäftsführers etwa aus dem Personalstand des Kammerbüros für die AK Vorarlberg Immobilien GmbH. Wien, im Dezember 2014 Der Präsident: Dr. Josef Moser 10 Kammer 2014/2a

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