Richtlinien für das Unternehmenspraktikum im Rahmen des Bachelor-Studiengangs [Angewandte Informatik] Inhalt:

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1 1 Richtlinien für das Unternehmenspraktikum im Rahmen des Bachelor-Studiengangs [Angewandte Informatik] (Fassung gemäß Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses vom ) Inhalt: 1. Zweck des Praktikums 2. Zeitplan 3. Ausbildungspläne 4. Praktikumsstellen 5. Berichte 6. Anerkennung des Praktikums 7. Besondere Hinweise 8. Änderungen der Praktikumsrichtlinien 9. Inkrafttreten der Praktikumsrichtlinien

2 2 1 Zweck des Praktikums Das Unternehmenspraktikum (im vorliegenden Text auch Praktikum genannt) ist Bestandteil der Ausbildung zur Angewandten Informatikerin bzw. zum Angewandten Informatiker. Es soll der angehenden Informatikerin bzw. dem angehenden Informatiker neben dem Erwerb berufspraktischer Kenntnisse auch Einblicke in betriebliche Arbeitsweisen und Sozialstrukturen ermöglichen. Es soll sie bzw. ihn sowohl mit hardwarenahen Installationsund Servicetätigkeiten und Betriebsaufgaben wie auch mit Aufgaben im Bereich des Software-Einsatzes und der Software-Entwicklung bekannt machen. Die vorliegenden Richtlinien für die Ausbildung im Rahmen des Unternehmenspraktikums (Praktikumsrichtlinien) sollen Hinweise dafür geben, wie das Praktikum zweckmäßigerweise aufgeteilt und ausgestaltet wird, damit der größtmögliche Nutzen gewonnen werden kann. Die Richtlinien haben Vorschriftcharakter, um die Erfüllung des Zweckes des Praktikums sicherzustellen. Beispiele sind als Muster und Anhaltspunkte gemeint und in dieser Form nicht bindend vorgeschrieben; sie stellen eine Empfehlung dar. 2 Zeitplan Das Praktikum dauert zwölf Wochen. Diese sind volle Arbeitswochen; eventuelle Fehltage (z.b. durch Krankheit oder Betriebsurlaub) sind nachzuholen. Es wird empfohlen, dass etwa ein Drittel der gesamten Praktikumszeit (ca. 20 Arbeitstage) für hardwarenahe Tätigkeiten und die restliche Zeit für die Beschäftigung mit softwarebezogenen Aufgaben verwendet wird. Zu letzteren zählen beispielsweise Netz- und Systemtechnik, Anwendungsentwicklung und Systemintegration. Das gesamte Praktikum muss vor Ausgabe der Bachelor - Arbeit abgeleistet sein. Praktikumsteile, die vor Beginn des Studiums abgeleistet wurden, können anerkannt werden, sofern sie in Umfang und Arbeitsinhalten diesen Richtlinien entsprechen. Der Antrag auf Anerkennung ist mit den zugehörigen Unterlagen schriftlich an das Prüfungsamt zu richten. Fehltage durch gesetzliche Feiertage während der mit einem Unternehmen vereinbarten Praktikumszeit müssen nicht nachgeholt werden. Grundlage hierfür sind die Gesetze des Bundeslandes bzw. des Staates, in dem das Praktikum abgeleistet wird. Ferner stehen der bzw. dem Praktikanten bei Bedarf bis zu vier arbeitsfreie Tage für Behördengänge zu. 3 Ausbildungspläne Für das Praktikum ist die Durchführung von Arbeiten zumindest in den nachfolgend genannten Arbeitsgebieten anerkennbar. Die Arbeiten sollen mindestens vier verschiedene Gebiete enthalten. Praktika, die hiervon abweichen, werden von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nur bei ausreichender Begründung in vollem Umfang anerkannt. Hardwarenahe Installations- und Service-Tätigkeiten Installation von Systemkomponenten Installation von Netzwerken Montagetechnik Stromversorgung / Schutzmaßnahmen Serviceleistungen Instandhaltung

3 3 Service, Fehleranalyse, Störungsbeseitigung Software-orientierte Tätigkeiten Analyse und Design Schnittstellenkonzepte Systementwicklung Datensicherheit, Hard- und Softwaretests Programmerstellung und Dokumentation IT - Systeme (Architekturen / Datenbankstrukturen) Bedienoberflächen Anwendungslösungen Systemkonfiguration Systemintegration Softwarepflege Technisches Marketing Softwarebasierte Präsentation Systemlösungen Einführung von Systemen Betriebsaufgaben beim Einsatz etwa von Kaufmännischen Systemen, Technischen Systemen, Expertensystemen, Mathematisch - wissenschaftlichen Systemen, Multimedia - Systemen - Produkte, Prozesse und Verfahren - Projektplanung - - Projektdurchführung - Projektkontrolle, Qualitätssicherung. Ein Praktikum, das nach den Richtlinien für die Berufspraktische Ausbildung im Diplomstudiengang Elektrotechnik / Informationstechnik oder denjenigen des Diplomstudiengangs Sicherheit in der Informationstechnik abgeleistet wurde, wird ohne Einschränkungen anerkannt. In diesen Studiengängen ist eine deutlich längere Praktikumsdauer vorgeschrieben. Die Anerkennung eines nur teilweise (z.b. in einem Umfang von genau zwölf Wochen) abgeleisteten Praktikums im Rahmen eines solchen oder anderen Ingenieur- oder Informatik- Studienganges bedarf in jedem Einzelfall eines Beschlusses des Prüfungsausschusses für den Studiengang [Angewandte Informatik]. 4 Praktikumsstellen Die Praxis kann in allen Industrie-Betrieben, Dienstleistungsunternehmen und Technischen Behörden abgeleistet werden, die eine Ausbildung im Sinne dieser Richtlinien gewährleisten. Eine Vermittlung oder Empfehlung von Praktikumsstellen durch die Ruhr-Universität erfolgt nicht. Industrie- und Handelskammern sowie die Berufsberatung der Arbeitsämter geben Auskunft, welche Unternehmen geeignet sind. Die folgenden Hinweise sollen helfen, den Kreis der in Frage kommenden Unternehmen deutlich zu machen.

4 4 1. Das gesamte Praktikum muss nicht in einem Unternehmen absolviert werden, vielmehr können die abzudeckenden Arbeitsbereiche in verschiedenen Unternehmen durchgeführt werden. 2. Das Praktikum muss nicht zusammenhängend durchgeführt werden, es kann vielmehr in kürzere Abschnitte unterteilt werden. 3. Es kommen alle Unternehmen in Frage, in denen Tätigkeiten möglich sind, die in diesen Richtlinien unter Punkt 3 aufgeführt sind. Die Unternehmensgröße spielt keine Rolle, es muß allerdings ein Weisungsberechtigter das Praktikum überwachen. Bei ganzer oder teilweiser Ableistung des Praktikums in Unternehmen von Verwandten ist vorher ein diesbezüglicher Anerkennungsantrag zu stellen. Studierende der [Angewandten Informatik], die Schwierigkeiten haben, einen geeigneten Praktikumsplatz zu finden, können sich an einen Studienberater oder eine Studienberaterin des Studienganges wenden, der oder die ihnen nach Möglichkeit bei der Suche nach einem Praktikumsplatz behilflich ist. 5 Berichte Die Praktikantin bzw. der Praktikant fertigt über die Tätigkeit einen Bericht (bzw. Teilberichte) an (DIN A4-Format). Dies dient dem Erlernen der Darstellung technischer und informatischer Sachverhalte. Daher muss der Bericht eigenhändig verfasst werden. Der Bericht hat zu enthalten: Name und Art des Unternehmens und ggf. der Abteilungen, in denen gearbeitet wurde eine zeitliche Übersicht über die durchgeführte Tätigkeiten Angaben zu den Arbeitsgebieten (im Sinne des obigen Abschnitts 3) eine Darstellung der durchgeführten Arbeiten und ggf. der zugrunde liegenden Verfahren und der verwendeten Geräte (Umfang: 1 bis 2 DIN-A4-Seiten pro Woche, ggf. einschließlich Skizzen) Tätigkeiten im einzelnen und Arbeitszeiten. Unternehmensgeheimnisse sind zu wahren. Nach Abschluss eines Arbeitsgebietes ist der von der bzw. dem Praktikanten erstellte mit Angabe des Datums unterschriebene Bericht dem zuständigen Ausbildenden unaufgefordert vorzulegen und vom Unternehmen durch Unterschrift und Stempel zu bestätigen. Berichte und Zeugnisse werden anerkannt in den Sprachen Deutsch und Englisch. Bei Berichten und Zeugnissen in anderen Sprachen kann eine Übersetzung ins Deutsche verlangt werden. Nach Rücksprache mit dem Prüfungsamt kann der bzw. dem Praktikanten gestattet werden, die Übersetzung selbst anzufertigen. Die Praktikumsunterlagen sind für alle Praktikumsanteile spätestens sechs Monate nach Ende der jeweiligen praktischen Tätigkeit dem Prüfungsamt vorzulegen. 6 Anerkennung des Praktikums Beim Ausscheiden aus dem Unternehmen stellt dieses eine Arbeitsbescheinigung aus, aus der hervorgeht, wie lange die Praktikantin bzw. der Praktikant die in den Berichten aufgeführten Arbeiten ausgeführt hat.

5 5 Die Arbeitsbescheinigungen und das Berichtsheft sind rechtzeitig im Prüfungsamt für den Studiengang [Angewandte Informatik] vorzulegen. Es wird sehr empfohlen, mindestens die Hälfte der Praktikumszeit (30 Tage) in den beiden ersten Studienjahren abzuleisten. Die gesamte Praktikumstätigkeit (60 Tage) ist spätestens bei der Anmeldung zur Bachelor Arbeit nachzuweisen. Solche Nachweise können jederzeit im Prüfungsamt erfolgen. Um sicherzustellen, dass das Praktikum anerkennungsfähig ist und damit die Zulassungsvoraussetzung zur Bachelor - Arbeit erfüllt ist, sollte der Nachweis der gesamten Praktikumstätigkeit im Interesse eines zügigen Studienverlaufs so frühzeitig wie möglich erfolgen. Die erfolgte Anerkennung wird durch Eintragung ins Studienbuch bescheinigt. Eine abgeschlossene Lehre als IT-System-Elektroniker, Fachinformatiker, Mathematisch Technischer Assistent, IT-System- oder Informatik-Kaufmann wird prinzipiell als Unternehmenspraktikum anerkannt. Über die Anerkennung von Praktika in ausländischen Unternehmen entscheidet das Prüfungsamt. Gleiches gilt für die Anerkennung von Praktika bei Bundeswehr und Dienststellen des zivilen Ersatzdienstes. In begründeten Einzelfällen können Teile einer Ausbildung an Kollegschulen auf das Praktikum angerechnet werden. Da die heutigen Einsatzgebiete für Informatiker äußerst vielschichtig sind, gilt für die Anerkennung des Praktikums der Grundsatz, dass alle als informatiknah einzustufenden Tätigkeiten anerkennungsfähig sind. Im Zweifel sollte vor Beginn eines Praktikums mit dem Prüfungsamt Rücksprache genommen werden. Eine Zustimmung des Prüfungsamtes erfolgt schriftlich. 7 Besondere Hinweise Die rechtliche Form des Praktikumsverhältnisses zwischen dem Unternehmen und der Praktikantin bzw. dem Praktikanten ist für die Anerkennung des Praktikums unerheblich. Üblich ist der Abschluss eines Praktikumsvertrages, in dem ggf. die Zahlung einer Vergütung (Unterhalts- oder Praktikumsbeihilfe) vereinbart wird. Über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung geben die Sozialversicherungsträger (beispielsweise AOK, Ersatzkassen, BfA, LVA) Auskunft. Praktikanten in einem Praktikum im Sinne dieser Richtlinien sind nicht berufschulpflichtig. Die eventuell hierfür aufgewendeten Zeiten können nicht auf das Praktikum angerechnet werden. Der Umfang der Teilnahme an einem allfälligen Werkschulunterricht darf 4 Stunden je Woche nicht überschreiten. Studierenden, die im Ausland ein Praktikum absolvieren wollen, hilft das deutsche Komitee der IAESTE (International Association for the Exchange of Students for Technical Experience) im Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD, Kennedyallee 50, Bonn) bei der Suche nach Praktikumsplätzen in geeigneten Unternehmen. Die IAESTE hat auch ein Lokalkomitee an der Ruhr-Universität mit der Adresse: Gebäude ICFW 03/208, Tel , Fax

6 6 8 Änderungen der Praktikumsrichtlinien Die zum Zeitpunkt des Studienbeginns aktuellen Praktikumsrichtlinien gelten für die betreffenden Studierenden so lange, wie sie nicht den Wechsel zur Anwendbarkeit einer späteren Fassung beantragen. Ein solcher Wechsel ist danach verbindlich. Änderungen der Praktikumsrichtlinien werden den Studierenden in angemessener Form durch Aushang beim Prüfungsamt mitgeteilt. Bei gravierenden Änderungen werden die Studierenden außerdem durch Ankündigungen in den Lehrveranstaltungen informiert. 9 Inkrafttreten der Praktikumsrichtlinien Die vorstehenden Richtlinien für das Unternehmenspraktikum gelten ab Oktober 2002.

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