Informationen zur Mitgliedschaft
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- Arwed Hummel
- vor 8 Jahren
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1 Informationen zur Mitgliedschaft 1 Bedingungen für die Mitgliedschaft bzw. einen Mandatsvertrag 2 2 Die Unterschiede zwischen einer Mitgliedschaft und einem Mandat 3 3 Rente und Nothilfe der Fürsorge-Stiftung 3 4 Werkschutz und Werkregistrierung 3 5 Ausstrahlungen am Radio und Fernsehen 4 6 Bildende Künstler und Fotografen 4 7 Reprografie- und Netzwerkentschädigung Bedingungen für die Werkmeldung Berücksichtigungsdauer der Werke Wie Sie Werke für die Reprografie-Entschädigung anmelden können Werkmeldungen für Nutzungen im Ausland 7 8 Erläuterungen zu den Rechten im Vertrag Senderecht (im Vertrag Buchstabe A) Weitersenderecht (im Vertrag Buchstabe B) Recht d. öffentlichen Mitteilung (im Vertrag Buchstabe C) Reproduktionsrecht (im Vertrag Buchstabe D) Reprografierecht I (im Vertrag Buchstabe E) Reprografierecht II (im Vertrag Buchstabe F) Unterschied zwischen Reproduktionsrecht und Reprografierecht Digitales Vervielfältigungsrecht (im Vertrag Buchstabe G) Leerträgervergütung (privates Aufnahmerecht) (im Vertrag Buchstabe H) Vermietrecht (im Vertrag Buchstabe I) Aufnahmerecht (im Vertrag Buchstabe K) Ausländische Vergütungsansprüche (im Vertrag Buchstabe L) Multimediarecht (im Vertrag Buchstabe M) 11 Kontakt 12
2 Die ProLitteris nimmt als schweizerische Urheberrechtsgesellschaft bestimmte Rechte für ihre Mitglieder und Auftraggeber wahr, u.a. das Recht auf Reprografievergütung (Fotokopiervergütung), das digitale Vervielfältigungsrecht, das Senderecht und das Reproduktionsrecht für den Bereich der bildenden Kunst und der Kunstfotografie. Mitglieder und Auftraggeber der ProLitteris sind Schriftsteller / Schriftstellerinnen, wissenschaftliche Autoren / Autorinnen, Journalisten / Journalistinnen, bildende Künstler / Künstlerinnen, Fotografen / Fotografinnen bzw. deren Rechtsnachfolger und Verlage. Die Mitgliedschaft bzw. der Mandatsvertrag ist unentgeltlich und gilt weltweit. In der Regel treten Rechteinhaber / Rechteinhaberinnen der in seinem bzw. ihrem Land tätigen Verwertungsgesellschaft bei. Die ProLitteris unterhält Gegenseitigkeitsverträge mit den meisten ausländischen Gesellschaften (wie z.b. VG Wort; Literar-Mechana; VG Bild-Kunst). Dies bedeutet, dass die Wahrnehmung der Rechte sowohl in der Schweiz als auch im Ausland gewährleistet ist. Aus diesem Grund erübrigt sich eine Doppelmitgliedschaft und ist bezüglich der Vertretung derselben Rechte in der Regel nicht möglich. Die nachfolgenden Ausführungen gelten nicht nur für den Mitgliedervertrag sondern auch für den Mandatsvertrag sowie den Vertrag für Rechtsnachfolger (Erben), siehe dazu auch Punkt 2. 1 Bedingungen für die Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft ist einerseits für einzelne Urheber resp. deren Rechtsnachfolger, anderseits für Verlage möglich. Künstlerpaare oder Gruppen, bei denen beide bzw. alle als Urheber / Urheberinnen an den geschaffenen Werken beteiligt sind, müssen einzeln eine Mitgliedschaft abschliessen. Die Urheberin / der Urheber muss bereits Werke geschaffen haben, die von Dritten genutzt werden können, d.h. Texte in Büchern und Zeitungen müssen publiziert, Sendungen (Hörspiele, Literaturlesungen, Predigten usw.) ausgestrahlt worden sein. Bilder und Fotografien müssen veröffentlicht und einem grösseren Publikum zugänglich gemacht worden sein (z.b. ausgestellt) oder in Büchern und Zeitungen / Zeitschriften erschienen sein. Gemäss Artikel 4 Ziffer 4.3 der Statuten der ProLitteris ist eine Mitgliedschaft bei ProLitteris möglich, wenn nachgewiesen ist, dass die Urheber mit der Schweiz und / oder dem Fürstentum Liechtenstein durch ihre Staatsangehörigkeit oder ihren Wohnsitz eng verbunden sind. Übertritt aus einer anderen Verwertungsgesellschaft: Wenn die Urheberin / der Urheber bereits Mitglied einer Verwertungsgesellschaft im Ausland ist, die dieselben Rechte und dasselbe Werkrepertoire wahrnimmt wie die ProLitteris (z.b. VG Bild-Kunst, VG Wort, Literar-Mechana etc.), muss sie / er im Fall eines Übertrittes vorgängig schriftlich bei jener Gesellschaft auf Jahresende austreten bzw. den Übertritt zur ProLitteris auf den 1. Januar melden. Die Mitgliedschaft bei der ProLitteris kann in Kraft treten, sobald ihr das Bestätigungsschreiben mit dem genauen Austrittsdatum aus der Schwestergesellschaft vorliegt. Für den Beitritt als Verlag muss das Unternehmen selber Bücher oder Zeitschriften bzw. Zeitungen verlegen, die gegen Entgelt erhältlich sind und seinen Sitz in der Schweiz haben. Siehe Statuten der ProLitteris 2
3 2 Die Unterschiede zwischen einer Mitgliedschaft und einem Mandat Durch den Abschluss eines Mitgliedervertrages wird der Urheber / die Urheberin Genossenschafter / Genossenschafterin der ProLitteris und im Falle eines Mandatsvertrages Auftraggeber / Auftraggeberin der ProLitteris. Eine Auftraggeberin / ein Auftraggeber hat kein Wahl- / Stimmrecht an der Generalversammlung hat keinen Anspruch auf eine Altersrente kann keine finanzielle Nothilfe von der Fürsorgestiftung beantragen Im Übrigen gelten dieselben Bedingungen wie für die Mitgliedschaft. 3 Rente und Nothilfe der Fürsorge-Stiftung Rente Die Urheberin / der Urheber erhalten unter gewissen Voraussetzungen beim Erreichen des Pensionierungsalters eine Jahresrente: Die Dauer der Mitgliedschaft muss mindestens 10 Jahre betragen haben Während der Dauer der Mitgliedschaft muss das Mitglied mindestens CHF 1'000.- Urheberrechtsvergütungen über die ProLitteris erhalten haben Das steuerbare Einkommen darf zum Zeitpunkt des Rentenbezuges nicht über CHF 50'000.- betragen. Dazu reicht das Mitglied bei ProLitteris seine letzte Bundessteuerveranlagung ein. Nothilfe Der Stiftungsrat kann in Bedrängnis geratenen Urheberinnen / Urhebern oder deren Hinterbliebenen Unterstützungsleistungen ausrichten. Die Höhe dieser Leistungen bestimmt der Stiftungsrat aufgrund der ihm vorgelegten Unterlagen. Siehe Reglement der Fürsorge-Stiftung der ProLitteris 4 Werkschutz und Werkregistrierung Eine Verwertungsgesellschaft wie z.b. die ProLitteris erteilt keinen Urheberrechtsschutz. Ein Werk z.b. ein Manuskript oder ein Gemälde im Sinn des Urheberrechtes ist bereits mit seiner Erschaffung urheberrechtlich geschützt und bedarf keiner weiteren diesbezüglichen Massnahme. Eine Werkregistrierung ist im schweizerischen Urheberrecht nicht vorgesehen und eine Hinterlegung nicht notwendig. Die Werke sind bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers / der Urheberin geschützt. Auch im Internet veröffentlichte Werke sind urheberrechtlich geschützt. Je nach Fall ist es sinnvoll neben den Werken einen Copyright-Vermerk anzubringen ( Vorname, Name oder Pseudonym, Ort und Jahr des Uploads). Ferner kann die Webseite mit einem allgemeinen Urheberrechtsvermerk versehen werden, z.b. "Alle Rechte vorbehalten. Jede Verwendung von Werken dieser Webseite bedarf (mit Ausnahme der gesetzlich erlaubten Nutzungen) der schriftlichen Zustimmung des Urhebers / der Urheberin". Bildende Künstler und Fotografen, die der ProLitteris das Reproduktionsrecht zur Wahrnehmung übertragen haben, bringen einen Copyright-Vermerk an, der wie folgt 3
4 lauten kann: Jahr des Uploads, ProLitteris, Zürich. Alle Urheberrechte bleiben vorbehalten. Sämtliche Vervielfältigungen sowie jegliche andere Verwendung ohne vorgängige Zustimmung der ProLitteris (mit Ausnahme der gesetzlich erlaubten Nutzungen) ist verboten. Um zu beweisen, wer Urheber / Urheberin des Werkes ist, besteht die Möglichkeit, eine Kopie der Werke eingeschrieben an sich selber zu schicken und den Umschlag verschlossen aufzubewahren, bevor die Werke Dritten z.b. einem Verlag - zugänglich gemacht werden. Diese Massnahme hat jedoch keinen Einfluss auf den Schutz. Sie dient allein zu Beweiszwecken im Falle einer späteren Urheberrechtsverletzung und macht nur dann Sinn, wenn das Werk noch nicht veröffentlicht ist. Versehen Sie jedes Ihrer Werke mit dem Vermerk " Vorname, Name, Ort und Datum". Ideen - z.b. für ein zu schaffendes Werk - sind frei und können nicht urheberrechtlich geschützt werden. Auch Titel sind in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt und werden meist in Zusammenarbeit zwischen Verlag und Autor festgelegt. 5 Ausstrahlungen am Radio und Fernsehen Das Schweizer Radio und Fernsehen meldet der ProLitteris regelmässig ausgestrahlte Hörspiele, Lesungen, Comedy-Beiträge oder Predigten. Mitglieder brauchen keine Online-Meldung der Werke zu machen. Hingegen sind Meldungen von Lesungen an privaten schweizerischen Radios per willkommen: senderecht@prolitteris.ch. Lesungen am deutschen Radio und Fernsehen werden der VG Wort in Deutschland gemeldet. Übrige Beiträge können per Formular der VG Wort ebenfalls über ProLitteris gemeldet werden (siehe Punkt 8.1). Im Weiteren können auch Ton- und Tonbildträger online gemeldet werden (siehe Punkt 8.8). Meldungen von Verwendungen von Werken der bildenden Kunst und Fotografie am Fernsehen sind jederzeit per willkommen: bildrecht@prolitteris.ch. Weitere Ausführungen zum Senderecht finden sich unter Punkt Bildende Künstler und Fotografen Mit Abtretung der Rechte, insbesondere des analogen und digitalen Reproduktionsrechts (siehe Punkt 8.3) nimmt die ProLitteris für die bildenden Künstler und Fotografen die Rechte an allen ihren Werken wahr, jedoch nicht die Ausstellungsrechte. Mitglieder leiten Anfragen, die sie von Nutzern direkt erhalten, jeweils an die ProLitteris, Abteilung Bildrecht (bildrecht@prolitteris.ch) zur Bearbeitung weiter. Hier können auch unerlaubte Verwendungen gemeldet werden. Nutzer richten ihre Genehmigungsanfragen online über die Webseite mittels Formular an die ProLitteris. Damit die ProLitteris die Urheberrechte und Entschädigungsansprüche der Berechtigten so umfassend wie möglich für sie durchsetzen kann, sind Meldungen von Anfragen und Nutzungen des Mitglieds äusserst wichtig. Welche bildenden Künstler und Fotografen aus dem In- und Ausland die ProLitteris vertritt, kann online über die Website der ProLitteris unter der Rubrik Für Nutzer Bild oder Fotografie nutzen oder im Künstlerverzeichnis abgefragt werden. 4
5 Die ProLitteris führt kein Verzeichnis der Werke der Mitglieder im Bereich bildende Kunst und Fotografie, die sie vertritt. Um Reprografie- und Netzwerkentschädigungen zu erhalten muss das Mitglied entweder online (mit einem persönlichen Passwort) oder mittels unserer Werkverzeichnisformulare angeben, in welchem Buch, Zeitung, Zeitschrift etc. seine Werke abgedruckt worden sind. 7 Reprografie- und Netzwerkentschädigung Alle Urheber / Urheberinnen haben von Gesetzes wegen Anspruch auf die gesetzlich verankerten Entschädigungen in Bezug auf Reprografie-Entschädigung und Netzwerkentschädigung. Es handelt sich um verwertungspflichtige Rechte. Auch wenn der Urheber / die Urheberin beispielsweise einem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag Rechte abgetreten hat, kann er / sie dennoch bei der ProLitteris Mitglied werden und seine / ihre Publikationen für die Reprografie-Entschädigung anmelden. Grundlage für die Verteilung der Reprografie- resp. Fotokopier- und Netzwerkentschädigung bilden die Werkmeldungen der Mitglieder. Um Fotokopier- und Netzwerkentschädigungen zu erhalten, ist die Mitgliedschaft bei ProLitteris erforderlich. Die Ausschüttung an die Mitglieder erfolgt gestützt auf das Verteilungsreglement der ProLitteris. Das Reglement wird vom Institut für Geistiges Eigentum IGE genehmigt. Die Werke werden entweder online (mit einem persönlichen Passwort) oder mittels unserer Meldeformulare gemeldet. Die Meldefrist ist jeweils der 31. Januar für Werke, welche bis 31. Dezember des Vorjahres erschienen sind. Die Ausschüttung der Fotokopier- und Netzwerkentschädigung findet jeweils im darauffolgenden Herbst statt. 7.1 Bedingungen für die Werkmeldung Die angemeldeten, urheberrechtlich geschützten Werke wie Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, sowie Ton- und Tonbildträger müssen gemäss Verteilungsreglement für jedermann in der Schweiz gegen Entgelt erhältlich sein. Davon ausgenommen sind Dissertationen und ausgeliehene musikdramatische Werke wie Oper, Operette, Musical. Bei den Bereichen der Belletristik, Sachliteratur, Unternehmensliteratur, Normenblätter, Lehrmittel und wissenschaftlichen Publikationen ist eine Mindestauflage für die Schweiz von 100 Exemplaren und für Publikums- und Sachzeitungen / Zeitschriften, sowie Ton- und Tonbildträger eine Mindestauflage für die Schweiz von 500 Exemplaren erforderlich. Anstelle der Mindestauflage kann für Zeitungen und Zeitschriften der Nachweis erbracht werden, dass die betreffenden Werke in mindestens zwei öffentlichen Bibliotheken in der Schweiz ausgeliehen werden können. Dissertationen und Musiknoten (Grafische Aufzeichnungen dramatischer Werke) sind an keine Mindestauflage gebunden. Nicht dramatische Werke der Musik (z.b. Liederbücher, Lehrmittel, Kirchenmusik, Chansons, etc.) sind bei der SUISA anzumelden. CD-ROMs, Ton- und Tonbildträger können ebenfalls online für die Reprografie- Entschädigung bzw. Leerträgervergütung angemeldet werden. 5
6 Sprachen Bücher können in folgenden Sprachen gemeldet werden: Deutsch Spanisch Französisch Portugiesisch Italienisch Englisch Rätoromanisch Zeitungs- und Zeitschriftenartikel können in allen Sprachen gemeldet werden. Folgende Publikationen können nicht für die Reprografie-Entschädigung angemeldet werden: Mitgliederzeitungen, die an einen beschränkten Kreis von Personen gratis oder gegen eine Schutzgebühr (z.b. Verbandsbeitrag) abgegeben werden Gratispublikationen wie Informationsbroschüren, Werbetexte /-bilder /-fotografien, allgemeine Geschäftsbedingungen, Gebrauchsanweisungen, Anleitungen zur Installation von Hard- bzw. Software sowie Spielanleitungen nicht verlegte Tagungsunterlagen, CD-Booklets, Kalender, Postkarten und Posters E-Books, E-Papers und Internetseiten werden gemeldet werden können, sobald die ProLitteris das Verteilungsreglement angepasst hat. Die Voraussetzungen für eine Anmeldung werden zum gegebenen Zeitpunkt kommuniziert und im Verteilungsreglement geregelt sein. Wird von Gratiszeitungen und Verbandszeitschriften eine gewisse Auflage ausserhalb des Verteilgebiets bzw. der Mitgliedschaft verkauft, wird dieser Auflageteil bei der Verteilung berücksichtigt. 7.2 Berücksichtigungsdauer der Werke Die angemeldeten Werke werden je nach Werkart zwischen einem und fünfundzwanzig Jahren für die Reprografie- und Netzwerkentschädigung berücksichtigt: Belletristische Werke (BL) Wissenschaftliche Werke (WL) Sach- und Fachliteratur (SL) Lehrmittel (LM) Unternehmensliteratur (UL) Normenblätter (NB) Musiknoten (dramatisch) (MT), verlegt Musiknoten (dramatisch) (MT), ausgeliehen 25 Jahre seit Erscheinen 10 Jahre seit Erscheinen 8 Jahre seit Erscheinen 5 Jahre seit Erscheinen 1 Jahr seit Erscheinen 2 Jahre seit Erscheinen 25 Jahre seit Erscheinen Ausleihjahr (1 Jahr) Wissenschaftliche Zeitschriften (WZ) 10 Jahre seit Erscheinen *) Sach- + Fachzeitschriften (SZ) 2 Jahre seit Erscheinen*) Publikumszeitungen + -zeitschriften (PZ) für das laufende Jahr *) *) für Verlage ist die Entschädigungsdauer ohne zeitliche Beschränkung: Solange die Zeitung / Zeitschrift erscheint, wird sie jährlich entschädigt. Bereits gemeldete Werke bleiben registriert bis die Entschädigungsdauer abgelaufen ist. 6
7 7.3 Wie Sie Werke für die Reprografie-Entschädigung anmelden können Die publizierten Werke werden vorzugsweise online mit einem persönlichen LogIn angemeldet. Nach Vertragsabschluss erhalten Neu-Mitglieder automatisch ein mit dem Link zur Passwort-Erstellung. Meldungen von Textwerken, welche für Agenturen geschrieben werden Artikel oder Beiträge, welche für Agenturen geschrieben worden sind, können nicht einzeln gemeldet werden. Journalistinnen / Journalisten, welche Agenturen beliefern, müssen folgende Angaben machen: Name der Agentur, für welche die Artikel geschrieben worden sind Gesamtvolumen aller in einem Jahr verfassten Original-Artikel mit jeweils mehr als 500 Zeichen. 7.4 Werkmeldungen für Nutzungen im Ausland Urheberrechtsgesellschaften im Ausland bieten ihren Mitgliedern nur in wenigen Fällen die Möglichkeit ihre Werke für die Reprografie-Entschädigung anmelden zu können. Grundlage für die Entschädigungen, welche die ausländischen Urheberrechtsgesellschaften für Mitglieder der ProLitteris überweisen, bilden in der Regel Nutzungsmeldungen der Nutzer (Firmen, Schulen, Copyshops etc.) oder eine Nutzungserhebung der ausländischen Schwestergesellschaft selbst. Zusätzliche Werkmeldungen für Mitglieder der ProLitteris bei unseren Schwestergesellschaften in Deutschland und Österreich werden nachfolgend erläutert. Ohne eine solche Meldung wird, ausser den Bibliothekstantiemen, in der Regel keine Entschädigung ausbezahlt: a) bei der VG Wort in Deutschland ( können Bücher und Artikel (Deutsch und Englisch) in den Bereichen Wissenschaft und Sachliteratur auch bei der VG Wort angemeldet werden, um zusätzliche Entschädigungen zu erhalten. Die Werkmeldung kann entweder online erfolgen oder auf Papier mittels der Werkverzeichnisformulare der VG Wort. Die Formulare können auf der Homepage der VG Wort heruntergeladen oder bei ProLitteris (rv@prolitteris.ch) bestellt werden. Meldefrist ist der 31. Januar. Verlage können bei der VG Wort folgende Werke anmelden: - wissenschaftliche und Fachzeitschriften sowie Special-Interest-Zeitschriften, die mindestens zweimal jährlich erscheinen und in Deutschland verkauft werden; - wissenschaftliche Werke, Fachbücher, Loseblattwerke, kartografische Werke sowie Schulbücher ( Schuljahr). Meldefrist ist der 31. Oktober für Bücher und für Zeitungen / Zeitschriften, die im laufenden Jahr erscheinen. Bei Büchern muss der Netto-Jahresumsatz des Vorjahres in Deutschland gemeldet werden. Die erforderlichen Meldeformulare der VG Wort können entweder bei ProLitteris (rv@prolitteris.ch) oder bei der VG Wort bestellt werden (für Verlage ist keine online-meldung möglich). b) bei der VG Bild-Kunst in Deutschland ( Bilder und Fotografien, die in Büchern deutscher Verlage erschienen sind, können zusätzlich bei der VG Bild-Kunst mittels derer Werkverzeichnisformulare angemeldet werden. Dies gilt auch für Bilder / Fotografien in Zeitungen / Zeitschriften, die in Deutschland vertrieben werden. Die erforderliche Anzahl Formulare kann entweder auf der Homepage der VG Bild-Kunst heruntergeladen 7
8 oder bei ProLitteris bestellt werden. Die Abgabefrist ist der 30. Juni bei schriftlichen Meldungen und der 31. Oktober bei Online-Meldungen. c) bei der Literar-Mechana in Österreich ( Artikel in österreichischen Tages- und Wochenzeitungen können bei Literar-Mechana gemeldet werden. Die Meldefrist ist der 31. März für Artikel, die bis 31. Dezember des Vorjahres erschienen sind. Das Anmelden erfolgt mittels der Meldeformulare der Literar-Mechana, die entweder bei der ProLitteris oder direkt bei der Literar-Mechana bezogen werden können (keine Online-Meldung möglich). Betreffend Werkmeldung bei der ProLitteris für Mitglieder ausländischer Schwestergesellschaften, wenden Sie sich an unsere Abteilung Reprografieverteilung 8 Erläuterungen zu den Rechten im Vertrag 8.1 Senderecht (im Vertrag Buchstabe A) Beim Senderecht handelt es sich um das Recht, seine Werke durch Radio und Fernsehen oder ähnliche Einrichtungen zu senden bzw. zu verbreiten sowie das Recht, solche Werke im Internet aufzuschalten. In Verträgen zwischen der ProLitteris und den Radio- und Fernsehsendern ist festgehalten, unter welchen Bedingungen Werknutzungen erlaubt und wie sie entschädigt werden. Für Werke der bildenden Kunst und der Kunstfotografie gelten spezielle Regeln. Die Radio- und Fernsehsender melden der ProLitteris im Textbereich alle ausgestrahlten Werke u.a. mit Angabe des Datums und der Sendedauer. Mit Hilfe dieser Angaben werden die von den Sendern geschuldeten Entschädigungen für die Mitglieder berechnet. Darin eingeschlossen ist auch die Entschädigung für das Zugänglichmachen solcher Werke über Internet on demand, einschliesslich der Möglichkeit des Downloads. Die Entschädigungen an die Mitglieder der ProLitteris für Ausstrahlungen in den Programmen der SRG SSR erfolgen normalerweise einmal pro Monat basierend auf einem Tarif mit einem fixen CHF Betrag pro Minute. Für private Sendeanstalten wird nur einmal pro Jahr verteilt. Für die Ausstrahlung von Werken der bildenden Kunst und Fotografie am Fernsehen wird ebenfalls einmal pro Jahr abgerechnet. Die Schwestergesellschaften der ProLitteris im Ausland nehmen nur in seltenen Fällen auch das Senderecht wahr (z.b. Frankreich und Österreich. Die VG Wort nimmt in Deutschland nur die kleinen Senderechte wahr, d.h. Ausstrahlungen mit einer Höchstdauer von je nach Bereich maximal 10 bis 15 Minuten. Übrige Beiträge und/oder längere Lesungen können über uns mittels Formular der VG Wort gemeldet werden, welches bei der Abteilung Senderecht bezogen werden kann Beim Senderecht handelt es sich um ein sogenanntes ausschliessliches Recht, d.h. das Mitglied kann selber entscheiden, ob das Recht der ProLitteris zur Wahrnehmung übertragen werden soll oder das Recht selber wahrnehmen will. 8.2 Weitersenderecht (im Vertrag Buchstabe B) / Recht d. öffentlichen Mitteilung (im Vertrag Buchstabe C) Das Mitglied erhält mit der Sendeentschädigung als Zuschlag auch die Vergütungen für das Weitersenderecht, das Recht der öffentlichen Mitteilung (öffentlicher Sende- Empfang) sowie für das private Aufnehmen (Leerträgervergütung, siehe Punkt 6.7). 8
9 Beim Weitersenderecht handelt es sich um den Vergütungsanspruch des Mitgliedes für das zeitgleiche und unveränderte Weitersenden über Kabelnetze eines Programms, das urheberrechtlich geschützte Werke von ihm enthält. Das Recht der öffentlichen Mitteilung beinhaltet die Vergütung für das zeitgleiche und unveränderte Ausstrahlen von Werken des Mitgliedes über Radio- und Fernsehprogramme in öffentlich zugänglichen Lokalen (Restaurants, Warenhäuser, Flughäfen, Hotels etc.). 8.3 Reproduktionsrecht (im Vertrag Buchstabe D) Die ProLitteris nimmt für ihre Mitglieder das analoge und digitale Reproduktionsrecht gemäss Tarif Bildrechte wahr und erteilt in ihrem Namen die Erlaubnis für die Verwendung ihrer Werke, wenn das betreffende Mitglied mit der geplanten Verwendung einverstanden ist. Von dieser Regel ausgenommen sind kulturelle, schulische, nicht-monografische Verwendungen, sowie Verwendungen in der Presse und im Fernsehen, die ohne Rückfrage genehmigt werden. Wenn Werke von Mitgliedern der ProLitteris im Ausland reproduziert werden, läuft das Genehmigungsverfahren über die entsprechenden ausländischen Schwestergesellschaften. Die Schwestergesellschaften erteilen die Genehmigungen nach den gleichen Regeln wie die ProLitteris und rechnen die Verwendungen gemäss ihren Tarifen ab. Da es sich auch beim Reproduktionsrecht um ein ausschliessliches Recht handelt, steht es dem Mitglied frei, dieses Recht der ProLitteris zur Wahrnehmung zu übertragen oder es selber wahrzunehmen. Die ProLitteris nimmt im Bereich der Fotografie das Reproduktionsrecht ausschliesslich für die Kunstfotografie wahr, nicht jedoch für Presse-, Reportage-, Werbe- oder Auftragsfotografie. Die von der ProLitteris eingenommenen Reproduktionsentschädigungen werden zweimal im Jahr in der Regel im Januar und im Juli an die berechtigten Mitglieder und an die ausländischen Schwestergesellschaften ausbezahlt. Die Entschädigungen, die ProLitteris von ihren ausländischen Schwestergesellschaften überwiesen erhält, werden ebenfalls zweimal jährlich an die Mitglieder weitergeleitet. 8.4 Reprografierecht I (im Vertrag Buchstabe E) Beim Reprografierecht I handelt es sich um den Vergütungsanspruch für das ausschnittweise Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter Werke des Mitgliedes aus Büchern, Zeitungen und Zeitschriften mittels Fotokopiergerät, Laserdrucker und Multifunktionsgeräten. Die ProLitteris zieht diese Fotokopiervergütung bei den Firmen, Schulen, Copyshops, Bibliotheken und der öffentlichen Verwaltung, gestützt auf den Gemeinsamen Tarif 8,ein. Dieser Tarif umfasst auch Vervielfältigungen im Rahmen von Pressespiegeln. 8.5 Reprografierecht II (im Vertrag Buchstabe F) Das Reprografierecht II betrifft das ausschnittweise entgeltliche Vervielfältigen von Werken auch ausserhalb des Eigengebrauchs. Betroffen sind Papierkopien wie auch elektronische Kopien von Ausschnitten aus Büchern, Zeitungen und Zeitschriften. Beim Reprografierecht II handelt es sich um ein sogenanntes ausschliessliches Recht, d.h. das Mitglied kann entscheiden, dieses Recht der ProLitteris zur Wahrnehmung zu übertragen oder es selber wahrzunehmen. 9
10 8.6 Unterschied zwischen Reproduktionsrecht und Reprografierecht Das Reproduktions- und das Reprografierecht (für die Fotokopierentschädigung) werden oft verwechselt. Das Reprografierecht betrifft das Fotokopieren von Werken, sei es Text oder Bild im Rahmen des Eigengebrauchs. Das Reproduktionsrecht betrifft das Abdrucken von Werken der bildenden Kunst in Büchern, Zeitungen und Zeitschriften aber auch auf anderen Trägern. Als Hauptunterschied zwischen Reprografie- und Reproduktionsrecht ist zu erwähnen, dass die ProLitteris das Reproduktionsrecht nur an Werken der bildenden Kunst und der Fotografie wahrnimmt, nicht jedoch an Textwerken. Für das Abdruckrecht an Texten sind die Verlage selbst und nicht die ProLitteris zuständig. Reproduktionsentschädigung erhält das Mitglied, wenn seine Werke der bildenden Kunst oder der Kunstfotografie in Zeitungen, in Büchern oder auf Postkarten verwendet wurden und die ProLitteris die entsprechenden Reproduktionsrechte dem Nutzer erteilt hat. Zusätzlich zur Reproduktionsentschädigung erhält das Mitglied, gestützt auf seine Werkmeldungen, Reprografie- und Netzwerkentschädigungen aufgrund der Tatsache, dass seine in Büchern, Zeitungen und Zeitschriften publizierten Werke ausschnittweise fotokopiert und im internen Netzwerk eines Betriebes digital verwendet werden können. Das Mitglied erhält also im Bereich der bildenden Kunst und der Fotografie Entschädigungen für verschiedene Wahrnehmungsbereiche, für die auch unterschiedliche Regelungen gemäss dem Gesetz und dem Verteilungsreglement der ProLitteris gelten. 8.7 Digitales Vervielfältigungsrecht (im Vertrag Buchstabe G) Urheberrechtlich geschützte Werke dürfen in Betrieben, Schulen, Verwaltungen, und Bibliotheken ausschnittweise aus Büchern, Zeitungen und Zeitschriften für den Eigengebrauch in Form einer digitalen Kopie vervielfältigt und / oder für die Verwendung in betriebsinternen Netzwerken genutzt werden. Für solche Verwendungen haben die Nutzer der ProLitteris eine Vergütung zuhanden der Mitglieder zu entrichten. Mit dem nicht-exklusiv übertragenen digitalen Vervielfältigungsrecht dürfen auch ausländische Schwestergesellschaften, welche mit der ProLitteris entsprechende Gegenseitigkeitsverträge abgeschlossen haben, dieses Recht wahrnehmen und die entsprechenden Vergütungen einziehen und an die Mitglieder der ProLitteris auszahlen. Es versteht sich von selbst, dass die Mitglieder der ProLitteris von den ausländischen Schwestergesellschaften wie deren eigene Mitglieder behandelt werden. Um an der Verteilung teilzuhaben, ist entweder eine Mitgliedschaft oder der Abschluss eines Mandatsvertrages erforderlich. Grundlage für die Verteilung der Entschädigungen aus dem digitalen Vervielfältigungsrecht bilden die Werkanmeldungen der Mitglieder, wie sie im Bereich der Reprografie-Entschädigung bestehen. Die Auszahlung der Entschädigung an die Mitglieder erfolgt zusammen mit derjenigen der Reprografie. 8.8 Leerträgervergütung (privates Aufnahmerecht) (im Vertrag Buchstabe H) Wenn die Werke eines Mitgliedes auf analoge oder digitale Datenträger (DVD, CD, Ton- oder Videokassette etc.) aufgenommen worden sind, besteht ein Vergütungsanspruch für das private Aufnahmerecht. 10
11 Alle Datenträger, die ihre Werke enthalten, können mittels des Online-Meldesystems gemeldet werden. Die Meldefrist ist jeweils der 31. Januar. Die gemeldeten analogen oder digitalen Datenträger müssen in der Schweiz im Handel für jedermann gegen Entgelt erhältlich sein und eine Mindestauflage von 500 Exemplaren aufweisen. Die Datenträger müssen innert 5 Jahren seit Erscheinen (Erscheinungsjahr, das auf dem Werkexemplar vermerkt ist) angemeldet werden, andernfalls entfällt der Anspruch auf Vergütung. Pro Datenträger wird eine einmalige Vergütung entrichtet. 8.9 Vermietrecht (im Vertrag Buchstabe I) Werden Bücher, analoge oder digitale Datenträger in Bibliotheken oder Videotheken entgeltlich an Benutzer abgegeben, ist dafür eine Vergütung zu entrichten, die den Urhebern zugutekommt Aufnahmerecht (im Vertrag Buchstabe K) Das Aufnahmerecht ist das Recht, Werke auf analoge oder digitale Datenträger aufzunehmen, z.b. die Lesung eines Buchs auf CD aufzunehmen und diese im Handel zu verkaufen. Auch beim Aufnahmerecht handelt es sich um ein ausschliessliches Recht, d.h. es steht dem Mitglied frei, dieses Recht der ProLitteris zu übertragen oder es selber zunehmen Ausländische Vergütungsansprüche (im Vertrag Buchstabe L) In Ländern ausserhalb der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein werden aufgrund derer Gesetze Vergütungen von Schwestergesellschaften der ProLitteris erhoben. Diese Entschädigungen werden zuhanden der schweizerischen Urheber / Urheberinnen an die ProLitteris weitergeleitet. Ein Beispiel ist die sogenannte Bibliothekstantieme, die von der VG Wort in Deutschland eingezogen wird Multimediarecht (im Vertrag Buchstabe M) Unter dem Begriff "Multimediaprodukt" versteht man in der Regel eine Verbindung verschiedener urheberrechtlich geschützter Werke, beispielsweise Bilder und Fotografien, Musik und Text auf einer CD-ROM oder im Internet. Personen oder Institutionen, welche solche Multimediaprodukte herstellen, sind gesetzlich verpflichtet, vor der Verwendung fremder urheberrechtlich geschützter Werke bei den Berechtigen die Nutzungsrechte einzuholen. Werden fremde Werke, sei es ein Text oder / und ein Bild, Fotografie im Internet aufgeschaltet (Online Nutzung) oder auf einem Träger (beispielsweise einer CD-ROM) digital gespeichert und anschliessend in Verkehr gebracht (z.b. im Handel verkauft), so regelt die ProLitteris diese Rechte für ihre Mitglieder. Auch beim Multimediarecht handelt es sich um ein ausschliessliches Recht, d.h. es steht dem Mitglied frei, dieses Recht der ProLitteris zu übertragen oder es selber wahrzunehmen. 11
12 Kontakt Mitglieder oder Reprografie Verteilung oder Bildrechte oder Senderecht oder Fürsorge-Stiftung oder Rechtsdienst oder Nichtmitglieder mittwochs Mitglieder vormittags
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