Satzung Die Anstalt und ihre Aufgaben II. Organe der Anstalt III. Die Beschwerdeordnung IV. Die Haushaltswirtschaft Schlussvorschriften

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1 Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN vom 02. April 1962 in der Fassung des Änderungsbeschlusses des Fernsehrates vom 11. Dezember 2015 I. Die Anstalt und ihre Aufgaben 2 1 Name und Sitz der Anstalt 2 2 Studios 2 3 Aufgaben der Anstalt 3 II. Organe der Anstalt 4 4 Organe der Anstalt 4 1. Der Fernsehrat 4 5 Aufgaben und Amtszeit des Fernsehrates 4 6 Mitgliedschaft 5 6a Entsendung 7 7 Vorsitz 8 8 Sitzungen 8 9 Beschlussfähigkeit und erforderliche Mehrheit 9 10 Geschäftsordnung und Ausschüsse 9 2. Der Verwaltungsrat Aufgaben des Verwaltungsrates Mitgliedschaft Vorsitz Sitzungen Beschlussfähigkeit und erforderliche Mehrheit Geschäftsordnung und Ausschüsse Der/die Intendant/in Aufgaben des Intendanten/der Intendantin Dienstvertrag des Intendanten/der Intendantin Mitwirkungsbedürftige Geschäfte des Intendanten/der Intendantin Vertretung des Intendanten/der Intendantin 16 III. Die Beschwerdeordnung Beschwerdeordnung 17 IV. Die Haushaltswirtschaft Haushaltswirtschaft 18 V. Schlussvorschriften Rundfunkgesetzliche Bindungen Reisekosten, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigung In-Kraft-Treten der Satzung 19

2 - 2 - I. Die Anstalt und ihre Aufgaben 1 Name und Sitz der Anstalt (1) Die Anstalt führt den Namen Zweites Deutsches Fernsehen. Sie ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts. (2) Die Anstalt führt ein gleich lautendes Dienstsiegel. (3) Die Anstalt hat ihren Sitz in Mainz. 2 Studios (1) Die Anstalt unterhält in jedem Land der Bundesrepublik Deutschland ein Landesstudio sowie nach Bedarf weitere Studios. Die Errichtung und die Aufhebung dieser Studios bedürfen eines Beschlusses des Verwaltungsrates und der Zustimmung des Fernsehrates. (2) Studios bilden einen rechtlich unselbstständigen Teil der Anstalt ohne eigene Kontroll- oder Beratungsorgane.

3 - 3-3 Aufgaben der Anstalt (1) In den Angeboten der Anstalt soll den Fernsehteilnehmern und -teilnehmerinnen und den Nutzern/Nutzerinnen von Telemedien in ganz Deutschland ein objektiver Überblick über das Weltgeschehen, insbesondere ein umfassendes Bild der deutschen Wirklichkeit, vermittelt werden. Die Angebote sollen eine freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung fördern. (2) Das Geschehen in den einzelnen Ländern und die kulturelle Vielfalt Deutschlands sind angemessen in den Angeboten darzustellen. (3) Die Anstalt hat in ihren Angeboten die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Sie soll dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer und auch vor Natur und Umwelt zu stärken. Die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. Die Angebote sollen dabei vor allem die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland fördern sowie der gesamtgesellschaftlichen Integration in Frieden und Freiheit und der Verständigung unter den Völkern dienen. (4) Alle zwei Jahre veröffentlicht das ZDF, erstmals zum 01. Oktober 2004, einen Bericht über die Erfüllung seines Auftrags, über die Qualität und Quantität seiner Programme und sonstigen Angebote sowie die geplanten Schwerpunkte der jeweils anstehenden programmlichen Leistungen (sog. Selbstverpflichtungserklärung). Im Rahmen der Selbstverpflichtungserklärung sollen auf der Grundlage der Richtlinien für die Sendungen und Telemedienangebote des ZDF konkrete Aussagen insbesondere im Hinblick auf einzelne Elemente der Angebote sowie auf geplante Schwerpunkte und Veränderungen abgegeben werden. Die Selbstverpflichtungserklärung ist in geeigneter Form zu veröffentlichen. Vor Abgabe der Selbstverpflichtungserklärung erfolgt eine Beratung im Fernsehrat auf der Grundlage einer schriftlichen Vorlage des Intendanten/der Intendantin. Die Selbstverpflichtungserklärung gibt der/die Intendant/in sodann in eigener Verantwortung gegenüber dem Fernsehrat ab. Die Prüfung und Feststellung, ob die für die vorangegangenen zwei Jahre angegebene Selbstverpflichtungserklärung jeweils eingehalten worden ist, nimmt der Fernsehrat nach Ablauf des Zweijahreszeitraums vor.

4 - 4 - II. Organe der Anstalt 4 Organe der Anstalt Die Organe der Anstalt sind 1. der Fernsehrat 2. der Verwaltungsrat 3. der/die Intendant/in 1. Der Fernsehrat 5 Aufgaben und Amtszeit des Fernsehrates (1) Der Fernsehrat stellt die Richtlinien für die Sendungen des Zweiten Deutschen Fernsehens auf. Er überwacht die Einhaltung der Richtlinien und der in den 5, 6, 8 bis 11 und 15 des Staatsvertrages aufgestellten Grundsätze. Er berät den Intendanten/die Intendantin in Programmfragen. (2) Der Fernsehrat wählt gemäß 24 Abs. 1 Buchst. b des Staatsvertrages acht Mitglieder des Verwaltungsrates. (3) Der Fernsehrat wählt in geheimer Wahl den Intendanten/die Intendantin auf die Dauer von fünf Jahren. (4) Der Fernsehrat genehmigt den Haushaltsplan sowie den Jahresabschluss und erteilt auf Vorschlag des Verwaltungsrates dem Intendanten/der Intendantin Entlastung. (5) Der Fernsehrat entscheidet, ob die Aufnahme eines neuen oder veränderten Telemedien- Angebots nach 11f Rundfunkstaatsvertrag den Voraussetzungen des 11f Abs. 4 Rundfunkstaatsvertrag entspricht. Die Einzelheiten regelt die Richtlinie für die Genehmigung von Telemedien.

5 - 5 - (6) Der Fernsehrat informiert in geeigneter Weise über seine Organisation, seine Zusammensetzung, die ihm angehörenden Mitglieder und die eingerichteten Ausschüsse. Er informiert die Öffentlichkeit über seine Arbeit und die Arbeit seiner Ausschüsse, vornehmlich durch Unterrichtung über die anstehenden Tagesordnungen sowie über Gegenstand und Ergebnisse der Beratungen. Die Veröffentlichung hat unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie personenbezogener Daten der Beschäftigten zu erfolgen. Berechtigte Interessen Dritter an einer Geheimhaltung sind zu wahren. Er veröffentlicht einmal jährlich eine Aufstellung der Sitzungspräsenz aller Mitglieder im Fernsehrat und seinen Ausschüssen. (7) Der Fernsehrat kann vom Intendanten/von der Intendantin verlangen, dass er/sie bei Rechtsverstößen Beanstandungen des Fernsehrates im Programm veröffentlicht. (8) Der Fernsehrat beschließt nach Anhörung des Verwaltungsrates über Änderungen der Satzung. (9) Die Amtszeit des Fernsehrates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung. Nach Ablauf seiner Amtszeit nimmt der bisherige Fernsehrat seine Aufgaben bis zur konstituierenden Sitzung des neuen Fernsehrates weiter wahr. 6* Mitgliedschaft (1) Die Mitglieder des Fernsehrates werden nach der Vorschrift des 21 des Staatsvertrages entsandt. Die Mitglieder des Fernsehrates sind Sachwalter der Interessen der Allgemeinheit. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Sie dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Fernsehrates zu gefährden (Interessenkollision). Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Fernsehrat und im Verwaltungsrat ist ausgeschlossen. (2) Die Mitgliedschaft im Fernsehrat beginnt mit der konstituierenden Sitzung. Im Falle der Entsendung eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin gemäß Absatz 5 beginnt die Mitgliedschaft mit der Feststellung der ordnungsgemäßen Entsendung durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende. Die Mitgliedschaft im Fernsehrat endet mit der konstituierenden Sitzung des nachfolgenden Fernsehrates.

6 - 6 - (3) Die Mitglieder des Fernsehrates sind verpflichtet, Tatsachen, die geeignet sein können, die Besorgnis einer Interessenkollision im Sinne des 19a Abs. 1 Satz 3 des ZDF-Staatsvertrages oder das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach 19a Abs. 3 und 4 des ZDF-Staatsvertrages bei ihnen zu begründen, dem/der Vorsitzenden des Fernsehrates unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das Bestehen einer Interessenkollision im Sinne des 19a Abs. 1 Satz 3 des ZDF- Staatsvertrages wird durch Beschluss des Fernsehrates festgestellt. Ist die Interessenkollision nicht dauerhaft, finden 20 und 21 Verwaltungsverfahrensgesetz entsprechende Anwendung. Treffen die Voraussetzungen dieser Vorschrift auf den Vorsitzenden/die Vorsitzende zu, informiert dieser/diese unverzüglich das Erweiterte Präsidium. (4) Ein Mitglied kann dem Fernsehrat und dem Verwaltungsrat zusammen insgesamt in höchstens drei Amtsperioden angehören. Die Mitgliedschaft endet durch a) Niederlegung des Amtes, b) Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder öffentliche Ämter zu bekleiden, c) Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der Voraussetzungen der rechtlichen Betreuung nach 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches, d) Eintritt des Todes, e) Eintritt eines der in 19 a Abs. 3 und 4 ZDF-Staatsvertrag genannten Ausschlussgründe, f) Eintritt einer Interessenkollision nach 19a Abs. 1 Satz 3 ZDF-Staatsvertrag oder g) Abberufung aus wichtigem Grund durch die entsendungsberechtigte Stelle; ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied aus der entsendungsberechtigten Stelle ausgeschieden ist. (5) Das Vorliegen der Erlöschensgründe nach Absatz 4 Buchst. a) bis e) gibt der/die Vorsitzende dem Fernsehrat bekannt. Für den/die Vorsitzende/n gilt Abs. 3 Satz 4 entsprechend. Über das Erlöschen der Mitgliedschaft in den Fällen von Abs. 4 Buchst. f) und g) entscheidet der Fernsehrat. Bis zur Entscheidung behält das betroffene Mitglied seine Rechte und Pflichten, es sei denn, der Fernsehrat beschließt mit einer Mehrheit von sieben Zwölftel seiner gesetzlichen Mitglieder, dass das betroffene Mitglied bis zur Entscheidung nicht an den Arbeiten des Fernsehrates teilnehmen kann. Von der Beratung und Beschlussfassung im Verfahren nach diesem Absatz ist das betroffene Mitglied ausgeschlossen. (6) Scheidet ein Mitglied des Fernsehrates aus, so hat der/die Vorsitzende unverzüglich die nach 21 des Staatsvertrages Entsendeberechtigten sowie den/die Vorsitzende/n der Ministerpräsidentenkonferenz zu unterrichten und auf die Entsendung eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin für den Rest der Amtszeit hinzuwirken.

7 - 7-6a* Entsendung (1) Der/die Vorsitzende fordert sechs Monate vor dem Ablauf der Amtszeit des Fernsehrates die entsendungsberechtigten Stellen und Organisationen gemäß 21 Abs. 1 Buchst. a bis q ZDF-Staatsvertrag auf, innerhalb von vier Monaten die als Mitglieder des künftigen Fernsehrates entsandten Personen zu benennen. Er/sie weist dabei auf die angemessene Berücksichtigung von Männern und Frauen bei der Entsendung gemäß 21 Abs. 4 ZDF-Staatsvertrag hin. (2) Soweit die entsendungsberechtigten Stellen der den Ländern gemäß 21 Abs. 1 Buchst. q ZDF-Staatsvertrag zugeordneten Bereiche nicht durch Gesetz gemäß 21 Abs. 1 Buchst. q Satz 2 ZDF-Staatsvertrag bestimmt sind, fordert der/die Vorsitzende sechs Monate vor dem Ablauf der Amtszeit des Fernsehrates den Ministerpräsidenten/die Ministerpräsidentin des Landes, dem der Bereich zugeordnet ist, auf, innerhalb von drei Monaten die entsendungsberechtigte Stelle zu benennen. Nach Benennung der entsendungsberechtigten Stelle verfährt der/die Vorsitzende des Fernsehrates entsprechend Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Frist zur Benennung der entsandten Person einen Monat beträgt. (3) Die entsendungsberechtigten Organisationen und Stellen bestätigen zeitgleich mit der Entsendungsmitteilung die Ordnungsgemäßheit des Verfahrens zur Bestimmung der benannten Personen. Die Bestätigung muss insbesondere die Zuständigkeit des handelnden Beschlussorgans, die Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften und Beschlussmodalitäten umfassen. Der/die Vorsitzende hat das Recht, Glaubhaftmachung in geeigneter Weise zu verlangen. Sind mehrere Stellen oder Organisationen entsendeberechtigt, sind die vorstehenden Voraussetzungen für alle entsendeberechtigten Stellen oder Organisationen zu erfüllen. (4) Die entsendeberechtigten Stellen und Organisationen bestätigen zeitgleich mit der Entsendungsmitteilung, dass bei den entsandten Personen Unvereinbarkeiten gemäß 19a Abs. 3 bis 5 ZDF-Staatsvertrag nicht vorliegen und dass die Vorschriften zur angemessenen Berücksichtigung von Männern und Frauen bei der Entsendung gemäß 21 Abs. 4 ZDF- Staatsvertrag erfüllt sind. Der/die Vorsitzende hat das Recht, Glaubhaftmachung in geeigneter Weise zu verlangen. (5) Der/die Vorsitzende prüft die ordnungsgemäße Entsendung der genannten Personen und das Nichtvorliegen von Unvereinbarkeiten gemäß 19a Abs. 3 bis 5 ZDF-Staatsvertrag. Er/sie stellt die ordnungsgemäße Entsendung der benannten Personen gegenüber den entsendungsberechtigten Organisationen und Stellen fest. Solange und soweit von dem Entsendungsrecht kein Gebrauch gemacht wird oder eine ordnungsgemäße Entsendung nicht erfolgt, verringert sich die Zahl der Mitglieder Fernsehrates entsprechend.

8 - 8-7 Vorsitz (1) Der Fernsehrat wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl den/die Vorsitzende/n und seine/ihre Stellvertreter/innen. Der Anteil der Mitglieder nach 21 Abs. 1 Buchst. a) bis c) ZDF- Staatsvertrag unter dem/der Vorsitzenden und seinen Stellvertretern/ihren Stellvertreterinnen darf ein Drittel nicht übersteigen. (2) Der/die Vorsitzende führt die Geschäfte des Fernsehrates und leitet seine Sitzungen. (3) Das Verfahren bei der Vertretung des/der Vorsitzenden regelt die Geschäftsordnung des Fernsehrates. (4) Der/die Vorsitzende beruft rechtzeitig die konstituierende Sitzung des Fernsehrates für die nachfolgende Amtszeit ein. Er/sie führt die Geschäfte bis zur Wahl des/der neuen Vorsitzenden. 8 Sitzungen (1) Der Fernsehrat tritt auf schriftliche Einladung mindestens alle drei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Ort und Zeit ordentlicher Sitzungen bestimmt der/die Vorsitzende, sofern der Fernsehrat dazu keinen Beschluss gefasst hat. Auf Antrag mindestens eines Fünftels seiner Mitglieder oder des Intendanten/der Intendantin ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen. (2) Die Tagesordnung wird von dem/der Vorsitzenden nach den Vorschriften der Geschäftsordnung aufgestellt. Sie hat für jede ordentliche Sitzung den Tätigkeitsbericht des Intendanten/der Intendantin und die Berichte der Ausschüsse vorzusehen. Anträge des Verwaltungsrates und des Intendanten/der Intendantin sind auf die Tagesordnung zu setzen. (3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben das Recht, an den Sitzungen des Fernsehrates teilzunehmen und sich zu den Punkten der Tagesordnung zu äußern. (4) Der/die Intendant/in nimmt an den Sitzungen des Fernsehrates teil. Er/sie ist auf seinen/ihren Wunsch zu hören. In allen die Zuständigkeit des Fernsehrates betreffenden Angelegenheiten ist er/sie dem Fernsehrat gegenüber auskunftspflichtig.

9 - 9 - (5) Bis zu drei Mitglieder des Personalrates nehmen an den Sitzungen des Fernsehrates teil und können zu Fragen, die nicht den Programmbereich betreffen, gehört werden. (6) Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht der Fernsehrat für einzelne Tagesordnungspunkte nicht-öffentliche Beratung beschließt. Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich sind und Angelegenheiten, in welchen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter unvermeidlich ist, sind stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln. Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht-öffentlich. 9 Beschlussfähigkeit und erforderliche Mehrheit (1) Der Fernsehrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit der Staatsvertrag nichts anderes bestimmt. (2) Der Mehrheit von drei Fünftel der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder bedürfen a) die Wahl der vom Fernsehrat zu bestimmenden Mitglieder des Verwaltungsrates, b) die Wahl des Intendanten/der Intendantin, c) der Beschluss über die Zustimmung zur Entlassung des Intendanten/der Intendantin. (3) Der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Fernsehrates bedarf die Entscheidung, ob die Aufnahme eines neuen oder veränderten Telemedien-Angebotes den Voraussetzungen des 11f Rundfunkstaatsvertrag entspricht. 10 Geschäftsordnung und Ausschüsse (1) Der Fernsehrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Die Geschäftsordnung kann die Bildung ständiger und nicht ständiger Ausschüsse vorsehen. Der Anteil der Mitglieder nach 21 Abs. 1 Buchst. a) bis c) ZDF-Staatsvertrag darf in den Ausschüssen ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. Entsprechendes gilt bei der Wahl der Vorsitzenden und Stellvertreter/innen der Ausschüsse.

10 Der Verwaltungsrat 11 Aufgaben des Verwaltungsrates (1) Der Verwaltungsrat beschließt über den Dienstvertrag mit dem Intendanten/der Intendantin. (2) Der Verwaltungsrat überwacht die Tätigkeit des Intendanten/der Intendantin. Er kann vom Intendanten/von der Intendantin verlangen, dass er/sie bei Rechtsverstößen Beanstandungen des Verwaltungsrates im Programm veröffentlicht. (3) Der Verwaltungsrat schlägt dem Fernsehrat die Entlastung des Intendanten/der Intendantin vor. (4) Die Berufung des Programmdirektors/der Programmdirektorin, des Chefredakteurs/der Chefredakteurin und des Verwaltungsdirektors/der Verwaltungsdirektorin durch den Intendanten/die Intendantin erfolgt im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat. Gleiches gilt für die Berufung eines Abwesenheitsvertreters/einer Abwesenheitsvertreterin des Intendanten/der Intendantin. (5) Der Verwaltungsrat bestellt für die Dauer von vier Jahren auf Vorschlag des Intendanten/der Intendantin einen Beauftragten/eine Beauftragte für den Datenschutz. Dieser/diese untersteht der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates. (6) Der Verwaltungsrat genehmigt die Aufnahme kommerzieller Tätigkeitsbereiche durch Tochtergesellschaften der Anstalt. Die Prüfung umfasst folgende Punkte: 1. die Beschreibung der Tätigkeit nach Art und Umfang, die die Einhaltung der marktkonformen Bedingungen begründet (Marktkonformität) einschließlich eines Fremdvergleichs, 2. der Vergleich mit Angeboten privater Konkurrenten, 3. Vorgaben für eine getrennte Buchführung, 4. Vorgaben für eine effiziente Kontrolle. (7) Der Verwaltungsrat erlässt eine Finanzordnung.

11 (8) Der Verwaltungsrat beschließt über den von dem Intendanten/der Intendantin entworfenen Haushaltsplan und leitet ihn dem Fernsehrat zur Genehmigung zu. Das Gleiche gilt für den Jahresabschluss. (9) Der Verwaltungsrat informiert in geeigneter Weise über seine Organisation, seine Zusammensetzung, die ihm angehörenden Mitglieder und die eingerichteten Ausschüsse. Er informiert die Öffentlichkeit über seine Arbeit unter Wahrung der Vertraulichkeitserfordernisse. Er veröffentlicht die Anwesenheitslisten seiner Sitzungen sowie einmal jährlich eine Aufstellung der Sitzungspräsenz seiner Mitglieder im Verwaltungsrat und in seinen Ausschüssen. (10) Der Verwaltungsrat hat das Recht, Satzungsänderungen vorzuschlagen. 12 Mitgliedschaft (1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden nach 24 des Staatsvertrages berufen oder gewählt. Nicht wählbar sind die Mitglieder des Fernsehrates nach 21 Abs. 1 Buchst. a) bis c). Von den berufenen und gewählten Mitgliedern sollen auf Frauen und Männer jeweils 50 % entfallen. (2) Für die Mitglieder des Verwaltungsrates gilt 6 der Satzung entsprechend. Die Anzeige nach Absatz 3 ist an den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Verwaltungsrates zu richten. Die Entscheidung nach Absatz 5 trifft der Verwaltungsrat. (3) Ein Mitglied kann dem Fernsehrat und dem Verwaltungsrat zusammen insgesamt in höchstens drei Amtsperioden angehören. Die Mitgliedschaft endet durch a) Niederlegung des Amtes, b) Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder öffentliche Ämter zu bekleiden, c) Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der Voraussetzungen der rechtlichen Betreuung nach 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches, d) Eintritt des Todes, e) Eintritt eines der in 19 a Abs. 3 und 4 ZDF-Staatsvertrag genannten Ausschlussgründe, f) Eintritt einer Interessenkollision nach 19a Abs. 1 Satz 3 ZDF-Staatsvertrag oder g) Abberufung aus wichtigem Grund durch die entsendungsberechtigte Stelle; ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied aus der entsendungsberechtigten Stelle ausgeschieden ist.

12 - 12-4) Endet die Mitgliedschaft während der Amtszeit, so hat der/die Vorsitzende des Verwaltungsrates unverzüglich den/die Vorsitzende/n des Fernsehrates oder den/die Vorsitzende/n der Ministerpräsidentenkonferenz zu unterrichten und auf eine Neuberufung hinzuwirken. 5) Sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit hat der/die Vorsitzende des Verwaltungsrates den/die Vorsitzende/n der Ministerpräsidentenkonferenz und den/die Vorsitzende/n des Fernsehrates zu unterrichten, damit die rechtzeitige Neukonstituierung des Verwaltungsrates gewährleistet ist. 13 Vorsitz (1) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl den/die Vorsitzende/n sowie einen ersten Stellvertreter/eine erste Stellvertreterin und einen zweiten Stellvertreter/eine zweite Stellvertreterin. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. Der Anteil der Mitglieder nach 24 Abs. 1 Buchst. a) ZDF-Staatsvertrag darf unter dem/der Vorsitzenden und seinen Stellvertretern/ihren Stellvertreterinnen ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. (2) Der/die Vorsitzende führt die Geschäfte des Verwaltungsrates und leitet seine Sitzungen. (3) Der/die Vorsitzende vertritt die Anstalt bei Abschluss des Dienstvertrages und sonstiger Rechtsgeschäfte mit dem Intendanten/der Intendantin sowie bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Anstalt und dem Intendanten/der Intendantin. (4) Das Verfahren bei der Vertretung des/der Vorsitzenden regelt die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates. (5) Nach Ablauf der Amtsperiode führt der/die Vorsitzende die Geschäfte bis zur Wahl eines/einer neuen Vorsitzenden weiter. Er beruft unverzüglich eine konstituierende Sitzung ein und leitet sie bis zur Wahl des/der neuen Vorsitzenden.

13 Sitzungen (1) Der/die Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat zu den Sitzungen nach Bedarf ein. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern oder des Intendanten/der Intendantin ist eine Sitzung einzuberufen. (2) Die Tagesordnung bestimmt der/die Vorsitzende. Dem schriftlichen Antrag eines Mitglieds auf Aufnahme einer Angelegenheit in die Tagesordnung ist stattzugeben. (3) Der/die Intendant/in nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil, soweit der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt. Vor jeder Beschlussfassung des Verwaltungsrates über den Haushalt und die Rechtsgeschäfte nach 28 des Staatsvertrages ist der/die Intendant/in zu hören. In allen die Zuständigkeit des Verwaltungsrates betreffenden Angelegenheiten ist er/sie dem Verwaltungsrat gegenüber auskunftspflichtig. Bis zu drei Mitglieder des Personalrates nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil und können zu Personalangelegenheiten gehört werden. (4) Die Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse sind grundsätzlich nicht öffentlich. 15 Beschlussfähigkeit und erforderliche Mehrheit (1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner gesetzlichen Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht der Staatsvertrag anderes bestimmt. (2) Der Mehrheit von sieben Zwölftel der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder bedürfen Beschlüsse a) über den Dienstvertrag mit dem Intendanten/der Intendantin, b) über den Haushaltsplan und den Jahresabschluss, c) über die Entlassung des Intendanten/der Intendantin, d) über das Einvernehmen mit dem Intendanten/der Intendantin bei Berufung des Programmdirektors/der Programmdirektorin, des Chefredakteurs/der Chefredakteurin, des Verwaltungsdirektors/der Verwaltungsdirektorin und des Abwesenheitsvertreters/der Abwesenheitsvertreterin des Intendanten/der Intendantin.

14 Geschäftsordnung und Ausschüsse (1) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Die Geschäftsordnung kann die Bildung ständiger und nicht ständiger Ausschüsse vorsehen. Der Anteil der Mitglieder nach 24 Abs. 1 Buchst. a) darf in den Ausschüssen des Verwaltungsrates ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. Entsprechendes gilt bei der Wahl der Vorsitzenden und Stellvertreter/-innen der Ausschüsse. 3. Der/die Intendant/in 17 Aufgaben des Intendanten/der Intendantin (1) Der/die Intendant/in vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. (2) Der/die Intendant/in ist für die gesamten Geschäfte des ZDF einschließlich der Gestaltung der Angebote gemäß den Bestimmungen des Staatsvertrages und dieser Satzung verantwortlich. (3) Vor Veränderungen des Programmschemas im Fernsehvollprogramm soll der/die Intendant/in auf ein Einvernehmen mit den für das Erste Fernsehprogramm der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) Verantwortlichen hinwirken; dabei ist auf die Nachrichtensendungen besondere Rücksicht zu nehmen. (4) Der/die Intendant/in legt dem Verwaltungsrat alljährlich vor: a) den Entwurf des Haushaltsplanes, b) den Entwurf des Jahresabschlusses, c) den Beteiligungsbericht, der folgende Bereiche einschließt: die Darstellung sämtlicher unmittelbarer und mittelbarer Beteiligungen und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung für die Rundfunkanstalt,

15 die gesonderte Darstellung der Beteiligungen mit kommerziellen Tätigkeiten und Nachweis der Erfüllung der staatsvertraglichen Vorgaben für kommerzielle Tätigkeiten und die Darstellung der Kontrolle der Beteiligungen einschließlich von Vorgängen mit besonderer Bedeutung. (5) Aufgaben des Intendanten/der Intendantin darf nur wahrnehmen, wer seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, unbeschränkt geschäftsfähig ist, unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann, die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und die Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, sowie Grundrechte nicht verwirkt hat. 18 Dienstvertrag des Intendanten/der Intendantin (1) Über den Dienstvertrag mit dem Intendanten/der Intendantin beschließt der Verwaltungsrat. Der Vertrag bedarf der Schriftform. Amtszeit und Anstellungsverhältnis beginnen mit dem Zeitpunkt, den der Vertrag nennt. Kommt innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach der Wahl ein Dienstvertrag nicht zustande, unterrichtet der Verwaltungsrat den Fernsehrat. (2) Der/die Intendant/in kann durch den Verwaltungsrat mit Zustimmung des Fernsehrates entlassen werden, auch wenn ein im Dienstvertrag vorgesehener Entlassungsgrund oder ein wichtiger Grund im Sinne der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen nicht vorliegt. In diesem Falle sind ihm/ihr die Bezüge für die Dauer der Wahlzeit weiterzugewähren. Der/die Intendant/in ist vor der Beschlussfassung im Verwaltungsrat und im Fernsehrat zu hören. 19 Mitwirkungsbedürftige Geschäfte des Intendanten/der Intendantin (1) Der/die Intendant/in beruft im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat den/die Programmdirektor/in, den/die Chefredakteur/in und den/die Verwaltungsdirektor/in. Der Abschluss der Anstellungsverträge mit dem/der Programmdirektor/in, dem/der Chefredakteur/in und dem/der Verwaltungsdirektor/in bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates.

16 (2) Außerdem bedarf unter Berücksichtigung der Vorschriften des 28 Nummer 6 des Staatsvertrages der Abschluss von Anstellungsverträgen mit a) den Leitern/Leiterinnen von Direktionen, b) den Leitern/Leiterinnen von Hauptabteilungen, c) den Leitern/Leiterinnen entsprechender Einrichtungen der Zustimmung des Verwaltungsrates. (3) Der/die Intendant/in bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates ferner zu folgenden Rechtsgeschäften: a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, b) Erwerb und Veräußerung von Unternehmungen und Beteiligungen an ihnen, c) Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten, d) Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, einer Bürgschaft oder einer Garantie, e) Abschluss von Tarifverträgen, f) Übernahme einer sonstigen Verpflichtung im Wert von mehr als EURO , außer bei Verträgen über Herstellung oder Lieferung von Programmteilen. (4) Der/die Intendant/in bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates für den Erlass allgemeiner Regelungen für den Geschäftsbereich der Anstalt. 20 Vertretung des Intendanten/der Intendantin Der/die Intendant/in beruft im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat aus der Mitte der in 19 Abs. 1 Satz 1 der Satzung genannten Personen seinen Vertreter/seine Vertreterin für den Fall seiner Abwesenheit. Ist der/die Intendant/in länger als eine Woche an der Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte gehindert, so benachrichtigt er/sie den/die Vorsitzende/n des Verwaltungsrates.

17 III. Die Beschwerdeordnung 21 Beschwerdeordnung (1) Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, sind vom Intendanten/von der Intendantin innerhalb angemessener Zeit schriftlich zu beantworten. (2) Werden Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, unmittelbar und ausdrücklich an den Fernsehrat oder dessen Vorsitzende/n gerichtet, sind sie dem Intendanten/der Intendantin zur Stellungnahme gegenüber dem/der Beschwerdeführer/in zuzuleiten. Der/die Vorsitzende des Fernsehrates teilt dem/der Beschwerdeführer/in die Weiterleitung der Beschwerde an den Intendanten/die Intendantin mit und übersendet ihm/ihr die Beschwerdeordnung des ZDF. Die Beantwortung der Programmbeschwerde durch den Intendanten/die Intendantin soll innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde beim Intendanten/bei der Intendantin erfolgen. Der/die Intendant/in unterrichtet den/die Vorsitzende/n des Fernsehrates nach erfolgter Stellungnahme über deren Inhalt. Der/die Intendant/in informiert den/die Beschwerdeführer/in über die Unterrichtung des/der Vorsitzenden des Fernsehrates. Programmbeschwerden nach Satz 1 müssen dem Fernsehrat oder dessen Vorsitzenden/Vorsitzender unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ausstrahlung der Sendung zugehen. (3) Ist der/die Beschwerdeführer/in mit der Antwort des Intendanten/der Intendantin nicht zufrieden und fordert er/sie innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens des Intendanten/der Intendantin eine Behandlung seiner/ihrer Beschwerde im Fernsehrat, so leitet der/die Vorsitzende des Fernsehrates diese an den zuständigen Programmausschuss des Fernsehrates als Beschwerdeausschuss weiter. Die Mitglieder des zuständigen Beschwerdeausschusses erhalten soweit erforderlich eine Stellungnahme des Intendanten/der Intendantin, in der er/sie sein/ihr Ausgangsschreiben erläutert. Das beanstandete Angebot steht ihnen zur Verfügung. Nach Behandlung der Beschwerde legt der Beschwerdeausschuss das Ergebnis dem Fernsehrat in Form einer Beschlussempfehlung für die nächste Sitzung vor. Der/die Beschwerdeführer/in ist nach erfolgter Behandlung seiner/ihrer Beschwerde durch den Fernsehrat über den Ausgang des Verfahrens schriftlich zu unterrichten. (4) Der/die Vorsitzende berichtet in jeder Sitzung des Fernsehrates über Anzahl und Inhalt von Beschwerden gemäß Absatz 2 sowie sonstiger Eingaben mit Programmbezug, die an den Fernsehrat gerichtet sind.

18 IV. Die Haushaltswirtschaft 22 Haushaltswirtschaft (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Die Haushaltswirtschaft richtet sich nach der vom Verwaltungsrat zu erlassenden Finanzordnung. (3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof von Rheinland-Pfalz. V. Schlussvorschriften 23 Rundfunkgesetzliche Bindungen Die das ZDF betreffenden rundfunkgesetzlichen Vorschriften sind für die Anstalt unmittelbar bindend. 24 Reisekosten, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigung (1) Die Mitglieder des Fernsehrates und des Verwaltungsrates haben Anspruch auf Reisekostenvergütung und Sitzungsgelder. Sie erhalten ferner eine Aufwandsentschädigung. Aufwandsentschädigung und Sitzungsgelder sind der Höhe nach zu veröffentlichen. (2) Das Nähere beschließt der Fernsehrat auf Vorschlag des Verwaltungsrates.

19 In-Kraft-Treten der Satzung (1) Die Satzung vom 02. April 1962 in der vom Fernsehrat am beschlossenen Fassung tritt am mit der Maßgabe in Kraft, dass gemäß 34 ZDF-Staatsvertrag die Rechte und Pflichten des Fernsehrates, des Verwaltungsrates und ihrer Ausschüsse bis zum Ablauf der am laufenden Amtsperiode von Fernsehrat, Verwaltungsrat und ihren Ausschüssen unberührt bleiben. 6 Abs. 3 bis 6 und 6a treten mit Genehmigung gemäß 21 Abs. 5 ZDF-Staatsvertrag in Kraft. (2) Die Satzung ist im Onlineangebot des ZDF zu veröffentlichen. Das Gleiche gilt für Satzungsänderungen. * 6 und 6a stehen unter dem Vorbehalt der noch ausstehenden Genehmigung durch die Rechtsaufsicht führende Landesregierung.

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