Bebauungsplan Nr. 1 Südlich der Hasselstraße, 3. Änderung der Stadt Bad Soden am Taunus, Stadtteil Bad Soden

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1 D E R M A G I S T R A T ANLAGEN Bebauungsplan Nr. 1 Südlich der Hasselstraße, 3. Änderung der Stadt Bad Soden am Taunus, Stadtteil Bad Soden Bebauungsplanentwurf mit textlichen Festsetzungen.. Anlage 1 Kurzbegründung... Anlage 2 Abwägungen der Anregungen aus der erneuten Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange nach 4a Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB)... Anlage 3

2 Anlage 1 D E R M A G I S T R A T Bebauungsplanentwurf mit textlichen Festsetzungen Bebauungsplan Nr. 1 Südlich der Hasselstraße, 3. Änderung der Stadt Bad Soden am Taunus, Stadtteil Bad Soden Stand: April 2014

3 TG WA 9 WA ÄNDERUNG GEM. 13 BauGB DES B-PLANES NR. 1 "SÜDLICH DER HASSELSTRASSE" DER STADT BAD SODEN A. TS. 1 TG GFL ZEICHENERKLÄRUNG FLÄCHEN FÜR DEN GEMEINBEDARF ( 5 ABS.2 NR.2, 9 ABS.5 BauGB) TG 6.00 WA 4 WA MI 3 KiGa FLÄCHEN FÜR DEN GEMEINBEDARF KIRCHEN UND KIRCHLICHEN ZWECKEN DIENENDE GEBÄUDE UND EINRICHTUNGEN KINDERGARTEN TG ART DER BAULICHEN NUTZUNG ( 9 ABS.1 NR.1 BauGB, 1-11 BauNVO) GSt 5.00 max. 5 WE BESCHRÄNKUNG DER ZAHL DER WOHNUNGEN PV L L EGF WA MASS DER BAULICHEN NUTZUNG ( 9 ABS.1 NR.1 BauGB, 16 BauNVO) II II-III TH 9,00 m ZAHL DER VOLLGESCHOSSE ALS HÖCHSTMASS ZAHL DER VOLLGESCHOSSE ALS MINDEST- UND HÖCHSTMASS TRAUFHÖHE ALS HÖCHSTMASS BAUWEISE, BAULINIEN, BAUGRENZEN ( 9 ABS.1 NR.2 BauGB, 22 UND 23 BauNVO) o g OFFENE BAUWEISE GESCHLOSSENE BAUWEISE 6.00 WA 13 FD/GD FLACHDACH/ GENEIGTES DACH WA PLANUNGEN, NUTZUNGSREGELUNGEN, MASSNAHMEN UND FLÄCHEN FÜR MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ; ZUR PFLEGE UND ENTWICKLUNG VON NATUR UND LANDSCHAFT ( 9 ABS.1 NR.20, 25 UND ABS.6 BauGB) ERHALT VON BÄUMEN St St Ga Ga WA 18 L PV KiGa KiGa II THmax II=7,25 m III=9,00 m max. 5 WE u. 3 Appartements II-III FHmax - o FD SONSTIGE PLANZEICHEN NICHT ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHE MIT BESONDERER EINSCHRÄNKUNG NICHT ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHE GRENZE DES RÄUMLICHEN GELTUNGSBEREICHS DES BEBAUUNGSPLANES ABGRENZUNG DES UNTERSCHIEDLICHEN MAßES DER BAULICHEN NUTZUNG BZW. ART DER SONSTIGEN NUTZUNG DN 200 THmax 8,00 m FHmax 11,50 - m PV WA L PV WA DN WA g FD/ GD ÄNDERUNG GEM. 13 BauGB DES BEBAUUNGSPLANES NR. 1 " SÜDLICH DER HASSELSTRASSE " STADT BAD SODEN AM TAUNUS M. 1:1000 St St St GGa m Ga Ga 5.00 PV GGa STADT- UND OBJEKTPLAN HORRER DIPL.- ING. ARCHITEKT UND STADTPLANER ZUM QUELLENPARK 10 * BAD SODEN AM TS. TEL.: 06196/ *FAX: 06196/ *reiner.horrer@stadt-objektplan.de STAND DES KATASTERS: DEZEMBER 2013 PV

4 3. ÄNDERUNG DES B-PLANES NR. 1 SÜDLICH DER HASSELSTRASSE STADT BAD SODEN AM TAUNUS PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN Bauplanungsrechtliche Festsetzungen gemäß 9 Abs. 1 Baugesetzbuch BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom , (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1548) i.v. mit der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom (BGBl I Seite 132) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1548), Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG vom (BGBI. I S. 2542) zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 124 und Artikel 4 Abs. 100 des Gesetzes vom (BGBI. I S. 3154) 1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB / 1 Abs BauNVO) 1.1 Im Plangebiet sind ausschließlich Gemeinbedarfsflächen mit der Zuordnung -Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen -Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen festgesetzt. 2. MAß DER BAULICHEN NUTZUNG ( 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BauGB / 16, 17 BauNVO) 2.1 Das zulässige Maß der baulichen Nutzung ist im Bebauungsplan durch die Zahl der Vollgeschosse und durch die max. Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt. 2.2 Die Höhe der baulichen Anlage wird gemäß 16 Abs. 3 BauNVO als maximale Traufhöhe festgesetzt und gemäß 18 Abs. 1 BauNVO durch Planeinschrieb vorgegeben. Gemessen wird in allen Teilgebieten im Mittel des vorhandenen, gewachsenen, bergseitigen Geländes. Den Traufpunkt bildet der Schnittpunkt zwischen aufgehendem Mauerwerk und der Oberkante Attika. 3. BAUWEISE, ÜBERBAUBARE UND NICHT ÜBERBAUBARE GRUND- STÜCKSFLÄCHEN ( 9 ABS. 1 NR. 2 UND NR. 4 BAUGB) 3.1 BAUWEISE Im Plangebiet ist gemäß 22 Abs. 1 BauNVO offene und geschlossene Bauweise festgesetzt. 3.2 NICHT ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN MIT BESONDERER EIN- SCHRÄNKUNG Hier sind Garagen und Carports über die Ausnahme nach 23 Abs. 5 BauNVO ebenso wie Nebenanlagen gemäß 14 BauNVO ausgeschlossen. Sie sind mit Ausnahme der zulässigen Stellplätze, Zufahrten und Gehwege zu begrünen Stellplätze entlang öffentliche Strassen sind jeweils nur bis zu einer Breite von max. 7,50 m und nur bis max. 40% der Gesamtlänge zulässig. Zwischen den Stellplatzbereichen bzw. Zufahrten müssen jeweils mind. 1,20 m Grünfläche/ Gehwege liegen. 1

5 3.2.3 Für die Errichtung von Garagen ist ein Mindestmaß von 5,00 m zwischen Straßenbegrenzungslinie und Garage einzuhalten. 4. FLÄCHEN ODER MAßNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT ( 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 4.1 BODENVERSIEGELUNG Die Befestigung von Zufahrten, Stellplätzen, Wegen und Hofflächen muss mit wasserdurchlässigem Belag erfolgen. Eine Befestigung von Fahrbahnen über die erforderliche Breite hinaus ist unzulässig. 5.0 FLÄCHEN FÜR DAS ANPFLANZEN VON BÄUMEN, STRÄUCHERN UND SONSTIGEN BEPFLANZUNGEN SOWIE BINDUNGEN FÜR BEPFLANZUNGEN UND FÜR DIE ERHALTUNG VON BÄUMEN, STRÄUCHERN UND SONSTIGEN BEPFLANZUNGEN ( 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) 5.1 Der im Plan dargestellte Baumbestand ist zu erhalten und gegebenenfalls unbegrenzt zu ersetzen. Der sonstige vorhandene heimische Bewuchs ist soweit wie möglich zu erhalten und vor schädigenden Einflüssen zu bewahren. 5.2 Aufschüttungen, Abgrabungen oder bodenbefestigende Maßnahmen im Bereich vorhandener und zu erhaltender Bäume sind unzulässig. 5.3 Mindestens 60 % der Neupflanzungen müssen einheimische Pflanzen der Artenverwendungsliste sein. Der Anteil der Nadelgehölze wird auf maximal 10 % festgesetzt. 5.4 Für die auf den Privatgrundstücken festgesetzte Bepflanzung entlang der Erschließungsstraßen sind Arten der Liste Straßen- und Platzbäume zu verwenden. 5.5 Anrechnung von Gehölzen - vorhandene und nach Durchführung von Baumaßnahmen erhaltene Laubbäume, Obstbäume und Sträucher - Neupflanzung von Laubbäumen mit einer Mindesthöhe von 2,5 3,0 m bzw. einem Stammumfang von mindestens cm oder Obsthochstämme - Neupflanzungen von Sträuchern mit einer Mindesthöhe von 60 cm 5.6 Fensterlose Fassadenabschnitte ab 6,00 m Breite sind mit einer dauerhaften Fassadenbegrünung zu versehen. Als Richtwert gilt 1 Pflanze je 2,00 m Fassadenlänge. 5.7 Carports sind mit Rank- und Kletterpflanzen zu begrünen. 2

6 BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN Bauordnungsrechtliche Gestaltungsfestsetzungen gemäß 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit der Verordnung über die Aufnahme von auf Landesrecht beruhenden Regelungen in den Bebauungsplan vom (GVBl. i S. 339) sowie 81 Abs. 1 HBO vom (GVBl. S. 46, 180) zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom (GVBl. S. 622) 6. AUßENGESTALTUNG DER BAULICHEN ANLAGEN 6.1 DACHGESTALTUNG, DACHFORM Es sind nur extensiv begrünte Flachdächer oder begrünte geneigte Dächer bis max. 10 zulässig Untergeordnete Gebäudeteile wie Garagen, Anbauten etc. sind ab 8,00 qm, mit Ausnahme der Wintergärten, zu begrünen Antennen und Parabolspiegel sind nur oberhalb der Traufe zulässig. Zuleitungen dürfen nicht über die Fassade geführt werden. Die Errichtung von Mobilfunkantennen ist ausgeschlossen FASSADEN Fassaden, deren Gesamtlänge mehr als 25 m beträgt, sind nach längstens 21 m mit einem Gebäudevor- oder Rücksprung von mindestens 0,5 m über mindestens 2/3 der Gebäudehöhe zu versehen Sockel sind bis maximal 0,50 m über Gelände zulässig. 6.3 ANLAGEN DER AUßENWERBUNG UND WARENAUTOMATEN Genehmigungspflichtige Werbeanlagen sind nicht zulässig Für die nach HBO anzeige- und genehmigungsfreien Werbeanlagen und Warenautomaten ist abweichend von dieser Bestimmung eine Baugenehmigung erforderlich Anlagen der Außenwerbung dürfen nur bis zur Höhe der Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses und nur an der Stätte der Leistung angebracht werden Gebäude prägende, gestalterische und konstruktive Merkmale der Bebauung dürfen nicht verdeckt oder überschnitten werden Außenwerbung in Form von Blinklicht oder sich verändernden oder bewegenden Konstruktionen sind nicht zulässig. 7. GESTALTUNG DER GRUNDSTÜCKSFREIFLÄCHEN 7.1 BEGRÜNUNG DER BAUGRUNDSTÜCKE Es sind mindestens 60 % der Grundstücksfreiflächen als Garten- oder Grünfläche anzulegen und zu unterhalten. Der Mindestanteil, der mit Bäumen oder Sträuchern zu bepflanzen ist, wird auf 20 % der Garten- oder Grünfläche festgesetzt (1 Baum entspricht 20 qm, 1 Strauch 2 qm). 3

7 7.1.2 Je angefangene 150 qm Grundstücksfreifläche ist ein Laubbaum (auch hoch-stämmiger Obstbaum) zu pflanzen und zu pflegen Die PKW-Abstellplätze sind gemäß Stellplatzsatzung ausreichend mit geeigneten Bäumen und Sträuchern zu umpflanzen. Für jeweils 5 Stellplätze ist ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen, zu pflegen und ggf. zu ersetzen. 7.2 STELLPLÄTZE, ZUFAHRTEN, WEGE- UND HOFFLÄCHEN Für die Befestigung von Stellplätzen, Zufahrten, Wegen, Terrassen und Hofflächen sind ausschließlich wassergebundene Decken, Pflasterungen aus Naturstein, Pflasterklinker, Betonsteinpflaster auf wasserdurchlässigem Unterbau oder Rasenfugenpflaster, Ökopflaster bzw. Rasenkammersteine zulässig. Bodenversiegelnde Maßnahmen sind unzulässig. 7.3 EINFRIEDUNGEN Entlang der Grenzen zu den öffentlichen Flächen sind bauliche Einfriedungen nur in Form von Holz-, Stahl- oder Maschendrahtzäunen bis maximal 1,20 m Höhe, Mauern oder Sockel bis 0,40 m Höhe; Mauerpfeiler bis 1,20 m Höhe zulässig. Die Zulässigkeit von Abpflanzungen (bis 1,50 m Höhe) bleibt unberührt. Es sind ausschließlich Gehölzarten der Artenverwendungsliste zulässig. Massive Grundstückseinfassungen und Stützmauern sind nur im Ein- und Ausfahrtsbereich zulässig Seitliche und rückwärtige Einfriedungen sind nur zulässig in Form von - freiwachsenden Hecken, Gehölzgruppen oder -reihen - durchsichtigen, maximal 1,50 m hohen Zäunen, die in eine Hecke zu integrieren bzw. zu beranken sind - geschnittenen Hecken Es sind ausschließlich Gehölzarten der Artenverwendungsliste zulässig. 7.4 STÜTZMAUERN Stützmauern entlang der öffentlichen Verkehrsfläche sind nur im Ein- und Ausfahrtsbereich, topographiebedingt bzw. zur Sicherung privater Stellplätze und deren Zufahrten, bergseits bis 0,20 m über gewachsenem Gelände, jedoch maximal 1,20 m über Straße, talseits bis 0,20 m über Straßenniveau zulässig Topographiebedingte Stützmauern zur Abfangung von Terrassenflächen bzw. Stellplätzen und Garagen über 1,20 m sind nur in abgetreppter Form zulässig, wobei ein Höhenversprung maximal 1,50 m sein darf. Der Versatz beträgt horizontal mindestens 0,50 m und ist dauerhaft zu bepflanzen. 7.5 SICHTSCHUTZWÄNDE Sichtschutzwände können, mit dem Gebäude in Verbindung stehend, aus Holz oder in Materialien des Gebäudes bis max. 2,00 m Höhe und 4,00 m Länge zugelassen werden. Dies gilt nicht in den nicht überbaubaren Flächen mit besonderer Einschränkung. Unzulässig sind Kunststoffe, Eternit, Glas und ähnliche Stoffe. 7.6 ABFALL-, RESTMÜLL- UND WERTSTOFFBEHÄLTER, KOMPOSTBEHÄLTER Abfall-, Restmüll- und Wertstoffbehälter sowie Kompostbehälter sind gegen Einblick von öffentlichen Flächen abzuschirmen. Sie sind entweder in Bauteile einzubeziehen oder mit Hecken zu umpflanzen. Im Bauantrag sind die Lage der Restmüll- und Wertstoffbehälter und die Art der Abschirmung anzugeben. Offene Kompostierungsanlagen sind unzulässig. 4

8 8. HINWEISE (Nachrichtliche Übernahme von nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen gemäß 9 Abs. 6 BauGB) 8.1 Das Gebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III A des Wasserschutzgebietes der Trinkwassergewinnungsanlagen Tiefbrunnen 1-3, Wasserwerk Sulzbacher Straße 18-24, der Stadt Bad Soden. Die in den Schutzgebietsbestimmungen festgelegten Beschränkungen und Verbote sind, unbeschadet der städtebaulichen Zulässigkeit, zu beachten. 8.2 Die Satzung über Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder der Stadt Bad Soden am Taunus (Stellplatzsatzung) ist zu beachten. 8.3 Der zu einem Bauantrag geforderte Freiflächenplan gemäß 3 Bauvorlagenverordnung ist mindestens im Maßstab 1:200 anzufertigen. Ihm ist ein nachprüfbarer rechnerischer Nachweis über die Einhaltung der die Freiflächen betreffenden Festsetzungen dieses Bebauungsplanes sowie entsprechende Bepflanzungspläne beizufügen. 8.4 In tiefer liegenden Bereichen sind ggf. Maßnahmen zur Druckminderung bzw. Druckminderungsanlagen vorzusehen. 8.5 Die Grundwasserabsenkung ist nach 7 Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit 19 Hess. Wassergesetz erlaubnispflichtig. 8.6 Bei den geplanten Anpflanzungen ist auf die Pflanzabstände für Bäume, Hecken und Gehölze gemäß Hess. Nachbarrecht zu achten. 8.7 Für die Erhaltung der Bäume während der Bauphase ist DIN zu beachten. 8.8 Bei Erdarbeiten sind die Vorschriften der Versorgungsträger zum Schutz von Leitungen zu beachten. Insbesondere sind Pflanzungen so vorzunehmen, dass mit einer Gefährdung der Versorgungsleitungen nicht zu rechnen ist. 8.9 Bei Erdarbeiten entdeckte Bodenfunde, wie z.b. Mauern, Steinsetzungen, Bodenverfärbungen und andere Funde wie Scherben, Steingeräte, Skelettreste und dergleichen sind nach 20 DSchG unverzüglich dem Landesamt für Denkmalpflege in Hessen (Abteilung archäologische Denkmalpflege) zu melden. Funde und Fundstellen sind in unverändertem Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise zu schützen Sämtlicher im Planungsgebiet befindlicher Oberboden ist zu sichern. Überdeckung des Bodens mit sterilem Erdreich ist untersagt. Abgeschobener Oberboden ist bis zur Wiederverwendung sachgemäß auf Mieten aufzusetzen. Außer dem Oberboden (Mutterboden) ist (lt. 3a HAbfAG Erste Verwaltungsvorschrift Erdaushub/Bauschutt) auch sämtlicher unbelasteter Erdaushub soweit wie möglich zu verwerten Der Einbau eines Brauchwasserkreislaufs wird empfohlen. Es wird auf die gültige Abwasserbeseitigungssatzung hingewiesen Die erforderlichen Wassersammelsysteme sind nach den Bestimmungen der gültigen Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Bad Soden am Taunus herzustellen und zu betreiben Details und Informationen zur Technik der Regenwasserinstallation nach dem Stand der Technik können beim Schulungszentrum Regenwassernutzung Kefenrod bzw. bei der Fachvereinigung Betriebs- und Regenwassernutzung e.v. Darmstadt erfragt werden. 5

9 8.14 Eingehende und gründliche Beratung über individuelle Sicherungsmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen erfolgen kostenlos bei der Kriminalpolizeilichen Beratungsstelle des Polizeipräsidiums Westhessen (Wiesbaden) Die Überbauung von vorhandenen Leitungstrassen ist unzulässig. Bei geplanten Bauvorhaben sind Bestandsunterlagen bei den entsprechenden Versorgungsträgern einzuholen. ARTENVERWENDUNGSLISTE Bäume Feldahorn - Acer campestre Spitzahorn - Acer platanoides in Sorten Bergahorn - Acer pseudoplatanus in Sorten Sandbirke - Betula pendula Hainbuche - Carpinus betulus Edelkastanie - Castanea sativa Buche - Fagus sylvatica Esche - Fraxinus excelsior in Sorten Walnuß - Juglans regia Zitterpappel - Populus tremula Vogelkirsche - Prunus avium Traubeneiche - Quercus petraea Stieleiche - Quercus robur Eberesche - Sorbus aucuparia Winterlinde - Tilia cordata in Sorten Sommerlinde - Tilia platyphyllos in Sorten Bergulme - Ulmus glabra alle hochstämmigen Obstbäume Sträucher Feldahorn - Acer campestre Buchsbaum - Buxus sempervirens Kornelkirsche - Cornus mas Roter Hartriegel - Cornus sanguinea Haselnuß - Corylus avellana Pfaffenhütchen - Euonymus europaeus Stechpalme - Ilex aquifolium Liguster - Ligustrum vulgare Heckenkirsche - Lonicera xylosteum Schlehe - Prunus spinosa Kreuzdorn - Rhamnus cathartica Faulbaum - Rhamnus frangula Hundsrose - Rosa canina Strauchrosen - Rosa spec. Salweide - Salix caprea Schwarzer Holunder - Sambucus nigra Eibe - Taxus baccata Wolliger Schneeball - Viburnum lantana Wasserschneeball - Viburnum opulus 6

10 Heckenpflanzen laubabwerfend Feldahorn - Acer campestre Hainbuche - Carpinus betulus Kornelkirsche - Cornus mas Rotbuche - Fagus sylvatica Liguster - Ligustrum vulgare immergrün Stechpalme - Ilex aquifolium Immergrüner Liguster - Ligustrum vulgare 'Atrovirens' Eibe - Taxus baccata Fassadenbegrünung Strahlengriffel - Actinidia arguta Pfeifenwinde - Aristolochia macrophylla Trompetenblume - Campsis radicans Waldrebe in Sorten - Clematis spec. Spindelstrauch - Euonymus fortunei Efeu - Hedera helix od. hibernica Kletterhortensie - Hydrangea petiolaris Geißblatt in Arten - Lonicera spec. Wilder Wein - Partenocissus quinquefolia und - tricuspidata 'Veitchii' Knöterich - Polygonum aubertii Kletterrose - Rosa spec. Wisterie - Wisteria sinensis 7

11 RECHTSGRUNDLAGEN BauGB Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1548) (Anmerkung: Die Bestandteile der letzten Änderung treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft, die frühesten Bestandteile zum , die spätesten Bestandteile zum ) BauNVO Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1548) (Anmerkung: Die Bestandteile der letzten Änderung treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft, die frühesten Bestandteile zum , die spätesten Bestandteile zum ) PlanZV Planzeichenverordnung 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1509) UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom (BGBI. I S. 2749) ROG Raumordnungsgesetz in der Fassung vom (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2585) BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz vom (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 124 und Artikel 4 Abs. 100 des Gesetzes vom (BGBI. I S. 3154) HAGBNatschG Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz vom (GVBl. S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (GVBI. S. 458) (Das HAGBNatschG ersetzt das vorherige HENatG.) HBO Hessische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. S. 46, 180), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom (GVBl. S. 622) HGO Hessische Gemeindeordnung in der Fassung vom (GVBl. I 2005 S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom (GVBl. S. 218) WHG Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG) vom (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 100 und Artikel 4 Abs. 76 des Gesetzes vom (BGBI. I S. 3154)

12 Anlage 2 D E R M A G I S T R A T Kurzbegründung Bebauungsplan Nr. 1 Südlich der Hasselstraße, 3. Änderung der Stadt Bad Soden am Taunus, Stadtteil Bad Soden Stand: April 2014

13 KURZBEGRÜNDUNG Zur vereinfachten 3. Änderung gemäß 13 BauGB des Bebauungsplanes Nr. 1 mit integriertem Landschaftsplan Südlich der Hasselstraße der Stadt Bad Soden am Taunus, Stadtteil Bad Soden Stand: April 2014 Stadt und Objektplan, Horrer Dipl. Ing. Architekt und Stadtplaner Zum Quellenpark 10, Bad Soden, Tel: 06196/ , Fax: -19 reiner.horrer@stadt-objektplan.de

14 Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus hat in ihrer Sitzung am mehrheitlich beschlossen, grundsätzlich dem Neubau einer 6-gruppigen U-3- Einrichtung (Krabbler) auf dem Gelände der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Soden am Taunus, Händelstraße 50, mit geringen Umbaumaßnahmen der Einrichtung Schubertstraße 8, zuzustimmen. Aufgrund des seit 2013 geltenden Rechtsanspruchs auf einen U-3 Platz, gab es mangels Alternativen im Jahr 2011 nur die Option zum Bau einer 6-gruppigen U-3 Einrichtung. In der Zwischenzeit wurden allerdings weitere Möglichkeiten zur Schaffung von U-3 Plätzen möglich, die zu wesentlich geringen Investitionskosten erstellt werden konnten. Vor diesem Hintergrund wurden weitere Gespräche mit der Kirchengemeinde Bad Soden am Taunus und dem Architekturbüro geführt. Hieraus ergab sich folgende neue Variante. Die bestehende Einrichtung Schubertstraße 8 wird nach wie vor erhalten und weiter betrieben sowie um einen 4-gruppigen Neubau der U-3 Einrichtung (anstelle 6-gruppig) ergänzt. Erforderlich ist hierzu eine Verbindung zwischen der Bestandskita und dem 4-gruppigen Neubau. Das Grundstück befindet sich im Besitz der Evangelischen Kirchengemeinde, ebenso das Nachargrundstück, Händelstraße 48., welches nicht den gemäß HBO erforderlichen Grenzabstand hat. Dies soll im Rahmen einer Grenzneuregelung korrigiert werden. Weiter ist eine Grundstücksvereinigung der Parzellen erforderlich, auf denen die Kita errichtet wird. Das Gelände hat einen Höhenversprung von ca. einem Geschoss sodass das Hauptgeschoss des Neubaus sich auf gleicher Ebene wie der Altbau befindet. Auf dieser Ebene ist auch der spätere Hauptzugang, das Untergeschoss des Neubaus ist ebenerdig zur Händelstraße. Vor diesem Hintergrund beabsichtigt die Stadt Bad Soden am Taunus die planungsrechtliche Voraussetzung für die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 Südlich der Hasselstraße im vereinfachten Verfahren nach 13 BauGB zu schaffen. Das Planänderungsgebiet umfasst die Flurstücke 520/2 und 520/3 (Händelstraße 50 und 52), 521 (Händelstraße 48) teilweise sowie 536/1 (Schubertstraße 8), die sich alle im Eigentum der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Soden am Taunus befinden. Für das Planänderungsgebiet sieht der gültige B-Plan folgende Nutzungen vor: Gemeinbedarfsfläche für die Flurstücke 536/1, 520/2 und 520/3. Ein kleiner Teil des Flurstückes 521 welches als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist wird hier als nicht überbaubare Fläche des Wohngebietes mit einbezogen. Anlass hierzu ist die geringfügige Erweiterung des Grundstückes 521 zur Wahrung des Grenzabstandes und Vorbereitung zur Grenzregelung. Im Planänderungsgebiet ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes Nr.1 lediglich das Grundstück Schubertstraße 8 bebaut mit einer Kindertagesstätte der Kirchengemeinde. Die übrigen Grundstücke waren zum damaligen Zeitpunkt Leergrundstücke. (Auf dem Grundstück Händelstraße 48, jedoch außerhalb des Planänderungsgebietes, befindet sich ein im Eigentum der Kirchengemeinde befindliches Wohngebäude.) Auf dem Grundstück Händelstraße 52 hat die Kirchengemeinde in der Zwischenzeit seit Inkrafttreten des Bebauungsplanes ein dessen Vorgaben entsprechendes Gemeindezentrum errichtet. Die Kirchengemeinde beabsichtigt, in Kooperation mit der Stadt Bad Soden am Taunus auf dem verbliebenen Leergrundstück Händelstraße 50 eine Kinderbetreuungseinrichtung für Unter-3-Jährige zu errichten. Sie soll 40 Plätze in 4 Gruppen zu je 10 Plätzen bieten. Außerdem soll diese U-3-Einrichtung baulich mit der bestehenden Kindertagesstätte Schubertstraße 8 verbunden werden. Die Stadt Bad Soden am Taunus möchte damit das Platzangebot für Unter-3-Jährige in Bad Soden von 26,11 % (Stand 2010) auf die gesetzlich (Kinderförderungsgesetz) geforderte Quote von 35 % anheben. 1

15 Zu diesem Zweck haben die Stadt Bad Soden am Taunus und die Evangelische Kirchengemeinde Bad Soden am Taunus einen Vertrag zum Neubau, Betrieb und zur Finanzierung der o.g. U-3-Einrichtung geschlossen. (Grundsatzbeschluss der StVV vom , Vertragsbeschluss der StVV vom , genehmigt am ), sowie weiterführende Beschlüsse vom November Zur Umsetzung dieses Vorhabens ist es, wie vor beschrieben, erforderlich den Bebauungsplan Nr. 1 Südlich der Hasselstraße in einem kleinen Teilbereich zu ändern und teilweise umzuwidmen. Einige nach rechtskräftigem B-Plan erhaltenswerte Bäume können nicht erhalten werden, hier sind Ersatzpflanzungen vorgesehen. Ansonsten wird lediglich, der bislang eingeschossig ausgewiesene Teilbereich des Kindergartens, auf zwei Geschosse angehoben und die spätere geschlossene Bauweise, bei Ersatz des Alten Kindergartens, durch eine Neubebauung der Gestalt vorbereitet, dass hier nunmehr geschlossene Bauweise zulässig sein soll. Zudem sollen im Bereich der "nicht überbaubare Grundstücksfreifläche mit besonderer Einschränkung", abweichend von der bisherigen Ausweisung, auch Stellplätze über das nach der Stellplatzsatzung der Stadt zulässige Maß hinaus ermöglicht werden. Eine Umweltprüfung ist bei Anwendung des 13 BauGB nicht erforderlich. Die Begründung zum Bebauungsplan bleibt unverändert, sie wird lediglich durch die Kurzbegründung zur 3. Änderung ergänzt, sie wird daher diesem Plan nicht beigefügt. Im vereinfachten Verfahren werden die durch die Änderung unmittelbar betroffenen Träger öffentlicher Belange und Grundstückseigentümer, am Änderungsverfahren nach 13 BauGB beteiligt. Die Beteiligung soll in Form einer öffentlichen Auslegung nach 3 Abs. 2 BauGB mit ortsüblicher Bekanntmachung erfolgen. Im Übrigen wird auf die Begründung des Bebauungsplanes Nr. 1 "Südlich der Hasselstraße" vom Februar 2006 verwiesen. Bad Soden am Taunus, den

16 Anlage 3 D E R M A G I S T R A T Abwägungen der Anregungen aus der erneuten Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange nach 4a Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) Bebauungsplan Nr. 1 Südlich der Hasselstraße, 3. Änderung der Stadt Bad Soden am Taunus, Stadtteil Bad Soden Stand: April 2014

17 Bebauungsplan Nr. 1 "Südlich der Hasselstraße", 3. Änderung - Abwägung der eingegangenen Hinweise und Anregungen Beteiligung gemäß 4a (3) Baugesetzbuch - erneute öffentliche Auslegung 1 Abwasserverband Main-Taunus Hofheim am Taunus Schreiben vom Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet in der zuletzt im Jahre 2004 aktualisierten Schmutzfrachtberechnung (SMUSI) noch nicht berücksichtigt ist und dass es bei der nächsten Aktualisierung berücksichtigt werden muss. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es wird mitgeteilt, dass sich keine Änderungen der Anregungen im Rahmen der bisherigen Beteiligungen ergeben haben. Die früheren Stellungnahmen wurden jeweils im Rahmen der betreffenden Beteiligung abgewogen. 2 Main-Taunus-Kreis, Kreisbauamt Hofheim am Taunus Schreiben vom Von Seiten der Unteren Naturschutzbehörde wird darauf hingewiesen, dass Konflikte mit den artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes nicht ausgeschlossen werden. Die für das Bauvorhaben erforderliche Gehölzbeseitigung ist außerhalb der Brutzeit im Zeitraum bis 28./ durchzuführen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens berücksichtigt. Verboten ist das Töten als auch das Zerstören von Fortpflanzungsund Ruhestätten von besonders geschützter Arten. Falls Lebensstätten durch eine Bebauung dauerhaft entfallen, ist die Beurteilung von Kompensationsmaßnahmen erforderlich. Dies gilt auch für den Umbau der bestehenden Kintertagesstätte. Im Rahmen des Bauantrages ist rechtzeitig zu klären, ob die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände durch die Realisierung des Bauvorhabens eintreten können. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens berücksichtigt.

18 3 Kampfmittelräumdienst beim RP Darmstadt Darmstadt Schreiben vom Eine Auswertung der vorliegenden Luftbilder hat keinen Verdacht ergeben, dass mit dem Auffinden von Bombenblindgängern zu rechnen ist. Sollte bei Bauarbeiten ein kampfmittelverdächtiger Gegenstand gefunden werden, ist der Kampfmittelräumdienst unverzüglich zu verständigen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 4 Regierungspräsidium Darmstadt Darmstadt Die geplante Fläche für den Gemeinbedarf ist aufgrund ihrer geringen Größe in der Wohnbaufläche unkritisch zu sehen. In die Begründung sind die Aussagen des RPS/RegFNP aufzunehmen, sofern noch nicht geschehen. Aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege wird mitgeteilt, dass hier keine Überlagerung von Schutzgebieten vorliegt. Es wird auf die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde verwiesen. Zum Thema Grundwasser wird auf die Schutzgebietsverordnung hingewiesen. Das Plangebiet befände sich in der Zone IIIA des WSG "Brunnen I-II Anlagen an der Sulzbacher Straße", die Festsetzungen dazu sind zu beachten. Zum Thema Bodenschutz wird darauf hingewiesen, dass eine Überprüfung des hessischen Altlastenkatasters keine Altstandorte ergeben hat. Zum Thema Bergaufsicht wird mitgeteilt, dass in dem betroffenen Gebiet kein Bergbau umgegangen sei. In der ursprünglichen Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1 "Südlich der Hasselstraße" vom Februar 2006 sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden Aussagen des Regionalplans bzw. des damals noch geltenden Flächennutzungsplans mit aufgenommen. Auf diese Begründung wird auch im Rahmen der 3. Änderung verwiesen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis gekommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Schreiben vom

19 5 Deutsche Telekom, Technik Niederlassung Südwest Oberursel Schreiben vom Es wird darauf hingewiesen, dass die bestehenden Telekommunikationsanlagen bei Baumaßnahmen gesichert und ggf. verlegt werden müssen. Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen sind der Technikniederlassung mind. 3 Monate vorher schriftlich anzuzeigen. Im Zusammenhang der Baumaßnahme wird keine Mitverlegung von Leerrohren beabsichtigt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 6 NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH Frankfurt am Main Schreiben vom Es wird darauf hingewiesen, dass sich in dem Gebiet bereits ein Hausanschluss befindet und dessen Bestand und Betrieb zu gewährleisten ist. Das Arbeitsblatt GW 125 sei Voraussetzung für die Planung von Grünflächen im Bereich Versorgungsanlagen. Weiter wird darauf hingewiesen, dass eine Überbauung von Leitungstrassen unzulässig ist und Bestandsunterlagen einzuholen sind. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und unter Hinweise im Anhang an die textlichen Festsetzungen mit aufgeführt.

20 7 Polizeipräsidium, Regionaler Verkehrsdienst Hattersheim Schreiben vom Aus verkehrsrechtlicher Sicht werden keine Einwände erhoben. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass beim Anlegen von Parkplätzen und -buchten die Richtlinie EAR 05 hinsichtlich Parkplatzbreiten und - längen eingehalten wird. Es wird empfohlen, bei Bauvorhaben im öffentlichen Raum die Landesbeauftragte für städtebauliche Kriminalprävention beim Hessischen Landeskriminalamt mit einzubeziehen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und ist bereits unter den Hinweisen, Punkt 8.14, im Anhang an die textlichen Festsetzungen mit aufgeführt. 8 Deutsche Bahn AG, DB Immobilien Frankfurt am Main Es wird darauf hingewiesen, dass durch den Eisenbahnbetrieb und der Erhaltung der Bahnanlagen Immissionen entstehen. Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutzmaßnahmen können nicht geltend gemacht werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Schreiben vom Hessen Archäologie, Archäologische und Paläntologische Denkmalpflege Frankfurt am Main Schreiben vom Es wird darauf hingewiesen, dass in den Text einer Baugenehmigung ein Hinweis aufgenommen werden soll, der besagt, dass jegliche Bodenfunde nach 20 HDSchG dem Landesamt für Denkmalpflege zu melden sind. Der Inhalt des Hinweises wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis ist bereits in den textlichen Festsetzungen unter Hinweise, Punkt 8.9, aufgeführt.

21 1 Stephan Baumann, Händelstr Bad Soden am Taunus Es wird befürchtet, dass mit der kommenden Baustelle und Inbetriebnahme der Kita z.b. Verstöße und Nichteinhaltung von Vorgaben folgen. Es wird darauf hingewiesen, dass Antworten fehlen bezüglich der Sicherheit der Fußgänger und Anwohner, dem zusätzlichen Verkehrslärm und weiterer Umweltbelastungen. Schreiben vom Das Plangebiet ist voll erschlossen und bereits heute bebaubar. Es soll durch den Bebauungsplan städtebaulich geordnet werden. Mit schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt ist durch die Festsetzungen nicht zu rechnen. Es wird hinterfragt, wer bei der Umsetzung die Ersatzpflanzungen der Bäume und die Geschosshöhe kontrolliert. Zum Thema Stellplätze wird gefragt, ob Parkplätze für Mitarbeiter sowie zu Hol- und Bringzeiten vorgesehen sind und ob den Anwohnern Parkplätze verloren gehen? Welche Maßnahmen seien vorgesehen, um Behinderungen der Anwohner zu vermeiden? Es wird angeregt, Maßnahmen während der Bauzeit zu planen und zu benennen, um den Anwohnern Park- und Bewegungsmöglichkeiten zu garantieren. Weiterhin wird angeregt, dem Grundstück einer Umweltprüfung zu unterziehen, da dort Jahrzehntelang Autos abgestellt waren. Ebenso sollte das bei dem Areal des neuen Rewe-Marktes geschehen. Baukontrollen führt die Bauaufsichtsbehörde des Main-Taunus-Kreises bei begründeten Zweifeln durch. Die notwendige Anzahl der Stellplätze ergibt sich durch die Stellplatzsatzung der Stadt Bad Soden am Taunus. Nach derzeitigem Planungsstand sind 2-3 zusätzliche Stellplätze erforderlich, geplant sind jedoch 8 Stellplätze. Der Bebauungsplan ermöglicht erheblich mehr Stellplätze zu etablieren, als die Stellplatzsatzung vorgibt. Die notwendigen Stellplätze für jede Nutzung im Umfeld sollten jeweils nach der Stellplatzsatzung der Stadt Bad Soden am Taunus auf dem betreffenden Grundstück nachgewiesen und vorhanden sein. Wie bei jeder Baumaßnahme kann es auch bei dieser zu Behinderungen und zum temporären Wegfall von öffentlichen Stellplätzen kommen. Eine Garantie besteht grundsätzlich nicht. Eine Umweltprüfung ist bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung nach den 13 und 13a BauBG nicht erforderlich. Das hessische Altlastenkataster hat keinen Hinweis auf Altstandorte gegeben. Der Rewe-Markt liegt nicht im Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes.

22 Weiter wird darauf hingewiesen, dass zum Thema Verkehrslärm und zusätzliches Verkehrsaufkommen Stellung zu nehmen sei. Die Verkehrssituation sei schon jetzt (neuer Rewe, Kita Schubertstraße) mangelhaft. Zusätzlich sei der Leharweg in einem schlechten Zustand. Eine Gefährdung der Fußgänger sei nicht auszuschließen, weil die Ausweichmöglichkeiten nur gering seien. Für den Bereich Leharweg/Händelstraße wird eine Einbahnstraßenregelung vorgeschlagen, da schon die bestehende 30 km Begrenzung als unzureichend erscheint und nicht eingehalten oder kontrolliert wird. Im Hinblick auf den Rewe-Neubau werden Bedenken bezüglich des aufkommendem Baulärms und den zu erwartenden Behinderungen im Rahmen des Neubaus für die Kita geäußert. Es werden diverse Bedenken und Hinweise bezüglich des Rewe- Marktes geäußert. Der zusätzliche Stellplatzbedarf wird durch die Stellplatzsatzung geregelt. Das Plangebiet ist voll erschlossen und bereits heute bebaubar. Es soll durch den Bebauungsplan städtebaulich geordnet werden. Der Rewe-Markt, welcher sich nicht im Geltungsbereich befindet, hat seine notwendigen Stellplätze im Rahmen der Baugenehmigung nachgewiesen. Hierbei sind im Übrigen mehr Stellplätze nachgewiesen worden, als erforderlich waren. Die Anregungen werden überprüft, sind jedoch nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Baulärm ist bei Baumaßnahmen nicht zu vermeiden, es gelten jedoch die Richtlinien der Geräte- und Maschinenverordnung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, welche einzuhalten sind. Der Rewe-Markt ist nicht Bestandteil der vorliegenden Bebauungsplanänderung. 2 Dr. Bruno J. Baumgartl, Oberendweg Weiterstadt-Braunshardt Als Eigentümer des Hauses Leharweg 4 wird darauf hingewiesen, dass die 3. Änderung des Bebauungsplanes im Zusammenhang mit der 1. Änderung gesehen wird. Herr Dr. Baumgartl erläutert die Probleme mit der Nicht-Einhaltung von Immissionswerten bei der Andienung des Rewe-Marktes. Mit der geplanten Erweiterung der Kinderbetreuungseinrichtung sei zwangsläufig ein höheres Verkehrsaufkommen in den Zufahrtsstraßen verbunden. Damit würde die Lärmbelastung weiter erhöht werden. Herr Dr. Baumgartl weist darauf hin, dass diese 3. Änderung nur dann genehmigungsfähig sei, wenn die erlassenen Auflagen der 1. Änderung auch durchgesetzt würden. Es werden diverse Bedenken und Hinweise bezüglich des Rewe- Marktes geäußert, die hier nicht weiter ausgeführt werden sollen. Schreiben vom Das Plangebiet ist voll erschlossen und bereits heute bebaubar. Es soll durch den Bebauungsplan städtebaulich geordnet werden. Der zusätzliche Stellplatzbedarf wird durch die Stellplatzsatzung geregelt. Nach derzeitigem Planungsstand sind 2-3 zusätzliche Stellplätze erforderlich, geplant sind jedoch 8 Stellplätze. Der Bebauungsplan ermöglicht erheblich mehr Stellplätze zu etablieren, als die Stellplatzsatzung vorgibt. Die notwendigen Stellplätze für jede Nutzung im Umfeld sollten jeweils auf dem betreffenden Grundstück nachgewiesen und vorhanden sein. Der Rewe-Markt ist nicht Bestandteil der vorliegenden Bebauungsplanänderung. Der Rewe-Markt ist nicht Bestandteil der vorliegenden Bebauungsplanänderung.

23 3 Marco und Susann Barig, Leharweg Bad Soden am Taunus Als Anwohner des Leharweges wird darauf hingewiesen, dass grundsätzlich die Erweiterung der Kitaplätze befürwortet wird jedoch mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen gerechnet wird. Der Leharweg sei für Fußgänger äußerst gefährlich, da es keinen Fußweg gäbe und die Fahrbahn nur einspurig befahren werden könne. Durch den Rewe-Neubau sei sie extrem befahren und abgefahren. Es wird befürchtet, dass sich die Parksituation insbesondere zu den Hol- und Bringzeiten - die auch gleichzeitig Schulwegzeit ist - weiter zuspitzt. Es wird gebeten, auf die Sicherheit der Kinder zu achten und Maßnahmen zur Verkehrssicherheit umzusetzen. Für die neue Bebauung sei kein Parkraum ersichtlich, lediglich der Hinweis auf die Stellplatzsatzung. Es wird die Instandsetzung des Leharweges, die Errichtung eines sicheren Gehweges, die Überprüfung zur Änderung in Einbahn- und Spielstraße sowie die Errichtung von Anwohnerparkplätzen gefordert. Schreiben vom Das Plangebiet ist voll erschlossen und bereits heute bebaubar. Es soll durch den Bebauungsplan städtebaulich geordnet werden. Der zusätzliche Stellplatzbedarf wird durch die Stellplatzsatzung geregelt. Nach derzeitigem Planungsstand sind 2-3 zusätzliche Stellplätze erforderlich, geplant sind jedoch 8 Stellplätze. Der Bebauungsplan ermöglicht erheblich mehr Stellplätze zu etablieren, als die Stellplatzsatzung vorgibt. Die notwendigen Stellplätze für jede Nutzung im Umfeld sollten jeweils auf dem betreffenden Grundstück nachgewiesen und vorhanden sein. Die notwendigen zusätzlichen Stellplätze werden auf dem Grundstück nachgewiesen. Die Anregungen werden überprüft, sind jedoch nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens.

24 4 Daniela und Matthias Kujath Per Als Anwohner des Leharweges wird darauf hingewiesen, dass grundsätzlich die Erweiterung der Kitaplätze befürwortet wird jedoch mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen gerechnet wird. Der Leharweg sei für Fußgänger äußerst gefährlich, da es keinen Fußweg gäbe und die Fahrbahn nur einspurig befahren werden könne. Durch den Rewe-Neubau sei sie extrem befahren und abgefahren. Es wird befürchtet, dass sich die Parksituation insbesondere zu den Hol- und Bringzeiten - die auch gleichzeitig Schulwegzeit ist - weiter zuspitzt. Es wird gebeten, auf die Sicherheit der Kinder zu achten und Maßnahmen zur Verkehrssicherheit umzusetzen. Für die neue Bebauung sei kein Parkraum ersichtlich, lediglich der Hinweis auf die Stellplatzsatzung. Es wird die Instandsetzung des Leharweges, die Errichtung eines sicheren Gehweges, die Überprüfung zur Änderung in Einbahn- und Spielstraße sowie die Errichtung von Anwohnerparkplätzen gefordert. Schreiben vom Das Plangebiet ist voll erschlossen und bereits heute bebaubar. Es soll durch den Bebauungsplan städtebaulich geordnet werden. Der zusätzliche Stellplatzbedarf wird durch die Stellplatzsatzung geregelt. Nach derzeitigem Planungsstand sind 2-3 zusätzliche Stellplätze erforderlich, geplant sind jedoch 8 Stellplätze. Der Bebauungsplan ermöglicht erheblich mehr Stellplätze zu etablieren, als die Stellplatzsatzung vorgibt. Die notwendigen Stellplätze für jede Nutzung im Umfeld sollten jeweils auf dem betreffenden Grundstück nachgewiesen und vorhanden sein. Die notwendigen zusätzlichen Stellplätze werden auf dem Grundstück nachgewiesen. Die Anregungen werden überprüft, sind jedoch nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens.

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