Immobilien und Erbrecht
|
|
- Heini Beltz
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Immobilien und Erbrecht Eitel Paul Prof. Dr. iur., Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Erbrecht Rechtsanwalt in Solothurn, Ordinarius für Zivilrecht an der Universität Luzern, Lehrbeauftragter an der Universität Freiburg Ziele Sie kennen die wichtigsten Prinzipien des erbrechtlichen Schicksals von Immobilien im Nachlass und der erbrechtlichen Berücksichtigung lebzeitiger Verfügungen über Immobilien Sie können die Umsetzung dieser Prinzipien anhand von Kurzfällen nachvollziehen Sie können die einschlägige Praxis des Bundesgerichts auffinden 2 1
2 Inhaltsübersicht A. Vorbemerkungen B. Immobilien im Nachlass I: Allgemeines C. Immobilien im Nachlass II: Erbteilungsrecht D. Immobilien im Nachlass III: Verfügungen von Todes wegen E. Immobilien im Nachlass IV: Pflichtteilsrecht als Schranke der Verfügungsfreiheit F. Immobilien im Nachlass V: Gebrauch und Nutzung G. Immobilien als Gegenstände erbrechtlich relevanter Verfügungen unter Lebenden I: Allgemeines H. Immobilien als Gegenstände erbrechtlich relevanter Verfügungen unter Lebenden II: Subjekte und Objekte der Ausgleichung 3 Inhaltsübersicht (2) I. Immobilien als Gegenstände erbrechtlich relevanter Verfügungen unter Lebenden III: Modalitäten der Ausgleichung J. Immobilien als Gegenstände erbrechtlich relevanter Verfügungen unter Lebenden IV: Subjekte und Objekte der Herabsetzung K. Immobilien als Gegenstände erbrechtlich relevanter Verfügungen unter Lebenden V: Modalitäten der Herabsetzung 13 Beispiele (mit Lösungsvorschlägen) 4 2
3 A. Vorbemerkungen Immobilien als Objekte des Privatrechts: Grundstücke; insbesondere: Liegenschaften (ZGB 655) Nachlässe (Erbschaften) als Objekte des Erbrechts; Schnittstellen: insbesondere Ehegüterrecht, Obligationenrecht (i.e.s.) und Gesellschaftsrecht 5 B. Immobilien im Nachlass I: Allgemeines Universalsukzession (ZGB 560) vs. Singularsukzession (ZGB 562) bzw.: Erbenstellung vs. Vermächtnisnehmerstellung Gesetzliche Erbfolge (ZGB 457 ff.; insbesondere: Nachkommen und Ehegatte) vs. gewillkürte Erbfolge (ZGB 481 ff.) Gesamthandsprinzip / Einstimmigkeitsprinzip (ZGB 602) 6 3
4 C. Immobilien im Nachlass II: Erbteilungsrecht Verkehrswertprinzip und Teilungstagsprinzip (ZGB 617) Prinzip der freien Erbteilung (ZGB 607 II) / Gleichbehandlungsprinzip (ZGB 610 I) / Naturalteilungsprinzip (ZGB 610 I, 612 I); insbesondere: 10%-Regel, 5C.214/2003 vom ; BGE 137 III 8 vom ; Beispiel 1 Haus oder Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben (ZGB 612a); Beispiel 2 7 D. Immobilien im Nachlass III: Verfügungen von Todes wegen Grundstücke als Vermächtnisgegenstände (ZGB 484 II); insbesondere: Hypothekarschulden, BGE 104 II 337 vom und BGE 115 II 323 vom ; Beispiel 3 Nutzniessung an Grundstücken als Vermächtnisgegenstand (ZGB 484 II) Insbesondere: blosse Teilungsvorschrift vs. (Voraus-) Vermächtnis (ZGB 608), BGE 115 II 323 vom ; Beispiel 4 8 4
5 E. Immobilien im Nachlass IV: Pflichtteilsrecht als Schranke der Verfügungsfreiheit Pflichtteilsberechtigte und Pflichtteile (ZGB 470 f.) Inhalt des Pflichtteilsanspruchs / Herabsetzung als Sanktion der Verletzung von Pflichtteilsansprüchen (ZGB 522 I) Insbesondere: Herabsetzung von Grundstückvermächtnissen (ZGB 526); Beispiel 5 Insbesondere: Herabsetzung bei Nutzniessungsvermächtnissen (ZGB 522 I und 530), BGE 70 II 142 vom und BGE 135 III 97 vom ; Beispiel 6 9 F. Immobilien im Nachlass V: Gebrauch und Nutzung Unverjährbarkeit des Teilungsanspruchs (ZGB 604) vs. Verjährbarkeit von Ansprüchen auf Vergütungen für Gebrauch und Nutzung; 5A_776/2009 vom und 5A_341/2010 vom Einstimmigkeitsprinzip vs. Individualgebrauch und -nutzung; BGE 125 III 219 vom und 5A_572/2010 vom
6 G. Immobilien als Gegenstände erbrechtlich relevanter Verfügungen unter Lebenden I: Allgemeines Ausgleichung (ZGB 626 ff.) vs. (Hinzurechnung und) Herabsetzung (ZGB 475, 527); insbesondere: Objekte im Allgemeinen und Mechanik; Beispiel 7 Verkehrswertprinzip; Todestagsprinzip vs. Teilungstagsprinzip (ZGB 474 I, 537 II, 617, 630 I) 11 H. Immobilien als Gegenstände erbrechtlich relevanter Verfügungen unter Lebenden II: Subjekte und Objekte der Ausgleichung Subjekte der (gesetzlichen und gewillkürten) Ausgleichung (ZGB 626 und 627) Objekte der gesetzlichen Ausgleichung (ZGB 626 II vs. ZGB 632); BGE 116 II 667 vom Ausdrücklichkeitserfordernis bei Wegbedingung der gesetzlichen Ausgleichung (ZGB 626 II), 5A_477/2008 vom (siehe auch Beilage 3) und 5A_338/2010 vom
7 I. Immobilien als Gegenstände erbrechtlich relevanter Verfügungen unter Lebenden III: Modalitäten der Ausgleichung Wahlrecht des Ausgleichungsschuldners (ZGB 628) und Todestagsprinzip (ZGB 630 I), 5C.174/1995 vom ; Beispiel 8 Quotenmethode, BGE 98 II 352 vom ; insbesondere: Liegenschaftsabtretungen zu den Schulden ; Beispiel 9 Nebenansprüche (ZGB 630 II); insbesondere: Nutzung und Überbauung, BGE 133 III 416 vom Liegenschaftsabtretungen mit Darlehensgewährung, 5A_90/2009 vom (siehe auch Beilage 4) und BGE 136 III 305 vom ; Beispiel 10 Liegenschaftsabtretungen mit Nutzniessungsvorbehalt (Wohnrechtsvorbehalt), BGE 120 II 417 vom (siehe auch Beilage 1) und 5A_338/2010 vom ; Beispiel J. Immobilien als Gegenstände erbrechtlich relevanter Verfügungen unter Lebenden IV: Subjekte und Objekte der Herabsetzung Subjekte der Herabsetzung (ZGB 470 f.) Objekte der Herabsetzung I: Übersicht (ZGB 527) Objekte der Herabsetzung II (ZGB 527 1): Herabsetzung bei Ausschlagung durch Schuldner der gesetzlichen Ausgleichung, BGE 50 II 450 vom Objekte der Herabsetzung III (ZGB 527 1): Herabsetzung bei Ausgleichungsdispens zu Gunsten von Schuldnern der gesetzlichen Ausgleichung, BGE 116 II 667 vom vs. BGE 131 III 49 vom (siehe auch Beilage 2; vgl. erneut Beispiel 7) 14 7
8 K. Immobilien als Gegenstände erbrechtlich relevanter Verfügungen unter Lebenden V: Modalitäten der Herabsetzung Durchführung der Herabsetzung (ZGB 532); Beispiel 12 Rückleistungspflicht des Herabsetzungsschuldners (ZGB 528 I), BGE 110 II 228 vom ; Beispiel Beispiel 1 / Sachverhalt X (verwitwet) hinterlässt 2 Kinder S und T sowie (Liquidität , Liegenschaft ). Wer bekommt die Liegenschaft? 16 8
9 Beispiel 1 / Lösungsvorschlag Unterscheide: Variante 1: S und T sind mit Losbildung und Losziehung einverstanden: 1 Los mit Liegenschaft./. Ausgleichszahlung Los mit Liquidität + Ausgleichszahlung Variante 2: S und T sind mit Losbildung und Losziehung nicht einverstanden: Verkauf bzw. Versteigerung (öffentlich oder nur unter S und T) 17 Beispiel 2 / Sachverhalt X hinterlässt Ehefrau F und Tochter T sowie (Liquidität , Liegenschaft ). Wer bekommt die Liegenschaft? 18 9
10 Beispiel 2 / Lösungsvorschlag Wahl Eigentum durch F: F Liegenschaft Liquidität; T Liquidität. 19 Beispiel 3 / Sachverhalt X (verwitwet) hinterlässt Lebenspartnerin P und Tochter T (nicht verwandt mit P) sowie (Liquidität , Liegenschaft , belehnt mit ); X vermacht P die Liegenschaft
11 Beispiel 3 / Lösungsvorschlag T bekommt Liquidität und muss Schulden übernehmen, netto ; P bekommt Liegenschaft ohne Schulden (Drittpfandverhältnis), (N.B.: Pflichtteilsanspruch T nicht verletzt, 3/4 = , verfügbarer Teil 1/4 = ). 21 Beispiel 4 / Sachverhalt X (verwitwet) hinterlässt 2 Kinder S und T sowie (Liquidität , Wohnung ). X verfügt testamentarisch: T bekommt meine Wohnung (Variante 1) bzw. X bekommt vorweg meine Wohnung (Variante 2)
12 Beispiel 4 / Lösungsvorschlag Variante 1: T Wohnung Liquidität; S Liquidität. Variante 2: T Wohnung Liquidität; S Liquidität (N.B.: Pflichtteilsanspruch S nicht verletzt, 3/8 = ). 23 Beispiel 5 / Sachverhalt X (verwitwet) hinterlässt Lebenspartnerin P und Tochter T (nicht verwandt mit P) sowie (Liquidität , Liegenschaft ). X vermacht P die Liegenschaft
13 Beispiel 5 / Lösungsvorschlag Variante 1: P übernimmt Liegenschaft und zahlt T ; T übernimmt Liquidität und erhält von P Variante 2: P übernimmt Liegenschaft nicht und erhält von T , T übernimmt ganzen Nachlass und zahlt P Beispiel 6 / Sachverhalt X (verwitwet) hinterlässt Lebenspartnerin P und Tochter T (nicht verwandt mit P) sowie (Liquidität , Liegenschaft ; Marktmiete ). X vermacht P die Nutzniessung an der Liegenschaft. Variante 1: P Alter 80 Zinsfuss 2.5 % / Kapitalisierungsfaktor 9.92 Zinsfuss 3.5 % / Kapitalisierungsfaktor 9.31 Zinsfuss 4.5 % / Kapitalisierungsfaktor
14 Beispiel 6 / Sachverhalt Variante 2: P Alter 40 Zinsfuss 2.5 % / Kapitalisierungsfaktor Zinsfuss 3.5 % / Kapitalisierungsfaktor Zinsfuss 4.5 % / Kapitalisierungsfaktor Variante 3: P ist Ehefrau von X 27 Beispiel 6 / Lösungsvorschlag Variante 1: Kapitalwert / T erhält wertmässig Kapitalwert / T erhält wertmässig Kapitalwert / T erhält wertmässig Variante 2: Kapitalwert / T erhält wertmässig Kapitalwert / T erhält wertmässig Kapitalwert / T erhält wertmässig N.B.: Pflichtteilsanspruch T 3/4 =
15 Beispiel 6 / Lösungsvorschlag Variante 3: Pflichtteilsanspruch P 1/4 = (aber in beiden Varianten verletzt); Pflichtteilsanspruch T 3/8 = (in keiner Variante verletzt). 29 Beispiel 7 / Sachverhalt X (verwitwet) hinterlässt 2 Kinder S und T sowie Vor seinem Tod hat er S eine Liegenschaft im Wert von und T eine Liegenschaft im Wert von geschenkt; S muss nach dem Willen des X ausgleichen, T nicht
16 Beispiel 7 / Lösungsvorschlag Ausgleichung: S und T je (Teilungsmasse ); S behält Liegenschaft und muss T zahlen; T behält Liegenschaft und erhält Nachlass sowie von S; S hat wirtschaftlich erhalten, T Herabsetzung: Pflichtteile S und T je (je 3/8 der Pflichtteilsberechnungsmasse ); T behält Liegenschaft; S erhält Nachlass und behält Liegenschaft; T hat wirtschaftlich erhalten, S Beispiel 8 / Sachverhalt X (verwitwet) hinterlässt 2 Kinder S und T sowie X hat T Liegenschaft geschenkt, Wert im Schenkungszeitpunkt , im Todeszeitpunkt , im Teilungszeitpunkt (Variante 1) bzw (Variante 2)
17 Beispiel 8 / Lösungsvorschlag Variante 1: T wählt Naturalausgleichung: S und T wertmässig je T wählt Wertausgleichung: S erhält aus Nachlass ; T behält Liegenschaft und erhält aus Nachlass ; S hat wertmässig , T Beispiel 8 / Lösungsvorschlag Variante 2: T wählt Naturalausgleichung: S und T wertmässig je T wählt Wertausgleichung: S übernimmt aus Nachlass ; T behält Liegenschaft und erhält aus Nachlass ; S hat wertmässig , T
18 Beispiel 9 / Sachverhalt X (verwitwet) hinterlässt 2 Kinder S und T sowie X hat T Liegenschaft geschenkt, Wert im Schenkungszeitpunkt , belehnt mit , Wert am Todestag , belehnt mit Beispiel 9 / Lösungsvorschlag S erhält aus Nachlass ; T erhält aus Nachlass und behält Liegenschaft; S hat wertmässig , T ( Mehrwert selber finanziert )
19 Beispiel 10 / Sachverhalt X (verwitwet) hinterlässt 2 Kinder S und T sowie X hat T Liegenschaft verkauft für , Kaufpreis als unverzinsliches Darlehen stehen gelassen (Variante 1) bzw. X hat T Liegenschaft geschenkt (Variante 2); Wert Liegenschaft am Todestag Beispiel 10 / Lösungsvorschlag Variante 1: S erhält aus Nachlass ; T erhält aus Nachlass und behält Liegenschaft; S hat wertmässig , T Variante 2: S erhält Nachlass; T behält Liegenschaft; S und T wertmässig je
20 Beispiel 11 / Sachverhalt X (verwitwet) hinterlässt 2 Kinder S und T sowie X hat T Liegenschaft abgetreten mit Nutzniessungsvorbehalt, Kapitalwert Nutzniessung , Wert Liegenschaft konstant (Variante 1) bzw. im Abtretungszeitpunkt , am Todestag Beispiel 11 / Lösungsvorschlag Variante 1: S bekommt aus Nachlass ; T bekommt aus Nachlass und behält Liegenschaft; S hat wertmässig , T Variante 2: S bekommt aus Nachlass ; T bekommt aus Nachlass und behält Liegenschaft; S hat wertmässig , T
21 Beispiel 12 / Sachverhalt X (verwitwet) hinterlässt seine Lebenspartnerin P, seine Tochter T (nicht mit P verwandt) sowie (Liquidität , Wohnung ). X vermacht P die Wohnung. 2 Jahre vor seinem Tod hat X seiner Nichte A geschenkt, 4 Jahre vor seinem Tod hat X seinem Neffen B geschenkt. 41 Beispiel 12 / Lösungsvorschlag Bei Vollzug Vermächtnis hat T ; Pflichtteilsanspruch 3/4 von (Pflichtteilsberechnungsmasse) = ; T behält Nachlass und erhält von A ; P erhält nichts, A behält nichts, B behält (verfügbarer Teil)
22 Beispiel 13 / Sachverhalt X (verwitwet) hinterlässt seine Lebenspartnerin P, seine Tochter T (nicht mit P verwandt) sowie Jahre vor seinem Tod hat X der P seine Liegenschaft geschenkt (wobei sich X und P bewusst waren, dass deswegen dereinst Pflichtteilsansprüche von T verletzt sein könnten); Wert im Schenkungszeitpunkt ; 20 Jahre vor dem Tod des X hat P die Liegenschaft verkauft, für ; am Todestag des X hat die Liegenschaft einen Wert von Beispiel 13 / Lösungsvorschlag T bekommt zunächst ganzen Nachlass. Pflichtteilsanspruch T (Pflichtteilsberechnungsmasse , davon 3/4); P muss T zusätzlich zahlen ( Verlust )
Testfragebogen ZGB III (Grundlagen des Erbrechts) (Zeitbedarf: 40 Minuten)
Testfragebogen ZGB III (Grundlagen des Erbrechts) (Zeitbedarf: 40 Minuten) Aufgabe 1 (2.5 Punkte) Grundsachverhalt: Der Erblasser X hinterlässt seine Ehegattin G und folgende Verwandte (vgl. nachstehende
MehrImmobilien in der Nachfolgeplanung. Peter Sahli
Immobilien in der Nachfolgeplanung Peter Sahli Grundsätzliches (1/2) Es ist selten zu früh, aber oft zu spät! 2 Grundsätzliches (2/2) Verbindlich vereinbarte Regelungen nur soweit, wie die Lösung nachhaltig
MehrFachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser
Thomas Röwekamp Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht Ihr Recht als Erblasser Ihr Wille zählt Als Erblasser benötigen Sie detaillierte Informationen darüber, wie Sie dafür sorgen können, dass
MehrErbrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit Stockwerkeigentum
Erbrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit Stockwerkeigentum 5. Luzerner Tag des Stockwerkeigentums 2015 Prof. Dr. Stephanie Hrubesch-Millauer Ordinaria an der Universität Bern, Rechtsanwältin Agenda A.
MehrHinweise zum gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner Stand: 1. Januar 2009
TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUGüterstand TU3)UT TUGüterstand TU4)UT TUGüterstand TU5)UT TUEigentums- TU6)UT TUÜbersicht TU7)UT TUDer TU8)UT TUUnterhaltsansprüche TU9)UT TUDreißigste Hinweise zum gesetzlichen
MehrErbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB
Bewertung 10.11.2008 Gesamtrechtnachfolge 1922 BGB: Erbrecht Buch V BGB Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB auf eine Person auf mehrere
MehrDas liebe Geld Vom Sparen und Erben
Das liebe Geld Vom Sparen und Erben Béatrice Peterhans, Mitarbeiterin Rechtsdienst Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, 8004 Zürich 1 Haben Sie gewusst, dass das Einkommen aus der
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrReferent: Joachim Bensmann Rechtsanwalt und Notar, Sozietät Dr. Hörnschemeyer Vorstand der Notar- und Rechtsanwaltskammer Oldenburg Mitglied der
Referent: Joachim Bensmann Rechtsanwalt und Notar, Sozietät Dr. Hörnschemeyer Vorstand der Notar- und Rechtsanwaltskammer Oldenburg Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Baurecht und Erbrecht des DAV 1. Gesetzliche
MehrGroßeltern. Ursulas. Eltern. Ursulas. Erblasserin Ursula
Ihre Rechte bei gesetzlicher Erbfolge Großeltern Ursulas Onkel Otto Eltern Ursulas Tante Thea 1/3 Tante Traute 1/3 Carla 1/6 Claudia 1/6 Erblasserin Ursula Cousin Claus 3. Ordnung. Ordnung 1. Ordnung.
MehrRüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank
Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die
Mehr1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist.
Erbrecht - Auslandserbrecht/ Internationales Erbrecht und die neue EU-Erbrechtsverordnung Vermögen im Ausland/ ausländische Staatsangehörigkeit wer erbt? - Sie haben Vermögen oder Verwandte im Ausland?
MehrLEGAL FLASH I GERMAN DESK
LEGAL FLASH I GERMAN DESK 31. JULI 2015 GRENZÜBERSCHREITENDE ERBSCHAFTEN IN DER EUROPÄISCHEN UNION: RECHTSWAHL UND GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN FÜR IN SPANIEN ANSÄSSIGE AUSLÄNDER VERORDNUNG (EU) NR. 650/2012
MehrBewertungsprobleme bei der Erbteilung
Bewertungsprobleme bei der Erbteilung Bewertungsprobleme verursachen selbst bei «zivilisiert» verlaufenden Erbteilungen oft Streitigkeiten unter den Erben. Gesetz und Rechtsprechung liefern einige Orientierungshilfen;
Mehrst.galler erbrechtstag
Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis Anmeldung zur Veranstaltung st.galler erbrechtstag Donnerstag, 19. Juni 2014, Kongresshaus, Zürich (1131.) ProGrAmm 08.25 eröffnung der tagung 08.30 09.15
MehrImmobilien richtig vererben. Rechtsanwältin & Notarin Dr. Kirsten Reich, LL.M. Friedrichstraße 15 60323 Frankfurt am Main
Immobilien richtig vererben Rechtsanwältin & Notarin Dr. Kirsten Reich, LL.M. Friedrichstraße 15 60323 Frankfurt am Main Übersicht Gesetzliches Erbrecht Ordnungs- und Stämmesystem Erbrecht des Ehegatten
MehrAlarm für Thomas Britzger
Herrschinger Jungunternehmertagung 2013 Alarm für Thomas Britzger Rechtsfragen rund um Familie, Haus und Hof Rechtsanwalt Thomas Britzger Hauptgeschäftsstelle Schwaben Problemfelder: Eherecht Erbrecht
MehrInhalt. Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt. Kapitel 2 Wann man Erbe wird
9 Inhalt Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt 1. Was»erben«bedeutet... 15 2. Wer Erbe sein kann... 17 3. Was geerbt werden kann und was nicht... 18 4. Wenn der Erbe minderjährig ist... 19 5. Wenn die Erben
MehrVorwort 4. Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod?
Vorwort 4 Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod? I. Das gesetzliche Erbrecht 13 1. Was bestimmt das Gesetz? 13 1.1 Das Erbrecht Ihrer Verwandten 14 1.2 Das Erbrecht Ihres
MehrÄNDERUNGEN GRUNDERWERBSTEUERRECHT 2016 UND ERBRECHT 2017
ÄNDERUNGEN GRUNDERWERBSTEUERRECHT 2016 UND ERBRECHT 2017 Änderungen bei der Grunderwerbssteuer Ab 1.1.2016 wird bei Erbschaften und Schenkungen der (höhere) Verkehrswert (Ermittlung via Immobilienpreisspiegel
MehrErben. Teilen. Streiten?
PODIUM MÄRZ 2015 Erben. Teilen. Streiten? Kinga M. Weiss, Rechtsanwältin Hans-Peter Kümin, Rechtsanwalt René Strazzer, Rechtsanwalt Moderation: Hans-Peter Kümin Zürcher Anwaltsverband Geschäftsstelle Birmensdorferstrasse
MehrErbe. Bei der eigenhändigen Testamentserrichtung bestehen mehrere gravierende Nachteile, deren sich der Erblasser oft nicht bewusst ist:
Erbe Hat der Verstorbene weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen, greift die gesetzliche Erbfolge. Über das gesetzliche Erbrecht bestehen oftmals falsche Vorstellungen. Das böse Erwachen
MehrÜbungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch
MehrNachlass, Testament und Legate Eine Einführung in das Thema
Pro Senectute Kanton Zürich / Legateveranstaltung 2010 Nachlass, Testament und Legate Nachlass, Testament und Legate Eine Einführung in das Thema www.studer-law.com Einleitung Der Kranke tut sich keinen
MehrRECHTSANWÄLTE. Herzlich willkommen zur Vortragsveranstaltung Erben und Vererben. einschließlich steuerrechtlicher Aspekte. Dienstag, 23.
RECHTSANWÄLTE Herzlich willkommen zur Vortragsveranstaltung einschließlich steuerrechtlicher Aspekte Dienstag, 23. Juni 2015 Referenten am heutigen Abend: Rechtsanwältin Christa Smeets-Koch Rechtsanwalt
MehrGrundzüge der Nachlassplanung
Grundzüge der Nachlassplanung Dr. Holger Hoffmann Fachanwalt für Erbrecht Referent Herr Dr. Hoffmann ist Fachanwalt für Erbrecht und Partner der Kanzlei Menz und Partner Rechtsanwälte und Steuerberater
MehrProf. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=40423
Repetitorium Erb- und Familienrecht Vorlesung am 08.07.2011 Gesetzliche und testamentarische Erbfolge (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=40423
MehrErben und Vererben. Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland
Erben und Vererben Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland Herzlich willkommen Erbrecht 2 Allgemeines Vortragszeit 16.00 Uhr bis 17.30 Uhr Fragen sind willkommen Zu meiner Person Erbrecht 3
MehrVorgehen bei überschuldeter Erbschaft
Vorgehen bei überschuldeter Erbschaft Erbrecht, MAS Treuhand Thomas Mayer, Im Hofacker 29, 4312 Magden Ausgangslage Prinzip der Universalsukzession (Art. 560 ZGB): Sämtliche Rechte und Pflichten (Vermögen,
MehrDas Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II
Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II Zentrale, SP II 21 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsgrundlagen und Herleitung der Erbenhaftung 3 2. Eintritt der Erbenhaftung 3 3. Umfang und Beschränkung
MehrVorerbschaft und Nacherbschaft im Testament
Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament 6. Februar 2015 Sie können in einem Testament (oder einem Erbvertrag) ihre Erbfolge frei bestimmen. Im Normalfall wird ein Erbe bestimmt, der bei Ihrem Tod ohne
MehrRichtig vererben was Sie wissen sollten
Richtig vererben was Sie wissen sollten Immer wieder wird die Liebenzeller Mission nach Informationen zum Thema Vererben gefragt. Es müssen mehrere Dinge beachtet werden, damit mit dem eigenen Besitz nach
MehrBehindertentestament Erbvertrag
Formulierungsvorschlag: Behindertentestament Erbvertrag I. Allgemeines Wir, die Ehegatten Egon und Franziska Mustermann, sind in beiderseits erster Ehe verheiratet. Unsere Ehe haben wir am 1. April 1951
MehrTestament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos
Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Einzeltestament mit dem Schwerpunkt: Erblasser setzt die Ehefrau als Alleinerbe ein (inklusive weiterer Bestimmungen). Inhaltsübersicht:
MehrMerkblatt. Erbschaftsteuer. Inhalt
Erbschaftsteuer Inhalt 1 Erbrechtliche Hinweise 2 Erbschaftsteuerliche Besonderheiten 2.1 Erwerbe von Todes wegen 2.2 Entstehung der Erbschaftsteuer 2.3 Steuerpflichtiger Erwerb 2.4 Steuerbefreiungen 2.5
MehrDie neue EU-Erbrechtsverordnung (VO EU Nr. 650/2012)
Die neue EU-Erbrechtsverordnung (VO EU Nr. 650/2012) RA Dr. Christoph WITTEKINDT, München Vortrag Nizza, 20. März 2015, 19 h I. Überblick: Die neue EU-Erbrechts-VO vom 4. Juli 2012 (VO EU Nr. 650/2012)
MehrInhalt. Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung. Kapitel 2 Schenken oder Vererben? Vorwort... 5
Vorwort... 5 Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung Wie kann ich meinen Nachlass richtig regeln?... 14 Warum sind meine persönlichen Interessen und Wünsche für die Nachlassplanung wichtig?... 16 Vermögensverzeichnis
MehrBesteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften
Finanzdepartement Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 Postfach 1232 6431 Schwyz Telefon 041 819 23 45 Merkblatt Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften 1. Allgemeines
MehrVererben, verschenken, verkaufen
Vererben, verschenken, verkaufen Dos and Don ts in der Unternehmensnachfolge Referent: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Erbrecht BRANDI Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Paderborn
MehrPflichtteilsergänzung
Pflichtteilsergänzung Der Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen zu Lebzeiten Für nahe Verwandte gibt es bei Enterbung einen Pflichtteilsanspruch der sich aus dem Nachlass zum Todestag ergibt.
MehrZivilrechtliche Rahmenbedingungen einer Unternehmensnachfolge
Zivilrechtliche Rahmenbedingungen einer Unternehmensnachfolge Prof. Dr. Kerstin Walther-Reining Professur für Wirtschaftsrecht Fakultät Wirtschaftswissenschaften Zivilrechtliche Rahmenbedingungen der Unternehmensnachfolge
MehrNichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes.
Vorsorge Testament, Überlassung, Patientenverfügung Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes. Benjamin Franklin
MehrDie gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge Was und wie wird geerbt? Gesamtrechtsnachfolge. Mit dem Tode eines Menschen geht sein Vermögen ohne dass die Erbin oder der Erbe etwas tun muss oder Kenntnis von dem Erbfall hat
MehrInhaltsverzeichnis. Teil 1 Grundlagen des Erbrechts A. Überblick... 13
Inhaltsverzeichnis Teil 1 Grundlagen des Erbrechts A. Überblick... 13 Teil 2 Die Erbfolge A. Die gesetzliche Erbfolge... 17 I. Überblick... 17 II. Grundsätze... 17 1. Universalsukzession... 17 2. Erbfähigkeit...
MehrInformationsveranstaltung «Frau und Finanz» Nachlassplanung Heute an morgen denken
Informationsveranstaltung «Frau und Finanz» Nachlassplanung Heute an morgen denken Haben Sie sich auch schon gefragt? Wie wird das Vermögen verteilt, wenn meinem Mann etwas zustossen sollte? Kann ich weiterhin
MehrNeues Namens- und Bürgerrecht
Neues Namens- und Bürgerrecht RA lic. iur. Simon Bachmann Ab 1. Januar 2013: Neues Namens- und Bürgerrecht Überblick Das Namensrecht ab 2013 Übergangsbestimmungen Partnerschaftsgesetz Bürgerrecht Namensänderung
Mehr"NEUES PFLICHTTEILSRECHT UND UNTERNEHMENSNACHFOLGE"
"NEUES PFLICHTTEILSRECHT UND UNTERNEHMENSNACHFOLGE" FAMILY MANAGEMENT BANKHAUS SPÄNGLER WirtschaftsBlatt UNTERNEHMENSNACHFOLGE DIE AUFGABE VIELVERSPRECHEND MEISTERN 03. März 2016 RECHTSANWALT DDR. ALEXANDER
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrT A X W R K beraten gestalten vertreten
Erbanfall und Erbschaftsteuer Weil der Verstorbenen (d.h. der Erblasser) Ihnen seinen Nachlass oder einen Teil davon vererbt bzw. vermacht, hat ist es für Sie wichtig, sich über die erbschaftsteuerlichen
MehrHerzlich Willkommen zu Erben im Wandel
1 Herzlich Willkommen zu Erben im Wandel 2 Warum gibt es uns erst jetzt? Das haben wir uns auch gefragt und deshalb die Sache selbst in die Hand genommen. Bonner ErbrechtsTag e.v. = www.bonn-erbt.de Denn:
MehrDie Erbrechtsverordnung der EU, Verfügungen von Todes wegen und Fallbeispiele
3. Schweizerischer Notarenkongress 14. November 2014 Die Erbrechtsverordnung der EU, Verfügungen von Todes wegen und Fallbeispiele Philippe Frésard, Notar und Rechtsanwalt, MLE, Bern Freitag, 14. November
MehrLiteraturverzeichnis
Literaturverzeichnis Beitzke, Familienrecht (Kurzlehrbuch), 25. Auflage 1988 Brox, Erbrecht, 12. Auflage 1990 Münchener Kommentar zum BGB, Band IV, Familienrecht (1977 - mit Ergänzungslieferungen) Gemhuber,
MehrEhe- und Erbrecht. Dr. iur. Alexandra Zeiter Rechtsanwältin / Fachanwältin SAV Erbrecht
Ehe- und Erbrecht 10. November 2011 Dr. iur. Alexandra Zeiter Rechtsanwältin / Fachanwältin SAV Erbrecht Übersicht I. Zu meiner Person II. III. IV. Was bedeutet erben? Wer erbt nach Gesetz wie viel? 1.
MehrEL-rechtliche Beurteilung von Wohnrecht und Nutzniessung
Fachtagung vom 15. April 2010 EL-rechtliche Beurteilung von Wohnrecht und Nutzniessung Zeitungsartikel im April 2009: Lohnt es sich, die eigene Liegenschaft zu Lebzeiten den Kindern zu überschreiben? Ja,
MehrErbrecht. Grundzüge mit Fällen und Kontrollfragen. Dr. Dr.h.c. DIETER LEIPOLD. o. Professor an der Universität Freiburg i. Br.
Erbrecht Grundzüge mit Fällen und Kontrollfragen Dr. Dr.h.c. DIETER LEIPOLD o. Professor an der Universität Freiburg i. Br. 16., neubearbeitete Auflage ULB Darmstadt 16351474 2006 MOHR SIEBECK l.teil Einführung
MehrIBM AG Seminar zur Vorbereitung auf die Pensionierung Nachlassplanung, Erbrecht, Testament
IBM AG Seminar zur Vorbereitung auf die Pensionierung Zürich, 26./27. September 2013 Nachlassplanung, Erbrecht, Testament Dr. René Strazzer Rechtsanwalt / Fachanwalt SAV Erbrecht Übersicht I. Gegenstand
MehrA N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich)
A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich) Allgemeine Angaben a) Persönliche Daten Verkäufer Name: SV-Nr.: Adresse: TelefonNr.: Steuernummer: WohnsitzFA:
MehrExamen: Güter- und Erbrecht 2. Session 2011
Examen: Güter- und Erbrecht 2. Session 2011 Prof. A. Rumo-Jungo Prüfungsdauer: 2 Std Bemerkungen : 1. Der vorliegende Prüfungsbogen enthält 5 Fälle mit Teilfragen und eine Beilage (Stauffer/Schätzle, Tafel
MehrHinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009
TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines
MehrRechtsentwicklung. Rechtsprechung. Praxisfall. Wir über uns. Güterrecht. Ehevertrag. Namensrecht
Güterrecht Ehevertrag Namensrecht Güterstand, Vermögen, Schulden Gesetzlicher Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet nicht dass ab Eheschließung alles in einen Topf geworfen wird! Vielmehr
MehrKrankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau
Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau Geschäftsstelle Spitex Gossau Rosenweg 6,9201 Gossau Tel. 071 383 23 63 / Fax 071 383 23 65 kpv.gossau@spitexgossau.ch Krankenpflegeverein
MehrFamilienrecht Erbrecht 29.04.2010
Würzburger Woche an der Bahçeşehir Universität Istanbul Familienrecht Erbrecht 29.04.2010 Christian Krauße, LL.M. Eur. Familienrecht Unterteilung Eherecht Verwandtschaftsrecht Vormundschafts- und Betreuungsrecht
MehrEINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHT. Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln
EINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHT Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln 1. Fall Der, unverheiratet, hinterlässt zwei Kinder K1 K2 1. Fall K1 K2 ½ ½ Der, unverheiratet,
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrWirtschaft und Wissenschaft im Dialog. Der Generationenwechsel im KMU eine grosse Herausforderung
EINE UNI FÜR ALLE Wirtschaft und Wissenschaft im Dialog Der Generationenwechsel im KMU eine grosse Herausforderung, Dienstag, 22. Mai 2012 Ein Partnerschaftsprojekt zwischen Firmen aus der Region und der
MehrUni aktiv-plus 2016 Vorsorge. Das neue Erbrecht Patientenverfügung Vorsorgevollmacht. Johannesgasse 25 in 2486 Pottendorf Hauptstraße 4
Uni aktiv-plus 2016 Vorsorge Das neue Erbrecht Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Copyright 2016 Dr. Friedrich Lorenz 1 Zur Person Rechtsanwalt Büro in 2500 Baden Johannesgasse 25 in 2486 Pottendorf
MehrHerrn Friedrich Muster, gestorben 15. Oktober 2000
A Erbteilungsvertrag im Nachlass von Herrn Friedrich Muster, gestorben 15. Oktober 2000 geboren 31. Januar 1910, ledig von Zürich wohnhaft gewesen Seestrasse 2, 8038 Zürich erstellt durch: Herrn Kaspar
MehrDer Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.
Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines
MehrTestament und Erbvertrag
VERBAND BERNISCHER NOTARE Testament und Erbvertrag Wer erbt? Fragen Sie Ihre Notarin oder Ihren Notar PERSÖNLICH DISKRET KOMPETENT Man spricht nicht gerne vom Tod. Und doch muss man sich früher oder später
MehrDNotI. Dokumentnummer: 15w136_13 letzte Aktualisierung: 12.5.2014. OLG Hamm, 14.3.2014-15 W 136/13
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 15w136_13 letzte Aktualisierung: 12.5.2014 OLG Hamm, 14.3.2014-15 W 136/13 BGB 1096, 2084, 2269 Schlusserbe regelmäßig kein Ersatzerbe Setzen Ehegatten sich
MehrInsbesondere wenn kein Testament vorhanden ist, gibt es häufig nicht nur einen Alleinerben, sondern es erben mehrere.
Erbengemeinschaft Insbesondere wenn kein Testament vorhanden ist, gibt es häufig nicht nur einen Alleinerben, sondern es erben mehrere. Erben mehrere, wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der
MehrDas liechtensteinische Erbrecht
Das liechtensteinische Erbrecht Was muss ich wissen, was sollte ich berücksichtigen? Dr. Vivien Gertsch Finanzerweg 3 FL-9496 Balzers Tel.: +423 384 35 92 Fax: +423 384 35 93 www.vip-beratung.com info@vip-beratung.com
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
MehrS t e u e r b e r a t e r. Herzlich Willkommen. zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs
S t e u e r b e r a t e r Herzlich Willkommen zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs 1 Tod und Erbeinsetzung 2 Todesfall Ø Benachrichtigung eines Arztes 3 Ø Ausstellung eines Totenscheins 4 Verdacht auf
MehrNachlass-Ratgeber *Aargauer Kunsthaus
Nachlass-Ratgeber *Aargauer Kunsthaus Das Testament Ein Testament ermöglicht Ihnen, selbst über Ihren Nachlass zu bestimmen. Sie können eine Verteilung Ihres Besitzes in Ihrem Sinne festlegen, Erben einsetzen
MehrErbrecht. Erbrecht. Welches sind die Rechtsquellen im Erbrecht? 25.02.2013. Silvio Kuster
Erbrecht Silvio Kuster Welches sind die Rechtsquellen im Erbrecht? ZGB = Erbrecht III. Teil EGzZGB EVzZGB Kommentare und Fachzeitschriften wie ZBGR BGE (= Bundesgerichtsentscheide) usw. Erbrecht Vorschriften
MehrAvenue Oldtimer Liebhaber- und Sammlerfahrzeuge. Ihre Leidenschaft, gut versichert
Avenue Oldtimer Liebhaber- und Sammlerfahrzeuge Ihre Leidenschaft, gut versichert Die Versicherung für aussergewöhnliche Fahrzeuge Sicherheit für das Objekt Ihrer Leidenschaft Die Versicherung von Sammlerfahrzeugen
MehrUNTERHALTSPFLICHT DES ERBEN? - die Patchwork-Familie im Erbfall -
UNTERHALTSPFLICHT DES ERBEN? - die Patchwork-Familie im Erbfall - Jede erbrechtliche Regelung muss genau durchdacht sein. Bei der Patchwork-Familie sind jedoch noch zusätzliche rechtliche Besonderheiten
MehrGesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?
Gesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist? Nur ca. 20 % der Bundesbürger haben ein Testament errichtet. Dies obwohl viele nicht die gesetzliche Erbfolge kennen und diese tatsächliche
MehrDer Titel "EU-Erbrechtsverordnung" ist dabei in zweifacher Hinsicht irreführend:
Rechtsanwalt u. Notar Dr. Ansgar Sander Expertentipp 6.1 01/2016 D3/D8-16 Rechtsanwälte - Notar Sander & Neumann-Kuhn Kranzer Str. 6/7 14199 Berlin Tel. 030 / 890 690 0 Fax 030 / 890 690 612 sander@sander-recht.de
MehrEinzelvorsorge Schutz der Familie und der Geschäftspartner. Was immer das Leben bringt, Sie haben vorgesorgt
Einzelvorsorge Schutz der Familie und der Geschäftspartner Was immer das Leben bringt, Sie haben vorgesorgt Einzelvorsorge Vaudoise Familie und Unternehmen schützen Ihre Bedürfnisse erkennen Über Schicksalsschläge
MehrEINE UNI FÜR ALLE. Universität Luzern, Montag, 5. Mai 2014 17.30 Uhr
EINE UNI FÜR ALLE Wirtschaft, Wissenschaft und Politik im Dialog Angriffe aus Medien und sozialen Netzwerken Schutzmöglichkeiten für Private und Unternehmen Universität Luzern, Montag, 5. Mai 2014 17.30
MehrThema: erbrechtliche und sonstige Gestaltung in Patchwork-Familien
Rechtsanwälte & Kollegen Postfach 1251 53498 Bad Breisig Elmar Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Medizinrecht Gabriele Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Erbrecht Milca Büro Bad Breisig
MehrWörterbuch der Leichten Sprache
Wörterbuch der Leichten Sprache A Anstalt des öffentlichen Rechts Anstalten des öffentlichen Rechts sind Behörden, die selbständig arbeiten. Die Beschäftigten dieser Einrichtungen sind selbständig. Sie
MehrRepetitorium Sachenrecht 7. Typische Klausurkonstellationen im Immobiliarsachenrecht (Donnerstag, 16.04.2015)
Repetitorium Sachenrecht 7. Typische Klausurkonstellationen im Immobiliarsachenrecht (Donnerstag, 16.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New
MehrDas gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament
Das gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament Unerwünschte Folgen der gesetzlichen Erbfolge für Ehegatten Ehepartner möchten nicht nur ihr gemeinsames Leben gestalten, sondern auch
MehrDeutsch-Italienische Erbschaften
Deutsch-Italienische Erbschaften 5. Internationaler Deutscher Steuerberaterkongress - Italien 2010 Florenz, 30.9./1.10.2010 Dr. Marc Jülicher Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht Nachvermächtnis contra
MehrAnleitung für die Teilnahme an den Platzvergaben "Studio II, Studio IV und Studio VI" im Studiengang Bachelor Architektur SS15
Anleitung für die Teilnahme an den Platzvergaben "Studio II, Studio IV und Studio VI" im Studiengang Bachelor Architektur SS15 1 Bitte melden Sie sich über das Campusmanagementportal campus.studium.kit.edu
MehrDer Pflichtteilsergänzungsanspruch: Benachteiligen lebzeitige Schenkungen den Pflichtteilsberechtigten?
Gartenstraße 14 26122 Oldenburg T: 0441 361 333 0 F: 0441 361 333 22 E: info@hillmann-partner.de 17. Juni 2015 Der Pflichtteilsergänzungsanspruch: Benachteiligen lebzeitige Schenkungen den Pflichtteilsberechtigten?
MehrKEINE SEXUELLEN ÜBERGRIFFE IM OL-SPORT. Merkblatt Kinder und Jugendliche oder AthletInnen
KEINE SEXUELLEN ÜBERGRIFFE IM OL-SPORT Merkblatt Kinder und Jugendliche oder AthletInnen Deine Gefühle sind wichtig! Du hast ein Recht auf Hilfe! Du hast das Recht, nein zu sagen! Dein Nein soll von anderen
MehrAuftrag I. Auftragnehmer verpflichtet sich, Geschäfte eines anderen auf dessen Rechnung zu besorgen
Auftrag I Auftragnehmer verpflichtet sich, Geschäfte eines anderen auf dessen Rechnung zu besorgen Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen, nicht rein tatsächliche Verrichtungen Dann Werkvertrag oder Dienstvertrag
MehrEuropass in Wiener Schulen
Europass in Wiener Schulen 7. Ideen in die Tat umsetzen nicht teilweise sehr gut ausgezeichnet 0, 0 0 % 7.. Ich kann eine Ideensammlung erstellen und diese z.b. in einem Innovations-Sparbuch festhalten.
MehrCHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER
CHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER 1.) Persönliche Daten des Verkäufers: Vorname / Nachname: Sozialversicherungsnr.: Anschrift: Telefonnr.: Wohnsitzfinanzamt: Steuernr.: Bankverbindung: Handelt es sich
MehrGezielte Vermögensnachfolge durch Testament und Schenkung
Thomas Fritz Gezielte Vermögensnachfolge durch Testament und Schenkung Steuerrecht, Zivilrecht und Gesellschaftsrecht Unternehmens- und Privatvermögen Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung 3. Auflage
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
Mehr