Immobilien und Erbrecht

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1 Immobilien und Erbrecht Eitel Paul Prof. Dr. iur., Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Erbrecht Rechtsanwalt in Solothurn, Ordinarius für Zivilrecht an der Universität Luzern, Lehrbeauftragter an der Universität Freiburg Ziele Sie kennen die wichtigsten Prinzipien des erbrechtlichen Schicksals von Immobilien im Nachlass und der erbrechtlichen Berücksichtigung lebzeitiger Verfügungen über Immobilien Sie können die Umsetzung dieser Prinzipien anhand von Kurzfällen nachvollziehen Sie können die einschlägige Praxis des Bundesgerichts auffinden 2 1

2 Inhaltsübersicht A. Vorbemerkungen B. Immobilien im Nachlass I: Allgemeines C. Immobilien im Nachlass II: Erbteilungsrecht D. Immobilien im Nachlass III: Verfügungen von Todes wegen E. Immobilien im Nachlass IV: Pflichtteilsrecht als Schranke der Verfügungsfreiheit F. Immobilien im Nachlass V: Gebrauch und Nutzung G. Immobilien als Gegenstände erbrechtlich relevanter Verfügungen unter Lebenden I: Allgemeines H. Immobilien als Gegenstände erbrechtlich relevanter Verfügungen unter Lebenden II: Subjekte und Objekte der Ausgleichung 3 Inhaltsübersicht (2) I. Immobilien als Gegenstände erbrechtlich relevanter Verfügungen unter Lebenden III: Modalitäten der Ausgleichung J. Immobilien als Gegenstände erbrechtlich relevanter Verfügungen unter Lebenden IV: Subjekte und Objekte der Herabsetzung K. Immobilien als Gegenstände erbrechtlich relevanter Verfügungen unter Lebenden V: Modalitäten der Herabsetzung 13 Beispiele (mit Lösungsvorschlägen) 4 2

3 A. Vorbemerkungen Immobilien als Objekte des Privatrechts: Grundstücke; insbesondere: Liegenschaften (ZGB 655) Nachlässe (Erbschaften) als Objekte des Erbrechts; Schnittstellen: insbesondere Ehegüterrecht, Obligationenrecht (i.e.s.) und Gesellschaftsrecht 5 B. Immobilien im Nachlass I: Allgemeines Universalsukzession (ZGB 560) vs. Singularsukzession (ZGB 562) bzw.: Erbenstellung vs. Vermächtnisnehmerstellung Gesetzliche Erbfolge (ZGB 457 ff.; insbesondere: Nachkommen und Ehegatte) vs. gewillkürte Erbfolge (ZGB 481 ff.) Gesamthandsprinzip / Einstimmigkeitsprinzip (ZGB 602) 6 3

4 C. Immobilien im Nachlass II: Erbteilungsrecht Verkehrswertprinzip und Teilungstagsprinzip (ZGB 617) Prinzip der freien Erbteilung (ZGB 607 II) / Gleichbehandlungsprinzip (ZGB 610 I) / Naturalteilungsprinzip (ZGB 610 I, 612 I); insbesondere: 10%-Regel, 5C.214/2003 vom ; BGE 137 III 8 vom ; Beispiel 1 Haus oder Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben (ZGB 612a); Beispiel 2 7 D. Immobilien im Nachlass III: Verfügungen von Todes wegen Grundstücke als Vermächtnisgegenstände (ZGB 484 II); insbesondere: Hypothekarschulden, BGE 104 II 337 vom und BGE 115 II 323 vom ; Beispiel 3 Nutzniessung an Grundstücken als Vermächtnisgegenstand (ZGB 484 II) Insbesondere: blosse Teilungsvorschrift vs. (Voraus-) Vermächtnis (ZGB 608), BGE 115 II 323 vom ; Beispiel 4 8 4

5 E. Immobilien im Nachlass IV: Pflichtteilsrecht als Schranke der Verfügungsfreiheit Pflichtteilsberechtigte und Pflichtteile (ZGB 470 f.) Inhalt des Pflichtteilsanspruchs / Herabsetzung als Sanktion der Verletzung von Pflichtteilsansprüchen (ZGB 522 I) Insbesondere: Herabsetzung von Grundstückvermächtnissen (ZGB 526); Beispiel 5 Insbesondere: Herabsetzung bei Nutzniessungsvermächtnissen (ZGB 522 I und 530), BGE 70 II 142 vom und BGE 135 III 97 vom ; Beispiel 6 9 F. Immobilien im Nachlass V: Gebrauch und Nutzung Unverjährbarkeit des Teilungsanspruchs (ZGB 604) vs. Verjährbarkeit von Ansprüchen auf Vergütungen für Gebrauch und Nutzung; 5A_776/2009 vom und 5A_341/2010 vom Einstimmigkeitsprinzip vs. Individualgebrauch und -nutzung; BGE 125 III 219 vom und 5A_572/2010 vom

6 G. Immobilien als Gegenstände erbrechtlich relevanter Verfügungen unter Lebenden I: Allgemeines Ausgleichung (ZGB 626 ff.) vs. (Hinzurechnung und) Herabsetzung (ZGB 475, 527); insbesondere: Objekte im Allgemeinen und Mechanik; Beispiel 7 Verkehrswertprinzip; Todestagsprinzip vs. Teilungstagsprinzip (ZGB 474 I, 537 II, 617, 630 I) 11 H. Immobilien als Gegenstände erbrechtlich relevanter Verfügungen unter Lebenden II: Subjekte und Objekte der Ausgleichung Subjekte der (gesetzlichen und gewillkürten) Ausgleichung (ZGB 626 und 627) Objekte der gesetzlichen Ausgleichung (ZGB 626 II vs. ZGB 632); BGE 116 II 667 vom Ausdrücklichkeitserfordernis bei Wegbedingung der gesetzlichen Ausgleichung (ZGB 626 II), 5A_477/2008 vom (siehe auch Beilage 3) und 5A_338/2010 vom

7 I. Immobilien als Gegenstände erbrechtlich relevanter Verfügungen unter Lebenden III: Modalitäten der Ausgleichung Wahlrecht des Ausgleichungsschuldners (ZGB 628) und Todestagsprinzip (ZGB 630 I), 5C.174/1995 vom ; Beispiel 8 Quotenmethode, BGE 98 II 352 vom ; insbesondere: Liegenschaftsabtretungen zu den Schulden ; Beispiel 9 Nebenansprüche (ZGB 630 II); insbesondere: Nutzung und Überbauung, BGE 133 III 416 vom Liegenschaftsabtretungen mit Darlehensgewährung, 5A_90/2009 vom (siehe auch Beilage 4) und BGE 136 III 305 vom ; Beispiel 10 Liegenschaftsabtretungen mit Nutzniessungsvorbehalt (Wohnrechtsvorbehalt), BGE 120 II 417 vom (siehe auch Beilage 1) und 5A_338/2010 vom ; Beispiel J. Immobilien als Gegenstände erbrechtlich relevanter Verfügungen unter Lebenden IV: Subjekte und Objekte der Herabsetzung Subjekte der Herabsetzung (ZGB 470 f.) Objekte der Herabsetzung I: Übersicht (ZGB 527) Objekte der Herabsetzung II (ZGB 527 1): Herabsetzung bei Ausschlagung durch Schuldner der gesetzlichen Ausgleichung, BGE 50 II 450 vom Objekte der Herabsetzung III (ZGB 527 1): Herabsetzung bei Ausgleichungsdispens zu Gunsten von Schuldnern der gesetzlichen Ausgleichung, BGE 116 II 667 vom vs. BGE 131 III 49 vom (siehe auch Beilage 2; vgl. erneut Beispiel 7) 14 7

8 K. Immobilien als Gegenstände erbrechtlich relevanter Verfügungen unter Lebenden V: Modalitäten der Herabsetzung Durchführung der Herabsetzung (ZGB 532); Beispiel 12 Rückleistungspflicht des Herabsetzungsschuldners (ZGB 528 I), BGE 110 II 228 vom ; Beispiel Beispiel 1 / Sachverhalt X (verwitwet) hinterlässt 2 Kinder S und T sowie (Liquidität , Liegenschaft ). Wer bekommt die Liegenschaft? 16 8

9 Beispiel 1 / Lösungsvorschlag Unterscheide: Variante 1: S und T sind mit Losbildung und Losziehung einverstanden: 1 Los mit Liegenschaft./. Ausgleichszahlung Los mit Liquidität + Ausgleichszahlung Variante 2: S und T sind mit Losbildung und Losziehung nicht einverstanden: Verkauf bzw. Versteigerung (öffentlich oder nur unter S und T) 17 Beispiel 2 / Sachverhalt X hinterlässt Ehefrau F und Tochter T sowie (Liquidität , Liegenschaft ). Wer bekommt die Liegenschaft? 18 9

10 Beispiel 2 / Lösungsvorschlag Wahl Eigentum durch F: F Liegenschaft Liquidität; T Liquidität. 19 Beispiel 3 / Sachverhalt X (verwitwet) hinterlässt Lebenspartnerin P und Tochter T (nicht verwandt mit P) sowie (Liquidität , Liegenschaft , belehnt mit ); X vermacht P die Liegenschaft

11 Beispiel 3 / Lösungsvorschlag T bekommt Liquidität und muss Schulden übernehmen, netto ; P bekommt Liegenschaft ohne Schulden (Drittpfandverhältnis), (N.B.: Pflichtteilsanspruch T nicht verletzt, 3/4 = , verfügbarer Teil 1/4 = ). 21 Beispiel 4 / Sachverhalt X (verwitwet) hinterlässt 2 Kinder S und T sowie (Liquidität , Wohnung ). X verfügt testamentarisch: T bekommt meine Wohnung (Variante 1) bzw. X bekommt vorweg meine Wohnung (Variante 2)

12 Beispiel 4 / Lösungsvorschlag Variante 1: T Wohnung Liquidität; S Liquidität. Variante 2: T Wohnung Liquidität; S Liquidität (N.B.: Pflichtteilsanspruch S nicht verletzt, 3/8 = ). 23 Beispiel 5 / Sachverhalt X (verwitwet) hinterlässt Lebenspartnerin P und Tochter T (nicht verwandt mit P) sowie (Liquidität , Liegenschaft ). X vermacht P die Liegenschaft

13 Beispiel 5 / Lösungsvorschlag Variante 1: P übernimmt Liegenschaft und zahlt T ; T übernimmt Liquidität und erhält von P Variante 2: P übernimmt Liegenschaft nicht und erhält von T , T übernimmt ganzen Nachlass und zahlt P Beispiel 6 / Sachverhalt X (verwitwet) hinterlässt Lebenspartnerin P und Tochter T (nicht verwandt mit P) sowie (Liquidität , Liegenschaft ; Marktmiete ). X vermacht P die Nutzniessung an der Liegenschaft. Variante 1: P Alter 80 Zinsfuss 2.5 % / Kapitalisierungsfaktor 9.92 Zinsfuss 3.5 % / Kapitalisierungsfaktor 9.31 Zinsfuss 4.5 % / Kapitalisierungsfaktor

14 Beispiel 6 / Sachverhalt Variante 2: P Alter 40 Zinsfuss 2.5 % / Kapitalisierungsfaktor Zinsfuss 3.5 % / Kapitalisierungsfaktor Zinsfuss 4.5 % / Kapitalisierungsfaktor Variante 3: P ist Ehefrau von X 27 Beispiel 6 / Lösungsvorschlag Variante 1: Kapitalwert / T erhält wertmässig Kapitalwert / T erhält wertmässig Kapitalwert / T erhält wertmässig Variante 2: Kapitalwert / T erhält wertmässig Kapitalwert / T erhält wertmässig Kapitalwert / T erhält wertmässig N.B.: Pflichtteilsanspruch T 3/4 =

15 Beispiel 6 / Lösungsvorschlag Variante 3: Pflichtteilsanspruch P 1/4 = (aber in beiden Varianten verletzt); Pflichtteilsanspruch T 3/8 = (in keiner Variante verletzt). 29 Beispiel 7 / Sachverhalt X (verwitwet) hinterlässt 2 Kinder S und T sowie Vor seinem Tod hat er S eine Liegenschaft im Wert von und T eine Liegenschaft im Wert von geschenkt; S muss nach dem Willen des X ausgleichen, T nicht

16 Beispiel 7 / Lösungsvorschlag Ausgleichung: S und T je (Teilungsmasse ); S behält Liegenschaft und muss T zahlen; T behält Liegenschaft und erhält Nachlass sowie von S; S hat wirtschaftlich erhalten, T Herabsetzung: Pflichtteile S und T je (je 3/8 der Pflichtteilsberechnungsmasse ); T behält Liegenschaft; S erhält Nachlass und behält Liegenschaft; T hat wirtschaftlich erhalten, S Beispiel 8 / Sachverhalt X (verwitwet) hinterlässt 2 Kinder S und T sowie X hat T Liegenschaft geschenkt, Wert im Schenkungszeitpunkt , im Todeszeitpunkt , im Teilungszeitpunkt (Variante 1) bzw (Variante 2)

17 Beispiel 8 / Lösungsvorschlag Variante 1: T wählt Naturalausgleichung: S und T wertmässig je T wählt Wertausgleichung: S erhält aus Nachlass ; T behält Liegenschaft und erhält aus Nachlass ; S hat wertmässig , T Beispiel 8 / Lösungsvorschlag Variante 2: T wählt Naturalausgleichung: S und T wertmässig je T wählt Wertausgleichung: S übernimmt aus Nachlass ; T behält Liegenschaft und erhält aus Nachlass ; S hat wertmässig , T

18 Beispiel 9 / Sachverhalt X (verwitwet) hinterlässt 2 Kinder S und T sowie X hat T Liegenschaft geschenkt, Wert im Schenkungszeitpunkt , belehnt mit , Wert am Todestag , belehnt mit Beispiel 9 / Lösungsvorschlag S erhält aus Nachlass ; T erhält aus Nachlass und behält Liegenschaft; S hat wertmässig , T ( Mehrwert selber finanziert )

19 Beispiel 10 / Sachverhalt X (verwitwet) hinterlässt 2 Kinder S und T sowie X hat T Liegenschaft verkauft für , Kaufpreis als unverzinsliches Darlehen stehen gelassen (Variante 1) bzw. X hat T Liegenschaft geschenkt (Variante 2); Wert Liegenschaft am Todestag Beispiel 10 / Lösungsvorschlag Variante 1: S erhält aus Nachlass ; T erhält aus Nachlass und behält Liegenschaft; S hat wertmässig , T Variante 2: S erhält Nachlass; T behält Liegenschaft; S und T wertmässig je

20 Beispiel 11 / Sachverhalt X (verwitwet) hinterlässt 2 Kinder S und T sowie X hat T Liegenschaft abgetreten mit Nutzniessungsvorbehalt, Kapitalwert Nutzniessung , Wert Liegenschaft konstant (Variante 1) bzw. im Abtretungszeitpunkt , am Todestag Beispiel 11 / Lösungsvorschlag Variante 1: S bekommt aus Nachlass ; T bekommt aus Nachlass und behält Liegenschaft; S hat wertmässig , T Variante 2: S bekommt aus Nachlass ; T bekommt aus Nachlass und behält Liegenschaft; S hat wertmässig , T

21 Beispiel 12 / Sachverhalt X (verwitwet) hinterlässt seine Lebenspartnerin P, seine Tochter T (nicht mit P verwandt) sowie (Liquidität , Wohnung ). X vermacht P die Wohnung. 2 Jahre vor seinem Tod hat X seiner Nichte A geschenkt, 4 Jahre vor seinem Tod hat X seinem Neffen B geschenkt. 41 Beispiel 12 / Lösungsvorschlag Bei Vollzug Vermächtnis hat T ; Pflichtteilsanspruch 3/4 von (Pflichtteilsberechnungsmasse) = ; T behält Nachlass und erhält von A ; P erhält nichts, A behält nichts, B behält (verfügbarer Teil)

22 Beispiel 13 / Sachverhalt X (verwitwet) hinterlässt seine Lebenspartnerin P, seine Tochter T (nicht mit P verwandt) sowie Jahre vor seinem Tod hat X der P seine Liegenschaft geschenkt (wobei sich X und P bewusst waren, dass deswegen dereinst Pflichtteilsansprüche von T verletzt sein könnten); Wert im Schenkungszeitpunkt ; 20 Jahre vor dem Tod des X hat P die Liegenschaft verkauft, für ; am Todestag des X hat die Liegenschaft einen Wert von Beispiel 13 / Lösungsvorschlag T bekommt zunächst ganzen Nachlass. Pflichtteilsanspruch T (Pflichtteilsberechnungsmasse , davon 3/4); P muss T zusätzlich zahlen ( Verlust )

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