Heimvertrag Betreutes Wohnen Gebäude Süd. Heimvertrag für das Alten- und Pflegeheim Bürgerstift. Unterhospitalstiftung Memmingen.

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1 Heimvertrag für das Alten- und Pflegeheim Bürgerstift der Unterhospitalstiftung Memmingen - Haus Süd - Zwischen der Unterhospitalstiftung Memmingen für das Alten- und Pflegeheim Bürgerstift Haus Süd Spitalgasse 8 in Memmingen - nachstehend Trägerin genannt - und Frau/Herrn - nachstehend Bewohner genannt, auch wenn es sich um mehrere Personen handelt, - wird ggf. unter Auflösung eines zwischen den Parteien bestehenden Heimvertrages nachfolgender Vertrag geschlossen: 1 Präambel Die Unterhospitalstiftung Memmingen betreibt das Alten- und Pflegeheim Bürgerstift wirtschaftlich selbstständig im Sinne des Gesetz zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz Pfle- WoqG) in Bayern vom 01. August Die Trägerin hat es sich zum Ziel gemacht, älter gewordenen Menschen ein Leben in Sicherheit und Aktivität zu gewährleisten. Die Bewohner leben selbstständig und unabhängig in ihrer eigenen Wohnung im Haus Süd. Das oberste Ziel der Trägerin ist die Wahrung der Persönlichkeit und der Würde der Bewohner. Die Trägerin wünscht, dass die Bewohner durch eine von ihnen gewählte Bewohnervertretung im Rahmen der gesetz- Erstellt: /HL Seite 1 von 9

2 lichen Bestimmungen an den Angelegenheiten der Einrichtung wie Unterkunft, Verpflegung, Aufenthaltsbedingungen, Betreuung und Freizeitgestaltung mitwirken. Die Ausstattung des Haus Süd sowie aller Gemeinschaftseinrichtungen der Einrichtung ist aus Anlage 1 dieses Vertrages ersichtlich. 2 Vertragsgegenstand 1. Die Trägerin überlässt dem Bewohner die Wohnung Nr. im, m², bestehend aus: 1-Zimmer-Appartement 2-Zimmer-Appartement zur gemeinsamen Nutzung 2-Zimmer-Appartement zur alleinigen Nutzung Vorraum Dusche mit WC Küchenzeile Balkon in der Standardausstattung (s. Anlage 1) zur Nutzung gegen Entgelt für die Dauer dieses Vertrages. Der ordnungsgemäße Zustand der Wohnung wird in einem gesonderten Übergabeprotokoll (s. Anlage 7) festgestellt Wohnungsschlüssel pro Bewohner werden ausschließlich zur persönlichen Benutzung ausgehändigt. Bei Rückgabe der Wohnung hat der Bewohner alle Schlüssel an die Heimleitung zu übergeben, andernfalls ist die Trägerin berechtigt, auf Kosten des Bewohners neue Schlüssel anfertigen zu lassen. Da das Alten- und Pflegeheim Bürgerstift mit einer zentralen Schließanlage versehen ist, erstreckt sich die Ersatzpflicht des Bewohners bei Schlüsselverlust auf Ersatz sowie auf die Kosten der Decodierung der Schließanlage. 3. Zusätzlich erbringt die Trägerin die in 6 aufgeführten Standardleistungen der Betreuung und Verpflegung im Rahmen dieses Vertrages. 3 Vertragsdauer 1. Das Vertragsverhältnis beginnt am. Der Vertrag endet mit dem Tode des Bewohners, bei mehr als einem Bewohner mit dem Tode des Längstlebenden. Der Vertrag gilt jedoch hinsichtlich der Entgeltbestandteile für Wohnen bis zwei Wochen nach dem Todestag als fortbestehend (vgl. 9 Ziffer 7). Innerhalb dieses Zeitraumes ist der Vertragsgegenstand zu räumen (vgl. 10 dieses Vertrages). 2. Der Bewohner kann den Vertrag spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Er kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. Bei einer Erhöhung des Entgelts ist Erstellt: /HL Seite 2 von 9

3 eine Kündigung des Bewohners jederzeit für den Zeitpunkt möglich, an dem die Erhöhung wirksam werden soll. Für die Einhaltung der Kündigungsfrist kommt es auf den rechtzeitigen Zugang bei der Trägerin an. 3. Die Trägerin kann den Vertrag nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes schriftlich und unter Angabe von Gründen kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) der Betrieb des Alten- und Pflegeheim Bürgerstift Memmingen eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art verändert wird und die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für die Trägerin eine Härte bedeuten würde. b) der Gesundheitszustand des Bewohners sich so verändert hat, dass eine fachgerechte Betreuung durch die Trägerin nicht mehr möglich ist, c) der Bewohner seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass der Trägerin die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann oder d) der Bewohner für zwei aufeinander folgende Monate mit der Entrichtung des Entgeltes oder eines Teiles davon, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, im Verzug ist, oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Entrichtung des Entgeltes in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der das Entgelt für zwei Monate erreicht. Die Kündigung nach Ziffer d) ist ausgeschlossen, wenn das rückständige Entgelt vor Absendung der Kündigung bei der Trägerin eingeht. Sie wird unwirksam, wenn bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruches die Trägerin hinsichtlich des fälligen Entgeltes befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet. Kündigt die Trägerin nach Ziffer a) oder b), so hat sie dem Bewohner eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen. Im Falle der Kündigung nach Ziffer a) hat die Trägerin die Kosten des Umzugs in angemessenem Umfang zu tragen. Die Kündigung nach Ziffer b) bis d) kann ohne Einhaltung einer Frist erfolgen. Im Falle der Kündigung nach a) ist diese spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats zulässig. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es auf den Zugang des Schreibens beim Bewohner an. Eine fristlose Kündigung durch die Trägerin lässt die Verpflichtung des Bewohners zur Erfüllung noch bestehender vertraglicher Ansprüche unberührt. 4. Der Vertrag endet ohne Einhaltung einer Frist - mit dem Zeitpunkt, ab dem der Bewohner das monatliche Heimentgelt nach 9 nicht mehr als Selbstzahler entrichten kann und Anspruch auf Leistungen gemäß SGB XII an den örtlichen oder überörtlichen Sozialhilfeträger geltend machen kann bzw. muss. Die Trägerin bietet in diesem Fall dem Bewohner die Umwandlung des bisherigen Vertrages in einen Heimvertrag für vollstationäre Pflege im Sinne des 43 und der 82, SGB XI an. Der Abschluss dieses Vertrages erfordert den Umzug des Bewohners in den vollstationären Bereich des Alten- und Pflegeheim Bürgerstift. Erstellt: /HL Seite 3 von 9

4 4 Mehrere Bewohner als Vertragspartner 1. Mehrere Bewohner haften für alle Verpflichtungen aus dem gemeinsam abgeschlossenen Vertrag als Gesamtschuldner. Sie bevollmächtigen sich zugleich mit dem Vertragsabschluss gegenseitig zur Entgegennahme von Willenserklärungen der Trägerin. Willenserklärungen, die gegenüber der Trägerin abzugeben sind, sind nur wirksam, wenn sie von beiden Bewohnern abgegeben werden. 2. Tatsachen, die für einen Bewohner eine Veränderung oder Auflösung des Vertragsverhältnisses herbeiführen, haben für den anderen Bewohner die gleiche Wirkung, sofern beide den Vertrag mit der Trägerin abgeschlossen haben. 3. Der Tod oder Auszug eines Bewohners lässt das Vertragsverhältnis gegenüber dem verbleibenden Bewohner unberührt. 5 Gebühren Bei Abschluss des Vertrages sind keine Bearbeitungsgebühren fällig. 6 Leistungen der Trägerin 1. Anlage 2 zu diesem Vertrag enthält eine Beschreibung der vom Alten- und Pflegeheim Bürgerstift Memmingen Haus Süd zu erbringenden Leistungen sowie von Wahlleistungen, die bei Inanspruchnahme separat in Rechnung gestellt werden. 2. Der Bewohner hat das Recht, die Gemeinschaftseinrichtungen kostenlos zu nutzen, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich ein besonderes Entgelt erhoben wird, z. B. bei von der Trägerin für Sonderveranstaltungen zu zahlende Gagen und Honorare. 3. Die Trägerin gewährleistet durch ihr Fachpersonal eine allgemeine Grundbetreuung über 24 Stunden am Tag, z. B. Betreuungsangebote, ständige Notrufbereitschaft, gelegentliche (bis zu 2 Einsätze/Monat) Hausmeistertätigkeiten (bis zu einer Gesamtdauer von 14 Min./Einsatz), Vermittlung ärztlicher Versorgung. Diese Vorhaltekosten sind im Entgelt enthalten. 4. Bei leichten, vorübergehenden (nicht chronischen) Erkrankungen übernimmt die Trägerin im Rahmen ihrer pflegerischen Möglichkeiten die Leistungen der Grundpflege im Appartement ohne Mehrkosten für insgesamt bis zu 10 Tage pro Erkrankung, wenn kein anderer Kostenträger die Kosten trägt. Leistungen im Sinne des SGB V und SGB XI werden entsprechend dem Umfang durch die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abgerechnet. Ist bei oben genanntem Krankheitsfall eine Versorgung über 10 Tage pro Erkrankung in der Wohnung gewünscht und möglich, gelten die jeweiligen Leistungssätze entsprechend der Vergütungsvereinbarung, die diesem Vertrag als Anlage 3 a und b beiliegt Erstellt: /HL Seite 4 von 9

5 und in der jeweils geltenden Fassung Vertragsbestandteil dieses Vertrages ist. 5. Auch bei Pflegebedürftigkeit kann die Versorgung kostenpflichtig - entsprechend der Vergütungsvereinbarung (Anlage 3 a und b) in der Wohnung im Rahmen von häuslicher Pflege vorgenommen werden, wenn, bzw. solange eine solche Versorgung medizinisch und pflegerisch vertretbar ist. Diese Versorgung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen - Einstufung in die jeweilige Pflegestufe und Vorliegen der ärztlichen Verordnungen - im Sinne des SGB V und SGB XI entsprechend dem Umfang mit den gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen bzw. privaten Kranken- und Pflegeversicherungen sowie der Beihilfe in Teilen abgerechnet werden. Die Trägerin bietet dazu an, die Leistungen der häuslichen Pflege durch den Ambulanten Pflegedienst des Bürgerstiftes zu erbringen. 6. Jede Inanspruchnahme von Zusatzleistungen der Trägerin ist kostenpflichtig. Die jeweils gültigen Preise dafür sind im Katalog der Zusatzleistungen aufgeführt (Anlage 2). Die Bewohner haben hinsichtlich der Zusatzleistungen der häuslichen Pflege die Möglichkeit, zwischen dem trägereigenen Leistungserbringer und auswärtigen Anbietern frei zu wählen. 7 Rechtsstellung des Bewohners 1. Der Bewohner kann nach vorheriger Genehmigung durch die Heimleitung - für wenige Nächte (max. 7 Nächte) im Vertragsgegenstand Besucher beherbergen. Die Übernachtungen sind kostenpflichtig. 2. Dem Bewohner ist es nicht gestattet, den Vertragsgegenstand in seiner Abwesenheit Dritten zu überlassen. 3. Veränderungen im/am Vertragsgegenstand kann der Bewohner nur mit schriftlicher Genehmigung der Heimleitung vornehmen. Dieses gilt insbesondere für Änderungen am System der Zentralschließanlage. 4. Es ist nicht gestattet, eine mit Publikumsverkehr verbundene Berufstätigkeit im Vertragsgegenstand auszuüben. Über Ausnahmeregelungen entscheidet die Heimleitung. 5. Um die gute Nachbarschaft nicht zu beeinträchtigen, können Musikinstrumente im Vertragsgegenstand nur mit Genehmigung der Heimleitung gespielt werden. 6. Die Erlaubnis zur Tierhaltung beschränkt sich auf Fische, Vögel und sonstige Kleintiere, soweit die Haltung ohne Beeinträchtigung der Mitbewohner erfolgt. Eine Sondervereinbarung (Anlage 4) für Tierhaltung ist im Einzelfall mit der Heimleitung abzuschließen. 7. Die Heimleitung und die von ihr beauftragten Mitarbeiter werden ermächtigt, den Vertragsgegenstand nach Ankündigung zu betreten, um sich von dessen Zustand zu überzeugen, wenn dies erforderlich erscheint. Dies gilt insbesondere, wenn die Vermutung besteht, dass in den Räumen wichtige Reparaturarbeiten durchgeführt werden müssen. Der Bewohner wird rechtzeitig verständigt und gebeten, bei der Besichtigung Erstellt: /HL Seite 5 von 9

6 nach Möglichkeit zugegen zu sein. Heimvertrag Darüber hinaus werden die genannten Personen ermächtigt, den Vertragsgegenstand bei Gefahr im Verzuge zu betreten. Die Trägerin hat davon den Bewohner oder, falls das nicht möglich ist und ihr eine solche bekannt ist, dessen Vertrauensperson zu unterrichten. 8. Für alle Sondervereinbarungen ist Schriftform erforderlich. 8 Haftung 1. Das Haus Süd im Bürgerstift Memmingen ist keine geschlossene Einrichtung. Die Trägerin übernimmt deshalb keine Verantwortung für das Verhalten der Bewohner innerhalb und außerhalb der Einrichtung. Die unbeaufsichtigte Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen geschieht auf eigene Gefahr des Bewohners. 2. Der Bewohner haftet der Trägerin für Schäden, die er schuldhaft innerhalb des Altenund Pflegeheim Bürgerstift Memmingen herbeiführt. Er hat für die Dauer des Vertragsverhältnisses eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abzuschließen, zu unterhalten und diese der Trägerin nachzuweisen. 3. Der Bewohner ist für die Sicherheit eigener Elektrogeräte verantwortlich. Die erstmalige Inbetriebnahme von Elektrogeräten bedarf der vorherigen fachlichen Prüfung durch die Haustechnik der Trägerin. 4. Die Haftung der Trägerin für Sachschäden wegen eigenen und/oder groben Verschuldens seiner Erfüllungsgehilfen bleibt unberührt. 9 Heimentgelt im Haus Süd 1. Das monatliche Heimentgelt beträgt derzeit 1.1 Entgeltbestandteil Investitionsaufwand 1.2 Entgeltbestandteil Unterkunft 243, Entgeltbestandteil Vollverpflegung 294, Entgeltbestandteil Soziale Aktivitäten 304,20 2. Entgelt für sonstige, pauschale Leistungen 0,00 3. Monatliches Gesamtentgelt 842,63 4. Die Entgeltbestandteile für weitere wählbare Leistungen sind aus Anlage 2 und 3 a und b zum Heimvertrag für das Haus Süd ersichtlich, die Bestandteile dieses Vertrages sind. Die jeweils gültigen Preise sind darin aufgeführt. 5. Die Entgeltzahlung für die Grundleistungen (Ziffer ) ist am 15. eines Kalendermonats zur Zahlung fällig. Der Bewohner wird (aus Gründen der Verwaltungsvereinfa- Erstellt: /HL Seite 6 von 9

7 chung) gebeten, dem Träger eine Einzugsermächtigung (siehe Formular Einzugsermächtigung ) zu erteilen. Gutschriften werden rückwirkend für den abgelaufenen Monat erteilt. 6. Bei einer vorübergehenden Abwesenheit eines Bewohners bis zu drei vollen Tagen werden keine Abschläge bei den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung vorgenommen. Die Entgelte für die Investitionsaufwendungen und die Betreuung wird in voller Höhe weiter berechnet. Wird ein Abwesenheitszeitraum von drei vollen Tagen überschritten, so wird von der Einrichtung für die weiteren Abwesenheitstage eine Vergütung von 75 vom Hundert der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung berechnet. Die An- und Abreisetage werden dabei nicht als volle Tage gerechnet. Das Entgelt für die Investitionsaufwendungen und die Betreuung wird in voller Höhe weiter berechnet. 7. Endet der Vertrag durch Tod (vgl. 3 Ziffer 1) so gilt er hinsichtlich der Entgeltbestandteile für Investitionsaufwendungen und Betreuung in voller Höhe und der Entgeltbestandteile für Unterkunft und Verpflegung in Höhe von 75 % bis zwei Wochen nach dem Todestag als fortbestehend, längstens jedoch bis zur Neubelegung der Wohnung. 8. Die Trägerin kann bei Veränderung der Bemessungsgrundlage das Entgelt oder Teile desselben unter Beachtung der Bestimmungen des Art. 5 PfleWoqG und des 9 WBVG einseitig verändern. Die Trägerin hat dem Bewohner gegenüber die Erhöhung des Entgelts spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich geltend zu machen. Die Erhöhung ist entsprechend den Anforderungen der o. g. gesetzlichen Bestimmungen zu begründen. 10 Rückgabe des Vertragsgegenstandes 1. Die Wohnung ist bei Ablauf des Vertrages bzw. im Falle der Beendigung durch Tod vierzehn Tage nach dem Todestag vollständig geräumt zurückzugeben. Die Trägerin führt erforderliche Reinigungs- und Renovierungsmaßnahmen durch. Der dafür erforderliche Aufwand wird in Form einer Pauschale i. H. v. 150 in Rechnung gestellt. Außergewöhnliche Abnutzungen (z.b. Beschädigungen) werden auf Kosten des Bewohners durch den Träger instand gesetzt. 2. Wird das Appartement nicht vor Ablauf des Vertrages geräumt an die Trägerin zurückgegeben, damit es renoviert werden kann und rechtzeitig zur Weitervergabe zur Verfügung steht, kann die Trägerin für jeden angefangenen Kalendermonat gemäß 9 Ziffer 7 errechnetes Entgelt als Nutzungsentschädigung in Ansatz bringen oder sich in den Besitz der Wohnung setzen und die Möbel zu Lasten des Mieters oder dessen Erben einlagern zu lassen. 3. Für den Fall, dass der Vertragsgegenstand bei Vertragsende nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß gemäß Ziffer 1 geräumt ist, beauftragt der Bewohner bereits Erstellt: /HL Seite 7 von 9

8 jetzt und über den Tod hinaus die Trägerin, die Räumung durchzuführen. 4. Die Haftung der Trägerin für Sachschäden wegen eigenen und/oder groben Verschuldens ihrer Erfüllungsgehilfen bleibt bestehen. Unberührt bleiben auch Schadensersatzansprüche der Trägerin wegen nicht ordnungsgemäßer Räumung sowie die Vorschrift der 546 a Abs. 1, 571 BGB. Stehen der Trägerin die in Satz 2 geregelten Ansprüche zu, so gelten Ziffer 3 Sätze 3 und 4 entsprechend. 5. Die Trägerin ist berechtigt, im Falle des Todes des Bewohners die dem Bewohner gehörenden Sachen - unabhängig von der erbrechtlichen Rechtslage - an die/ den Nachlassbevollmächtigte(n) auszuhändigen. Die Anlage 5 Vollmacht Nachlassbevollmächtigter ist Bestandteil dieses Vertrages. 11 Sonstige Vereinbarungen 1. Dem Bewohner wird ein Fragebogen durch die Trägerin überreicht, der vom Hausarzt ausgefüllt vor dem Einzug vorzulegen ist. Der ärztliche Fragebogen gilt als Nachweis im Hinblick auf das Infektionsschutzgesetz, dass die zukünftigen Bewohner frei von ansteckenden Krankheiten (Tuberkulose, etc.) sind. Die Kosten der Untersuchung trägt der Bewohner. 2. Endet der Vertrag, ohne dass der Bewohner den Vertragsgegenstand bezogen hat, so hat dieser einen Betrag in Höhe des vereinbarten monatlichen Entgeltes als Schadenspauschale für die vergebliche Vorhaltung der Wohnung zu bezahlen. Dies gilt nicht in Fällen höherer Gewalt, im Todesfall sowie bei Anlässen, die die Trägerin zu vertreten hat. Die Trägerin ist berechtigt, diese Schadenspauschale dem Bewohner in Rechnung zu stellen. Das Recht des Bewohners nachzuweisen, dass die der Trägerin entstandenen Nachteile nicht eingetreten sind oder niedriger sind, als die Schadenspauschale, bleibt unberührt. 12 Schlussbestimmungen 1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Bestimmung. 2. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Vielmehr gilt anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung diejenige wirksam als vereinbart, welche die Parteien gewählt hätten, hätten sie diesen Mangel bedacht und die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck entspricht. Gleiches gilt für das Ausfüllen einer Lücke. Erstellt: /HL Seite 8 von 9

9 3. Der Bewohner erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten in der EDV-Anlage der Trägerin verarbeitet werden, soweit sie für die Erfüllung des Heimvertrages erforderlich sind. Die Daten werden vertraulich behandelt und unterliegen dem Datengeheimnis. Die Vorschriften des Datenschutzrechts gelten uneingeschränkt. Memmingen, den Dr. Holzinger Oberbürgermeister Bewohner/in Betreuer/gesetzlicher Vertreter Anlagen: Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3a Anlage 3b Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Anlage 7 Ausstattung des Hauses Service- und Dienstleistungskatalog Übersicht Leistungen nach SGB XI Übersicht Leistungen nach SGB V Sondervereinbarung Tierhaltung Vollmacht Nachlassbevollmächtigter Anschriften der Behörden Übergabeprotokoll Erstellt: /HL Seite 9 von 9

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