Tagung Recht & Finanzierung Erneuerbarer Energien Auswirkungen der EEG Novelle 2014

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1 Tagung Recht & Finanzierung Erneuerbarer Energien Auswirkungen der EEG Novelle 2014 Verpflichtende Direktvermarktung und neue Einspeisevergütung Regelungen des EEG 2014 Dr. Thorsten Behle 18. September 2014 Leuphana Universität Lüneburg 1

2 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Förderbestimmungen des EEG Direktvermarktung nach dem EEG Einspeisevergütung nach dem EEG Zusammenfassung und erste Markteinschätzungen 2

3 1. Allgemeine Förderbestimmungen des EEG

4 Förderanspruch für Strom 19 EEG 2014 Neue Systematik der finanziellen Förderung Marktprämie - "Geförderte Direktvermarktung"- künftig als Regelfall ( 19 EEG Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014) Einspeisevergütung ( 19 EEG Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014) wird nur noch ausnahmsweise gezahlt: Kleine Anlagen ( 37 EEG 2014) Ausnahmefälle ( 38 EEG 2014) Bestandsanlagen ( 100 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2014) 4

5 Förderanspruch für Strom 19 EEG 2014 Anspruchsinhaber: Anlagenbetreiber Zahlungsverpflichteter: Netzbetreiber Anspruch auf angemessene Abschlagszahlungen zum 15. eines Monats Vorsicht bei Einspeisung über gemeinsame Messeinrichtung: Vorgaben von 9 Abs. 1, 24 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2014 beachten Folge bei Verstoß: Verringerung des "AW" auf den "MW" Sorgfältige vertragliche Ausgestaltung bei Einspeisung (und ggf. Abrechnung) über Umspannwerk 5

6 Berechnung der Förderung 23 EEG 2014 Höhe der Förderung bestimmt sich grds. nach den energieträgerspezifischen anzulegenden Werten ( EEG 2014) Windenergie an Land: 8,90 ct/kwh (Dauer der erhöhten Anfangsvergütung abhängig von Referenzertrag gemäß Anlage 2) Windenergie auf See: 19,40 ct/kwh über 8 Jahre ("Stauchungsmodell") oder 15,40 ct/kwh über 12 Jahre ("Basismodell"), in beiden Fällen greift ggf. Verlängerung nach 50 Abs. 2 Satz 2 EEG 2014 Verringerung der Anspruchshöhe (anzulegender Wert), insbesondere bei: Überschreitung des Zielkorridors "atmender Deckel "( 29 Abs. 1, 3 EEG 2014) Degression ( 29, 30 EEG 2014) Pflichtverstöße (insbesondere 25 EEG 2014) 6

7 Verringerung der Förderung bei negativen Preisen 24 EEG 2014 Anzulegender Wert verringert sich für alle Anlagenbetreiber auf null wenn Phelix Stundenkontrakte an der EPEX Spot min. sechs Stunden negativ Verringerung der Förderung während des gesamten Zeitraums, in dem Phelix Stundenkontrakte ununterbrochen negativ, inklusive ersten sechs Stunden Achtung: bislang in der Praxis zwar kaum relevant aber künftig früherer Regelungsanreiz aus Sicht des Direktvermarktungsunternehmers Mitteilungspflicht bei Inanspruchnahme Vergütung nach 38 EEG 2014 Aber: Neuregelung gilt u. a. nicht für für Bestands- und Neuanlagen mit IBN vor 1. Januar 2016 (Abs. 3 Nr. 1) Windenergieanlagen < 3 MW installierter Leistung (Abs. 3 Nr. 2) (oder sonstige Anlagen < 500 kw installierte Leistung) 7

8 Verringerung der Förderung bei Pflichtverstößen 25 EEG 2014 Anzulegender Wert verringert sich auf null bei Verstoß u. a. gegen: Registrierungspflichten gemäß AnlRegV (Abs. 1 Nr. 1 und 2) Vorgaben anteiliger Direktvermarktung (Abs. 1 Nr. 3) Achtung: unklar bei Abrechnung über gemeinsame Messeinrichtung Anzulegender Wert verringert sich auf den Monatsmarktwert u. a. bei: Nichteinhaltung technischer Vorgaben (Abs. 2 Nr. 1) Nichteinhalten des vorgegebenen Wechselverfahrens (Abs. 2 Nr. 2) Nicht einheitlicher Direktvermarktung oder Inanspruchnahme der Einspeisevergütung über gemeinsame Messeinrichtung (Abs. 2 Nr. 3) Faktischer Zwang zur Direktvermarktung auch von Bestands- oder Kleinanlagen? Verstoß gegen das Doppelvermarktungsverbot (Abs. 2 Nr. 5) 8

9 2. Direktvermarktung nach dem EEG

10 Geförderte Direktvermarktung 34 EEG 2014 Geförderte Direktvermarktung zur Inanspruchnahme der Marktprämie nunmehr Grundmodell der EEG-Förderung Marktprämie ist auch weiterhin Differenz zwischen dem anzulegenden Wert (energieträgerspezifisch) und dem Monatsmarktwert MP = AW - MW Managementprämie wird aufgehoben und Vermarktungskosten in Höhe von 0,40 ct/kwh in den jeweils anzulegenden Wert eingepreist Übergangsregelung für Bestandsanlagen ( 100 Abs. 1 Nr. 8 EEG 2014) Keine finanzielle Förderung bei sonstiger Direktvermarktung, aber sonstige EEG-Vorteile bleiben erhalten (z. B. Vorrangprinzip) 10

11 Voraussetzungen der Marktprämie 35 EEG 2014 Veräußerung an Dritten (nicht an Netzbetreiber; auch an mehrere Dritte denkbar, z. B. bei regionaler Direktvermarktung) Keine Inanspruchnahme vermiedener Netzentgelte nach 18 StromNEV Neu: Anlage muss fernsteuerbar nach 36 Abs. 1 EEG 2014 sein Bei Neuanlagen erst ab dem zweiten Kalendermonat nach IBN zwingend Sortenreine Bilanzierung des produzierten Stroms "Sortenrein" = Bilanzierung in reinem "MPM"- bzw. "gdv"-bilanzkreis Bei "Verunreinigung" bleibt Anspruch auf die Marktprämie bestehen, wenn der AB/DVU die Verunreinigung nicht zu vertreten hat. Vermutung, wenn (Unter-) Bilanzkreise für Ausgleichsenergiemengen gebildet wurden 11

12 3. Einspeisevergütung nach dem EEG

13 Einspeisevergütung für kleine Anlagen 37 EEG 2014 Einspeisevergütung wird künftig nur noch größenabhängig gewährt Bei Inbetriebnahme installierte kw entscheidend: vor 1. Januar 2016 < 500 kw ab 1. Januar 2016 < 100 kw bei neuen Windenergieanlagen Wechsel in die Einspeisevergütung nach 37 EEG 2014 somit faktisch ohne Anwendungsbereich Höhe der Einspeisevergütung = anzulegender Wert abzgl. der eingepreisten Vermarktungskosten (bei Windenergieanlagen 0,4 ct/kwh) Aber: bei Bestandsanlagen wird Managementprämie gemäß 100 Abs. 1 Nr. 8 EEG 2014 überwiegend fortgewährt (abzgl. 0,10 ct/kwh ab 2015) Anlagenzusammenfassung gemäß 32 EEG 2014 beachten 13

14 Einspeisevergütung in Ausnahmefällen 38 EEG 2014 Abschlag von dem jeweils anzulegenden Wert in Höhe von 20 % ("Sicherheitsnetz") Unklare Regelung: Anwendungsfälle und Dauer der Inanspruchnahme gesetzlich nicht bestimmt; nicht abschließend ausgestaltet ("insbesondere") Entwurfsbegründung nennt beispielhaft Anwendungsfälle: Insolvenz des Direktvermarktungsunternehmers Neu: Situation unmittelbar nach Aufnahme des Anlagenbetriebs Nicht-Vorliegen von Anlagen-Stammdaten? Nicht-Verfügbarkeit "zuverlässiger Prognosen"? Übergang von Test-Betrieb zu (kommerzieller) Inbetriebnahme 14

15 4. Zusammenfassung und erste Markteinschätzungen 15

16 Auswirkungen der EEG-Novelle auf EE-Anlagen Bestandsanlagen Direktvermarktung weiterhin optional, aber nach EEG 2014 Größenunabhängiger Anspruch auf Einspeisevergütung Anpassung der Managementprämie ab 1. Januar 2015 Fernsteuerbarkeit ab 1. April 2015 Wegfall des Grünstromprivilegs Teilweise Meldepflichten nach Anlagenregisterverordnung Neue Anlagen Direktvermarktung verpflichtend Neue Förderungsverringerungen Managementprämie entfällt, Vermarktungskosten "eingepreist" Einspeisevergütung nur noch für Kleinanlagen oder in "Notfällen" Risiko: Folgen steigender Vermarktungskosten (neue Vergütungsmodelle denkbar?) Risiko: steigende Finanzierungs- und Transaktionskosten (was verlangen die Banken?) 16

17 Private & Confidential Erste Markteinschätzungen zur EEG-Novelle Konzentrationsprozess bei den Direktvermarktern Finanzierungsrisiken wegen des "atmenden Deckels" händelbar Vorteile für nicht volatile Standorte Funktionierender Strommarkt auch in Zukunft Nachteile für kleine WEA- Parks 17

18 Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung Bei Transaktionen im Bereich der Erneuerbaren Energien ( ) sind ( ) Dr. Isabella Niklas und ( ) Dr. Thorsten Behle erfolgreich. Dr. Thorsten Behle, Umweltberater (WBSU) Rechtsanwalt thorsten.behle@osborneclarke.com 18

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