Ausbildung Erwerbstätigkeit Familiennachzug Humanitäre Gründe
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- Karsten Krämer
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1 Aufenthaltsrechtliche Regelungen für Studierende Wilfried Schmäing Au Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Wiesbaden, den 23. Mai 2011 Aufenthaltszwecke Ausbildung Erwerbstätigkeit Familiennachzug Humanitäre Gründe 2 2 1
2 Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis Grundsatz: Aufenthaltserlaubnis befristet ( 7) Verfestigung: Niederlassungserlaubnis ( 9) grundsätzlich nach fünf Jahre AE nicht während des Aufenthalts zu Studienzwecken weitere Voraussetzungen 9 Abs Visum 6 Grundsatz: bei Daueraufenthalt keine Einreise ohne Visum Ausnahme: 5 Abs. 2 letzter Satz Anspruch oder im Einzelfall unzumutbar Kein Besuchervisum, sondern eines für die jeweiligen Zweck! 4 4 2
3 Wie erhalte ich ein Studentenvisum für Deutschland? Ist die Aufnahme eines Studiums in Deutschland beabsichtigt, muss vor der Einreise nach Deutschland bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zunächst ein Studentenvisum beantragt werden (dies gilt nicht für Staatsangehörige der EUund EWR-Staaten). 5 Privilegierung bestimmter Staaten Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, Südkoreas und der Vereinigten Staaten von Amerika sowie von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino Können Aufenthaltstitel zu Studienzwecken auch nach der Einreise einholen. Zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem der Ausländer seinen Wohnsitz nehmen wird. 6 3
4 Arbeitsmigration ( 19 bzw. 18 i.v.m. 39) Hochqualifizierte Zuwanderung mit Niederlassungserlaubnis Anwerbestopp Vorrangprüfung one-stop-government Vorrang für neue Beitrittsländer 7 7 Visum mit Zustimmung der Ausländerbehörde Die deutsche Auslandsvertretung kann das Visum zur Einreise erst ausstellen, nachdem die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland ihre Zustimmung erteilt hat. Das Visumantragsformular für einen langfristigen Aufenthalt (über 3 Monate) erhalten Antragsteller kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung. 8 4
5 Hochqualifizierte 19 für (z.b. Ingenieure, Informatiker, Mathematiker sowie Führungspersonal in Wissenschaft und Forschung) wird Möglichkeit der Gewährung eines Daueraufenthalts von Anfang an vorgesehen Zustimmungsvorbehalt durch oberste Landesregierung möglich, in Hessen nicht umgesetzt 9 9 Wissenschaftler 5 BeschäftigungsVO Keiner Zustimmung der Bundesagentur bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an 1. wissenschaftliches Personal von Hochschulen und Forschungseinrichtungen und Lehrkräften und Lektoren zur Sprachvermittlung an Hochschulen, 2. Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler an einer Hochschule oder an einer öffentlich-rechtlichen oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierten oder als öffentliches Unternehmen in privater Rechtsform geführten Forschungseinrichtung, 3. technisches Personal in der Forschungsgruppe einer Gastwissenschaftlerin oder eines Gastwissenschaftlers oder 4. Lehrkräfte öffentlicher Schulen oder staatlich anerkannter privater Ersatzschule
6 Studium 16 Zweck Studium Zu Beginn des Studiums kann Verlängerung ausgeschlossen werden 8 Abs. 2 erforderlich, Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller von der Universität zum Studium zugelassen ist sowie Unterlagen, die die Finanzierung während des Studienaufenthaltes belegen. Ggfs. ist es auch möglich, ein sog. Studienbewerbervisum zu beantragen, wenn noch nicht genau feststeht, an welcher Universität der Ausländer studieren möchte Arbeitsaufnahme durch Studierende Ausländische Studierende haben grundsätzlich keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. Dies ergibt sich aus den Regelungen des 16 AufenthG und den 284 ff. SGB III. Vor allem im 16 AufenthG ist geregelt, dass die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studium strikt Zweck- und Zielgebunden auf das Studium und einen erfolgreichen Abschluss des Studium abgestellt ist. Eine Arbeitserlaubnis und eine Erlaubnis zur selbstständigen Tätigkeit besteht grundsätzlich nicht. Ausländische Studierende dürfen also keine genehmigungspflichtige Arbeit aufnehmen oder sich selbstständig machen
7 EU Bürger : Für Studierende aus der EU gilt wie für alle EU Bürger die "Arbeitnehmerfreizügigkeit", die sich aus dem EG-Vertrag ergibt. Sie haben uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt und ihr Aufenthaltsstatus verändert sich, wenn sie eine regelmäßige Arbeit aufnehmen. Achtung besondere Regelungen für Rumänien und Bulgarien 13 Arbeitserlaubnisfreiheit Nach 16 Abs. 3 AufenthG ist eine arbeitserlaubnisfreie Arbeitsaufnahme von bis zum 90 Tagen bzw. 180 halben Tagen im Jahr möglich. Dies gilt nicht im für Studierende im ersten Jahr in Deutschland, die sich noch in studienvorbereitenden Maßnahmen (Sprachkurs, Studienkolleg,...) befinden. Diese Studierenden dürfen nur in den Ferien arbeiten. 14 7
8 Arbeitstage Dabei werden nur die tatsächlichen Arbeitstage gezählt, nicht die Gültigkeit des Arbeitsvertrages. Arbeiten bis zu vier Stunden pro Tag werden als halber Tag gerechnet bei einer täglichen Arbeitszeit von acht Stunden. Die Höchstdauer für einen halben tag beträgt fünf Stunden bei einer täglichen Arbeitszeit von zehn Stunden. Nachtschichten von maximal 8 Stunden gelten als ein Beschäftigungstag. Die 90 Tage beziehen sich jeweils auf das Kalenderjahr. Gilt die Aufenthaltserlaubnis nicht das ganze Jahr, so ist die arbeitserlaubnisfreie Zeit anteilig zu berechnen. 15 Arbeitstage Berechnung Neben den 90 Tagen/180 halben Tagen sind weitere arbeitserlaubnisfreie Tätigkeiten möglich. Diese Tätigkeiten werden nicht auf die 90 Tage angerechnet und sind zustimmungsfrei: in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene Praktika Sonstige empfohlene oder freiwillige Praktika kommen als zustimmungspflichtige Beschäftigungen mit Genehmigung der Ausländerbehörde und Arbeitsverwaltung in Betracht und VVAufenthG in Unternehmen angefertigte Diplomarbeiten Andere Abschlussarbeiten sind analog ebenfalls abgedeckt. 16 8
9 Studentische Tätigkeiten wissenschaftliche Tätigkeiten, beispielsweise in Forschungsprojekten oder an Lehrstühlen die Tätigkeit von Dozenten an Volkshochschulen über in der regel keine Zustimmungspflichtige Beschäftigung aus die im letzten Jahr des Medizinstudiums stattfindenden klinische Ausbildung von Medizinstudierenden die praktische Ausbildung von Pharmaziestudierenden wissenschaftlichen Einrichtungen hochschulbezogene Tätigkeiten im fachlichen Zusammenhang mit dem Studium in/bei hochschulnahen Organisationen, z.b. Beratungsarbeit beim AStA oder Wohnheimtutorin beim Studierendenwerk 17 Beitrittsstaaten Für EU-Studierende aus den osteuropäischen Beitrittsstaaten (,Rumänien und Bulgarien) gilt ebenso wie für Drittstaater/innen die 90-Tage-Regelung Der Nachweis darüber wird durch die Bescheinigung über das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht ( 5 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügigG/EU) oder die Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes (Meldebescheinigung - Hauptwohnsitz) erbracht. 18 9
10 genehmigte Tätigkeiten In bestimmten Ausnahmesituationen gibt es die Möglichkeit seitens der Ausländerbehörden ausländischen Studierenden eine Arbeitsaufnahme in einem geringen Umfang zu erlauben. Dies geschieht in Rücksprache mit der Arbeitsverwaltung (Arbeitsagentur) nach Durchführung einer Vorrangigkeitsprüfung. Die Erteilung einer solchen Genehmigung zur Arbeitsaufnahme in einem bestimmten Rahmen kommt "dann in Betracht, wenn die Sicherung des Lebensunterhalts des Ausländers durch Umstände gefährdet ist, die er und seine Angehörigen nicht zu vertreten haben und das Studium unter Berücksichtigung der besonderen Schwierigkeiten, die Ausländern bei der Aufnahme und Durchführung eines Studiums entstehen können bisher zielstrebig durchgeführt worden ist und nach der Bestätigung der Hochschule daher von einem erfolgreichen Abschluss ausgegangen werden kann." ( VVAufenthG) 19 Voraussetzungen und Verfahren Dies ist z.b. der Fall, wenn die Person, die das Studium finanziert, plötzlich und unverschuldet arbeitslos wird oder verstirbt. In diesem Fall wird, wenn man eine Stelle gefunden hat, eine sog. Vorrangprüfung durchgeführt, die vier Wochen dauern kann. Dabei wird geprüft, ob für den Arbeitsplatz nicht ein/e Deutsche/r, ein EU-Bürger oder andere lange in Deutschland lebende Ausländer zur Verfügung stehen
11 Arbeitserlaubnis-EU Über die Arbeitserlaubnis-EU ist gem. 39 Abs. 2 bis 4 AufenthG sowohl für qualifizierte als auch nicht qualifizierte Tätigkeiten zu entscheiden. Für Studenten gilt dies erst für Beschäftigungen, die über den arbeitserlaubnisfreien Rahmen von 90 Tagen oder 180 halben Tagen hinausgehen. 21 Ausländischen Studienabsolventen 16 Erfolgreicher Abschluss ein Jahr zur Arbeitsplatzsuche angemessener Arbeitsplatz keine Definition Besetzung für Ausländer möglich Lebensunterhalt muss gesichert sein
12 Betriebliche Aus- und Weiterbildung 17 Beschränkung auf betriebliche Ausund Weiterbildung Schulische Aus- und Weiterbildung daher nach Ehegattennachzug 30 Anspruch wenn Besitz der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers Ehe bestand bei Erteilung Dauer der AE voraussichtlich über eine Jahr Ermessen Wenn Ausländer eine AE besitzt In beiden Fällen Sicherung des Lebensunterhalts
13 Kinder im Familienverband 32 Abs. 1 Anspruch auf Nachzug von Kindern bis zum 18. Lebensjahr generell bei Einreise im Familienverband Einreise außerhalb des Familienverbands 32 Abs. 2 Nachzugsanspruch bis zum 16.(!) Lebensjahr Zwischen 16 und 18. Lebensjahr, wenn es die deutsche Sprache beherrscht und Eltern mind. eine AE besitzen Darüber hinaus zur Vermeidung einer besonderen Härte unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der familiären Situation
14 EAT Auf einen Blick Einführung am 1. September 2011 bisherigen Aufenthaltstitel in Reisepässen und Passersatzpapieren behalten bis längstens ihre Gültigkeit Ersetzt das bisherige Klebeetikett Europaweite Vereinheitlichung der Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige Kreditkartenformat Kontaktloser Chip im Karteninneren Schutz gegen Missbrauch durch digitales Lichtbild sowie Fingerabdrücke und somit eindeutige Zuordnung von Aufenthaltstitel und Besitzer Elektronische Ausweisfunktion für Transaktionen im Internet und an Automaten Vorbereitet für die elektronische Signatur zum rechtsverbindlichen Unterzeichnen digitaler Dokumente 27 Gebühren E-AT Die Gebührenverordnung wird zurzeit im Bundesrat beraten. Mit einer Erhöhung um 50 Euro ist zu rechnen
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