Rechtsschutzversicherung Landwirtschaft VIT

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1 Osterstraße Oldenburg Telefon: Telefax: Internet: Rechtsschutzversicherung Landwirtschaft VIT (Stand )

2 Osterstraße Oldenburg Telefon: Telefax: Internet: Inhaltsverzeichnis Titel Seite Keninformation ( ) 3 Produktdetails Rechtsschutzversicherung VIT (5155-3) 5 Allgemeine Versicherungsbedingungen für Rechtsschutzversicherung (ARB 2010/I GVO) VIT (5158-4) 7 Sonbedingungen Rechtsschutz Cross Compliance (CCR) (5111-3) 19 Spezial-Straf-Rechtsschutz als Ergänzung zu 27 ARB 2010 / I GVO VIT (5159-4) 21 Klausel Einschluss Verwaltungs-RS in 27 ARB 2010 / I GVO VIT (5112-4) 23 Satzung ( ) 25 Merkblatt zur Datenverarbeitung (0115-6) 27 2

3 Osterstraße Oldenburg Telefon: Telefax: Internet: Keninformation Identität ladungsfähige Anschrift Versicherers GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg VVaG (GVO) Osterstraße 15, Oldenburg Sitz Gesellschaft: Oldenburg (Oldb), Registergericht Oldenburg (Oldb), HRB 63, Rechtsform: Versicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (VVaG) Vorstand: Gernold Lengert, Martin Zimmer Vorsitzen Aufsichtsrates: Godehard Vogt Mail-Adresse: kontakt@g-v-o.de Homepage: Tel Fax Bankverbindung: DZ Bank Hannover IBAN DE , BIC GENODEFF250 Die GVO wird vertreten durch den Vorstand unter o.g. Anschrift. Hauptgeschäftstätigkeit Die Hauptgeschäftstätigkeit GVO besteht im Abschluss in Verwaltung von Versicherungen. Aufsichtsbehörde Die Aufsichtsbehörde ist Besanstalt für Finanznstleistungsaufsicht (BaFin) Graurheindorfer Straße Bonn Versicherungsbedingungen / Merkmale Versicherungsleistung Für Ihren Vertrag gelten das Produktinformationsblatt, Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Besonen Bedingungen weiteren Vereinbarungen/Klauseln sowie Satzung das Merkblatt zur Datenverarbeitung. Prüfen Sie, ob Sie se Unterlagen vollständig erhalten haben ob Sie rechtzeitig von sen Kenntnis nehmen konnten. Die Versicherungsleistung ergibt sich aus dem Versicherungsschein den weiter Vertragsbestimmungen. Gesamtpreis Versicherung Den Gesamtpreis Versicherung einschließlich aller Steuern sonstigen Preisbestandteilen entnehmen Sie bitte dem Produktinformationsblatt, unserem Antrag sowie dem Versicherungsschein. Zusätzlich anfallende Kosten Gebühren Kosten für Aufnahme Antrages werden nicht erhoben. Erhoben werden lediglich Kosten für Mahnungen sowie für Kosten bei Nichteinlösung im Lastschriftverfahren. Prämie Die im Versicherungsschein ausgewiesene erste Prämie ist unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang Versicherungsscheines zu zahlen. Bei Lastschrifteinzug wird Prämie erst nach Ablauf Frist eingezogen. Denken Sie an rechtzeitige Prämienzahlung, weil im Falle eines Zahlungsverzuges GVO nach 37 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zum Rücktritt berechtigt im Versicherungsfall leistungsfrei sein kann. Wegen weiteren Einzelheiten zur Prämienzahlung lesen Sie Regelung im Gesetz in den Vertragsbedingungen. Die Lastschriftermächtigung wird mit Antragsunterzeichnung erklärt, wenn dort Kontodaten vollständig eingetragen sind. Abweichende Erklärungen sind in einer gesonten Lastschriftermächtigung vorzunehmen. Die Zahlungsweisen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich jährlich sind möglich. Gültigkeitsdauer von Angeboten An unser Angebot halten wir uns einen Monat geben, sofern nicht ausdrücklich etwas anes vereinbart ist. Risikohinweise für Finanznstleistungen Bitte beachten Sie bei Produkten mit Finanznstleistungen, dass se wegen speziellen Risikogestaltung marktüblichen Schwankungen unterliegen, auf GVO keinen Einfluss hat. In Vergangenheit erwirtschaftete Beträge sind daher kein Indikator für künftige Erträge. Wirufsbelehrung Wirufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.b. Brief, Fax, ) wirufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, Vertragsbestimmungen einschließlich Allgemeinen Versicherungsbedingungen, weiteren Informationen nach 7 Abs. 1 2 Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den 1 bis 4 VVG-Informationspflichtenverordnung se Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung Wirufsfrist genügt rechtzeitige Absendung Wirufs. Der Wiruf ist zu richten an: GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg VVaG, Osterstraße 15, Oldenburg. Wirufsfolgen Im Falle eines wirksamen Wirufs endet Versicherungsschutz, wir erstatten Ihnen den auf Zeit nach Zugang Wirufs entfallenden Teil Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass Versicherungsschutz vor dem Ende Wirufsfrist beginnt. Den Teil Prämie, auf Zeit bis zum Zugang Wirufs entfällt, dürfen wir in sem Fall einbehalten; dabei handelt es sich pro Tag um einen Betrag in Höhe von 1/360 von Ihnen für ein Jahr zu zahlenden Prämie, sofern jährliche Zahlweise vereinbart ist. Ist ½ jährliche Zahlweise vereinbart, handelt es sich pro Tag um einen Betrag in Höhe von 1/180 von Ihnen für ein ½ Jahr zu zahlenden Prämie. Ist ¼ jährliche Zahlweise vereinbart, handelt es sich pro Tag um einen Betrag in Höhe von 1/90 von Ihnen für ein ¼ Jahr zu zahlenden Prämie. Ist monatliche Zahlweise vereinbart, handelt es sich pro Tag um einen Betrag in Höhe von 1/30 von Ihnen für den Monat zu zahlenden Prämie. Die Erstattung zurückzuzahlen Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang Wirufs. Beginnt Versicherungsschutz nicht vor dem Ende Wirufsfrist, hat wirksame Wiruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren gezogene Nutzungen (z.b. Zinsen) herauszugeben sind. Besone Hinweise Ihr Wirufsrecht erlischt, wenn Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Wirufsrecht ausgeübt haben. Ende Wirufsbelehrung 31 1

4 Zustandekommen Vertrages Der Versicherungsvertrag kommt durch Übersendung eines Versicherungsscheines mit dem Inhalt Versicherungsscheines nach schriftlicher Antragstellung (Antragsmodell) zustande. Nach 7 VVG müssen Vertragsinformationen rechtzeitig vor Vertragserklärung Versicherungsnehmers sem vorliegen, falls Versicherungsnehmer nicht ausdrücklich darauf verzichtet hat. Der Versicherungsschutz beginnt mit Einlösung Versicherungsscheins, d.h. mit rechtzeitiger Zahlung ersten Beitrags, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein benannten Vertragsbeginn. Wird erste Beitrag erst nach dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt eingefort, beginnt Versicherungsschutz zu sem Zeitpunkt, wenn Versicherungsnehmer den Beitrag unverzüglich zahlt. Laufzeit Die Laufzeit Vertrages ergibt sich aus dem Produktinformationsblatt, dem Antrag dem Versicherungsschein. Vertragsbeendigung Der Vertrag ist zunächst für dokumentierte Zeit abgeschlossen. Das Versicherungsverhältnis verlängert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf anen Partei eine Kündigung in Textform zugegangen ist. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann zum Ende dritten o je darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Abweichende Regelungen können sich aus den Vertragsbedingungen zu den einzelnen Produkten ergeben. Anwendbares Recht, zuständiges Gericht Es findet deutsches Recht Anwendung. Für Klagen gegen GVO sind Gerichte in Oldenburg zuständig. Für Klagen GVO gegen den Versicherungsnehmer richtet sich Zuständigkeit Gerichte nach dem Wohnort bzw. dem Aufenthaltsort, bei juristischen Personen nach dem Ort Nielassung. Gemäß 215 Abs. 3 VVG kann eine abweichende Vereinbarung getroffen werden. Vertragssprache Vertragssprache ist ausschließlich deutsche Sprache. Mitgliedschaft bei GVO Der Versicherungsnehmer wird mit Abschluss Vertrages Mitglied GVO, sofern nicht etwas anes vereinbart wurde. Beschwerdeverfahren Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.v. An den Versicherungsombudsmann können Sie Beschwerden richten. Dieses Verfahren ist für Sie kostenfrei. Versicherungsombudsmann e.v. Postfach , Berlin beschwerde@versicherungsombudsmann.de Beschwerden bei Aufsichtsbehörde Beschwerden können Sie zudem an Aufsichtsbehörde richten. Besanstalt für Finanznstleistungsaufsicht (BaFin) Graurheindorfer Str Bonn Originalunterlagen Die eingereichten Unterlagen archivieren wir elektronisch vernichten halb Originalbelege spätestens 12 Wochen nach Einsendung unter Beachtung datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Zur Vorlage beim Finanzamt kann eine Bestätigung erteilt werden, Übereinstimmung gespeicherten Dokumentes mit dem vorgelegten Original erklärt. Anzeige- Mitteilungspflichten Beantworten Sie Fragen in den Antrags- den weiteren Vertrags- Schadenformularen vollständig richtig. Angaben, Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten, sind unverzüglich gegenüber GVO Osterstraße 15, Oldenburg, Tel , Fax schriftlich nachzuholen. Der Versicherungsschutz ist gefährdet, wenn Sie unrichtige o unvollständige Angaben machen. Die Verletzung vorvertraglichen Anzeigepflicht sowie weiterer Obliegenheiten kann den Versicherer berechtigen vom Vertrag zurückzutreten, ihn zu kündigen o anzupassen, was unter Umständen zur Leistungsfreiheit Versicherers führen kann. Beachten Sie dazu Regelungen in den Allgemeinen Besonen Versicherungsbedingungen. Einwilligungsklausel nach dem Besdatenschutzgesetz Ich willige ein, dass GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg VVaG (GVO) im erforlichen Umfang Daten, sich aus den Antragsunterlagen o Vertragsdurchführung (Beiträge, Versicherungsfälle, Risiko-/Vertragsänungen) ergeben, an Rückversicher zur Beurteilung Risikos zur Abwicklung Rückversicherung sowie zur Beurteilung Risikos Ansprüche an ane Versicherer bzw. an den Gesamtverband Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. zur Weitergabe ser Daten an ane Versicherer übermittelt. Diese Einwilligung gilt auch unabhängig vom Zustandekommen Vertrages sowie für entsprechende Prüfungen bei anen beantragten Versicherungsverträgen bei künftigen Anträgen. Ich willige ein, das GVO en Vermittler, soweit s ordnungsgemäßen Durchführung Versicherungsangelegenheit nt, allgemeine Antrags-, Vertrags- Leistungsdaten in gemeinsamen Datensammlungen führen an/ zuständigen Vermittler weitergeben. Gesheitsdaten dürfen nur an Personen Rückversicherer übermittelt werden. An Vermittler dürfen Gesheitsdaten nur weitergegeben werden, soweit es zur Vertragsgestaltung erforlich ist. Ich willige jezeit wiruflich ein, dass GVO bzw. en Vermittler allgemeinen Antrags-, Vertrags- Leistungsdaten für Beratung Betreuung nutzen darf. Einwilligungsklausel zur Bonitätsabfrage Ich willige ein, dass GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg VVaG (GVO) zum Zwecke Vertragsabschlusses bei Bedarf im Verlauf aktiven Geschäftsbeziehungen zu Zwecken Vertragsverwaltung -abwicklung Informationen zu meinem Zahlungsverhalten Bonitätsinformationen auf Basis mathematischer-statistischer Verfahren unter Verwendung von Anschriftendaten von Infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, Baden-Baden bezieht nutzt. Die Einwilligung kann jezeit mit Wirkung für Zukunft wirufen werden. Außerdem besteht ein Auskunftsrecht bei GVO zu den gespeicherten Daten, en Herkunft, Empfänger Zweck Speicherung. Diese Einwilligung gilt unabhängig vom Zustandekommen Vertrages sowie für entsprechende Prüfungen bei anweitig beantragten Versicherungsverträgen bei künftigen Anträgen. 242

5 Osterstraße Oldenburg Telefon: Telefax: Internet: Produktdetails Rechtsschutzversicherung VIT beitragsfrei mitversichert gesetzliche Vergü tung eines am Gerichtsort ansässigen Anwaltes Ihrer Wahl Kosten eines Korrespondenzanwaltes, wenn ü ber 100 km Entfernung zwischen Gerichtsort Wohnung liegen Gerichtskosten sowie Kosten von Zeugen Sachverständigen Anwaltskosten Gegners, soweit ein Urteil ses verlangt Kosten technischer Sachverständiger in bestimmten Verkehrsangelegenheiten Reisekosten zum ausländischen Gericht, wenn Ihr persönliches Erscheinen angeordnet wurde Übersetzungskosten Strafkaution bis als zinsloses Darlehen, um im Ausland Haftverschonung zu erlangen weltweiter Versicherungsschutz Deckungssummen: ; Kautionssumme Erweiterungen im Rahmen VIT Deckung: Verwaltungsgerichts-RS Verwaltungs-, Sozialgerichts- Steuer-RS auch bei Wispruch erweiterter Arbeits-RS: - fü r Aufhebungsverträge bis VS - fü r arbeitnehmerähnliche Verhältnisse vor Arbeitsgerichten - fü r arbeitnehmerähnliche Verhältnisse bis Streitwert Weitergehen Beratungs-RS im Familien- Erbrecht bis Beratungs-RS im Betreuungsverfahren bis VS Opfer-RS Betreuungs-RS bis Mediator mitversichert bis 8 Sitzungssten, max. 180 Mitversicherung volljähriger Kin ohne Alterbegrenzung Volljährige Kin auch mit eigenem Auto mitversichert Mitversicherung Eltern in häusl. Gemeinschaft SB gilt nur einmalig je Schadenereignis SB entfällt, wenn Fall nach Erstberatung erledigt ist. Folgeereignistheorie beim Schadenersatz-RS Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit bis 12 Monate Internet-RS privat beruflich Vorsorge-Rechtsberatung Übernahme Kosten, wenn RA Hausbesuch bei VN abstatten muss Kü ndigungsrecht fü r VN nach 1. Schaden Weltweiter Vers.-schutz bis Spezial Straf-RS privat beruflich (optional, s. Tarif besone Bedingungen) 5

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7 Osterstraße Oldenburg Osterstraße Oldenburg Telefon: Telefax: 0441 Telefon: Telefax: kontakt@g-v-o.de Internet: kontakt@g-v-o.de Internet: Allgemeine Versicherungsbedingungen für Rechtsschutzversicherung (ARB (ARB 2010/I 2008/II GVO) VIT Inhaltsübersicht 1. Inhalt Versicherung 1 Aufgaben Rechtsschutzversicherung 2 Leistungsarten 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten 4 Voraussetzung für für den den Anspruch auf auf Rechtsschutz Rechtsschutz 4a Versichererwechsel 5 Leistungsumfang 6 Örtlicher Örtlicher Geltungsbereich Geltungsbereich 2. Versicherungsverhältnis 7 Beginn Beginn Versicherungsschutzes Versicherungsschutzes 8 Dauer Dauer Ende Ende Vertrages Vertrages 9 Beitrag Beitrag A. Beitrag Versicherungsteuer A. Beitrag Versicherungsteuer B. Zahlung Folgen verspäteter Zahlung/erster o B. Zahlung Folgen verspäteter Zahlung/erster o einmaliger Beitrag einmaliger Beitrag C. Zahlung Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag C. Zahlung Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag D. Rechtzeitigkeit Zahlung bei Lastschriftermächtigung E. D. Teilzahlung Rechtzeitigkeit Folgen Zahlung bei bei verspäteter Lastschriftermächti- Zahlung F. Beitrag gung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung E. 10 Beitragsanpassung Teilzahlung Folgen bei verspäteter Zahlung F. 11 Änung Beitrag bei vorzeitiger für Vertragsbeendigung Beitragsbemessung wesentlichen 10 Umstände Beitragsanpassung Wegfall Änung versicherten für Beitragsbemessung Interesses wesentlichen Umstände 13 Kündigung nach Versicherungsfall Gesetzliche Wegfall versicherten VerjährungInteresses Rechtsstellung Kündigung nach mitversicherter Versicherungsfall Personen Anzeigen, Gesetzliche Willenserklärungen, Verjährung Anschriftenänung 15 Rechtsstellung mitversicherter Personen 3. Rechtsschutzfall 16 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänung 17 Verhalten nach Eintritt Rechtsschutzfalls Rechtsschutzfall Stichentscheid entfällt Verhalten nach Eintritt Rechtsschutzfalls Zuständiges StichentscheidGericht. Anzuwenden Recht 19 entfällt 4. Formen Versicherungsschutzes Verkehrs-Rechtsschutz Zuständiges Gericht. Anzuwenden Recht Formen Fahrer-Rechtsschutz Versicherungsschutzes Privat-Rechtsschutz Verkehrs-Rechtsschutz für Selbständige Berufs-Rechtsschutz Fahrer-Rechtsschutz für Selbständige, Rechtsschutz für 23 Firmen Privat-Rechtsschutz Vereinefür Selbständige Privat- Berufs-Rechtsschutz Berufs- Rechtsschutz für Selbständige, für Rechtsschutz Nichtselbständige für Firmen 26 Privat-, Vereine Berufs- Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbständige 25 Privat- Berufs- Rechtsschutz für Nichtselbständige 27 Landwirtschafts- Verkehrs-Rechtsschutz 26 Privat-, Berufs- Verkehrs-Rechtsschutz für 28 Privat-, Berufs- Verkehrs-Rechtsschutz für Selbständige Nichtselbständige 29 Rechtsschutz für Eigentümer Mieter von Wohnungen 27 Landwirtschafts- Verkehrs-Rechtsschutz Grstücken 28 Privat-, Berufs- Verkehrs-Rechtsschutz für Selbständige Inhalt Rechtsschutz Versicherung für Eigentümer Mieter von Wohnun- gen 1 Aufgaben Grstücken Rechtsschutzversicherung Der Versicherer erbringt für Wahrnehmung rechtlichen Interessen 1. Inhalt Versicherungsnehmers o Versicherten erforlichen 1 Aufgaben Leistungen Rechtsschutzversicherung im vereinbarten Umfang (Rechtsschutz). 2 Leistungsarten Der Versicherer erbringt für Wahrnehmung rechtlichen Interessen Der Umfang Versicherungsnehmers Versicherungsschutzes o Versicherten kann in den erforlichen Formen Leistungen bis 29 im vereinbarten werden. Umfang Je (Rechtsschutz). nach Vereinbarung umfasst Versi- 21 cherungsschutz 2 Leistungsarten Der a) Schadenersatz-Rechtsschutz Umfang Versicherungsschutzes kann in den Formen 21 bis 29 für vereinbart Geltendmachung werden. Je nach von Schadenersatzansprüchen, Vereinbarung umfasst Versicherungsschutz nicht auch auf einer Vertragsverletzung o einer Verletzung soweit se eines 71 dinglichen a) Schadenersatz-Rechtsschutz Rechtes an Grstücken, Gebäuden o Gebäudeteilen beruhen; für Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit se nicht b) auch Arbeits-Rechtsschutz auf einer Vertragsverletzung o einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grstücken, Gebäuden o Gebäudeteilen beruhen; aa) für Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen b) Arbeits-Rechtsschutz sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich nst- für Wahrnehmung versorgungsrechtlicher rechtlicher Interessen Ansprüche, aus Arbeitsverhältnissen einschließlich solcher sowie aus arbeitnehmerähnlichen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen Verhältnissen, soweit hinsichtlich Zuständigkeit nst- aus von versorgungsrechtlicher Arbeits- o Verwaltungsgerichten Ansprüche; gegeben ist; bb) c) Wohnungs- im privaten Bereich Grstücks-Rechtsschutz für gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen für Wahrnehmung aus arbeitnehmerähnlichen rechtlicher Interessen Verhältnissen aus Miet- vor Pachtverhältnissen, sonstigen sowie für Nutzungsverhältnissen gerichtliche Wahrnehmung dinglichen rechtlicher Rechten, Interessen Gr- anen Gerichten aus stücke, Anstellungsverhältnissen Gebäude o Gebäudeteile gesetzlicher zum Gegenstand Vertreter haben juristischer Personen, d) Rechtsschutz wobei Kosten im Vertragsaus einem Sachenrecht Streitwert von bis zu übernommen werden. für Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen dinglichen Rechten, soweit Versicherungsschutz cc) für Wahrnehmung rechtlicher Interessen beim Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung, mit ein Beschäftigungsverhältnis nicht in den Leistungsarten a), b) o c) enthalten ist; gemäß aa) sich daraus ergebende Ansprüche erledigt sind, bis zu e) einer Steuer- Versicherungssumme Rechtsschutz vor Gerichten von für c) Wohnungs Wahrnehmung Grstücks-Rechtsschutz rechtlicher Interessen in steuer- abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- Verwaltungsgerichten; für Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen dinglichen Rechten, f) Sozialgerichts-Rechtsschutz für Grstücke, Wahrnehmung Gebäude rechtlicher o Gebäudeteile Interessen vor zum deutschen Gegenstand Sozialgerichten; haben d) Rechtsschutz im Vertrags- Sachenrecht g) Verwaltungs- Rechtsschutz in Verkehrssachen für Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen für Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden vor Verwaltungsgerichten, Schuldverhältnissen dinglichen Rechten (auch über Internet geschlossene Verträge), soweit Versicherungsschutz nicht in den Leistungsarten Disziplinar- a), b) o Stan-Rechtsschutz c) enthalten ist; h) für e) Steuer- Verteidigung Rechtsschutz in Disziplinar- vor Gerichten Stanrechtsverfahren; i) für Straf-Rechtsschutz Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- abgaberechtlichen Verteidigung Angelegenheiten wegen vor Vorwurfes deutschen Finanz- Verwaltungs- für aa) gerichten; eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er f) Sozialgerichts-Rechtsschutz verpflichtet, dem Versicherer Kosten zu erstatten, ser für Verteidigung für Wahrnehmung wegen Vorwurfes rechtlicher eines Interessen vorsätzlichen deutschen Verhaltens Sozialgerichten für das vorgeschaltete Wispruchsverfahren im privaten getragen hat; bb) Bereich; eines sonstigen Vergehens, sen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten g) Verwaltungs-Rechtsschutz vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, aa) für Wahrnehmung ein solches Vergehen rechtlicher vorsätzlich Interessen begangen in zu verkehrsrechtlichen Angelegenheiten Versicherungsschutz, vor Verwaltungsbehörden wenn nicht rechtskräftig vor Verwaltungs- festgestellt haben, besteht rückwirkend wird, gerichten; dass er vorsätzlich gehandelt hat. Es besteht also bei dem Vorwurf eines bb) für Verbrechens Wahrnehmung kein Versicherungsschutz; rechtlicher Interessen ebenso wenig in nichtverkehrsrechtlichen eines Vergehens, Angelegenheiten das nur vorsätzlich deutschen begangen Verwaltungsgerichten werden kann (z.b. (er- Be- bei dem Vorwurleidigung, Diebstahl, Betrug). Dabei kommt es we auf Berechtigung weiterter Verwaltungs-Rechtsschutz); Vorwurfes noch auf den Ausgang Strafverfahrens an. h) Disziplinar- Stan-Rechtsschutz j) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für für Verteidigung Verteidigung wegen in Disziplinar Vorwurfes einer Stanrechtsverfahren; Ordnungswidrigkeit; k) i) Beratungs-Rechtsschutz Straf-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- Erbrecht für Verteidigung wegen Vorwurfes Je aa) nach eines Vereinbarung verkehrsrechtlichen umfasst Vergehens. Versicherungsschutz Wird rechtskräftig Beratungs- Rechtsschutstellt, dass im Familien-, Versicherungsnehmer Lebenspartnerschafts- das Vergehen Erbrecht vorsätzlich für Rat began- o festge- Auskunft gen hat, ist eines er verpflichtet, in Deutschland dem zugelassenen Versicherer Rechtsanwaltes Kosten zu erstatten, in Familien-, lebenspartnerschafts- ser für Verteidigung erbrechtlichen wegen Vorwurfes Angelegenheiten, eines vorsätzlichen wenn se nicht Verhaltens mit einer getragen anen hat; gebührenpflichtigen Tätigkeit Rechtsanwaltes zusammenhängen. bb) eines sonstigen Vergehens, sen vorsätzliche wie auch fahrlässige 3 Begehung Ausgeschlossene strafbar Rechtsangelegenheiten ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahr- Rechtsschutz lässiges Verhalten besteht vorgeworfen nicht für Wahrnehmung wird. Wird dem rechtlicher Versicherungsnehmer Interessen (1) dagegen in ursächlichem vorgeworfen, Zusammenhang ein solches mit Vergehen vorsätzlich begangen zu a) haben, Krieg, besteht feindseligen rückwirkend Handlungen, Versicherungsschutz, Aufruhr, inneren Unruhen, wenn nicht Streik, rechtskräftig festgestellt o Erdbeben; wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Es besteht Aussperrung b) also Nuklear- bei dem Vorwurf genetischen eines Schäden, Verbrechens soweit kein se Versicherungsschutz; nicht auf eine medizinische ebenso Behandlung wenig bei zurückzuführen dem Vorwurf eines sind; Vergehens, das nur vorsätzlich

8 c) begangen Bergbauschäden werden kann Grstücken (z.b. Beleidigung, Gebäuden; Diebstahl, Betrug). Dabei d) kommt es we auf Berechtigung Vorwurfes noch auf den Ausgang dem Erwerb Strafverfahrens o Veräußerung an. eines zu Bauzwecken bestimmten aa) Grstückes o vom Versicherungsnehmer o mitversicherten Personen nicht selbst zu Wohnzwecken genutzten Gebäu o Gebäude- j) Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten teiles, aa) für den Anschluss Versicherten an eine vor einem deutschen bb) Strafgericht Planung erhobene o Errichtung öffentliche eines Klage Gebäu als Nebenkläger, o Gebäudeteiles, wenn versicherte im Eigentum Person durch o Besitz eine rechtswidrige Versicherungsnehmers vorsätzlich befindet begangene o das das ser Tat nach zu erwerben den in 395 o Abs. in Besitz 1 Ziff. zu nehmen beabsichtigt, cc) 1 a) (Straftaten genehmigungs- gegen /o sexuelle anzeigepflichtigen Selbstbestimmung), baulichen Veränung 1 c) (Straftaten eines Grstückes, gegen Gebäu körperliche o Unversehrtheit), Gebäudeteiles, das sich im Eigentum 1 d) o (Straftaten Besitz gegen Versicherungsnehmers persönliche Freiheit) befindet sowie o das ser zu erwerben 2 (Straftaten o in gegen Besitz das zu nehmen Leben) beabsichtigt, dd) Finanzierung eines unter aa) bis cc) genannten Vorhaben. Strafprozessordnung näher aufgeführten Strafbestimmungen verletzt o betroffen ist; (2) Rechtsschutz besteht nicht für Wahrnehmung rechtlicher Interessen a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass se auf einer bb) für Vertragsverletzung Tätigkeit eines beruhen; Rechtsanwaltes nach deutschem Strafprozessrecht aus kollektivem als Verletzten- Arbeits- o o Dienstrecht; Zeugenbeistand für versicherte Per- b) c) son, aus wenn dem se Recht durch Handelsgesellschaften eine unter aa) fallenden o aus Taten Anstellungsverhältnissen cc) für gesetzlicher Wahrnehmung Vertreter juristischer rechtlicher Personen; Interessen Versicherten in verletzt ist; d) nicht in ursächlichem vermögensrechtlichen Zusammenhang Angelegenheiten mit Patent-, im Urheber-, Rahmen Marken-, so Geschmacksmuster-nannten Täter-Opfer-Ausgleiches Gebrauchsmusterrechten vor einem o deutschen sonstigen Strafgericht Rechten aus im ge- geistigem Zusammenhang Eigentum: mit einer unter aa) fallenden Tat; e) dd) aus für dem Kartell- Wahrnehmung o sonstigem rechtlicher Wettbewerbsrecht Interessen Versicherten vor f deutschen ) in ursächlichem Gerichten Zusammenhang für das vorgeschaltete mit Spiel- o Wispruch Wettverträgen, verfahren wegen Ansprüchen Termin- o nach vergleichbaren dem Opferentschädigungsgesetz Spekulationsgeschäften (OEG) sowie Gewinnzusagen, dem dem Ankauf, Sozialgesetzbuch Veräußerung, (SGB), Verwaltung soweit durch von Wertpapieren eine unter aa) (z.b. fallende Tat Rentenwerte, verletzt o Fondsanteile) betroffen ist,, Wertrechten, dadurch dauerhafte Wertpapieren Körperschäden gleich- Aktienstehen, erlitten Beteiligungen hat sofern (z.b. nicht an ohnehin Kapitalanlagemodellen, bereits Kostenschutz stille Gesellschaften, Genossenschaften) en Finanzierung. gemäß 2 f) besteht. g) aus dem Bereich Familien-, Lebenspartnerschafts- Erbrechts, soweit nicht Beratungs-Rechtsschutz gem. 2 k) besteht; Ist eine versicherte Person durch eine o.g. Straftaten getötet worden, h) aus besteht dem Rechtsschutzversicherungsvertrag Rechtsschutz für Wahrnehmung gegen rechtlicher den Versicherer Interessen o das für Ehegatten, sen tätige Schadenabwicklungsunternehmen; Eltern, Kin Geschwister Opfers als Nebenkläger. wegen steuerlichen Bewertung von Grstücken, Gebäuden o i) Gebäudeteilen, k) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz sowie wegen Erschließungs- sonstiger Anliegerabgaben, es sei denn, dass es sich um laufend erhobene Gebühren für Grstücksversorgung handelt; für Verteidigung wegen Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit; (3) l) Beratungs-Rechtsschutz a) in Verfahren vor Verfassungsgerichten b) aa) in im Verfahren Familien-, vor Lebenspartnerschafts- internationalen o supranationalen Erbrecht Gerichtshöfen, für Rat o soweit Auskunft es sich durch nicht einen um in Deutschland Wahrnehmung zugelassenen rechtlicher Interessen Rechtsanwalt von Bensteten in familien-, lebenspartnerschaftsinternationaler o supranationaler erbrechtlichen Organisationen Angelegenheiten aus Arbeitsverhältnissen o öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen handelt; - auch in ausländischem Recht -, wenn se nicht mit einer anen c) in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das gebührenpflichtigen Tätigkeit Rechtsanwalts zusammenhängen; über das Vermögen Versicherungsnehmers eröffnet wurde o eröffnet werden bb) für soll; Erstberatung gegenüber dem Sozialamt wegen Verpflichtung in Enteignungs-, zum Unterhalt; Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Bauge- d) setzbuch cc) für geregelten Vorsorge-Rechtsberatung Angelegenheiten; (Erstberatung) durch einen vom e) Versicherer in Ordnungswidrigkeiten- ausgewählten Verwaltungsverfahren beauftragten in Deutschland wegen eines zugelassenen Parkverstoßes; Rechtsanwalt in allen sonstigen von dem Versicherungsvertrag Halto (4) umfassten a) mehrerer Leistungsarten, Versicherungsnehmer Eigenschaften selben Bereichen. Rechtsschutzversicherungsvertrages m) Rechtsschutz untereinan, Betreuungsverfahren mitversicherter Personen untereinan mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer; b) für sonstiger Wahrnehmung Lebenspartner rechtlicher (nicht eheliche Interessen in nicht unmittelbarem eingetragene Zusammenhang gleich mit einer welchen Betreuungsanordnung Geschlechts) untereinan gegen den in ursächlichem Versicherungs- Zu- Lebenspartnesammenhannehmer o mit eine mitversicherte Partnerschaft, Person. auch nach Die en Kosten Beendigung. gemäß 5 werden c) bis aus 1.000,- Ansprüchen erstattet. o Verbindlichkeiten, nach Eintritt Rechtsschutzfalles n) Familien- auf den Erb-Rechtsschutz, Versicherungsnehmer einschließlich übertragen Unterhalts-Rechtsschutz, sind; bis zu einer Versicherungssumme von worden o übergegangen d) aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen aa) für aner Wahrnehmung Personen o rechtlicher aus einer Interessen Haftung für im Verbindlichkeiten Familien-, Lebenspartnerschafts- Personen; Erbrecht vor deutschen Gerichten, o so- aner (5) weit soweit deutsche in den Gerichte Fällen zuständig 2 a) bis wären, h) ein nicht ursächlicher jedoch, Zusammenhang wenn se in unmittelbarem einer vom Versicherungsnehmer Zusammenhang mit vorsätzlich einer Trennung, begangenen Scheidung, Straftat Aufhebung Stellt einer sich Lebenspartnerschaft ein solcher Zusammenhang o damit im Nachhinein verbenen heraus, Regelun- ist besteht. Versicherungsnehmer gen stehen. Hierunter zur fällt Rückzahlung auch Wahrnehmung Leistungen verpflichtet, rechtlicher Interessen versicherten für ihn erbracht Personen hat. in unmittelbarem Zusammenhang mit Versicherer Betreuungsanordnungen 4 Voraussetzung für den nach Anspruch 1896 auf Rechtsschutz ff. BGB. (1) bb) Anspruch für vorsorgliche auf Rechtsschutz Verfügungen besteht nach vertragliche Eintritt eines Vereinbarungen Rechtsschutzfalles Versicherungsnehmers ehelichen o nichtehelichen Lebenspartners im Schadenersatz- (vgl. Definition Rechtsschutz B ) gemäß in 2 a) Deutschland von dem ersten im Hinblick Ereignis a) an, auf durch den To-, das Erkrankungs-, Schaden verursacht Pflege-, wurde /o verursacht Betreuungsfall worden getroffen werden. sein soll; b) 3 im Ausgeschlossene Beratungs-Rechtsschutz Rechtsangelegenheiten für Familien-, Lebenspartnerschafts- Erbrecht gemäß 2 k) von dem Ereignis an, das Änung Rechtslage Rechtsschutz Versicherungsnehmers besteht nicht für o Wahrnehmung einer mitversicherten rechtlicher Person Interessen zur Folge hat; (1) in ursächlichem Zusammenhang mit c) a) in Krieg, allen feindseligen anen Fällen Handlungen, von dem Zeitpunkt Aufruhr, an, inneren dem Unruhen, Versicherungsnehmer Aussperrung o ein o aner Erdbeben; einen Verstoß gegen Rechtspflichten o Rechts- Streik, vorschriften b) Nuklear- begangen genetischen hat o Schäden, begangen soweit haben se soll. nicht auf eine medizinische Voraussetzungen Behandlung nach zurückzuführen a) bis c) müssen sind; nach Beginn Versicherungs- Die schutzes c) Bergbauschäden gemäß 7 an Grstücken vor sen Beendigung Gebäuden; eingetreten sein. Für Leistungsarten d) aa) dem Erwerb nach o 2 b) bis g) Veräußerung besteht Versicherungsschutz eines zu Bauzwecken jedoch erst bestimmten Ablauf Grstückes von drei Monaten o nach vom Versicherungsbeginn Versicherungsnehmer (Wartezeit), o mitver- so- nach weit sicherten es sich Personen nicht um nicht Wahrnehmung selbst zu Wohnzwecken rechtlicher genutzten Interessen Gebäu aufgr eines o Gebäudeteiles, Kauf- o Leasingvertrages über ein fabrikneues Kraftfahrzeug handelt. bb) Planung o Errichtung eines Gebäu o Gebäudeteiles, (2) das Erstreckt sich im Eigentum sich Rechtsschutzfall o Besitz Versicherungsnehmers über einen Zeitraum, ist befindet sen Beginn o das maßgeblich. ser zu erwerben Sind für o in Wahrnehmung Besitz zu nehmen rechtlicher beabsichtigt, Interessen mehrere cc) genehmigungs- Rechtsschutzfälle /o ursächlich, anzeigepflichtigen ist erste entscheidend, baulichen wobei Veränung je eines Rechtsschutzfall Grstückes, außer Gebäu Betracht o bleibt, Gebäudeteiles, länger als das ein Jahr sich jedoch vor im Eigentum Beginn o Versicherungsschutzes Besitz Versicherungsnehmers für den betroffenen befindet Gegenstand o das Versicherung eingetreten o, soweit sich Rechtsschutzfall über einen ser zu erwerben o in Besitz zu nehmen beabsichtigt, Zeitraum erstreckt, beendet ist. dd) Finanzierung eines unter aa) bis cc) genannten Vorhaben. (3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn (2) Rechtsschutz besteht nicht für Wahrnehmung rechtlicher Interessen a) eine Willenserklärung o Rechtshandlung, vor Beginn Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Absatz 1 c) ausgelöst a) zur hat; Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass se b) auf einer Anspruch Vertragsverletzung auf Rechtsschutz beruhen; erstmals später als drei Jahre nach Beendigung b) aus kollektivem Versicherungsschutzes Arbeits- o Dienstrecht; für den betroffenen Gegenstand Versicherung c) aus dem Recht geltend gemacht Handelsgesellschaften wird. o aus Anstellungsverhältnissen Im Steuer- gesetzlicher Rechtsschutz Vertreter vor Gerichten juristischer ( Personen; 2 e) besteht kein Rechts- (4) schutz, d) in ursächlichem wenn tatsächlichen Zusammenhang o behaupteten mit Patent-, Voraussetzungen Urheber-, Marken-, für Geschmacksmuster-, Angelegenheit zugre Gebrauchsmusterrechten liegende Steuer- o o Abgabefestsetzung sonstigen Rechten vor dem aus geistigem im Versicherungsschein Eigentum: bezeichneten Versicherungsbeginn eingetreten e) aus sind dem o Kartell- eingetreten o sein sonstigem sollen. Wettbewerbsrecht f ) 4 in a Versichererwechsel ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- o Wettverträgen, (1) Gewinnzusagen, Sofern im Versicherungsschein Termin- o vergleichbaren nichts anes Spekulationsgeschäften vereinbart ist, besteht in Abweichung sowie dem Ankauf, von 4 Abs. 3 Veräußerung, Abs. 4 Anspruch Verwaltung auf Rechtsschutz, von Wertpapieren eine (z.b. Willenserklärung Aktien, Rentenwerte, o Rechtshandlung, Fondsanteile), Wertrechten, vor Beginn Wert- Ver- wenn a) sicherungsschutzes papieren gleichstehen, vorgenommen Beteiligungen wurde, (z.b. in an Kapitalanlagemodellen, Vertragslaufzeit eines Vorversicherers stille Gesellschaften, fällt Genossenschaften) Verstoß gem. 4 Abs. en 1 c) Finanzierung. erst während Vertragslaufzeit g) aus dem Bereich Versicherungsvertrages Familien-, Lebenspartnerschafts- eintritt; allerdings nur dann, Erbrechts, bezüglich soweit nicht Beratungs-Rechtsschutz betroffenen Risikos lückenloser gem. Versicherungsschutz 2 k) besteht; wenn besteht; h) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer b) o das Versicherungsfall für sen tätige in Schadenabwicklungsunternehmen; Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt i) wegen Anspruch steuerlichen auf Rechtsschutz Bewertung später von als drei Grstücken, Jahre nach Ende Gebäuden Vertragslaufzeit o Gebäudeteilen, eines Vorversicherers sowie wegen gegenüber Erschließungsdem Versicherer sonstiger geltend Anliegerabgaben, es sei denn, dass es sich um laufend erhobene Gebühren gemacht wird; allerdings nur dann, wenn Versicherungsnehmer Meldung beim Vorversicherer nicht vorsätzlich o grob fahrlässig versäumt für Grstücksversorgung handelt; hat bezüglich betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht; (3) a) in Verfahren vor Verfassungsgerichten c) b) im in Verfahren Steuer-Rechtsschutz vor internationalen vor Gerichten o ( 2 supranationalen e) tatsächlichen Gerichtshöfen, soweit Voraussetzungen es sich nicht um für Wahrnehmung Angelegenheit rechtlicher zu Gre Interessen liegende o behaupteten Steuer- von Bensteten o Abgabefestsetzung internationaler während o supranationaler Laufzeit eines Organisationen Vorversicherers eingetreten aus Arbeitsverhältnissen sind o eingetreten o öffentlich-rechtlichen sein sollen Verstoß Dienstverhältnissen c) handelt; erst während Vertragslaufzeit Versicherungsvertrages eintritt; gem. 4 Abs. 1 allerdings c) ursächlichem nur dann, Zusammenhang wenn bezüglich mit einem betroffenen Insolvenzverfahren, Risikos lückenloser das Versicherungsschutz über das Vermögen besteht. Versicherungsnehmers eröffnet wurde o eröffnet Rechtsschutz werden soll; wird in dem Umfang gewährt, zum Zeitpunkt Ein- (2) tritts d) in Enteignungs-, Rechtsschutzfalles Planfeststellungs-, bestanden hat, Flurbereinigungs- höchstens jedoch sowie im im Umfang Baugesetzbuch Vertrages geregelten Versicherers. Angelegenheiten; e) 5 in Leistungsumfang Ordnungswidrigkeiten- Verwaltungsverfahren wegen eines (1) Halt- Der o Versicherer Parkverstoßes; erbringt vermittelt Dienstleistungen zur Wahrnehmung (4) a) rechtlicher mehrerer Interessen Versicherungsnehmer trägt selben Rechtsschutzversicherungsvertrages bei Eintritt Rechtsschutzfalles untereinan, im mitversicherter Inland Vergütung Personen eines unterein- für den a) Versicherungsnehmer an mitversicherter tätigen Personen Rechtsanwaltes gegen den bis zur Versicherungsnehmer; Höhe gesetzlichen Vergütung b) sonstiger eines Lebenspartner am Ort zuständigen (nicht eheliche Gerichtes ansässigen nicht eingetragene Rechtsanwaltes. Lebenspartner Der Versicherer gleich welchen trägt in Fällen, Geschlechts) in denen untereinan das Rechtsanwaltsvergütungsgesetlichem Zusammenhang für Erteilung mit eines Partnerschaft, mündlichen o auch schriftlichen nach en Been- Rates in ursäch- o digung. einer Auskunft (Beratung), nicht mit einer anen gebührenpflichtigen c) aus Ansprüchen Tätigkeit o zusammenhängt Verbindlichkeiten, für nach Ausarbeitung Eintritt eines Rechtsschutzfalles Gutachtens keine auf Höhe den Versicherungsnehmer nach bestimmte Gebühr übertragen festsetzt, je worden Rechtsschutzfall eine Vergütung bis zu 1.000,-- Euro. Wohnt Versicherungsnehmer o übergegangen sind; mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt erfolgt d) aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen aner Personen o aus einer Haftung für Verbind- eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt Versicherer bei den Leistungsarten gemäß 2 a) bis g) Kosten in I. Instanz für einen im lichkeiten Landgerichtsbezirk aner Personen; Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis (5) zur soweit Höhe in den gesetzlichen Fällen Vergütung 2 a) bis h) eines ein Rechtsanwaltes, ursächlicher Zusammenhang den mit Verkehr einer mit vom dem Versicherungsnehmer Prozessbevollmächtigten vorsätzlich führt; begangenen lediglich b) Straftat bei Eintritt besteht. eines Stellt Rechtsschutzfalles sich ein solcher im Zusammenhang Ausland Vergütung im Nachhinein eines für heraus, den ist Versicherungsnehmer tätigen zur am Rückzahlung Ort zuständigen Leistungen Gerichts ansässigen verpflichtet, ausländischen Versicherer o im für Inland ihn erbracht zugelassenen hat. Rechtsanwaltes. Im 4 letzteren Voraussetzung Fall trägt für den Versicherer Anspruch auf Vergütung Rechtsschutz bis zur Höhe gesetzlichen Vergütung, entstanden wäre, wenn das Gericht, an sen Ort (1) Anspruch Rechtsanwalt auf Rechtsschutz ansässig ist, zuständig besteht nach wäre. Eintritt 5 Abs. eines 1 a) Satz Rechtsschutzfalles Wohnt Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie 2 gilt entsprechend. vom a) im zuständigen Schadenersatz- Gericht Rechtsschutz entfernt gemäß ist ein ausländischer 2 a) von dem Rechtsanwalt Schadenereignis den an, Versicherungsnehmer das dem Anspruch tätig, zugre trägt liegt Versicherer (Folgeereignistheorie). Kosten in I. für Instanz b) im Beratungs-Rechtsschutz für einen im Landgerichtsbezirk für Familien-, Versicherungsnehmers Lebenspartnerschafts ansässigen Erbrecht Rechtsanwalt gemäß 2 bis l) sowie zur Höhe im Familien- gesetzlichen Erb-Rechtsschutz Vergütung eines Rechtsanwaltes, 2 n) von dem lediglich Ereignis den an, Verkehr das mit Änung dem ausländischen Rechtslage Rechtsanwalt Ver- gemäß führt. sicherungsnehmers o einer mitversicherten Person zur Folge hat; Ist c) Im Arbeits-Rechtsschutz Rechtsschutzfall durch gemäß einen Kraftfahrtunfall 2 b) gilt als Rechtsschutzfall im europäischen auch Ausland bereits eingetreten einer individuell eine zunächst angedrohten betriebene Kündigung Regulierung mit Arbeitsverhältnisses liegende Rechtspflichtenverstoß; dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. Entschädigungsstelle ferner Abschluss im Inland einer erfolglos geblieben, so dass eine Rechtsverfolgung im Ausland notwendig Aufhebungsvereinbarung gemäß 2 b) dd); wird, trägt Versicherer zusätzlich Kosten eines inländischen Rechtsanwaltes bei Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten d) Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten gemäß 2 e), im Sozialgerichts-Rechtsschutz bzw. Entschädigungsstelle gemäß im Inland 2 f) sowie für sen im Verwaltungsgerichtsgesamte Tätigkeit im Rahmen Rechtsschutz gesetzlichen gemäß 2 Gebühren g) aa) bis bb) zur gilt Höhe auch von das 1.000,-- Datum Euro; strittigen Bescheids o Verwaltungsakts als Rechtsschutzfall. 82

9 c) e) Im Sozialgerichts-Rechtschutz Gerichtskosten einschließlich gemäß Entschädigung 2 f) gilt als Rechtsschutzfall für Zeugen Sachverständige, im Zusammenhang vom mit Auseinansetzungen Gericht herangezogen werden, bezüglich sowie Scheinselbständigkeit Gerichtsvollziehers; das erste Anschreiben Behörde (gesetzliche Kran- Kosten d) kenversicherung, Gebühren eines Rentenanstalt). Schieds- o Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe f) In Gebühren, Vorsorge-Rechtsberatung im Falle Anrufung (Erstberatung) eines zuständigen gemäß staatlichen 2 l) cc), Gerichtes wenn ein erster berechtigtes Instanz entstehen; Interesse an anwaltlichem Rat o Auskunft e) Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich besteht, insbesone weil sonst Nachteile gegenüber einem rechtskigen o anwaltlich beratenen bzw. vertretenen Dritten drohen Entschädigung für Zeugen Sachverständige, von Verwaltungsbehörde herangezogen werden, sowie Kosten Vollstreckung im Verwaltungswege; Versicherungsvertrag seit mintens drei Jahren schadenfrei f) verlaufen übliche ist. Vergütung aa) g) für eines vorsorgliche öffentlich bestellten Verfügungen technischen vertragliche Sachverständigen Vereinbarungen o einer rechtsfähigen gemäß 2 n) technischen bb), sofern Sachverständigenorganisation s im Laufe eines Versicherungsjahres in Fällen nur einmal Verteidigung in Anspruch in verkehrsrechtlichen genommen wird, Straf- wobei auf Ordnungswidrigkeitenverfahrenweiligen Errichtung abzustellen ist; den Zeitpunkt je- h) Wahrnehmung in allen anen Fällen rechtlichen von dem Interessen Zeitpunkt aus an, Kauf- in dem Reparaturverträgerungsnehmer von Motorfahrzeugen o ein aner zu Lande einen sowie Verstoß Anhängern; gegen Rechtspflichten Versiche- bb) o eines Rechtsvorschriften im Ausland ansässigen begangen Sachverständigen hat o begangen in Fällen haben soll. Geltendmachung Die Voraussetzungen von Ersatzansprüchen nach a) bis wegen c) müssen im nach Ausland Beginn eingetretenen Versicherungsschutzes eines gemäß Motorfahrzeuges 7 vor zu sen Lande Beendigung sowie Anhängers; eingetreten sein. Beschädigung g) Für Kosten Leistungsarten Reisen nach Versicherungsnehmers 2 b) bis g) besteht zu Versicherungsschutz einem ausländischen Gericht, jedoch erst wenn nach sein Ablauf Erscheinen von als drei Beschuldigter Monaten nach o Versicherungsbeginn Partei vorgeschrieben zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten (Wartezeit), soweit es sich nicht um Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgr eines Kauf- o Leasingvertrages über geltenden Sätze übernommen; ein fabrikneues Kraftfahrzeug handelt. h) dem Gegner durch Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen (2) Erstreckt Kosten, sich soweit Rechtsschutzfall Versicherungsnehmer über einen Zeitraum, zu en Erstattung ist sen verpflichtet Beginn maßgeblich. ist. Sind für Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Versicherungsnehmer Rechtsschutzfälle kann ursächlich, Übernahme ist erste vom entscheidend, Versicherer (2)a)Der zu wobei tragenden jedoch Kosten je Rechtsschutzfall verlangen, sobald außer nachweist, Betracht dass bleibt, er zu en länger Zahlung als ein verpflichtet Jahr vor Beginn ist o se Versicherungsschutzes Verpflichtung bereits erfüllt für den hat. betroffenen b) Gegenstand Vom Versicherungsnehmer in eingetreten frem Währung o, soweit aufgewandte sich Rechtsschutzfall sem über einen Euro Zeitraum zum Wechselkurs erstreckt, beendet Tages erstattet, ist. an dem se Kosten werden Kosten (3) Es besteht vom Versicherungsnehmer kein Rechtsschutz, gezahlt wenn wurden. (3) a) eine Der Willenserklärung Versicherer trägt nicht o Rechtshandlung, vor Beginn Versicherungsschutzes Kosten, Versicherungsnehmer vorgenommen wurde, ohne den Rechtspflicht Verstoß nach übernommen Absatz 1 c) a) hat; ausgelöst hat; b) Kosten, Anspruch bei auf einer Rechtsschutz einverständlichen erstmals Erledigung später als entstanden drei Jahre sind, nach soweit Beendigung sie nicht dem Versicherungsschutzes Verhältnis vom Versicherungsnehmer für den betroffenen angestrebten Gegenstand Versicherung geltend gemacht wird. Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist; (4) Im Steuer- Rechtsschutz vor Gerichten ( 2 e) besteht kein Rechtsschutz, wenn tatsächlichen o behaupteten Voraussetzungen für c) im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je Leistungsart nach 2; d) Kosten, Angelegenheit aufgr zugre vierten liegende o je Steuerweiteren o Zwangsvollstreckungsmaßnahmzung vor dem im Versicherungsschein je Vollstreckungstitel entstehen; bezeichneten Versicherungsbe- Abgabefestset- e) ginn Kosten eingetreten aufgr sind von o Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, eingetreten sein sollen. später als fünf 4 a Jahre Versichererwechsel nach Rechtskraft Vollstreckungstitels eingeleitet werden; f) Kosten für Strafvollstreckungsverfahren je Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe o -buße unter 250 Euro; (1) Sofern im Versicherungsschein nichts anes vereinbart ist, besteht in Abweichung von 4 Abs. 3 Abs. 4 Anspruch auf Rechtsschutz, wenn nicht bestünde; g) Kosten, zu en Übernahme ein aner verpflichtet wäre, wenn Rechtsschutzversicherungsvertrag h) a) eine Kosten Willenserklärung im Rahmen einer o einverständlichen Rechtshandlung, Regelung vor für Beginn Forungen, Versicherungsschutzes selbst nicht streitig vorgenommen waren wurde, in Vertragslaufzeit eines o Vorversicherers Kosten, auf fällt den nicht versicherten Verstoß gem. Teil von 4 Abs. Schadensfällen 1 c) erst während entfallen. Vertragslaufzeit Versicherungsvertrages eintritt; allerdings nur (4) dann, Der wenn Versicherer bezüglich zahlt in jedem betroffenen Rechtsschutzfall Risikos lückenloser höchstens Versicherungsschutz Versicherungssumme. besteht; Zahlungen für den Versicherungsnehmer vereinbarte mitversicherte b) Versicherungsfall Personen aufgr in Vertragslaufzeit selben Rechtsschutzfalles eines Vorversicherers werden hierbei fällt zusammengerechnet. Anspruch auf Rechtsschutz Dies gilt auch später für Zahlungen als drei Jahre aufgr nach Ende mehrerer Vertragslaufzeit Rechtsschutzfälle, eines zeitlich Vorversicherers ursächlich gegenüber zusammenhängen. dem Versicherer (5) geltend Der Versicherer gemacht wird; sorgt allerdings für nur dann, wenn Versicherungsnehmer a) Übersetzung Meldung beim für Vorversicherer Wahrnehmung nicht vorsätzlich rechtlichen o Interessen grob Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen trägt dabei anfallenden Kosten; fahrlässig versäumt hat bezüglich betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht; b) Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu vereinbarten Höhe für c) im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten ( 2 e) tatsächlichen o eine Kaution, gestellt werden muss, um den Versicherungsnehmer einstweilen behaupteten von Strafverfolgungsmaßnahmen Voraussetzungen für zu verschonen. Angelegenheit zu Gre (6) liegende Alle Bestimmungen, Steuer- o Abgabefestsetzung den Rechtsanwalt während betreffen, gelten Laufzeit entsprechend Vorversicherers eingetreten sind o eingetreten sein sollen eines a) Verstoß in Angelegenheiten gem. 4 Abs. 1 c) freiwilligen erst während Gerichtsbarkeit Vertragslaufzeit im Beratungs- Versicherungsvertrages im Familien-, eintritt; Lebenspartnerschafts- allerdings nur dann, wenn Erbrecht bezüglich ( 2 k) für Rechtsschutz Notare; betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht. b) (2) im Rechtsschutz Steuer- Rechtsschutz wird in dem vor Gerichten Umfang gewährt, ( 2 e) für Angehörige zum Zeitpunkt steuerberatenden Eintritts Berufe; Rechtsschutzfalles bestanden hat, höchstens jedoch im c) Umfang bei Wahrnehmung Vertrages rechtlicher Versicherers. Interessen im Ausland für dort ansässige rechts- sachkige Bevollmächtigte. 5 Leistungsumfang 6 Örtlicher Geltungsbereich (1) Der Versicherer erbringt vermittelt Dienstleistungen zur Wahrnehmung (1) Rechtsschutz rechtlicher besteht, Interessen soweit Wahrnehmung trägt rechtlicher Interessen in Europa, den Anliegerstaaten Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln o auf Madeira erfolgt ein Gericht o eine Behörde in sem a) bei Eintritt Rechtsschutzfalles im Inland Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe Bereich gesetzlich zuständig ist o zuständig wäre, wenn ein gerichtliches o behördliches Verfahren eingeleitet werden würde. gesetzlichen Vergütung eines am Ort zuständigen Gerichtes ansässigen Für Rechtsanwaltes. Wahrnehmung rechtlicher Der Versicherer Interessen trägt außerhalb in Fällen, in denen Geltungs- das (2) bereiches Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nach Absatz 1 trägt Versicherer für Erteilung bei Rechtsschutzfällen, eines mündlichen dort o während schriftlichen eines Rates längstens o einer sechs Auskunft Wochen dauernden, (Beratung), nicht nicht beruflich mit bedingten einer anen Aufenthaltes gebührenpflichtigen eintreten, Tätigkeit Kosten nach zusammenhängt 5 Abs. 1 bis zu einem für Höchstbetrag Ausarbeitung von ,-- eines Gutachtens Euro. Insoweit keine besteht Höhe kein nach Rechtsschutz bestimmte für Gebühr Interessenwahrnehmung festsetzt, je Rechtsschutzfall im Zusammenhang eine Vergütung mit dem bis Erwerb zu 1.000,-- o. Veräußerung Wohnt Versicherungsnehmer von dinglichen Rechten mehr o als Teilzeitnutzungsrechten 100 km Luftlinie vom (Timesharingständigen an Gericht Grstücken, entfernt Gebäuden erfolgt o eine Gebäudeteilen. gerichtliche Wahrnehmung zu- seiner Interessen, trägt Versicherer bei den Leistungsarten gemäß 2. 2 Versicherungsverhältnis a) bis g) Kosten in I. Instanz für einen im Landgerichtsbezirk 7 Versicherungsnehmers Beginn Versicherungsschutzes ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt; wird auf den Korrespon- Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn Versicherungsnehmer den ersten o einmaligen Beitrag denzanwalt unverzüglich verzichtet, nach werden Fälligkeit zusätzlich im Sinne von zu den 9 B Kosten Absatz 1 Satz Anwalts 1 zahlt. Eine Reisekosten vereinbarte bis Wartezeit zur Höhe bleibt einerunberührt. Korrespondenzgebühr übernommen; Reisekosten eines im jeweiligen 8 Dauer Ende Vertrages Landgerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts werden dann übernommen, Vertragsdauer wenn das Aufsuchen Versicherungsnehmers an seinem Auf- (1) Der enthaltsort Vertrag ist im für Inland im wegen Versicherungsschein Erkrankung o angegebene aner Zeit Hinungsgründe geboten war. abgeschlossen. (2) Stillschweigende Verlängerung b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland Vergütung eines Bei einer Vertragsdauer von mintens einem Jahr verlängert sich Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei für den Versicherungsnehmer tätigen am Ort zuständigen Gerichts ansässigen ausländischen o im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren Monate vor dem Ablauf jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Fall trägt Versicherer Vergütung bis zur Höhe (3) Vertragsbeendigung gesetzlichen Vergütung, entstanden wäre, wenn das Gericht, Bei an sen einer Vertragsdauer Ort Rechtsanwalt von weniger ansässig als einem ist, Jahr zuständig endet wäre. Vertrag, 5 Abs. ohne 1 dass a) Satz es einer 2 gilt Kündigung entsprechend. bedarf, Wohnt zum vorgesehenen Versicherungsnehmer Zeitpunkt. mehr als Bei 100 einer km Luftlinie Vertragsdauer vom zuständigen von mehr als Gericht drei Jahren entfernt kann ist Vertrag ein ausländischer Ablauf Rechtsanwalt dritten Jahres für den o Versicherungsnehmer je darauf folgenden Jahres tätig, gekündigt trägt schon zum werden; Versicherer Kündigung Kosten in muss dem I. Instanz Vertragspartner für einen im spätestens Landgerichtsbezirk drei Monate vor dem Versicherungsnehmers Ablauf jeweiligen ansässigen Versicherungsjahres Rechtsanwalt zugegangen bis zur sein. Höhe gesetzlichen 9 Beitrag Vergütung eines Rechtsanwaltes, lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt. A. Ist Beitrag Rechtsschutzfall Versicherungsteuer durch einen Kraftfahrtunfall im europäischen Der Ausland in Rechnung eingetreten gestellte Beitrag eine zunächst enthält betriebene Versicherungsteuer, Regulierung mit Versicherungsnehmer dem Schadenregulierungsbeauftragten in jeweils vom Gesetz bzw. bestimmten Entschädigungsstelle Höhe zu entrichten im Inland hat. erfolglos geblieben, so dass eine Rechtsverfolgung im Ausland Zahlung notwendig Folgen wird, verspäteter trägt Versicherer Zahlung/ erster zusätzlich o einmaliger Kosten Bei- eines B. trag inländischen Rechtsanwaltes bei Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten Fälligkeit Zahlung bzw. Entschädigungsstelle im Inland für (1) Der sen erste gesamte o einmalige Tätigkeit Beitrag im Rahmen wird unverzüglich gesetzlichen nach Ablauf Gebühren von zwei bis Wochen zur Höhe nach von Zugang 1.000,-- ; Versicherungsscheins fällig. Ist Zahlung Jahresbeitrags c) Gerichtskosten in Raten vereinbart, einschließlich gilt als erster Entschädigung Beitrag nur für erste Zeugen Rate ersten Sachverständige, Jahresbeitrags. vom Gericht herangezogen werden, sowie (2) Kosten Späterer Gerichtsvollziehers; Beginn Versicherungsschutzes Zahlt d) aa) Versicherungsnehmer Gebühren eines gesetzlich den ersten vorgesehenen o einmaligen Schieds- Beitrag / nicht o rechtzeitig, Schlichtungsverfahrens; sonn zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt Versicherungsschutz bb) Kosten erst ab außergerichtlichen sem Zeitpunkt, sofern Konfliktlösung Versicherungsnehmer durch Mediation von durch gesonte höchstens Mitteilung acht Sitzungssten in Textform o á maximal durch einen 180,-. auffälligen Sind nicht Hinweis im Versicherungsschein auf se Rechtsfolge aufmerksam gemacht versicherte Personen als Partei am Mediationsverfahren beteiligt, trägt wurde. Das gilt nicht, wenn Versicherungsnehmer nachweist, dass er GVO Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. (3) Rücktritt Personen. Versicherungsschutz besteht auch, wenn Mediator nicht Rechtsanwalt Versicherungsnehmer ist. den ersten o einmaligen Beitrag nicht Zahlt rechtzeitig, e) Kosten kann in Verfahren Versicherer vor Verwaltungsbehörden vom Vertrag zurücktreten, einschließlich solange Beitrag Entschädigung nicht gezahlt für Zeugen ist. Der Versicherer Sachverständige, kann nicht zurücktreten, von Verwaltungsbehörde Versicherungsnehmer herangezogen nachweist, werden, dass sowie er Nichtzahlung Kosten nicht Vollstre- zu ver- wenn treten ckung hat. im Verwaltungswege; C. f) Zahlung übliche Vergütung Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag aa) eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen o einer (1) Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation in Fällen (2) Verzug Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- Ordnungswidrigkeitenverfahren; ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er verspätete Zah- Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät Versicherungsnehmelung Wahrnehmung nicht zu vertreten rechtlichen hat. Der Versicherer Interessen ist aus berechtigt, Kauf- Ersatz Reparaturverträgen den Verzug von Motorfahrzeugen entstandenen Schadens zu Lande zu sowie verlangen. Anhängern; ihm durch (3) bb) Zahlungsaufforung eines im Ausland ansässigen Sachverständigen in Fällen Geltendmachung ein Folgebeitrag von Ersatzansprüchen nicht rechtzeitig wegen gezahlt, kann im Ausland Versicherer eingetrete- dem Wird Versicherungsnehmer nen Beschädigung eines auf Motorfahrzeuges sen Kosten in Textform zu Lande eine sowie Zahlungsfrist Anhängers; bestimmen, g) Kosten mintens Reisen zwei Versicherungsnehmers Wochen betragen muss. zu Die einem Bestimmung ausländischen wirksam, Gericht, wenn sie sein rückständigen Erscheinen als Beträge Beschuldigter Beitrags, o Zinsen Partei vor- ist nur Kosten geschrieben im Einzelnen zur beziffert Vermeidung von Rechtsfolgen Rechtsnachteilen angibt, erforlich nach Absätzen Die 4 Kosten 5 werden mit dem bis Fristablauf zur Höhe verben für Geschäftsreisen sind. von deutschen ist. (4) Rechtsanwälten Kein Versicherungsschutz geltenden Sätze übernommen; Ist h) dem Versicherungsnehmer Gegner durch nach Wahrnehmung Ablauf ser seiner Zahlungsfrist rechtlichen noch Interessen entstandenen Kosten, soweit Versicherungsnehmer zu en mit Zahlung in Verzug, besteht ab sem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit Zahlungsaufforung nach Absatz 3 Erstattung verpflichtet ist. darauf hingewiesen wurde. (2)a)Der Versicherungsnehmer kann Übernahme vom Versicherer zu tragenden Versicherungsnehmer Kosten verlangen, nach Ablauf sobald ser er Zahlungsfrist nachweist, dass noch er mit zu de- (5) Kündigung Ist Zahlung ren Zahlung in Verzug, verpflichtet kann ist Versicherer o se den Verpflichtung Vertrag ohne bereits Einhaltung erfüllt einer hat. Frist b) Vom kündigen, Versicherungsnehmer wenn den Versicherungsnehmer in frem Währung mit aufgewandte Zahlungsaufforunten werden nach Absatz sem 3 darauf in zum hingewiesen Wechselkurs hat. Tages erstattet, an dem Kos- Hat se Kosten Versicherer vom Versicherungsnehmer gekündigt, zahlt gezahlt Versicherungsnehmer wurden. danach innerhalb (3) Der Versicherer eines Monats trägt den nicht angemahnten Betrag, besteht Vertrag fort. Für a) Kosten, Versicherungsfälle, Versicherungsnehmer zwischen dem Zugang ohne Rechtspflicht Kündigung übernommen hat; eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Zahlung D. b) Rechtzeitigkeit Kosten, bei einer Zahlung einverständlichen bei Lastschriftermächtigung Erledigung entstanden sind, 93

10 (1) soweit Rechtzeitige sie nicht Zahlung dem Verhältnis vom Versicherungsnehmer angestrebten Einziehung Ergebnisses Beitrags zum erzielten von einem Ergebnis Konto vereinbart, entsprechen, gilt es sei Zahlung denn, Ist als dass rechtzeitig, eine hiervon wenn abweichende Beitrag zu dem Kostenverteilung Fälligkeitstag eingezogen gesetzlich werden vorgeschrieben ist; Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht kann wispricht. c) im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung Konnte aa) Ist allerdings fällige Beitrag Rechtsschutzfall ohne Verschulden mit einer Erstberatung Versicherungsnehmers erledigt vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist Zahlung auch dann noch worden, werden Beratungskosten übernommen ohne Abzug rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Selbstbeteiligung. Zahlungsaufforung Versicherers erfolgt. Bei Rechtsschutzfällen im Ausland wird vereinbarte Selbstbeteiligung (2) Beendigung Lastschriftverfahrens Kann bei fällige den Gebühren Beitrag nicht für den eingezogen ausländischen werden, Anwalt weil nicht Versicherungsnehmer gebracht. Wird Einzugsermächtigung bei Rechtsschutzfällen wirufen im Ausland hat, o ein hat deutscher Versiche- Kor- in Abzug rungsnehmer respondenzanwalt aus anen tätig, wird Gründen im zu Versicherungsvertrag vertreten, dass Beitrag vereinbarte nicht eingezogen Selbstbeteiligung werden in kann, Abzug ist gebracht. Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb Der Versicherer Lastschriftverfahrens wird vereinbarte zu Selbstbeteiligung verlangen. Der Versicherungsnehmer so in ist Abzug zur Übermittlung bringen, dass dem Beitrages Versicherungsnehmer erst verpflichtet, wenn keine er vom Nachteile Versi- im übrigen nur cherer durch eventuelle hierzu in Textform Verjährung aufgefort seiner Ansprüche worden ist. entstehen. E. bb) Teilzahlung Entstehen aus Folgen demselben bei verspäteter Schadensereignis Zahlung mehrere Rechtsschutzfälle, beträgt Selbstbeteiligung insgesamt für alle Rechtsschutzfälle Ist Zahlung Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind noch ausstehenden höchstens Raten sofort vereinbarte fällig, wenn bzw. Versicherungsnehmer durch das Schadenfreiheitssystem mit Zahlung einer verminte Rate im Selbstbeteiligung. Verzug ist. Ferner kann Versicherer für Zukunft jährliche d) Kosten, Beitragszahlung aufgr verlangen. vierten o je weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; F. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung e) Kosten aufgr von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, später als vorzeitiger fünf Jahre Beendigung nach Rechtskraft Vertrages Vollstreckungstitels hat Versicherer, soweit eingeleitet nicht Bei etwas werden; anes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil Beitrages, dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. f) Kosten für Strafvollstreckungsverfahren je Art nach Rechtskraft einer 10 Beitragsanpassung Geldstrafe o -buße unter 250 ; (1) g) Kosten, Ein unabhängiger zu en Übernahme Treuhän ermittelt ein aner bis zum verpflichtet 1. Juli eines wäre, jeden wenn Jahres, um Rechtsschutzversicherungsvertrag welchen Vomhuntsatz sich für nicht Rechtsschutzversicherung bestünde; das Produkt h) Kosten von im Schadenhäufigkeit Rahmen einer einverständlichen Durchschnitt Regelung Schadenzahlungen für Forungen, genügend selbst nicht großen streitig Zahl waren Rechtsschutzversicherung betrei- einer benden o Kosten, Versicherer auf im den vergangenen nicht versicherten Kalenjahr Teil von erhöht Schadensfällen o vermint entfallen. Als Schadenhäufigkeit eines Kalenjahres gilt Anzahl in - hat. sem (4) Der Jahr Versicherer gemeldeten zahlt Rechtsschutzfälle, in jedem Rechtsschutzfall geteilt durch höchstens Anzahl vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für den Versicherungsneh- im Jahresmittel versicherten Risiken. Als Durchschnitt Schadenzahlungen eines Kalenjahres gilt Summe Zahlungen, für alle in sem mer mitversicherte Personen aufgr selben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen Jahr erledigten Rechtsschutzfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch Anzahl ser Rechtsschutzfälle. Veränungen Schadenhäufigkeit aufgr Durchschnitts mehrerer Rechtsschutzfälle, Schadenzahlungen, zeitlich aus Leistungsverbesserungesammenhängen. herrühren, werden bei den Feststellungen Treuhäns nur bei ursächlich zu- denjenigen (5) Der Versicherer Verträgen sorgt berücksichtigt, für in denen sie in beiden Vergleichsjahren a) bereits Übersetzung enthalten sind. für Wahrnehmung rechtlichen Interessen Die Ermittlung Versicherungsnehmers Treuhäns im erfolgt Ausland für notwendigen Versicherungsverträge schriftlichen (2) gemäß Unterlagen den 21 trägt 22, dabei anfallenden Kosten; sowie Kosten gemäß eines notwendigen den 23, 24, Übersetzers 25 29, (Dolmetschers); gemäß b) Zahlung den 26 eines 27, zinslosen Darlehens bis zu vereinbarten Höhe gemäß für eine Kaution, 28 gestellt werden muss, um den Versicherungsnehmer einstweilen den zusätzlich von vereinbarten Strafverfolgungsmaßnahmen Klauseln gesont, zu verschonen. zwar jeweils un- nebst terschieden (6) Alle Bestimmungen, nach Verträgen mit den ohne Rechtsanwalt Selbstbeteiligung. betreffen, gelten entsprechend Ergeben Ermittlungen Treuhäns einen Vomhuntsatz unter (3) 5, unterbleibt eine Beitragsänung. Der Vomhuntsatz ist jedoch in den a) in Angelegenheiten freiwilligen Gerichtsbarkeit im Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- Erbrecht folgenden Jahren mit zu berücksichtigen. Ergeben Ermittlungen Treuhäns einen höheren Vomhuntsatz, ist ser, wenn er nicht durch 2,5 teilbar ist, auf nächst niedrige ( 2 l) aa)) sowie für vorsorgliche Verfügungen vertragliche Vereinbarungen durch 2,5 teilbare ( 2 Zahl n) bb)) abzuren. für Notare; Im b) im Falle Steuer- einer Rechtsschutz Erhöhung ist vor Versicherer Gerichten berechtigt, ( 2 e) für im Angehörige Falle einer Verminung steuerberatenden verpflichtet, Berufe; den Folgejahresbeitrag um den abgereten Vom- huntsatz c) bei Wahrnehmung zu veränn. rechtlicher Der erhöhte Interessen Beitrag im darf Ausland den zum für Zeitpunkt dort ansässige rechts- geltenden sachkige Tarifbeitrag Bevollmächtigte. nicht übersteigen. Erhöhung (4) 6 Hat Örtlicher sich Geltungsbereich entsprechend Absatz 1 nach den unternehmenseigenen Zahlen Versicherers zu ermittelnde Vomhuntsatz in den letzten drei Jahren, (1) Rechtsschutz in denen eine besteht, Beitragsanpassung soweit Wahrnehmung möglich war, geringer rechtlicher erhöht, Interessen vom in Treuhän Europa, den für Anliegerstaaten se Jahre festgestellt Mittelmeeres, wurde, so darf auf den Versiche- Kana- als er rer rischen den Folgejahresbeitrag Inseln o auf Madeira in jeweiligen erfolgt Anpassungsgruppe ein Gericht o gemäß eine Absathörde 2 nur in sem um den Bereich im letzten gesetzlich Kalenjahr zuständig nach seinen ist o Zahlen zuständig ermittelten wäre, Be- Vomhuntsatz wenn ein gerichtliches erhöhen. o Diese behördliches Erhöhung darf Verfahren jenige eingeleitet nicht übersteigen, werden würde. sich nach Absatz 3 ergibt. (5) (2) Die Für Beitragsanpassung Wahrnehmung gilt rechtlicher für alle Folgejahresbeiträge, Interessen außerhalb ab 1. Okto- Geltungsbereiches Jahres, in nach dem Absatz Ermittlungen 1 trägt Versicherer Treuhäns bei erfolgten, Rechtsschutzfällen, Sie dort unterbleibt, während wenn eines seit dem längstens im Versicherungsschein sechs Wochen dauernden, bezeichne- fällig werden. ten nicht Versicherungsbeginn beruflich bedingten für Aufenthaltes den Gegenstand eintreten, Versicherung Kosten noch nach nicht 5 ein Abs. Jahr 1 bis abgelaufen zu einem ist. Höchstbetrag von ,--. Insoweit besteht (6) kein Erhöht Rechtsschutz sich Beitrag, für Interessenwahrnehmung ohne dass sich Umfang im Zusammenhang Versicherungsschutzes änt, kann Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag mit dem Erwerb o Veräußerung von dinglichen Rechten o innerhalb eines Monats nach Zugang Mitteilung Versicherers mit Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing) an Grstücken, Gebäuden sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem o Gebäudeteilen. Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer 2. Versicherungsverhältnis in Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem 7 Beginn Wirksamwerden Versicherungsschutzes Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung Versicherungsteuer Der Versicherungsschutz begründet beginnt kein Kündigungsrecht. zu dem im Versicherungsschein angegebenen 11 Änung Zeitpunkt, für wenn Beitragsbemessung Versicherungsnehmer wesentlichen den Umstände ersten o (1) einmaligen Tritt nach Beitrag Vertragsabschluss unverzüglich ein nach Umstand Fälligkeit ein, im Sinne nach dem von Tarif 9 B Absatz 1 Satz 1 einen zahlt. höheren Eine vereinbarte als den vereinbarten Wartezeit Beitrag bleibt unberührt. rechtfertigt, Versicherers kann 8 Versicherer Dauer vom Ende Eintritt Vertrages ses Umstan an für hierdurch entstandene (1) Vertragsdauer höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird höhere Gefahr nach dem Tarif Versicherers auch gegen einen höheren Beitrag nicht Der Vertrag ist für im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. übernommen, kann Versicherer Absicherung höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich Beitrag wegen Gefahrerhöhung um mehr als (2) 10 Stillschweigende Prozent o schließt Verlängerung Versicherer Absicherung höheren Gefahr Bei einer aus, Vertragsdauer kann Versicherungsnehmer von mintens einem den Jahr Vertrag verlängert innerhalb sich eines Monats Vertrag nach um jeweils Zugang ein Mitteilung Jahr, wenn nicht Versicherers dem Vertragspartner ohne Einhaltung spätestens kündigen. drei Monate In vor Mitteilung dem Ablauf hat Versicherer jeweiligen den Versicherungsjahres Versicherungsneh- einer Frist mer eine auf Kündigung ses Kündigungsrecht zugegangen ist. hinzuweisen. (2) (3) Tritt Vertragsbeendigung nach Vertragsabschluß ein Umstand ein, nach dem Tarif Versicherers Bei einer Vertragsdauer einen geringeren von weniger als den als vereinbarten einem Jahr Beitrag endet rechtfertigt, Vertrag, kann ohne dass Versicherer es einer Kündigung vom Eintritt bedarf, ses zum Umstan vorgesehenen an nur noch Zeitpunkt. den geringeren Bei einer Beitrag Vertragsdauer verlangen. Zeigt von mehr Versicherungsnehmer als drei Jahren kann sen Umstand Vertrag dem schon Versicherer zum Ablauf später als dritten zwei Jahres Monate o nach je sen darauf Eintritt folgenden an, wird Jahres gekündigt erst von werden; Eingang Anzeige Kündigung an herabgesetzt. muss dem Vertragspartner spä- Beitrag (3) testens Der Versicherungsnehmer drei Monate vor dem hat Ablauf dem Versicherer jeweiligen innerhalb Versicherungsjahres eines Monates nach zugegangen Zugang sein. einer Aufforung zur Beitragsberechnung erforlichen Angaben zu machen. Verletzt Versicherungsnehmer se Pflicht, kann 9 Beitrag Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Macht Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf se A. Beitrag Versicherungsteuer Angaben vorsätzlich unrichtig o unterlässt er erforlichen Angaben Der vorsätzlich in Rechnung gestellte tritt Versicherungsfall Beitrag enthält später Versicherungsteuer, als einen Monat nach dem Versicherungsnehmer Zeitpunkt ein, in dem in Angaben jeweils dem vom Versicherer Gesetz bestimmten hätten zugehen Höhe müssen, zu entrichten so hat hat. Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz, es sei B. Zahlung denn dem Versicherer Folgen verspäteter war Eintritt Zahlung/erster Umstan o einmaliger zu sem Zeitpunkt bekannt. Beruht das Unterlassen erforlichen Angaben o Beitrag unrichtige Angabe auf grober Fahrlässigkeit, kann Versicherer den Umfang (1) Fälligkeit Versicherungsschutzes Zahlung in einem Schwere Verschuldens Der Versicherungsnehmers erste o einmalige entsprechenden Beitrag wird unverzüglich Verhältnis kürzen. nach Ablauf Das Nichtvorliegen zwei Wochen einer nach groben Zugang Fahrlässigkeit Versicherungsscheins hat Versicherungsnehmer fällig. Ist Zahlung zu von beweisen. Jahresbeitrags Der Versicherungsnehmer in Raten vereinbart, hat gleichwohl gilt als erster Versicherungsschutz, Beitrag nur wenn erste Rate zum Zeitpunkt ersten Jahresbeitrags. Versicherungsfalls Frist für Kündigung Versicherers (2) Späterer abgelaufen Beginn war Versicherungsschutzes nicht gekündigt hat. Gleiches gilt, wenn Zahlt Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer nachweist, den dass ersten Gefahr o we einmaligen für den Beitrag Eintritt nicht Versicherungsfalls rechtzeitig, sonn noch den zu einem Umfang späteren Leistung Zeitpunkt, Versicherers beginnt ursächlich Versicherungsschutz war. erst ab sem Zeitpunkt, sofern Versicherungsnehmer durch gesonte Mitteilung in Textform o durch ei- (4) Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn sich Gefahr nur unerheblich erhöht hat o nach den Umständen als vereinbart nen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf se Rechtsfolge anzusehen ist, dass Gefahrerhöhung mitversichert sein soll. aufmerksam gemacht wurde. Das gilt nicht, wenn Versicherungsnehmer 12 Wegfall nachweist, versicherten dass Interesses Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. (1) (3) Der Rücktritt Vertrag endet, soweit nicht etwas anes bestimmt ist, zu dem Zeitpunkt, Zahlt zu dem Versicherungsnehmer Versicherer davon den Kenntnis ersten erhält, o einmaligen dass das versicherte Beitrag Interesse nicht rechtzeitig, nach dem kann Beginn Versicherer Versicherung vom weggefallen Vertrag zurücktreten, ist. In sem Fall solange ihm Beitrag Beitrag nicht zu, gezahlt den er hätte ist. Der erheben Versicherer können, kann wenn nicht Versiche- zurück- steht rung treten, nur wenn bis zum Zeitpunkt Versicherungsnehmer Kenntniserlangung nachweist, beantragt dass worden er Nichtzahlung wäre. (2) Im Falle nicht zu To vertreten hat. Versicherungsnehmers besteht Versicherungsschutz bis zum Ende laufenden Beitragsperiode fort, soweit Beitrag C. Zahlung am Totag Folgen gezahlt verspäteter war Zahlung nicht / aus Folgebeitrag sonstigen Gründen ein Wegfall (1) Die Folgebeiträge Gegenstan werden Versicherung zu dem jeweils vorliegt. vereinbarten Wird Zeitpunkt nach dem Totag fällig. nächste fällige Beitrag bezahlt, bleibt Versicherungsschutz in (2) dem Verzug am Totag bestehenden Umfang aufrechterhalten. Derjenige, Wird den ein Beitrag Folgebeitrag gezahlt hat nicht o rechtzeitig für den gezahlt gezahlt, wurde, gerät wird anstelle Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er ver- Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Totag Aufhebung Versicherungsvertrages mit Wirkung ab spätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Totag verlangen. Ersatz ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. (3) Wechselt Versicherungsnehmer im Versicherungsschein bezeichnete, (3) Zahlungsaufforung selbst genutzte Wohnung o das selbst genutzte Einfamilienhaus, Wird ein geht Folgebeitrag Versicherungsschutz nicht rechtzeitig auf das gezahlt, neue Objekt kann über. Versicherer Versichert sind dem Rechtsschutzfälle, Versicherungsnehmer im auf Zusammenhang sen Kosten mit in Textform Eigennutzung eine Zahlungsfrist auch soweit bestimmen, sie erst nach mintens dem Auszug zwei aus Wochen dem bisherigen betragen Objekt muss. ein- Die stehentreten. Bestimmung Das gleiche ist nur gilt wirksam, für Rechtsschutzfälle, wenn sie rückständigen sich auf das Beträge neue Objekt beziehen Beitrags, Zinsen vor sen Kosten geplantem im Einzelnen o tatsächlichem beziffert Bezug eintreten. Rechtsfolgen Wechselt angibt, nach Versicherungsnehmer Absätzen 4 ein 5 mit Objekt, dem das Fristablauf er für seine verben gewerb- (4) liche, sind. freiberufliche o sonstige selbständige Tätigkeit selbst nutzt, findet Absatz (4) Kein 3 entsprechende Versicherungsschutz Anwendung, wenn das neue Objekt nach dem Tarif Versicherers we nach Größe, noch nach Miet- o Pachthöhe einen Ist Versicherungsnehmer nach Ablauf ser Zahlungsfrist noch mit höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt. Zahlung in Verzug, besteht ab sem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein 13 Versicherungsschutz, Kündigung nach Versicherungsfall wenn mit Zahlungsaufforung nach (1) Absatz Lehnt 3 darauf Versicherer hingewiesen den Rechtsschutz wurde. ab, obwohl er zur Leistung verpflichtet (5) Kündigung ist, kann Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig kündigen. Ist Versicherungsnehmer nach Ablauf ser Zahlungsfrist noch mit (2) Bejaht Zahlung in Versicherer Verzug, kann seine Leistungspflicht Versicherer den für mintens Vertrag ohne zwei Einhaltung innerhalb von einer zwölf Frist Monaten kündigen, eingetretene wenn er Rechtsschutzfälle, den Versicherungsnehmer sind Versicherungsnehmer Versicherer nach Anerkennung Leistungspflicht mit Zahlungsaufforung nach Absatz 3 darauf hingewiesen hat. für den zweiten o jeden weiteren Rechtsschutzfall berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Hat Versicherer gekündigt, zahlt Versicherungsnehmer (3) danach Die Kündigung innerhalb muss eines dem Monats Vertragspartner den angemahnten spätestens Betrag, einen besteht Monat nach Zugang Vertrag fort. Ablehnung Für Versicherungsfälle, Rechtsschutzes gemäß zwischen Absatz dem 1 o Zugang Anerkennung Kündigung Leistungspflicht Zahlung gemäß eingetreten Absatz 2 in sind, Schriftform besteht zugegangen jedoch kein sein. Ver- Kündigt sicherungsschutz. Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang D. Rechtzeitigkeit beim Versicherer Zahlung wirksam. bei Der Lastschriftermächtigung Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens (1) Rechtzeitige Zahlung jedoch zum Ende laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird. Eine Ist Kündigung Einziehung Versicherers Beitrags von wird einem einen Konto Monat vereinbart, nach ihrem gilt Zugang beim Zahlung Versicherungsnehmer als rechtzeitig, wenn wirksam. Beitrag zu dem Fälligkeitstag einge- 10 4

11 zogen 14 Gesetzliche werden kann Verjährung Versicherungsnehmer einer berechtigten (1) Einziehung Die Ansprüche nicht wispricht. aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Konnte Fristberechnung fällige Beitrag richtet sich ohne nach Verschulden allgemeinen Versicherungsnehmers vom Versicherer Gesetzbuches. nicht eingezogen werden, ist Zahlung auch Vorschriften Bürgerlichen (2) dann Ist noch ein Anspruch rechtzeitig, aus dem wenn Versicherungsvertrag sie unverzüglich nach bei dem einer Versicherer in Textform angemeldet abgegebenen worden, Zahlungsaufforung ist Verjährung von Versicherers Anmeldung erfolgt. bis zu dem Zeitpunkt (2) Beendigung gehemmt, zu dem Lastschriftverfahrens Entscheidung Versicherers dem Versicherten Kann in Textform fällige zugeht. Beitrag nicht eingezogen werden, weil Versicherungsnehmer 15 Rechtsstellung Einzugsermächtigung mitversicherter Personen wirufen hat, o hat (1) Versicherungsnehmer Versicherungsschutz aus besteht anen für den Gründen Versicherungsnehmer zu vertreten, dass im jeweils Beitrag bestimmten nicht eingezogen Umfang für werden in kann, 21 bis ist 28 Versicherer o im Versicherungsschein künftig genannten Zahlung sonstigen außerhalb Personen. Lastschriftverfahrens Außerdem besteht Versicherungs- zu verlangen. berechtigt, schutz Der Versicherungsnehmer für Ansprüche, natürlichen ist zur Übermittlung Personen aufgr Beitrages Verletzung erst o verpflichtet, wenn Versicherungsnehmers vom Versicherer o hierzu einer mitversicherten in Textform aufgefort Person kraft Tötung Gesetzes worden ist. zustehen. (2) Für mitversicherte Personen gelten den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß. Der Versicherungsnehmer kann je- E. Teilzahlung Folgen bei verspäteter Zahlung doch Ist wisprechen, Zahlung Jahresbeitrags wenn eine ane in mitversicherte Raten vereinbart, Person sind als sein noch ehelicher/eingetragener ausstehenden Raten Lebenspartner sofort fällig, Rechtsschutz wenn Versicherungsnehmer verlangt. mit 16 Zahlung Anzeigen, einer Willenserklärungen, Rate im Verzug Anschriftenänung ist. Ferner kann Versicherer für Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. (1) Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen Erklärungen sollen an F. Beitrag Hauptverwaltung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Versiche rers o an im Versicherungsschein Bei vorzeitiger o in sen Beendigung Nachträgen als Vertrages zuständig hat bezeichnete Versicherer, Geschäftsstelle soweit gerichtet nicht etwas werden. anes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil Beitrages, Versicherungsnehmer dem Zeitraum entspricht, eine Änung in dem Versicherungsschutz seiner Anschrift dem Ver- be- (2)Hat sicherer standen nicht hat. mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, Absendung eines eingeschriebenen 10 Beitragsanpassung Briefes an letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung (1) Ein unabhängiger gilt drei Tage Treuhän nach Absendung ermittelt bis zum Briefes 1. Juli als zugegangen. eines jeden Dies Jahres, gilt um entsprechend welchen Vomhuntsatz für den Fall einer sich Namensänung für Rechtsschutzversicherung das Produkt von Schadenhäufigkeit Durchschnitt Versicherungsnehmers. (3) Schadenzahlungen Hat Versicherungsnehmer einer genügend Versicherung großen Zahl für seinen Rechtsschutzversicherung Gewerbebetrieb abgeschlossen, betreibenden finden bei Versicherer einer Verlegung im vergangenen gewerblichen Kalenjahr Nielassung Bestimmungen Absatzes 2 entsprechende Anwendung. erhöht o vermint hat. Als Schadenhäufigkeit eines Kalenjahres gilt Anzahl in sem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, 3. Rechtsschutzfall geteilt durch Anzahl im Jahresmittel versicherten Risiken. Als Durchschnitt 17 Verhalten nach Schadenzahlungen Eintritt Rechtsschutzfalls eines Kalenjahres gilt (1) Summe Wird Zahlungen, Wahrnehmung rechtlicher für alle in Interessen sem Jahr für erledigten den Versicherungsnehmeschutzfälle nach insgesamt Eintritt eines geleistet Rechtsschutzfalles wurden, geteilt erforlich, durch kann Anzahl er den - zu Rechts- beauftragenden ser Rechtsschutzfälle. Rechtsanwalt Veränungen aus dem Kreis Schadenhäufigkeit Rechtsanwälte auswählen, en Durchschnitts Vergütung Schadenzahlungen, Versicherer nach 5 Absatz aus 1 Leistungsverbesserungen herrühren, wählt den werden Rechtsanwalt bei den aus, Feststellungen Treuhäns nur bei a) b) trägt. Der Versicherer a) denjenigen wenn Verträgen Versicherungsnehmer berücksichtigt, s verlangt; in denen sie in beiden Vergleichsjahren bereits enthalten sind. b) wenn Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt dem Versicherer alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig (2) Die Ermittlung Treuhäns erfolgt für Versicherungsverträge erscheint. (2) gemäß Wenn den Versicherungsnehmer 21 22, den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt gemäß den hat, 23, wird 24, ser 25 vom 29, Versicherer im Namen Versicherungsnehmers gemäß den beauftragt. 26 Für 27, Tätigkeit Rechtsanwaltes ist Versicherer gemäß nicht verantwortlich. 28 (3) nebst Macht den zusätzlich Versicherungsnehmer vereinbarten Klauseln den Rechtsschutzanspruch gesont, zwar geltend, jeweils er unterschieden Versicherer nach vollständig Verträgen wahrheitsgemäß mit ohne Selbstbeteiligung. über sämtliche Um- hat stände (3) Ergeben Rechtsschutzfalles Ermittlungen zu unterrichten Treuhäns sowie einen Beweismittel Vomhuntsatz anzugeben unter 5, Unterlagen unterbleibt auf eine Verlangen Beitragsänung. zur Verfügung Der zu Vomhuntsatz stellen. ist jedoch Der in den Versicherer folgenden bestätigt Jahren den mit Umfang zu berücksichtigen. für den Rechtsschutzfall (4) bestehenden Ergeben Ermittlungen Versicherungsschutzes. Treuhäns Ergreift einen Versicherungsnehmer höheren Vomhuntsatz, ist ser, zur Wahrnehmung wenn er nicht seiner durch rechtlichen 2,5 teilbar Interessen, ist, auf bevor nächst Maßnahmen Versicherer niedrige durch den 2,5 Umfang teilbare Rechtsschutzes Zahl abzuren. bestätigt entstehen durch solche Im Falle Maßnahmen einer Erhöhung Kosten, ist trägt Versicherer berechtigt, nur Kosten, im Falle er einer bei einer Verminung Rechtsschutzbestätigung verpflichtet, den vor Folgejahresbeitrag Einleitung ser Maßnahmen um den abgereten Vomhuntsatz zu veränn. Der erhöhte Beitrag darf den zum zu tragen hätte. (5) Zeitpunkt Der Versicherungsnehmer Erhöhung geltenden hat Tarifbeitrag nicht übersteigen. a) den mit Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig wahrheitsgemäß über Sachlage zu unterrichten, (4) Hat sich entsprechend Absatz 1 nach den unternehmenseigenen Zahlen Versicherers zu ermittelnde Vomhuntsatz in den letzten ihm Beweismittel anzugeben, möglichen Auskünfte zu erteilen drei notwendigen Jahren, in denen Unterlagen eine Beitragsanpassung zu beschaffen; möglich war, geringer erhöht, dem als Versicherer er vom Treuhän auf Verlangen für Auskunft se Jahre über festgestellt den Stand wurde, Angelegen- so darf b) heit Versicherer zu geben; den Folgejahresbeitrag in jeweiligen Anpassungsgruppe soweit gemäß seine Interessen Absatz 2 nur nicht um unbillig den im beeinträchtigt letzten Kalenjahr werden, nach sei- c) aa) nen vor Zahlen Erhebung ermittelten von Klagen Vomhuntsatz Einlegung erhöhen. von Rechtsmitteln Diese Erhöhung Zustimmung jenige Versicherers nicht übersteigen, einzuholen; sich nach Absatz 3 ergibt. darf bb) (5) vor Die Klageerhebung Beitragsanpassung Rechtskraft gilt für alle eines Folgejahresbeiträge, anen gerichtlichen Verfahrens Oktober abzuwarten, Jahres, das tatsächliche in dem Ermittlungen o rechtliche Bedeutung Treuhäns für den erfolg- beab- ab 1. sichtigten ten, fällig Rechtsstreit werden. Sie haben unterbleibt, kann; wenn seit dem im Versicherungsschein alles bezeichneten zu vermeiden, Versicherungsbeginn was eine unnötige Erhöhung für den Gegenstand Kosten o eine Ver- cc) Erschwerung sicherung noch ihrer nicht Erstattung ein Jahr durch abgelaufen Gegenseite ist. verursachen könnte. (6) Wird Erhöht eine sich in den Beitrag, Absätzen ohne 3 dass o 5 sich genannten Umfang Obliegenheiten Versicherungsschutzes vorsätzlich verletzt, änt, verliert kann Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist Versi- den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang Mitteilung cherer berechtigt, seine Leistung in einem Schwere Verschuldens Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige o teilweise in dem Wegfall Beitragserhöhung Versicherungsschutzes wirksam hat werden bei sollte. Verletzung Der Versicherer einer nach hat Eintritt den Versicherungsnehmer Versicherungsfalls bestehenden in Mitteilung Auskunfts- auf o das Kündigungsrecht Aufklärungsobliegenheit hinzuweisen. zur Voraussetzung, Die Mitteilung dass muss Versicherer dem Versi- den Versicherungsnehmer spätestens durch gesonte einen Monat Mitteilung vor dem in Wirksamwerden Textform auf se Rechtsfolge Beitragserhöhung hingewiesen zugehen. hat. Weist Eine Erhöhung Versicherungsnehmer Versicherungsteuer nach, dass begründet Obliegenheit kein Kündigungsrecht. nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt Versicherungs- er schutz bestehen. 11 Änung für Beitragsbemessung wesentlichen Umstände Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Versicherungsnehmer (1) Tritt nachweist, Vertragsabschluss dass Verletzung ein Umstand Obliegenheit ein, we nach für dem den Tarif Eintritt Versicherers o Feststellung einen höheren Versicherungsfalls als den vereinbarten noch für Beitrag Feststellung rechtfertigt, den kann Umfang Versicherer dem Versicherer vom Eintritt obliegenden ses Leistung Umstan ursächlich an für war. o Das hierdurch gilt nicht, entstandene wenn höhere Versicherungsnehmer Gefahr den höheren Obliegenheit Beitrag verlangen. arglistig verletzt Wird hat. höhere Gefahr nach dem Tarif Versicherers auch gegen (7) einen Ansprüche höheren auf Beitrag Rechtsschutzleistungen nicht übernommen, können kann nur mit Versicherer schriftlichem Einverständnis Absicherung höheren Versicherers Gefahr abgetreten ausschließen. werden. Erhöht sich Beitrag (8) wegen Ansprüche Gefahrerhöhung Versicherungsnehmers um mehr als 10 gegen Prozent ane o auf schließt Erstattung von Kosten, Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung Versicherer Absicherung höheren Gefahr aus, kann Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang auf sen Über. Die für Geltendmachung Ansprüche notwendigen Unterlagen hat Versicherungsnehmer dem Versicherer auszuhändigen Mitteilung bei sen Maßnahmen Versicherers gegen ohne Einhaltung anen auf einer Verlangen Frist kündigen. mitzuwirken. In Dem Mitteilung Versicherungsnehmer hat Versicherer bereits erstattete den Versicherungsnehmer Kosten sind an den auf Versicherer Kündigungsrecht zurückzuzahlen. hinzuweisen. Verletzt Versicherungsnehmer se Obliegenheit ses vorsätzlich, (2) Tritt nach ist Vertragsabschluß Versicherer zur ein Leistung Umstand insoweit ein, nicht nach verpflichtet, dem Tarif als er infolgesen Versicherers keinen Ersatz geringeren von dem als Dritten den vereinbarten erlangen kann. Beitrag Im Fall rechtfertigt, fahrlässigen kann Versicherer Verletzung vom Obliegenheit Eintritt ses ist Umstan Versicherer an nur berech- noch einer grob tigt, den geringeren seine Leistung Beitrag in einem verlangen. Schwere Zeigt Versicherungsnehmer Verschuldens Versicherungsnehmersen Umstand dem entsprechenden Versicherer Verhältnis später als zu zwei kürzen; Monate Beweislast nach sen für Ein- das - Nichtvorliegen tritt an, wird einer Beitrag groben erst Fahrlässigkeit von Eingang trägt Anzeige Versicherungsnehmer. an herabgesetzt. (3) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb eines Monates 18 Stichentscheid nach Zugang einer Aufforung zur Beitragsberechnung (1) erforlichen Lehnt Versicherer Angaben den zu machen. Rechtsschutz Verletzt ab, Versicherungsnehmer a) se weil Pflicht, durch kann Wahrnehmung Versicherer den Vertrag rechtlichen unter Interessen Einhaltung voraussichtlich Frist von entstehende einem Monat Kostenaufwand kündigen. Macht unter Berücksichtigung Versicherungsnehmer berech- bis einer tigten zum Fristablauf Belange se Versichertengemeinschaft Angaben vorsätzlich in unrichtig einem groben o unterlässt Missverhältnis zum erforlichen angestrebten Angaben Erfolg steht vorsätzlich tritt Versicherungsfall o später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, in dem Angaben b) dem weil Versicherer in den Fällen hätten zugehen 2 a) bis müssen, g) Wahrnehmung so hat Versicherungsnehmer keinen keine Versicherungsschutz, hinreichende Aussicht es sei auf denn Erfolg dem hat, Versicherer war rechtlichen Interessen ist Eintritt s dem Versicherungsnehmer Umstan zu sem unverzüglich Zeitpunkt bekannt. unter Angabe Beruht das Gründe Unterlassen mitzuteilen. erforlichen Angaben o unrichtige Angabe auf schriftlich (2) grober Hat Fahrlässigkeit, Versicherer seine kann Leistungspflicht Versicherer gemäß den Umfang Absatz 1 verneint Versicherungsschutzes in einem Schwere Verschuldens Versiche- stimmt Versicherungsnehmer Auffassung Versicherers nicht zu, kann er den für ihn tätigen o noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf rungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen. Das Nichtvorliegen Kosten Versicherers veranlassen, sem gegenüber eine begründete einer groben Fahrlässigkeit hat Versicherungsnehmer zu beweisen. Stellungnahme abzugeben, ob Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem Der Versicherungsnehmer angemessenen Verhältnis hat zum gleichwohl angestrebten Versicherungsschutz, Erfolg steht hinreichende zum Zeitpunkt Aussicht auf Erfolg Versicherungsfalls verspricht. Die Entscheidung Frist für ist Kündigung für beide Teile wenn bindend, Versicherers es sei abgelaufen denn, dass sie war offenbar er von nicht gekündigt wirklichen hat. Sach- Gleiches Rechtslage wenn erheblich Versicherungsnehmer abweicht. nachweist, dass Gefahr we für gilt, (3) den Der Eintritt Versicherer Versicherungsfalls kann dem Versicherungsnehmer noch den Umfang eine Frist Leistung von mintens Versicherers einem ursächlich Monat setzen, war. binnen Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt (4) Die vorstehenden vollständig Regelungen wahrheitsgemäß finden keine über Anwendung, Sachlage wenn zu sich unterrichten Gefahr nur unerheblich Beweismittel erhöht anzugeben hat o hat, nach damit den ser Umständen Stellungnahme vereinbart gemäß anzusehen Absatz 2 ist, abgeben dass kann. Gefahrerhöhung Kommt Versicherungsnehmer mitversichert sein als ser soll. Verpflichtung nicht innerhalb vom Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt Versicherungsschutz. Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer 12 Wegfall versicherten ausdrücklich Interesses auf mit dem Fristablauf verbene Rechtsfolge (1) Der Vertrag hinzuweisen. endet, soweit nicht etwas anes bestimmt ist, zu dem Zeitpunkt, 19 (entfällt) zu dem Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn Versicherung weggefallen ist. In 20 sem Zuständiges Fall steht Gericht. ihm Anzuwenden Beitrag zu, den Recht er hätte erheben können, (1) wenn Klagen Versicherung gegen den Versicherer nur bis zum Zeitpunkt Kenntniserlangung Für beantragt Klagen worden aus dem wäre. Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich (2) Im Falle gerichtliche To Zuständigkeit Versicherungsnehmers nach dem Sitz besteht Versicherers Versicherungsschutz für den Versicherungsvertrag bis zum Ende laufenden zuständigen Beitragsperiode Nielassung. Ist fort, soweit Versi- o seinecherungsnehmer Beitrag am Totag eine natürliche gezahlt Person, war ist auch nicht das aus Gericht sonstigen örtlich Gründen zuständig, ein Wegfall in sen Bezirk Gegenstan Versicherungsnehmer Versicherung zur vorliegt. Zeit Klageerhebung Wird nach seinen dem Totag Wohnsitz nächste o, in fällige Ermangelung Beitrag eines bezahlt, solchen, bleibt seinen Versicherungsschutz in dem am Totag bestehenden Umfang aufrechterhalten. gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Klagen gegen den Versicherungsnehmer Derjenige, den Beitrag gezahlt hat o für den gezahlt wurde, wird Ist Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem anstelle Versicherungsvertrag Verstorbenen gegen Versicherungsnehmer. ihn bei dem Gericht Er erhoben kann innerhalb werden, das eines seinen Jahres Wohnsitz nach dem o, Totag in Ermangelung Aufhebung eines solchen, Versicherungsvertra- den Ort seines ge- für wöhnlichen ges mit Wirkung Aufenthalts ab Totag zuständig verlangen. ist. Ist Versicherungsnehmer eine juristische (3) Wechselt Person, bestimmt Versicherungsnehmer das zuständige Gericht im Versicherungsschein auch nach dem Sitz o bezeichnete, Nielassung selbst genutzte Versicherungsnehmers. Wohnung o das Das selbst gleiche genutzte gilt, wenn Einfamilienhaus, Versicherungsnehmer geht Versicherungsschutz eine Offene Handelsgesellschaft, auf das neue Kommanditge- Objekt über. sellschaft, Versichert Gesellschaft sind Rechtsschutzfälle, bürgerlichen Rechts im Zusammenhang o eine eingetragene mit Partnerschaftsgesellschafgennutzung stehen, auch ist. soweit sie erst nach dem Auszug aus dem bis- Ei- (3) herigen Unbekannter Objekt eintreten. Wohnsitz Das Versicherungsnehmers gleiche gilt für Rechtsschutzfälle, sich Ist auf das Wohnsitz neue Objekt o beziehen gewöhnlicher vor Aufenthalt sen geplantem Versicherungsnehmers o tatsächlichem Zeitpunkt Bezug eintreten. Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich gericht- im liche (4) Wechselt Zuständigkeit Versicherungsnehmer für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ein Objekt, das für gegen seine den gewerbliche, freiberufliche Versicherungsnehmer nach o dem Sitz sonstige Versicherers selbständige o Tätigkeit seiner für selbst den Versicherungsvertrag zuständigen Nielassung. nutzt, findet Absatz 3 entsprechende Anwendung, wenn das neue (4) Für sen Vertrag gilt deutsches Recht. Objekt nach dem Tarif Versicherers we nach Größe, noch nach 4. Miet- Formen o Pachthöhe Versicherungsschutzes einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt. 11 5

12 (5) 21 Klausel Verkehrs-Rechtsschutz zur Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit: Hinsichtlich (1) Versicherungsschutz Verpflichtung besteht zur für Beitragszahlung den Versicherungsnehmer gilt folgen: in seiner (1) Eigenschaft Der Versicherer als Eigentümer übernimmt, o Halter wenn je Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluß o arbeitslos während im Sinne Vertragsdauer 119 auf SGB ihn (Sozialgesetzbuch) zugelassenen o III auf ist seinen Arbeitslosengeld mit einem Versicherungskennzeichen nach 117 SGB III bezieht, versehenen Beitragszahlung o als Mieter je für den von Namen Versicherungsvertrag ihm als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug längstens für zum Dauer vorübergehenden eines Jahres Gebrauch (Beitragsbefreiunmieteten bei Motorfahrzeuges Arbeitslosigkeit). zu Lande Die erstmalige sowie Anhängers. Beitragsbefreiung Der Versicherungs- setzt vo- gerausschutz dass erstreckt Versicherungsnehmer auf alle Personen bei in ihrer Eintritt Eigenschaft Befreiungsgres als berechtigte mintens Fahrer o berechtigte zwei Jahre Insassen ununterbrochen ser Motorfahrzeuge. -(2) in Der einem Versicherungsschutz ungekündigten kann nicht auf gleichartige befristeten Arbeitsverhältnis Motorfahrzeuge gemäß nach Absatz 1 beschränkt werden. Als gleichartig gelten jeweils Krafträ. Personenkraft- Kombiwagen, Lastkraft- sonstige Nutzfahrzeuge, Om- deutschem Recht stand - ein Arbeitsentgelt bezog, das über dem einer geringfügigen Beschäftigung lag. nibusse sowie Anhänger. (3) Abweichend von Absatz 1 kann vereinbart werden, dass Versicherungsschutz Ein erneuter für Leistungsanspruch ein o mehrere setzt im voraus, Versicherungsschein dass Versicherungsnehmer Motorfahrzeuge wie zu Lande, zu Wasser o in Luft sowie Anhänger bezeichnete -(Fahrzeug) in einem besteht, nicht befristeten auch wenn Arbeitsverhältnis se nicht auf den nach Versicherungsnehmer deutschem Recht stand zugelassen o nicht auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen ein versehen Arbeitsentgelt sind. bezog, das über dem einer geringfügigen Beschäf- - tigung (4) Der lag. Versicherungsschutz umfasst: Die Schadenersatz-Rechtsschutz Beitragsbefreiung ist während Gesamtlaufzeit ( 2 a) Versicherungsvertrages Rechtsschutz für im Vertrags- maximal u. drei Sachenrecht Inanspruchnahmen ( insgesamt 2 d) möglich. Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten ( 2 e) (2) Verwaltungs-Rechtsschutz Der Anspruch auf Beitragsbefreiung in Verkehrssachen ist unverzüglich ( 2 g) geltend zu machen. Dem Versicherer ist Auskunft über alle zu ihrer Feststellung Straf-Rechtsschutz ( 2 i) erforlichen Umstände zu erteilen das Vorliegen ihrer Voraussetzungen durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung nachzuweisen. Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz ( 2 j) (5) Der Rechtsschutz im Vertrags- Sachenrecht kann ausgeschlossen (3) Die Beitragsbefreiung endet vor Ablauf eines Jahres, wenn Versicherungsnehmer werden. (6) Der Rechtsschutz ein im Arbeitsverhältnis Vertrags- Sachenrecht aufnimmt. besteht Über in den Aufnahme eines Absätze Arbeitsverhältnisses 1 2 auch für Verträge, hat Versicherungsnehmer mit denen Erwerb von den Motor- Versi- Fällen cherer fahrzeugen unverzüglich zu Lande zu sowie informieren. Anhängern zum nicht nur vorübergehenden (4) Eigengebrauch Der Versicherungsnehmer bezweckt wird, auch hat auf wenn Anforung, se Fahrzeuge höchstens nicht auf jedoch den alle Versicherungsnehmer drei Monate, Auskunft zugelassen über o das nicht weitere auf Vorliegen seinen Namen Voraussetzungen Versicherungskennzeichen für Beitragsbefreiung versehen zu werden. geben geeignete Nachweise mit einem vorzulegen. (7) Versicherungsschutz Kommt besteht ser Verpflichtung mit Ausnahme nicht Rechtsschutzes unverzüglich im nach, Vertrags- Sachenrecht Beitragsbefreiung. für den Versicherungsnehmer Sie tritt jedoch mit auch sofortiger bei Wirkung Teilnah- endet wie me am öffentlichen in Kraft, wenn Verkehr Auskünfte in seiner Eigenschaft Nachweise als nachgereicht werden. a) Fahrer je Fahrzeuges, das we ihm gehört noch auf ihn zugelassen (5) o Der auf seinen Anspruch Namen auf mit Beitragsbefreiung einem Versicherungskennzeichen verjährt in drei versehen Jahren. ist, Die Verjährung b) Fahrgast, beginnt am Schluss Kalenjahres, in dem Nachweise c) Fußgänger Auskünfte nach Ziffer 2 hätten erteilt werden können. Der d) Radfahrer. Zeitraum ab Geltendmachung Anspruchs bis zur Entscheidung (8) Der Fahrer muss bei Eintritt Rechtsschutzfalls vorgeschriebene Versicherers über Beitragsbefreiung wird in Verjährungsfrist Fahrerlaubnis haben, zum Führen Fahrzeugs berechtigt sein das Fahrzeug nicht muss mit eingerechnet. zugelassen o mit einem Versicherungskennzeichen versehen Eine sein. Beitragsbefreiung Verstoß gegen erfolgt se Obliegenheit nicht, besteht Rechtsschutz nur (6) a) für wenn jenigen ein aner, versicherten ausgenommen Personen, aufgr von sem einer gesetzlichen Verstoß ohne Unterhaltspflichtschulden o verpflichtet leicht fahrlässig ist, den keine Versicherungsbeitrag Kenntnis hatten. Bei zu grob zahlen, fahrlässiger Ver- b) Unkenntnis wenn eine Verstoßes Voraussetzungen gegen se nach Obliegenheit Ziffer 1 ist Versicherer berechtigt, bei Versicherungsbeginn seine Leistung in einem vorliegt; Schwere Verschuldens versi- aa) bb) cherten innerhalb Person entsprechenden von sechs Monaten Verhältnis nach zu Versicherungsbeginn kürzen. Weist versicherte eintritt (Wartezeit); Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt Versicherungsschutz in ursächlichem bestehen. Zusammenhang mit militärischen Konflikten, in- cc) neren Der Versicherungsschutz Unruhen, Streiks bleibt o Nuklearschäden auch bestehen, wenn (ausgenommen versicherte medizinischson o Behandlung) Fahrer nachweist, steht; dass Verletzung Obliegenheit we Per- dd) für den in ursächlichem Eintritt o Zusammenhang Feststellung mit Versicherungsfalls einer vorsätzlichen noch Straftat für Feststellung Versicherungsnehmers o den Umfang steht o dem Versicherer von ihm vorsätzlich obliegenden schuldhaft Leistung ursächlich war. verursacht wurde; (9) Ist in den Fällen Absätze 1 2 seit mintens sechs Monaten kein c) wenn Versicherungsnehmer das 58. Lebensjahr vollendet hat; Fahrzeug mehr auf den Versicherungsnehmer zugelassen nicht mehr d) auf wenn seinen Namen bei mit Eintritt einem Versicherungskennzeichen Arbeitslosigkeit fällige versehen, Beitrag nicht kann bezahlt Versicherungsnehmer war. unbeschadet seines Rechtes auf Herabsetzung (7) Beitrages Die Beitragsbefreiung gemäß 11 Absatz kann 2 nur Aufhebung Versicherungsnehmer Versicherungsvertrages in Anspruch mit sofortiger nehmen. Wirkung verlangen. (10) 13 Wird Kündigung ein nach nach Absatz Versicherungsfall 3 versichertes Fahrzeug veräußert o fällt es auf sonstige Weise weg, besteht Versicherungsschutz für das Fahrzeug, das (1) Lehnt Versicherer den Rechtsschutz ab, obwohl er zur Leistung an Stelle bisher versicherten Fahrzeuges tritt (Folgefahrzeug). Der verpflichtet Rechtsschutz ist, im Vertragskann Versicherungsnehmer Sachenrecht erstreckt den sich Vertrag in sen vorzeitig Fällen kündigen. auf den Vertrag, dem tatsächlichen o beabsichtigten Erwerb Folgefahrzeuges Bejaht zugre Versicherer liegt. seine Leistungspflicht für mintens zwei (2) innerhalb Die Veräußerung von zwölf o Monaten sonstige eingetretene Wegfall Rechtsschutzfälle, Fahrzeuges ist dem sind Versicherer innerhalb von zwei Monaten Versicherer anzuzeigen nach Anerkennung das Folgefahrzeug Leis- zu Versicherungsnehmer tungspflicht bezeichnen. Bei für Verstoß den zweiten gegen o se jeden Obliegenheiten weiteren Rechtsschutzfall besteht berechtigt, nur, wenn den Vertrag Versicherungsnehmer vorzeitig zu kündigen. Anzeige- Bezeichnungspflicht (3) ohne Die Verschulden Kündigung o muss leicht dem fahrlässig Vertragspartner versäumt hat. spätestens Bei grob einen fahrlässigem Monat nach Verstoß Zugang gegen se Ablehnung Obliegenheiten Rechtsschutzes ist Versicherer gemäß berechtigt, Absatz 1 seine o Anerkennung Leistung in einem Leistungspflicht Schwere gemäß Verschuldens Absatz 2 in Versicherungsnehmers entsprechenden sein. Verhältnis zu kürzen. Weist Versicherungsneh- Schriftform zugegangen Kündigt mer nach, dass Versicherungsnehmer, Obliegenheitsverstoß wird nicht seine grob Kündigung fahrlässig sofort war, bleibt nach Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer bestehen, wenn Versicherungsnehmer nachweist, dass Verletzung kann jedoch bestimmen, dass Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende laufenden Versicherungsjahres, Obliegenheit we für den Eintritt o Feststellung Versicherungsfalls noch für Feststellung o den Umfang dem Versicherer wirksam obliegenden wird. Leistung ursächlich war. Eine Wird Kündigung das Folgefahrzeug Versicherers bereits vor wird Veräußerung einen Monat nach versicherten ihrem Zugang Fahr- beim Versicherungsnehmer wirksam. (4) zeuges Dem erworben, Versicherungsnehmer bleibt ses bis steht zu das seiner Kündigungsrecht Veräußerung, darüber längstens hinaudoch bereits bis zu nach einem dem Monat ersten nach eingetretenen dem Erwerb Rechtsschutzfall Folgefahrzeuges zu. ohne zu- jesätzlichen Beitrag mitversichert. Bei Erwerb eines Fahrzeuges innerhalb 14 Gesetzliche Verjährung eines Monates vor o innerhalb eines Monates nach Veräußerung (1) versicherten Die Ansprüche Fahrzeuges aus dem wird Versicherungsvertrag vermutet, dass es verjähren um ein Folgefahrzeug in drei Jahren. handelt. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften Bürgerlichen Gesetzbuches. 22 Fahrer-Rechtsschutz (2) Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer (1) Versicherungsschutz besteht für im Versicherungsschein genannte angemeldet worden, ist Verjährung von Anmeldung bis zu dem Person bei Teilnahme am öffentlichen Verkehr in ihrer Eigenschaft als Zeitpunkt gehemmt, zu dem Entscheidung Versicherers dem Fahrer je Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser o in Luft sowie Versicherten Anhängers (Fahrzeug), in Textform das zugeht. we ihr gehört noch auf sie zugelassen o auf 15 ihren Rechtsstellung Namen mit mitversicherter einem Versicherungskennzeichen Personen versehen ist. Der (1) Versicherungsschutz Versicherungsschutz besteht besteht auch für bei den Teilnahme Versicherungsnehmer am öffentlichen Verkehr als Fahrgast, Fußgänger Radfahrer. im jeweils bestimmten Umfang für in 21 bis 28 o im Versicherungsschein genannten sonstigen Personen. Außerdem besteht Ver- (2) Unternehmen können den Versicherungsschutz nach Absatz 1 für alle Kraftfahrer in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für das Unternehmen sicherungsschutz vereinbaren. Diese für Vereinbarung Ansprüche, können natürlichen auch Betriebe Personen Kraftfahrzeughandels o -handwerks, Tötung Fahrschulen Versicherungsnehmers Tankstellen o für alle einer Betriebsan- mitver- aufgr Verletzung sicherten gehörigen Person treffen. kraft Gesetzes zustehen. (2) (3) Für Der Versicherungsschutz mitversicherte Personen umfasst: gelten den Versicherungsnehmer betreffenden - Schadenersatz-Rechtsschutz Bestimmungen sinngemäß. Der Versicherungsnehmer ( 2 a) kann - Steuer-Rechtsschutz jedoch wisprechen, vor Gerichten wenn eine ane mitversicherte ( 2 e) Person als sein ehelicher/eingetragener Lebenspartner Rechtsschutz verlangt. - Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen ( 2 g) - 16 Straf-Rechtsschutz Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänung ( 2 i) (1) - Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen ( 2 j) Erklärungen sollen (4) Wird an in den Hauptverwaltung Fällen Absatzes 1 Versiche ein Motorfahrzeug rers o an zu Lande im auf Versi- im Versicherungsschein o in genannte sen Nachträgen Person zugelassen als zuständig o auf ihren bezeichnete Namen Geschäftsstelle mit einem Versicherungskennzeichen gerichtet werden. versehen, wandelt sich Versicherungsschutz Versicherungsnehmer in einen solchen nach eine 21 Absätze Änung 3, 4, seiner 7, 8 Anschrift 10 um. dem Die (2)Hat Versicherer Wahrnehmung nicht rechtlicher mitgeteilt, Interessen genügt für im eine Zusammenhang Willenserklärung, mit dem Erwerb dem Versicherungsnehmer ses Motorfahrzeuges gegenüber zu Lande ist abzugeben eingeschlossen. ist, Absendung eines (5) Der Fahrer muss bei Eintritt Rechtsschutzfalls vorgeschriebene eingeschriebenen Briefes an letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung Briefes Fahrerlaubnis haben, zum Führen Fahrzeugs berechtigt sein das Fahrzeug muss zugelassen o mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen se Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur, als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänung wenn Versicherungsnehmers. Fahrer von sem Verstoß ohne Verschulden o leicht fahrlässig Hat keine Kenntnis Versicherungsnehmer hatte. Bei grob fahrlässiger Versicherung Unkenntnis für seinen Verstoßes Gewer- (3) bebetrieb gegen se abgeschlossen, Obliegenheit ist finden Versicherer bei einer Verlegung berechtigt, seine gewerblichen Leistung in Nielassung einem Schwere Bestimmungen Verschuldens Absatzes Fahrers entsprechenden 2 entsprechende Verhältnis zu kürzen. Weist Fahrer nach, dass seine Unkenntnis nicht grob fahr- Anwendunglässig war, bleibt Versicherungsschutz bestehen. 3. Der Rechtsschutzfall Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Fahrer nachweist, dass 17 Verhalten Verletzung nach Eintritt Obliegenheit Rechtsschutzfalls we für den Eintritt o Feststellung Versicherungsfalls noch für Feststellung o den Umfang (1) dem Wird Versicherer Wahrnehmung obliegenden rechtlicher Leistung ursächlich Interessen war. für den Versicherungsnehmer (6) Hat in den nach Fällen Eintritt Absatzes eines Rechtsschutzfalles 1 im Versicherungsschein erforlich, genannte Person den zu länger beauftragenden als sechs Monate Rechtsanwalt keine Fahrerlaubnis aus dem Kreis mehr, Rechtsan- endet kann er wälte Versicherungsvertrag. auswählen, en Zeigt Vergütung Versicherungsnehmer Versicherer nach das 5 Absatz Fehlen 1 a) Fahrerlaubnis b) trägt. Der spätestens Versicherer innerhalb wählt von den Rechtsanwalt zwei Monaten aus, nach Ablauf a) Sechsmonatsfrist wenn Versicherungsnehmer an, endet Versicherungsvertrag s verlangt; mit Ablauf Sechsmonatsfrist. wenn Geht Versicherungsnehmer Anzeige später beim keinen Versicherer Rechtsanwalt ein, endet benennt Versi- b) dem cherungsvertrag Versicherer mit Eingang alsbaldige Anzeige. Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig 23 Privat-Rechtsschutz erscheint. für Selbständige (2) Wenn Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits (1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer seinen selbst beauftragt hat, wird ser vom Versicherer im Namen Versicherungsnehmers ehelichen/eingetragenen o im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner beauftragt. i.s.d. 3 Abs. Für 4 b), wenn Tätigkeit einer o Rechtsanwaltes beide eine gewerbliche, Versicherer freiberufliche nicht o verantwortlich. sonstige selbständige Tätigkeit ausüben, ist (3) a) für Macht den privaten Versicherungsnehmer Bereich, den Rechtsschutzanspruch geltend, b) für den hat beruflichen den Versicherer Bereich in vollständig Ausübung einer nichtselbständigen wahrheitsgemäß Tätigkeit. Umstände Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Be- über sämtliche weismittel (2) Mitversichert anzugeben sind minjährigen Unterlagen auf Verlangen unverheirateten, zur Verfügung nicht zu stellen. in einer eingetragenen o sonstigen Lebenspartnerschaft i.s.d. 3 Abs. (4) 4 b) Der lebenden Versicherer volljährigen bestätigt Kin den bis Umfang zur Vollendung für den Rechtsschutzfall 25. Lebensjahres, bestehenden letztere jedoch Versicherungsschutzes. längstens bis zu dem Zeitpunkt, Ergreift in dem sie Versicherungsnehmer Dauer Maßnahmen angelegte berufliche zur Wahrnehmung Tätigkeit ausüben seiner rechtlichen hierfür ein Interessen, leistungsbevozogenes Versicherer Entgelt erhalten. den Umfang Rechtsschutzes bestätigt ent- erstmalig eine auf stehen (3) Der durch Versicherungsschutz solche Maßnahmen umfasst: Kosten, trägt Versicherer nur Kosten, Schadenersatz-Rechtsschutz er bei einer Rechtsschutzbestätigung ( vor 2 a) Einleitung ser Maßnahmen Arbeits-Rechtsschutz zu tragen hätte. ( 2 b) (5) Der Rechtsschutz Versicherungsnehmer im Vertrags- hatsachenrecht ( 2 d) a) den Steuer-Rechtsschutz mit Wahrnehmung vor Gerichten seiner Interessen ( beauftragten 2 e) Rechtsanwalt Sozialgerichts-Rechtsschutz vollständig wahrheitsgemäß über ( 2 Sachlage f) zu unterrichten, Disziplinar- ihm Beweismittel Stan-Rechtsschutz anzugeben, möglichen ( 2 h) Auskünfte zu erteilen Straf-Rechtsschutz notwendigen Unterlagen zu beschaffen; ( 2 i) b) dem Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz Versicherer auf Verlangen Auskunft über den ( 2 Stand j) Angelegenheit zu geben; Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, Lebenspartnerschafts- Erbrecht ( 2 k) aa) vor Erhebung von Klagen Einlegung von Rechtsmitteln Zustimmung Versicherers einzuholen; (4) mder Versicherungsschutz umfasst nicht Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer bb) Fahrer vor eines Klageerhebung Motorfahrzeuges Rechtskraft zu Lande, zu eines Wasser anen o in gerichtlichen Luft sowie Verfahrens Anhängers. abzuwarten, das tatsächliche o rechtliche Bedeutung für (5) den Sind beabsichtigten Versicherungsnehmer Rechtsstreit / haben o kann; mitversicherte Lebenspartner alles nicht zu vermeiden, mehr gewerblich, was eine freiberuflich unnötige o Erhöhung sonstig selbständig Kosten o cc) tätig 12 6

13 eine o wird Erschwerung von sen ihrer keine Erstattung vorgenannten durch Tätigkeiten Gegenseite mit einem verursachen Gesamtumsatz von mehr als Euro bezogen auf das letzte Kalenjahr könnte. (6) ausgeübt, Wird eine wandelt sich in den Absätzen Versicherungsschutz 3 o 5 genannten ab Eintritt Obliegenheiten ser Umstände in einen solchen verletzt, nach verliert 25 um. Versicherungsnehmer seinen Versi- vorsätzlich cherungsschutz. 24 Berufs-Rechtsschutz Bei grob für fahrlässiger Selbständige, Verletzung Rechtsschutz einer für Obliegenheit Firmen ist Vereine Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem Schwere (1) Versicherungsschutz Verschuldens Versicherungsnehmers besteht entsprechenden Verhältnis a) für zu kürzen. im Versicherungsschein Der vollständige bezeichnete o teilweise gewerbliche, Wegfall freiberufliche Versicherungsschutzes o sonstige selbständige hat bei Tätigkeit Verletzung einer Versicherungsnehmers. nach Eintritt Versicherungsfallchert sind bestehenden vom Versicherungsnehmer Auskunfts- o beschäftigten Aufklärungsobliegenheit Personen in Aus- zur Mitversi- Voraussetzung, übung ihrer beruflichen dass Tätigkeit Versicherer für den den Versicherungsnehmer; durch gesonte b) für Vereine Mitteilung sowie en in Textform gesetzliche auf Vertreter, se Rechtsfolge Angestellte hingewiesen Mitglie, soweit Weist se Versicherungsnehmer im Rahmen Aufgaben nach, tätig dass sind, er ihnen Obliegenheit gemäß hat. nicht Satzung grob obliegen. fahrlässig verletzt hat, bleibt Versicherungsschutz bestehen. (2) Der Versicherungsschutz umfasst: Der Schadenersatz-Rechtsschutz Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, ( wenn 2 a) Versicherungsnehmer Arbeits-Rechtsschutz nachweist, dass Verletzung ( Obliegenheit 2 b) we für Sozialgerichts-Rechtsschutz den Eintritt o Feststellung Versicherungsfalls ( 2 f) noch für Disziplinar- Feststellung o Stan-Rechtsschutz den Umfang dem Versicherer ( 2 h) obliegenden Leistung Straf-Rechtsschutz ursächlich war. Das gilt nicht, wenn ( 2 Versicherungsnehmer Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz Obliegenheit arglistig verletzt hat. ( 2 j) i) (7) (3) Der Ansprüche Versicherungsschutz auf Rechtsschutzleistungen umfasst nicht können Wahrnehmung nur mit rechtlicher schriftlichem Interessen Einverständnis als Eigentümer, Versicherers Halter, Erwerber, abgetreten Mieter, werden. Leasingnehmer (8) Fahrer Ansprüche eines Motorfahrzeuges Versicherungsnehmers zu Lande, zu Wasser gegen ane o in auf Erstattung Luft sowie von Anhängers. Kosten, Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung (4) Endet auf sen Versicherungsvertrag Über. Die für durch Geltendmachung Berufsaufgabe o Tod Ansprüche Versicherungsnehmers, Unterlagen wird ihm hat bzw. seinen Versicherungsnehmer Erben Versicherungsschutz dem Versiche- auch notwendigen rer für Rechtsschutzfälle auszuhändigen gewährt, bei sen innerhalb Maßnahmen eines Jahres gegen nach anen Beendigung Versicherungsvertrags mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer eintreten im Zusammenhang bereits erstattete mit auf Verlangen Kosten im Versicherungsschein sind an den Versicherer genannten zurückzuzahlen. Eigenschaft Versicherungsnehmers Verletzt Versicherungsnehmer se Obliegenheit vorsätzlich, ist Versicherer zur stehen. Leistung 25 Privat- insoweit Berufsrechtsschutz nicht verpflichtet, für als Nichtselbständige er infolgesen keinen Ersatz von (1) Versicherungsschutz dem Dritten erlangen besteht kann. für Im den Fall privaten einer grob fahrlässigen beruflichen Bereich Verletzung Versicherungsnehmers Obliegenheit ist Versicherer seines ehelichen/eingetragenen berechtigt, seine Leistung o im in einem Versicherungsschein Schwere genannten Verschuldens sonstigen Lebenspartner Versicherungsnehmers i.s.d. 3 Abs. entsprechenden b), wenn se Verhältnis keine gewerbliche, zu kürzen; freiberufliche Beweislast o sonstige für das Nichtvorlie- selbständige 4 gen Tätigkeit einer mit groben einem Fahrlässigkeit Gesamtumsatz trägt von mehr Versicherungsnehmer. als Euro bezogen auf das letzte Kalenjahr ausüben. Kein Versicherungsschutz besteht unabhängig 18 Stichentscheid von Umsatzhöhe für Wahrnehmung rechtlicher Interessen (1) im Zusammenhang Lehnt Versicherer mit einer den Rechtsschutz vorgenannten ab, selbständigen Tätigkeiten. a) (2) weil Mitversichert durch sind Wahrnehmung minjährigen rechtlichen unverheirateten, Interessen nicht voraussichtlich einer eingetragenen entstehende o sonstigen Kostenaufwand Lebenspartnerschaft unter Berücksichtigung i.s.d. 3 Abs. 4 b) in berechtigten ARB lebenden Belange volljährigen Kin Versichertengemeinschaft bis zur Vollendung in 25. einem Lebensjahres, groben Missverhältnis letztere jedoch längstens zum angestrebten bis zu dem Erfolg Zeitpunkt, steht in dem sie erstmalig eine auf o Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben hierfür ein leistungsbezogenes b) weil in Entgelt den Fällen erhalten. 2 a) bis g) Wahrnehmung rechtlichen (3) Der Versicherungsschutz umfasst: Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, ist Schadenersatz-Rechtsschutz s dem Versicherungsnehmer unverzüglich ( 2 unter a) Angabe Gründe Arbeits-Rechtsschutz schriftlich mitzuteilen. ( 2 b) (2) Hat Rechtsschutz Versicherer im Vertrags- seine Leistungspflicht Sachenrecht gemäß ( 2 d) Absatz 1 verneint Steuer-Rechtsschutz stimmt Versicherungsnehmer vor Gerichten Auffassung ( 2 e) Versicherers Sozialgerichts-Rechtsschutz nicht zu, kann den für ihn tätigen o noch ( 2 f) zu beauftragenden Disziplinar- Rechtsanwalt Stan-Rechtsschutz auf Kosten Versicherers ( veranlassen, 2 h) sem gegenüber Straf-Rechtsschutz eine begründete Stellungnahme abzugeben, ( 2 i) ob Wahrnehmung Ordnungswidrigkeiten- rechtlicher Interessen Rechtsschutz in einem angemessenen ( 2 j) Verhältnis zum Beratungs-Rechtsschutz angestrebten Erfolg steht im Familien-, hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Lebenspartnerschafts- Die Entscheidung Erbrecht ist für beide Teile bindend, ( 2 k) es sei denn, dass (4) Der sie Versicherungsschutz offenbar von wirklichen umfasst Sach- nicht Wahrnehmung Rechtslage erheblich rechtlicher abweicht. Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer (3) Fahrer Der eines Versicherer Motorfahrzeuges kann dem zu Lande, Versicherungsnehmer zu Wasser o in eine Luft Frist sowie von mintens Anhängers. einem Monat setzen, binnen Versicherungsnehmer den (5) Haben Rechtsanwalt Versicherungsnehmer vollständig wahrheitsgemäß / o mitversicherte über Sachlage Lebenspartner unterrichten eine gewerbliche, Beweismittel freiberufliche anzugeben o sonstige hat, selbständige damit ser Tätig- zu Stellungnahme keit mit einem Gesamtumsatz gemäß Absatz von 2 abgeben mehr als kann Euro Kommt im letzten Versicherungsnehmejahr aufgenommen ser Verpflichtung o übersteigt nicht en innerhalb aus einer solchen vom Versicherer Tätigkeit im Kalen- gesetzten letzten Kalenjahr Frist nach, erzielter entfällt Gesamtumsatz Versicherungsschutz. den Betrag Der von Versicherer Euro, ist wandelt verpflichtet, sich Versicherungsschutz den Versicherungsnehmer ab Eintritt ausdrücklich ser Umstände auf in einen mit solchen nach 23 um. dem Fristablauf verbene Rechtsfolge hinzuweisen. 26 Privat-, Berufs- Verkehrs- Rechtsschutz für Nichtselbständige 19 (entfällt) (1) Versicherungsschutz besteht für den privaten beruflichen Bereich 20 Versicherungsnehmers Zuständiges Gericht. Anzuwenden seines ehelichen/eingetragenen Recht o im (1) Versicherungsschein Klagen gegen den genannten Versicherer sonstigen Lebenspartner i.s.d. 3 Abs. 4 Für b), wenn Klagen se aus keine dem gewerbliche, Versicherungsvertrag freiberufliche gegen o sonstige den Versicherer selbständige bestimmt Tätigkeit sich mit einem gerichtliche Gesamtumsatz Zuständigkeit von mehr nach als dem Euro Sitz bezogen Versicherers auf das letzte o Kalenjahr seiner für den ausüben. Versicherungsvertrag Kein Versicherungsschutz zuständigen besteht Nielassung. Ist Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das unabhängig von Umsatzhöhe für Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer vorgenannten selbständigen Tätigkeiten. Gericht örtlich zuständig, in sen Bezirk Versicherungsnehmer (2) Mitversichert sind zur a) Zeit minjährigen Klageerhebung Kin, seinen Wohnsitz o, in Ermangelung eines b) solchen, unverheirateten, seinen gewöhnlichen nicht in einer Aufenthalt eingetragenen hat. o sonstigen Lebenspartnerschaft Klagen gegen i.s.d. den 3 Versicherungsnehmer Abs. 4 b) lebenden volljährigen Kin bis zur Vollen- (2) Ist dung Versicherungsnehmer 25. Lebensjahres, letztere eine jedoch natürliche längstens Person, bis zu müssen dem Zeitpunkt, Klagen in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben aus hierfür dem Versicherungsvertrag ein leistungsbezogenes gegen Entgelt ihn erhalten. bei dem Soweit Gericht sich nicht erhoben aus werden, nachfolgenden das für seinen Bestimmung Wohnsitz etwas o, anes in Ermangelung ergibt, besteht eines jedoch solchen, kein den Rechtsschutz Ort seines für gewöhnlichen Wahrnehmung Aufenthalts rechtlicher zuständig Interessen ist. als Ist Eigentümer, Versicherungsnehmer Halter, Erwerber, Mieter, eine juristische Leasingnehmer Person, bestimmt Fahrer von sich Motorfahrzeugen das zuständige Gericht zu Lande, auch zu Wasser nach dem o Sitz in o Luft sowie Nielassung Anhängern (Fahrzeug). Versicherungsnehmers. alle Personen Das gleiche in ihrer gilt, Eigenschaft wenn als Versicherungsnehmer berechtigte Fahrer eine berech- Offene c) tigte Handelsgesellschaft, Insassen je bei Kommanditgesellschaft, Vertragsabschluß o Gesellschaft während bürgerlichen Rechts Vertragsdauer auf den o Versicherungsnehmer, eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft seinen mitversicherten Lebenspartner o minjährigen Kin zugelassenen o auf ihren Namen mit ist. (3) Unbekannter Wohnsitz Versicherungsnehmers einem Versicherungskennzeichen versehenen o von sem Personenkreis als Selbstfahrer- Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch Ist Wohnsitz o gewöhnlicher Aufenthalt Versicherungsnehmers im Zeitpunkt Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers. (3) gerichtliche Der Versicherungsschutz Zuständigkeit umfasst: für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz Versicherers o Schadenersatz-Rechtsschutz ( 2 a) seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Nielassung. Arbeits-Rechtsschutz ( 2 b) (4) Für sen Vertrag gilt deutsches Recht. Rechtsschutz im Vertrags- Sachenrecht ( 2 d) 4. Formen Steuer-Rechtsschutz Versicherungsschutzes vor Gerichten ( 2 e) Sozialgerichts-Rechtsschutz ( 2 f) 21 Verkehrs-Rechtsschutz Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen ( 2 g) (1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer o Halter je bei Vertragsabschluß Disziplinar- Stan- Rechtsschutz ( 2 h) Straf-Rechtsschutz ( 2 i) o während Vertragsdauer auf ihn zugelassenen o auf seinen Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz Namen mit einem Versicherungskennzeichen ( 2 versehenen j) o als Beratungs- Mieter je Rechtsschutz von ihm als im Selbstfahrer-Vermietfahrzeug Familien-, zum vorübergehenden Lebenspartnerschafts- Gebrauch gemieteten Erbrecht Motorfahrzeuges ( 2 k) zu Lande sowie (4) Es besteht kein Rechtsschutz für Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter Leasingnehmer eines Mo- Anhängers. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer o berechtigte Insassen torfahrzeuges zu Wasser o in Luft. (5) ser Der Motorfahrzeuge. Fahrer muss bei Eintritt Rechtsschutzfalls vorgeschriebene Fahrerlaubnis (2) Der Versicherungsschutz haben, zum Führen kann auf Fahrzeugs gleichartige berechtigt Motorfahrzeuge sein das gemäß Absatz muss 1 beschränkt zugelassen o werden. mit einem Als gleichartig Versicherungskennzeichen gelten jeweils Kraft- ver- Fahrzeug sehen rä. sein. Personenkraft- Bei Verstoß gegen Kombiwagen, se Obliegenheit Lastkraft- besteht Rechtsschutz sonstige Nutzfahrzeuge, jenigen Omnibusse versicherten sowie Personen, Anhänger. von sem Verstoß ohne Ver- nur für schulden (3) Abweichend o leicht von fahrlässig Absatz 1 keine kann Kenntnis vereinbart hatten. werden, Bei grob dass fahrlässiger Versicherungsschutz Verstoßes für ein gegen o se mehrere Obliegenheit im Versicherungsschein ist Versicherer berechtigtzeichnete seine Motorfahrzeuge Leistung in einem zu Lande, Schwere zu Wasser o Verschuldens in Luft sowie versi- Unkenntnis cherten Anhänger Person (Fahrzeug) entsprechenden besteht, Verhältnis auch wenn zu se kürzen. nicht Weist auf den versicherte Versicherungsnehmer zugelassen o nicht auf seinen Namen mit einem Versi- Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt Versicherungsschutz bestehen. Der cherungskennzeichen Versicherungsschutz versehen bleibt auch sind. bestehen, wenn versicherte Person (4) Der o Versicherungsschutz Fahrer nachweist, umfasst: dass Verletzung Obliegenheit we für - Schadenersatz-Rechtsschutz Eintritt o Feststellung ( 2 a) Versicherungsfalls noch für Feststellung - Rechtsschutz o im den Vertrags- Umfang u. Sachenrecht dem Versicherer ( 2 d) obliegenden Leistung ursächlich - Steuer-Rechtsschutz war. vor Gerichten ( 2 e) (6) - Sozialgerichts-Rechtsschutz Haben Versicherungsnehmer (2 f) / o mitversicherte Lebenspartner - Verwaltungs-Rechtsschutz eine gewerbliche, freiberufliche in Verkehrssachen o sonstige ( 2 g) selbständige aa) Tätigkeit - Disziplinar- mit einem Gesamtumsatz Stan-Rechtsschutz von mehr als ( h) Euro im letzten Kalenjahr - Straf-Rechtsschutz aufgenommen ( o 2 i) übersteigt en aus einer vorgenannten selbständigen - Rechtsschutz Tätigkeit für das Opfer im letzten von Gewaltstraftaten Kalenjahr erzielter (2 j) Gesamtumsatz den - Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz Betrag von Euro, wandelt sich ( 2 k) Versicherungsschutz ab dem Eintritt - Vorsorge-Rechtsberatung ser Umstände in einen (Erstberatung) solchen nach (2 l) 21 cc) Absätze 1 4 bis 9 für auf den Versicherungsnehmer zugelassenen o auf seinen Namen (5) Der Rechtsschutz im Vertrags- Sachenrecht kann ausgeschlossen werden. mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Fahrzeuge 23 um. Der Versicherungsnehmer kann jedoch innerhalb von sechs Monaten nach (6) Der Rechtsschutz im Vertrags- Sachenrecht besteht in den Fällen Absätze Umwandlung Beendigung Versicherungsschutzes nach 21 verlangen. Verlangt 1 er se 2 später auch für als Verträge, zwei Monate mit nach denen Eintritt Erwerb für von Umwandlung Motorfahrzeugen Versicherungsschutzes zu Lande sowie Anhängern ursächlichen zum Tatsachen, nicht nur endet vorübergehenden Eigengebrauch nach bezweckt 21 erst mit wird, Eingang auch wenn entsprechenden se Fahrzeuge Erklä- Versicherungsschutz rung nicht auf Versicherungsnehmers. den Versicherungsnehmer zugelassen o nicht auf seinen (7) Namen Ist seit mit mintens einem Versicherungskennzeichen sechs Monaten kein Motorfahrzeug versehen werden. zu Lande kein (7) Versicherungsschutz Anhänger mehr auf den besteht Versicherungsnehmer, mit Ausnahme seinen Rechtsschutzes mitversicherten im Lebenspartner Vertrags- Sachenrecht o minjährigen für den Versicherungsnehmer Kin zugelassen o auch auf bei en Namen Teilnahme mit einem am öffentlichen Versicherungskennzeichen Verkehr in seiner versehen, Eigenschaft kann als Versicherungsnehmer a) Fahrer je verlangen, Fahrzeuges, dass das we Versicherungsschutz ihm gehört noch in einen auf ihn solchen zugelassen 25 o umgewandelt auf seinen wird. Namen Eine mit solche einem Umwandlung Versicherungskennzeichen tritt automatisch nach ein, versehen wenn ist, gleichen Voraussetzungen vorliegen Versicherungsnehmer, b) Fahrgast, sen mitversicherter Lebenspartner minjährigen Kin zusätzlich keine Fahrerlaubnis mehr haben. Werden für c) Fußgänger Umwandlung Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen dem Versicherer später als zwei Monate nach ihrem Eintritt angezeigt, erfolgt d) Radfahrer. (8) Der Fahrer muss bei Eintritt Rechtsschutzfalls vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Führen Fahrzeugs berechtigt sein Umwandlung Versicherungsschutzes erst ab Eingang Anzeige. 27 das Landwirtschafts- Fahrzeug muss zugelassen Verkehrs-Rechtsschutz o mit einem Versicherungskennzeichen Versicherungsschutz versehen sein. Bei besteht Verstoß für den gegen beruflichen se Obliegenheit Bereich Versiche- besteht (1) rungsnehmers Rechtsschutz nur als Inhaber für jenigen im versicherten Versicherungsschein Personen, bezeichneten von sem lando Verstoß forstwirtschaftlichen ohne Verschulden Betriebes o leicht sowie fahrlässig für den privaten keine Kenntnis Bereich hatten. Ausübung Bei grob fahrlässiger nichtselbständiger Unkenntnis Tätigkeiten. Verstoßes gegen se Obliegenheit (2) Mitversichert ist Versicherer sind berechtigt, seine Leistung in einem Schwere a) eheliche/eingetragene o im Versicherungsschein genannte Verschuldens versicherten Person entsprechenden Verhältnis sonstige Lebenspartner Versicherungsnehmers i.s.d. 3 Abs. 4 b), zu kürzen. Weist versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis b) minjährigen Kin, c) nicht grob unverheirateten, fahrlässig war, nicht bleibt in einer eingetragenen Versicherungsschutz o sonstigen bestehen. Lebenspartnerschaft Der Versicherungsschutz i.s.d. 3 Abs. 4 bleibt b) lebenden auch bestehen, volljährigen wenn Kin bis versicherte zur Vollendung Person o 25. Lebensjahres, Fahrer nachweist, letztere jedoch dass längstens Verletzung bis dem Zeitpunkt, Obliegenheit dem we sie erstmalig für den Eintritt eine auf o Dauer angelegte Feststellung berufliche Versicherungsfalls Tätigkeit ausüben in noch hierfür ein Feststellung leistungsbezogenes o den Entgelt Umfang erhalten. dem Soweit Versicherer nicht obliegenden nachfolgenden Leistung ursächlich Bestimmung war. etwas anes ergibt, besteht jedoch aus kein 13 7

14 (9) Rechtsschutz Ist in den für Fällen Wahrnehmung Absätze 1 rechtlicher 2 seit Interessen mintens als sechs Eigentümer, Monaten Halter, kein Erwerber, Fahrzeug Mieter, mehr Leasingnehmer auf den Versicherungsnehmer Fahrer von Motorfahrzeugen zugelassen nicht zu Lande, mehr zu auf Wasser seinen o Namen in Luft mit sowie einem Anhängern Versicherungskennzeichen (Fahrzeug). versehen, d) alle Personen kann in ihrer Versicherungsnehmer Eigenschaft als berechtigte unbeschadet Fahrer seines Rechtes berechtigte Herabsetzung Insassen je bei Beitrages Vertragsabschluß gemäß o 11 Absatz während 2 Aufhebung Vertragsdauer auf Versicherungsvertrages auf den Versicherungsnehmer, mit sofortiger seinen mitversicherten Wirkung verlangen. Lebenspartner o minjährigen Kin zugelassenen o auf ihren Namen mit einem (10) Wird ein nach Absatz 3 versichertes Fahrzeug veräußert o fällt Versicherungskennzeichen versehenen o von sem Personenkreis als es auf sonstige Weise weg, besteht Versicherungsschutz für das Fahrzeug, das an Stelle bisher versicherten Fahrzeuges tritt (Folge- Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers, fahrzeug). e) im Versicherungsschein Der Rechtsschutz genannten, im Vertragsim Betrieb Sachenrecht Versicherungsnehmers in sen tätigen Fällen auf dort den wohnhaften Vertrag, Mitinhaber dem tatsächlichen sowie en o eheliche/ beab- erstreckt sich sichtigten eingetragene Erwerb o im Versicherungsschein Folgefahrzeuges zugre genannte liegt. sonstige Lebenspartner i.s.d. Veräußerung 3 Abs. 4 o b). sonstige Wegfall Fahrzeuges ist dem Ver- Die sicherer f) im innerhalb Versicherungsschein von zwei Monaten genannten, anzuzeigen im Betrieb das Versicherungsnehmers zu bezeichnen. wohnhaften Altenteiler Bei Verstoß sowie gegen en se eheliche/eingetragene Obliegenheiten besteht o Folgefahrzeug Rechtsschutz im Versicherungsschein nur, wenn genannte Versicherungsnehmer sonstige Lebenspartner i.s.d. Anzeige- 3 Abs. 4 Bezeichnungspflicht b). ohne Verschulden o leicht fahrlässig versäumt hat. g) Bei im grob land- fahrlässigem o forstwirtschaftlichen Verstoß gegen Betrieb se Obliegenheiten beschäftigten Personen ist Versicherer in Ausübung berechtigt, ihrer Tätigkeit seine für den Leistung Betrieb. in einem Schwere Verschuldens (3) Der Versicherungsschutz Versicherungsnehmers umfasst: entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Schadenersatz-Rechtsschutz Weist Versicherungsnehmer nach, dass ( 2 a), Obliegenheitsverstoß Arbeits-Rechtsschutz nicht grob fahrlässig war, bleibt Versicherungsschutz ( 2 b), bestehen. Wohnungs- Der Versicherungsschutz Grstücks- bleibt Rechtsschutz auch bestehen, ( 2 wenn c) Versicherungsnehmer für land- o nachweist, forstwirtschaftlich dass genutzte Verletzung Obliegenheit we für Grstücke, den Eintritt Gebäude o o Feststellung Gebäudeteile Versicherungsfalls noch für Rechtsschutz Feststellung im o Vertrags- den Umfang Sachenrecht dem Versicherer ( 2 d) obliegenden Leistung Steuer-Rechtsschutz ursächlich war. vor Gerichten ( 2 e) Wird Sozialgerichts-Rechtsschutz das Folgefahrzeug bereits vor Veräußerung ( 2 f) versicherten Fahrzeuges Verwaltungs-Rechtsschutz erworben, bleibt in ses Verkehrssachen bis zu seiner Veräußerung, ( 2 g) längstens Disziplinar- jedoch bis zu einem Stan-Rechtsschutz Monat nach dem Erwerb ( 2 Folgefahrzeuges h) ohne Straf-Rechtsschutz zusätzlichen Beitrag mitversichert. Bei Erwerb ( 2 eines i) Fahrzeuges innerhalb eines Monates vor o innerhalb eines Monates nach Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz ( 2 j) Veräußerung versicherten Fahrzeuges wird vermutet, dass es sich Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, um ein Folgefahrzeug handelt. Lebenspartnerschafts- Erbrecht. ( 2 k) (4) 22 Soweit Fahrer-Rechtsschutz es sich nicht um Personenkraft- o Kombiwagen, Krafträ (1) o Versicherungsschutz land- o forstwirtschaftlich besteht für genutzte im Fahrzeuge Versicherungsschein handelt, besteht genannte kein Rechtsschutz Person bei für Teilnahme Wahrnehmung am öffentlichen rechtlicher Interessen Verkehr als in ihrer Eigentümer, Halter, Eigenschaft als Erwerber, Fahrer je Mieter Motorfahrzeuges Leasingnehmer zu von Lande, Fahrzeugen. zu Wasser o (5) Der Fahrer muss bei Eintritt Rechtsschutzfalls vorgeschriebene in Luft sowie Anhängers (Fahrzeug), das we ihr gehört noch auf Fahrerlaubnis haben, zum Führen Fahrzeugs berechtigt sein das sie zugelassen o auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen Fahrzeug muss zugelassen o mit einem Versicherungskennzeichen versehen versehen sein. Bei Verstoß ist. Der gegen Versicherungsschutz se Obliegenheit besteht besteht auch Rechtsschutz bei Teilnahme für jenigen am öffentlichen versicherten Verkehr Personen, als Fahrgast, von sem Fußgänger Verstoß ohne Radfah- Ver- nur rer. schulden o leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger (2) Unkenntnis Unternehmen Verstoßes können gegen den Versicherungsschutz se Obliegenheit ist nach Versicherer Absatz 1 für berechtigt, Kraftfahrer seine Leistung in Ausübung in einem ihrer beruflichen Schwere Tätigkeit Verschuldens für das Unter- versi- alle nehmen cherten Person vereinbaren. entsprechenden Diese Vereinbarung Verhältnis zu kürzen. können Weist auch Betriebe versicherte Kraftfahrzeughandels Person nach, dass ihre Unkenntnis -handwerks, nicht grob Fahrschulen fahrlässig war, bleibt Tankstellen Versicherungsschutz alle Betriebsangehörigen bestehen. treffen. für (3) Der Der Versicherungsschutz bleibt umfasst: auch bestehen, wenn versicherte Person Schadenersatz-Rechtsschutz o Fahrer nachweist, dass ( 2 a) Verletzung Obliegenheit we - - für Steuer-Rechtsschutz den Eintritt o vor Feststellung Gerichten ( 2 Versicherungsfalls e) noch für - Feststellung Sozialgerichts-Rechtsschutz o den Umfang (2 f) dem Versicherer obliegenden Leistung - ursächlich Verwaltungs-Rechtsschutz war. in Verkehrssachen ( 2 g) aa) - Disziplinar- 28 Privat-, Berufs- Stan-Rechtsschutz Verkehrs-Rechtsschutz (2 h) für Selbständige -(1) Straf-Rechtsschutz Versicherungsschutz ( 2 besteht i) - a) Rechtsschutz für im Versicherungsschein für das Opfer von Gewaltstraftaten bezeichnete gewerbliche, (2 j) freiberufliche - o Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz sonstige selbständige Tätigkeit Versicherungsnehmers. ( 2 k) - b) Vorsorge-Rechtsberatung für den Versicherungsnehmer (Erstberatung) o eine im Versicherungsschein (2 l) cc) genannte Person Wird auch in den im Fällen privaten Bereich Absatzes 1 für ein Motorfahrzeug Ausübung nichtselbständiger zu Lande auf (4) Tätigkeiten. im Versicherungsschein genannte Person zugelassen o auf ihren Namen (2) Mitversichert mit einem sind Versicherungskennzeichen versehen, wandelt sich a) Versicherungsschutz eheliche/eingetragene in einen o solchen im Versicherungsschein nach 21 Absätze genannte 3, 4, 7, 8 sonstige Lebenspartner Versicherungsnehmers i.s.d. 3 Abs. 4 b), 10 um. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb ses Motorfahrzeuges zu Lande ist eingeschlos- b) minjährigen Kin, c) unverheirateten, nicht in einer eingetragenen o sonstigen Lebenspartnerschaft i.s.d. 3 Abs. 4 b) lebenden volljährigen Kin bis zur Vollensen. (5) dung Der Fahrer 25. Lebensjahres, muss bei Eintritt letztere jedoch Rechtsschutzfalls längstens bis zu dem vorgeschriebene in dem Fahrerlaubnis sie erstmalig eine haben, auf zum Dauer Führen angelegte berufliche Fahrzeugs Tätigkeit berechtigt ausüben sein Zeitpunkt, das hierfür Fahrzeug ein leistungsbezogenes muss zugelassen Entgelt o mit halten. einem Soweit Versicherungskenn- nicht aus zeichen nachfolgenden versehen Bestimmung sein. Bei Verstoß etwas gegen anes se ergibt, Obliegenheit besteht jedoch besteht kein Rechtsschutz für nur, wenn Wahrnehmung Fahrer rechtlicher von sem Interessen Verstoß ohne als Eigentümer, Verschulden Halter, o Erwerber, leicht fahrlässig Mieter, Leasingnehmer keine Kenntnis hatte. Fahrer Bei von grob Motorfahrzeugen fahrlässiger Unkenntnis zu Lande, zu Wasser Verstoßes o in gegen Luft se sowie Obliegenheit Anhängern (Fahrzeug). ist Versicherer berechtigt, d) alle Personen seine Leistung ihrer Eigenschaft in einem als berechtigte Schwere Fahrer Verschuldens berechtigte Fahrers Insassen entsprechenden je bei Vertragsabschluß Verhältnis o zu kürzen. während Weist Vertragsdauer Fahrer nach, auf dass den Versicherungsnehmer, seine Unkenntnis nicht in grob Absatz fahrlässig 1 genannte war, Person, bleibt en Versicherungsschutcherte Lebenspartner bestehen. o en minjährige Kin zugelassenen o mitversi- Der auf ihren Versicherungsschutz Namen mit einem bleibt Versicherungskennzeichen auch bestehen, wenn versehenen Fahrer nachweist, dass Verletzung Obliegenheit we für den Eintritt o o von sem Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers, Feststellung Versicherungsfalls noch für Feststellung o den Umfang dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. e) vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer (6) beruflichen Hat in den Tätigkeit Fällen für den Absatzes Versicherungsnehmer. 1 im Versicherungsschein genannte (3) Der Versicherungsschutz Person länger als umfasst: sechs Monate keine Fahrerlaubnis mehr, endet Schadenersatz-Rechtsschutz Versicherungsvertrag. Zeigt Versicherungsnehmer ( 2 a) das Fehlen Arbeits-Rechtsschutz Fahrerlaubnis spätestens innerhalb von ( zwei 2 b) Monaten nach Ablauf Wohnungs- Sechsmonatsfrist Grstücks- an, Rechtsschutz endet Versicherungsvertrag ( 2 c) mit Ablauf für im Versicherungsschein Sechsmonatsfrist. Geht bezeichnete Anzeige später beim Versicherer ein, selbst endet genutzte Versicherungsvertrag Grstücke, Gebäude mit Eingang Anzeige. 23 o Privat-Rechtsschutz Gebäudeteile, für Selbständige (1) Rechtsschutz Versicherungsschutz im Vertrags- besteht Sachenrecht für den Versicherungsnehmer ( 2 d) seinen für ehelichen/eingetragenen den privaten Bereich, o Ausübung im Versicherungsschein genannten sonstigen nichtselbständiger Lebenspartner Tätigkeiten i.s.d. 3 Abs. im 4 b), wenn einer o beide eine Zusammenhang mit Eigenschaft als gewerbliche, freiberufliche o sonstige selbständige Tätigkeit ausüben, Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande a) für den privaten Bereich, sowie Anhängern, b) für den beruflichen Bereich in Ausübung einer nichtselbständigen Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten ( 2 e) Tätigkeit. für den privaten Bereich, Ausübung (2) nichtselbständiger Tätigkeiten im Mitversichert Zusammenhang sind: mit Eigenschaft als a) Eigentümer, minjährigen Halter, Erwerber, unverheirateten, Mieter nicht in einer eingetragenen Leasingnehmer o sonstigen von Lebenspartnerschaft Motorfahrzeugen zu Lande i.s.d. 3 Abs. 4 b) lebenden volljährigen sowie Anhängern, Kin ohne Altersgrenze, letztere jedoch längstens bis zu dem Sozialgerichts-Rechtsschutz Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer ( angelegte 2 f) berufliche Verwaltungs-Rechtsschutz Tätigkeit ausüben hierfür in Verkehrssachen ein leistungsbezogenes ( 2 g) Entgelt erhalten. Disziplinar- (häusliche Gemeinschaft Stan-Rechtsschutz ist nicht nötig). ( 2 h) Wartezeiten für Stungänge, Zeiten zwischen zwei Ausbildungsstufen, Grwehrnst, freiwilliger Wehrnst, Zivilnst, freiwil- Straf-Rechtsschutz ( 2 i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz ( 2 j) liges soziales Jahr gelten als Zeiten, während denen Mitversicherung besteht. Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- Erbrecht ( 2 k) Darüber hinaus sind Kin mitversichert, solange für se ein Kingeld o Kinfreibetragsanspruch besteht. (4) Der Wohnungs- Grstücks- Rechtsschutz kann ausgeschlossen werden. Mitversichert (5) Es besteht sind kein ferner Rechtsschutz Kin mitversicherter für Wahrnehmung Kin. rechtlicher in Interessen häuslicher als Gemeinschaft Eigentümer, Halter, mit dem Erwerber, Versicherungsnehmer Mieter Lea- le- b) benden, singnehmer alleinstehenden eines Motorfahrzeuges Elternteile o zu nicht Wasser (mehr) o erwerbstätigen in Luft. Eltern (6) Der Fahrer Versicherungsnehmers, muss bei Eintritt Rechtsschutzfalls Ehegatten o vorgeschriebene nichtehelichen Fahrerlaubnis Lebenspartners. haben, zum Führen Fahrzeugs berechtigt sein das 3) Fahrzeug Der Versicherungsschutz muss zugelassen o umfasst: mit einem Versicherungskennzeichen versehen Schadenersatz-Rechtsschutz sein. Bei Verstoß gegen se ( 2 Obliegenheit a) besteht Rechtsschutz nur - - für Arbeits-Rechtsschutz jenigen versicherten als Arbeitgeber Personen, ( von 2 b) sem Verstoß ohne Verschulden Rechtsschutz o leicht im Vertrags- fahrlässig keine Sachenrecht Kenntnis hatten. ( 2 d) Bei grob fahrlässiger - - Unkenntnis Steuer-Rechtsschutz Verstoßes vor gegen Gerichten se ( Obliegenheit 2 e) ist Versicherer berechtigt, Sozialgerichts-Rechtsschutz seine Leistung in einem ( 2 f) Schwere Verschuldens versi- - - cherten Erweiterter Person Verwaltungs-Rechtsschutz entsprechenden Verhältnis zu (2 g) kürzen. bb) Weist versicherte - Person Disziplinarnach, dass ihre Stan-Rechtsschutz Unkenntnis nicht grob ( 2 fahrlässig h) war, bleibt Versicherungsschutz bestehen. - Straf-Rechtsschutz ( 2 i) Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn versicherte Person o Fahrer nachweist, dass Verletzung Obliegenheit we - Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten (2 j) - für Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz den Eintritt o Feststellung ( Versicherungsfalls 2 k) noch für - Feststellung Vorsorge-Rechtsberatung o den Umfang (Erstberatung) dem Versicherer (2 l) obliegenden Leistung - ursächlich Rechtsschutz war. im Betreuungsverfahren (2 m) -(7) Familien- Endet Versicherungsvertrag Erb-Rechtsschutz, durch einschließlich Berufsaufgabe Unterhalts-Rechtsschutsicherungsnehmers, bis VS 1.000,-- wird (2 ihm n) bzw. seinen Erben Versicherungsschutz auch o Tod Ver- (4) für Rechtsschutzfälle Der Versicherungsschutz gewährt, umfasst innerhalb nicht eines Wahrnehmung Jahres nach rechtlichegung Interessen Versicherungsvertrags als Eigentümer, eintreten Halter, Erwerber, im Zusammenhang Mieter, Leasingneh- mit Beendimer im Versicherungsschein Fahrer eines Motorfahrzeuges genannten Eigenschaft zu Lande, Versicherungsnehmers zu Wasser o in Luft stehen. sowie Anhängers. (5) 29 Sind Rechtsschutz Versicherungsnehmer für Eigentümer / Mieter o von Wohnungen mitversicherte Grstücken nicht mehr gewerblich, freiberuflich o sonstig selbstän- Lebenspartnedig (1) Versicherungsschutz tätig o wird von besteht sen keine für den Versicherungsnehmer vorgenannten Tätigkeiten in seiner mit im einem Versicherungsschein Gesamtumsatz bezeichneten von mehr als Eigenschaft als bezogen auf das letzte a) Eigentümer, Kalenjahr ausgeübt, wandelt sich Versicherungsschutz ab Eintritt ser Umstände in einen solchen nach 25 um. b) Vermieter, c) Verpächter, d) 24 Mieter, Berufs-Rechtsschutz für Selbständige, Rechtsschutz für Firmen e) Pächter, Vereine (1) f) Nutzungsberechtigter Versicherungsschutz besteht von Grstücken, Gebäuden o Gebäudeteilen, im Versicherungsschein bezeichnet sind. Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen o a) für im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche o sonstige selbständige Tätigkeit Versicherungsnehmers. Kraftfahrzeug - Abstellplätze sind eingeschlossen. Mitversichert sind vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsneh- (2) Der Versicherungsschutz umfasst: Wohnungs- Grstücks- Rechtsschutz ( 2 c) mer; Steuer- Rechtsschutz vor Gerichten ( 2 e) b) für Vereine sowie en gesetzliche Vertreter, Angestellte Mitglie, soweit se im Rahmen Aufgaben tätig sind, ihnen gemäß Satzung obliegen. (2) Der Versicherungsschutz umfasst: - Schadenersatz-Rechtsschutz ( 2 a) - Arbeits-Rechtsschutz ( 2 b) - Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten ( 2 e) - Erweiterter Verwaltungs-Rechtsschutz (2 g) bb) - Sozialgerichts-Rechtsschutz ( 2 f) - Disziplinar- Stan-Rechtsschutz ( 2 h) - Straf-Rechtsschutz ( 2 i) - Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten (2 j) 14 8

15 - Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz ( 2 k) - Vorsorge-Rechtsberatung (Erstberatung) (2 l) (3) Der Versicherungsschutz umfasst nicht Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer Fahrer eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser o in Luft sowie Anhängers. (4) Endet Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe o Tod Versicherungsnehmers, wird ihm bzw. seinen Erben Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle gewährt, innerhalb eines Jahres nach Beendigung Versicherungsvertrags eintreten im Zusammenhang mit im Versicherungsschein genannten Eigenschaft Versicherungsnehmers stehen. 25 Privat- Berufsrechtsschutz für Nichtselbständige (1) Versicherungsschutz besteht für den privaten beruflichen Bereich Versicherungsnehmers seines ehelichen/eingetragenen o im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner i.s.d. 3 Abs. 4 b), wenn se keine gewerbliche, freiberufliche o sonstige selbständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als bezogen auf das letzte Kalenjahr ausüben. Kein Versicherungsschutz besteht unabhängig von Umsatzhöhe für Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer vorgenannten selbständigen Tätigkeiten. (2) Mitversichert sind: a) minjährigen unverheirateten, nicht in einer eingetragenen o sonstigen Lebenspartnerschaft i.s.d. 3 Abs. 4 b) lebenden volljährigen Kin ohne Altersgrenze, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten. (häusliche Gemeinschaft ist nicht nötig). Wartezeiten für Stungänge, Zeiten zwischen zwei Ausbildungsstufen, Grwehrnst, freiwilliger Wehrnst, Zivilnst, freiwilliges soziales Jahr gelten als Zeiten, während denen Mitversicherung besteht. Darüber hinaus sind Kin mitversichert, solange für se ein Kingeld o Kinfreibetragsanspruch besteht. Mitversichert sind ferner Kin mitversicherter Kin. b) in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden, alleinstehenden Elternteile o nicht (mehr) erwerbstätigen Eltern Versicherungsnehmers, Ehegatten o nichtehelichen Lebenspartners. (3) Der Versicherungsschutz umfasst: - Schadenersatz-Rechtsschutz ( 2 a) - Arbeits-Rechtsschutz als Arbeitnehmer ( 2 b) - Rechtsschutz im Vertrags- Sachenrecht ( 2 d) - Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten ( 2 e) - Sozialgerichts-Rechtsschutz ( 2 f) - Erweiterter Verwaltungs-Rechtsschutz (2 g) bb) - Disziplinar- Stan-Rechtsschutz ( 2 h) Bei grob fahrlässiger Unkenntnis Verstoßes gegen se Obliegenheit Risiko ist versichert Versicherer ist: berechtigt, seine Leistung in einem Schwere Es - Straf-Rechtsschutz gelten folgende ( Klauseln 2 i) als vereinbart, soweit das betreffende - Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten (2 j) Verschuldens versicherten Person entsprechenden Verhältnis - Ordnungswidrigkeiten- Klausel (Nr. 8) zu 24 ARB Rechtsschutz 27 ARB ( 2 k) zu kürzen. Weist versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis - Vorsorge-Rechtsberatung Rechtsschutz für nicht zulassungspflichtige (Erstberatung) (2 Sonfahrzeuge l) Arbeitsmaschinen nicht grob fahrlässig war, bleibt Versicherungsschutz bestehen. - Rechtsschutz im Betreuungsverfahren (2 m) Abweichend von 24, 27 ARB erstreckt sich Versicherungsschutz für den Der Versicherungsnehmer, Versicherungsschutz sen bleibt Ehegatten auch bestehen, minjährigen wenn versicherte Kin - Familien- Erb-Rechtsschutz, einschließlich Unterhalts-Rechtsschutz bis VS 1.000,-- (2 n) auch auf Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ihrer Eigenschaft als Person Eigentümer, o Halter, Fahrer Fahrer nachweist, o Insasse dass ihrer nicht Verletzung zulassungspflichtigen Obliegenheit we Insassen für den geschützt Eintritt sind. o Feststellung Versicherungsfalls Sonfahrzeuge Arbeitsmaschinen, wobei auch ane berechtigte Fahrer (4) Der Versicherungsschutz umfasst nicht Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingneh- Klausel (Nr. 14) zu ARB noch für Feststellung o den Umfang dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. mer Personen- Fahrer eines Verkehrs-Rechtsschutz Motorfahrzeuges zu für Lande, unverheiratete zu Wasser Versicherungsnehmer o in (6) Haben Versicherungsnehmer / o mitversicherte Lebenspartner nur für eine den Versicherungsnehmer gewerbliche, freiberufliche sowie o berechtigten sonstige selbständi- Fahrer Luft (1) sowie Abweichend Anhängers. von Abs. 1 2 ARB besteht Versicherungsschutz (5) Insassen Haben Versicherungsnehmer auf den Versicherungsnehmer / o zugelassenen mitversicherte Fahrzeuge. Lebenspartner (2) Heiratet eine gewerbliche, Versicherungsnehmer, freiberufliche o kann sonstige er selbständi- innerhalb Kalenjahr von drei aufgenommen Monaten beantragen, o übersteigt dass en aus Versicherungsver- einer vor- 15 ARB ge Tätigkeit bleibt unberührt. mit einem Gesamtumsatz von mehr als im letzten ge Tätigkeit trag ab mit einem Heirat Gesamtumsatz als Familien- von mehr Verkehrs- als Rechtsschutz im letzten im genannten Umfang selbständigen 4 Abs. 1 Tätigkeit ARB nicht im letzten zur Anwendung Kalenjahr kommt. erzielter Jedoch müssen aufgenommen in o 25 übersteigt 26 en Abs. aus 1 einer ARB solchen festgelegten Voraussetzungen gegeben sein. Für den neuen Beitrag gilt Kalenjahr Tätigkeit 11 Abs. im 1 letzten ARB. Kalenjahr erzielter Gesamtumsatz den Betrag von , wandelt sich Versicherungsschutz ab Eintritt ser Umstände in einen solchen nach 23 um Privat-, Berufs- Verkehrs- Rechtsschutz für Nichtselbständige (1) Versicherungsschutz besteht für den privaten beruflichen Bereich Versicherungsnehmers seines ehelichen/eingetragenen o im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner i.s.d. 3 Abs. 4 b), wenn se keine gewerbliche, freiberufliche o sonstige selbständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als bezogen auf das letzte Kalenjahr ausüben. Kein Versicherungsschutz besteht unabhängig von Umsatzhöhe für Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer vorgenannten selbständigen Tätigkeiten. (2) Mitversichert sind: a) minjährigen unverheirateten, nicht in einer eingetragenen o sonstigen Lebenspartnerschaft i.s.d. 3 Abs. 4 b) lebenden volljährigen Kin ohne Altersgrenze, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten. (häusliche Gemeinschaft ist nicht nötig). Wartezeiten für Stungänge, Zeiten zwischen zwei Ausbildungsstufen, Grwehrnst, freiwilliger Wehrnst, Zivilnst, freiwilliges soziales Jahr gelten als Zeiten, während denen Mitversicherung besteht. Darüber hinaus sind Kin mitversichert, solange für se ein Kingeld o Kinfreibetragsanspruch besteht. Mitversichert sind ferner Kin mitversicherter Kin. b) in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden, alleinstehenden Elternteile o nicht (mehr) erwerbstätigen Eltern Versicherungsnehmers, Ehegatten o nichtehelichen Lebenspartners. c) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer berechtigte Insassen je bei Vertragsabschluß o während Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten Lebenspartner, minjährigen Kin o Kin gemäß 26 (2) a zugelassenen o auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen o von sem Personenkreis als Selbstfahrer- Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers. (3) Der Versicherungsschutz umfasst: - Schadenersatz-Rechtsschutz ( 2 a) - Arbeits-Rechtsschutz ( 2 b) - Rechtsschutz im Vertrags- Sachenrecht ( 2 d) - Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten ( 2 e) - Sozialgerichts-Rechtsschutz ( 2 f) - Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen ( 2 g) - Erweiterter Verwaltungs-Rechtsschutz (2 g) bb) - Disziplinar- Stan- Rechtsschutz ( 2 h) - Straf-Rechtsschutz ( 2 i) - Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten (2 j) - Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz ( 2 k) - Vorsorge-Rechtsberatung (Erstberatung) (2 l) - Rechtsschutz im Betreuungsverfahren (2 m) - Familien- Erb-Rechtsschutz, einschließlich Unterhalts-Rechtsschutz bis VS 1.000,-- (2 n) (4) Es besteht kein Rechtsschutz für Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter Leasingnehmer eines Motorfahrzeuges zu Wasser o in Luft. (5) Der Fahrer muss bei Eintritt Rechtsschutzfalls vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Führen Fahrzeugs berechtigt sein das Fahrzeug muss zugelassen o mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen se Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur für jenigen versicherten Personen, von sem Verstoß ohne Verschulden o leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Gesamtumsatz den Betrag von , wandelt sich Versicherungsschutz ab dem Eintritt ser Umstände in einen solchen nach 21 Absätze 1 4 bis 9 für auf den Versicherungsnehmer zugelassenen o auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Fahrzeuge 23 um. Der Versicherungsnehmer kann jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Umwandlung Beendigung Versicherungsschutzes nach 21 verlangen. Verlangt er se später als zwei Monate nach Eintritt für Umwandlung Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen, endet Versicherungsschutz nach 21 erst mit Eingang entsprechenden Erklärung Versicherungsnehmers. (7) Ist seit mintens sechs Monaten kein Motorfahrzeug zu Lande kein Anhänger mehr auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten Lebenspartner o minjährigen Kin zugelassen o auf en Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, kann Versicherungsnehmer verlangen, dass Versicherungsschutz in einen solchen nach 25 umgewandelt wird. Eine solche

16 Umwandlung tritt automatisch ein, wenn gleichen Voraussetzungen vorliegen Versicherungsnehmer, sen mitversicherter Lebenspartner minjährigen Kin zusätzlich keine Fahrerlaubnis mehr haben. Werden für Umwandlung Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen dem Versicherer später als zwei Monate nach ihrem Eintritt angezeigt, erfolgt Umwandlung Versicherungsschutzes erst ab Eingang Anzeige. 27 Landwirtschafts- Verkehrs-Rechtsschutz (1) Versicherungsschutz besteht für den beruflichen Bereich Versicherungsnehmers als Inhaber im Versicherungsschein bezeichneten land- o forstwirtschaftlichen Betriebes sowie für den privaten Bereich Ausübung nichtselbständiger Tätigkeiten. (2) Mitversichert sind a) eheliche/eingetragene o im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner Versicherungsnehmers i.s.d. 3 Abs. 4 b), b) minjährigen Kin, c) minjährigen unverheirateten, nicht in einer eingetragenen o sonstigen Lebenspartnerschaft i.s.d. 3 Abs. 4 b) lebenden volljährigen Kin ohne Altersgrenze, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten. (häusliche Gemeinschaft ist nicht nötig). Wartezeiten für Stungänge, Zeiten zwischen zwei Ausbildungsstufen, Grwehrnst, freiwilliger Wehrnst, Zivilnst, freiwilliges soziales Jahr gelten als Zeiten, während denen Mitversicherung besteht. Darüber hinaus sind Kin mitversichert, solange für se ein Kingeld o Kinfreibetragsanspruch besteht. Mitversichert sind ferner Kin mitversicherter Kin. d) in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden, alleinstehenden Elternteile o nicht (mehr) erwerbstätigen Eltern Versicherungsnehmers, Ehegatten o nichtehelichen Lebenspartners. e) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer berechtigte Insassen je bei Vertragsabschluß o während Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten Lebenspartner, minjährigen Kin o Kin gemäß 26 (2) a zugelassenen o auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen o von sem Personenkreis als Selbstfahrer- Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers, f) im Versicherungsschein genannten, im Betrieb Versicherungsnehmers tätigen dort wohnhaften Mitinhaber sowie en eheliche/eingetragene o im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner i.s.d. 3 Abs. 4 b). g) im Versicherungsschein genannten, im Betrieb Versicherungsnehmers wohnhaften Altenteiler sowie en eheliche/eingetragene o im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner i.s.d. 3 Abs. 4 b). h) im land- o forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten Personen in Ausübung ihrer Tätigkeit für den Betrieb. (3) Der Versicherungsschutz umfasst: - Schadenersatz-Rechtsschutz ( 2 a), - Arbeits-Rechtsschutz ( 2 b), - Wohnungs- u. Grstücks-Rechtsschutz ( 2 c) für land- o forstwirtschaftlich genutzte Grstücke, Gebäude o Gebäudeteile - Rechtsschutz im Vertrags- Sachenrecht ( 2 d) - Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten ( 2 e) - Sozialgerichts-Rechtsschutz ( 2 f) - Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen ( 2 g) - Erweiterter Verwaltungs-Rechtsschutz (2 g) bb) - Disziplinar- Stan-Rechtsschutz ( 2 h) - Straf-Rechtsschutz ( 2 i) - Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten (2 j) - Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz ( 2 k) - Vorsorge-Rechtsberatung (Erstberatung) (2 l) - Rechtsschutz im Betreuungsverfahren (2 m) - Familien- Erb-Rechtsschutz, einschließlich Unterhalts-Rechtsschutz bis VS 1.000,-- (2 n) (4) Soweit es sich nicht um Personenkraft- o Kombiwagen, Krafträ o land- o forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge handelt, besteht kein Rechtsschutz für Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter Leasingnehmer von Fahrzeugen. (5) Der Fahrer muss bei Eintritt Rechtsschutzfalls vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Führen Fahrzeugs berechtigt sein das Fahrzeug muss zugelassen o mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen se Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur für jenigen versicherten Personen, von sem Verstoß ohne Verschulden o leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis Verstoßes gegen se Obliegenheit ist Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem Schwere Verschuldens versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn versicherte Person o Fahrer nachweist, dass Verletzung Obliegenheit we für den Eintritt o Feststellung Versicherungsfalls noch für Feststellung o den Umfang dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. 28 Privat-, Berufs- Verkehrs-Rechtsschutz für Selbständige (1) Versicherungsschutz besteht a) für im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche o sonstige selbständige Tätigkeit Versicherungsnehmers. b) für den Versicherungsnehmer o eine im Versicherungsschein genannte Person auch im privaten Bereich für Ausübung nichtselbständiger Tätigkeiten. (2) Mitversichert sind a) eheliche/eingetragene o im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner Versicherungsnehmers i.s.d. 3 Abs. 4 b), b) minjährigen Kin, c) minjährigen unverheirateten, nicht in einer eingetragenen o sonstigen Lebenspartnerschaft i.s.d. 3 Abs. 4 b) lebenden volljährigen Kin ohne Altersgrenze, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten. (häusliche Gemeinschaft ist nicht nötig). Wartezeiten für Stungänge, Zeiten zwischen zwei Ausbildungsstufen, Grwehrnst, freiwilliger Wehrnst, Zivilnst, freiwilliges soziales Jahr gelten als Zeiten, während denen Mitversicherung besteht. Darüber hinaus sind Kin mitversichert, solange für se ein Kingeld o Kinfreibetragsanspruch besteht. Mitversichert sind ferner Kin mitversicherter Kin. d) in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden, alleinstehenden Elternteile o nicht (mehr) erwerbstätigen Eltern Versicherungsnehmers, Ehegatten o nichtehelichen Lebenspartners. e) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer berechtigte Insassen je bei Vertragsabschluß o während Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten Lebenspartner, minjährigen Kin o Kin gemäß 26 (2) a zugelassenen o auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen o von sem Personenkreis als Selbstfahrer- Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers, f) vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer. (3) Der Versicherungsschutz umfasst: - Schadenersatz-Rechtsschutz ( 2 a) - Arbeits-Rechtsschutz ( 2 b) - Wohnungs- Grstücks- Rechtsschutz ( 2 c) für im Versicherungsschein bezeichnete selbst genutzte Grstücke, Gebäude o Gebäudeteile, - Rechtsschutz im Vertrags- Sachenrecht ( 2 d) für den privaten Bereich, Ausübung nichtselbständiger Tätigkeiten im Zusammenhang mit Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern, - Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten ( 2 e) für den privaten Bereich, Ausübung nichtselbständiger Tätigkeiten im Zusammenhang mit Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern, - Sozialgerichts-Rechtsschutz ( 2 f) - Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen ( 2 g) - Erweiterter Verwaltungs-Rechtsschutz (2 g) bb) - Disziplinar- Stan-Rechtsschutz ( 2 h) - Straf-Rechtsschutz ( 2 i) - Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten (2 j) - Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz ( 2 k) - Vorsorge-Rechtsberatung (Erstberatung) (2 l) - Rechtsschutz im Betreuungsverfahren (2 m) - Familien- Erb-Rechtsschutz, einschließlich Unterhalts-Rechtsschutz bis VS 1.000,-- (2 n) (4) Der Wohnungs- Grstücks- Rechtsschutz kann ausgeschlossen werden. (5) Es besteht kein Rechtsschutz für Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter Leasingnehmer eines Motorfahrzeuges zu Wasser o in Luft. (6) Der Fahrer muss bei Eintritt Rechtsschutzfalls vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Führen Fahrzeugs berechtigt sein 10 16

17 das Fahrzeug muss zugelassen o mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen se Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur für jenigen versicherten Personen, von sem Verstoß ohne Verschulden o leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis Verstoßes gegen se Obliegenheit ist Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem Schwere Verschuldens versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn versicherte Person o Fahrer nachweist, dass Verletzung Obliegenheit we für den Eintritt o Feststellung Versicherungsfalls noch für Feststellung o den Umfang dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. (7) Endet Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe o Tod Versicherungsnehmers, wird ihm bzw. seinen Erben Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle gewährt, innerhalb eines Jahres nach Beendigung Versicherungsvertrags eintreten im Zusammenhang mit im Versicherungsschein genannten Eigenschaft Versicherungsnehmers stehen. 29 Rechtsschutz für Eigentümer Mieter von Wohnungen Grstücken (1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner im Versicherungsschein bezeichneten Eigenschaft als a) Eigentümer, b) Vermieter, c) Verpächter, d) Mieter, e) Pächter, f) Nutzungsberechtigter von Grstücken, Gebäuden o Gebäudeteilen, im Versicherungsschein bezeichnet sind. Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen o Kraftfahrzeug - Abstellplätze sind eingeschlossen. (2) Der Versicherungsschutz umfasst: - Wohnungs- Grstücks- Rechtsschutz ( 2 c) - Steuer- Rechtsschutz vor Gerichten ( 2 e) - Erweiterter Verwaltungs-Rechtsschutz (2 g) bb) - Straf-Rechtsschutz ( 2 i) - Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz ( 2 k) - Vorsorge-Rechtsberatung (Erstberatung) (2 l) Es gelten folgende Klauseln als vereinbart, soweit das betreffende Risiko versichert ist: Klausel (Nr. 8) zu 24 ARB 27 ARB Rechtsschutz für nicht zulassungspflichtige Sonfahrzeuge Arbeitsmaschinen Abweichend von 24, 27 ARB erstreckt sich Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer, sen Ehegatten minjährigen Kin auch auf Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Fahrer o Insasse ihrer nicht zulassungspflichtigen Sonfahrzeuge Arbeitsmaschinen, wobei auch ane berechtigte Fahrer Insassen geschützt sind. Klausel (Nr. 14) zu ARB Personen- Verkehrs-Rechtsschutz für unverheiratete Versicherungsnehmer (1) Abweichend von Abs. 1 2 ARB besteht Versicherungsschutz nur für den Versicherungsnehmer sowie berechtigten Fahrer Insassen auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeuge. 15 ARB bleibt unberührt. (2) Heiratet Versicherungsnehmer, kann er innerhalb von drei Monaten beantragen, dass Versicherungsvertrag ab Heirat als Familien- Verkehrs- Rechtsschutz im Umfang 4 Abs. 1 ARB nicht zur Anwendung kommt. Jedoch müssen in Abs. 1 ARB festgelegten Voraussetzungen gegeben sein. Für den neuen Beitrag gilt 11 Abs. 1 ARB

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19 Osterstraße Oldenburg Telefon: Telefax: Internet: Sonbedingungen Rechtsschutz Cross-Compliance Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz (Rechtsschutzfall) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles innerhalb versicherten Zeitraumes. Als Rechtsschutzfall gilt tatsächliche o behauptete Verstoß Versicherungsnehmers gegen Vorschriften nach 1 von Behörde als Grlage für Kürzung von Direktzahlungen herangezogen wird. Bei mehreren - gleichartigen o ungleichartigen - Verstößen ist erste Verstoß maßgebend, bei einem Dauerverstoß sen Beginn. Liegt tatsächliche o behauptete Verstoß gegen Vorschriften nach 1 innerhalb von drei Monaten nach Beginn ses Versicherungsschutzes o löst eine Willenserklärung o Rechtshandlung, vor o innerhalb von drei Monaten nach Beginn ses Versicherungsschutzes vorgenommen wird, den Rechtsschutzfall aus, besteht kein Versicherungsschutz. 2 Leistungsumfang (1) Der Versicherer trägt a) dem Versicherungsnehmer auferlegten Kosten vom Rechtsschutz umfassten Gerichtsverfahrens einschließlich Entschädigung für Zeugen Sachverständige, vom Gericht herangezogen werden; b) gesetzliche Vergütung eines für den Versicherungsnehmer fälligen Rechtsanwaltes; c) Kosten für notwendige Reisen für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes an den Ort zuständigen Gerichts; d) Gegenseite durch Wahrnehmung en rechtlicher interessen im Gerichtsverfahren entstandenen gesetzlichen Kosten. (2) Der Versicherer trägt nicht im Versicherungsschein für jeden Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung. 3 Versicherungssumme Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall bis zu im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungssumme. Die Versicherungssumme bildet zugleich Höchstleistung für alle zeitlich ursächlich zusammenhängenden Rechtsschutzfälle. 4 Örtlicher Geltungsbereich Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Rechtsschutzfälle, in Europa eintreten, soweit Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Deutschland erfolgt ein deutsches Gericht zuständig ist. 5 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten Es besteht kein Versicherungsschutz (1) wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass Kürzung Direktzahlungen darauf beruht, dass Versicherungsnehmer vorsätzlich gegen Vorschriften nach 1 verstoßen hat. Bereits erbrachte Leistungen sind an den Versicherer zurückzuerstatten, zwar auch dann, wenn dem Versicherungsnehmer - unter anem - mehrere vorsätzliche Verstöße vorgeworfen wurden mintens ein vorsätzlicher Verstoß rechtskräftig festgestellt wird. Wird ein versichertes Gerichtsverfahren vom Versicherungsnehmer o Gegenseite über erste Instanz heraus betrieben, hat Versicherungsnehmer den Versicherer hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen, unaufgefort vom rechtskräftigen Abschluss Verfahrens zu unterrichten auf Verlangen entsprechende Unterlagen (z. B. Schriftsätze, Urteil, Vergleich) zur Verfügung zu stellen; (2) für Verwaltungs-Vollstreckungsverfahren; (3) für Verteidigung o anweitige Interessenwahrnehmung in Strafverfahren; insoweit kann über den gegebenenfalls vereinbarten Spezial-Straf-Rechtsschutz Versicherungsschutz in Betracht kommen; (4) für Rechtsschutzfälle, dem Versicherer später als 2 Jahre nach Beendigung Versicherungsvertrages gemeldet werden; (5) wenn Kürzung Direktzahlung als wieholter Verstoß bezeichnet wird; (6) wenn Kürzung Direktzahlung mit unvollständiger o unrichtiger Beantragung von Direktzahlungen begründet wird. 6 Schuldhaftes Verhalten Dritter Schuldhaftes Verhalten (Tun o Unterlassen) Dritter, er sich Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Cross Compliance-Verpflichtungen bent, ist jenem - auch bei mangelndem eigenen Auswahl-, Organisations- o Überwachungsverschulden - zuzurechnen. 7 Umfang Versicherung Der Versicherungsschutz umfasst: a) Straf-Rechtsschutz für Verteidigung wegen Vorwurfes aa) eines Vergehens, sen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist; einem Vergehen gleichgestellt wird ein Verbrechen, für das Straftatbestand Milungen für min schwere Fälle vorsieht bei dem das Mintmaß unter einem Jahr Freiheitsstrafe liegt; bb) eines nur vorsätzlich begehbaren Vergehens, soweit nicht etwas anes vereinbart ist; cc) von Vergehen nach 43 Besdatenschutzgesetz. Wird rechtskräftig festgestellt, dass Versicherte das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer Kosten zu erstatten, ser für Verteidigung wegen Vorwurfs eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat. Werden dem Versicherten mehrere Vorsatzvergehen zur Last gelegt wird er wegen mintens eines Vorsatzvergehens rechtskräftig verurteilt, so sind auch Kosten für Verteidigung wegen übrigen Vorsatzvergehen zu erstatten. b) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für Verteidigung wegen Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit; c) Disziplinar- Stan-Rechtsschutz für Verteidigung in Disziplinar- Stanrechtsverfahren. d) Versicherungsschutz für Stellungnahme eines Rechtsanwaltes, im Interesse versicherten Unternehmens notwendig wird, weil sich ein Ermittlungsverfahren auf das versicherte Unternehmen bezieht, ohne dass bestimmte Betriebsangehörige beschuldigt werden (Firmenstellungnahme). e) Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt bei Vernehmung einer versicherten Person als Zeuge, wenn se Person Gefahr einer Selbstbelastung annehmen muss (Zeugenbeistand). 8 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten (1) Soweit nicht etwas anes vereinbart ist, gelten Risikoausschlüsse 4 Abs. 1 ARB als aufgehoben - mit Ausnahme Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich Kartellrechts. (2) Der Versicherungsschutz umfasst nicht Verteidigung gegen den Vorwurf Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift, soweit nicht etwas anes vereinbart ist. (3) Der Versicherungsschutz umfasst nicht Verteidigung gegen den Vorwurf 19 1

20 - Verletzung Strafbestimmungen Betruges, Unterschlagung Untreue, wenn Wahrung frem Vermögensinteressen wesentliche Inhalt Berufstätigkeit Versicherungsnehmers ist. - vorsätzlichen Verletzung von Strafbestimmungen, wenn das Verhalten Beschuldigten offensichtlich bewusst auf Schädigung eines anen angelegt war. 9 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles innerhalb versicherten Zeitraumes. Als Rechtsschutz gilt a) für Straf- Ordnungswidrigkeitenverfahren Einteilung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten. Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es bei zuständigen Behörde als solches verfügt ist; b) für den Zeugenbeistand mündliche o schriftliche Aufforung an den Versicherten zur Zeugenaussage; c) für stan- disziplinarrechtlichen Verfahren Einleitung eines stan- o disziplinarrechtlichen Verfahrens gegen den Versicherten. Wird in demselben Ermittlungsverfahren gegen mehrere Versicherte ermittelt o werden in demselben Ermittlungs-, Straf- o Ordnungswidrigkeitenverfahren mehrere Versicherte zur Zeugenaussage aufgefort, handelt es sich um denselben nicht jeweils einen neuen Rechtsschutzfall. 10 Leistungsumfang (1) Der Versicherer trägt a) dem Versicherten auferlegten Kosten vom Rechtsschutz umfassten Verfahren; b) angemessenen Kosten eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwalts, soweit nicht etwas anes vereinbart ist; c) angemessenen Kosten für notwendige Reisen für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes an den Ort zuständigen Berichts o den Sitz Ermittlungsbehörde, soweit nicht etwas anes vereinbart ist; d) angemessenen Kosten vom Versicherten in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten, für seine Verteidigung erforlich sind soweit nicht etwas vereinbart ist; e) gesetzliche Vergütung für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwaltes, soweit Versicherte durch en Übernahme eine Einstellung gegen ihn anhängigen Strafverfahrens erreicht hat, obwohl ein hinreichen Tatverdacht fortbestand; f) Reisekosten Versicherten an den Ort zuständigen ausländischen Gerichts gemäß Klausel 01 ARB; g) Kosten für verwaltungsrechtliche Tätigkeit eines vom Versicherten beauftragten Anwaltes zur Unterstützung Verteidigung in einem eingeleiteten vom Versicherungsschutz umfassten Strafo Ordnungswidrigkeitenverfahren. (2) Die Höhe im Einzelfall zu tragenden Betrages bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesone Bedeutung Angelegenheit, Umfanges Schwierigkeit Tätigkeit. (3) Soweit nicht etwas anes vereinbart ist, sorgt Versicherer für a) Übersetzung für Wahrnehmung rechtlichen Interessen Versicherten im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen trägt dabei anfallenden Kosten; b) Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu im Versicherungsschein vereinbarten Höhe für eine Kaution, gestellt werden muss, um den Versicherten einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. Zur Rückzahlung vom Versicherer geleisteten Kaution ist neben dem beschuldigten Versicherten auch Versicherungsnehmer verpflichtet, sofern er mit Kautionsleistung Versicherers einverstanden war. (4) Der Versicherer trägt nicht im Versicherungsschein für jeden Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung. 11 Örtlicher Geltungsbereich (1) Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Versicherungsfälle, in Europa eingetreten sind für in sem Bereich Gerichtsstand ist. (2) Aufgr besoner Vereinbarung kann Versicherungsschutz auf außerhalb Europas eintretende Versicherungsfälle ausgedehnt o auch auf in Besrepublik Deutschland eintretende Versicherungsfälle begrenzt werden. 12 Anzuwenden Recht Soweit nicht ausdrücklich etwas anes bestimmt ist, gelten Bestimmungen 1 bis 20 ARB. Sonbedingungen für den Cross Compliance-Rechtsschutz (CCR) 1 Versicherungsgegenstand anzuwenden Recht Versicherungsschutz besteht für Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Verfahren, Kürzungen von landwirtschaftlichen Direktzahlungen gemäß Art. 2 d) EG-Verordnung Nr. 1782/2003 wegen eines tatsächlichen o behaupteten Verstoßes gegen Vorschriften in den Bereichen Umwelt, Futtermittel- Lebensmittelsicherheit sowie Tiergesheit Tierschutz (Cross Compliance) betreffen. Die Bestimmungen 1 bis 20 ARB inklusive Standardklausel 36 - Beitragsänungsklausel - finden Anwendung, soweit nicht ausdrücklich etwas anes bestimmt ist. 2 Versicherte Personen; mitversicherte Unternehmen Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer / o im Versicherungsschein genannten natürlichen o juristischen Personen. Nielassungen Versicherungsnehmers in Deutschland sind mitversichert, soweit sie nicht rechtlich selbstständig sind. Rechtliche selbstständige Tochter-, Schwester- o Beteiligungsunternehmen gelten als mitversichert, soweit s vereinbart se im Versicherungsschein benannt sind. Alle hinsichtlich Versicherungsnehmers geltenden Bestimmungen sind sinngemäß für o gegen Mitversicherte anzuwenden. 3 Umfang Versicherung Der Versicherungsschutz umfasst Wahrnehmung rechtlichen Interessen Versicherungsnehmers vor Verwaltungsgerichten ersten Instanz im Zusammenhang mit einer gegen den Versicherungsnehmer verhängten Kürzung beantragter bzw. bereits empfangener Direktzahlungen. 20 2

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