Urheberrecht für Firmen

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1 Urheberrecht für Firmen Sabine Lobach

2 Einleitung Das deutsche Urheberrecht findet Anwendung auf alle von EU-Staatsbügern (mit)geschaffenen Werken sowie in den in 121 des Urheberrechtsgesetzes erläuterten Fällen auch auf alle von ausländischen Staatsangehörigen geschaffene Werke. Generell sollte daher davon ausgegangen werden, dass ein Werk dem deutschen Urheberrecht unterliegt, sofern es nicht eindeutig dem Geltungsbereich des anglo-amerikanischen Copyrights * zugeordnet werden kann. 2 Zweck des deutschen Urheberrechts ist es, die materiellen und ideellen Interessen des Urhebers sowie seine Persönlichkeitsrechte zu schützen, um so Kulturschaffenden einen Anreiz für ihre Tätigkeit zu bieten und somit das kulturelle Schaffen zu fördern. Der Urheber ist durch dieses Gesetz eng an seine Schöpfung gebunden. So kann ein Urheber anders als im anglo-amerikanischen Rechtssystem (Copyright) seine Rechte nicht vollständig aufgeben, sondern nur anderen ein Nutzungsrecht einräumen, das jedoch beliebig weit gefasst sein darf ( Gemeinfreiheit und freie Nutzung). Ausgenommen hiervon ist die automatische Übertragung des Urheberrechts nach dem Tod des Urhebers auf seine Erben. Konkret geschützt sind im Urheberrechtsgesetz u.a. folgende Rechtsansprüche des Urhebers: das Recht als Urheber anerkannt zu werden (oder auch anonym zu bleiben), das Recht zu entscheiden, was mit seinem Werk geschehen soll (u.a. Nutzungsrecht, Veröffentlichungsrecht, Vervielfältigungsrecht, Rückrufrecht), das Recht auf eine angemessene Vergütung für die Verwertung seines Werkes. Gleichzeitig schränkt das Urheberrechtsgesetz die Rechte des Urhebers zugunsten der Allgemeinheit ein. Die bekanntesten Schutzschranken sind die sog. Zitatschranke ( Veröffentlichung) sowie die unter dem Schlagwort Privatkopie bekannt gewordene Schranke zum persönlichen und sonstigen eigenen Gebrauch ( Interne Verwendung). Schutzbestimmungen Gemäß 2 des Urheberrechtsgesetzes zählen zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme [ ] 7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Gesetze sind zwar gemeinfrei (s.u.), geschützt sind jedoch u.a. die zugehörigen Kommentare und Datenbanken mit Gesetzestexten als Ganzes. Normen, Richtlinien, Verwaltungsvorschriften und ähnliche Textsorten sind in der Regel urheberrechtlich geschützt. * Eine übersichtliche Darstellung der wichtigsten Unterschiede zwischen dem kontinentaleuropäischen Urheberrecht (droit d auteur), zu dem auch das deutsche Urheberrecht gehört, und dem anglo-amerikanischen Copyright findet sich unter [Stand: 2008 Zugriff: :20 MESZ].

3 Um den Schutz des Urheberrechtsgesetzes zu genießen, müssen die oben genannten Werke über ein Mindestmaß an Individualität verfügen, d.h. es muss sich um eine persönliche geistige Schöpfung (UrhG 2, Abs. 2) des Urhebers handeln, durch die seine Persönlichkeit zum Ausdruck gebracht wird. Alltägliches, sich aus der Natur der Dinge Ergebendes, was jeder so gemacht hätte, unterliegt nicht dem Schutz des Urheberrechtsgesetz. Auch reine Fleißarbeit wird grundsätzlich nicht mit Schutz belohnt (ausgenommen sind Datenbanken, s.u.). Wie hoch die Anforderung an die Individualität ist, hängt stark von der Textsorte ab (vgl. im Folgenden Loewenheim 2006, Rn sowie Rn 207): 3 Bei literarischen Werken ist die Untergrenze niedrig anzusetzen. Hier reicht bereits ein Mindestmaß an schöpferischer Tätigkeit aus. Andere Schriftwerke, insbesondere Bedienungsanleitungen und andere instruktive Texte, Lexika, Ausschreibungsunterlagen und wissenschaftliche Arbeiten, müssen das Übliche deutlich überragen, um als schützenswert zu gelten. Somit soll sichergestellt werden, dass der Öffentlichkeit weiterhin ein großes Repertoire an Formen zur freien Verfügung steht. Eine besonders gelungene Bedienungsanleitung zeichnet sich unter anderem durch ihre völlige Standardisierung aus. Gerade diese Eigenschaft führt jedoch dazu, dass sie nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetz genießt. Jedoch kann ein herausragendes Layout wiederum die Schutzuntergrenze erreichen. Der Text "dahinter" ist dann trotzdem nicht geschützt. Wissenschaftliche und technische Darstellungen unterliegen wiederum nicht der erhöhten Schutzuntergrenze, sondern müssen nur ein Mindestmaß an Individualität aufweisen. Dies ist jedoch schwierig genug, da die Darstellungen dem in der Praxis Üblichen (häufig Normen) folgen. Die Schutzuntergrenze gilt normalerweise als erreicht, wenn die Darstellung inhaltlich korrekt ist und der Graphiker deutlich sichtbar dazu beigetragen hat, dass die Darstellung übersichtlich und verständlich ist. Datenbanken dazu gehören auch Lexika und Wörterbücher genießen im Ganzen Schutz, sofern ihre Erstellung, Bereitstellung und Pflege eine wesentliche Investition (UrhG 87a Abs. 1) darstellt. Gemessen wird hierbei nicht die geistige, sondern die wirtschaftliche Leistung des Schöpfers. Dieser Schutz gilt in dem Moment, in dem ein Werk die Schutzuntergrenze erreicht. Es ist nicht notwendig, dass der Urheber seine Rechte bei einer offiziellen Stelle anmeldet. Auch ein (fehlendes) -Zeichen hat in Deutschland keinerlei Auswirkungen auf das Urheberrecht. Gemeinfreiheit und freie Nutzung Das Urheberrecht gilt jedoch nicht bis in alle Ewigkeit, sondern erlischt im Interesse der Allgemeinheit nach einer vom Gesetzgeber festgelegten Frist. Bei Sprachwerken läuft diese Frist 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers ab, bei anonymen Werken 70 Jahre nach Veröffentlichung bzw. 70 Jahre nach Schaffung, sofern das Werk in der Zeit nicht veröffentlicht wurde. Bei Lichtbildern erlischt der Schutz 50 Jahre nach der erstmaligen

4 erlaubten Wiedergabe oder nach Erscheinen bzw. 50 Jahre nach der Anfertigung, sofern das Lichtbild in diesem Zeitraum nicht veröffentlicht wurde. Bei Datenbanken beträgt die Schutzdauer 15 Jahre ab Veröffentlichung bzw. Herstellung bei nicht veröffentlichten Werken. 4 Darüber hinaus gibt es in Deutschland Werksarten, die bereits vorher gemeinfrei sind, d.h. die nicht dem Urheberrechtsgesetz unterliegen. So sind in Deutschland gemäß 5 Abs. 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes amtliche Werke wie Gesetze, Gerichtsentscheide, amtliche Erlasse, Bekanntmachungen und Entscheidungen ebenso gemeinfrei wie andere amtliche Werke, die zur allgemeinen Kenntnisname veröffentlicht werden. Anders als in den USA ist es in Deutschland nicht möglich, vollständig auf das Urheberrecht zu verzichten. Jedoch ist es möglich, der Allgemeinheit ein so umfassendes Nutzungsrecht einzuräumen, dass das Werk wie ein gemeinfreies Werk verwendet werden darf. Erwähnenswert sind in diesem Zusammenhang die Creative-Commons-Lizenzen, eine Gruppe von Lizenzen, die es ermöglicht Nutzungsrechte in sechs Varianten einzuräumen. Eine dieser Lizenzen gilt z.b. für sämtliche Wikipedia-Artikel (in diesem Fall: Namensnennung Weitergabe unter gleichen Bedingungen, d.h. der Text darf für jeden beliebigen Zweck eingesetzt werden, solange die Quelle angegeben wird und das neu entstandene Werk ebenfalls dieser Lizenz unterliegt). Interne Verwendung Im Falle von Firmen handelt es sich naturgemäß um eine Verwendung zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken, so dass hier 53 Abs. 2 Nr. 4 des Urheberrechtsgesetzes greift. Dieser gestattet es natürlichen und juristischen Personen, Gesellschaften, Körperschaften usw. geschützte Werke zum internen Gebrauch zu vervielfältigen. 53 Abs. 2 Nr. 4 gilt jedoch nur, solange diese Kopien nicht von Dritten genutzt werden ( 53 Abs. 6). In diesem Fall handelt es sich um eine Veröffentlichung. Veröffentlichung Soll ein urheberrechtlich geschütztes Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, z.b. durch Einstellen auf eine Webseite, so muss zunächst die Genehmigung des Rechteinhabers (nicht zwangsläufig identisch mit dem Urheber) eingeholt werden. Unter Umständen kann jedoch das Zitatrecht greifen, das in 51 des Urheberrechtsgesetzes festgelegt ist. Damit Auszüge aus einem geschützten Werk ohne Genehmigung des Urhebers veröffentlicht werden dürfen (Kleinzitat), müssen vier Bedingungen erfüllt sein: 1. Das Zitat dient als Beleg für eigene Ausführungen. 2. Das Werk wird nur in geringem Umfang wiedergegeben. Wie groß dieser Umfang sein darf, hängt im Einzelfall vom zitierten und zitierenden Werk sowie dem Zweck des Zitats ab. Je länger die beiden Werke sind, desto länger darf auch das Zitat sein.

5 Das Zitat darf dabei jedoch nicht so lang sein, dass die Nutzung des Originals überflüssig wird. 3. Das übernehmende Werk muss selbst auch ohne Zitate schutzfähig sein. So unterliegen reine Zitatsammlungen an sich nicht dem Schutz gemäß Urheberrechtsgesetz, sie können jedoch als Datenbanken Leistungsschutz genießen. 4. Das zitierte Werk muss zumindest veröffentlicht sein, d.h. mit Zustimmung des Berechtigten (i.d.r. des Urhebers) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein. 5 Sind diese vier Bedingungen erfüllt, dann gelten trotzdem noch UrhG 14, 62 und 63: Der Auszug aus dem Werk darf nicht verändert werden (grammatikalische Anpassungen und zum Verständnis notwenige Erläuterungen sind erlaubt, müssen jedoch gekennzeichnet werden), insbesondere darf das Werk nicht entstellt werden bzw. die Persönlichkeitsrechte des Urhebers dürfen nicht verletzt werden und selbstverständlich muss die Zitatquelle genannt werden. Da visuelle Darstellungen naturgemäß nur im Ganzen sinnvoll verwendet werden können, dürfen sie als sogenanntes großes Kleinzitat auch dann vollständig wiedergegeben werden, wenn nur die Bedingungen für ein Kleinzitat, nicht jedoch die weitaus strengeren Bedingungen für ein Großzitat gegeben sind. Dabei dürfen die Grafiken ausschließlich zur Verdeutlichung oder Ergänzung des Textes dienen, nicht jedoch als bloßer Schmuck. Rechtliche Folgen einer Urheberrechtsverletzung Die Folgen einer Urheberrechtsverletzung lassen sich in zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen unterteilen: Zivilrechtlich steht dem Urheber u.a. die Möglichkeit offen, sowohl auf Unterlassung als auch auf Schadenersatz zu klagen. Bei der Bemessung des Schadenersatzes stehen dem Urheber verschiedene Möglichkeiten zur Bemessung offen, aus denen er sich die für ihn günstigsten Variante aussuchen darf. In den meisten Fällen entscheidet sich der Urheber dabei dafür quasi nachträglich die Lizenzgebühren einzufordern, die ihm zugestanden hätten, hätte der Verwerter vorher eine Erlaubnis eingeholt. Weitere zivilrechtliche Konsequenzen und Bestimmungen können Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 des Urheberrechtsgesetzes entnommen werden. Die strafrechtlichen Konsequenzen einer Urheberrechtsverletzung werden in Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Urheberrechtsgesetzes behandelt. Eine Urheberrechtsverletzung wird nur auf Strafantrag durch die Behörden verfolgt. Im Falle einer Verurteilung droht dann eine Geldstrafe oder schlimmstenfalls eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren (bei gewerbsmäßiger Verwertung erhöht sich das Strafmaß auf bis zu fünf Jahren).

6 Weiterführende Literatur zum Thema: URHG ( ): Urheberrechtsgesetz vom (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 83 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist. Online verfügbar unter zuletzt geprüft am LOEWENHEIM, ULRICH (2006): Kommentar zu 53. In: SCHRICKER, GERHARD; DIETZ, ADOLF; GERSTENBERG et al. (2006) SCHRICKER, GERHARD; DIETZ, ADOLF; GERSTENBERG, EKKEHARD, et al. (Hg.) (2006): Urheberrecht. Kommentar. 3., neubearbeitete Auflage. München : H.C. Beck. BUNDESZENTRALE FÜR POLITISCHE BILDUNG (2008): Dossier Urheberrecht. Online verfügbar unter zuletzt geprüft am DJORDJEVIC, VALIE; GEHRING, ROBERT A.; KREUTZER, TILL, et al. (Hg.) (2008): Urheberrecht im Alltag. Kopieren, bearbeiten, selber machen. 2. Aufl. Bonn : bpb (Schriftenreihe, 655). Online verfügbar unter zuletzt geprüft am FÄLSCH, ULRIKE (2008): RECHT informativ. (Theke aktuell). Online verfügbar unter zuletzt geprüft am SCHULEN ANS NETZ E.V: CREATIVE COMMONS DEUTSCHLAND:

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