EUROPÄISCHE KOMMISSION

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den K(2011)9019 endgültig Betrifft: Beihilfesache SA (2011/N) - Österreich Neue Methode Österreichs zur Berechnung des Beihilfeelements von Haftungen für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft 2012 und 2013 Sehr geehrter Herr Bundesminister, 1. VERFAHREN (1) Mit vom 1. März 2011 (SANI 5590) meldete Österreich bei der Kommission vorab seine Absicht an, eine bestehende Methode zur Berechnung des Beihilfeelements staatlicher Haftungen zu ersetzen. (2) Am 14. Juli 2011 meldete Österreich die oben genannte Methode zur Berechnung des Beihilfeelements staatlicher Haftungen (SA.32642) offiziell an; die Anmeldung ging bei der Kommission am selben Tag ein. (3) Mit Schreiben vom 13. September 2011 (2011/096812) forderte die Kommission zusätzliche Informationen an, die von Österreich mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 (2011/108657) übermittelt wurden. 2. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 2.1. Ziel der Maßnahme (4) Österreich hat eine neue Methode zur Berechnung des Beihilfeelements staatlicher Haftungen für die Tourismuswirtschaft (im Folgenden: Methode oder neue Methode ) angemeldet, mit der eine bestehende Methode (im Folgenden: bestehende Methode ) ersetzt werden soll, die mit der Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2009 in der Sache N 179/2008 (SA.24868) 1 1 ABl. C 96 vom , S. 5. Dr. Michael SPINDELEGGER Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten Minoritenplatz 8 A Wien Commission européenne, B-1049 Bruxelles Belgique Europese Commissie, B-1049 Brussel België Telefon: (0)

2 genehmigt und mit der Entscheidung vom 19. Januar 2011 (SA.32073) 2 bis Ende 2011 verlängert worden war Anwendungsbereich der Methode (5) Österreich beabsichtigt, die neue Methode im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1628/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten 3 zur Berechnung des Beihilfeelements staatlicher Haftungen einzusetzen. Diese Bestimmung wurde mit Wirkung vom 29. August 2008 ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag 4 (im Folgenden allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung oder AGVO ). (6) Nach der AGVO kann die in Garantieregelungen enthaltene Beihilfe im Sinne der vorstehend genannten Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission als transparent betrachtet werden, wenn die Methode zur Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents bei der Kommission angemeldet und von dieser genehmigt wurde. (7) Österreich beabsichtigt, die neue Methode auch auf Haftungen anzuwenden, die unter die De-minimis-Regel fallen. Laut Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis Beihilfen 5 (im Folgenden: De-minimis- Verordnung ) dürfen die Mitgliedstaaten anhand einer Methode ermitteln, ob die in einer Bürgschaft enthaltene Beihilfe unter der De-minimis-Obergrenze liegt, wenn diese auf der Grundlage einer Kommissionsverordnung im Bereich staatlicher Beihilfen angemeldet und von der Kommission genehmigt wurde und die genehmigte Methode ausdrücklich auf die Art der Bürgschaft und die Art der zugrunde liegenden Transaktionen im Zusammenhang mit der Anwendung der De-minimis-Verordnung Bezug nimmt. (8) Die neue Methode soll am 1. Januar 2012 in Kraft treten und ist bis zum 31. Dezember 2013 befristet Die Bürgschaftseinrichtung (9) Die neue Methode wird von der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (im Folgenden ÖHT ) angewendet. Die ÖHT ist eine Spezialbank zur Finanzierung und Förderung von Investitionen in der österreichischen Tourismuswirtschaft. Eigentümer der ÖHT sind die drei größten Bankinstitute Österreichs 6. Die ÖHT übt ihre Tätigkeiten zur Förderung des Tourismus im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit aus. Die ÖHT erhält eine staatliche Rückhaftung für erlittene Haftungsausfälle ABl. C 96 vom , S. 3. ABl. L 302 vom , S. 29. ABl. L 214 vom , S. 3. ABl. L 379 vom , S. 5. Bank Austria Creditanstalt AG, Raiffeisen ÖHT Beteiligungs GmbH, Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG. 2

3 (10) Bürgschaftsbanken, die mit der ÖHT auf Länderebene zusammenarbeiten und mit denen eine regelmäßige Geschäftsbeziehung besteht 7, können die Methode für die Tourismuswirtschaft ebenfalls anwenden Die zugrunde liegende Transaktion (11) Die Methode gilt für Haftungen für Erstinvestitionskredite. Die Laufzeit der Haftung ist auf die Laufzeit des betreffenden Kredits beschränkt, die normalerweise zwischen 10 und 16 Jahren beträgt. Die Rechtsgrundlage beschränkt diese Dauer auf höchstens 20 Jahre Empfänger (12) Österreich hat erläutert, dass die Methode auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Start-Up-Unternehmen und neugegründete Projektgesellschaften, die als KMU einzustufen sind 8, Anwendung findet. (13) Die Methode gilt nicht für Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten 9. (14) Die angemeldete Methode gilt nur für Unternehmen der Tourismuswirtschaft Deckungsquote für die zugrunde liegende Transaktion (15) Die für die Berechnungsmethode in Frage kommende Haftung darf höchstens 80 % der zugrunde liegenden finanziellen Verpflichtung betragen Grundlagen der Berechnungsmethode (16) Die Methode stützt sich auf ein eigens berechnetes theoretisches marktübliches Entgelt, das mit dem tatsächlich in Rechnung gestellten Entgelt verglichen wird, damit so das Beihilfeäquivalent der Haftung ermittelt werden kann. Das theoretische marktübliche Haftungsentgelt wird anhand folgender Elemente ermittelt: Ausfallwahrscheinlichkeit 11 kombiniert mit der Wahrscheinlichkeit eines Insolvenzantrags, erwartete Einbringung, Verwaltungskosten in Verbindung mit Risikobewertung, Risikomonitoring und Risikomanagement sowie Vergütung des adäquaten Kapitals Wie etwa mit NÖBEG (Niederösterreich), Bürgschaftsbank Salzburg GesmbH (Salzburg) oder OÖKGG (Oberösterreich). Siehe die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1422) (ABl. L 124 vom , S. 36). ABl. C 244 vom , S. 2. NACE-Codes 49, 55, 56, 59, 68, 71, 77, 79, 85, 92, 93 und 96. Von einem Ausfall ist auszugehen, wenn eine Zahlung 90 Tage nach dem ursprünglichen Fälligkeitstermin nicht erfolgt ist. Die Verzögerung muss erheblich sein (d. h. mindestens 2,5 % der ausstehenden Zahlungen und mehr als 250 EUR betragen), und der Kreditnehmer darf nie zuvor eine solche Zahlungsverzögerung verursacht haben (d. h. erster Ausfall). 3

4 Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) (17) Die Ausfallwahrscheinlichkeit wird für jeden Haftungsnehmer (d. h. den Kreditnehmer) durch ein Ratingverfahren ermittelt. Ratingmodell (18) Das von Österreich vorgeschlagene Ratingmodell wurde von der ÖHT in Zusammenarbeit mit dem Statistikexperten Professor Alex Stomper vom Massachusetts Institute of Technology (USA) entwickelt. (19) Die Kreditrisikoanalyse beruht auf internen empirischen Daten der ÖHT. Diese Daten werden zur Erarbeitung eines Modells für die Quantifizierung der Gefahr einer formellen Insolvenz im bedingten Sinne eingesetzt, d. h. zur Errechnung der Wahrscheinlichkeit eines Insolvenzantrags des Kreditnehmers aufgrund der Tatsache, dass der Kreditnehmer seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen ist. (20) Da die ÖHT nur eine relativ geringe Anzahl Kreditnehmer hat, werden im Modell nur sieben Ratingklassen verwendet, für die die Ausfallwahrscheinlichkeit der Kreditnehmer jeweils mit ihrer Unter- bzw. Obergrenze angegeben wird (siehe Tabelle 1). Nach der Methode sind nur Unternehmen der ersten sechs Ratingklassen (mit der Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls von bis zu 13,50 %) förderfähig. Wie empirische Daten zeigen, entspricht die Ratingklasse 6 der Klassifikation der ÖHT der Ratingklasse B- der Klassifikation von Standard&Poors (S&P), auch wenn sie auf einer anderen Vorgehensweise beruht (siehe Anhang I). Tabelle 1: Die Ratingklassen Ratingklasse Untergrenze Obergrenze 1-4,1 % 2 4,1 % 5,3 % 3 5,3 % 6,3 % 4 6,3 % 7,6 % 5 7,6 % 9,6 % 6 9,6 % 13,5 % 7 13,5 % - (21) Wie das bestehende Modell wird das Ratingmodell außerdem durch qualitative Kriterien ergänzt. Die qualitativen Kriterien können jedoch die auf der Grundlage des quantitativen Modells vorgenommene Beurteilung nur um eine Ratingklasse nach oben oder unten verschieben Der sich aus der qualitativen Bewertung ergebende Wert muss zwischen der unteren PD und dem Durchschnitt liegen, damit es zu einer Höherstufung um eine Klasse, und zwischen Durchschnitt und oberer PD liegen, damit es zu einer Herunterstufung um eine Klasse kommt. Andernfalls wird die Bewertung nicht geändert. 4

5 (22) Zur Errechnung der erwarteten Verluste, die mit dem Kreditrisiko in der österreichischen Tourismuswirtschaft verbunden sind, kombiniert das Modell daher i) die Vorhersagen des Kreditrisikomodells im Hinblick auf Ausfälle anhand des Zahlungsverzugs, ii) Daten zu Ausfallquoten anhand von Insolvenzanträgen von Unternehmen der österreichischen Hotellerie und iii) Daten zu den erwarteten Verlusten, die Kreditnehmern bei der Insolvenz von Unternehmen der österreichischen Hotellerie entstanden sind (siehe Anhang 2). Die erwarteten Verluste werden auf der Ebene der Kreditnehmer anhand folgender Formel geschätzt: E = PD * E [Verlust/Insolvenz], wobei PD die Wahrscheinlichkeit der Einreichung eines Insolvenzantrags bezeichnet. (23) Wie die empirischen Daten zeigen, beträgt die unbedingte Insolvenzquote für die Tourismuswirtschaft Österreichs 0,3 % 13. Zur Errechnung des Insolvenzrisikos im bedingten Sinne, d. h. des Risikos des Insolvenzantrags eines Kreditnehmers bedingt dadurch, dass der Kreditnehmer eine Zahlungsfrist um mindestens 90 Tage überschritten hat, wird die unbedingte Insolvenzquote durch die Wahrscheinlichkeit geteilt, mit der ein Kreditnehmer eine Zahlung nicht leistet. Diese Wahrscheinlichkeit beträgt durchschnittlich 8,3 %. Bei Überschreitung einer Zahlungsfrist reicht ein Kreditnehmer daher mit einer Wahrscheinlichkeit von q = 0,3 %/8,3 % = 3,6 % einen Insolvenzantrag ein. Mehrjahresausfallwahrscheinlichkeiten (24) Da ein Ausfall mehrere Jahre nach der Gewährung einer Haftung erfolgen kann, ist es ebenfalls notwendig, die Mehrjahresausfallwahrscheinlichkeit für die gesamte Laufzeit der Haftung zu schätzen. (25) Die Mehrjahresausfallwahrscheinlichkeiten basieren auf der von der ÖHT in den Jahren beobachteten Ausfallverteilung nach Bestandsjahren. Folgende Verteilung auf die jeweiligen Jahre war festzustellen: Tabelle 2: Ausfall von Haftungen nach Bestandsjahren Jahr % 15,8 % 15,8 % 15,8 % 18,4 % 5,3 % 7,9 % 7,9 % 2,6 % 10,5 % 0 % 0 % (26) Die oben angegebene Verteilung zeigt, dass das Haftungsausfallrisiko in den ersten vier Jahren besonders hoch ist. Ab dem zehnten Jahr waren keine Ausfälle mehr festzustellen. (27) Wie bei der bestehenden Methode wird die Entwicklung der Mehrjahresausfallwahrscheinlichkeit bei der Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents einer Haftung ungeachtet der Ratingklasse in Form eines Risikozuschlags auf die Ausfallwahrscheinlichkeit berücksichtigt. Im Ergebnis wird die festgesetzte Ausfallwahrscheinlichkeit zu einer risikogewichteten Ausfallwahrscheinlichkeit (siehe Anlage 3). Ausfallwahrscheinlichkeit von Start-Up-Unternehmen und Projekt- gesellschaften (28) Da für Start-Up-Unternehmen keine umfassenden verlässlichen Daten vorliegen, ist die Ausfallwahrscheinlichkeit in diesen Fällen auf der Grundlage qualitativer 13 p = 33/11089 = 0,3 %. 5

6 Kriterien 14 im Rahmen der Projektprüfung zu beurteilen. Als Untergrenze für jedes Jahr der Haftungslaufzeit wird eine Ausfallwahrscheinlichkeit von 3,8 % herangezogen. (29) Dasselbe Verfahren wie bei Start-Up-Unternehmen wird auch bei neugegründeten Projektgesellschaften (die als KMU zu betrachten sind) angewandt, da ein Rating auf der Grundlage früherer Daten nicht möglich ist. Auch hier wird als Untergrenze für jedes Jahr der Haftungslaufzeit eine Ausfallwahrscheinlichkeit von 3,8 % herangezogen Einbringungsquote (Recovery Rate) (30) Die Ausfallwahrscheinlichkeiten geben an, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass ein bestimmtes Unternehmen ausfällt und der Kreditgeber die Haftung in Anspruch nimmt. Wenn es zu einem solchen Ausfall kommt und die Haftung in Anspruch genommen wird, beläuft sich die Zahlung des Haftenden an den Kreditgeber jedoch für gewöhnlich nicht auf die volle Höhe der Haftung. (31) Österreich bestätigt, dass die neue Methode im ungünstigsten Fall angewandt wird, in dem von unbesicherten Darlehen ausgegangen wird. Dies kommt in dem Modell mit einem bedingten erwarteten Verlust von 89 % eines unbesicherten Darlehens zum Ausdruck Verwaltungskosten (32) Für die Berechnung werden laufende Verwaltungskosten in Höhe von 0,7 % (des insgesamt ausstehenden Haftungsbetrags) angesetzt Vergütung des Kapitalbetrags (33) Für die fiktive Vergütung des Kapitalbetrags wurde eine Risikoprämie von 400 Basispunkten angesetzt. Der angenommene unterlegte Kapitalbetrag, für den eine Vergütung zu zahlen ist, wird mit 8 % des ausstehenden Haftungsbetrags festgesetzt Tatsächliches Haftungsentgelt (34) Zur Ermittlung des Beihilfeelements der Haftung wird das hypothetische Entgelt mit dem tatsächlich in Rechnung gestellten Entgelt verglichen. (35) Zusätzlich zu dem Haftungsentgelt zahlen die Begünstigen außerdem eine einmalige Bearbeitungsgebühr, die ebenfalls in die Berechnungen einfließt Berechnung des Beihilfeelements (36) Der Tilgungsplan für einen Kredit ist bei der Berechnung des Beihilfeelements ein wichtiger Aspekt, denn er gibt während der gesamten Laufzeit des verbürgten Kredits zu Beginn eines jeden Jahres Aufschluss über die Höhe des Risikos (d. h. über den ausstehenden Haftungsbetrag) Wie etwa Gründungsplan, Unternehmensplan, Markteinschätzung, Eigenkapitalausstattung usw. Die Einbringungsquote für unbesicherte Darlehen wird auf der Grundlage früherer Daten der ÖHT über Ausfälle von 1999 bis 2009 berechnet. Da Unternehmensfortführungen mit 44 % aller Insolvenzfälle zu Buche schlagen und Liquidationsverfahren mit 56 %, wird der bedingte erwartete Verlust wie folgt berechnet: E [Verlust/Insolvenz] = 0,44*(1-0,2) + 0,56*(1-0,04) = 0,89 6

7 (37) Auf der Grundlage des Tilgungsplans kann für jedes Jahr das marktübliche Entgelt ermittelt werden, das gezahlt werden sollte, und mit dem Entgelt verglichen werden, das (einschließlich Bearbeitungsgebühr) tatsächlich gezahlt wurde. Die entsprechenden jährlichen Differenzen sind dann auf den Zeitpunkt der Haftungsübernahme abzuzinsen und anschließend zu addieren, um das Beihilfeelement zu ermitteln. (38) Die Berechnung verläuft wie folgt: Zunächst werden anhand des Ratingmodells die Ratingklasse des begünstigen Unternehmens, die einer bestimmten Einjahresausfallwahrscheinlichkeit entspricht, sowie eine Reihe von Mehrjahresausfallwahrscheinlichkeiten für die darauf folgenden Jahre ermittelt. (39) Der ausstehende Haftungsbetrag zu Beginn eines jeden Jahres wird dann mit der Ausfallwahrscheinlichkeit des jeweiligen Jahres multipliziert. Durch die Multiplikation mit (1 minus Einbringungsquote) ergibt sich der erwartete Verlust für jedes Jahr. (40) Aus der Addition der zugrunde gelegten Verwaltungskosten, der Vergütung des Kapitalbetrags für das betreffende Jahr und des erwarteten Verlusts ergibt sich die Höhe des theoretischen marktüblichen Haftungsentgelts. Von diesem Betrag wird das im betreffenden Jahr tatsächlich in Rechnung zu stellende Entgelt (einschließlich Bearbeitungsgebühr) abgezogen und ergibt dann das Subventionsäquivalent für das betreffende Jahr. (41) Zuletzt werden die so errechneten Beträge auf den Zeitpunkt der Haftungseinräumung mit dem für Österreich gültigen Referenzzinssatz abgezinst 16. Aus der Summe dieser jährlichen Beträge ergibt sich das Gesamtsubventionsäquivalent (Beihilfeelement) der Haftung Überwachung (42) Österreich hat zugesagt, der Kommission nach Abschnitt 6 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (im Folgenden Garantiemitteilung ) 17 Jahresberichte über die Anwendung der Methode vorzulegen. 3. PRÜFUNG DER ANGEMELDETEN MAßNAHME 3.1. Rechtmäßigkeit der Maßnahme (43) Österreich hat die neue Maßnahme vor der Durchführung angemeldet und ist somit seinen Verpflichtungen aus Artikel 108 Absatz 3 AEUV nachgekommen Vereinbarkeit der Methode mit dem Binnenmarkt (44) Die Anmeldung betrifft eine Methode zur Berechnung des Beihilfeelements staatlicher Haftungen. Daher bezieht sich die in dieser Entscheidung dargelegte Würdigung nur auf diese Methode Unter Zugrundelegung der Referenzsätze nach der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom , S. 6). ABl. C 155 vom , S

8 (45) Die Kommission hat die Vereinbarkeit der neuen Methode mit dem Binnenmarkt im Einklang mit Erwägungsgrund 21 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 bewertet, in dem es heißt, die Bewertung der Berechnungsmethode durch die Kommission erfolge nach der Garantiemitteilung. (46) Abschnitt 4.1 der Garantiemitteilung bestimmt Folgendes: (i) (ii) Grundsätzlich entspricht das Beihilfeelement der Differenz zwischen dem marktüblichen Entgelt für die einzeln oder im Rahmen einer Regelung gewährte Bürgschaft und dem tatsächlich gezahlten Entgelt für diese Maßnahme. Die entsprechenden jährlichen Bar-Subventionsäquivalente sind mit Hilfe des Referenzsatzes auf ihren Gegenwartswert abzuzinsen und dann zu addieren, um das Gesamtsubventionsäquivalent zu ermitteln. (iii) Bei der Berechnung des Beihilfeelements einer Bürgschaft trägt die Kommission den folgenden Aspekten besonders Rechnung: bei Garantieregelungen, ob die Förderkriterien der Regelung den Ausschluss von Unternehmen in Schwierigkeiten vorsehen ob der Umfang jeder Garantie zum Zeitpunkt ihrer Übernahme ermittelt werden kann ob die Garantie mehr als 80 % jedes ausstehenden Kreditbetrags oder jeder sonstigen ausstehenden finanziellen Verpflichtung deckt ob die besonderen Merkmale der Garantie und des Kredits (oder der sonstigen finanziellen Verpflichtung) bei der Ermittlung der marktüblichen Garantieprämie, die mit der tatsächlich gezahlten Prämie verglichen wird, um das Beihilfeelement zu berechnen, berücksichtigt wurden. (47) Gemäß Abschnitt 4.4 der Garantiemitteilung entspricht das Bar- Subventionsäquivalent von Garantieregelungen der Differenz zwischen der (gegebenenfalls) tatsächlich in Rechnung gestellten Prämie und der Prämie, die im Rahmen einer entsprechenden Regelung ohne Beihilfeelemente zu erheben wäre. Die vorgenannten theoretischen Prämien, auf deren Grundlage das Beihilfeelement berechnet wird, müssen somit die normalen mit der Bürgschaft verbundenen Risiken sowie die Verwaltungs- und die Kapitalkosten abdecken. Mit dieser Methode zur Berechnung des Subventionsäquivalents soll sichergestellt werden, dass der ermittelte Gesamtbetrag der Beihilfe im Rahmen der Regelung auch mittel- und langfristig dem Kapital entspricht, das die Behörden zur Deckung des Defizits der Regelung einsetzen. Da bei staatlichen Bürgschaftsregelungen unter Umständen zum Zeitpunkt der Bewertung der Regelung noch nicht bekannt ist, wie die einzelnen Bürgschaften jeweils ausgestaltet sein werden, ist das Beihilfeelement unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der Bürgschaftsregelung zu beurteilen. (48) Die in Abschnitt 4.1 der Garantiemitteilung genannten relevanten Voraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere werden die jährlichen Subventionsäquivalente mit Hilfe des Referenzsatzes auf ihren Gegenwartswert abgezinst (vgl. Erwägungsgrund 41), sind Unternehmen in finanziellen 8

9 Schwierigkeiten von der Regelung ausgenommen (vgl. Erwägungsgrund 13) 18, ist die Haftung an einen bestimmten Vorgang sowie einen festen Betrag gebunden und zeitlich begrenzt (vgl. Erwägungsgrund 11) und wurden die besonderen Merkmale der Haftung bei der Festlegung des marktüblichen Haftungsentgelts berücksichtigt (die Ausfallquote wird entsprechend dem Rating des Begünstigten festgelegt; vgl. Erwägungsgründe 17 27; die Einbringungsquote wird auf der Grundlage vorhandener Sicherheiten bestimmt; vgl. Erwägungsgründe 30 31). Die Haftung deckt höchstens 80 % der zugrunde liegenden Transaktion (vgl. Erwägungsgrund 15). (49) Die angemeldete Methode erfüllt ebenfalls die Voraussetzungen in Abschnitt 4.4 der Garantiemitteilung, da sie von der Differenz zwischen einem Entgelt, das theoretisch in einer entsprechenden Regelung ohne Beihilfeelement zu zahlen wäre, und dem tatsächlich in Rechnung gestellten Entgelt ausgeht. Das theoretische Entgelt deckt die normalen mit der Haftung verbundenen Risiken wie auch die Verwaltungs- und Kapitalkosten. (50) Das Ausfallrisiko des Kreditnehmers wird auf der Grundlage eines Ratingsystems ermittelt und anhand von Mehrjahresausfallwahrscheinlichkeiten empirisch bestimmt (vgl. Erwägungsgründe 24-27). (51) Die zu berücksichtigenden Verwaltungs- und Kapitalkosten sind gemäß Abschnitt 3.4 Buchstabe f der Garantiemitteilung definiert. Die Verwaltungskosten umfassen im Einzelnen die Kosten für die anfängliche Risikobewertung sowie die mit der Übernahme und der Verwaltung der Haftung verbundenen Kosten für Risikomonitoring und Risikomanagement (vgl. Erwägungsgrund 32). Der zu vergütende Kapitalbetrag entspricht 8 % der ausstehenden Haftungen. Die im Haftungsentgelt enthaltene Risikoprämie beläuft sich auf 400 Basispunkte (vgl. Erwägungsgrund 33). (52) Bei Start-Up-Unternehmen und neugegründeten Projektgesellschaften, die keine Bonitätsgeschichte und kein anhand von Jahresabschlussdaten erstelltes Rating haben und bei denen daher normalerweise kein Rating auf der Grundlage früherer Daten durchgeführt werden kann, wird von einer Ausfallwahrscheinlichkeit von mindestens 3,8 % ausgegangen (vgl. Erwägungsgründe 28 und 29). Da auch die Verwaltungs- und Kapitalkosten berücksichtigt werden, ist so sichergestellt, dass das theoretische marktübliche Entgelt für diese Unternehmenskategorien die in Abschnitt 3.3 der Garantiemitteilung festgelegte Safe-Harbour-Prämie nicht unterschreitet. (53) Österreich hat ferner zugesagt, der Kommission gemäß Abschnitt 6 der Garantiemitteilung jährlich einen Bericht vorzulegen (vgl. Erwägungsgrund 42) Schlussfolgerung (54) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Berechnungsmethode eine adäquate Ermittlung des vom Staat getragenen Risikos und des Beihilfeelements von Haftungen ermöglicht. Nach Auffassung der Kommission steht die Berechnungsmethode mit der Garantiemitteilung in Einklang. 18 Die Kommission erachtet es als positiv, dass Haftungen zugunsten von Unternehmen einer Ratingklasse mit einer Einjahresausfallwahrscheinlichkeit von mehr als 13,50 % von der Anwendung der Methode ausgeschlossen sind, da sich dadurch die Wahrscheinlichkeit, dass die Methode versehentlich auf Unternehmen in Schwierigkeiten angewandt wird, verringert. 9

10 4. BESCHLUSS (55) Österreich darf die Methode daher auf Haftungsregelungen anwenden, um das Beihilfeelement von Kredithaftungen im Tourismussektor zu berechnen, bei denen der zugrunde liegende Kredit Erstinvestitionszwecken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission dient. Folglich können diese Haftungsregelungen als transparent im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission angesehen werden. Des Weiteren darf Österreich die Methode auf Haftungsregelungen anwenden, um das Beihilfeelement von Kredithaftungen zu berechnen, die im Tourismussektor nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 gewährt werden. (56) Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht offengelegt werden sollen, werden Sie gebeten, bei der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens einen mit Gründen versehenen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen. Andernfalls geht die Kommission davon aus, dass Sie mit der Offenlegung der Angaben und mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf folgender Website einverstanden sind: Bitte richten Sie Ihren Antrag per Einschreiben oder Fax an: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Staatliche Beihilfen J-70 3/ Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË Fax Mit vorzüglicher Hochachtung, Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident 10

11 Anhang 1: Vergleich der S&P-Klassifikation mit der ÖHT/Stomper-Klassifikation Bewertung der wirtschaftlichen Stabilität von Tourismusunternehmen (Gegenüberstellung S&P und Methode nach Stomper) Skalierung nach S&P AAA AA+ AA AA- Risikobeschreibung ausgezeichnet höchste Bonität, geringstes Risiko sehr gut hohe Bonität, kaum höheres Risiko Ausfallwahrscheinlichkeit Untergrenze Obergrenze 0,00% A+ A A- gut überdurchschnittliche Bonität etwas höheres Risiko 4,10% BBB+ BBB BBB- befriedigend Anfälligkeit bei sehr negativen Entwicklungen im Unternehmensumfeld 4,11% 7,60% BB+ BB BB- ausreichend spekulativ, Zins- und Tilgungszahlungen bei negativer Entwicklung gefährdet 7,61% 9,60% B+ B B- mangelhaft geringe Bonität, erhöhtes Ausfallrisiko 9,61% 13,50% CCC CC C ungenügend geringste Bonität, höchstes Ausfallrisiko erkenntliche Zahlungsprobleme, erkenntliche Krise 13,51% 99,99% D Zahlungsverzug, insolvent 100% 11

12 Anhang 2: Schätzung der erwarteten Verluste bei unbesicherten Darlehen 12

13 Anhang 3: 13

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