Basiskurs und Auffrischungsschulung für Gefahrgutfahrer
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- Hertha Albrecht
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1 Basiskurs und Auffrischungsschulung für Gefahrgutfahrer Schulung nach ADR Referentenunterlagen und Präsentation (CD-ROM) von Klaus Ridder, Uta Sabath 19. Auflage 2012 ecomed Landsberg 2012 Verlag C.H. Beck im Internet: ISBN schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG
2 Besondere Kennzeichnung von Umverpackungen und ggf. Kennzeichen 5 Kennzeichnung, Bezettelung und orangefarbene Tafeln 11
3 Kennzeichnung Sattelfahrzeug mit Siloaufbau; rieselfähiges Gefahrgut (z.b. Phosphor, amorph) in loser Schüttung Ein-Stoff-Regel 5 Kennzeichnung, Bezettelung und orangefarbene Tafeln 27
4 Der Fahrzeugführer... (I) darf keine beschädigten oder erkennbar unvollständigen oder mit Anhaftungen versehenen Versandstücke befördern muss die Begleitpapiere, insbesondere seine gültige ADR-Schulungsbescheinigung, Lichtbildausweis und erforderlichenfalls Ausnahme mitführen muss die persönliche und sonstige Schutzausrüstung und Feuerlöscher entsprechend den Vorschriften mitführen muss orangefarbene Tafeln, Großzettel und Kennzeichen (z.b. begrenzte Mengen) an Fahrzeugen, Aufsetztanks und im Huckepackverkehr an Tragwagen anbringen bzw. entfernen muss Motor beim Be- und Entladen abstellen (soweit er nicht für Pumpenantrieb benötigt wird) 5
5 Der Fahrzeugführer... (II) darf bei Ladearbeiten in der Nähe der Fahrzeuge und in Fahrzeugen nicht rauchen muss möglichst sicheren Parkplatz aussuchen muss die Überwachungsvorschriften beim Parken einhalten muss beim Halten und Parken die Feststellbremse anziehen/ Unterlegkeil bei Anhängern muss bei Gefahr die in den schriftlichen Weisungen beschriebenen Maßnahmen treffen darf bei der Gefahrgutbeförderung keine Personen außer Fahrzeugbesatzung mitnehmen hat ggf. Tunnelbeschränkungen in Abhängigkeit vom transportierten Gut zu beachten muss Fahrwegbestimmung beachten, mitführen und zuständigen Personen zur Prüfung aushändigen muss die zuständige Behörde informieren, wenn bei Zwischenfällen Gefahr nicht rasch beseitigt werden kann darf nur beladen, wenn Fahrzeug und Begleitpapiere vorschriftsmäßig sind 6
6 Der Fahrzeugführer... (III) darf nur entladen, wenn eine sichere Entladung möglich ist muss bei Sicherheitsverstößen die Sendung rasch anhalten muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug nicht überladen ist bzw. der Füllungsgrad eingehalten wird muss Vorschriften über die Reinigung beachten muss anhaftende gefährliche Füllgutreste beseitigen oder beseitigen lassen muss Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln beachten muss für eine geeignete Ladungssicherung sorgen muss Zusammenladeverbote beachten muss ggf. zusätzliche Vorschriften bei Beförderung in Tanks bzw. von Gütern der Klassen 1 oder 7 beachten darf nicht unter Wirkung berauschender Mittel fahren muss das Verbot von Feuer und offenem Licht beachten 7
7 Der Fahrzeugführer... (IV) muss dafür sorgen, dass bei Beförderungseinheiten mit ABS die elektrischen Anschlussverbindungen zum Anhänger während der Fahrt nicht unterbrochen werden Darüber hinaus hat der Fahrzeugführer in Zusammenarbeit mit dem Verlader/Befüller/Empfänger die Pflicht, Vorschriften, die z.b. die Eignung des zu beladenden Fahrzeugs betreffen, einzuhalten (wie: gedecktes/bedecktes/ offenes Fahrzeug, Reinigung vor Beladung). Weitere Pflichten des Fahrzeugführers siehe 28, 29 GGVSEB sowie z.b. 8.3 ADR. Zusätzlich allgemeine Sicherheitspflichten 8
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