SwiNOG Federation Statuten. Index
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- Thilo Baumhauer
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1 SwiNOG Federation Statuten Index KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 2 ART. 1 NAME UND SITZ... 2 ART. 2 ZWECK... 2 ART. 3 FINANZEN... 2 KAPITEL II MITGLIEDSCHAFT... 3 ART. 4 MITGLIEDSCHAFT... 3 ART. 5 ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT... 3 ART. 6 AUSTRITT UND AUSSCHLUSS... 3 KAPITEL III ORGANE... 4 ART. 7 ORGANE DES VEREINS... 4 ART. 8 DIE GENERALVERSAMMLUNG... 4 ART. 9 DER VORSTAND... 4 ART. 10 DIE REVISOREN... 5 ART. 11 ARBEITSGRUPPEN... 5 ART. 12 URABSTIMMUNG... 5 KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN... 7 ART. 13 VEREINSJAHR... 7 ART. 14 UNTERSCHRIFT... 7 ART. 15 HAFTUNG... 7 ART. 16 AUFLÖSUNG... 7 SwiNOG Federation Statuten v1.0 1
2 Kapitel I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Art. 2 Art. 3 NAME UND SITZ 1 Unter dem Namen Swiss Network Operators Group Federation (abgekürzt: SwiNOG Federation) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bern BE. ZWECK 1 Der Verein bezweckt: a) die Förderung der Branche der KMU-Internetanbieter; b) die Vertretung der Mitgliederinteressen bei Behörden, Institutionen, Organisationen und in der Öffentlichkeit; c) die Stärkung und Unterstützung der Zusammenarbeit der Mitglieder; d) die Durchführung von Veranstaltungen, die für Internetnutzer und anbieter von Interesse sind; e) die Zusammenarbeit mit anderen Verbänden mit ähnlichem Zweck; f) die Organisation und Verwaltung von neuen Standards (z.b. Qualität, Sicherheit, Produktfairness). FINANZEN 1 Zur Verfolgung seines Zweckes verfügt der Verein über: a) Beiträge der Mitglieder; b) Spenden; c) Einkünfte aus anderen Aktivitäten. 2 Der Vorstand kann Mitarbeiter einstellen, sofern dies entsprechend budgetiert ist und die Generalversammlung das Budget genehmigt hat. 3 Zwischen dem Beginn des Vereinsjahres und der ordentlichen Generalversammlung basiert der Vorstand die Finanzen auf dem genehmigten Budget des Vorjahres. SwiNOG Federation Statuten v1.0 2
3 Kapitel II MITGLIEDSCHAFT Art. 4 Art. 5 Art. 6 MITGLIEDSCHAFT 1 Die Arten von Mitgliedschaft sind: a) Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche oder juristische Person werden, die ein Interesse am Vereinszweck hat, Fernmeldedienstanbieter ist und weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt; über Ausnahmen bestimmt die Generalversammlung; b) Passivmitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche oder juristische Person werden, die ein Interesse am Vereinszweck hat. 2 Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zur richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT 1 Die Mitgliedschaft erlischt: a) bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod; b) bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung. 2 Der Mitgliederbeitrag ist bis ans Ende des laufenden Vereinsjahres geschuldet. AUSTRITT UND AUSSCHLUSS 1 Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben ist eingeschrieben an den Präsidenten/die Präsidentin zu richten. 2 Ein Mitglied kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Aktivmitglieder durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss wird durch den Vorstand oder ein Viertel aller Aktivmitglieder beantragt. Der Antrag ist zu traktandieren und das auszuschliessende Mitglied an der Generalversammlung anzuhören. SwiNOG Federation Statuten v1.0 3
4 Kapitel III ORGANE Art. 7 Art. 8 Art. 9 ORGANE DES VEREINS 1 Die Organe des Vereins sind: a) die Generalversammlung; b) der Vorstand; c) die Rechnungsrevisoren (sofern von der Generalversammlung eingesetzt); d) die Arbeitsgruppen. DIE GENERALVERSAMMLUNG 1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Vereinsjahres statt. 2 Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen; er ist zur unverzüglichen Einberufung verpflichtet, wenn ein Fünftel der Aktivmitglieder dies unter Angabe eines oder mehrerer Traktanden verlangt. Der Vorstand kann entscheiden, statt einer Generalversammlung eine Urabstimmung durchzuführen. 3 Der Vorstand verschickt die schriftliche Einladung zur Generalversammlung unter Beilage der Traktandenliste 20 Tage im Voraus an die Mitglieder. 4 Die Leitung der Generalversammlung obliegt dem Präsidenten bzw. der Präsidentin des Vorstandes. Der Sekretär bzw. die Sekretärin führt das Protokoll. 5 Die Generalversammlung hat die folgenden Aufgaben: a) Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren; b) Festsetzung und Änderung der Statuten; c) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichts; d) Beschluss über das Jahresbudget; e) Verabschiedung der Mitgliederbeitragsordnung; f) Behandlung der Ausschlüsse. 6 An der Generalversammlung besitzt jedes Aktivmitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit dem absoluten Mehr der Stimmen der anwesenden Aktivmitglieder. Passivmitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen aber weder ein Stimm- noch ein Antragsrecht. 7 Stimmrechtsvertretungen mit schriftlicher Vollmacht sind zulässig. 8 Für eine Teil- oder Totalrevision der Statuten ist eine Mehrheit der Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Aktivmitglieder erforderlich. DER VORSTAND 1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei natürlichen Personen, die nicht Mitglied der SwiNOG Federation sein müssen, namentlich: a) Präsident/-in; b) Sekretär/-in; c) Kassierer/-in. 2 An der ordentlichen Generalversammlung wird der Vorstand für ein Jahr, bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. 3 Die Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes sind: SwiNOG Federation Statuten v1.0 4
5 Art. 10 Art. 11 Art. 12 a) die Leitung des Vereins; b) die Einberufung der Generalversammlung und die Durchführung von Urabstimmungen; c) die Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung; d) die Beschlussfassung und Ausführung in Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich durch Statuten oder Pflichtenheft anderen Organen zugeteilt sind. 4 Der Vorstand erlässt ein Reglement über seine Organisation und die Art seiner Beschlussfassung. DIE REVISOREN 1 Die Generalversammlung kann jährlich zwei natürliche Personen als Rechnungsrevisoren wählen, die nicht Mitglied der SwiNOG Federation sein müssen. Die Wiederwahl ist zulässig. 2 Die Revisoren erstatten der Generalversammlung schriftlichen Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung und stellen der Generalversammlung Antrag über deren Abnahme. Sie führen mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durch. ARBEITSGRUPPEN 1 Arbeitsgruppen können durch die Generalversammlung oder durch Urabstimmung eingesetzt werden. 2 Die Pflichten und Kompetenzen einer Arbeitsgruppe sind in deren Pflichtenheft geregelt; dieses wird durch das einsetzende Organ vorgegeben. 3 Das Pflichtenheft einer Arbeitsgruppe hat mindestens folgenden Inhalt: a) den Zweck der Arbeitsgruppe; b) eine Bestimmung, wer Mitglied der Arbeitsgruppe werden kann; c) die Rechte und Pflichten der Arbeitsgruppe; d) sofern zeitlich begrenzt, Dauer der Arbeitsgruppe bzw. Kriterien, die zur Auflösung führen. 4 Das Einsetzen einer Arbeitsgruppe kann beim Vorstand oder bei der Generalversammlung beantragt werden. Der Antrag ist zusammen mit einem ausgearbeiteten Pflichtenheft einzureichen. Wird der Antrag beim Vorstand eingereicht, führt der Vorstand eine Urabstimmung durch. 5 Änderungen am Pflichtenheft müssen durch die Generalversammlung oder durch Urabstimmung bestätigt werden. Die Meinung der Mitglieder der Arbeitsgruppe ist zu berücksichtigen. 6 Die Auflösung einer Arbeitsgruppe kann durch die Generalversammlung oder durch Urabstimmung beschlossen werden. URABSTIMMUNG 1 Eine Urabstimmung kann jederzeit vom Vorstand für die folgenden Zwecke durchgeführt werden: a) konsultative Meinungsbildung; b) Positionen der SwiNOG Federation; c) Schaffung, Änderung und Auflösung von Arbeitsgruppen im Sinne von Art. 11 dieser Statuten. SwiNOG Federation Statuten v1.0 5
6 2 Eine Urabstimmung kann schriftlich per Post oder elektronisch durchgeführt werden. Der Vorstand bestimmt die technischen Mittel, um eine sichere elektronische Übermittlung der Stimmen zu gewährleisten. Bei Verdacht auf Unregelmässigkeiten annulliert der Vorstand die Abstimmung und führt diese erneut durch. 3 Der Vorstand verschickt die Einladung zur Teilnahme an der Urabstimmung mindestens 10 Tage vor deren Beginn unter Beilage aller notwendigen Unterlagen. 4 Die Urabstimmung ist gültig wenn: a) 20 % aller Aktivmitglieder ihre Stimme abgegeben haben; und b) die Abstimmung mindestens zwei Wochen gelaufen ist. 5 Die Beschlussfassung erfolgt mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Position wird von der SwiNOG Federation einheitlich vertreten, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln ihr zugestimmt hat; erreicht eine Position nur die absolute Mehrheit, wird sie im Namen der zustimmenden Mitglieder vertreten. SwiNOG Federation Statuten v1.0 6
7 Kapitel IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 13 Art. 14 Art. 15 Art. 16 VEREINSJAHR 1 Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres. 2 Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt. UNTERSCHRIFT 1 Die SwiNOG Federation wird durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten bzw. der Präsidentin zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes verpflichtet. HAFTUNG 1 Für die Schulden der SwiNOG Federation haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. AUFLÖSUNG 1 Die Generalversammlung kann die Auflösung der SwiNOG Federation mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Aktivmitglieder beschliessen, sofern drei Viertel der Aktivmitglieder anwesend sind. 2 Nehmen weniger als drei Viertel der Aktivmitglieder an der Generalversammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein mit einer absoluten Mehrheit der Stimmen aufgelöst werden, auch wenn weniger als drei Viertel der Aktivmitglieder anwesend sind. 3 Bei einer Auflösung der SwiNOG Federation fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. SwiNOG Federation Statuten v1.0 7
8 Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom in Bern angenommen worden und mit diesem Datum in Kraft getreten. Der Vorsitzende: Pascal Gloor Der Protokollführer: Mario Iseli SwiNOG Federation Statuten v1.0 8
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