Allgemeine Geschäftsbedingungen. der. GenoServ eg

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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen der gültig ab November Geltungsbereich (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Telemarketing/Call Center Aufträgen an die, Wiesbaden hinsichtlich der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Telemarketing Aktionen bzw. Call Center Vorhaben in den Geschäftsfeldern des Auftraggebers ist. 2 Vertragsgegenstand (1) Gegenstand des Auftrags ist der vereinbarte, im Vertrag bezeichnete Telemarketing bzw. Call Center Auftrag, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges. Die Leistungen der sind erbracht, wenn die im Vertragswerk / Angebot definierten Aufgaben durchgeführt, dokumentiert und gegenüber dem Auftraggeber erläutert sind. Die sich aus dem Auftrag ergebenden Empfehlungen und Ergebnisse erfolgen nach bestem Wissen und nach anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis. (2) Die führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch. Der Auftraggeber stellt daher GenoServ von allen eventuellen Forderungen Dritter in Bezug auf die Durchführung des jeweiligen Projektes frei, soweit GenoServ sich vertragskonform verhalten hat. (3) Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, kann sich die zur Auftragsausführung Kooperationspartner bedienen, wobei sie dem Auftraggeber unmittelbar verpflichtet bleibt. 3 Zusammenarbeit (1) Die wird Mitarbeiter einsetzen, die zur Durchführung des Auftrages die schriftlich geforderte Qualifikation besitzen und die betreut werden. Sollte ein Mitarbeiter den notwendigen Anforderungen nachweislich nicht entsprechen, hat der Auftraggeber dies der unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (2) Die berechnet die für den Auftraggeber ausgeführten Dienstleistungen. Eine Übersicht über die erbrachten Leistungen kann auf Wunsch innerhalb von 30 Tagen anhand einer Leistungsaufzeichnung erbracht werden. Eine weitere Nachweispflicht besteht nicht. Als Nachweis für geführte Telefonate im Auftragsdienst dient die Gesprächsdatenerfassung der. Eine weitere Nachweispflicht besteht nicht. Bestellte, nicht genutzte oder nicht rechtzeitig stornierte Leistungen werden in voller Höhe in Rechnung gestellt. Die behält sich Preisanpassungen vor. Die Preisanpassungen werden drei Monate vor Inkrafttreten per oder per Fax mitgeteilt. Sie gelten als akzeptiert, wenn nicht binnen 14 Tagen ab Zugang schriftlich gegenüber der Geschäftsführung der widersprochen wird. Die tritt, falls vereinbart, als Erfüllungshilfe und im Namen des Auftraggebers auf, gibt Informationen unter seinem Namen weiter und nimmt im Namen des Auftraggebers Informationen, Bestellungen und/oder Termine entgegen. Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit der von der weitergegebenen Informationen und Auskünfte verantwortlich. (3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die nach Kräften zu unterstützen und in ihrer Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. (4) Je nach Erfordernis können die Leistungen der vor Ort beim Auftraggeber, in gesonderten Räumen, oder in den eigenen Geschäftsräumen erbracht werden. (5) Werden die Leistungen vor Ort in gesonderten Räumlichkeiten erbracht, stellt der Auftraggeber die notwendigen Büroräume mit den erforderlichen (angemessenen) Kommunikationsmitteln zur Anmietung zur Verfügung. 1 von 6

2 4 Leistungsänderungen (1) Die ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihr dies im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist. (2) Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand der oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Modifizierung der Vertragsbedingungen, insbesondere die Anpassung der Vergütung und Verschiebung von Terminen. (3) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Textform wobei oder Fax ausreichen soll. Protokolle über diesbezügliche Besprechungen oder den Projektstand sind von einer der beiden Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Textform wobei oder Fax ausreichen soll. 5 Schweigepflicht/Datenschutz (1) Die ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihr im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. (2) Die wird diese Verpflichtung auch ihren Mitarbeitern und Kooperationspartnern auferlegen und wird sie auf die Datengeheimhaltung verpflichten. (3) Die ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte zum Beispiel Provider und andere Dienstleister - verarbeiten zu lassen. 6 Vergütung/Zahlungsbedingungen (1) Das Entgelt für die Dienste der wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet. Einzelheiten zu den Honorarsätzen und der Zahlungsweise sind im Vertrag/ Angebot geregelt. (2) Die berechnet dem Auftraggeber die erbrachten Leistungen jeweils wahlweise monatlich oder wöchentlich, soweit nicht anders lautend im Angebot geregelt - im Nachhinein. Der Rechnung wird eine Statistik beigefügt, welche die Art der Tätigkeit erkennen lässt. Alle evtl. anfallenden Set-Up-Kosten (= Initialkosten für ein Projekt) sind sofort bei Auftragserteilung fällig. Alle anfallende Telefongebühren bei Gesprächen für den Auftraggeber, Gebühren für die Weiterleitung und Telefax sowie Gebühren werden dem Auftraggeber soweit nicht anders lautend schriftlich vereinbart - zusätzlich monatlich mit 0,053 je Verbindungsminute in Rechnung gestellt. (3) Gestellte Rechnungen sind ohne Abzug binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist allen Preisleistungen hinzuzurechnen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen. Etwaige Mahnungen werden mit jeweils 25,00 Euro in Rechnung gestellt. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung einer Rechnung mit mehr als 10 Tagen in Verzug, so ist GenoServ Berechtig ab diesem Zeitpunkt 9,5 % Verzugszinsen per anno in Rechnung zu stellen. (4) Bei einem Zahlungsverzug bleibt es der freigestellt, die Dienstleistung an den Kunden vorübergehend einzustellen. Für den Fall ist die Berechtigt den Rest des Auftrages gegen Vorkasse durchzuführen. (5) Soweit bei längerfristigen Verträgen nach Aufwand abgerechnet wird, gelten die jeweils aktuellen Honorarsätze der. Die ist jederzeit dazu berechtigt Ihre Forderungen gegenüber dem Auftraggeber an Dritte zum Beispiel im Rahmen des Forderungsverkaufs bzw. Factorings - abzutreten. (6) Für den Fall, dass durch den Auftraggeber eine Kündigung oder eine Reduzierung des beauftragten Telemarketing - Projektumfanges erfolgt, werden die nicht mehr zu erbringenden Leistungen mit einer Ausfallpauschale in Höhe von 60 % der infolge Kündigung nicht zur Entstehung gelangten Honoraransprüche, sowie evtl. einem Mindermengenzuschlag auf bereits erbrachte Leistungen abgerechnet. Sofern sich nach verbindlicher Festlegung des Starttermins einzelner Projektdurchgänge Verschiebungen ergeben, die nicht vom Auftragnehmer verursacht werden, können an den Auftraggeber Ausfallhonorare berechnet werden. Sie betragen je für das Projekt geplanten Telefonagenten 200,-- und Projektleiter/-assistenten 375,-- täglich. (7) Für den Fall, das zwischen dem Auftraggeber und der Erfolgs- oder Provisionszahlungen beziehungsweise eine erfolgsabhängige Vergütungskomponente vereinbart wurden, erhält die vom Auftraggeber das unwiderrufliche Recht der Bucheinsicht analog 87 c Abs. IV HGB durch einen unabhängigen vereidigten Buchprüfer zum Zwecke der Überprüfung bei begründeten Verdachtsmomenten gegenüber dem Auftraggeber. Dieses Recht gilt für den gesamten Zeitraum der Zusammenarbeit und für weitere 18 Monate nach Beendigung der Zusammenarbeit. Die Kosten für den Buchprüfer übernimmt die GenoServ, für den Fall das jedoch der Verdacht zu Recht bestand sind diese Kosten in voller Höhe vom Auftraggeber umgehend zu übernehmen. 2 von 6

3 7 Mängelbeseitigung (1) Soweit die Leistungen nachbesserungsfähig sind, wird die etwaige von ihr zu vertretende Mängel beseitigen, soweit ihr das mit einem angemessenen Aufwand möglich ist. Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich substantiiert schriftlich zu benennen, spätestens jedoch innerhalb von 4 Wochen nach Leistungserbringung. (2) Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber auch eine Herabsetzung der Vergütung verlangen. Eine Rückgängigmachung des Vertrages kann der Auftraggeber nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlages der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist. Für darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche gilt 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 8 Gewährleistung / Haftung Die erbringt ihre Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass jede Agenturtätigkeit eine Reihe von Unwägbarkeiten impliziert. Die haftet daher nicht für den wirtschaftlichen Erfolg aufgrund der empfohlenen Maßnahmen. Hat die Gewähr zu leisten, so schuldet sie zunächst nur kostenlose Nachbesserung. Wird diese nicht innerhalb angemessener Zeit aufgenommen oder schlägt sie fehl, so kann der Auftraggeber Minderung oder Wandlung derjenigen Vertragsteile verlangen, die von dem Mangel betroffen sind. Die haftet dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihr bzw. ihren Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall wird die Haftung für vertragsuntypische Schäden ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall ist sie auf max ,- begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten, die sich aus einer Einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos ist die verpflichtet, dem Auftraggeber eine höhere Haftungssumme anzubieten, wobei er seine Vergütung entsprechend anpassen kann. Vertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen die verjähren nach zwei Jahren ab Anspruchentstehung. 9 Treuepflicht (1) Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können. (2) Mitarbeiter/innen der dürfen während der Zusammenarbeit und binnen 24 Monate nach Beendigung der Zusammenarbeit vom Auftraggeber nicht als Arbeitnehmer/in, auch nicht aushilfsweise, angestellt und / oder als freie Mitarbeiter/in direkt oder über Dritte zum Beispiel Personaldienstleister beauftragt/beschäftigt werden. Bei Verletzung dieser Bestimmung ist die berechtigt, eine Konventionalstrafe von bis zur Höhe von uro ,-- im Einzelfall zu fordern. Diese Konventionalstrafe ist binnen 10 Werktagen zahlbar nach dem diese gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht wird. (3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm zur Kenntnis gelangte Kündigungs- oder Veränderungsabsichten zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Mitarbeitern der unverzüglich mitzuteilen. (4) Eine grobe Missachtung der Treuepflicht berechtigt beide Vertragspartner zur außerordentlichen Kündigung des Auftrags. 10 Höhere Gewalt Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweiligen Parteien, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit. 11 Kündigungsfristen (1) Der Auftrag kann mit einer vertraglich vereinbarten Frist gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unbenommen. Sind keine gesonderten Fristen im Angebot vereinbart, so kann der Vertrag binnen 4 Wochen gekündigt werden. (2) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform, wobei ein Fax oder eingeschriebenem Brief ausreichend ist, nicht jedoch eine . 3 von 6

4 12 Dokumentation (1) Bis zur vollständigen Begleichung ihrer Forderungen hat die an den ihr überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuewidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen, nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde. (2) Nach Ausgleich ihrer Ansprüche aus dem Vertrag hat die alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften im Rahmen des Auftrags gefertigter Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat. Ebenfalls sind Unterlagen ausgeschlossen die der Dokumentationspflicht gegenüber Behörden und anderen Organisationen unterliegen. (3) Die Pflicht der zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der Aufforderung in schriftlicher Textform wobei oder Fax ausreichend sind - zur Abholung, im übrigen drei Jahre, bei gem. 13 Absatz 1 zurückbehaltenden Unterlagen, max. jedoch zwei Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. 13 ASP-Applikationen (1) Ist Gegenstand des Vertrages auch das Zurverfügungstellen und das Ermöglichen eines Zugangs zur Nutzung von Softwareapplikationen online im Rahmen des Service Providing auf Servern (nachfolgend zusammenfassend als ASP bezeichnet) durch die, so gelten die nachfolgenden Bedingungen als verbindlich, soweit nicht anders lautend schriftlich vereinbart. ASP bezeichnet hierbei die Möglichkeit der Nutzung von Softwareapplikationen, ohne das der Nutzer die Software auf der eigenen Hardware installieren muss. Die stellt die hierfür notwendige Infrastruktur, die Software und die Leistungen in ihrem eigenen Rechenzentrum oder in einem dritten Rechenzentrum zur Verfügung. Nicht zur Verfügung stellt die die Infrastruktur zur Nutzung des ASP auf Seiten des Auftraggebers. (2) Dem Auftraggeber stehen keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte oder sonstigen Rechte an den Applikationen zu. (3) Die kann den Zugang jederzeit einstellen. Eine Zusicherung der Verfügbarkeit wird nicht übernommen Vorgaben / Mindestanforderungen (1) Die weist darauf hin, dass die Applikationen eine Mindestanforderung an den Clientrechner haben, die wie folgt spezifiziert wird: Computer mit Pentium III-Prozessor mit mindestens 750 MHz, 128 Mbyte RAM und ein Internetzugang mit mindestens 64 Kbyte/s und MS-Internetexplorer ab Version 5.01 / 5.5. (3) Da die Zugriffsrechte aus Sicherheitsgründen sehr reglementiert sind, sind sie personell immer auf die nutzende Person selbst und technisch entweder auf den von dieser Person genutzten Client (Server-Client-Zugriff) oder in dem Fall, dass der Zugriff über einen Proxy erfolgt, auf diesen Proxy (Server-Server-Zugriff) beschränkt. Der Auftraggeber muss daher vor der Freischaltung immer die Nutzungsberechtigten und entweder deren Clientrechner oder den Proxy mit den sich aus dem anliegenden Formblatt ergebenden Daten vorab benennen. Zu diesen Daten gehören vor allem die Namen der Nutzungsberechtigten, ggf. die IP-Adresse, die MAC-Adresse und die Konfiguration des PC Datensicherheit und Obliegenheiten zur Geheimhaltung (1) Dem Auftraggebern ist bekannt, dass die Datenübertragung zur Nutzung der Applikationen über das Internet erfolgt. Das Internet ist ein weltweit vernetztes Netz und gilt als grundsätzlich unsicher. Eine Sicherheit der übertragenen Daten ist daher grundsätzlich nicht gewährleistet. Die bedient sich daher einer 128-Bit-Verschlüsselung für die Datenübertragung. Diese Art der Verschlüsselung bietet eine relativ hohe Sicherheit. Wünscht der Auftraggeber eine höhere Sicherheit, so kann diese auf Wunsch bereitgestellt werden, die Kosten dieser höheren Sicherheitsmaßnahmen sind dann vom Auftraggeber zu tragen. Die gibt keine Gewähr für die sichere Datenübertragung über das Internet. (2) Die übernimmt für den Zugang keinerlei Haftung für eingegebene Daten und sonstige Daten des Auftraggebers. (3) Im Rahmen des Vertragszwecks ist es erforderlich, dass der jeweils anderen Vertragspartei Daten bekannt werden, an denen die übermittelnde Vertragspartei ein Geheimhaltungsinteresse hat. Um einen entsprechenden Informations- und Datentransfer zu ermöglichen, wird zur Sicherung der vertraulichen Behandlung der übermittelten oder sonst zugänglich gemachten Daten folgendes vereinbart: 4 von 6

5 - Jede Partei verpflichtet sich, die übermittelten oder sonst zugänglich gemachten Daten streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben oder diesen zugänglich zu machen, es sei denn, der Berechtigte hat zuvor ausdrücklich zugestimmt oder die bedient sich Dritter zur Erbringung von Pflichten aus diesem Vertrag. Für letzteren Fall verpflichtet die den Dritten jedoch ebenfalls zur Verschwiegenheit. - Jede Partei wird die übermittelten oder sonst zugänglich gemachten Daten ausschließlich zu dem in diesem Vertrag genannten Zweck verwenden, sofern und soweit zu einem späteren Zeitpunkt keine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen wird. - Der Auftraggeber erhält das uneingeschränkte Verfügungsrecht über jeweilige Kenntnisse und Erfahrungen, insbesondere die von ihm an die übermittelten oder sonst zugänglich gemachten Daten. Die erhält keine Rechte an oder aus den erhaltenen oder durch das ASP zugänglich gemachten geheimhaltungspflichtigen Daten. - Die wird die erhaltenen geheimhaltungspflichtigen Daten nur denjenigen und einer entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegenden Mitarbeitern und dritten Unternehmen zugänglich machen, die sie angehen, insbesondere denjenigen, die dem entsprechenden Tätigkeitsbereich im Rahmen dieses Vertragszwecks angehören. - Die vorgenannten Verpflichtungen gelten nicht für solche Daten, welche zur Zeit ihrer Übermittlung bereits offenkundig sind oder zur Zeit ihrer Übermittlung bereits bekannt waren oder nach ihrer Übermittlung ohne Verschulden der offenkundig werden oder nach ihrer Übermittlung von dritter Seite auf gesetzliche Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwendung bekannt gemacht wurden. (4) Beide Parteien werden die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz beachten, insbesondere das Teledienstedatenschutzgesetz sowie das Bundesdatenschutzgesetz Nutzungsrechte des Auftraggebers Der Auftraggeber darf für die Dauer des Zugangs auf die zur Verfügung gestellten Applikationen selbständig zugreifen und diese durch die angemeldeten Nutzer auf den angemeldeten Clients (beziehungsweise Proxy) nutzen Urhebervermerke und Rechte (1) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige, der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden. (2) Die zur Nutzung überlassenen Applikationen verbleiben im ausschließlichen Eigentum des Urhebers. Auch wenn auf Wunsch des Auftraggebers Applikationen freigeschaltet oder modifiziert werden, so begründet dies keinerlei Urheberoder Eigentumsrechte des Auftraggebern. (3) Auch an dem Bildschirmaufbau und den entsprechenden Eingabemasken bestehen Urheberrechte. Der Auftraggeber ist daher nicht berechtigt, hiervon Kopien welcher Art auch immer (vor allem s.g. Screen-Shorts) ohne Zustimmung zu fertigen. (4) Für jeden Verstoß gegen Absatz 1 oder 3 dieser Ziffer leistet der Auftraggeber eine Vertragsstrafe an die von Euro ,00 unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs. Bei einem andauernden Verstoß wird die Vertragsstrafe pro angefangene Woche des Verstoßes fällig. (5) Der Auftraggeber sichert zu, dass kein Missbrauch von Urheberrechten, Lizenzrechten, Markenrechten und sonstigen Rechten des erfolgt. Für jeden Fall des Missbrauches durch vom Auftraggebern eingesetzte Personen verwirkt der Auftraggeber pro Einzelfall unter Ausschluss eines Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro ,00. Bei andauernder Zuwiderhandlung gilt jeweils 1 Woche des Verstoßes als eine Zuwiderhandlung. (6) Der Auftraggeber verpflichtet sich, seine Mitarbeiter sowie sonstige von ihm eingesetzte Personen schriftlich auf die Wahrung des Datenschutzes gemäß den geltenden Gesetzen, vor allem des Bundesdatenschutzgesetzes und des Teledienstdatenschutzgesetzes und hinsichtlich der Regelungen zum Urheberrecht und zur Geheimhaltung zu verpflichten. Die schriftlichen Verpflichtungserklärungen sind dem Datenschutzbeauftragten der jederzeit auf Verlangen vorzulegen. Dieser ist berechtigt, für die Zukunft den Inhalt der Verpflichtungserklärungen dem Auftraggeber anders vorzugeben. 5 von 6

6 13.6 Kollision mit anderen Geschäftsbedingungen Die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen, auch wenn sie im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen worden ist Hinweis- und Kenntnisnahmebestätigung (1) Dem Auftraggebern ist die Verwendung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen seitens der bekannt. Er hatte die Möglichkeit, von ihrem Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. (2) Die auftragsbezogenen Daten werden elektronisch gespeichert, worauf hiermit hingewiesen wird. 14. Schlussbestimmungen (1) Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit der dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden. (2) Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. (3) Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform. Als Schriftform gilt zwischen den beiden Parteien auch die Kommunikation per oder Fax, soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine andere Form nicht ausdrücklich vorsehen. (4) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ungültig sein oder werden, so bleibt die Rechtsgültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon unberührt. In einem solchen Falle verpflichten sich die Vertragspartner, die ungültige Formulierung durch eine rechtlich zulässige zu ersetzen, damit der angestrebte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. (5) Gerichtsstand ist Wiesbaden, soweit sich aus der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und der für einen Auftrag kein anderer Gerichtsstand ergibt. Stand: November von 6

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