Inhaltsübersicht. Krankengeld - Einmalzahlung. Normen

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1 Krankengeld - Einmalzahlung Normen 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes und Verletztengeldes vom Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien (AU-RL) in der Fassung vom , zuletzt geändert am , veröffentlicht im BAnz AT B4, in Kraft getreten am Kurzinfo Das Regelentgelt aus dem laufenden Arbeitsentgelt wird gem. 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V um den 360. Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts erhöht, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach 23a SGB IV der Beitragsberechnung zugrundegelegen hat (Hinzurechnungsbetrag). Maßgebend für die Ermittlung des Brutto-Hinzurechnungsbetrags ist der in der Krankenversicherung beitragspflichtige Teil der Einmalzahlungen. Der Brutto-Hinzurechnungsbetrag beträgt stets 1/360 der vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Beitragsberechnung unterworfenen Einmalzahlungen. Es ist unerheblich, ob die Versicherung oder das Beschäftigungsverhältnis des Arbeitsunfähigen volle zwölf Kalendermonate bestanden hat. Information Inhaltsübersicht 1. Voraussetzungen 1.1 Berechnung des kalendertäglichen Regelentgelts Hinzurechnungsbetrag und kumuliertes Regelentgelt Monats-Zeitraum Märzklausel Arbeitgeber- oder Krankenkassenwechsel 1.2 Berechnung des kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts 1.3 Höhe des Krankengeldes 1.4 Leistungen des Arbeitgebers bei Krankengeldbezug 1.5 Besondere Personengruppen Mehrfachbeschäftigte Bezieher von Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III Beschäftigungsverhältnis neben Arbeitslosengeldbezug Versicherte nach dem KVLG Freiwillig versicherte Arbeitnehmer Versorgungskrankengeld 2. Nachweis der Einmalzahlungen 3. Dynamisierung 4. Rückforderung der Einmalzahlung wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses 1. Voraussetzungen aok-business.de - PRO Online,

2 Die Berechnung des Krankengeldes einschließlich der zu berücksichtigenden Einmalzahlungen ergibt sich aus 47a Abs. 1 SGB V. Hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs auf Krankengeld gilt 46 SGB V. 1.1 Berechnung des kalendertäglichen Regelentgelts Die Berechnung des kalendertäglichen Regelentgelts erfolgt zunächst entsprechend den Abschnitten 1 ff. des Gemeinsamen Rundschreibens der Krankenkassen-Spitzenverbände vom zur Berechnung, Höhe und Zahlungsweise des Kranken- und Verletztengeldes. Das Regelentgelt wird im ersten Schritt ausschließlich aus dem laufenden Arbeitsentgelt ohne Berücksichtigung von Einmalzahlungen ermittelt Hinzurechnungsbetrag und kumuliertes Regelentgelt Das Regelentgelt aus dem laufenden Arbeitsentgelt wird gem. 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V um den 360. Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts erhöht, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach 23a SGB IV der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat (Hinzurechnungsbetrag). Maßgebend für die Ermittlung des Brutto-Hinzurechnungsbetrags ist der in der Krankenversicherung beitragspflichtige Teil der Einmalzahlungen. Der Brutto-Hinzurechnungsbetrag beträgt stets 1/360 der vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Beitragsberechnung unterworfenen Einmalzahlungen. Es ist unerheblich, ob die Versicherung oder das Beschäftigungsverhältnis des Arbeitsunfähigen zuvor für volle zwölf Kalendermonate bestanden haben. Auch die beitragspflichtigen Einmalzahlungen bei einem anderen Arbeitgeber und/oder einer anderen Krankenkasse werden bei der Ermittlung des Brutto-Hinzurechnungsbetrages berücksichtigt. Die Addition des Regelentgelts aus dem laufenden Arbeitsentgelt und des Brutto-Hinzurechnungsbetrags ergeben das kumulierte Regelentgelt. Bruttoarbeitsentgelt (festes Monatsgehalt) beitragspflichtige Einmalzahlungen Regelentgelt (2.300,00 EUR : 30 =) Brutto-Hinzurechnungsbetrag (4.500,00 EUR : 360 =) kumuliertes Regelentgelt 2.300,00 EUR 4.500,00 EUR 76,67 EUR 12,50 EUR 89,17 EUR Das Regelentgelt wird höchstens bis zum kalendertäglichen Betrag der Beitragsbemessungsgrenze (Höchstregelentgelt), die für den Bemessungszeitraum des laufenden Krankengeldes gilt, erhöht. Das Höchstregelentgelt beträgt 2016 kalendertäglich 141,25 EUR Monats-Zeitraum Der für die Berücksichtigung der Einmalzahlungen maßgebende Zeitraum umfasst die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Der 12-Monats-Zeitraum endet mit dem letzten abgerechneten Kalendermonat, also mit dem Monat, der für die Berechnung des Krankengeldes aus dem laufenden Arbeitsentgelt maßgebend ist. Beginn der Arbeitsunfähigkeit letzter abgerechneter Kalendermonat März Monats-Zeitraum für die Berücksichtigung der Einmalzahlungen aok-business.de - PRO Online,

3 Beginn der Arbeitsunfähigkeit letzter abgerechneter Kalendermonat Februar Monats-Zeitraum für die Berücksichtigung der Einmalzahlungen Abs. 2 Satz 6 SGB V sowie die Begründung hierzu nennen keine Tatbestände, die zur Verlängerung der Jahresfrist führen. Daher ist z.b. auch bei zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit oder zwischenzeitlicher Familienversicherung des Arbeitsunfähigen immer von einem 12-Monats-Zeitraum auszugehen Märzklausel gem. 23a Abs. 4 SGB IV ist in der Zeit vom bis zum eines Jahres einmalig gezahltes Arbeitsentgelt unter bestimmten Voraussetzungen zur Beitragsberechnung dem Vorjahr zuzuordnen. Die Übertragung dieser Märzklausel - also das beitragsrechtliche Transferieren von Einmalzahlungen in das Vorjahr - führt nicht dazu, dass das Krankengeld rückwirkend neu ermittelt werden müsste. In 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V wird bezüglich der Berücksichtigung der Einmalzahlungen bei der Krankengeldberechnung explizit auf die Verhältnisse vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgestellt. Daher scheidet eine rückwirkende Korrektur aufgrund der Anwendung der Märzklausel aus. Einmalzahlungen sind bei der Krankengeldberechnung nach dem "Zuflussprinzip" zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass der Brutto-Hinzurechnungsbetrag zum Regelentgelt aus allen (teilweise) zur Krankenversicherung beitragspflichtigen Einmalzahlungen, die im 12-Monats-Zeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit ausgezahlt wurden, ermittelt wird. Beginn der Arbeitsunfähigkeit letzter abgerechneter Kalendermonat Dezember 2015 Krankengeld ab Einmalzahlungen mit Anwendung der "März-Klausel" und Die Einmalzahlung aus März 2016 wird für die Beitragsberechnung dem Dezember 2015, die Einmalzahlung aus März 2015 dem Dezember 2014 zugeordnet. Für die Krankengeldberechnung wird nur die Einmalzahlung aus März 2015 berücksichtigt. Die Einmalzahlung aus März 2016 kann allenfalls bei einer späteren Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt werden Arbeitgeber- oder Krankenkassenwechsel Für die Berücksichtigung der Einmalzahlungen bei der Krankengeldberechnung stellt 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V nicht ausschließlich auf das aktuelle Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnis ab. Daher sind Arbeitgeber- oder Krankenkassenwechsel innerhalb des 12-Monats-Zeitraums unerheblich. Daraus folgt, dass ggf. mehrere Arbeitgeber beitragspflichtige Einmalzahlungen zu bescheinigen haben. Aus der Gesamtsumme wird dann der Brutto-Hinzurechnungsbetrag ermittelt. Das erhöhte Krankengeld ist von der für den Krankengeldfall zuständigen Krankenkasse zu zahlen. Das gilt selbst dann, wenn die Krankenversicherungsbeiträge aus Einmalzahlungen ausnahmslos an eine andere Krankenkasse entrichtet wurden. Die ehemaligen Arbeitgeber erhalten eine besondere Entgeltbescheinigung. 1.2 Berechnung des kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts Die Berechnung des kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts erfolgt zunächst entsprechend der Abschnitte 1 ff. des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände der Sozialleistungsträger vom zur Berechnung, Höhe und Zahlungsweise des Kranken- und Verletztengeldes. Das Nettoarbeitsentgelt wird im ersten Schritt ausschließlich aus dem laufenden Arbeitsentgelt ohne Berücksichtigung von Einmalzahlungen aok-business.de - PRO Online,

4 ermittelt. Das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt wird anschließend um einen kalendertäglichen Netto-Hinzurechnungsbetrag erhöht. Hierzu ist gem. 47 Abs. 1 Satz 2 SGB V auf den Brutto-Hinzurechnungsbetrag zum Regelentgelt das Verhältnis zwischen dem kalendertäglichen Regelentgeltbetrag und dem kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt anzusetzen. Bruttoarbeitsentgelt (festes Monatsgehalt) Nettoarbeitsentgelt beitragspflichtige Einmalzahlungen 2.300,00 EUR 1.710,00 EUR 4.500,00 EUR Regelentgelt (2.300,00 EUR 30) 76,67 EUR Brutto-Hinzurechnungsbetrag (4.500,00 EUR 360) 12,50 EUR kumuliertes Regelentgelt 89,17 EUR Nettoarbeitsentgelt (1.710,00 EUR 30) 57,00 EUR Netto-Hinzurechnungsbetrag (57,00 EUR 76,67 EUR 12,5) 9,29 EUR kumuliertes Nettoarbeitsentgelt 66,29 EUR Für die Ermittlung der Hinzurechnungsbeträge ist das Höchstregelentgelt unerheblich. Das bedeutet, dass für die Berechnung auch dann das volle Regelentgelt herangezogen wird, wenn es das Höchstregelentgelt übersteigt. Anderenfalls würde die "individuelle Brutto-/Nettolohnrelation" verfälscht mit der Folge, dass der Netto-Hinzurechnungsbetrag zum Nettoarbeitsentgelt zu hoch wäre. 1.3 Höhe des Krankengeldes Das Krankengeld beträgt grundsätzlich 70 % des kumulierten kalendertäglichen Regelentgelts ( 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V ). Es darf allerdings 90 % des kumulierten kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen ( 47 Abs. 1 Satz 2 SGB V ). Damit Krankengeldbezieher gegenüber arbeitsfähigen Arbeitnehmern keinen Vorteil erlangen, darf das Krankengeld gem. 47 Abs. 1 Satz 4 SGB V außerdem nicht höher sein als das laufende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, also das laufende Nettoarbeitsentgelt ohne Berücksichtigung des Netto-Hinzurechnungsbetrags. Bruttoarbeitsentgelt (festes Monatsgehalt) Nettoarbeitsentgelt beitragspflichtige Einmalzahlungen 2.300,00 EUR 1.710,00 EUR 4.500,00 EUR Regelentgelt (2.300,00 EUR 30 =) 76,67 EUR Brutto-Hinzurechnungsbetrag (4.500,00 EUR 360 =) 12,50 EUR kumuliertes Regelentgelt 89,17 EUR 70 % des kumulierten Regelentgelts 62,42 EUR Nettoarbeitsentgelt (1.710,00 EUR 30 =) 57,00 EUR aok-business.de - PRO Online,

5 Netto-Hinzurechnungsbetrag ([57,00 EUR 76,67 EUR] 12,5 =) 9,29 EUR kumuliertes Nettoarbeitsentgelt 66,29 EUR 90 % des kumulierten Nettoarbeitsentgelts 59,66 EUR Krankengeld (100 % des Nettoarbeitsentgelts) 57,00 EUR Zu beachten ist des Weiteren, dass das Regelentgelt gem. 47 Abs. 6 SGB V nur bis zur Höhe der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen ist (Höchstregelentgelt). Die kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze beträgt im Jahr ,25 EUR. Daraus ergibt sich ein Höchstkrankengeld von 98,88 EUR (70 % aus 141,25 EUR = 98,88 EUR). BSG-Urteil vom ( BSG, B 1 KR 11/05 ) Eine Krankenkasse zahlte ihrem Versicherten Krankengeld i.h.v. 90 % des letzten Nettoarbeitsentgelts einschließlich Einmalzahlungen. Sie begrenzte das Krankengeld allerdings auf 100 % des laufenden Nettoentgelts ohne Einmalzahlung (Höchstgrenze nach 47 Abs. 1 Satz 4 SGB V ). Nach dem Urteil des BSG vom B 1 KR 11/05 R ist die Begrenzung des Krankengeldes auf 100 % des zuletzt erzielten laufenden Nettoarbeitsentgelts nur zulässig, wenn sich die Einmalzahlungen zu mehr als einem Drittel aus Vergütungsbestandteilen zusammensetzen, die der Arbeitgeber im Falle arbeitsunfähigkeitsbedingter Fehltage nicht kürzen oder verweigern darf. Ist dies nicht der Fall, hat die Krankenkasse Krankengeld i.h.v. 90 % des letzten Nettoarbeitsentgelts einschließlich Einmalzahlungen zu leisten. 1.4 Leistungen des Arbeitgebers bei Krankengeldbezug Nach 23c SGB IV gelten arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld und Verletztengeld erzielt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das letzte Nettoarbeitsentgelt (Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt) um nicht mehr als 50,00 EUR im Monat übersteigen. Die das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt übersteigenden Zahlungen des Arbeitgebers sind beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und führen insoweit zum Ruhen des Krankengeldes ( 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ). Die Regelungen der 23c SGB IV und 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sollen sicherstellen, dass Versicherte durch den Bezug von Entgeltersatzleistungen nicht bessergestellt werden als im Falle der Arbeitsfähigkeit. Daher ist der Nettobetrag der beitragspflichtigen Einnahmen i.s.d. 23c SGB IV vom Netto-Krankengeld (Brutto-Krankengeld abzüglich der daraus vom Versicherten zu tragenden Beitragsanteile zur Sozialversicherung) abzuziehen. Bruttoarbeitsentgelt monatlich Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt monatlich Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers monatlich 3.000,00 EUR 2.100,00 EUR 600,00 EUR Brutto-Krankengeld kalendertäglich Netto-Krankengeld kalendertäglich Netto-Krankengeld monatlich 63,00 EUR 55,42 EUR 1.662,60 EUR SV-Freibetrag (2.100,00 EUR./ ,60 EUR) 437,40 EUR Der "SV-Freibetrag" wird durch die Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers monatlich um 162,60 EUR (600,00 EUR./. 437,40 EUR) überschritten. Da dieser Betrag die Freigrenze von 50,00 EUR übersteigt, aok-business.de - PRO Online,

6 stellt er die monatliche beitragspflichtige Einnahme dar. Das Krankengeld ruht i.h.d. Nettobetrags dieser beitragspflichtigen Einnahme. Der monatliche Nettobetrag der beitragspflichtigen Einnahme beträgt (Beitragssatz in der Krankenversicherung 14,6 % plus Zusatzbeitrag 0,9 %; kein Pflegeversicherungszuschlag; keine Steuern): beitragspflichtige Einnahme brutto monatlich 162,60 EUR./. KV-Beitrag 11,87 EUR./. Zusatzbeitrag 1,46 EUR./. PV-Beitrag 1,91 EUR./. RV-Beitrag 15,20 EUR./. ALV -Beitrag 2,44 EUR beitragspflichtige Einnahme netto (monatlich) beitragspflichtige Einnahme netto (kalendertäglich) Netto-Krankengeld 129,72 EUR 4,32 EUR 55,42 EUR./. Nettobetrag beitragspflichtige Einnahme 4,32 EUR Auszahlungsbetrag Krankengeld (monatlich) 51,10 EUR Der Anspruch auf Krankengeld bleibt trotz Ruhens des Krankengeldes wegen des Bezugs von beitragspflichtigem Arbeitsentgelt in voller Höhe erhalten. Auswirkungen auf die Berechnung der Versichertenanteile an den Beiträgen zur Sozialversicherung aus dem Brutto-Krankengeld ergeben sich daher nicht. Durch die Anwendung der vorgenannten Berechnungsweise verfügen Versicherte, die während des Krankengeldbezuges beitragspflichtige Einnahmen erzielen, über Gesamteinnahmen i.h.d. Vergleichs-Nettoarbeitsentgelts. Gegenrechnung des Beispiels: Auszahlungsbetrag Krankengeld monatlich SV-Freibetrag aus Arbeitgeberzahlung monatlich Nettobetrag der beitragspflichtigen Einnahmen monatlich Gesamteinkommen monatlich Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt monatlich 1.533,00 EUR 437,40 EUR 129,72 EUR 2.100,12 EUR 2.100,00 EUR 1.5 Besondere Personengruppen Mehrfachbeschäftigte Bei Mehrfachbeschäftigten ist für jedes Beschäftigungsverhältnis eine getrennte Krankengeldberechnung entsprechend den Hinweisen vorzunehmen. Da die "individuelle kalendertägliche Brutto-/Nettolohnrelation" in den jeweiligen Beschäftigungsverhältnissen erfahrungsgemäß unterschiedlich hoch ist, sind dabei auch die Hinzurechnungsbeträge zum Regelentgelt und zum Nettoarbeitsentgelt für die Einmalzahlungen aus jedem Beschäftigungsverhältnis gesondert zu ermitteln. Übersteigen die - ggf. kumulierten - Regelentgelte aus einzelnen Beschäftigungsverhältnissen zusammen das Höchstregelentgelt, sind die anteiligen Regelentgelte zu errechnen. Die so ermittelten Regelentgelte sind für die Vergleichsberechnung heranzuziehen. Die beitragspflichtigen Einmalzahlungen aus einem beendeten Beschäftigungsverhältnis werden für die Berechnung des Brutto-Hinzurechnungsbetrags den Arbeitsentgelten aus aktuell bestehenden Beschäftigungsverhältnissen anteilig hinzugerechnet. Ausführliche Beispiele für die Krankengeldberechnung aus Einmalzahlungen bei Mehrfachbeschäftigten sind im Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes und Verletztengeldes vom aok-business.de - PRO Online,

7 , Pkt aufgeführt. Höchstregelentgelt bei Mehrfachbeschäftigten Bei Mehrfachbeschäftigten ist das Regelentgelt grds. für das aus jeder Beschäftigung erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt gesondert zu berechnen, wenn im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeübt werden und die Krankheit den Versicherten in allen Beschäftigungsverhältnissen arbeitsunfähig macht. Das Regelentgelt ist aus jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis nach der jeweils zutreffenden Berechnungsart zu ermitteln. Problematisch stellt sich dies bei mehreren, ggf. auch nur jeweils tagesweise entgeltlich verrichteten Tätigkeiten dar. Nach der Rechtsprechung des BSG richtet sich der Anspruch auf Krankengeld nach der Art des zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit bestehenden Versicherungsverhältnisses ( BSG, B 1 KR 27/03 B ). Dieser Grundsatz setzt sich bei der Berechnung des Krankengeldes fort; nur das Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis, das das bestehende zum Krankengeld berechtigende Versicherungsverhältnis begründet, kann auch bei der Berechnung berücksichtigt werden. Wenn im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit z.b. drei (Dauer-)Beschäftigungsverhältnisse vorliegen, so begründeten diese auch jeweils für sich eine Versicherungs- und Beitragspflicht in der Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V. Damit sind für die Berechnung des Krankengeldes auch die Arbeitsentgelte aus diesen drei Beschäftigungen heranzuziehen. Übersteigen die Regelentgelte aus den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen zusammen das Höchstregelentgelt, so ist festzustellen, in welcher Relation das Regelentgelt aus den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen zum Gesamtregelentgelt steht. Hierbei sind die entsprechend dem maßgeblichen Höchstregelentgelt gekürzten Regelentgelte nach folgender Formel zu ermitteln: Beispiel 1: Sachverhalt: Höchstregelentgelt Teilregelentgelt Regelentgelt A Regelentgelt B Gesamtregelentgelt Gesamtregelentgelt Höchstregelentgelt in der Krankenversicherung Beurteilung: = Regelentgelt 85,00 EUR 60,00 EUR 145,00 EUR 141,25 EUR Die Regelentgelte betragen Regelentgelt A: 141,25 EUR 85,00 EUR 145,00 EUR 82,80 EUR Regelentgelt B: 141,25 EUR 60,00 EUR 145,00 EUR 58,45 EUR Höchstregelentgelt in der Krankenversicherung 141,25 EUR Beispiel 2: Sachverhalt: Seit Jahren besteht bei der Firma A. eine Beschäftigung. Seit dem besteht bei der Fa. B. eine Beschäftigung. Vom bis zum bestand Arbeitsunfähigkeit wegen eines Herzleidens. Eine Vorerkrankung wegen des Herzleidens bestand vom bis zum Entgeltbescheinigung Fa. A. Monatliches Festgehalt Letzter Abrechnungszeitraum September aok-business.de - PRO Online,

8 Entgeltbescheinigung Fa. B. Beurteilung: Entgeltfortzahlung bis zum Brutto-Arbeitsentgelt Netto-Arbeitsentgelt Beitragspflichtige EZ in den letzten zwölf Monaten Monatliches Festgehalt Letzter Abrechnungszeitraum Entgeltfortzahlung bis zum Brutto-Arbeitsentgelt Netto-Arbeitsentgelt Beitragspflichtige Einmalzahlung den letzten zwölf Monaten 2.644,50 EUR 1.354,22 EUR 2.160,00 EUR September ,00 EUR 975,15 EUR 0,00 EUR Berechnung Brutto-KG ab (Fa. A. und F. B) Berechnung Brutto-KG ab (Fa. A.) Berechnung Brutto-KG ab (Fa. B.) Vergleich mit Höchstregelentgelt 2015 Ermittlung anteiliges Krankengeld Fa. A. 70 % des kumulierten Regelentgelts 90 % des kumulierten Netto-Arbeitsentgelt Vergleich Regelentgelt (2.644,50 EUR 30) 88,15 EUR Brutto-Hinzurechnungsbetrag (2.160,00 EUR 360) 6,00 EUR Kumuliertes Regelentgelt 94,15 EUR Regelentgelt (1.800,00 EUR 30) 60,00 EUR Gesamt-RE 154,15 EUR < 137,50 EUR 154,15 EUR 94,15 EUR 154,15 EUR 137,50 EUR 83,98 EUR 70 % von 83,98 EUR 58,79 EUR 1.354,22 EUR 30 45,14 EUR 45,14 EUR 88,15 EUR 6,00 EUR 3,07 EUR Kumuliertes NE 48,21 EUR 90 % von 48,21 EUR 43,39 EUR 70 % des kumulierten Regelentgelts Fa. A. 90 % des kumulierten Netto-Arbeitsentgelts Fa. A 100 % des lfd. Netto-Arbeitsentgelts Fa. A. 58,79 EUR 43,39 EUR 45,14 EUR Brutto-Krankengeld ab ,39 EUR Berechnung Brutto-Krankengeld ab (Fa. A. und Fa. B.) Ermittlung anteiliges Krankengeld Fa. B. 90 % des kumulierten Netto-Arbeitsentgelts Vergleich 60,00 EUR 154,15 EUR 137,50 EUR 53,52 EUR 70 % von 53,52 EUR 37,46 EUR 975,15 EUR 30 32,51 EUR 90 % von 32,51 EUR 29,26 EUR 70 % des kumulierten Regelentgelts Fa. B 37,46 EUR aok-business.de - PRO Online,

9 90 % des kumulierten Netto-Arbeitsentgelts Fa. B 100 % des lfd. Netto-Arbeitsentgelts Fa. B. Krankengeld Fa. B grds. 29,26 EUR 32,51 EUR 29,26 EUR Krankengeld gesamt 90 % kumuliertes Netto Fa. A 43,39 EUR Vergleich mit 100 % vom Netto-Arbeitsentgelt Fa. A und Fa. B 90 % kumuliertes Netto Fa. B 29,26 EUR gesamt 45,14 EUR (Fa. A.) + 32,51 EUR (Fa. B.) 72,65 EUR < 77,65 EUR 72,65 EUR 77,65 EUR Brutto-Krankengeld ab ,65 EUR Bezieher von Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III Die Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld erhalten Krankengeld in Höhe der Leistung nach dem SGB III. Das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz entfaltet auf die Krankengeldberechnung nach 47b Abs. 1 SGB V aber nur für Arbeitslosengeld- und Unterhaltsgeldbezieher Wirkung, sodass auch nur bei diesen Leistungen nach dem SGB III Einmalzahlungen künftig zu berücksichtigen sind. Höhere Leistungen nach dem SGB III führen im Falle der Arbeitsunfähigkeit unmittelbar zu einem höheren Krankengeld (vgl. BSG, B 7 AL 76/98 R ). Bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes bleiben Einmalzahlungen außer Betracht. Die Berücksichtigung von Einmalzahlungen könnte dazu führen, dass beim Soll- und Ist-Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze überschritten und damit kein durch das Kurzarbeitergeld auszugleichender Entgeltausfall vorliegen würde. Überdies richtet sich die Höhe des Kurzarbeiter- und Winterausfallgeldes nach dem aktuellen Arbeitsentgeltausfall, der innerhalb eines Kalendermonats eintritt. Es kommt nicht darauf an, ob, wie lange und aus welchem Arbeitsentgelt Beiträge zur Sozialversicherung vor dem leistungsbegründenden Arbeitsausfall entrichtet werden Beschäftigungsverhältnis neben Arbeitslosengeldbezug Besteht Versicherungspflicht in der Krankenversicherung sowohl aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses als auch aufgrund eines Arbeitslosengeldbezugs, dann hat der Versicherte im Falle der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich aus beiden Versicherungsverhältnissen einen Krankengeldanspruch. Der Berechnung von Arbeitslosengeld liegen auch die beitragspflichtigen Einmalzahlungen aus einem beendeten Beschäftigungsverhältnis zugrunde, sodass das Krankengeld nach 47b SGB V bereits erhöht ist. Die Einmalzahlungen aus dem beendeten Beschäftigungsverhältnis dürfen daher bei der Berechnung des Krankengeldes nach 47 SGB V nicht mehr berücksichtigt werden Versicherte nach dem KVLG 1989 Krankenversicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige erhalten Krankengeld nach den Vorschriften des SGB V ( 12 Satz 1 KVLG 1989 ). Allerdings sind Einmalzahlungen an mitarbeitende Familienangehörige in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung nicht beitragspflichtig, sodass aus der Versicherung als mitarbeitender Familienangehöriger schon deshalb kein höheres Krankengeld erwachsen kann. Einmalzahlungen sind bei der Krankengeldberechnung für rentenversicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige allerdings dann zu berücksichtigen, wenn sie aus einer weiteren Beschäftigung oder aus einer "Vorbeschäftigung" innerhalb der letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt wurden. Die vorrangig nach 3 Abs. 2 Nr. 1 KVLG 1989 versicherten Arbeitnehmer (saisonal beschäftigte Nebenerwerbslandwirte) sowie die nach 63 Abs. 1 KVLG 1989 der Versicherung beigetretenen höher verdienenden Arbeitnehmer erhalten ebenfalls Krankengeld nach den Vorschriften des SGB V ( 12 Satz 2 KVLG 1989 ) aok-business.de - PRO Online,

10 Mitarbeitende Familienangehörige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, erhalten Krankengeld grundsätzlich i.h.v. 1/8 der täglichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung ( 13 Abs. 1 KVLG 1989 i.v.m. 223 Abs. 3 SGB V ). Dieser Personenkreis ist vom Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz nicht betroffen; durch Artikel 5 des Gesetzes wird lediglich 13 Abs. 4 KVLG 1989 redaktionell angepasst. Bezieher von Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld können gem. 19 Abs. 2 KVLG 1989 i.v.m. 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V auch Mitglied der landwirtschaftlichen Krankenkassen sein Freiwillig versicherte Arbeitnehmer Für freiwillig versicherte Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber i.d.r. in der Entgeltbescheinigung keine Angaben über den beitragspflichtigen Teil der Einmalzahlungen in der Krankenversicherung machen, weil er für den Arbeitnehmer keine Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung aus dem Arbeitsentgelt berechnet. Die freiwillig versicherten Arbeitnehmer haben vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit allerdings regelmäßig den Höchstbeitrag in der Krankenversicherung gezahlt. Daher ist ihnen das Höchstkrankengeld zu zahlen, jedoch höchstens 100 % des letzten Nettoarbeitsentgelts. Entsprechendes gilt bei einem Statuswechsel vom pflichtversicherten zum freiwillig versicherten Arbeitnehmer oder umgekehrt während der letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Für den Fall, dass die Arbeitgeber für freiwillig versicherte Arbeitnehmer die (fiktive) Höhe des beitragspflichtigen Teils der Einmalzahlungen in der Krankenversicherung bescheinigen, gelten die "normalen" Berechnungsmodalitäten Versorgungskrankengeld Einmalzahlungen werden bei der Berechnung des Versorgungskrankengeldes für Arbeitnehmer generell nicht berücksichtigt ( 16a Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 BVG ). 2. Nachweis der Einmalzahlungen Krankengeldnachzahlungen können die Versicherten nur beanspruchen, wenn sie in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit beitragspflichtige Einmalzahlungen erhalten haben. Der Arbeitgeber bescheinigt der Krankenkasse die Höhe der beitragspflichtigen Einmalzahlungen. Falls keine Bescheinigung der beitragspflichtigen Einmalzahlungen durch den Arbeitgeber erfolgen kann, ist der Nachweis vom Versicherten selbst zu erbringen, z.b. durch die Vorlage entsprechender Entgeltabrechnungen. Es ist zu beachten, dass Einmalzahlungen nach dem "Zuflussprinzip" zu berücksichtigen sind (Monat der Auszahlung). 3. Dynamisierung Die dem Krankengeld zugrunde liegende Bemessungsgrundlage wird gem. 50 SGB IX jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums dynamisiert. Die Dynamisierung der Bemessungsgrundlage ist zeit- und inhaltsgleich auf das Krankengeld zu übertragen. Die Bestandskraft der Entscheidung über die Krankengeldhöhe und somit der Beginn der Krankengeldnachzahlung hat keinen Einfluss auf den Dynamisierungszeitpunkt. Es ist allerdings zu beachten, dass das Krankengeld nach der Anpassung 70 % des Höchstregelentgelts nicht überschreiten darf. Der Anpassungsfaktor zum wurde mit 1,0263 bekannt gegeben. Das Brutto-Krankengeld ist demnach in Anpassungsfällen seit dem um 2,63 % zu erhöhen. 4. Rückforderung der Einmalzahlung wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aok-business.de - PRO Online,

11 Viele Tarifverträge sehen für den Fall der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Regelungen über die Rückforderung von Einmalzahlungen (insbesondere des Weihnachtsgeldes) vor. Die Versicherten und die (ehemaligen) Arbeitgeber haben dann nach 26 Abs. 2 SGB IV grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge. Aus der Praxis ist nun die Frage gestellt worden, ob die Krankengeldberechnung zu korrigieren ist, wenn Einmalzahlungen nach Beginn der Krankengeldzahlung zurückgefordert werden. Eine Erstattung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen scheidet gem. 26 Abs. 2 SGB IV aus, wenn ein Versicherungsträger aufgrund dieser Beiträge Leistungen erbracht hat. Die Krankenkassen haben in den fraglichen Fällen aus den (zurückgeforderten) beitragspflichtigen Einmalzahlungen Brutto- und Netto-Hinzurechnungsbeträge für die Krankengeldberechnung ermittelt und das erhöhte Krankengeld gezahlt. Eine Beitragserstattung kommt somit in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht in Betracht, sodass die Krankengeldberechnung nicht zu korrigieren ist. Fordert ein Arbeitgeber eine Einmalzahlung vor dem Beginn der Krankengeldzahlung zurück, bleibt der Anspruch auf Beitragserstattung unberührt. Diese Einmalzahlungen werden nicht bei der Ermittlung des Brutto-Hinzurechnungsbetrags berücksichtigt aok-business.de - PRO Online,

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