B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas

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2 1. Schuldnerverzug wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird ( 918 Abs 1) und der entsprechenden Leistung kein dauerndes Hindernis entgegensteht (sonst Unmöglichkeit). Bietet der Schuldner bei Fälligkeit eine Leistung an, die nicht der Vereinbarung entspricht, braucht der Gläubiger diese Leistung grds nicht zu übernehmen Schuldner gerät in Schuldnerverzug Nimmt der Gläubiger die mangelhafte Leistung als Erfüllung an Gewährleistungsrechte 64

3 Rechtsfolgen des Verzugs treten erst nach Ablauf des Fälligkeitstages bzw des letzten Tages der Leistungsfrist ein ( 903 S 2). Während des Verzugs bleibt die Gefahr des zufälligen Untergangs des Leistungsgegenstandes beim Schuldner bei Untergang einer Speziesschuld verliert Schuldner Anspruch auf die Gegenleistung (Preisgefahr) bei der Gattungsschuld muss er eine andere Sache derselben Gattung leisten (Leistungsgefahr) Verzug endet, wenn der Schuldner die Leistung obligationsgemäß anbietet 65

4 Objektiver Verzug: ohne Verschulden des Schuldners Subjektiver Verzug: vom Schuldner verschuldet Rechtsfolgen des objektiven Verzugs: Gläubiger kann gem 918 Abs 1 auf Erfüllung seines Anspruchs bestehen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten 66

5 Bei Geldschulden ist der Schuldner ab (objektivem) Verzug zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet ( 1333 ff) Die Höhe der allgemeinen gesetzlichen Verzugszinsen beträgt 4% pa ( 1000 Abs 1) Bei Unternehmergeschäften stehen gesetzliche Verzugszinsen ihv 9,2% über dem Basiszinssatz pa zu. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres ( oder ) gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend ( 456 UGB idf ZVG) Basiszinssatz am : -0,12% ( 67

6 Soweit der Schuldner für die Verzögerung aber nicht verantwortlich ist, hat er nur die in 1000 Abs 1 ABGB bestimmten Zinsen (4% pa) zu entrichten ( 456 S 3 UGB) Ein über die gesetzlichen Verzugszinsen hinausgehender (Zins-) Nachteil (zb aufgrund einer notwendigen Kreditaufnahme) ist nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen, also insb nur bei schuldhaftem Zahlungsverzug ersatzfähig ( 918 Abs 1) 68

7 Zwischen den Ansprüchen gem 1333 ivm 1000 Abs 1, 1333 ivm 456 UGB und 918 Abs 1 besteht Anspruchsgrundlagenkonkurrenz Bei zu später Geldzahlung kann der Gläubiger einen Nachteil gem 918 verlangen, wenn der Schuldner den Verzug verschuldet hat; er kann aber auch gesetzliche Verzugszinsen ihv 4% ( 1000 Abs 1) bzw 9,2% über dem Basiszinssatz ( 456 UGB) geltend machen und den darüber hinausgehenden Nachteil nach 918 Abs 1 verlangen, sofern subjektiver Schuldnerverzug vorliegt 69

8 Der Rücktritt nach 918: Die Rücktrittserklärung bedarf keiner besonderen Form Es genügt, dass der Wille des Gläubigers, nach Ablauf der Nachfrist nicht mehr an den Vertrag gebunden zu sein, eindeutig zum Ausdruck kommt (zb Für den Fall, dass Sie nicht innerhalb von 14 Tagen den vollständigen Kaufpreis bezahlen, erklärte ich schon jetzt meinen Rücktritt vom Vertrag. ) Der Gläubiger hat den Rücktritt unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zu erklären ( 918 Abs 1) 70

9 Die Nachfrist muss so bemessen sein, dass der Schuldner die Möglichkeit hat, seine Leistung nachzuholen Maßgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, wobei auf die Interessen von Gläubiger und Schuldner Bedacht zu nehmen ist (zb bedungene Dringlichkeit, ursprüngliche Lieferfrist) Bei zu kurz bemessener Nachfrist wird der Rücktritt erst nach Ablauf der angemessenen Frist wirksam Zu lange Nachfrist schadet wegen des Rechts, auf Leistung zu bestehen das eine längere Frist einschließt nicht 71

10 Die Rsp begnügt sich mit dem tatsächlichen Gewähren der Nachfrist. Aus dem Verhalten des Gläubigers anlässlich seiner Rücktrittserklärung muss sich aber zumindest schlüssig ergeben, dass er die Leistung innerhalb angemessener Frist noch annehmen will Das Verstreichenlassen einer angemessenen Frist vor der Rücktrittserklärung genügt nicht! Keiner Nachfristsetzung (-gewährung) bedarf es beim Fixgeschäft und, wenn der Schuldner die Erfüllung verweigert bzw offensichtlich nicht in der Lage ist, sie binnen angemessener Frist nachzuholen 72

11 Mit dem fruchtlosen Verstreichen der angemessenen Nachfrist wird der Rücktritt wirksam; der Vertrag wird aufgelöst Erbrachte Leistungen sind zurückzustellen oder zu vergüten ( 921 S 2 ivm 1435) Der Rücktritt nach 918 hat bloß obligatorische, keine dingliche Wirkung Hat der Gläubiger zunächst Erfüllung verlangt, kann er später immer noch unter Setzung (bzw Gewährung) einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten 73

12 Rechtsfolgen des subjektiven Verzugs: Der Gläubiger kann (wie beim objektiven Verzug) entweder auf Erfüllung bestehen oder unter Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten Besteht der Gläubiger auf Erfüllung oder erbringt der Schuldner seine Leistung innerhalb angemessener Frist nach Rücktrittserklärung, ist nur der sog Verspätungsschaden zu ersetzen ( 918 Abs 1) Bei Rücktritt Ersatz des Nichterfüllungsschadens ( 921 S 1) Nichterfüllungsschaden: abstrakte Berechnung (Differenzanspruch) oder konkrete Berechnung (Berücksichtigung eines Deckungsgeschäfts) 74

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