Landgericht Dresden, Urteil vom 10. Januar O 0332/05. SächsSFG 4 Abs. 2 i.v.m. UWG 4 Nr. 11

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1 Landgericht Dresden, Urteil vom 10. Januar O 0332/05 SächsSFG 4 Abs. 2 i.v.m. UWG 4 Nr. 11 Der Betrieb einer Automatenvideothek ohne Bedienpersonal an einem Sonn- oder Feiertag ist Öffentlich bemerkbar und damit auch geeignet, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen. Die entsprechende Vorschrift des Landesrechts, die derartige Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen verbietet ist auch eine Regel des Marktverhaltens im Sinne des UWG. Aus dem Tatbestand: Der Kläger (Wettbewerbszentrale) macht gegen die Beklagte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch sowie den Ersatz von Aufwendungen für eine außergerichtliche Abmahnung geltend. Der Kläger, ein eingetragener Verein, dessen Zweck die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs ist, unterhält in der Bundesrepublik Deutschland mehrere Zweigstellen. Ihm gehören als Mitglieder die Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern an. Die Beklagte betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in einem Gebäude an der D. Straße in F. eine Automatenvideothek, die täglich 24 Stunden geöffnet ist. Sie ist lediglich von Montag bis Samstag von 18:00 Uhr bis 21:00 Uhr mit Personal besetzt. Außerhalb dieser Zeiten, so auch sonn- und feiertags, wird den Kunden die Möglichkeit eröffnet, mittels einer während der Personalöffnungszeiten zu erwerbenden Kundenkarte das Ladengeschäft zu betreten und Filme an 2 aufgestellten Verleihautomaten zu entleihen. In ihrer Plakatwerbung sowie der Großflächenwerbung am Ladengeschäft wirbt die Beklagte damit, 24 Stunden... 7 Tage die Woche sowie auch Sonntag und Feiertag geöffnet zu haben. Der Kläger, der die Öffnung der Videothek der Beklagten an Sonn- und Feiertagen sowie die Werbung dafür für wettbewerbswidrig hält, mahnte die Beklagte mit Schreiben vom und erfolglos ab. Er meint, ihm stehe ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte nach 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu, weil die Öffnung der Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen gegen 4 Abs. 2 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG) verstoße. Der Betrieb der Verleihautomaten stelle Arbeit im Sinne dieser Vorschrift dar. Die sonntägliche Ruhe werde durch den Kundenverkehr gestört. Das Verbot nach 4 Abs. 2 SächsSFG habe wettbewerbsregelnden Charakter. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu ,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für die Öffnung einer Automatenvideothek an Sonntagen und/oder Feiertagen ohne Genehmigung zur Öffnung an Sonn- und Feiertagen zu

2 werben und entsprechend der Ankündigung eine Automatenvideothek an Sonntagen und/oder Feiertagen geöffnet zu halten. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 189,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, der Kläger sei zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs nicht aktivlegitimiert. Im Übrigen bestehe ein solcher Anspruch nicht. 4 Abs. 2 SächsSFG diene dem Schutz der Arbeitnehmer und der Ermöglichung der Teilnahme an religiösen Veranstaltungen. Auch falle der Betrieb der Automatenvideothek nicht unter 4 Abs. 2 SächsSFG. Es handele sich dabei nicht um Arbeit, weil es an menschlicher Betätigung fehle. Nach außen wahrnehmbar sei allein der Kartenleser, der eigentliche Verleihvorgang werde im Laden abgewickelt. Eine Beeinträchtigung der sonntäglichen Ruhe bestehe daher nicht. Im Übrigen stelle das Anschauen von Videos ein typisch sonntägliches Freizeitvergnügen dar, das dem Besuch eines Kinos gleichstehe. Aus den Entscheidungsgründen: Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet. I. Die Beklagte ist parteifähig. Nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung (BG1IZ 146, 341), der die Literatur überwiegend gefolgt ist (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 25. Auflage, 50, Rdn. 18) und der sich das Gericht anschließt, besitzt eine BGB-Außengesellschaft Rechts- und Parteifähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Die Beklagte betreibt den Videoverleih in der Rechtsform der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht und nimmt damit auch am Wettbewerb teil. II. Die Klage ist ganz überwiegend begründet. 1. Der Beklagte ist nach 3 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG berechtigt, den Unterlassungsanspruch wegen Zuwiderhandlung gegen 3, 4 Nr. 11 UWG im eigenen Namen geltend zu machen. Fr ist als eingetragener Verein rechtsfähig. Vereinszweck ist die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Ihm gehören neben anderen Mitgliedern unter anderem die Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern (IHK) als Mitglieder an. in diesen besteht wiederum Zwangsmitgliedschaft aller Handwerker und Gewerbetreibenden. Für die IHK Dresden hat dies der Kläger durch Vorlage des Schreibens des Hauptgeschäftsführers der IHK Dresden vom dargelegt. Mithin gehören der IHK Dresden in deren Zuständigkeitsbereich alle Mitbewerber der Beklagten an. Unerheblich ist insoweit, dass die Mitbewerber der Beklagten nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar über die IHK Dresden dem Kläger angehören. Ein Verband ist, wenn ihm IHK angehören, stets anspruchsberechtigt (vgl. zum Kläger: BGH GRUR 1997, 758, 759).

3 Der Kläger ist zudem nach seiner personellen sachlichen und finanziellen Ausstattung im Stande, die satzungsmäßigen Aufgaben, insbesondere der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs wahrzunehmen. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger annähernd ein Jahrhundert besteht und seit Jahrzehnten in großer Zahl Wettbewerbsverstöße durch gerichtliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen im Interesse der Mitbewerber verfolgt. So hat der Kläger allein vor der erkennenden Kammer im Jahre 2005 sieben wettbewerbsrechtliche Unterlassungsverfahren anhängig gemacht. Zudem ist er Herausgeber der Zeitschrift WRP, der in der wettbewerbsrechtlichen Praxis erhebliche Bedeutung zukommt. Diese Tatsachen bedürfen keines Beweises, weil sie dem erkennenden Richter auf Grund seiner langjährigen Berufstätigkeit bekannt sind. 2. Die Öffnung der Automatenvideothek durch die Beklagte an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist wettbewerbswidrig nach 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit 4 Abs. 2 SächsSFG. a) 4 Abs. 2 SächsSFG enthält eine Marktverhaltensregel 7 zum Schutz der Mitbewerber im Sinne von 4 Nr. 11 UWG. 4 Abs. 2 SächsSFG dient dem Schutz der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen. Entgegen der Auffassung der Beklagten schützt sie nicht vordergründig die religiöse Betätigung, weil sie nur auf gesetzliche, nicht aber auf religiöse Feiertage anzuwenden ist. Ein besonderer Aspekt der Arbeitsruhe und der seelischen Erbauung ist das Zurückdrängen typisch werktäglicher Geschäftigkeit, wobei der Verhinderungeines Konkurrenzkampfes besondere Bedeutung zukommt (BVerfG, Beschluss vom l BvR 317/86). Wie sich bereits aus dem Wortlaut des 4 Nr. 11 UWG ergibt, reicht es aus, dass die verletzte gesetzliche Vorschrift auch eine Regelung des Marktverhaltens im Interesse der Marktbeteiligten darstellt (Köhler in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Auflage, 4 UWG, Rdn ). Das Gesetz enthält jedenfalls wegen des damit auch verfolgten Zieles der Verhinderung eines Konkurrenzkampfes an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen - wie alle Gesetze zur Regelung von Geschäftszeiten - Marktverhaltensregelungen im Interesse der Mitbewerber (vgl. etwa zum Ladenschlussgesetz: BGHZ 45, 1und GRUR 1996, Blumenverkauf an Tankstellen; Köhler, a.a.o., Rdn m.w.n.). b) Die Beklagte verstößt durch die Bereithaltung der Videoverleihautomaten an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen gegen 4 Abs. 2 SächsSFG. Nach dieser Vorschrift sind an Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten und sonstige Handlungen, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, verboten, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. aa) Der Beklagten mag darin zuzustimmen sein, dass das Bereitstellen der Verleihautomaten nicht dem Begriff der Arbeit unterfällt. Für diese Ansicht spricht, dass das Gesetz dem Schutz der Arbeitnehmer durch Einräumung allgemein arbeitsfreier Tage dient und sich mithin nicht auf den physikalischen Begriff der Arbeit, sondern auf menschliche Tätigkeit zum Broterwerb bezieht. Dies kann vorliegend jedoch offen bleiben.

4 bb) Das Bereithalten von Videos an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen stellt jedenfalls eine sonstige Handlung im Sinne des Gesetzes dar, die geeignet ist, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen. Da das Gesetz nicht lediglich den Arbeitnehmerschutz bezweckt, sondern auch der seelischen Erhebung aller Menschen dient und insbesondere auf Grund der verfassungsrechtlichen Zweckbestimmung an Sonn- und Feiertagen das öffentliche Leben soweit möglich seiner werktäglichen Elemente entkleidet und dadurch die Begehung dieser Tage als Nichtwerktage ermöglicht werden soll (BVerwG, GewArch 1995, 373), muss unter dem Begriff der sonstigen Handlung in 4 Abs. 2 SächsSFG auch das Arbeitenlassen von Maschinen und Automaten erfasst sein. Damit wird entgegen der Ansicht der Beklagten nicht die Bereitstellung jedes Automaten an Sonn- und Feiertagen verboten, sondern nur eine solche, die geeignet ist, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen. cc) Des Bereithalten der Videoverleihautomaten ist geeignet, die Ruhe des Sonn- und gesetzlichen Feiertages zu beeinträchtigen. Die Sonn- und Feiertagsruhe ist nur dann sichergestellt, wenn die werktägliche Geschäftigkeit möglichst weitgehend ruht. Der Betrieb eines Ladengeschäfts ist daher regelmäßig als geeignet anzusehen, die Sonn- und Feiertagsruhe zu stören. Denn es handelt sich insoweit um eine nach außen erkennbar gewerbliche Tätigkeit, die auf Erzeugung eines Kundenstromes gerichtet ist (vgl. zum Betreiben einer Videothek: BVerwG, a.a.o. sowie BVerwGE 79, 236) und das Gefühl des Einzelnen, dass es sich bei Sonn- und Feiertagen um einen für alle verbindlichen Ruhetag handelt, beeinträchtigt (vgl. zum Betrieb einer Videothek: BVerfG, a.a.o.). Die Beklagte unterhält ein solches Ladengeschäft in einem Gebäude an der stark frequentierten D. Straße in F. Der Einwand der Beklagten, der Eingang des Ladenlokals befinde sich nicht an der der D. Straße zugewandten Gebäudeseite, sondern an einem Privatweg, verfängt nicht. Maßgeblich ist insoweit allein, dass die für Werktage typische Geschäftigkeit für Außenstehende wahrnehmbar ist und diese in ihrem Gefühl, es herrsche weitgehend Sonnund Feiertagsruhe, stört. Zudem ist auf den zur Akte gereichten Lichtbildern und Zeichnungen erkennbar, dass der Eingang der Videothek in unmittelbarer Nähe der F. Straße und eines Parkplatzes liegt. Zudem wird die Aufmerksamkeit des Außenstehenden durch großflächige Werbung auf das Ladengeschäft und den damit ausgelösten - zumindest teilweise motorisierten - Kundenstrom gelenkt. Unerheblich für die Störung der Ruhe des Tages ist, dass im Geschäft der Beklagten sonntags keine Menschen arbeiten, sondern Automaten tätig sind. Denn für den Betrachter ist allein erkennbar und maßgeblich, dass die Beklagte an Sonn- und Feiertagen einen Kundenstrom auslöst und Geschäftigkeit verursacht, die auf eine typisch werktägliche Verrichtung, nämlich das Verleihen von Videofilmen, gerichtet ist. dd) Entgegen der Behauptung der Beklagten stellt das Ausleihen von Videofilmen auch kein - typisch sonntägliches - Freizeitvergnügen dar. Der Beklagten mag zuzugestehen sein, dass das Freizeitverhalten eines großen Teils der Bevölkerung sich dahin gewandelt hat, Sonntage und gesetzliche Feiertage mit dem Betrachten von Video- und Fernsehfilmen zu verbringen. Indes kann das Ausleihen von Videofilmen nicht einem auch sonntags zulässigen Kinooder Theaterbesuch gleichgestellt werden. Der die Differenzierung auch aus verfassungs-

5 rechtlicher Sicht rechtfertigende Unterschied liegt darin, dass es sich bei Kino- und Theaterbesuchen um zeitgebundene Freizeitbedürfnisse handelt, deren Bedarf nicht im Voraus eingedeckt werden kann, während die Videofilme, um sie an Sonn- und Feiertagen zu nutzen, nicht notwendigerweise auch an diesen Tagen entliehen werden müssen (BVerfG, a.a.o.; BVerwG, Gew-Arch 1995, 373). Den Kunden, die an Sonn- und Feiertagen Videofilme konsumieren wollen, wird nichts Unzumutbares dadurch abverlangt, dass sie diese am Vortag entleihen müssen. ee) Eine gesetzliche Ausnahme von dem Verbot gem. 4 Abs. 3 SächsSFG greift zu Gunsten der Beklagten nicht ein. Zwar mag das Ausleihen von Filmen der Befriedigung häuslicher Bedürfnisse im Sinne von 4 Abs. 3 Nr. 2 b SächsSFG dienen. Beim Verleih dieser Filme handelt es sich jedoch - wie dargelegt - nicht um unaufschiebbare Arbeiten im Sinne dieser Vorschrift. c) Der Betrieb der Verleihautomaten an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Die in 3 UWG festgeschriebene Bagatellschwelle ist hier überschritten. Die Beklagte verschafft sich durch den Gesetzesverstoß einen erheblichen Wettbewerbsvorteil gegenüber den gesetzestreuen Wettbewerbern, die mindestens einen Tag weniger in der Woche geöffnet haben. Zudem besteht eine starke Nachahmungsgefahr, weil für die Konkurrenten auf Grund erheblicher Umsatzausfälle ein besonderer Anreiz zum Gesetzbruch besteht. d) Da der Betrieb der Automatenvideothek an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen unzulässig und wettbewerbswidrig ist, trifft dies auch auf die Werbung für die unzulässigen Öffnungszeiten zu. e) Der Klageantrag des Klägers ist insoweit zu weit gefasst, als er auf Unterlassung des Betriebs der Automaten an allen Feiertagen gerichtet ist. Da das Verbot des 4 Abs. 2 SächsSFG nur für gesetzliche Feiertage gilt, ist der Tenor entsprechend enger zu fassen. 3. Dem Kläger steht gemäß 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auch ein Anspruch auf Ersatz der für die außergerichtlichen Abmahnungen erforderlichen Aufwendungen gegen die Beklagte zu (vgl. dazu Bornkamm in Baumbach/Hefermehl, a.a.o., 12, Rdn f). Der Kläger hat insoweit die Angemessenheit des Aufwendungsersatzes von 189,00 EUR unbestritten behauptet. Die Höhe entspricht im Übrigen richterlicher Schätzung entsprechend 287 ZPO. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Kläger zwei Schreiben an die Beklagte gerichtet hat. Der Kläger kann von der Beklagten auf diesen Aufwendungsersatz gemäß 291 BGB in Verbindung mit 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Auf 288 Abs. 2 BGB kann der Kläger seine höhere Zinsforderung nicht stützen, weil der Aufwendungsersatz nicht aus einem Rechtsgeschäft stammt und auch keine Entgeltforderung darstellt. (D-80449/05)

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