PSP. letter. Unternehmensübertragung und Nießbrauch. Die Zeit läuft ab Altverluste aus Kapitaleinkünften verfallen Ende 2013

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1 PSP news letter Juli/ August EDITORIAL INHALT Das deutsche Erbschaftsteuergesetz ist in Bewegung sehr fraglich ist jedoch, ob in die richtige Richtung. Bekanntlich hat der Bundesfinanzhof große Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität wichtiger Bestimmungen des derzeit geltenden Erbschaftsteuergesetzes und es ist zu erwarten, dass das Bundesverfassungsgericht diese Bedenken wohl teilen wird. Spätestens die Entscheidung der Karlsruher Richter wird die Politik zum Anlass nehmen, das aktuell geltende Erbschaftsteuergesetz zu ändern. Geht es nach dem Willen bestimmter Parteien, so soll die Übertragung von Vermögen zukünftig teurer werden. Anlass genug, zu prüfen, ob mittelfristig geplante Übertragungen nicht besser vorzuziehen sind. Denn noch können die derzeit günstigen Regelungen insbesondere für unternehmensbezogenes Vermögen genutzt werden. Kombiniert werden kann dies mit bewährten Gestaltungsinstrumenten wie z. B. Vermögensübertragungen gegen Einräumung eines Nießbrauchs. Jüngste Entscheidungen des Bundesfinanzhofs sowie der Nießbrauchserlass der Finanzverwaltung eröffnen insoweit interessante Gestaltungsmöglichkeiten. Unternehmensübertragung und Nießbrauch Die Zeit läuft ab Altverluste aus Kapitaleinkünften verfallen Ende 2013 SEPA kommt zum ! BGH erschwert quotale Beteiligung des ausziehenden Mieters an Renovierungskosten weiter Was bedeutet eigentlich: Earn Out? Dr. Hannspeter Riedel Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

2 Unternehmensübertragung und Nießbrauch PSP beim Technologietag des Munich Network Die Übertragung von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen an Unternehmen auf die nachfolgende Generation unter der Vereinbarung eines Nießbrauchsrechtes in Form eines Vorbehalts- oder Zuwendungsnießbrauchs ist eine bei Familienunternehmen beliebte Gestaltungsvariante. Meist ist sie in der Form anzutreffen, dass der Senior das zivilrechtliche Eigentum an den Gesellschaftsanteilen auf den potenziellen Unternehmensnachfolger überträgt, sich gleichzeitig jedoch die Erträgnisse sowie gewisse unternehmerische Mitwirkungsrechte vorbehält. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung des Nießbrauchs gibt Hans-Joachim es je nach Schreiberverfolgter Heiko persönlicher Wunderlich Zielvorstellung zivilrechtlich einen großen Gestaltungsspielraum. Allerdings sind hierbei die damit verbundenen ertrag- und erbschaftsteuerlichen Implikationen zu beachten. Die Munich jüngere Network BFH-Rechtsprechung verbindet Technologieunternehmer und der untereinander mit Industrie und Anwendern, Nießbrauchserlass Forschung und der Entwicklung, Obers- hiermit korrespondierende ten Investoren Finanzbehörden und international. der Damit Länder unterstützt vom das Münchener geben Netzwerk Anlass, für Innovation interessante die Anstrengungen Gestaltungsaspekte für erfolgreiche im Zusammenhang Innovationen in jungen, mit Nachfolgeregelung ambitionierten und ebenso im betrieblichereichen, Bereich etablierten zu skizzieren. Technologieunternehmen. Dies betrifft Mit insbesonde- zahlreichen in erfolgre Veranstaltungen die Fragestellung, und Aktivitäten unter welchen werden Voraussetzungen Kontakte zwischen die Gründern, sehr attraktiven Investoren, Unternehmen schenkungsteuerlichen und Forschungseinrichtungen hergestellt. 13a, 13b ErbStG (insbesondere der 85 %ige Vorteile der Regelverschonungsabschlag) im Zusammenhang mit Der 5. Technologietag am 18. März 2010 befasste sich mit der lebzeitigen Übertragung von Unternehmensvermögen auch bei Nießbrauchsgestaltungen genutzt Herausforderungen und Perspektiven der Unternehmens- und Innovationsfinanzierung. Die aktuelle Situation der Unternehmens- und Innovationsfinanzierung für Technologieunternehmen werden können. Dabei ist stets zwischen der Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Kapital- und wurde ebenso wie die der Finanz- und Kapitalmärkte beleuchtet. Personengesellschaften zu differenzieren. Unternehmerpersönlichkeiten, erfahrene Kapitalmarktprofis und internationale Venture Capital Investoren berichteten über jüngste Investments. Interessante Vorträge und mehrere hundert Teil- Bis zu der Entscheidung des BFH vom war es äußerst strittig, ob und unter welchen Voraussetzungen die schenkungsteuerlichen Begünstigunnehmer machten den Technologietag auch 2010 wieder zu einem großen Erfolg. gen der 13a, 13b ErbStG anlässlich der Übertragung von Anteilen an einer Personengesellschaft unter Nießbrauchsvorbehalt bzw. Einräumung eines Nießbrauchs an dem Gesellschaftsanteil genutzt werden konnten. Insoweit hat die Rechtsprechung Impressum ihre bisher restriktive Haltung zum Vorteil des Steuer- 2 pflichtigen nunmehr gelockert, was sich erfreulicherweise auch im sogenannten Nießbrauchserlass widerspiegelt. Voraussetzung für die Gewährung der Steuervergünstigungen anlässlich der Übertragung von inländischem Betriebsvermögen in Verbindung mit einer Nießbrauchsabrede ist, dass die Stellung als Mitunternehmer i. S. d. 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG gegeben ist. Entscheidend ist demzufolge, ob Mitunternehmerinitiative entfaltet werden kann und die Beteiligung am Mitunternehmerrisiko gegeben ist. Mitunternehmerinitiative liegt vor, wenn ein gewisses Mindestmaß an gesellschaftsrechtlichen Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten wahrgenommen werden kann. Das Mitunternehmerrisiko wiederum liegt PSP Partner Heiko Wunderlich, Hans-Joachim Schreiber und Curt regelmäßig J. Winnen, Geschäftsführer dann vor, des Munich soweit Network eine Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven Die besteht. PSP-Partner Dabei Heiko ist es Wunderlich steueroptimal, und wenn Hans-Joachim die Qualifikation als sprachen Mitunternehmer auf dem Technologietag sowohl für zum den Thema Nieß- Schreiber Beteiligungs brauchsnehmer verträge wie fair gestalten auch den auch Nießbrauchsgeber für die Gründer fair sichergestellt werden kann. Auch wenn die jüngere und vertraten den PSP-Beratungsschwerpunkt Venture Capital. Rechtsprechung zunehmend kritischer prüft, ob die Dazu Voraussetzungen der Geschäftsführer einer des Mitunternehmerstellung Munich Network, Curt J. Winnen: gegeben 5. sind, Technologietag so gibt es war bei wieder sorgfältiger einmal Vertragsgestal- eine gelungene Der Großveranstaltung tung immer noch des hinreichend Munich Network. Gestaltungsspielraum. Der wachsende Teilnehmerkreis zeigt uns, dass großes Interesse am Thema Technologiefinanzierung Der BFH hat in besteht, seinem und Urteil dass das vom Munich Network zunehmend bestätigt, auch bundesweit dass die als vorgenannten ideale Plattform Grundsätze für Kontakte und in nun diesem Gestaltungsmöglichkeiten Bereich wahrgenommen grundsätzlich wird. Wir freuen auch uns, dass bei PSP der sich Vereinbarung aktiv das Munich eines Quotennießbrauchs Network einbringt. Der Vortrag gelten. über Bei Beteiligungsverträge einem Quotennießbrauch hat unseren Teilnehmern stehen dem wertvolle Nießbrauchsberechtigten die Praxis gegeben. nicht die gesamten Erträgnisse der Hinweise für gesellschaftsrechtlichen Beteiligung zu, sondern er partizipiert daran nur teilweise. Entgegen der unterinstanzlichen Entscheidung des FG Hessen betont der BFH jedoch einschränkend, dass die schenkungsteuerlichen Vergünstigungen nicht für die personengesellschaftsrechtliche Beteiligung insgesamt zur Anwendung kommen, sondern nur insoweit, wie der mit dem Nießbrauchsrecht belastete Teil der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung eine Mitunternehmerstellung repräsentiert. Diese Auffassung des BFH ist Der PSP-newsletter gibt gesetzliche Neuregelungen, Rechtsprechung und Finanzverwaltungsanweisungen nur auszugsweise wieder. Für etwaige Informationsfehler übernehmen wir keine Haftung. Die Inhalte der einzelnen Beiträge sind nicht zu dem Zweck erstellt, abschließende Informationen über bestimmte Themen bereitzustellen oder eine Beratung im Einzelfall ganz oder teilweise zu ersetzen. Hierfür steht Ihnen PSP auf Wunsch gerne zur Verfügung. Redaktionelle Auswahl und Kontakt: Roland W. Graf (r.graf@psp.eu) und Stefan Groß (s.gross@psp.eu); Peters, Schönberger & Partner GbR, Schackstraße 2, München, Tel.: , psp@psp.eu, Internet: Foto: Karsten de Riese, Dietramszell, Munich Network; Layout: Peter Schoppe Werbeagentur GmbH,

3 04 Juli/ August 2013 unter zivil- und gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten insoweit problematisch, als die Beteiligung eines Gesellschafters an einer Personengesellschaft grundsätzlich nicht teilbar ist. Aus Sicht des BFH fallen jedoch insoweit Zivilrecht und Steuerrecht auseinander, worauf bei der Vertragsgestaltung zu achten ist. Auch der Verzicht auf den Nießbrauch an dem Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft fällt grundsätzlich unter den Anwendungsbereich der 13a, 13b ErbStG. Dies wird durch den Nießbrauchserlass ausdrücklich bestätigt. Damit können bei richtiger Gestaltung und Vorgehensweise die schenkungsteuerlichen Vorteile für Betriebsvermögen quasi gehebelt und zweifach genutzt werden. Etwas anders stellen sich die schenkungsteuerlichen Gegebenheiten bei einer Kapitalgesellschaft dar. Dies wird durch eine aktuelle Entscheidung des BFH vom nochmals verdeutlicht. Bei einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist es demnach schenkungsteuerlich unerheblich, ob der Beschenkte wirtschaftlicher Eigentümer i. S. d. 39 Abs. 2 Nr. 1 AO wird und ihm demzufolge auch die Erträgnisse der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an der Kapitalgesellschaft zustehen. Für die schenkungsteuerliche Betrachtung ist es allein maßgeblich, dass der Beschenkte zivil- und gesellschaftsrechtlich wirksam Gesellschafter der Kapitalgesellschaft geworden ist. Selbst freie Widerrufsmöglichkeiten der Schenkung eines Anteils an einer GmbH oder AG sind schenkungsteuerlich nicht schädlich. Bekanntlich ist es derzeit sehr fraglich, wie lange die erbschaftsteuerlich günstigen Regelungen der 13a, 13b ErbStG noch genutzt werden können, denn sie stehen nicht nur auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand, sondern sind auch zum Spielball zwischen den Parteien geworden. Es steht deshalb zu erwarten, dass die bisherigen Vergünstigungen gekippt werden und die Übertragung von Unternehmensvermögen zukünftig höher besteuert wird. Umso wichtiger ist es deshalb zu prüfen, ob die aktuell steuerlich günstigen Rahmenbedingungen für Vermögensübertragungen zeitnah genutzt werden können. Nießbrauchsregelungen können dabei ein wichtiger Baustein eines situationsgerechten Übertragungskonzeptes sein. Auch wenn der Zeitkorridor eng ist, sind die Gestaltungsspielräume insoweit gewachsen. Kontakt: Dr. Hannspeter Riedel (h.riedel@psp.eu) Die Zeit läuft ab Altverluste aus Kapitaleinkünften verfallen Ende 2013 Mit Einführung einer Abgeltungsteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2009 hat der Gesetzgeber die steuerliche Behandlung von Kapitalvermögen grundlegend neu geregelt. Damit einhergehend wurde normiert, wie mit Verlusten aus Zeiten vor der Abgeltungsteuer (sogenannte Altverluste ) zu verfahren ist. Demnach können derartige Altverluste unter dem Abgeltungsteuerregime entsprechend mit realisierten Kursgewinnen i. S. d. 20 (2) EStG verrechnet werden. Allerdings ist diese Verrechnungsmöglichkeit zeitlich bis Ende 2013 begrenzt, danach ist eine Verrechnung nur noch mit (in der Praxis kaum anzutreffenden) Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften möglich; Altverluste werden damit de facto wertlos. Trotz der erfreulichen Entwicklung der Kapitalmärkte seit 2009 gibt es zahlreiche Privatanleger, die auch Mitte 2013 noch ungenutzte Altverluste in beträchtlicher Höhe besitzen. Die geringe Handlungsbereitschaft ist angesichts des nahenden Endes der Über- 3

4 PSP beim Technologietag des Munich Network gangsfrist zum umso verwunderlicher, zumal die Verrechnung mit Altverlusten einer Steuerersparnis in Höhe des Abgeltungsteuersatzes (25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag) entspricht. Der Altverlust besitzt somit einen erheblichen wirtschaftlichen Wert. Ein häufig anzutreffender Grund für ungenutzte Altverluste trotz erfolgreicher Depotentwicklung resultiert aus den Regelungen zur depotinternen Verrechnung: Sofern in einem Depot sowohl Kursgewinne als auch Kursverluste realisiert werden, wird das steuerliche Ergebnis dieser Transaktionen saldiert. Nur dieses saldierte Ergebnis wird anschließend mit dem bestehenden Altverlust verrechnet. Im Ergebnis werden so Neuverluste vorrangig mit Kursgewinnen verrechnet, Hans-Joachim der Altverlust Schreiber bleibt Heiko (teilweise) Wunderlich ungenutzt. Dabei bieten sich durchaus kluge steuerliche Gestaltungen, dem entgegenzuwirken. Zur Nutzung eines bestehenden Altverlustes stehen Anlegern trotz der wenigen verbleibenden Zeit eine Vielzahl Munich Network von Handlungsoptionen verbindet Technologieunternehmer offen. Von sogenannteder Verlustwandler -Zertifikaten mit Industrie und Anwendern, Forschung über die und Entwicklung, geschickte untereinan- Ausnutzung Investoren und von international. Stückzinsen Damit unterstützt bis zu dem das Münchener steuerlich Netzwerk für Innovation die Anstrengungen für erfolgreiche Innovationen in jungen, ambitionierten und ebenso in erfolgreichen, etablierten Technologieunternehmen. Mit zahlreichen Veranstaltungen und Aktivitäten werden Kontakte zwischen Gründern, Investoren, Unternehmen und Forschungseinrichtungen hergestellt. SEPA kommt zum ! Der 5. Technologietag am 18. März 2010 befasste sich mit Schon bald werden die bisher bekannten Überweisungen und Lastschriften in der heute vorhandenen Herausforderungen und Perspektiven der Unternehmens- und Innovationsfinanzierung. Die aktuelle Situation der Unternehmens- und Innovationsfinanzierung für Technologieunternehmen Form Geschichte sein. Abgelöst werden sie zum vom sogenannten Single Euro Payments Area (SEPA) Zahlverfahren, das dann für alle wurde ebenso wie die der Finanz- und Kapitalmärkte beleuchtet. Unternehmerpersönlichkeiten, erfahrene Kapitalmarktprofis und Privatpersonen und Unternehmen gelten wird. Die internationale Venture Capital Investoren berichteten über jüngste Investments. Interessante Vorträge und mehrere hundert Teil- Pflicht zur Einführung basiert auf Regelungen der EU mit dem Ziel, den Zahlungsverkehr in der EU so zu nehmer machten den Technologietag auch 2010 wieder zu vereinheitlichen, dass Überweisungen, Lastschriften einem großen Erfolg. und Kartenzahlungen zwischen den beteiligten Ländern schneller und günstiger abgewickelt werden können. Neben den EU-Mitgliedstaaten wird SEPA außerdem in Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen und in der Schweiz angewendet. sinnvollen Timing von Wertpapiertransaktionen werden am Markt zahlreiche Gestaltungen angeboten, durch die verhindert werden soll, dass der Altverlust ungenutzt verfällt. Hierbei ist jedoch stets zu beachten, welche Transaktionskosten und wirtschaftlichen Risiken mit einer Strategie verbunden sind. Letztlich erfordert dies ein maßgeschneidertes Konzept jeweils in Abhängigkeit von der Höhe des Altverlustes und bereits bestehenden Vermögensanlagen. Unter diesen Voraussetzungen kann nach unserer Erfahrung regelmäßig erreicht werden, dass die tatsächliche Steuerersparnis, auch nach Kosten, deutlich noch über 20 % des Altverlustes zu Buche schlägt. Von unserem Family Office wurden bereits seit 2009 zahlreiche Transaktionen zur Nutzung von Altverlusten erfolgreich begleitet. Falls auch Sie diesbezüglich Handlungsbedarf sehen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. PSP Partner Heiko Wunderlich, Hans-Joachim Schreiber und Curt J. Winnen, Geschäftsführer des Munich Network Die PSP-Partner Kontakt: Heiko Wunderlich und Hans-Joachim Schreiber Felix sprachen Wallenhorst auf (f.wallenhorst@psp.eu) dem Technologietag zum Thema Beteiligungs verträge fair gestalten auch für die Gründer fair und vertraten den PSP-Beratungsschwerpunkt Venture Capital. Dazu der Geschäftsführer des Munich Network, Curt J. Winnen: Der 5. Technologietag war wieder einmal eine gelungene Großveranstaltung des Munich Network. Der wachsende Teilnehmerkreis zeigt uns, dass großes Interesse am Thema Technologiefinanzierung besteht, und dass das Munich Network zunehmend Derzeit auch beobachtet bundesweit nicht als ideale nur die Plattform Bundesbank für Kontakte sorgenvoll die Bereich nur wahrgenommen mangelnde Umstellungsbereitschaft wird. Wir freuen uns, dass PSP vie- in diesem sich ler Unternehmen. aktiv in das Munich Insbesondere Network einbringt. bei Der vielen Vortrag kleinen über Beteiligungsverträge und mittelständischen hat unseren Unternehmen Teilnehmern wertvolle sowie bei Hinweise Vereinen die muss Praxis ein gegeben. erheblicher Rückstand aufgeholt wer- für den, sagte Jens Weidmann, der Präsident der Bundesbank, kürzlich auf einer Veranstaltung in Frankfurt. Von vielen Stellen wird derzeit dringend an die Unternehmen appelliert, die Umstellung zügig voran zu treiben. Denn häufig ist dies aufgrund der notwendigen Anpassung verschiedener Prozesse etc. mit erheblichem Aufwand verbunden, der nicht unterschätzt werden sollte. Dies betrifft insbesondere auch die notwendige Umstellung von Daten auf den Impressum Der PSP-newsletter gibt gesetzliche Neuregelungen, Rechtsprechung und Finanzverwaltungsanweisungen nur auszugsweise wieder. Für etwaige Informationsfehler übernehmen wir keine Haftung. Die Inhalte der einzelnen Beiträge sind nicht zu dem Zweck erstellt, abschließende Informationen über bestimmte Themen bereitzustellen oder eine Beratung im Einzelfall ganz oder teilweise zu ersetzen. Hierfür steht Ihnen PSP auf Wunsch gerne zur Verfügung. Redaktionelle 4 Auswahl und Kontakt: Roland W. Graf (r.graf@psp.eu) und Stefan Groß (s.gross@psp.eu); Peters, Schönberger & Partner GbR, Schackstraße 2, München, Tel.: , psp@psp.eu, Internet: Foto: Karsten de Riese, Dietramszell, Munich Network; Layout: Peter Schoppe Werbeagentur GmbH,

5 04 Juli/ August 2013 ISO Standard für XML-Dateien, um sie bei Banken elektronisch einliefern zu können. Bei Überweisungen erscheinen die neuen Standards eher einfach und nachvollziehbar. Bisherige Euro- Inlandsüberweisungen werden durch die sogenannten SEPA-Überweisungen ersetzt. Anstatt durch Kontonummer und Bankleitzahl werden die Bankkonten der Marktteilnehmer zukünftig durch die IBAN und den BIC identifiziert. Des Weiteren sind für SEPA- Überweisungen keine Betragsgrenzen mehr vorgesehen. Die im Verwendungszweck verfügbaren Zeichen werden einheitlich auf 140 (vorher 378) gekürzt. Dies gilt gleichermaßen für das in Deutschland beliebteste Zahlungsverfahren Lastschrift. Allerdings wird die SEPA-Lastschrift darüber hinaus durch die Einführung neuer Bestandteile und damit verbundenen komplexeren Prozessen deutlich erschwert. So können die bisherigen Einzugsermächtigungen ab nicht mehr verwendet werden. Stattdessen erteilen Kreditoren zukünftig sogenannte Mandate, die strengen Formvorschriften unterliegen. Neue Daten wie beispielsweise die 18-stellige sogenannte Gläubiger-ID (zentrale Vergabe durch die Bundesbank) sowie die maximal 35 Zeichen umfassende Mandatsreferenz sind darin zwingend anzugeben. Dies bedeutet, dass Unternehmen zukünftig ohne die sogenannte Gläubiger-ID nicht mehr Empfänger von Lastschriftzahlungen sein können. Des Weiteren müssen sich Unternehmen Gedanken über die Referenzsyntax ihrer Mandatsreferenzen und deren Umsetzung in der EDV machen. Die Mandatsreferenz wird individuell vom Zahlungsempfänger für jedes SEPA-Mandat erteilt. Neu ist auch die Pflicht zur sogenannten Pre-Notification. Danach müssen die Zahlungsempfänger ihre Kunden mindestens 14 Tage vor Fälligkeitsdatum benachrichtigen (z. B. mit Rechnungsstellung). Diese Frist kann durch besondere Vereinbarungen (beispielsweise in den AGB) auch verkürzt werden. Schließlich sind auch Vorlauffristen und Rückgabefristen von Lastschriften neu geregelt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Umstellung auf das neue SEPA-Zahlungsverfahren für viele Unternehmen mit einem erheblichen Aufwand verbunden sein dürfte. Basis dürfte die Überprüfung des bestehenden ERP-Systems auf dessen SEPA-Fähigkeit sein. IBAN, BIC sowie gegebenenfalls Gläubiger-ID und Mandatsreferenz sind in den Kunden- und Auftragsstammdaten zu hinterlegen, veraltete Stammdaten sind zu bereinigen. Schließlich sind Prozesse an die neuen Vorschriften (z. B. betreffend die Pre-Notifications) anzupassen. Zeit, zu handeln! PSP kann Sie dabei in allen Bereichen unterstützen. Unsere prozesserfahrenen Experten und IT-Prüfer aus dem Fachbereich Wirtschaftsprüfung stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Kontakt: Andreas Vogl BGH erschwert quotale Beteiligung des ausziehenden Mieters an Renovierungskosten weiter Seit der Bundesgerichtshof (BGH) eine wirksame vertragliche Verpflichtung des Mieters zu einer bedarfsunabhängigen Endrenovierung des Mietobjektes beim Auszug nahezu unmöglich gemacht hat, versuchen Vermieter, sich wenigstens eine Beteiligung des Mieters an den Kosten der beim Mieter- 5

6 PSP beim Technologietag des Munich Network wechsel regelmäßig anstehenden Renovierung zu sichern. Dies geschieht regelmäßig durch die Vereinbarung einer sogenannten Quotenabgeltungsklausel im Mietvertrag, durch welche dem Mieter die Kosten auferlegt werden, die zeitanteilig auf den Zeitraum zwischen der Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen und dem Auszug des Mieters entfallen. Meist enthält diese mietvertragliche Bestimmung die Regelung, dass Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der prozentual vom Mieter zu tragenden Renovierungskosten der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes ist. In einem erst jüngst veröffentlichten Urteil vom hatte der BGH darüber zu entscheiden, ob eine solche Bestimmung wirksam ist, wenn sie Hans-Joachim Schreiber Heiko Wunderlich Zum einen ist in Quotenabgeltungsklauseln zukünftig festzuschreiben, dass ein vom Vermieter eingeholter Kostenvoranschlag eines Malerfachgeschäftes nach billigem Ermessen erstellt sein muss. Zum anderen muss dem Mieter nach dem hinreichend klar zu formulierenden Wortlaut der Klausel die Möglichkeit vorbehalten bleiben, Einwendungen gegen die Richtigkeit und Angemessenheit des vom Vermieter eingeholten Kostenvoranschlages zu erheben oder gar auf eine Berechnung nach Maßgabe eines von ihm selbst eingeholten günstigeren Kostenvoranschlages zu drängen. Eine Quotenabgeltungsklausel, die diesen Anforderungen nicht entspricht, ist in ihrer Gesamtheit unwirksam. Ihre nur teilweise Aufrechterhaltung oder Umgestaltung kommt wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion nicht in Betracht. An die nicht individualvertraglich vereinbart wurde, sondern es sich bei ihr um eine zur mehrfachen Verwendung vorgesehene formularvertragliche Klausel handelt. Stelle der unzulässigen Klausel tritt vielmehr 535 PSP Partner Heiko Wunderlich, Hans-Joachim Schreiber und Curt Abs. J. Winnen, 1 Satz Geschäftsführer 2 BGB, des der Munich dem Network Vermieter die Instandhaltung auferlegt. Nach dieser Entscheidung ist bei der inhaltlichen Gestaltung Munich Network einer verbindet Quotenabgeltungsklausel Technologieunternehmer untereinander mit Industrie Belange und Anwendern, des Mieters Forschung angemessen und Entwicklung, Rück- Schreiber Zwar erging sprachen diese auf Entscheidung dem Technologietag zu einem zum Thema Woh- auf die Die PSP-Partner Heiko Wunderlich und Hans-Joachim berechtigten sicht Investoren zu nehmen. und international. Diesen Damit Anforderungen unterstützt das Münchener soll eine Beteiligungs nungsmietvertrag. verträge fair Die gestalten Erfahrung auch zeigt für die jedoch, Gründer fair dass Klausel, Netzwerk nach für Innovation welcher Berechnungsgrundlage die Anstrengungen für erfolgreiche für die der für das Gewerberaummietrecht zuständige BGHund vertraten den PSP-Beratungsschwerpunkt Venture Capital. vom Innovationen Beklagten in jungen, zu zahlenden ambitionierten Beträge und ebenso ein in Kostenvoranschlareichen, etablierten eines Technologieunternehmen. vom Vermieter auszuwählenden Mit zahlreichen Dazu nungsmietrecht der Geschäftsführer regelmäßig des Munich zeitnah Network, Curt auf J. Gewerbe- Winnen: erfolg- Senat mieterfreundliche Entscheidungen zum Woh- Malerfachgeschäfts" Veranstaltungen und Aktivitäten sei, nicht werden in jeder Kontakte Hinsicht zwischen entsprechen. Gründern, Investoren, Unternehmen und Forschungseinrich- Großveranstaltung sem Urteil auch des bei Munich der Network. Gestaltung Der von wachsende Gewerbe- Teil- Der raummietverhältnisse 5. Technologietag war überträgt. wieder einmal Deshalb eine sollte gelungene dietungen hergestellt. nehmerkreis raummietverträgen zeigt uns, dass vorsorglich großes Interesse schon am jetzt Thema Beachtung Technologiefinanzierung geschenkt werden. besteht, und dass das Munich Network zuneh- Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung Der 5. Technologietag am 18. März 2010 befasste sich mit bemängelte der BGH im Urteil vom mend auch bundesweit als ideale Plattform für Kontakte in Herausforderungen und Perspektiven der Unternehmens- und erstmals das Fehlen eines in der Klausel enthaltenen diesem Bereich Kontakt: wahrgenommen wird. Wir freuen uns, dass PSP Innovationsfinanzierung. Die aktuelle Situation der Unternehmens- und Innovationsfinanzierung für Technologieunternehmen unmissverständlichen Hinweises darauf, dass der sich aktiv Rita in das Eberl Munich (r.eberl@psp.eu) Network einbringt. Der Vortrag über Kostenvoranschlag nach billigem Ermessen erstellt Beteiligungsverträge hat unseren Teilnehmern wertvolle Hinweise wurde ebenso wie die der Finanz- und Kapitalmärkte beleuchtet. werden muss. Nach ihrer mieterfeindlichsten Auslegung sei der eingeholte Kostenvoranschlag für die für die Praxis gegeben. Unternehmerpersönlichkeiten, erfahrene Kapitalmarktprofis und internationale Venture Capital Investoren berichteten über jüngste Investments. Interessante Vorträge und mehrere hundert Teil- Bemessung der vom Mieter zu zahlenden Abgeltungsbeträge auch dann verbindlich, wenn der vom nehmer machten den Technologietag auch 2010 wieder zu Vermieter ausgewählte Fachbetrieb einen unzutreffend hohen Renovierungsaufwand zugrunde gelegt einem großen Erfolg. oder überhöhte Preise angesetzt hat und der Kostenvoranschlag damit nicht der Billigkeit entspricht. Dies führe zur Unwirksamkeit der Klausel gemäß 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Aus dieser BGH-Entscheidung Impressum Der sind PSP-newsletter für die gibt Praxis gesetzliche folgende Neuregelungen, Konsequenzen Rechtsprechung und zu Finanzverwaltungsanweisungen ziehen: nur auszugsweise wieder. Für etwaige Informationsfehler übernehmen wir keine Haftung. Die Inhalte der einzelnen Beiträge sind nicht zu dem Zweck erstellt, abschließende Informationen über bestimmte Themen bereitzustellen oder eine Beratung im Einzelfall ganz oder teilweise zu ersetzen. Hierfür steht Ihnen PSP auf Wunsch gerne zur Verfügung. Redaktionelle 6 Auswahl und Kontakt: Roland W. Graf (r.graf@psp.eu) und Stefan Groß (s.gross@psp.eu); Peters, Schönberger & Partner GbR, Schackstraße 2, München, Tel.: , psp@psp.eu, Internet: Foto: Karsten de Riese, Dietramszell, Munich Network; Layout: Peter Schoppe Werbeagentur GmbH,

7 04 Juli/ August 2013 BEDEUTET EIGENTLICH... WAS Die PSP-Wirtschaftsprüfer erläutern Fachbegriffe Was bedeutet eigentlich: Earn Out? Der Begriff des Earn Outs stammt aus dem umfeld der unternehmenstransaktionen. in sogenannten Earn Out- Klauseln wird in einem unternehmenskaufvertrag ein Anteil des Kaufpreises definiert, der zu einem späteren Zeitpunkt je nach Eintritt bestimmter vorab definierter Bedingungen bezahlt wird. insoweit handelt es sich bei einem Earn Out um einen variablen Kaufpreisanteil. Die Bezugsgrößen für den Earn Out können dabei ganz unterschiedlich sein, sind aber in der Regel betriebswirtschaftliche größen wie EBit oder EBitDA, die gegebenenfalls adjustiert um bestimmte von den Vertragsparteien festgelegte Anpassungen direkt aus dem maßgeblichen Jahres- oder Konzernabschluss abgeleitet werden können. insofern teilt sich der gesamtkaufpreis in einen Basiskaufpreis (für die gesellschaftsanteile) und einen durch die Earn Out-Klausel zu bemessenden Zusatzkaufpreis auf. Der Basiskaufpreis wird zum Zeitpunkt des Anteilsüberganges gezahlt, der Earn Out hingegen zeitlich nachgelagert bis zu mehrere Jahre nach dem eigentlichen Übergang der geschäftsanteile. Ein wesentlicher grund für Earn Out-Klauseln besteht in unterschiedlichen oder unsicheren Erwartungen bezüglich der zukünftigen Ertragskraft des unternehmens bzw. in der Absicherung des Käufers, dass sich die Ertragserwartungen auch tatsächlich realisieren lassen und nicht bereits bei Anteilserwerb schon vorab zu 100 % bezahlt werden. Zu unterschiedlichen Erwartungen bezüglich der zukünftigen Ertragskraft kann es z. B. in Bezug auf neue technologien kommen, die sich am Markt noch nicht durchgesetzt haben, oder etwa wenn eine hohe unsicherheit hinsichtlich der Entwicklung des unternehmens besteht (beispielsweise in turnaround-situationen, bei start-up-unternehmen oder früheren Jahren ohne wirtschaftlichen Erfolg). Eine Earn Out-Klausel soll insofern zu einer Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien führen. Auch kommt ein Earn Out häufig dann zur Anwendung, wenn ein Verkäufer auch nach dem Verkauf des unternehmens dem neuen Eigentümer noch als geschäftsführer zur Verfügung stehen soll und so an das verkaufte unternehmen gebunden wird. Damit hat der Verkäufer die Möglichkeit, an positiven Marktentwicklungen innerhalb des Earn Out-Zeitraumes zu partizipieren. Zu beachten ist jedoch stets, dass der tatsächlich zu erzielende Kaufpreis vom Zukunftserfolg des unternehmens abhängig ist und durch den Übergang der Verfügungsmacht im Rahmen des unternehmensverkaufs der Verkäufer seine wirtschaftliche Einflussmöglichkeit auf das unternehmen verliert. Dies gilt es bei der Festlegung des Earn Out-Zeitraumes und des Entscheidungsrahmens entsprechend zu berücksichtigen. Je nach Earn Out-Zeitraum sind als weiterer Aspekt etwaige liquiditätsprobleme des Käufers ins Kalkül zu ziehen. Diese können dazu führen, dass nachträgliche Earn Out-Zahlungen eben gerade nicht geleistet werden können. Eine Besicherung der Ansprüche aus den Earn Out-Zahlungen durch dingliche sicherheiten, Patronatserklärungen, Bankgarantien etc. kann hierbei das Risiko des Verkäufers verringern. Da der variable Kaufpreisbestandteil bei Earn Out-Klauseln erst zeitverzögert nach dem eigentlichen Anteilsübergang geleistet werden muss, ergibt sich hieraus ein (positiver) Finanzierungseffekt für den Käufer. Ebenso besteht die Möglichkeit, den variablen Bestandteil des Kaufpreises teilweise durch die bereits erwirtschafteten Cashflows aus dem erworbenen unternehmen abzudecken. Durchaus kritisch kann sich die Partizipation des Verkäufers am unternehmenserfolg innerhalb des Earn Out- Zeitraumes darstellen, wenn dieser weiterhin als geschäftsführer verbleibt und als solcher so die für die Earn Out-Zahlungen maßgeblichen Erfolgsgrößen beeinflussen kann. so könnten beispielsweise erforderliche investitionen oder Ausgaben, die an sich für die weitere Entwicklung des unternehmens langfristig positiv sind, aus kurzfristigen Nutzenüberlegungen nicht vorgenommen werden. in derartigen Fallkonstellationen empfiehlt es sich, die Earn Out-Periode in einem klar definierten, eher engen zeitlichen Rahmen zu halten und eindeutige Vorgaben und Planungsprämissen vorzujustieren. Kontakt: stephan Nowack (s.nowack@psp.eu) 7

8 PSP topics Neuzugänge bei PSP auf Partner- und Sozienebene Mit dem Rechtsanwalt Dr. Christian Wiggers konnte PSP einen neuen erfahrenen Partner im Bereich Real Estate gewinnen und so die immobilienrechtliche Expertise der Kanzlei weiter verstärken. Dr. Christian Wiggers ist spezialisiert auf die umfassende Beratung und rechtliche Vertretung von Unternehmen und Privatpersonen in allen immobilienrechtlichen Fragestellungen. Zu seinen Beratungsschwerpunkten zählen dabei u. a. Immobilientransaktionen, Projektentwicklungen, Miet- und Wohneigentumsrecht sowie das öffentliche Bau- Dr. Christian Wiggers und Planungsrecht. Darüber hinaus kehrte Tobias Mairoser (Wirtschaftsprüfer und Steuerberater) ans Münchner Siegestor zurück und verstärkt den Kreis der Sozien bei PSP. Durch seine Big-Four Erfahrung verfügt er über entsprechende Expertise bei der steuerlichen und bilanziellen Beratung mittelständischer Unternehmen Tobias Mairoser sowie bei der Durchführung von Financial Due Diligence Prüfungen. Darüber hinaus besitzt er einschlägiges Knowhow bei der Beratung und Prüfung von Banken und Real Estate Unternehmen. Nähere Informationen finden Sie auf unserer Website unter Das PSP Mittelstands-Forum im Zeichen der steuerpolitischen Wahlprogramme 2013: Veranstaltungsrückblick Gerade praxisnahe Entscheidungshilfen zu strategischen Fragestellungen sind im Wahljahr 2013 von großem Interesse. So standen in unserem diesjährigen PSP Mittelstands- Forum neben den Themenbereichen M&A im Mittelstand, Internationalisierungsstrategien und Compliance insbesondere die steuerpolitischen Wahlprogramme der Parteien und deren Auswirkungen auf die Praxis im Fokus der Veranstaltung. Beim anschließenden Get-Together nutzten die zahl reichen Teilnehmer die Möglichkeit des intensiven Austauschs mit den Referenten sowie untereinander. Die Veranstaltungsunterlagen zu den steuerpolitischen Programmen der Parteien zur Bundestagswahl finden Sie unter Die Wahlprogramme der Parteien aus steuerpolitischer Sicht Steuerpolitische Programme der Parteien zur Bundestagswahl 2 Einkommensteuer Erbschaftsteuer Vermögensteuer Vermögensabgabe Unternehmensteuerreform??? Impressum Der PSP-newsletter gibt die gesetzlichen Neuregelungen, Rechtsprechung und Finanzverwaltungsanweisungen nur auszugsweise wieder. Für etwaige Informationsfehler übernehmen wir keine Haftung. Die Inhalte der einzelnen Beiträge sind nicht zu dem Zweck erstellt, abschließende Informationen über bestimmte Themen bereitzustellen oder eine Beratung im Einzelfall ganz oder teilweise zu ersetzen. Hierfür steht Ihnen PSP auf Wunsch gerne zur Verfügung. Redaktionelle Auswahl und Kontakt: Roland W. Graf (r.graf@psp.eu) und Stefan Groß (s.gross@psp.eu); Peters, Schönberger & Partner GbR, Schackstraße 2, München, Tel.: , psp@psp.eu, Internet: Layout: Matzke & Heinzig GmbH,

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