TAGESPFLEGEVEREINBARUNG für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege

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1 TAGESPFLEGEVEREINBARUNG für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege für das Kind Name, Vorname Geburtsdatum, Geburtsort Personensorge bei Mutter Vater Eltern Staatsangehörigkeit Eltern des Kindes/der Kinder Name Geburtsname Vorname Geburtsdatum/-ort Staatsangehörigkeit Anschrift (Straße, PLZ, Ort) Telefon privat / berufl. -Adresse Familienstand Vater Seit: ledig geschieden getrennt lebend verheiratet verwitwet Mutter Seit: ledig verheiratet geschieden verwitwet getrennt lebend Kind lebt bei Mutter Vater Eltern Bei Zuzug aus einem anderen Landkreis: Wurden bereits Kinderbetreuungskosten übernommen? ja nein Gründe für die Inanspruchnahme der Tagesbetreuung Berufstätigkeit beider Eltern bzw. des allein erziehenden Elternteils Schule/Umschulung/Studium Berufsausbildung/Arbeitseingliederungsmaßnahme Sonstige soziale Gründe: d Öffnungszeiten: Bitte innerhalb der Zeiten Mo., Di. u. Do Uhr, Mi Uhr Fr Uhr einen Termin vereinbaren Formblatt-Nr. (Stand: Jun16) 231_0003_wfb_tagespflegevereinbarung Seite 1 von 11 Landratsamt Starnberg Fachbereich Jugend und Sport Strandbadstraße 2, Starnberg Telefon: Fax: jugend-sport@lra-starnberg.de Internet:

2 Betreuungszeiten durch andere Institutionen (z. B. Schule, Hort, Kindergarten/ -krippe): Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag von bis Tagespflegeperson Frau/Herr Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) Geburtsdatum Steuerliche Identifikationsnummer Telefon privat und dienstlich -Adresse Der Tagespflegeperson liegt eine Pflegeerlaubnis nach 43 SGB VIII vor. Die Tagespflegeperson erklärt, dass sie mit dem zu betreuenden Kind nicht verwandt oder verschwägert (jeweils bis zum dritten Grad) ist. Die Betreuung des Kindes erfolgt im Haushalt der Tagespflegeperson im Haushalt der/des Personensorgeberechtigten in anderen geeigneten Räumen: I. Beginn, Umfang und Ende der Tagesbetreuung Vor Beginn des Pflegeverhältnisses sollen sich Eltern, Tageskind, Tagespflegeperson und deren Kind/er bei mehreren Treffen kennen lernen. Die Eltern begleiten das Kind in der Eingewöhnungszeit, um einen schrittweisen Übergang zu erleichtern; in der Regel drei Wochen. 1. Eingewöhnung vom/bis im Umfang von (Stunden/Woche) 2. Beginn des Betreuungsverhältnisses 3. Betreuungszeiten von bis Stundenzahl Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Wochenstundenzahl insgesamt 231_0003_wfb_tagespflegevereinbarung Seite 2 von 11 Landratsamt Starnberg

3 Abweichungen/Sonderregelungen Folgende Personen sind ebenfalls zur Abholung berechtigt (Name, Adresse, Telefon) Änderungen der Buchungszeit müssen mit der Tagespflegeperson vereinbart werden und können nur zum Ersten eines Folgemonats berücksichtigt werden. Die Tagespflegeperson informiert den Fachbereich Jugend und Sport Starnberg zeitnah. Verwenden Sie hierzu bitte den Vordruck Änderungsbuchung einer Kindertagespflege. Es ist darauf zu achten, die gebuchten Betreuungszeiten einzuhalten. Beendigung des Vertragsverhältnisses Die ersten vier Wochen sind als Probezeit zu betrachten. Während dieser Zeit können Eltern und Tagespflegeperson das Tagespflegeverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Frist und ohne Nennung von Gründen schriftlich gegenüber den Vertragspartnern kündigen. Bei einer Kündigung in der Probezeit wird der volle Monatselternbeitrag der Regelbuchung fällig. Kündigungsfrist: Wochen (längstens vier Wochen bei Betreuung durch den Fachbereich Jugend und Sport) Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist von der Tagespflegeperson sowie den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben und an den Fachbereich Jugend und Sport Starnberg weiterzuleiten. Die Kündigung ist spätestens am Ersten eines Monats (maßgebend ist der Zugang der Kündigung) für den Schluss des Kalendermonats dem Fachbereich Jugend und Sport Starnberg weiterzuleiten und muss den letzten Betreuungstag in Kindertagespflege aufführen. Ende des Vertragsverhältnisses (ohne Kündigung): (genaues Datum) Wegzug aus dem Landkreis Starnberg Bei einem Wegzug des Kindes aus dem Landkreis Starnberg erlischt der Vertrag zum Ende des Monats des Wegzuges. Für Folgemonate evtl. bereits ausgezahlte Beträge sind von der Tagespflegeperson zurückzuzahlen. Die Eltern sind verpflichtet, die Tagespflegeperson und den Fachbereich Jugend und Sport Starnberg baldmöglichst über den Wegzug zu informieren. Überzahlungen des Tagespflegeentgeltes sind unverzüglich zurückzuzahlen. II. Pflegegeld Die jeweiligen Tagespflegeentgelte richten sich nach den Vorgaben (Richtlinien) des Landkreises Starnberg. Die Tagespflegeperson ist nicht berechtigt, finanzielle Leistungen unmittelbar von den Eltern bzw. Sorgeberechtigten anzunehmen oder zu verlangen. Sollten derartige Leistungen dennoch fließen, wird die Förderung der Kindertagespflege über den Fachbereich Jugend und Sport umgehend eingestellt. Der Fachbereich Jugend und Sport behält sich die Prüfung der Rückforderung vor. 231_0003_wfb_tagespflegevereinbarung Seite 3 von 11 Landratsamt Starnberg

4 1. Vereinbarter Betrag pro Monat (wird vom Fachbereich Jugend und Sport eingetragen) Die Zahlung des Pflegegeldes erfolgt durch den Fachbereich Jugend und Sport zum Monatsbeginn bzw. bei Abrechnung nach Stunden zum Monatsende durch Überweisung. Kontoinhaber/-in (Tagespflegeperson) Geldinstitut IBAN BIC Sollten zusätzliche Leistungen in Form von Versicherungen der Tagespflegeperson übernommen werden, hat sie auf Verlangen entsprechende Verwendungsnachweise vorzulegen. Die Leistungen erfolgen zweckgebunden. Wenn mehrere Jugendämter eine Pflegeperson vermitteln, leistet das Jugendamt die Beiträge zu den Versicherungen, das zuerst vermittelt hat. Werden Beiträge zu Versicherungen von einem Jugendamt erstattet, muss die Tagespflegeperson dies den anderen Jugendämtern anzeigen. 2. Bei finanzieller Förderung durch den Fachbereich Jugend und Sport: Der Fachbereich Jugend und Sport überweist den Tagespflegegeldanteil direkt an die Tagesbetreuungsperson. Der Kostenbeitrag der Eltern bzw. Sorgeberechtigten wird seitens des Fachbereich Jugend und Sport erhoben. Bei Überzahlungen aufgrund von Beendigung des Pflegeverhältnisses verpflichtet sich die Tagespflegeperson, das entsprechende Pflegegeld zurückzuzahlen. Für die Pflegekinder hat das Landratsamt Starnberg eine pauschale Haftpflichtversicherung abgeschlossen. 3. Im Pflegegeld sind enthalten: Die erzieherischen Leistungen, Essensgeld, die Bereitstellung altersgemäßen Spielzeuges und kleine Ausflüge. Nicht enthalten und von den Eltern mitzubringen sind ausreichend Kleidung und Wäsche zum Wechseln, Windeln. 4. Kürzung der Pflegegeldpauschale: Eine Unterschreitung der täglichen Betreuungszeiten durch die/den Sorgeberechtigte/n begründet keine Kürzung der Pflegegeldpauschale. Feiertage kommen nicht zum Abzug. Regelung bei vorzeitiger Beendigung des Betreuungsverhältnisses: III. Kostenbeitrag Der Kostenbeitrag der Eltern bzw. Sorgeberechtigten wird seitens des Fachbereichs Jugend und Sport durch eine Satzung erhoben. Auf Antrag des/der Personensorgeberechtigten kann die Reduzierung bzw. der Erlass des Kostenbeitrags geprüft werden. Die Kostenbeitragssatzung sowie der Antrag auf Reduzierung bzw. Erlass des Kostenbeitrages sind auf der Homepage des Landkreises Starnberg hinterlegt. IV. Urlaub / Krankheit Urlaub Personensorgeberechtigte/r und Tagespflegeperson stimmen ihre Urlaubszeiten rechtzeitig aufeinander ab. Ein gesetzlicher Anspruch der Tagesbetreuungsperson auf bezahlten Urlaub besteht nicht. Bei Abwesenheit des Kindes zahlt der Fachbereich Jugend und Sport den Aufwendungssatz für maximal 4 Wochen im Jahr weiter, wenn sicher ist, dass das Pflegeverhältnis weiter besteht. Zusätzliche Vereinbarungen: 231_0003_wfb_tagespflegevereinbarung Seite 4 von 11 Landratsamt Starnberg

5 Krankheit Die Eltern legen der Tagespflegeperson zu Beginn der Betreuung das Vorsorgeuntersuchungsheft des Tageskindes vor. 1. Erkrankung der Tagespflegeperson bzw. deren Kind(er): Die Ersatzbetreuung wird mit der Tagespflegeperson abgesprochen, ggf. können sich die Eltern an den Fachbereich Jugend und Sport wenden (s. IV. Ersatzbetreuung). Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Fortzahlung des Pflegegeldes. Der Fachbereich Jugend und Sport zahlt den Aufwendungssatz für maximal 4 Wochen im Jahr weiter, wenn sicher ist, dass das Pflegeverhältnis weiter besteht. Die Richtlinien des Landkreises Starnberg unter Nr. 6.6 sind zu beachten. 2. Erkrankung des Tagespflegekindes: Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, die Tagespflegeperson umgehend von einer Erkrankung des Tagespflegekindes zu unterrichten. Bei längerer Erkrankung (länger als eine Woche) wird der Fachbereich Jugend und Sport unverzüglich informiert. Es liegt in der Entscheidung der Tagespflegeperson, ein krankes Kind aufzunehmen oder nicht. Der Fachbereich Jugend und Sport bezahlt das Pflegegeld bis zu 10 Tage im Monat weiter. Zusätzliche Vereinbarungen: 3. Arztbesuche und medizinische Maßnahmen: Kinderarzt/Kinderärztin: Name Telefonnummer Auffälligkeiten bzw. gesundheitliche Probleme des Kindes: Bei bestehenden Erkrankungen (z. B. Allergien/Medikamente/Sonstiges) werden folgende Vereinbarungen getroffen: Notwendige Arztbesuche obliegen den Personensorgeberechtigten, davon ausgenommen sind Notfälle in der Betreuungszeit. In diesem Falle sind die Personensorgeberechtigten zu benachrichtigen. 4. Informationsblatt Geimpft geschützt wurde an die Personensorgeberechtigten ausgehändigt. V. Ersatzbetreuung Die qualifizierte Ersatztagespflegeperson vertritt die Tagespflegeperson bei Ausfallzeiten. Damit die Tagespflegekinder ihre jeweilige Ersatzpflegeperson kennen lernen können, findet eine Eingewöhnung und regelmäßige Treffen zwischen ihnen statt. Der Fachbereich Jugend und Sport bietet verschiedene Möglichkeiten der Ersatzbetreuung an. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Fachberatung für Kindertagespflege im Fachbereich Jugend und Sport Starnberg. Folgende Person(en) wird/werden als qualifizierte Ersatzbetreuungsperson(en) festgelegt (bitte unbedingt ausfüllen): Frau/Herr Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) Telefon privat Telefon dienstlich 231_0003_wfb_tagespflegevereinbarung Seite 5 von 11 Landratsamt Starnberg

6 Eine qualifizierte Ersatzbetreuung wird von Seiten der Eltern nicht benötigt, da das Kind privat, z.b. familiär, betreut wird. Die Betreuung erfolgt dann durch Die Eltern sind damit einverstanden, dass ihr Kind von dritten Personen (z. B. Ehepartner oder Mutter der Tagespflegeperson) für kurze, abgesprochene Zeiträume betreut wird. Ja nein VI. Versicherungen Das Pflegekind ist krankenversichert bei Beitragszahler haftpflichtversichert bei Beitragszahler unfallversichert bei Beitragszahler VII. Zusätzliche Vereinbarungen Mitnahme im PKW unter Berücksichtigung der notwendigen Sicherheitsvorkehrungen.. Mitnahme zum Schwimmen.. Weg zur/von Schule bzw. Tageseinrichtung. Nennenswerte Ängste des Kindes. Haustiere im Haushalt der Tagespflegeperson. Ernährung, Verabreichung von Süßigkeiten.. Fernsehen, Video, Computer, insbesondere Dauer. Zulassung von Freizeitaktivitäten des Kindes wie Spielplatzbesuch, Fahrrad fahren, Ausflüge etc. Besondere Verhalten des Kindes. sonstiges.. VIII. Betreuung Die Tagespflegeperson verpflichtet sich, während der Dauer der Betreuungszeit das Kind zu betreuen, zu erziehen und altersentsprechend zu fördern. Sie verpflichtet sich zum völligen Verzicht auf körperliche und seelische Gewalt gegenüber dem Kind. Die Tagespflegeperson ist verpflichtet, den Schutzauftrag zum Wohle des Kindes zu erfüllen. Die Eltern legen der Tagespflegeperson das Vorsorgeuntersuchungsheft des Tagespflegekindes vor, Formblatt im Anhang des Antrags auf Kostenübernahme. IX. Unfallversicherung Das Tageskind ist während der Betreuungszeit bei der Bayerischen Landesunfallkasse gesetzlich unfallversichert. Voraussetzung hierfür ist, dass die Tagespflegeperson über eine gültige Pflegeerlaubnis verfügt. Jeder Unfall, durch den ein Kind im Zusammenhang mit der Unterbringung bei einer Tagespflegeperson verletzt wird, ist auf einem dafür vorgesehenen Vordruck binnen drei Tagen, nachdem die Tagespflegeperson von dem Unfall Kenntnis erhalten hat, bei der Bayerischer Gemeindeunfallversicherungsverband/Bayerische Landesunfallkasse, Ungererstr. 71, München, Tel. 089/ , Fax 089/ , zu melden. Unfallanzeigen können unter Stichwort Service abgerufen werden. 231_0003_wfb_tagespflegevereinbarung Seite 6 von 11 Landratsamt Starnberg

7 X. Mitteilungs- und Schweigepflicht Die Vertragsparteien teilen sich gegenseitig, und auch dem Fachbereich Jugend und Sport, wichtige, das Betreuungsverhältnis betreffende Vorfälle und Veränderungen mit. Die Personensorgeberechtigten und die Tagespflegeperson verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die den persönlichen Lebensbereich ihrer Familien betreffen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Tagespflegeverhältnisses. Ausgenommen sind die Informationen, die aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohles dem Fachbereich Jugend und Sport mitgeteilt werden. Die Richtlinien des Fachbereichs Jugend und Sports im Landkreis Starnberg zur qualifizierten Kindertagespflege finden Anwendung. Sie finden die Richtlinien auf der Homepage des Landkreises Starnberg. Weitere Vereinbarungen nach Vertragsabschluss bedürfen der Schriftform. Tagespflegeperson und Erziehungsberechtigte erhalten eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. Ort, Datum Unterschrift Tagespflegeperson Unterschrift des/der Personensorgeberechtigten Unterschrift Fachbereich Jugend und Sport Anlage Übersicht betreute Kinder (anbei) Nachweis Versicherungen Kindertagespflegeperson (anbei) Vorsorgeuntersuchung (anbei) Impfhinweise Richtlinien Kindertagespflege Kostenbeitragssatzung Die Anlagen finden Sie auf der Homepage des Landkreises Starnberg, 231_0003_wfb_tagespflegevereinbarung Seite 7 von 11 Landratsamt Starnberg

8 Anlage zur Tagespflegevereinbarung (für jedes betreute Kind bei der Tagespflegeperson auszufüllen) Antrag auf Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für die Beiträge zur Unfallversicherung, Altersvorsorge und Krankenversicherung Von der Tagespflegeperson auszufüllen: Für das Tagespflegeverhältnis: Tagespflegeperson Frau/Herr Bankverbindung: Derzeit betreue ich folgende Kinder (bitte alle betreuten Kinder angeben, auch von außerhalb des Landkreises, bei privaten muss nicht der volle Name, aber der Wohnort angegeben werden): Name Geburtsdatum Wohnort Beginn Pflegeverhältnis Wöchentl. Betreuungszeit 231_0003_wfb_tagespflegevereinbarung Seite 8 von 11 Landratsamt Starnberg

9 Antrag auf Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für die Beiträge zur Unfallversicherung, Altersvorsorge und Krankenversicherung Als Anlage bitte die Versicherungspolice bzw. die aktuellste Beitragsrechnung beilegen! 1. Unfallversicherung Ich mache Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (BGW) geltend ja nein Ich erhalte bereits eine Erstattung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (BGW) von einem anderen Jugendamt ja nein ist beantragt vom Jugendamt: 2. Altersvorsorge Ich mache Beiträge zur freiwilligen Altersvorsorge geltend ja nein Ich erhalte bereits eine Erstattung der Beiträge zur Altersvorsorge von einem anderen Jugendamt ja nein ist beantragt vom Jugendamt: 3. Krankenversicherung ja nein Ich erhalte bereits eine Erstattung der Beiträge zur Krankenversicherung von einem anderen Jugendamt ja nein ist beantragt vom Jugendamt: Ich erkläre, dass die vorstehenden Angaben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Ort, Datum Unterschrift Tagespflegeperson 231_0003_wfb_tagespflegevereinbarung Seite 9 von 11 Landratsamt Starnberg

10 Vorsorgeuntersuchung Nachweis der kinderärztlichen Untersuchung bei der Anmeldung zum Besuch in einer Kinderbetreuungsstelle Zur Stärkung der gesundheitlichen Vorsorge sind seit dem 16. Mai 2008 alle Eltern in Bayern angehalten, die Teilnahme ihrer Kinder an den Früherkennungsuntersuchungen (sog. U-Untersuchungen U1 bis U9 und J1) sicherzustellen. Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen hat mit Schreiben vom an die Regierungen und Jugendämter darauf hingewiesen, dass dieser Nachweis bei der Anmeldung ab sofort zwingend verlangt werden muss. Wir bitten Sie deshalb bei der Anmeldung Ihres Kindes das ordnungsgemäß abgestempelte und unterschriebene Kinder-Untersuchungsheft bei der Tagesbetreuungsperson vorzulegen. Das Heft wird weder kopiert noch einbehalten, sondern lediglich von Ihrer Tagesbetreuungsperson zur Kenntnis genommen. Soweit Sie das Vorsorgeuntersuchungsheft Ihres Kindes nicht vorlegen wollen, können Sie diesen Nachweis auch durch eine entsprechende ordnungsgemäße Bestätigung Ihres Kinderarztes über die durchgeführte fällige Früherkennungsuntersuchung erbringen. Eventuell dafür anfallende zusätzliche Kosten haben Sie in diesem Fall als Personensorgeberechtigte selbst zu tragen. Soweit Sie den Untersuchungsnachweis nicht vorlegen (wollen) oder die Untersuchung nicht wahrgenommen wurde, hat dies auf den Besuch in der Kinderbetreuungsstelle keine Auswirkungen. Das Kind kann in der Kinderbetreuungsstelle angemeldet und betreut werden. Wir weisen Sie aber darauf hin, dass Ihre Tagesbetreuungsperson angehalten ist, Sie als Personensorgeberechtigte auf die Teilnahme Ihres Kindes an der Früherkennungsuntersuchung hinzuweisen und darauf hinzuwirken, von Ihnen den Nachweis zu erhalten bzw. Sie ggf. zu motivieren die Früherkennungsuntersuchung für Ihr Kind durchführen zu lassen. 231_0003_wfb_tagespflegevereinbarung Seite 10 von 11 Landratsamt Starnberg

11 Der nachstehende Text wird von der Tagesbetreuungsperson über den Fachbereich Jugend und Sport an die zuständige sozialpädagogische Fachkraft geschickt und der Kinderakte beigelegt. Schriftliche Bestätigung über die U-Untersuchung Das Untersuchungsheft für das Tagespflegekind, geb. am, wohnhaft in, wurde am vorgelegt. Es wurde eine Bestätigung des Kinderarztes über die fällige Früherkennungsuntersuchung vorgelegt. Es wurden weder das Untersuchungsheft noch eine Bestätigung des Kinderarztes vorgelegt. Dies wird wie folgt begründet: Die Personensorgeberechtigte/n wurden deshalb am und am von der Tagesbetreuungsperson nochmals auf ihre Verpflichtung, die Vorsorgeuntersuchungen wahrzunehmen, hingewiesen. Ort, Datum Unterschrift der Tagesbetreuungsperson Name der Tagesbetreuungsperson (in Druckbuchstaben) 231_0003_wfb_tagespflegevereinbarung Seite 11 von 11 Landratsamt Starnberg

12 Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration Geimpft geschützt: in Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege Liebe Eltern! Ihr Kind geht in eine Kindertageseinrichtung oder in eine Kindertagespflege. Es wird viel Neues erleben, neue Eindrücke gewinnen und Freundschaften mit anderen Kindern schließen. Geben Sie Ihrem Kind dabei die nötige Sicherheit und sorgen Sie dafür, dass es gut geschützt ist. Eltern, deren Kind ungeimpft in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege betreut wird, nehmen das Risiko der Ansteckung mit einer übertragbaren Krankheit in Kauf. Lassen Sie Ihr Kind impfen! Kinderärzte, Hausärzte und die örtlichen Gesundheitsämter in ganz Bayern beraten Sie gerne. Geimpft geschützt: Sicherheit für Ihr Kind und für andere Durch die Impfung schützen Sie Ihr eigenes Kind. Sie übernehmen darüber hinaus aber auch Verantwortung für den Schutz anderer Kinder: Geimpfte Kinder können andere nicht anstecken und geben so auch all jenen Kindern Sicherheit, die z. B. für eine Masernimpfung noch zu jung sind. In Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege sind diese Kinder einem hohen Ansteckungsrisiko durch ungeimpfte Kinder ausgesetzt. Wenn Sie Ihr Kind impfen lassen, können Sie dieses Risiko verringern. Die Impfung gegen Masern warum ist sie so wichtig? Masern sind nicht harmlos. Masern schwächen die Körperabwehr. Das bereitet den Weg für weitere Infektionen, wie etwa Lungenentzündungen oder Mittelohrentzündungen. Besonders gefährlich ist die Gehirnentzündung, die bei etwa einem von 1000 erkrankten Kindern auftritt und dauerhafte Schäden hinterlassen kann. In seltenen Fällen kann viele Jahre nach einer Maserninfektion eine Gehirnerkrankung als tödliche Spätfolge auftreten. Ein besonders hohes Risiko dafür haben Säuglinge, die im ersten Lebensjahr an Masern erkranken. Masern sind hoch ansteckend. Das Masernvirus wird durch Tröpfchen beim Sprechen oder Niesen leicht von Mensch zu Mensch übertragen. Dies geschieht schon bevor sich erste Krankheitszeichen zeigen. Eine ursächliche Behandlung der Masern ist bisher nicht möglich. Deswegen ist es entscheidend, der Infektion vorzubeugen. Der sicherste Weg dafür ist die Impfung. 2 x Impfen schützt ein Leben lang gegen Masern Für einen sicheren, lebenslangen Schutz gegen Masern sind zwei Impfungen notwendig, die im Alter von Monaten und Monaten empfohlen werden. Übrigens: Nicht geimpfte Kinder dürfen Einrichtungen in der Regel für eine gewisse Zeit nicht besuchen, wenn dort Masern oder Mumps aufgetreten sind. Das Risiko einer Ansteckung und weiteren Verbreitung der Erkrankungen ist zu hoch. Impfung verpasst? Kein Problem! Wichtig zu wissen: Verpasste Impfungen können jederzeit beim Kinder- oder Hausarzt nachgeholt werden! Denn auch Ihr eigener Impfschutz und der Ihrer Angehörigen ist wichtig, besonders wenn Sie mit kleinen Kindern in Kontakt kommen. Bei jungen Erwachsenen treten in letzter Zeit gehäuft Masern- Erkrankungen mit oft schwerem Verlauf auf. Lassen Sie den Impfschutz Ihrer Familie überprüfen, schützen Sie Ihre Kinder und auch sich selbst. Risiken und Nebenwirkungen Impfungen sind im Allgemeinen sehr gut verträglich, ihre Wirksamkeit und Sicherheit werden von staatlichen Behörden streng kontrolliert. In manchen Fällen kann es nach einer Impfung zu einer Schwellung und Rötung an der Einstichstelle oder zu grippeähnlichen Beschwerden kommen, die aber nach kurzer Zeit wieder abklingen. Infolge einer Masern-Impfung zeigt sich gelegentlich ein vorübergehender, Masern-ähnlicher Hautausschlag. Andere Komplikationen von Impfungen sind extrem selten, sehr viel seltener als die schwerwiegenden Folgen der Erkrankungen, gegen die geimpft werden kann. Bei Unsicherheit suchen Sie den Rat Ihrer Ärztin/Ihres Arztes. Aktuelle und ausführliche Informationen zum Impfen finden Sie auch im Internet unter Zu ganz persönlichen Fragen rund ums Thema Impfen beraten natürlich immer auch die Ärztinnen und Ärzte in Bayern, insbesondere Kinder- und Jugendärzte, Hausärzte und Ärzte im Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsamt).

13 Die Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) für Säuglinge und Kleinkinder (vereinfachte Darstellung, Stand 25. August 2014) Impfung gegen Alter in Monaten Alter in Jahren Rotaviren 2 bis 3 Schluckimpfungen (ab dem Alter von 6 Wochen mit jeweils mind. 4 Wochen Abstand) Tetanus Diphterie 1. Auffrisch-Impfung Keuchhusten Hib Kinderlähmung Hepatitis B Kombinations-Impfung 4. Pneumokokken Impfung 4. Meningokokken C nur 1 Impfung (ab dem Alter von 12 Monaten) Masern Mumps Röteln 1. Kombinations- Impfung (evtl. früher bei Eintritt in Kita) 2. Kombinations- Impfung Windpocken (Varizellen) 1. Impfung 2. Impfung Impressum Herausgeber: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Haidenauplatz München Telefon: poststelle@stmgp.bayern.de Internet: Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration Winzererstraße München Telefon: poststelle@stmas.bayern.de Internet: Stand: 29. August 2014 StMGP, alle Rechte vorbehalten Bei publizistischer Verwertung auch von Teilen Angabe der Quelle und Übersendung eines Belegexemplars erbeten. Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Das Merkblatt wurde mit großer Sorgfalt zusammengestellt. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann dennoch nicht übernommen werden. Für Inhalte fremder Internetangebote sind wir nicht verantwortlich.

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