Das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - Der lange Weg des Jahressteuergesetzes

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1 Das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - Der lange Weg des Jahressteuergesetzes [ ] Von: Dr. Alexander Reichl und Dr. Susanne Kölbl Nachdem der Bundestag am seine Zustimmung zu den Ergebnissen des Vermittlungsausschusses bezüglich des bisherigen Jahressteuergesetzes 2013 ( JStG 2013 alt ) verweigert hat, hat auch der Bundesrat am das JStG 2013 alt erneut abgelehnt. Um weitere Runden im Vermittlungsausschuss zu vermeiden, hat das Bundesministerium der Finanzen eine Formulierungshilfe für ein Gesetz erarbeitet, welches Bestandteile des JStG 2013 alt enthält. Seit Februar 2013 gab es einen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften ( AmtshilfeRLUmsG ), der letztendlich auch in den Vermittlungsausschuss verwiesen wurde. Daneben gab es im Februar 2013 eine Gesetzesinitiative der Länder Rheinland-Pfalz, Hamburg und Nordrhein-Westfalen, der in einem Entwurf eines Jahressteuersteuergesetzes 2013 ( JStG 2013 neu ) mündete. Im Ergebnis enthielt dieser Gesetzesentwurf die gleichen Regelungen wie das JStG 2013 alt, nur ohne die Regelungen zur steuerlichen Gleichbehandlung von homosexuellen Lebenspartnerschaften, die zum seinerzeitigen Scheitern des JStG 2013 alt geführt hatten. Auch das JStG 2013 neu wurde in den Vermittlungsausschuss verwiesen. Am erzielten Bund und Länder nun im Vermittlungsausschuss eine Einigung. Die o. g. Gesetzesentwürfe wurden nach dem Einigungsvorschlag als komplette Neufassung des AmthilfeRLUmsG formuliert. Dieser beinhaltet den im Dezember letzten Jahres gefundenen Kompromiss zum JStG 2013 alt, jedoch ohne die Regelungen zur steuerlichen Gleichbehandlung von homosexuellen Lebenspartnerschaften. Der Bundestag sowie der Bundesrat haben dem Kompromissvorschlag am bzw zugestimmt. Das Gesetz soll grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Zahlreiche Regelungen gelten jedoch bereits für den gesamten Veranlagungszeitraum Die Gesetzesänderungen betreffen sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen. Im Folgenden werden diese dargestellt. 1. Die wichtigsten Gesetzesänderungen für Privatpersonen betreffen folgende Punkte: Abschaffung des sog. Goldfinger-Modell (Verluste und negativer Progressionsvorb e- halt) Bei der Ermittlung des Steuersatzes von Verlusten, die im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen sind, hat bei der Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG eine 1 / 13

2 Berücksichtigung der Anschaffungs- und Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens erst im Zeitpunkt der Veräußerung/Entnahme als Betriebsausgabe zu erfolgen ( 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c EStG n. F.). Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass durch die gezielte Herbeiführung von Verlusten (z. B. durch E r- werb von Edelmetallen bzw. Rohstoffen im Umlaufvermögen unter Ausnutzung der Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG, sog. Steuergestaltungsmodell Goldfinger ) die inländische Steuerbelastung mittels Inanspruchnahme des negativen Progressionsvorbehalts (bis auf Null) reduziert werden kann. Die Vorschrift ist erstmals anzuwenden auf Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die nach dem angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden ( 52 Abs. 43a Satz 11 EStG n. F.). Anpassung des Umfanges der Steuerfreiheit von Wehrdienstleistenden, Reservisten und Freiwilligendienst Nach 3 Nr. 5 EStG n. F. sind folgende Bezüge steuerfrei: Geld- und Sachbezüge, die Wehrpflichtige während des Wehrdienstes erhalten, Geld- und Sachbezüge, die Zivildienstleistende erhalten, Wehrsold für freiwillig Wehrdienstleistende, an Reservisten gezahlte Bezüge, die Heilfürsorge, die Soldaten und Zivildienstleistende erhalten und Bezüge im Bundesfreiwilligendienst oder in einem anderen freiwilligen zivilen Dienst. Die weiteren Bezüge wie beispielsweise Wehrdienstzuschlag, unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung sind zukünftig steuerpflichtig. Die Neuregelung gilt für Dienstverhältnisse, die nach dem beginnen ( 52 Abs. 4g Satz 1 EStG n. F.). Fortführung von Anschaffungskosten in Abspaltungsfällen Der Anwendungsbereich des 20 Abs. 4a Satz 1 EStG, nach welchem im Fall der Verschmelzung, Aufspaltung und des qualifizierten Anteilstausches i. S. d. 13 und 21 UmwStG die Anteile an der übernehmenden Gesellschaft anteilig an die Stelle der Anteile an der übertragenden Gesellschaft treten, wird durch 20 Abs. 4a Satz 7 EStG n. F. auf den Fall der Abspaltung i. S. d. 15 UmwStG erweitert. Auch in diesem Fall kommt es abweichend von 13, 15 UmwStG ohne Antragstellung beim Finanzamt zu einer Fortführung der Anschaffungskosten und zur Vermeidung der Realisierung stiller Reserven, die beim Anteilseigner der Abgeltungsteuer unterliegen würden. 2 / 13

3 Die Vorschrift ist erstmals anzuwenden auf Abspaltungen, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öffentliche Register nach dem erfolgt ist ( 52a Abs. 10 Satz 12 EStG n. F.). Änderungen bei der Kapitalertragsteuer Die Gesetzesänderungen bei der Kapitalertragsteuer betreffen u. a. die Vermeidung der Veranlagungspflicht deutscher Privatanleger bei Leerverkäufen von Aktien über eine ausländische Stelle betreffend der sogenannten manufactured dividend ( 44 Abs. 1a EStG n. F.); die Erweiterung der Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug u. a. bei Gewinnausschüttungen von GmbHs und nicht börsennotierten Aktiengesellschaften aufgrund eines Freistellungsauftrages, vorausgesetzt es handelt sich um Anteile, die eine Kapitalgesellschaft ihren Arbeitnehmern überlassen hat und u. a. von ihr, einem von der Kapitalgesellschaft beauftragten Treuhänder oder einem inländischen Kreditinstitut verwahrt werden ( 44a Abs. 1, 2 EStG. n. F.); die Möglichkeit des Antrages auf Erstattung der Kapitalertragsteuer durch die Personengesellschaft für ihre Gesellschafter bei dem für die gesonderte Feststellung ihrer Einkünfte zuständigen Finanzamt ( 44b Abs. 7 EStG n. F.). Die Neuregelungen sind anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem zufließen ( 52a Abs. 16c, 16d EStG n. F.). Sonderausgabenabzug bei Krankenversicherungsbeiträgen an Nicht-EU/EWR-Versicherungsunternehmen Der Sonderausgabenabzug ist nunmehr nicht nur für Krankenversicherungsbeiträge an inländische Versicherungsunternehmen möglich, sondern auch für Krankenversicherungsbeiträge an Versicherungsunternehmen oder andere Einrichtungen innerhalb der EU/EWR. Voraussetzung hierfür ist, dass die Beitragszahlungen einen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nach deutschen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften oder ein der Beihilfe oder freien Heilfürsorge vergleichbaren Anspruch i. S. d. deutschen Versicherungsvertragsgesetzes gewähren ( 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG n. F.). Die Regelung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden ( 52 Abs. 1 EStG n. F.). Ausweitung der Gewährung des Pflegepauschbetrages auf Pflege im EU/EWR-Ausland Der Anwendungsbereich des 33b Abs. 6 Satz 5 EStG n. F., nach welchem der Steuerpflichtige anstelle einer Steuerermäßigung nach 33 EStG für die Pflege einer nicht nur vorübergehend hilflosen Person einen Pflege-Pauschbetrag in Höhe von EUR 924 unter 3 / 13

4 der bisherigen Voraussetzung der Durchführung der Pflege in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen im Inland ansetzen kann, wird auf die häusliche persönlich durchgeführte Pflege im gesamten EU-/EWR-Ausland ausgeweitet. Die Regelung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden ( 52 Abs. 1 EStG n. F.). Erbschaftsteuergesetz Die Neuregelungen sind erstmals auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht ( 37 Abs. 8 ErbStG n. F.). Ausdehnung des Verwaltungsvermögens Nach bisherigem Recht zählen Finanzmittel wie Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen nicht zum Verwaltungsvermögen nach 13b Abs. 2 ErbStG und fallen daher unter die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen des 13a ErbStG, sofern im Übrigen der Vermögensverwaltungstest erfolgreich ist. Dabei kommt es für die Ermittlung der Verwaltungsvermögensquote allein auf die Verhältnisse im Besteuerungszeitpunkt an. Übersteigt das Verwaltungsvermögen die Quote von 50 % bzw. 10 %, wird die Verschonung endgültig versagt bzw. nur in geringerem Umfang gewährt. Durch die Einfügung einer neuen Nr. 4a in die Regelung des 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG n. F. wird das Verwaltungsvermögen um den gemeinen Wert des nach Abzug des gemeinen Werts der Schulden (z.b. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, Bankschulden, Pensionsrückstellungen zugunsten von Arbeitnehmern) verbleibenden Bestands an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen ergänzt, soweit dieses nicht betriebsnotwendig ist. Der Bestand der betriebsnotwendigen Finanzmittel wird typisierend mit 20 % des gemeinen Werts des Unternehmens angenommen (Freibetrag). Mit der Neuregelung soll die sog. Cash-GmbH oder Cash-KG, die regelmäßig durch Einlage privater Zahlungsmittel in ein Betriebsvermögen gebildet wird, nicht mehr steuerlich begünstigt sein. Nach bisherigem Recht werden trotz der Unterschreitung der Verwaltungsvermögensquote einzelne, dem Verwaltungsvermögen zuzuordnende, Wirtschaftsgüter nach 13b Abs. 2 Satz 3 1. HS ErbStG von der Verschonung ausgenommen, wenn sie dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen sind (sogenanntes junges Verwaltungsvermögen). Bei Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen i. S. d. 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG n. F. ergibt sich die Zurechnung künftig aus dem positiven Saldo der eingelegten und der entnommenen Wirtschaftsgüter ( 13b Abs. 2 Satz 3 2. HS ErbStG n. F.). 4 / 13

5 Lohnsummenregelung Kernpunkt der aktuellen Begünstigung des Erbschaftsteuergesetzes ist der Erhalt von Arbeitsplätzen und damit die Lohnsummenregelung. Die Berechnung der Anzahl der Beschäftigten führte in der bisherigen Fassung wohl zu einer Bevorzugung von sogenannten Holdingstrukturen. Mit der Erweiterung der Regelung des 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG n. F. wird sichergestellt, dass der Holding anteilig die Arbeitnehmer seiner Beteiligungsgesellschaften zugerechnet werden. Im Ergebnis ist die Lohnsummenregelung im Konzern nur dann unbeachtlich, wenn am Übertragungsstichtag im gesamten Konzern nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind. 2. Die wichtigsten Gesetzesänderungen für Unternehmen betreffen folgende Punkte: Einkommensteuer Nachteilsausgleich für die private Nutzung von betrieblichen Elektro- und Hybridfahrzeugen Die Bewertung der Entnahme für die private Nutzung eines Kraftfahrzeuges bemisst sich grundsätzlich nach dem Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer ( 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Da der Listenpreis von Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugen derzeit höher ist als der Listenpreis von Kraftfahrzeugen mit einem Verbrennungsmotor, wird der Listenpreis um die darin enthaltenen Kosten des Akkumulators (Batterie) wie folgt gemindert ( 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG n. F.): für bis zum angeschaffte Kfz um EUR 500 pro kwh der Batteriekapazität; die Minderung pro Kfz beträgt max. EUR ; der Betrag i. H. v. EUR 500 pro kwh mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kfz jährlich um EUR 50 pro kwh Speicherkapazität der Batterie; der Höchstbetrag i. H. v. EUR mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kfz um jährlich EUR 500. Die Regelung gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 und ist anwendbar für Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeuge, die bis zum angeschafft werden ( 52 Abs. 1, 16 S. 11 EStG n. F.). Anwendung der Bewertungsvorschriften des 6 Abs. 1 EStG auch für nichtbilanzierungspflichtige Unternehmen Die Bewertungsvorschrift des 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG (anschaffungsnahe Herstellungskosten) sowie die Regelungen über die Bewertung von Entnahmen, Einlagen und die Übertragung von Wirtschaftsgütern ist auch auf das Betriebsvermögen von Steuerpflichtigen 5 / 13

6 anwendbar, die nur eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach 4 Abs. 3 EStG und keine Bilanz erstellen ( 6 Abs. 7 EStG n. F.). Die Regelung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden ( 52 Abs. 1 EStG). Erweiterung der Lohnsteuerhaftung für Entleiher Aufgrund der Erweiterung des Entleiherkreises nach 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung durch das Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung vom kommt es auch zu einer entsprechenden Erweiterung der Lohnsteuerhaftung des Entleihers nach 42d Abs. 6 Satz 1 EStG n. F. Die Regelung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden ( 52 Abs. 1 EStG n. F.). Lohnsteuernachschau Zur wirksamen Bekämpfung von Schwarzarbeit und für die Feststellung von Scheinarbeitsverhältnissen wird eine sogenannte Lohnsteuernachschau mit der Regelung des 42g EStG n. F. neu eingefügt. Die Lohnsteuernachschau soll den Steuerbehörden die Möglichkeit geben, sich schneller ein zuverlässiges Bild über ein Unternehmen zu machen, d. h. ob dieses seinen lohnsteuerlichen Pflichten nachgekommen ist. Die Regelung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden ( 52 Abs. 1 EStG n. F.). Anspruch auf Erstattung der Kapitalertragsteuer bei hybriden Gesellschaften Die Regelung des 50d Abs. 1 EStG sieht für die Erstattung von Kapitalertragsteuer gegenüber sogenannten hybriden Gesellschaften, d. h. gegenüber Gesellschaften, bei denen es hinsichtlich der Qualifikation der Gläubiger von Kapitalerträgen zu unterschiedlichen Auffassungen zwischen den Jurisdiktionen kommt, vor, dass in diesem Fall Deutschland als Quellenstaat der Qualifikation des Gläubigers nach ausländischem Recht folgt ( 50d Abs. 1 Satz 11 EStG n. F.). Die Regelung ist erstmals auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem Tag der Verkündung dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt erfolgen ( 52 Abs. 59a Satz 6 EStG n. F.). Besteuerung von Sondervergütung eines Gesellschafters einer Personengesellschaft in DBA-Fällen Die Regelung des 50d Abs. 10 EStG wurde aufgrund eines Urteils des BFH vom (Az. I R 74/09) dahingehend nachgebesser t, dass Sondervergütungen eines 6 / 13

7 Gesellschafters einer Personengesellschaft nur dann als Teil des Unternehmensgewinns des vergütungsberechtigten Gesellschafters zu berücksichtigten sind, wenn sie einer Betriebsstätte zuzurechnen sind ( 50d Abs. 10 Satz 1, 3 EStG n. F.). Sie sind regelmäßig der Betriebsstätte zuzurechnen, der der Aufwand für die zugrundeliegende Leistung zuzurechnen ist. Das Gleiche gilt entsprechend für durch das Sonderbetriebsvermögen verursachte Erträge und Aufwendungen ( 50d Abs. 10 Satz 2, 3 EStG n. F.). Dies gilt nur, soweit ein DBA keine expliziten Regelungen hinsichtlich der Zuordnung des Besteuerungsrechts für Sondervergütungen bzw. für durch das Sonderbetriebsvermögen verursachte Erträge und Aufwendungen enthält. Durch die Änderung der Vorschrift soll eine entsprechende Klarstellung des gesetzgeberischen Willens erfolgen, der nach Auffassung des BFH in der bisherigen Version nur unzureichend umgesetzt wurde. Darüberhinaus wird die Regelung des 50d Abs. 10 EStG n. F. dahingehend erweitert, dass eine Doppelbesteuerung der o. g. Einkünfte durch Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Steuer vermieden wird, vorausgesetzt, dass die o. g. Vergütungen im Ausland besteuert wurden und der Steuerpflichtige dies nachweist ( 50d Abs. 10 Satz 5 ff. EStG n. F.). Die Regelung ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist ( 52 Abs. 59a EStG n. F.). Sicherung der Besteuerung von späteren Veräußerungsgewinnen Als weitere Maßnahme zu Sicherung des deutschen Besteuerungsrecht wurde als Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH die Regelung des 50i EStG n. F. neu eingefügt. Bisher wurden zur Vermeidung der Aufdeckung stiller Reserven bei einem Wegzug ins Ausland ( 6 AStG), bei einer Umstrukturierung ( 20 UmwStG) oder beim Ausschluss oder einer Beschränkung des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts nach 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG Anteile an Kapitalgesellschaften und andere Wirtschaftsgüter häufig auf eine gewerblich geprägte Personengesellschaft i. S. d. 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG (z.b. GmbH & Co. KG) übertragen. Nach der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung war auf die Einkünfte gewerblich geprägter Personengesellschaften der DBA-Artikel über Unternehmensgewinne (Art. 7 OECD-MA) anwendbar, so dass im Ergebnis die Kapitalgesellschaftsanteile weiterhin in Deutschland steuerverstrickt blieben, sofern die gewerblich geprägte Personengesellschaft über eine Betriebsstätte in Deutschland verfügte. Bei einer Veräußerung der Kapitalgesellschaftsanteile wurde das Besteuerungsrecht Deutschlands entsprechend Art. 13 Abs. 2 OECD-MA nicht beschränkt. Folglich hatte der Gesellschafter der GmbH & Co. KG den Veräußerungsgewinn im Inland zu versteuern. Auch die laufenden Einkünfte konnten uneingeschränkt besteuert werden. Nach der Rechtsprechung des BFH vom (Az. I R 81/09) sind die DBA - Vorschriften über Unternehmensgewinne (Art. 7, Art. 13 Abs. 2 OECD-MA) auf die Einkünfte gewerblich geprägter Personengesellschaften dann nicht anwendbar, wenn die Personengesellschaft nur vermögensverwaltend tätig ist. Dies hat im Ergebnis zur Folge, dass 7 / 13

8 Deutschland bei einer späteren Veräußerung der Kapitalgesellschaftsanteile regelmäßig entsprechend Art. 13 Abs. 5 OECD-MA kein Besteuerungsrecht am Veräußerungsgewinn hat. Gleiches gilt auch bei Betriebsaufspaltungen. Zur Verhinderung von Steuerausfällen in Milliardenhöhe wurde mit der Vorschrift des 50i EStG eine Regelung geschaffen, die die Besteuerung späterer Veräußerungsgewinne in den Fällen ermöglicht, in denen aufgrund des bisherigen Rechtsverständnisses der Finanzverwaltung im Zeitpunkt des Wegzugs ins Ausland, einer Umstrukturierung oder Überführung von Wirtschaftsgütern oder Anteilen auf die Besteuerung verzichtet wurde. Der Anwendungsbereich von 50i EStG n. F. betrifft ausschließlich Übertragungen oder Überführungen von Wirtschaftsgütern und Kapitalgesellschaftsanteilen i. S. d. 17 EStG in das Betriebsvermögen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, die vor dem Tag der Verkündung dieses Gesetzes, d. h. der Veröffentlichung dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt, durchgeführt wurden. Folglich ist die Vorschrift auf zukünftige Übertragungen nicht anwendbar, woraus geschlussfolgert werden muss, dass in Zukunft die Besteuerung von stillen Reserven nicht mehr durch Einbringung in eine gewerblich geprägte Personengesellschaft bis zum Verkauf der Wirtschaftsgüter aufgeschoben werden kann. Die Neuregelung ist anwendbar auf die Veräußerung von Wirtschaftsgütern oder Anteilen oder ihrer Entnahme, die nach dem Tag der Verkündung dieses Gesetzes stattfinden ( 52 Abs. 59d Satz 1 EStG n. F.). Hinsichtlich der laufenden Einkünfte aus der Beteiligung ist die Vorschrift in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurde ( 52 Abs. 59d Satz 2 EStG n. F.). ElStAM Mit der Regelung des 52b EStG n. F. wurde eine Übergangsregelung bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (sog. ElStAM-Verfahren) eingeführt. Körperschaftsteuer Wertpapierleihe Die Regelungen zur Wertpapierleihe i. S. d. 8b Abs. 10 KStG werden auf Personengesellschaften als Verleiher ausgeweitet. Die Wertpapierleihe wird oftmals dafür genutzt, um insbesondere bei Banken und Versicherungen steuerpflichtige Erträge aus Anteilen an Kapitalgesellschaften auf andere Steuerpflichtige zu verlagern, bei denen die Einnahmen steuerfrei vereinnahmt werden können. Die Steuerersparnis wird über eine Kompensationszahlung geteilt, wobei der Betriebsausgabenabzug für diese Leihgebühr versagt wird, sofern der Verleiher eine Körperschaft ist. Diese Regelung wird nun auch auf Personengesellschaften als Verleiher ausgedehnt ( 8b Abs. 10 Satz 9 KStG n. F.). Die Neuregelung ist anzuwenden für nach dem überlassene Anteile ( 34 Abs. 7 KStG n. F.). 8 / 13

9 Umwandlungssteuergesetz Einschränkungen beim Verlustvortrag Nach bisher geltendem Recht geht bei der Verschmelzung einer Gewinngesellschaft auf eine Verlustgesellschaft der Verlustvortrag der Verlustgesellschaft als übernehmender Rechtsträger nicht unter. Demnach kann ein Rechtsträger, der bis zum 31. August einen Gewinn erzielt hat, auf einen verlusterzielenden Rechtsträger gemäß 2 UmwStG rückwirkend auf den 31. Dezember des Vorjahres verschmolzen werden mit der Folge, dass der Verlust vollständig mit dem Gewinn ausgeglichen werden kann. Mit der Neuregelung des 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG n. F. ist dies nicht mehr möglich, es sei denn der übertragende Rechtsträger und der übernehmende Rechtsträger sind vor Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags verbundene Unternehmen i. S. d. 271 Abs. 2 HGB ( 2 Abs. 4 Satz 6 UmwStG n. F.). Die Neuregelung gilt auch für einen Ausgleich oder eine Verrechnung beim Organträger, wenn der übernehmende Rechtsträger eine Organgesellschaft ist ( 2 Abs. 4 Satz 4 UmwStG n. F.), sowie für einen Ausgleich oder eine Verrechnung bei den Gesellschaftern, wenn der übernehmende Rechtsträger eine Personengesellschaft ist ( 2 Abs. 4 Satz 5 UmwStG n. F.). Die Neuregelung ist erstmals auf Umwandlungen und Einbringungen anwendbar, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebenden Registers nach dem erfolgt ist ( 27 Abs. 12 Satz 1 UmwStG n. F.). Für Einbringungen, bei denen keine Eintragung in ein öffentliches Register für deren Wirksamkeit erforderlich ist, soll die Neuregelung erstmals anwendbar sein, wenn das wirtschaftliche Eigentum an den eingebrachten Wirtschaftsgütern nach dem übergegangen ist ( 27 Abs. 12 Satz 2 UmwStG n. F.). Grunderwerbsteuer Maßnahmen gegen RETT 1 -Blocker-Strukturen Mit der Neuregelung des 1 Abs. 3a GrEStG n. F. sollen sogenannte RETT-Blocker- Strukturen der Besteuerung unterworfen werden. RETT-Blocker-Strukturen zielen in der Regel darauf ab, dass bei einem Rechtsträgerwechsel die grunderwerbsteuerliche Zuordnung eines inländischen Grundstücks durch Zwischenschaltung einer Gesellschaft, an der ein Fremder wirtschaftlich nicht oder nur geringfügig beteiligt ist, zu verhindern. Dem Rechtsträger wird daher aufgrund der Neuregelung das Grundstück fiktiv auch dann zugerechnet, wenn dessen wirtschaftliche Beteiligung an der Gesellschaft mit einem inländischen Grundstück mindestens 95% beträgt. Die wirtschaftliche Beteiligung ergibt sich aus der Summe der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung am Kapital oder Vermögen der Gesellschaft. Für die Ermittlung der mittelbaren Beteiligung sind die Beteiligungsquoten am Kapital oder Vermögen der Gesellschaft zu multiplizieren. Die Neuregelung ist erstmals anzuwenden auf Erwerbsvorgänge, die nach dem verwirklicht werden ( 23 Abs. 11 GrEStG n. F.). 1 RETT = Real Estate Transfer Tax (Grunderwerbsteuer) 9 / 13

10 Umsatzsteuer Ort der sonstigen Leistung Leistungen an den nicht unternehmerischen Bereich von juristischen Personen, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig sind, wurden bisher an dem Ort besteuert, an dem der leistende Unternehmer seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hatte, von der aus der Umsatz tatsächlich erbracht wurde ( 3a Abs. 1 UStG). Zukünftig richtet sich der Ort der Leistung bei Leistungen an juristische Personen, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig sind, einheitlich nach dem Sitz des leistungsempfangenden Unternehmens ( 3a Abs. 2 Satz 3 UStG n. F.). Etwas anderes gilt nur, wenn der Bezug für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters bestimmt ist. In diesem Fall richtet sich der Ort der Leistung nach dem Sitz des leistenden Unternehmens ( 3 Abs. 1 UStG). Die Neuregelung tritt mit Verkündung des Gesetzes in Kraft. Änderungen beim Reverse-Charge-Verfahren Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird auf Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer, der selbst derartige Leistungen erbringt, ausgeweitet ( 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG n. F.). Die Neuregelung tritt erst in einigen Wochen/Monaten in Kraft, sobald diese unionsrechtlich abgesichert ist (Art. 31 Abs. 5 AmtshilfeRLUmsG). PSP wird darüber informieren. Fakturierung von Leistungen Aufgrund der Vorgaben in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie bestimmt nunmehr auch das Umsatzsteuergesetz, welcher Mitgliedstaat die Regelungshoheit für die Rechnungsstellung inne hat und innerhalb welches Zeitraums die Leistungen zu fakturieren sind. Grundsätzlich richtet sich das Recht für die Rechnungsstellung nach den Vorschriften des Mitgliedsstaates, in dem der Umsatz ausgeführt wird. Damit gewinnen die Regelungen über die Ortsbestimmung auch für diese Beurteilung an Bedeutung. Nach dem neu eingefügten 14 Abs. 7 UStG n. F. gilt dies nicht, wenn ein Unternehmer nicht in dem Mitgliedsstaat ansässig ist, in dem der Umsatz ausgeführt wird, sondern in einem anderen Mitgliedstaat und der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer ist. In diesem Fall unterliegt die Rechnungsstellung den Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer ansässig ist, bzw. sofern kein Sitz oder keine feste Niederlassung vorhanden ist, den Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. 10 / 13

11 Handelt es sich bei der Leistung um eine Dienstleistung bzw. sonstige Leistung, für die es zu einem Übergang der Steuerschuldnerschaft kommt, ist der Abrechnende verpflichtet, den Rechnungshinweis Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers aufzunehmen ( 14a Abs. 5 UStG n. F.). Darüber hinaus ist der Leistende verpflichtet, seine Leistungen bis zum 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, zu fakturieren ( 14a Abs. 1 UStG n. F.). Dasselbe gilt für innergemeinschaftliche Lieferungen ( 14a Abs. 3 UStG n. F.). Damit hat der Gesetzgeber augenscheinlich versucht, einen Gleichklang mit der Entstehung der Steuerschuld herzustellen. Zu einer Verschärfung kommt es zudem in jenen Fällen, in denen ausnahmsweise der Leistungsempfänger über die an ihn erbrachte Leistung abrechnet. Das Umsatzsteuergesetz verwendet hierfür die Begrifflichkeit Gutschrift. Soll zukünftig mittels Gutschrift abgerechnet werden, muss das Abrechnungspapier zwingend die Bezeichnung Gutschrift enthalten ( 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG n. F.). Ist dies nicht der Fall, so ist der Vorsteuerabzug auf Ebene des Leistungsempfängers (bzw. Gutschriftausstellers) gefährdet. Diese Änderung führt wohl gleichzeitig dazu, dass der Bezeichnung Gutschrift umsatzsteuerlich eine Ausschließlichkeit zukommt und deshalb dieser Begriff insbesondere bei der Abrechnung von Preisreduzierungen, mangelhaften Leistungen und anderen Entgeltsminderungen künftig nicht mehr verwendet werden sollte. Darauf müssen künftig insbesondere Leistungsempfänger achten, wenn sie Abrechnungspapiere über Entgeltsminderungen (oder ähnliches) erhalten, die fälschlicherweise mit dem Begriff Gutschrift gekennzeichnet sind. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Leistungsempfänger derartige (fälschlicherweise als Gutschrift bezeichneten) Dokumente vorsichtshalber zurückweisen. Eine praktische Alternative zum Begriff Gutschrift wäre etwa der Begriff Storno- Abrechnung. Die Neuregelungen treten mit Verkündung des Gesetzes in Kraft. Außensteuergesetz Die Regelung des 1 AStG wird dahin gehend erweitert, dass der Fremdvergleichsgrundsatz entsprechend dem Authorised OECD-Approach auch auf internationale Betriebsstättenfälle sowie grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen von Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften anzuwenden ist. Im Ergebnis soll durch die Erweiterung des 1 AStG die Besteuerung grenzüberschreitender Vorgänge für alle Investitionsalternativen (Kapital - und Personengesellschaften, Betriebsstätten) weitgehend einheitlich geregelt werden. Die Regelung ist erstmals auf den Veranlagungszeitraum 2013 bzw. für Wirtschaftjahre, die nach dem beginnen, anzuwenden ( 21 Abs. 20 AStG n. F.). 11 / 13

12 3. Die wichtigsten Gesetzesänderungen, die sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen anbelangen, betreffen folgende Punkte: Hybride Finanzierung Die (teilweise) Steuerfreiheit für Dividenden nach 3 Nr. 40 EStG (Teileinkünfteverfahren) und 8b KStG wird wie dies bereits bei verdeckten Gewinnausschüttungen nach 8b Abs. 1 Satz 2 KStG und bei bestimmten Bezügen nach 20 Abs. 1 Nr. 9 und 10 EStG der Fall ist daran geknüpft, dass die Bezüge bei der leistenden Körperschaft nicht als Betriebsausgaben abgezogen worden sind ( 3 Nr. 40 Buchst. d Satz 2 EStG n. F., 8b Abs. 1 Satz 2 KStG n. F.). Hintergrund hierfür sind sogenannte grenzüberschreitende hybride Finanzierungen, nach denen aufgrund der Ausgestaltung des Finanzierungsinstruments die Kapitalhingabe im Quellenstaat als Fremdkapital und im Empfängerstaat als Eigenkapital qualifiziert. Bei der Qualifizierung als Fremdkapital gewährt der Quellenstaat für die Zinsen einen Betriebsausgabenabzug, wohingegen der Empfängerstaat aufgrund der Qualifizierung als Eigenkapital keine Zinsen, sondern Dividenden begünstigt ( z. B. im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens oder nach 8b KStG) versteuert. Im Ergebnis kann es somit bei einer hybriden Finanzierung aufgrund der unterschiedlichen Einordnung im Quellenund im Empfängerstaat nicht mehr zu unversteuerten, sogenannten weißen Einkünften kommen. Die Neuregelungen sind erstmals anwendbar für den Veranlagungszeitraum Bei vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr sind die Neuregelungen erstmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, in dem das Wirtschaftsjahr endet, das nach dem begonnen hat ( 52 Abs. 4d Satz 4 EStG n. F., 34 Abs. 7 Satz 9 f. KStG n. F.). Verschärfung des Vorlageverlangens Durch die Änderung des 97 AO wird das dort geregelte Vorlageverlangen als zum Auskunftsersuchen nach 93 Abs. 1 AO gleichwertiges Instrument eingestuft. Der Gesetzgeber reagiert damit auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom , BStBl II 2011, S. 5), nach welchem das Finanzamt im Besteuerungsverfahren eines Bankkunden von einem Kreditinstitut erst dann die Vorlage von Kontoauszügen nach 97 AO verlangen konnte, wenn die Bank die nach 93 AO geforderte Auskunft über das Konto nicht erteilt hat, die Auskunft unzureichend ist oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen. Durch die Gesetzesänderung kann die Finanzbehörde die sofortige Vorlage der Unterlagen (z. B. des Kontoauszuges) von Beteiligten oder Dritten (z. B. Geschäftspartnern, Kreditinstituten) verlangen. EU-Amtshilfegesetz Durch die Einführung des EU-Amtshilfegesetzes (EUAHiG) wird die EU-Amtshilferichtlinie in nationales Recht umgesetzt und das bisher geltende EG-Amtshilfegesetz mit Wirkung ab abgelöst. Das EUAHiG regelt die Zusammenarbeit zwischen den Steuerbe- 12 / 13

13 hörden der EU-Mitgliedstaaten, um insbesondere die Steuern bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ordnungsgemäß festsetzen zu können. Hierfür soll ein Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten auf Basis des OECD-Standards gewährleistet werden, d. h., dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, sich auf Ersuchen alle für ein Besteuerungs- oder Strafverfahren erforderlichen Informationen zu erteilen. Darüber hinaus sollen in allen Mitgliedstaaten zentrale Verbindungsbüros eingerichtet werden, um den Informationsaustausch zu vereinfachen und zu beschleunigen. Bei Fragen zu diesen Themenkomplexen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. 13 / 13

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