GRUNDFRAGEN DER W RTSCHAFTS KR MI NALITAT

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1 GRUNDFRAGEN DER W RTSCHAFTS KR MI NALITAT, ~ JNDESKRIMINALAMT WIESBADEN

2 GRUNDFRAGEN DER WIRTSCHAFTSKRIMINALITÄT ARBEITSTAGU NG IM BUNDESKRIMINALAMT WIESBADEN VOM 27. MAI BIS 1. JUNI1963 ÜBER»GRUNDFRAGEN DER WIRTSCHAFTSKRIMINALITÄT«HERAUSGEBER BUNDESKRIMINALAMT WIESBADEN 19b3

3 Alle Rechte, auch die der auszugsweisen Wiedergabe, Übersetzung und Bearbeitung, des Nachdrucks, der Verfilmung usw., sind ausdrücklich vorbehalten. Gedruckt in der Bundesdruckerei ~ I

4 Inhalt Begrüßung Präsident Dullien, Bundeskriminalamt Überblick über die gegenwärtigen Probleme der Wirtschaftskriminalität Regierungskriminaldirektor Dr. Niggemeyer, Bundeskriminalamt Sozialwidrige Trends im Vorfeld der eigentlichen Wirtschaftskriminalität (Grenzmoral) Professor DDr. Schöllgen, Bonn Die kriminalsoziologischen Grundgedanken Paul Reiwalds und ihre Verwendbarkeit für die Erforschung der Wirtschaftskriminalität Diplom-Psychologe Dr. Ottinger, Ziegenhain Aussprache Zur Frage der Marginalität in der Alltags-Moral der fortgeschrittenen Industriegesellschaften Professor Dr. König, Köln Aussprache Unlautere bzw. ungesetzliche Verhaltensweisen in der Steuerpraxis Oberregierungsrat Irmer, Köln Aussprache Seite Die White-collar-Kriminalität in den USA Amtsgerichtsrat Dr. Middendorff, Freiburg i. Br. 59 Aktuelle Erscheinungsformen der Wirtschaftskriminalität Kriminalhauptkommissar Lach, Bundeskriminalamt Aussprache Die Latenz im Bereich der Betrugs- und Wirtschaftskriminalität Kriminalhauptkommissar Bertling, Hamburg Aussprache Zur Täterpersönlichkeit des Wirtschaftsstraftäters Regierungskriminalrat Dr. Schäfer, Bundeskriminalamt 117 Erfahrungen bei der Aufklärung von Korruptionsfällen Erster Staatsanwalt Hempler, Koblenz Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr und seine Bedeutung für die Aufklärung von Wirtschaftsstrafsach en Staatsanwalt Habenicht, Oldenburg (Old.) Aussprache

5 Die gebräuchlichsten Methoden bei der Verschleierung und Fälschung von Bilanzen und Erfolgsrechnungen - Versuch einer Systematik- Dr. jur. Zirpins, Hannover Der Richter im heutigen Strafrecht, unter besonderer Berücksichtigung des Wirtschaftsstrafrechts - Reformgedanken zur Strafrechtspflege - Oberlandesgerichtsrat Dipl.-Volksw. DDr. Gössweiner, Leoben (Österreich) Aussprache Das Wirtschaftsstrafrecht als Aufgabe für Wissenschaft und Gesetzgebung - Beispiel der Warenfälschung - Erläutert am Privatdozent Dr. Geerds, Kiel Aussprache Beobachtungen über Methoden zur Beschränkung des Wettbewerbs Ud. Regierungsdirektor Dr. Tallner, Bundeskartellamt, Berlin Entwicklungshilfe, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollmäglichkeiten im Vergabesystem Diplom-Volkswirt Funkenberg, Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, FrankfurtlMain Aussprache Neue Wege zur Bekämpfung der Wirtschaftsdelikte in den Niederlanden, Zusammenarbeit der Benelux-Länder auf diesem Gebiet Professor Dr. Mulder, Leiden (Niederlande) Seite

6 Begrüßung Zu Beginn dieser Arbeitswoche, die sich mit Grundfragen der Wirtschaftskriminalität beschäftigen soll, begrüße ich Sie als Hausherr auf das herzlichste, insbesondere die Herren Vortragenden und unsere Gäste aus dem Ausland, aus Frankreich, den Niederlanden, aus Österreich und der Schweiz. Gleichzeitig habe ich Ihnen die besonderen Grüße des Herrn Bundesinnenministers Höcherl auszurichten, der als seinen Vertreter Herrn Ministerialrat Dr. Reuter hierher entsandt hat, den ich gleichfalls herzlich willkommen heiße. Bevor wir in die Tagesordnung eintreten, muß ich zweier Männer gedenken, die mit unseren Arbeitstagungen eng verbunden waren, aber nun von uns gegangen sind. Am 9. Mai verschied plötzlich an einem Herzschlag Herr Oberlandesgerichtsrat Professor Dr. Werner Niese aus Mainz. Soweit es seine Arbeit nur irgend zuließ, hat er an allen Arbeitstagungen des Amtes teilgenommen. Gewöhnlich saß er hier in der ersten Reihe, und so mancher wertvolle Diskussionsbeitrag ist von ihm beigesteuert worden. Am letzten Mittwoch, am 22. Mai, verließ uns ferner nach langer Krankheit Herr Ministerialrat Dr. Otto Terstegen vom Bundesrechnungshof in Frankfurt. Wie schon auf früheren Tagungen hatte er sich auch für diese als Vortragender zur Verfügung gestellt. Wir erwarteten gerade von ihm einen besonderen Beitrag, der - wie wir wissen - einen Abschluß seiner bisherigen Forschungen auf dem Gebiete des Wirtschaftsunrechtes darstellen und gleichzeitig ein Wegweiser zu neuen Ufern sein sollte. Die lange Krankheit hatte seine Kräfte aber schon so weit aufgezehrt, daß er zu dieser Zusammenfassung nicht mehr gekommen ist. Sein Impetus und sein Gedankenreichtum werden uns gerade bei der Behandlung der Grundfragen eines Wirtschaftsstrafrechts, denen sein besonderes Interesse galt, sehr fehlen. Ich danke Ihnen, daß Sie sich zu Ehren der Verstorbenen von Ihren Plätzen erhoben haben. Zum zweiten Male beschäftigt sich eine der Arbeitstagungen des Bundeskriminalamtes mit Wirtschaftsdelikten. Keinem anderen Delikt ist bisher die Ehre zuteil geworden, so intensiv behandelt zu werden. Dies liegt nicht nur an der Bedeutung, die der Wirtschaftskriminalität in der modernen Strafrechtspflege zukommt, sondern auch daran, daß sie sich nach unserer Ansicht in einem Gestaltwandel befindet, der weit über die klassischen Wirtschaftsstraftaten hinausgeht. Ziel dieser Arbeitstagung soll es sein, diesen Gestaltwandel an Beispielen offenzulegen und Anregungen zu Überlegungen zu geben, ob und inwieweit die kriminologische und rechtliche Betrachtung des modernen Wirtschaftsunrechts einer Überprüfung nicht nur der theoretischen allgemeinen Grundlagen bedarf, sondern auch der praktischen Einzelarbeit. Präsident des Bundeskriminalamtes 5

7 Überblick über die gegenwärtigen Probleme der Wirtschaftskriminalität Regierungskriminaldirektor Dr. B. Niggemeyer, Bundeskriminalamt Wiesbaden Nach Schäl/gen 1) stellt uns die moderne Soziologie (Briefs, Vierkandt) in dem Begriff der»grenzmoral«einen»schlüsselwert zur Verfügung, mit dessen Hilfe sich wichtige Probleme der gegenwärtigen Krise - soziologisch wie moralisch - erhellen lassen«. Mit»Grenzmoral«bezeichnet man ein sozialwidriges Verhalten, das zwischen Recht und Unrecht liegt und bei dem bewußt bis an die äußerste Grenze des eben noch Erlaubten gegangen wird. Als Beispiel sei die stark gelockerte Steuermoral 2 ) erwähnt. Verstöße gegen die Steuerpflichten und die Steuergesetze werden heute von vielen Steuerzahlern als»kavaliersdelikte«angesehen. Die Frage, ob und inwieweit dieser Steuerwiderstand durch eine psychologisch unkluge Steuergesetzgebung provoziert worden ist, soll dahingestellt bleiben. Auch auf dem Gebiet der Wirtschaft haben sich Verhaltensweisen entwickelt, die hart an die Grenzen des Unrechts heranreichen und nicht selten darüber hinausragen. Die Wirtschaftskriminalität ist ein Phänomen, das begrifflich, in seiner geschichtlichen Entwicklung, in seinem funktionalen Zusammenhang, in seiner Motivation, in seinen Erscheinungsformen und vor allem in seiner rechtlichen Bedeutung noch viel zu wenig erkannt ist. In den Untersuchungen von Grünhut 3 ) und Alsberg 4 ) - in den Jahren 1929 und wurden»die wirtschaftlichen Interessen«noch ausschließlich als die Interessen des einzelnen am Schutz und an der Erhaltung seines Vermögens dargestellt. Heute stehen nicht mehr die Interessen des einzelnen im Vordergrund, sondern die der freiheitlichen WirtschaftsordnungS). Wirtschaftsdelikte sind daher Straftaten, die geeignet sind, die Wirtschaftsordnung zu stören oder zu gefährden. Die Untersuchungen - auch moderner Autoren - zu diesen Fragen bewegen sich jedoch im allgemeinen noch streng im Rahmen des traditionellen Strafrechts. Die sog.»graue Sphäre«der unerlaubten, unreellen und unmoralischen Handlungen an den Nahtstellen von Recht und Unrecht wird von ihnen überhaupt nicht oder nur am Rande behandelt. Es erscheint daher zweckmäßig, in Verbindung mit einem kurzen geschichtlichen Rückblick auf diese soziale Erscheinung etwas näher einzugehen. Die autoritäre patriarchalische und hierarchische Ordnung, in der die Bürger vor 1914 lebten, ist nicht mehr. Brauch, Sitte, Gewohnheiten, Standespflichten, gesellschaftliche Konventionen' und Institutionen hatten in dieser Zeit in weit höherem Maße als heute die Wirkung von sozialen Normen, die fast immer mit geschriebenen oder ungeschriebenen Sanktionen bewehrt waren. Wer z. B. im wirtschaftlichen Zusammenspiel der Kräfte die Regeln des Anstandes und des»fair play«übertrat, stellte sich außerhalb der Gesellschaft und hatte zumindest mit der M'ißbilligung seines Verhaltens, wenn nicht sogar mit seiner Ächtung bzw. seinem Boykott zu rechnen.»die Ereignisse von 1918 haben die autoritäre Herrschaft in Deutschland zwar erschüttert; ihre Grundlagen aber weder personell noch institutionell noch ideologisch ganz beseitigt«6). Als eine Folge des verlorenen Krieges (1914 bis 1918) machten sich jedoch bereits Verfallserscheinungen bemerkbar, die wiederum im wirtschaftlichen Bereich besonders auffällig waren: Schieber, Schwarzhändler und Neureiche eroberten das Feld und sicherten sich aufgrund ihres smarten und skrupel- 1) Grenzmoral, soziale Krise und neuer Aufbau, Bastion-Verlag, Düsseldorf, 1946, Vorwort. 2) Schmölders, Steuermoral, Handwörterbuch der Sozialwissenschaften, 10. Band, Göttingen, 1959, S. 118 fr. 3) Strafrechtlicher Schutz wirtschaftlicher Interessen (1929). 4) Wirtschaftsstrafrecht als Problem der Gesetzgebung, Praxis und Wissenschaft (1931). 5) Sauer, System des Strafrechts, Besonderer Teil, 1954, earl Heymanns Verlag KG, Köln - Berlin, S ) Dahrendorf, Gesellschaft und Freiheit. Zur soziologischen Analyse der Gegenwart, R. Piper und to. Verlag München, 1961, S

8 losen Vorgehens eine»differentialrente«(briefs) auf Kosten der anständigen»dummen«, die weiter an den Regeln von Anstand, Sitte und Moral festhielten. Auf Weimar folgte dann die Zeit, in der»die vorwiegend von den Traditionen Preußens geprägte Oberschicht ihrer Funktionen und ihrer sozialen Grundlage beraubt«7) wurde. Zu den wichtigsten Ereignissen der Nachkriegszeit gehört das sog. Wirtschaftswunder und damit in Zusammenhang die Bildung einer neuen wirtschaftlichen Machtelite. Trotz bedeutenden Erfolgen in der modernen Marktwirtschaft fehlt es jedoch noch an einer übergeordneten Integration. Das wirtschaftliche Geschehen hat - ähnlich wie die Technik - den Trend zu einer Eigenständigkeit, bei der man am Ende nicht mehr weiß, wer noch verantwortlich Handelnder und wer bereits Getriebener ist. Die finanziellen Zusammenbrüche von Borgward, Opal und Schlieker dürften hierfür symptomatisch sein. Da die Menschen unserer Zeit gegen Autoritäten mißtrauisch geworden sind, sind auch die alten Leitbilder einer traditionsgebundenen Gesellschaft in weitem Umfang verschüttet. Ein neues moralisches Verhältnis zu unserer industriellen Kultur ist aber vorerst noch nicht gefunden 8). Die Wertbilder der modernen Industriegesellschaft sind: Sachlichkeit, profitstreben, Freizeitgestaltung, Vergötzung des Lebensstandards (Geltungskonsum) usw., d. h. mit anderen Worten: Individualismus und Materialismus. Wichtig ist nicht mehr, was einer ist, sondern was einer hat. Da dieser moderne Mensch, den Riesman als den»außengeleiteten«bezeichnet, seine Orientierung an Werten, die letztlich in der moralischen Verantwortung und in dem Gewissen begründet sind, verloren hat, ist er innerlich unsicher geworden. Dies wird besonders deutlich, wenn wir die Lebenswerte in einen Vergleich zu den Marktwerten setzen. Mit dem gigantischen Fortschritt der Technik sind wir zwar auf dem Wege, uns den Weltraum zu erobern; ob allerdings unsere seelische Entwicklung auch so weit fortgeschritten ist, um die Technik moralischverantwortlich beherrschen zu können, muß infrage gestellt werden. Z. Z. jedenfalls hat es noch den Anschein, als ob wir von der Technik beherrscht würden. In diesem Rahmen sind auch die wirtschaftlichen Zusammenhänge zu sehen. Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob die Wirtschaft als ethisch neutral anzusehen ist. Im allgemeinen geht man davon aus, daß die Wirtschaft es nur mit Geldwerten und nicht mit Lebenswerten zu tun habe. Für die Lebenswerte seien - so ist die herkömmliche Meinung - das individuelle Gewissen, die Familie, die Kirche und die Kultur verantwortlich. Wenn wir aber das Individualgewissen von dem Sozial gewissen trennen wollen, dann werden wir - insbesondere unter dem Trommelfeuer der Massenkommunikationsmittel - bald jede Wahlfreiheit verloren haben und uns nur noch der Triebkraft eines schrankenlosen Egoismus überlassen 9). Der Erfolgreiche wird sich doppelseitig verhalten: er wird»einmal mit ausgeschaltetem und dann wieder mit eingeschaltetem "gutem" Gewissen«handeln.»Nach einem normwidrigen Seitensprung kehrt er rasch, gewissermaßen auf der Flucht vor sich selbst, in das schützende Gehäuse der Gesellschaftsmoral zurück und verhält sich fördernd, wohlwollend und wohlgesinnt«10). Seiner Natur nach ist der Mensch aber ein Gemeinschaftswesen. Das bedeutet, daß auch der Erfolgreiche schließlich an die geschriebenen und ungeschriebenen Normen der Gemeinschaft gebunden ist. In einer marktwirtschaftlichen Ordnung fordert die Gemeinscha:ft von ihren Beteiligten, daß von der wirtschaftlichen Freiheit nur der Gebrauch gemacht wird, der nach den Spielregeln eines lauteren Verhaltens im Leistungswettbewerb auch erlaubt ist. Freiheit ohne Bindung ist Willkür und am Ende Chaos. Die hier beschriebene lockerung der»tradierten«sozialmoralischen Leitideen spielt auch im Bereich der sog.»weiße-kragen-kriminalität«eine wichtige Rolle. Nach Suther/and") handelt es sich bei der»weiße-kragen-kriminalität«um asoziale oder gewinnsüchtige strafbare Verhaltensweisen von Angehörigen der sog.»oberwelt«. Im Gegensatz zum brutalen Gewaltverbrecher setzt der»white-collar~criminal({ seine Schläue, seine Intelligenz und seine geistige Brutalität ein, um seine eigennützigen Ziele zu verfolgen und zu verwirklichen. Wenn er sich in Bereichen der Grenzmoral bewegt, dann ist sein Ha~deln beso'nders gefährlich. Er wahrt dann den Schein des Rechts ~. 7) Dahrendorf, aao, S. 250, 302 f. 5) Gehlen, Die Seele im technischen Zeitalter. Sozialpsychologische Probleme in der industriellen Gesellschaft, Rowohlt Taschenbuch Verlag GmbH Hamburg, 1957, S ) Küng, Ist die Wirtschaft neutral?, Rheinischer Merkur, Nr. 42 vom ) Kroeber-Kenneth, FAZ vom ) Sind»White-collar-Delikte«kriminelle Handlungen?, 2. Auf!., Verlag Holt, Reichard und Winston, New York

9 und vermeidet jedes Risiko, um dadurch vor Entdeckung sicher zu sein und sein asoziales Treiben möglichst ungestört fortsetzen zu können. Wer aber seine Konkurrenten mit den fragwürdigsten Mitteln abzuwürgen versucht, erzeugt schließlich jene»sog- und Spiralwirkung«(Terstegen), die auch den Anständigen in den Abgrund zieht. Auf keinem Gebiet der Verbrechensbekämpfung dürfte es so dringend notwendig sein, durch Darstellung der Erscheinungsformen den Ernst der Lage zu veranschaulichen, wie gerade auf dem der Bekämpfung der Intelligenzdelikte. Seit Generationen bekämpfen wir die Delikte mit gegenständlich-greifbarem Tatbestand (Diebstahl, Einbruch, Raub, Totschlag, Mord usw.) mit aller dogmatischen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, während die Bekämpfung des abstrakten Betrugs, der Intelligenzverbrechen, der»weiße-kragen-kriminalität«entweder nur in den Randzonen oder überhaupt nicht stattfindet, obschon wir wissen, daß der materielle - oft auch der immaterielle - Schaden, der durch diese Delikte angerichtet wird, um ein Vielfaches höher ist als der durch Diebstahl, Einbruch und Raub verursachte. Bauer vertritt in seinem Buch:»Das Verbrechen und die Gesellschaft«12) die Meinung, daß»das geltende Recht nur Hühneraugen operiere, während die Krebskrankheiten vielfach unbeachtet blieben«. An anderer Stelle 13) sagt er:»in gewissem Sinne ist es richtig, daß vor Gericht und in den Gefängnissen nur die "Dummen" in Erscheinung treten. Dummheit ist ein Handicap. Die Delikte der Dummen werden in der Regel aufgeklärt, während die intelligenten Täter imstande sind, die Gefahr einer Entdeckung abzuschätzen und sich durch geeignete Vorkehrungen gegen sie abzuschirmen.«das Urteil Sutherlands über die Bekämpfung der Intelligenzverbrechen ist keineswegs günstiger. In seinem bekannten Buch:»Sind "White-collar Delikte" kriminelle Handlungen?«14) läßt er einen alten Betrüger die Erfahrungen, die er mit der Wirksamkeit des Strafrechts gemacht hat, wie folgt formulieren:»das Gesetz ist wie ein Spinnengewebe. Fliegen und kleine Insekten verfangen sich darin; die großen Brummer brechen durch.«die Gründe für diese gesellschaftliche Erscheinung sind sicherlich mannigfach. Sie fast ausschließlich im Bereich der Psychologie zu suchen, wie dies Paul Reiwald in seinem Buch:»Die Gesellschaft und ihre Verbrecher«15) getan hat, dürfte wohl zu einseitig sein. Dagegen stimmt es nachdenklich, wenn ein moderner Soziologe wie Dahrendorf in Anlehnung an eine Forschungsarbeit von W. Richter über»die Richter der Oberlandesgerichte der Bundesrepublik. Eine berufsund sozial-statistische Analyse«(Hamburger Jahrbuch für Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik 5. Jahr ) zu der Annahme kommt,»daß ein erheblicher Teil der Straffälligen sich aus der den Richtern fremden Welt der Unterschichten rekrutiert«16). Als Beispiele für aktuelle Erscheinungsformen der Wirtschaftskriminalität sind anzuführen: der Subventionsbetrug, wie z. B.. der Betrug mit Ausgleichsbeträgen nach dem Eierförderungsgesetz vom (BGB! I S.239; Gesetz zur Förderung der deutschen Eierwirtschaft vom i. d. F. des Abänderungsgesetzes vom BGB!. I S. 1081), durch den der Bund und die Steuerzahler um Millionen D-Mark geschädigt wurden, der jüngst durch die Presse bekanntgewordene großangelegte Getreideschwindel, der dadurch begünstigt wurde, daß die ausländischen Getreidepreise niedriger sind als die inländischen, illegale Preisabsprachen, Insolvenzdelikte, Leistungsbetrug bei öffentlichen Aufträgen, unlauterer Wettbewerb, Wein-, Lebens- und Arzneimittelfälschungen, Reisevermittlungsschwindel, Betrug bei Verkäufen oder der Vermittlung zum Erwerb ausländischen Landbesitzes, betrügerische Arbeitsvermittlung von ausländischen Arbeitskräften, Automatenschwindel, Schwindel durch Scheinfirmen auf internationaler Basis, Aktienschwindel, besonders mit ausländischen Aktien, Akkreditiv-Betrug, die organisierte Wechsel reiterei, Korruption, Bestechung und Steuerhinterziehung. Die Aufklärung dieser Tatbestände ist sowohl vom Tatsächlichen als auch vom Rechtlichen her mit großen Schwierigkeiten verbunden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Erscheinungsformen der Wirtschaftskriminalität ständig wechseln. Der Wirtschaftsbetrüger versteht es nämlich' ausgezeichnet, sich der jeweiligen wirtschaftlichen Situation anzupassen und unklare gesetzliche Tatbestände oder lückenhafte gesetzliche Bestimmungen für seine Zwecke zu mißbrauchen. Selbst wenn es gelingt, ihm objektive Verstöße nachzuweisen, scheitert seine Überführung meist an der 12) Ernst Reinhardt Verlag München/Basel, S. 14. ~3) a. a. 0., S ) vgl. Anmerk ) Pan Verlag Zürich, ) Dahrendorf, a. a. 0., ff.,

10 dehnbaren Auslegung des subjektiven Tatbestandes. Erschwerend kommt noch hinzu, daß die Wirtschaftsstraftäter meist den Intelligenzkreisen angehören und dadurch bereits härtere Gegner als die Gewaltverbrecher sind, und daß sie über ein erstklassiges Fachwissen sowie über honorige Beziehungen verfügen. Sie scheuen auch nicht davor zurück, die ermittelnden Strafverfolgungsbeamten persönlich zu verunglimpfen oder durch gutgläubige Vorgesetzte von der weiteren Durchführung der Ermittlungen abhalten zu lassen. Da die Bearbeitung von Wirtschaftsstrafsachen aber schon an sich nicht besonders populär ist, kann man sich vorstellen, wie ernüchternd eine derartige Beeinflussung auf den dienstlichen Elan eines Beamten wirken muß. Die Latenz im Bereich der Wirtschaftskriminalität ist - wie nach den bei der Kriminalpolizei vorhandenen Unterlagen, erkennbar gewordenen Symptomen und Zufallsentdeckungen anzunehmen ist - unverhältnismäßig groß, ohne daß natürlich über ihren wirklichen Umfang etwas Konkretes gesagt werden kann. Das hängt zunächst damit zusammen, daß wir z. Z. noch nicht einmal wissen, was über das klassische Wirtschaftsstrafrecht hinaus begrifflich alles zur Wirtschaftskriminalität gehört. Eine einheitliche Begriffsdefinition ist von der Kriminologie bisher noch nicht erarbeitet worden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß die Latenz wesentlich von der jeweiligen Struktur und Konjunktur der Wirtschaft, von der Verfolgungsintensität, der Wirksamkeit der Gesetze, vom Ausbildungsstand der Kriminalbeamten, Staatsanwälte und Richter und nicht zuletzt von der Intelligenz des Wirtschaftsstraftäters abhängt, sich nicht»entdecken«zu lassen. Je verfeinerter die Methoden des Intelligenzverbrechers sind, desto weniger Aussicht besteht, ihn als einen von vielen aus dem großen»dunkelfeld«herauszufinden. Bei dem Bemühen, das»dunkelfeid«aufzuhellen, darf im übrigen nicht übersehen werden, daß es Straftaten gibt, die überhaupt nicht entdeckt werden und solche, die zwar entdeckt werden, aber aus den verschiedensten Gründen nicht zur Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden gelangen. Aus dem Vorhergesagten ergibt sich bereits, daß die Täterpersönlichkeit des Wirtschaftsstraftäters in ihrer Vielschichtigkeit nur schwer zu erfassen ist. Dieser Tätertyp lebt als» Ehrenmann«unter uns. Er genießt öffentliches Ansehen und Vertrauen. Dieses Vertrauen ist sein Kapital. Zum Nachteil seiner Mitbürger macht er allerdings davon den unrechten Gebrauch. Vertrauensmißbrauch ist somit das besondere Kennzeichen des Wirtschaftsstraftäters. Im Tatbestand des Betruges wird das Vertrauen als Rechtsschutzobjekt jedoch nicht anerkannt. Der von Hafter gemachte Vorschlag 17), den Charakter des Betruges als Vermögensdelikt aufzugeben und an statt dessen die Wahrheit und Redlichkeit im Geschäftsverkehr als Rechtsschutzobjekt in den Tatbestand aufzunehmen, ist vor allem deshalb mißbilligt worden, weil man darin eine gefährliche Hinwendung zum Gesinnungsstrafrecht erblickt. Das österreichische Strafgesetzbuch scheint diese Bedenken jedoch nicht zu teilen. Denn in 197 österr. StGB wird in Anlehnung an das römische crimen falsi auch der sog. öffentliche Glaube geschützt. In diesem Zusammenhang darf auf eine interessante Abhandlung von Geerds 18) hingewiesen werden, in der er die Warenfälschung daraufhin untersucht, ob sie lediglich als eine Sammelbezeichnung oder als eine einheitliche Wirtschaftsstraftat aufzufassen ist. Er kommt dabei zu dem Ergebnis, daß die Warenfälschung eine Straftat gegen die öffentliche Glaubwürdigkeit im Rechtsverkehr ist. Den Unrechtsgehalt der Warenfälschung kennzeichnet er durch die Sollensvorschrift:»Du sollst das allgemeine Vertrauen in ein anständiges Gebaren mit Handelsware nicht dadurch mißbrauchen und gefährden, daß Du Handelsware von täuschender Beschaffenheit in Verkehr bringst oder zu diesem Zwecke herstellst.«bei einer evtl. gesetzlichen Regelung will er die Warenfälschung - von der Systematik her gesehen - den Straftaten gegen die öffentliche Glaubwürdigkeit, und zwar im Anschluß an die Urkunden- und Falschgelddelikte, zuordnen. Aus dieser kurzen rechtlichen Einblendung ergibt sich, welche dogmatischen Schwierigkeiten zu überwinden sein werden, wenn eines Tages einmal die einheitliche Grundkonzeption eines Wirtschaftsstrafrechts im weiteren Sinne, das sich mit der sozialen Wirklichkeit im Einklang befindet, erörtert werden sollte. Zuvor wäre aber noch die Kriminologie des Wirtschaftsstraftäters zu schreiben, in der dieser oszillierende Typ in all seinen Schattierungen und Abweichungen, in seinen sozialen und seelischen lo 17) Vgl. Eser, Die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit als Betrugsschaden, GA 1962, S. 289 ff. 18) Warenfälschung - Sammelbezeichnung oder einheitliche Wirtschaftsstraftat? Ein Beitrag zur Problematik des Wirtschaftsstrafrechts, ZStW 1962, S. 245 ff.

11 Bezügen so freizulegen wäre, daß eine reale Ausgangsbasis für eine sinnvolle gesetzgeberische Arbeit gewonnen wird. Abgesehen hiervon sollte man mehr als bisher bestrebt sein, die Berufsausbildung der Kriminalbeamten, der Staatsanwälte und der Richter den veränderten Zeitverhältnissen anzupassen. Die Kriminalpolizei macht in ihrem Bereich erhebliche Anstrengungen, verlorenen Boden zurückzugewinnen. Um größere wirtschaftskriminalistische Zusammenhänge richtig beurteilen, um wirtschaftliche Fehlleistungen größeren Ausmaßes wirklichkeitsnahe subsumieren, um dem Gesetzgeber das kriminologische Tatsachenmaterial an die Hand geben zu können, das er für seine gesetzgeberische Arbeit benötigt, bedarf es aber auch einer zielgerechten Ausbildung des Straf juristen. Der Arbeitskreis für Fragen der Juristenausbildung e. V. 19 ) formuliert diese Anregung wie folgt:»der Jurist muß eihen lebendigen Sinn für Tradition besitzen. In einer Zeit tiefgreifender Wandlungen der sozialen Wirklichkeit fällt ihm die wichtige Funktion zu, im Bereich des Rechts die Kontinuität der Entwicklung zu wahren. Der Jurist darf freilich nicht konservativ sein in dem Grade, daß er jeder Veränderung der Staats- und Gesellschaftsverhältnisse feindlich gegenübersteht. Es gilt, ein sicheres Gefühl für den Wert der Tradition zu vereinigen mit Aufgeschlossenheit für neue Gesichtspunkte und Situationen. Der Jurist muß Anpassungsfähigkeit besitzen gegenüber den Forderungen der Gegenwart - was aber nicht heißt, er solle gültige Wertmaßstäbe leichthin über Bord werfen. In unserer Zeit schneller und bedeutsamer Wandlungen der Umwelt ist es eine besonders dringende Forderung an den Juristen, daß er die wirtschaftlichen und sozialen Voraussetzungen des Rechtslebens kennt und begreift. Es erscheint ferner geboten, daß er sich mit der Denkweise, der Begriffswelt und Fachsprache jener Gruppen von Spezialisten vertraut macht, die mit Fragen der sozialen Wirklichkeit, die auch den Juristen angehen, befaßt sind, aber unter anderen als rechtlichen Gesichtspunkten, wie etwa Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Soziologen sowie Psychologen, denen bestimmte praktische Aufgaben zugewiesen sind. Bei der Tätigkeit dieser Personengruppen sind in erster Linie praktische Gesichtspunkte der Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit maßgebend. Dabei besteht die Gefahr, daß in der Auseinandersetzung mit widerstrebenden Interessen die Idee der Gerechtigkeit den Gesichtspunkten bloßer Realität geopfert wird. Damit fällt dem Juristen gegenüber jenen Gruppen von Experten eine gewisse Kontrollfunktion zu, die er in verschiedener Weise, so durch Mitwirkung an Maßnahmen der Gesetzgebung, als Richter, Rechtsberater ausüben mag. Das wird er vernünftigerweise und mit Aussicht auf Erfolg nur dann tun können, wenn er den Aufgabenbereich und die Arbeitsweise eben jener Spezialisten hinreichend kennt, also etwa auf den Gebieten der Betriebswirtschaftslehre, des Steuerwesens usw. sich die nötigen Grundkenntnisse angeeignet hat.«bei auch nur teilweiser Verwirklichung dieser Reformvorschläge würden die überraschend neuen Situationen, die sich aus dem Unternehmungsgeist in Wirtschaft und Technik so schnell ergeben können, vermutlich besser gemeistert werden, als dies heute der Fall ist. Es würde auch dem z. T. berechtigten Vorwurf, daß es ein Kriterium unserer Gesetzgebung sei, auf technische, wirtschaftliche und soziale Vorgänge nur noch nachfolgend reagieren zu können, manches von seiner Schärfe genommen. Wie überall sind natürlich auch im Bereich der Wirtschaftskriminalität Präventivmaßnahmen moglich. So will z. B. das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz) vom (BGBI. I S. 1081) zwar die Freiheit im wirtschaftlichen Wettbewerb unserer sozialen Marktwirtschaft garantieren, was bedeutet, daß das unternehmerische Gewinnstreben nicht amoralisch, sondern völlig legal ist. Es erklärt jedoch»verträge, die... geeignet sind, die Erzeugung oder die Marktverhältnisse für den Verkehr mit Waren oder gewerblichen Leistungen durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen«, für unwirksam ( 1), wenn keine besonderen Ausnahmen gegeben sind. Damit soll der absoluten Vertragsfreiheit, die durch Kartellabreden oder sog. marktbeherrschende Unternehmen zu wirtschaftlichen Machtzusammenballungen führen kann, entgegengewirkt werden. 19) Die Ausbildung der Deutschen Juristen - Darstellung, Kritik und Reform - J. c. B. Mohr (Paul Siebeck) Tübingen, 1960, S

12 Das Bundeskartellamt übt daher im Rahmen des Kartellgesetzes eine äußerst wichtige Kontrollfunktion - eine sog. Mißbrauchsaufsicht 20 ) - aus. In jüngster Zeit, und zwar im Anschluß an die Veröffentlichung des fünften Tätigkeitsberichts des Bundeskartellamts 21 ), wird unter der Schlagzeile:»Kartellbehörde soll härter werden«an der Tätigkeit dieser Behörde, insbesondere bei der Handhabung der Mißbrauchsverfahren, Kritik geübt. Ob und inwieweit diese Kritik berechtigt ist, werden wir sicherlich im Verlauf dieser Tagung erfahren. Welche Sicherungsvorkehrungen auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe getroffen worden sind, um eine mißbräuchliche Verwendung der hingegebenen Gelder zu verhüten, ist nicht nur in der Öffentlichkeit, sondern auch bei den Organen der Strafrechtspflege weitgehend unbekannt. Wir wissen zwar, wie aus einem Bericht des Bundeswirtschaftsministeriums 22 ) hervorgeht, daß die Bundesrepublik von 1950 bis heute fast 20 Milliarden D-Mark Entwicklungshilfe aufgebracht hat, wir wissen auch, daß von einer Improvisation zur Systematik und von einer Aufsplitterung der Entwicklungshilfe zu einer Koordinierung in Bund und Ländern übergegangen werden soll 23) ; wir wissen aber nicht, welche Kontrollmöglichkeiten im Vergabesystem eingebaut sind. Auch dies im Rahmen dieser Tagung aus berufenem Munde zu hören, wird für uns besonders aufschlußreich sein. Wenn wir aus diesem kurzen Überblick das Fazit ziehen, dann müssen wir feststellen, daß die tatsächlichen Ansatzpunkte für eine Strafrechtsreform auf dem Gebiet der Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität in dem hier verstandenen Sinne äußerst gering sind. Das sollte aber nicht dazu führen, zu resignieren und einen großen Bereich der sozialen Wirklichkeit nur deshalb außer Betracht zu lassen, weil die Schwierigkeiten unüberwindlich zu sein scheinen. Ist erst einmal das Ziel erkannt, auf das es ankommt, dann wird es auch Wege geben, dieses Ziel zu erreichen. Dazu ist aber erforderlich, daß sich die Strafrechtswissenschaft und -praxis von den alten eingefahrenen Vorstellungen - vor allem der Begriffsjurisprudenz - befreit und sich mehr als bisher an den sozialen Lebensnotwendigkeiten orientiert.»das juristische Sachproblem ist auch stets ein Lebensproblem«und»das gesetzte Recht versteht sich aus dem gelebten Recht«24). Woran es aber vor allem fehlt, ist eine gediegene Grundlagenforschung. Es wäre daher eine verdienstvolle Aufgabe für die Kriminologie, sich in gezielten Einzeluntersuchungen mit der Phänomenologie der Wirtschaftskriminalität und der Typologie des Wirtschaftsstraftäters zu befassen, damit zunächst einmal das Rohmaterial für eine dogmatische Bearbeitung herangeschafft wird. Diese kriminologischen Untersuchungen müssen m. E. - entgegen der Auffassung verschiedener Strafrechtslehrer - auch die Verhaltensweisen umfassen, die zwar strafwürdig, doch noch nicht strafbar gestellt sind. Bagatelldelikte sollten jedoch dabei außer Betracht bleiben. Nach der Lebenserfahrung ist allerdings damit zu rechnen, daß die betroffenen Kreise, die bis zu einem gewissen Umfang»Immunität«genießen, sich mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln (pressure groups usw.) gegen solche Vorhaben wehren werden. Die Kriminalpolizei hat sich in ihrem Bereich inzwischen bemüht, die Wirtschaftsdelikte etwas besser in den Griff zu bekommen. Im Februar dieses Jahres wurden in der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Landeskriminalämter mit dem Bundeskriminalamt Richtlinien vereinbart, durch welche der kriminalpolizeiliche Nachrichtenaustausch bei Wirtschaftsdetikten (einseht. der Korruption) intensiviert werden soll. Bei der Bestimmung des Begriffs der Wirtschaftsdelikte wird vorerst von folgender Definition ausgegangen:»wirtschaftsdelikte sind Straftaten, die unter Ausnutzung des wirtschaftlichen oder sozialen Ansehens durch Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des geltenden Rechts oder durch Mißbrauch der im Wirtschaftsleben auf erhöhtem Vertrauen beruhenden Gepflogenheiten und Usancen begangen werden und die nach Tatausführung und -auswirkung geeignet sind, auch über eine Schädigung von Einzelinteressen hinaus das Wirtschaftsleben oder die Wirtschaftsordnung zu stören oder zu gefährden (Bertling, Felmy, Schmölders, Terstegen).«12 20) Griesbach, Leitbilder unternehmerischen HandeIns, FAZ vom ; Möhring, Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, NJW 1963, Heft 3, S. 81 ff., Heft 4, S. 133 ff. 21) Fritz Ullrich Fack,»Kartellbehörde soll härter werden«, FAZ vom ) Hamburger Abendblatt vom ; FAZ vom ) Milliarden in den Busch? Spiegelgespräche mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit Walter Scheel, Der»Spiegel{{ vom ) Würtenberger, Die geistige Situation der deutschen Strafrechtswissenschaft, Freiburger rechts- und staatswissenschaftliche Abhandlungen, Bd. 7, 1957, Karlsruhe, S.10.

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