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1 Zulassungs- und Immatrikulations-Ordnung der Hochschule Esslingen für die grundständigen Studiengänge der Bereiche Betriebswirtschaft, Ingenieurwissenschaften und Naturwissenschaften vom 10. Mai 2005 i. d. F. vom 18. Mai 2010 Aufgrund von 8 Abs. 5 in Verbindung mit 34 Abs. 1 und 36 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz LHG) in der Fassung vom 1. Januar 2005 (Gesetzblatt Seite 1) hat der Senat der Fachhochschule Esslingen Hochschule für Technik am 10. Mai 2005 diese Satzung beschlossen. Der Senat der Hochschule Esslingen hat die Satzung mit Beschlüssen vom 3. April 2007 (nur Anhang 2) 20. Mai 2008, 24. Juni 2008, 19. Januar 2010 und 18. Mai 2010 geändert. Inhalt 1 Allgemeines Zulassungsantrag Nichtzulassung Immatrikulationsverfahren Rückmeldung Beurlaubung Exmatrikulation Gasthörer- und Hochbegabtenstudium ( 64 LHG) Prüfungsanspruch nach Verlust der Zulassung Meldepflichten Fristversäumnis Inkrafttreten Anhang 1: Anhang 2: Gleichheit von Studiengängen in Baden-Württemberg, gültig für Zulassungen ab Wintersemester 2005/ Studiengänge an der Hochschule Esslingen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt bis zur Vor- oder Zwischenprüfung, gültig für Zulassungen ab Wintersemester 2005/

2 Fassung vom 18. Mai 2010, Seite 2 von 10 1 Allgemeines (1) Diese Satzung gilt für alle Bachelor- und Diplom-Studiengänge, die zu einem ersten Hochschulabschluss führen, nachfolgend kurz Studiengänge genannt. (2) Die Einschreibung (Immatrikulation) als Studierende / Studierender begründet die Mitgliedschaft in der Hochschule. (3) Alle Studiengänge sind zulassungsbeschränkt. Der Einschreibung geht daher ein gesondertes Zulassungsverfahren voraus ( 60 Absatz 1 LHG und Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen (Hochschulvergabeverordnung HVVO)). Die Zahl der Studienplätze wird jährlich in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Fachhochschulen (ZZVO-FH) bekannt gegeben. Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber im Zulassungsverfahren wird durch eine gesonderte Satzung der Hochschule geregelt. (4) Die Zulassung kann für einen Studiengang erfolgen ( 30 Absatz 1 LHG), in Ausnahmefällen auch für ein Parallelstudium ( 60 Absatz 2 Nr. 4 in Verbindung mit 60 Absatz 4 LHG). (5) Ausländische Studierende, die nur während eines bestimmten Abschnitts ihres Studiums an der Hochschule studieren wollen, können in der Regel für zwei Semester befristet eingeschrieben werden; sie sind nicht wahlberechtigt und nicht wählbar und nicht berechtigt, einen ersten Hochschulabschluss zu erwerben ( 60 Absatz 1 LHG). (6) Das Studium kann zum Sommer- und Wintersemester aufgenommen werden. 2 Zulassungsantrag (1) Der Antrag auf Zulassung ist für das Sommersemester bis zum 15. Januar (Ausschlussfrist), für das Wintersemester bis zum 15. Juli (Ausschlussfrist) auf den amtlichen hochschuleigenen Vordrucken beim Zulassungsamt der Hochschule einzureichen. Bei Nutzung der Online - Funktion zur Bewerbung muss ein Ausdruck des unterschriebenen Bewerbungsformulars fristgerecht bei der Hochschule eingereicht werden. (2) Studienbewerberinnen und Studienbewerber müssen ihrem Antrag beifügen: 1. Eine amtlich beglaubigte Kopie der Hochschulzugangsberechtigung; bei deutschen Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Bildungsnachweisen ist die Bescheinigung des Regierungspräsidiums Stuttgart Abteilung 7 Schule und Bildung über die Feststellung der Gleichwertigkeit der Vorbildung mit Angabe der Durchschnittsnote beizufügen. 2. Bei Bewerbungen zu Studiengängen, in denen gemäß Studien- und Prüfungsordnung ein Vorpraktikum erforderlich ist, ist eine Bescheinigung über das Vorpraktikum oder eine anrechenbare abgeschlossene Berufsausbildung nachzuweisen. Die Bescheinigung kann in Ausnahmefällen spätestens bei der Einschreibung nachgereicht werden. 3. Eine Erklärung darüber, ob für den beantragten Studiengang oder für Studiengänge mit im Wesentlichen gleichen Inhalten eine frühere Zulassung erloschen ist; siehe 3 Absatz (4). 4. Eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin / der Bewerber in einem Dienst- Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis steht, sonst beruflich tätig ist oder gleichzeitig in einem anderen Studiengang eingeschrieben ist oder eingeschrieben werden will, und falls ja, ob sie / er zeitlich die Möglichkeit hat, sich dem Studium uneingeschränkt zu widmen. Bei einem Parallelstudium ist auf Grund bisheriger Studienleistungen nachzuweisen, dass die Parallelstudiengänge innerhalb der Regelstudienzeiten beendet werden können ( 60 Absatz 2 Nr. 4 LHG). 5. Im Falle eines Wechsels des Studienganges im zweiten oder in einem höheren Semester den schriftlichen Nachweis über eine auf den angestrebten Studiengang bezogene studienfachliche Beratung ( 60 Absatz 2 Nr. 5 LHG). Es bedarf einer Zulassung für den neu gewählten Studiengang.

3 Fassung vom 18. Mai 2010, Seite 3 von Bei Hochschulwechsel eine Bescheinigung der früheren Hochschule(n) über die Studienzeiten unter Angabe der Studiengänge zur Festsetzung der Fachsemesterzahl und einen Nachweis der abgelegten Prüfungsleistungen für die Anrechnung im aufnehmenden Studiengang; bei vergleichbaren Studiengängen eine Bescheinigung über den bestehenden Prüfungsanspruch. Der Nachweis kann in Ausnahmefällen spätestens bis zur Immatrikulation vorgelegt werden. (3) Ausländische und staatenlose Bewerberinnen und Bewerber, die Deutschen zulassungsrechtlich nicht gleichgestellt sind, benötigen zusätzlich zu den in Absatz (2) genannten Nachweisen: 1. Den Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, ausgewiesen durch Bescheinigungen für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH) oder für den Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF) ; bei DSH muss die Niveaustufe DSH-2, bei TestDaF im Durchschnitt aller vier Teilprüfungen mindestens die Niveaustufe TDN 4 und in allen Teilprüfungen mindestens die Niveaustufe TDN 3 erreicht werden. 2. Die Bescheinigung des Ausländer-Studienkollegs für die Fachhochschulen des Landes Baden- Württemberg in oder einer gleichgestellten Einrichtung über die Bestätigung der Hochschulzugangsberechtigung und der nach deutschem Notensystem errechneten Durchschnittsnote. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen. 3. Die amtlich beglaubigte Kopie des Reifezeugnisses des Heimatlandes oder einer deutschen Hochschulzulassungsberechtigung. Ist der Vorbildungsnachweis nicht in der deutschen Sprache abgefasst, so bedarf es in der Regel einer amtlich beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache. 3 Nichtzulassung (1) Die Diplom-Studiengänge laufen ab dem Wintersemester 2005 / 2006 aus; Zulassungen zum ersten Semester sind ab diesem Zeitpunkt nur noch für Bachelor-Studiengänge möglich. Ab dem Wintersemester 2008/09 erfolgen ferner keine Zulassungen mehr in den auslaufenden Bachelor- Studiengängen Maschinenbau / Entwicklung und Konstruktion sowie Maschinenbau / Entwicklung und Produktion. (2) Die Zulassung muss versagt werden, wenn die Bewerbungsunterlagen nicht frist- und formgerecht bei der Hochschule vorliegen ( 2 Absatz (1)) oder unvollständig sind ( 2 Absatz (2) und (3)). (3) Die Zulassung muss versagt werden, wenn die Bewerberin / der Bewerber im Auswahlverfahren nach 1 Absatz (3) keinen Studienplatz zugewiesen bekam. (4) Die Zulassung muss versagt werden, wenn für den gleichen Studiengang eine frühere Zulassung an einer Fachhochschule erloschen ist, weil eine Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden wurde oder der Prüfungsanspruch nicht mehr besteht ( 60 Absatz 2 in Verbindung mit 34 Absatz 2 und 3 LHG). Dies gilt auch für Studiengänge mit im Wesentlichen gleichem Inhalt bis zur Vor- oder Zwischenprüfung oder im gesamten Studium. Die Gleichheit der Studiengänge wird stets angenommen, wenn die Studiengangsbezeichnung in der Hauptstudienrichtung übereinstimmt; untergeordnete Spezialisierungs- oder Vertiefungsangaben sind hierbei ohne Belang. Zwischen Diplom- und Bachelor-Studiengängen wird nicht unterschieden. In Zweifelsfällen entscheidet der für den Studiengang zuständige Studiendekan. Anhang 1 listet Studiengänge an Fachhochschulen in Baden-Württemberg auf, zu denen Gleichheit mit den Studiengängen dieser Hochschule besteht. Anhang 2 nennt die Studiengänge dieser Hochschule mit im Wesentlichen gleichem Inhalt bis zur Vor- oder Zwischenprüfung. (5) Die Listen der Anhänge 1 und 2 können ohne Mitwirkung des Senats angepasst werden an Veränderungen im Studienangebot unserer Hochschule und anderer Hochschulen. Für jeden Studiengang ist hierzu ein Beschluss des zugeordneten Prüfungsausschusses notwendig; der Beschluss muss vor dem 15. Januar für das folgende Wintersemester und vor dem 15. Juli für das folgende Sommersemester erfolgen.

4 Fassung vom 18. Mai 2010, Seite 4 von 10 4 Immatrikulationsverfahren (1) Zugelassene Studienbewerberinnen und -bewerber müssen den Antrag auf Einschreibung (Immatrikulation) innerhalb der im Zulassungsbescheid festgesetzten Frist (Ausschlussfrist) schriftlich bei der Hochschule stellen; die Frist von der Absendung des Zulassungsbescheids bis zum Eingang des Antrags auf Einschreibung muss im Hauptverfahren mindestens 10 Arbeitstage betragen. Ausländische und staatenlose Bewerberinnen und Bewerber, die Deutschen zulassungsrechtlich nicht gleichgestellt sind, müssen zur Einschreibung persönlich erscheinen, sie können sich jedoch durch eine schriftlich bevollmächtigte Person vertreten lassen, eine beglaubigte Kopie des Passes des Bewerbers ist vorzulegen. (2) Zur Einschreibung sind einzureichen oder vorzulegen 1. der ausgefüllte Antrag auf Einschreibung (Immatrikulation) 2. ein Passbild 3. eine von der zuständigen Krankenkasse ausgestellte Versicherungsbescheinigung oder die Befreiungsbescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse ( 254 Sozialgesetzbuch V (SGB V)), 4. die Erklärung, dass eine Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst nicht vorliegt ( 60 Absatz 5 Nr. 3 LHG), 5. eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin / der Bewerber in einem Dienst- Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis steht, sonst beruflich tätig ist oder gleichzeitig in einem anderen Studiengang eingeschrieben ist oder eingeschrieben werden will, und falls ja, ob sie / er zeitlich die Möglichkeit hat, sich dem Studium uneingeschränkt zu widmen. Bei einem Parallelstudium ist auf Grund bisheriger Studienleistungen nachzuweisen, dass die Parallelstudiengänge innerhalb der Regelstudienzeiten beendet werden können ( 60 Absatz 2 Nr. 4 LHG). 6. von Bewerberinnen und Bewerbern, die vorher an einer anderen Hochschule studiert haben oder noch studieren, eine Exmatrikulationsbescheinigung der besuchten Hochschule mit Angabe der Zahl der Hochschulsemester, 7. von staatenlosen und von ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern aus Nicht-EU-Staaten der Nachweis eines Aufenthaltstitels, der zur Aufnahme eines Studiums berechtigt ( 60 Absatz 5 Nr. 4 LHG), Ausländische und staatenlose Bewerberinnen und Bewerber, die Deutschen zulassungsrechtlich nicht gleichgestellt sind, müssen spätestens bei der Einschreibung den Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß 2 Absatz 3 Nr. 1 der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung erbringen; erfolgt dies nicht, ist die Immatrikulation zu versagen. Außerdem ist die Bezahlung der Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium fällig werden, nachzuweisen. (3) Sofern nichts anderes bestimmt wird, wird die Immatrikulation mit Beginn des Semesters wirksam. 5 Rückmeldung (1) Wollen Studierende das Studium im folgenden Semester fortsetzen, so müssen sie sich innerhalb der Rückmeldefrist zurückmelden. Die Rückmeldung gilt als ordnungsgemäß erklärt, wenn die bestehenden Verpflichtungen gegenüber der zuständigen Krankenkasse erfüllt ( 254 SBG V) und die Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Weiterstudium fällig werden, bezahlt sind ( 62 Absatz 2 Nr. 3 LHG). Nach ordnungsgemäßer Rückmeldung (online - Verfahren) wird der Bescheinigungsdruck für die Immatrikulationsbescheinigungen des kommenden Semesters freigegeben. (2) Die Rückmeldefrist wird für das jeweils folgende Semester hochschul-öffentlich bekannt gemacht.

5 Fassung vom 18. Mai 2010, Seite 5 von 10 6 Beurlaubung (1) Auf Antrag beim Studentensekretariat können Studierende aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden (Beurlaubung, 61 LHG). Beurlaubte Studierende nehmen an der Selbstverwaltung der Hochschule nicht teil. Sie sind nicht berechtigt, Lehrveranstaltungen zu besuchen und Prüfungsleistungen abzulegen. Zur Benutzung der Hochschulbibliothek sowie der Einrichtungen des Rechenzentrums sind sie jedoch berechtigt ( 28 Absatz 2 LHG). (2) Der Antrag auf Beurlaubung ist für das nachfolgende Semester spätestens innerhalb der Rückmeldefrist nach 5 dieser Satzung zu stellen; ansonsten ist die Beurlaubung unverzüglich zu beantragen, nachdem der Beurlaubungsgrund eingetreten ist. Der Beurlaubungsgrund ist durch geeignete Bescheinigungen nachzuweisen. Für die Beurlaubung maßgebliche Gründe können sein: a) Studium an einer ausländischen Hochschule oder Sprachschule, b) Krankheit, die den Besuch von Lehrveranstaltungen sowie die Erbringung der erwarteten Studienleistungen verhindert, c) Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst, d) Pflege oder Versorgung eines Ehegatten oder eines in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten, der hilfsbedürftig im Sinne des Bundessozialhilfegesetztes ist, e) wenn wegen bevorstehender Niederkunft und der daran anschließenden Pflege des Kindes keine Lehrveranstaltungen besucht werden können, f) Verbüßen einer Freiheitsstrafe, g) Aufnahme einer praktischen Tätigkeit, die dem Studienziel dient. (3) Die Beurlaubung wird jeweils für volle Semester ausgesprochen, sie soll in der Regel zwei Semester nicht überschreiten. (4) Verbringen Studierende einzelne Studiensemester an einer ausländischen Hochschule, so sollen sie in der Regel während dieser Zeit beurlaubt werden. (5) Die Beurlaubung ist unter Angabe des Beurlaubungsgrundes auf dem dafür vorgesehenen Formular beim Studentensekretariat zu beantragen. 7 Exmatrikulation (1) Die Mitgliedschaft Studierender in der Hochschule erlischt durch die Exmatrikulation. Die Exmatrikulation erfolgt auf Antrag der Studierenden oder von Amts wegen ( 62 Absatz 1 LHG). Der Antrag kann jederzeit gestellt werden. Die Exmatrikulation wird in der Regel zum Ende des Semesters wirksam, in dem sie ausgesprochen wird. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann sie mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden ( 62 Absatz 4 LHG). (2) Studierende können von Amts wegen exmatrikuliert werden, wenn sie sich nicht ordnungsgemäß nach 5 Absatz (1) dieser Satzung rückgemeldet oder kein Urlaubssemester beantragt haben. (3) Mit dem Exmatrikulationsantrag sind der Studierendenausweis, die Entlastungsbescheinigungen der Hochschuleinrichtungen und der Nachweis über die Bezahlung der Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind ( 62 Absatz 5 LHG), vorzulegen. Für die Qualitätssicherung der Lehre sind die Studierenden angehalten, der Hochschule ihre Beweggründe für eine vorzeitige Exmatrikulation mitzuteilen oder sich bei der Exmatrikulation nach Studienabschluss in das Verzeichnis der Alumni einzutragen.

6 Fassung vom 18. Mai 2010, Seite 6 von 10 8 Gasthörer- und Hochbegabtenstudium ( 64 LHG) (1) Wer eine hinreichende Bildung nachweist, kann zur Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen als Gasthörer zugelassen werden, sofern ausreichende Kapazität vorhanden ist. Gasthörer werden zu Prüfungen nicht zugelassen. Im Gasthörerstudium erbrachte Studienleistungen werden im Rahmen eines Studiengangs nicht anerkannt. (2) Die Zulassung als Gasthörer setzt die Bezahlung der Gasthörergebühr voraus ( 14 Landeshochschulgebührengesetz); die Gebührenhöhe ist in der hochschuleigenen Satzung festgelegt. Die Gasthörererlaubnis wird für jeweils ein Semester erteilt. (3) Schüler, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, können im Einzelfall berechtigt werden, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, Studien- und Prüfungsleistungen sowie entsprechende Leistungspunkte zu erwerben und einzelne Studienmodule zu absolvieren. Ihre erworbenen Studien- und Prüfungsleistungen werden bei einem späteren Studium anerkannt, wenn die fachliche Gleichwertigkeit gegeben ist. 9 Prüfungsanspruch nach Verlust der Zulassung Prüfungsbewerberinnen und -bewerber, deren Zulassung zum Studiengang erloschen ist, deren Prüfungsanspruch aber fortbesteht, sind berechtigt, die Einrichtungen der Hochschule in dem für die Ablegung der Prüfung erforderlichen Umfang zu benutzen. 10 Meldepflichten (1) Der Verlust des Studierendenausweises ist unverzüglich per an die Adresse chipkarte@hs-esslingen.de zu melden. Für die Ausstellung eines neuen Ausweises wird eine Gebühr erhoben. Die Ausstellung ist im Studentensekretariat zu beantragen. (2) Änderungen der persönlichen Daten, insbesondere des Namens und der Anschrift, sind der Hochschule unverzüglich über den Online-Datenzugriff bekannt zu machen; soweit die elektronische Funktion nicht zur Verfügung steht, ist das Studentensekretariat formlos schriftlich zu informieren. 11 Fristversäumnis (1) Für das Versäumen von Ausschlussfristen können keine Gründe geltend gemacht werden. Das Einräumen von Nachfristen ist ausgeschlossen. (2) Wer andere in dieser Satzung genannte Fristen aus Gründen versäumt, die sie / er nicht zu vertreten hat, kann auf Antrag eine Nachfrist erhalten. Die Gründe sind schriftlich darzulegen. Die Vorschriften über die Erhebung der Gebühren bleiben unberührt. 12 Inkrafttreten. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe in Kraft. Die Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Fachhochschule Esslingen Hochschule für Technik vom 10. Mai 2005 tritt gleichzeitig außer Kraft. Esslingen, den 18. Mai 2010 Prof. Dr.-Ing. Bernhard Schwarz Rektor

7 Fassung vom 18. Mai 2010, Seite 7 von 10 Anhang 1: Gleichheit von Studiengängen in Baden-Württemberg Gültig für Zulassungen ab Wintersemester 2005/2006 Gemäß 3 Absatz (4) muss die Zulassung zum Studium versagt werden, wenn für den gleichen Studiengang eine frühere Zulassung an einer Fachhochschule erloschen ist, weil eine Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden wurde oder der Prüfungsanspruch nicht mehr besteht. Dies gilt auch für Studiengänge mit im Wesentlichen gleichem Inhalt bis zur Vor- oder Zwischenprüfung oder im gesamten Studium. Gleichheit oder im Wesentlichen gleicher Inhalt zu Studiengängen der Hochschule Esslingen besteht für die nachfolgend genannten Studiengänge an Fachhochschulen in Baden Württemberg. Zwischen Diplom-Studiengängen und Bachelor-Studiengängen wird nicht unterschieden. Zu den Esslinger Studiengängen... besteht Gleichheit oder im Wesentlichen gleicher Inhalt der Studiengänge... an der Hochschule Biotechnologie Pharmatechnik Albstadt- Sigmaringen Biotechnologie Biotechnologie, Biotechnology Mannheim Verfahrens- und Biotechnik Chemieingenieurwesen Chemie Aalen Chemische Technik Mannheim Fahrzeugtechnik (alle) Automotive Systems Engineering Heilbronn Fahrzeugtechnologie Karlsruhe Fahrzeugtechnik Ulm Kommunikationstechnik Softwaretechnik Technische Informatik Betriebswirtschaft für kleinere und mittlere Unternehmen, Internationale Betriebswirtschaft Betriebswirtschaft Internationale Betriebswirtschaft, International Business Management Betriebswirtschaft und Unternehmensführung Betriebswirtschaftslehre Betriebwirtschaft Technische Betriebswirtschaft Betriebswirtschaft / alle Vertiefungen Betriebswirtschaft und Management International Business Betriebswirtschaft Elektronik / Technische Informatik, Informatik Kommunikations- und Softwaretechnik Allgemeine Informatik, Computer Engineering, Computer Networking, Electrical Engineering, Medieninformatik, OnlineMedien Elektronik und Informationstechnik, Software Engineering, Aalen Internationale Technische Betriebswirtschaft Albstadt- Sigmaringen Heilbronn Nürtingen Pforzheim Ravensburg- Weingarten Reutlingen Stuttgart (Technik) Aalen Albstadt- Sigmaringen Heilbronn

8 Fassung vom 18. Mai 2010, Seite 8 von 10 Maschinenbau Versorgungstechnik und Umwelttechnik Maschinenbau Maschinenbau (alle) Umwelt- und Verfahrenstechnik Verfahrens- und Umwelttechnik Verfahrenstechnik und Umwelttechnik Versorgungstechnik Verfahrens- und Umwelttechnik Product Engineering Maschinenbau Karlsruhe Mannheim Pforzheim Ravensburg- Weingarten Reutlingen Stuttgart (Medien) Stuttgart (Technik) Ulm Aalen Heilbronn Elektrotechnik Elektrotechnik, Informatik, Nachrichtentechnik, Kommunikations- und Informationstechnik Elektrotechnik und Informationstechnik, Software Engineering, Technische Informatik Informatik, Nachrichtentechnik / Elektronik, Technische Informatik Nachrichten- und Kommunikationstechnik Elektrotechnik / Informationstechnik, Technische Informatik Angewandte Informatik, Informations- und Kommunikationstechnik Medien- und Kommunikationsinformatik Information Systems, Medieninformatik Informatik Nachrichtentechnik, Technische Informatik Allgemeiner Maschinenbau, Maschinenbau / Fertigungstechnik Maschinenbau, Produktion und Logistik Maschinenbau / Produktion, Maschinenbau / Konstruktion und Entwicklung, Allgemeiner Maschinenbau, Mechanical Engineering Maschinenbau Ravensburg- Weingarten Reutlingen Ulm Heilbronn Aalen und Internationales Albstadt- Sigmaringen Heilbronn Karlsruhe Mannheim

9 Fassung vom 18. Mai 2010, Seite 9 von 10 Pforzheim Ulm Wirtschaftsinformatik Wirtschaftsinformatik Albstadt- Sigmaringen Wirtschaftsinformatik Wirtschaftsinformatik Karlsruhe Wirtschaftsinformatik Betriebswirtschaft / Wirtschaftsinformatik, Pforzheim Business Information Systems Wirtschaftsinformatik und ebusiness Ravensburg- Weingarten Produktionsmanagement, Reutlingen Wirtschaftsinformatik Wirtschaftsinformatik Ulm

10 Fassung vom 18. Mai 2010, Seite 10 von 10 Anhang 2: Studiengänge an der Hochschule Esslingen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt bis zur Vor- oder Zwischenprüfung Gültig für Zulassungen ab Wintersemester 2005/2006 Ein im Wesentlichen gleicher Inhalt ist gegeben zwischen den Studiengängen 1. Biotechnologie / Life Sciences (Diplom und Bachelor); ab Wintersemester 2008/09: Biotechnologie (Bachelor) Chemieingenieurwesen (Diplom und Bachelor) 2. Fahrzeugtechnik (Bachelor) Fahrzeugtechnik / Antrieb und Service (Diplom) Fahrzeugtechnik / Karosserie und Mechatronik (Diplom) Ingenieurpädagogik Fahrzeugtechnik-Maschinenbau Ingenieurpädagogik Maschinenbau-Automatisierungstechnik Maschinenbau Maschinenbau / Entwicklung und Konstruktion (Diplom und Bachelor) Maschinenbau / Entwicklung und Produktion (Bachelor) Maschinenbau / Produktion und Organisation (Diplom) 3. Ingenieurpädagogik Informationstechnik-Elektrotechnik Kommunikationstechnik (Diplom und Bachelor) Technische Informatik (Diplom und Bachelor) Softwaretechnik und Medieninformatik (Diplom und Bachelor) 4. Allgemeine Elektrotechnik (Diplom) Elektrotechnik / Mikrosystemtechnik (Diplom) Ingenieurpädagogik Elektrotechnik-Informationstechnik Mechatronik / Automatisierungstechnik (Diplom und Bachelor) Mechatronik / Elektrotechnik (Bachelor) Mechatronik / Feinwerktechnik (Diplom) Mechatronik / Feinwerk- und Mikrotechnik (Bachelor) MechatronikPlus (Diplom und Bachelor) 5. (Diplom und Bachelor) Internationales (Bachelor)

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