Titel: Immobiliardarlehen: Widerruf einer Prolongationsvereinbarung zu einem Darlehensvertrag

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1 LG Nürnberg-Fürth, Urteil v O 3699/14 Titel: Immobiliardarlehen: Widerruf einer Prolongationsvereinbarung zu einem Darlehensvertrag Normenketten: 312b 312d Orientierungsätze: 1. Wurde in einem Darlehensvertrag die Verpflichtung der finanzierenden Bank aufgenommen, rechtzeitig vor Ablauf der Zinsbindung neue, für die Art der Finanzierung übliche Konditionen anzubieten, so handelt es sich um eine sogenannte unechte Abschnittfinanzierung. Hierfür gilt regelmäßig, dass einem Verbraucher kein Widerrufsrecht bezüglich des Darlehensvertrages nach den Vorschriften über Verbraucherdarlehnsverträge zusteht, wenn nach Auslaufen der Zinsbindungsfrist mit der darlehensgebenden Bank lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Kondition in Anpassung entsprechend dem ursprünglich geschlossenen Darlehensvertrag vollzogen wird. 2. Wurde eine Prolongationsvereinbarung nur mittels Nutzung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen, so ist grundsätzlich der Widerruf möglich. Dieser erstreckt sich jedoch nicht auf den der Prolongationsvereinbarung zugrunde liegenden Darlehensvertrag. Der ursprünglich geschlossene Darlehensvertrag läuft im Fall des Widerrufs weiter. Schlagworte: Darlehen, Darlehensprolongation, Darlehensvertrag, Eigentumswohnung, Fernabsatzvertrag, Fernkommunikation, Finanzdienstleistung, Finanzierung, Grundschuld, Haustürgeschäft, Immobiliardarlehen, Immobiliardarlehensvertrag, Konditionsvereinbarung, Konditionsänderung, Löschung, Nominalzins, Rückabwicklung, Tilgung, Vereinbarung, Verlängerung, Verlängerungsvereinbarung, Vertrag, Widerruf, Widerrufsfolge, Wirksamkeit, Zins, Zinsbindung Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger gesamtschuldnerisch 36 % und die Beklagte 64 %. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Beschluss Der Streitwert wird festgesetzt auf ,92. Tatbestand

2 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Immobiliardarlehensvertrages sowie einer Darlehensprolongation. 2 Die miteinander verheirateten Kläger sind Verbraucher, die Beklagte ein deutsches Kreditinstitut. 3 Am unterzeichneten die Kläger zur Finanzierung einer Eigentumswohnung in der L. Straße in Oberasbach einen Darlehensvertrag der X-Bank AG, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, über einen Nominalbetrag von ,- DM (Anlage B1). Vereinbart wurde dabei ein Nominalzins von 6,25 % p.a. und eine annuitätische Tilgung von 1 % jährlich. Der anfängliche effektive Jahreszins betrug 6,43 %. Die Geltungsdauer der Konditionen (Zinsbindungszeitraum) wurde bis zum vereinbart. Unter 2. Konditionenanpassung wurde ferner folgendes vereinbart: 4 Bei einem bis zu einem bestimmten Tag festen Zins: 5 Die Bank wird frühestens ein Vierteljahr, spätestens jedoch ein Monat vor Ablauf des Zinsbindungszeitraumes neue, für Darlehen dieser Art bei ihr dann übliche Konditionen anbieten. 6 Kommt eine Verlängerungsvereinbarung bis zum Ablauf des Zinsbindungszeitraumes nicht zustande, so ist das Darlehen ab dem Ende des Zinsbindungszeitraums, bei im übrigen gleichbleibenden Vertragsbestimmungen, mit einem 'bis auf weiteres' geltenden Zins, den die Bank im Rahmen des 315 BGB nach billigem Ermessen festlegen kann, zu verzinsen. Dies gilt für weitere Zinsbindungszeiträume entsprechend. 7 Bei einem bis auf weiteres geltenden Zins: 8 Bei einem bis auf weiteres geltenden Zins ist die Bank berechtigt, den Zins in angemessener Weise anzuheben, wenn sich die allgemeinen Refinanzierungsmöglichkeiten am Geldmarkt verteuert haben; bei einer Verbilligung dieser Refinanzierungsmöglichkeiten wird die Bank den Zins in angemessener Weise herabsetzen. Der Darlehensnehmer kann jederzeit verlangen, dass Konditionen für einen Zinsbindungszeitraum von mindestens 3 Jahren vereinbart werden. 9 Unter 3. Grundschuldsicherheit, Beleihungsobjekt verpflichteten sich die Kläger, eine erstrangige Grundschuld für das zu finanzierende Objekt notariell zu bestellen. 10 Das Darlehen wurde seitens der Rechtsvorgängerin der Beklagten am gegengezeichnet. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B 1 umfassend Bezug genommen. 12 Mit Schreiben vom sandte die Y-Bank AG, eine weitere Rechtsvorgängerin der Beklagten, den Klägern ein Angebot für eine Prolongationsvereinbarung mit Wirkung zum und somit zum Ende des Zinsbindungszeitraums zu (Anlage K 4). Ausgehend von einer planmäßigen Restschuld zum von ,46 Euro waren darin bei einem Nominalzinssatz von nunmehr 4,65 % und einer Tilgung von 2,62589 % monatliche Raten von 580,00 Euro vorgesehen. Der

3 effektive Jahreszins wurde mit 4,75 % angegeben. Als Anlage zum Angebotsschreiben befanden sich drei Zusatzbedingungen. 13 Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 4 umfassend Bezug genommen. 14 Die Kläger nahmen das Angebot am schriftlich an. 15 Mit Schreiben vom widerriefen die Kläger das Y-Bank-Darlehen Nr , lautend auf Jürgen und Marion O. vom (Anlage K 5). 16 Die Kläger sind der Ansicht, Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages vom 23./ und der Vereinbarung über die Konditionenänderung vom 09. / zu haben. Durch den Widerruf der Konditionenvereinbarung mit Schreiben vom (Anlage K 5) seien sie zu keinen Zinszahlungen mehr gegenüber der Beklagten verpflichtet. Ferner meinen sie, die Löschung der Grundschuld sowie eines Betrages in Höhe von ,46 Euro zu haben. Dieser Betrag wird rechnerisch damit begründet, dass sich die Beklagte vom unstreitigen Darlehensstand zum in Höhe von ,46 Euro die von den Klägern unstreitig monatlich geleisteten Ratenzahlungen in Höhe von jeweils 580,00 Euro im Zeitraum bis (insgesamt 79) in Abzug bringen lassen solle. Die Kläger behaupten ferner, dass der ursprüngliche Darlehensvertrages vom 23./ in einer Haustürsituation geschlossen worden sei. 17 Die Kläger beantragen daher: Es wird festgestellt, dass die Kläger aus dem Darlehensvertrag Nr. vom 23./ in Verbindung mit der Vereinbarung über Konditionenänderung vom 09./ , Abteilung Darlehen-Nr. zu keinen Zinszahlungen gegenüber der Beklagten verpflichtet sind Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung der Grundschuld an dem Sondereigentum Straße 3,, Eigentumswohnung Nr., Amtsgericht, Grundbuchamt, Grundbuch von, Band, Blatt,. Abteilung lfd. Nr. der Eintragungen 2 zu erklären und die Löschung zu bewilligen, Zug-um-Zug gegen Zahlung von Euro ,44 durch die Kläger verpflichtet ist. 20 Es wird festgestellt, dass die Klägerin mit der Annahme von Euro ,46 in Verzug ist. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Ferner erhebt die Beklagte unter der Bedingung, dass das Gericht ein Widerrufsrecht seitens der Kläger im Hinblick auf die Konditionenvereinbarung vom Dezember 2005 als gegeben ansieht, folgende Hilfswiderklage: 24 Die Kläger verurteilt, an die Beklagte einen Betrag von ,46 Euro zu bezahlen. 25 Die Kläger beantragen, die Hilfswiderklage abzuweisen.

4 26 Die Beklagte ist im Wesentlichen der Ansicht, dass den Klägern kein Widerrufsrecht zusteht. Im Hinblick auf den ursprünglichen Darlehensbetrag beruft sie sich auf die Bereichsausnahme gemäß 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a.f. Für die Vereinbarung vom Dezember 2005 macht sich die Beklagte die Argumentation des Bundesgerichtshofs im Urteil vom (Az. XI ZR 6/12) zu Eigen. Ferner rügt sie die Klageberechnung von Ziffer 2) als unzutreffend. 27 Das Gericht hat keinen Beweis erhoben. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen umfassend Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. 29 Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. 30 Die Klage ist zulässig. 31 Insbesondere besteht im Hinblick auf den Klageantrag Nr. 1 ein rechtliches Interesse an der Feststellung im Sinne des 256 Abs. 1 ZPO. Der Klageantrag Nr. 1 geht nicht im Klageantrag Nr. 2 auf. So wäre es durchaus möglich, dass der Klageantrag Nr. 2 aus formalen oder anderen Gründen abgewiesen wird, während gleichzeitig festgestellt würde, dass die Kläger zu keinen Zinszahlungen mehr gegenüber der Beklagten verpflichtet sind. II. 32 Die Klage ist jedoch nicht begründet. 33 Der ursprüngliche Darlehensvertrag vom 23./ wurde bereits nicht widerrufen (sogleich unter Ziff. 1). Zwar haben die Kläger wirksam den Widerruf von der Prolongationsvereinbarung vom erklärt (sogleich unter Ziffer 2). Allerdings ergeben sich hieraus nicht die mit den Klageanträgen begehrten Rechtsfolgen (sogleich Ziffer 2) Der ursprüngliche Darlehensvertrag wurde durch die Kläger nicht widerrufen. 35 Eine Widerrufserklärung ist aufgrund des insoweit klaren Wortlauts nicht im dem klägerischen Schreiben vom (Anlage K 5) zu sehen. Auch in der Klageschrift erkennt das Gericht keinen Widerruf des ursprünglichen Darlehensvertrages. Ob die Kläger aufgrund Haustürwiderrufsvorschriften hätten widerrufen können, kann daher dahinstehen

5 Die Prolongationsvereinbarung zwischen den Klägern und der Y-Bank AG vom (Anlage K 4) wurde durch die Kläger wirksam widerrufen. a. 37 Den Klägern stand kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften des Verbraucherdarlehensrechts zu: Der ursprünglich zwischen den Klägern und der X-Bank AG geschlossene Darlehensvertrag vom 23./ (Anlage B 1) räumte den Klägern ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht ein. Die Zinsvereinbarung erstreckte sich jedoch nicht auf den gesamten Zeitraum sondern zunächst nur bis zum Aufgrund Ziffer 2 des Darlehensvertrages war die Rechtsvorgängerin der Beklagten jedoch verpflichtet, spätestens einen Monat vor Ablauf des Zinsbindungszeitraums den Klägern zu neuen, für Darlehen dieser Art bei ihr dann üblichen, Konditionen anzubieten. Es handelt sich somit um eine sog. unechte Abschnittsfinanzierung. Für diese hat der BGH mit Urteil vom (Az. XI ZR 6/12; BKR 2013, 326) ausgesprochen, dass einem Verbraucher kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Verbraucherdarlehnsverträge gemäß 495 Abs. 1, 355 BGB zusteht, wenn nach Auslaufen der Zinsbindungsfrist mit der darlehensgebenden Bank lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Kondition in Anpassung entsprechend dem ursprünglich geschlossenen Darlehensvertrag vollzogen wird. 38 Dass die sog. Zusatzbedingungen der Prolongationsvereinbarung von den bisherigen Darlehenskonditionen in erheblicher Art und Weise abweichen, wurde nicht substantiiert vorgetragen. b. 39 Allerdings stand den Klägern ein Widerrufsrecht nach 312 d, 355 BGB a.f. zu: Die Prolongationsvereinbarung vom wurde ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen. Es handelt sich mithin um eine Finanzdienstleistung im Sinne des 312 b BGB a.f. Das Widerrufsrecht ist auch nicht ausgeschlossen durch 312 d Abs. 5 Satz 1 BGB a.f. Die Vorschrift besagt, dass das Widerrufsrecht bei solchen Fernabsatzverträgen nicht besteht, bei denen dem Verbraucher bereits aufgrund der 495, 499 bis 507 BGB a.f. ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach 355 BGB oder 356 BGB zusteht. Dies ist vorliegend jedoch gerade wie oben ausgeführt nicht der Fall. 40 Der Widerruf der Prolongationsvereinbarung wurde rechtzeitig erklärt, da aufgrund nicht erfolgter Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann. Ein Erlöschen des Widerrufsrecht nach 312 d Abs. 3 Nr. 1 BGB a.f. liegt nicht vor Der wirksam erklärte Widerruf führt jedoch nicht zu den klägerseits begehrten Rechtsfolgen: 42 Grundsätzlich hat die Ausübung des Widerrufsrechts gemäß 355 Abs. 1 Satz 1 BGB die Folge, dass der Verbraucher an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden ist. 43 Wie der BGH in seinem Urteil vom (Az. XI ZR 6/12, Rz. 25 ff.) ausführlich dargestellt hat, ist bei einem Widerruf einer Prolongationsvereinbarung aber lediglich die Bindung des Verbrauchers an die auf Abschluss der Prolongationsvereinbarung gerichtete Willenserklärung

6 erfasst. Das bedeutete, dass die Vereinbarung neuer Konditionen nicht zustande gekommen ist und die Prolongationsvereinbarung gemäß 346 ff. BGB rückabzuwickeln war. Die Bindung an den ursprünglich geschlossenen Darlehensvertrag entfällt hingegen nicht. 44 Begründet wird dies vom BGH u.a. damit, dass ansonsten derjenige Darlehensnehmer, der sich durch Widerruf der Prolongationsvereinbarung von der Konditionenanpassung lösen könnte, besser stünde, als derjenige, der das Angebot auf anfängliche Anpassung der Konditionen von vornherein nicht annimmt. a. 45 Vor diesem Hintergrund war Klageantrag Nr. 1 abzuweisen. 46 Denn dass die Kläger aufgrund des wirksamen Widerrufs der Prolongationsvereinbarung zu keinen Zinszahlungen gegenüber der Beklagten mehr verpflichtet wären, trifft nach der dargestellten Wertung des Bundesgerichtshofs nicht zu. Die Zinszahlungspflicht ergibt sich aus dem ursprünglichen Darlehensvertrag vom 23./ b. 47 Abzuweisen war jedoch auch der Klageantrag Nr Die Kläger haben keinen Anspruch auf Löschung der Grundschuld Zug um Zug gegen Zahlung von ,46 Euro. 49 Der ursprüngliche Darlehensvertrag wurde nicht widerrufen (vgl. oben Ziff. A.I.2.a). Aufgrund des erfolgreichen Widerrufs der Prolongation lief der ursprüngliche Darlehensvertrag vom 23./ weiter. Damit können die Kläger die Löschung der Grundschuld nicht verlangen. 50 Das Widerrufsschreiben der Kläger vom ist nicht als (hilfsweise) Kündigung auszulegen ( 133, 157 BGB): Die Kläger sprechen an mehreren Stellen des Schreibens explizit von Widerruf bzw. widerrufen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Kläger juristische Laien sind und zur Auslegung ihrer Erklärung nicht am Buchstaben des Wortlauts zu haften ist, sondern darauf abzustellen ist, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (vgl. nur Palandt-Ellenberger, BGB, 74. Aufl. 2015, 133, Rn. 9 m.w.n.). Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass sich die Kläger in dem o.g. Schreiben ausdrücklich darauf berufen haben, keine Widerrufsbelehrung erhalten zu haben. Ferner ist zu sehen, dass sie an einer Finanzierung grundsätzlich weiterhin Interesse hatten und um ein neues Finanzierungsangebot gebeten haben. Anhaltspunkte dafür, dass sie (hilfsweise) den Darlehensvertrag kündigen wollten für den Fall, dass der Widerruf nicht zu einer Rückabwicklung (auch) des ursprünglichen Darlehensvertrages führt, erkennt das Gericht in dem Schreiben nicht. 51 Die Voraussetzungen einer Umdeutung ( 140 BGB) liegen nicht vor. Der erklärte Widerruf war wirksam und nicht etwa nichtig. Dass der Widerruf zu letztlich unliebsamen Folgen für die Kläger führt, rechtfertigt es nicht, ihre Erklärung in eine Kündigung umzudeuten. B. 52

7 Die zulässige Hilfswiderklage war ebenfalls unbegründet. 53 Zunächst ist festzustellen, dass die Widerklage zulässigerweise hilfsweise erhoben wurde, da sie vom Eintritt einer innerprozessualen Bedingung nämlich dem Erfolg des Widerrufs abhängig gemacht wurde (vgl. nur Musielak-Heinrich, ZPO, 11. Aufl. 2014, 33, Rn. 12 m.w.n.). Die Bedingung ist auch eingetreten, da das Gericht wie unter A. der Entscheidungsgründe ausgeführt ein Widerrufsrecht der Kläger als gegeben angesehen hat. 54 Das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig für die Widerklage zuständig. 55 Die Widerklage ist jedoch nicht begründet. Wie unter A. der Entscheidungsgründe ausgeführt, wurde der zwischen den Klägern und der Rechtsvorgängerin der Beklagten ursprünglich geschlossene Vertrag durch den Widerruf nicht beseitigt. Eine Kündigung oder sonstige Beendigung des Vertrages ist ebenfalls nicht anzusehen, sodass die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensrestvaluta hat. 56 Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst im Falle einer Rückabwicklung oder Beendigung des Darlehensvertrages kein Anspruch auf Rückzahlung des von der Beklagten begehrten Betrages in Höhe von ,46 bestünde. Unstreitig haben die Kläger seit November 2007 mindestens 79 Annuitäten an die Beklagte geleistet. Diese enthielten worauf der Beklagtenvertreter im Termin am selbst hinwies neben Zins- auch Tilgungsanteile. Die Tilgungsanteile hätten aber jedenfalls zu einer Verminderung der Darlehensrestvaluta geführt. Die Widerklage hätte von Anfang an allenfalls in Höhe eines reduzierten Betrages Erfolg haben können. C. 57 Der Gebührenstreitwert richtet sich nach 45 Abs. 1 S. 1 und S. 2 GKG. Klage und Hilfswiderklage betreffen nicht den denselben Gegenstand und waren daher zusammenzurechnen. 58 Mit Gegenstand im Sinne der genannten Vorschrift ist der materielle Anspruch bzw. das materielle Rechtsverhältnis, das Klage und Widerklage betreffen, gemeint. Ob im Einzelfall zu addieren ist, lässt sich anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Identitätsformel beurteilen: Ein Gegenstand liegt vor, wenn die beiderseitigen Ansprüche sich dergestalt ausschließen, dass die Zuerkennung des einen die Aberkennung des anderen notwendigerweise bedingt (vgl. nur Dörndorfer in: Binz/Dörndorfer, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014; 45 Rn. 4 m.w.n.). Umgekehrt sind verschiedene Gegenstände betroffen, wenn die beiden Ansprüche materiell nebeneinander bestehen können, so dass das Gericht gleichzeitig beiden Klagen stattgeben kann (a.a.o., Rn. 5). 59 Der Gegenstand der Klage war die Frage der Wirksamkeit des ursprünglichen Darlehensvertrages vom , während Gegenstand der Eventualwiderklage letztlich die Wirksamkeit der Prolongationsvereinbarung vom war. 60 Der Streitwert der Klage liegt bei ,46, auf den Klageantrag Nr. 1 entfallen dabei 5.000,-. Der Streitwert der Hilfswiderklage liegt bei ,46, der Gesamtstreitwert beträgt mithin , Die Kostenentscheidung beruht auf 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

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