Orientierungsatz: Prozesskostenhilfe; Eilrechtsschutz; Gymnasium; 5. Jahrgangsstufe; Übertritt; Legasthenie

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Orientierungsatz: Prozesskostenhilfe; Eilrechtsschutz; Gymnasium; 5. Jahrgangsstufe; Übertritt; Legasthenie"

Transkript

1 VG Augsburg, Beschluss v E Titel: Normenketten: VwGO 67 II, IV, 123, 154, 166 VSO 29 ZPO 114, 294, 920 II VwGO 67 II, IV, 123, 154, 166 ZPO 114, 294, 920 II 123 VwGO 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO VwGO 67 II, IV, 123, 154, 166 ZPO 114, 294, 920 II 123 VwGO 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO Orientierungsatz: Prozesskostenhilfe; Eilrechtsschutz; Gymnasium; 5. Jahrgangsstufe; Übertritt; Legasthenie Schlagworte: Prozesskostenhilfe, Beiordnung, Eignungsfeststellung, Lehrerkonferenz, Legasthenie, Durchschnittsnote, Volksschule, Realschule Tenor I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der... Rechtsanwalts GmbH,..., wird abgelehnt. II. Der Antrag wird abgelehnt. III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. IV. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, durch die Lehrerkonferenz der... -Mittelschule aufgrund Vorliegens eines Härtefalles über seinen Antrag auf Eignungsfeststellung für den Wechsel in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums zu entscheiden Der im Jahr 2000 geborene Antragsteller ist der Zwillingsbruder des Antragstellers im Verfahren Au 3 E Er besuchte im Schuljahr 2010/2011 die fünfte Jahrgangsstufe der... -Mittelschule... Im Jahreszeugnis für die Jahrgangsstufe 5 erhielt er im Fach Deutsch die Note befriedigend und im Fach

2 Mathematik die Note befriedigend. Das Zeugnis enthält folgende Bemerkung: Aufgrund einer fachärztlich festgestellten Legasthenie wurden Rechtschreibleistungen nicht bewertet. 3 Mit Schreiben vom 27. Juli 2011 wandte sich die Mutter des Antragstellers, die gemeinsam mit dessen Vater das Sorgerecht für ihn ausübt, an die Schule und teilte mit, dass der Antragsteller ab dem Schuljahr 2011/2012 die Jahrgangsstufe 5 eines Gymnasiums besuchen möchte. Hierfür sei es erforderlich, dass der Antragsteller im Jahreszeugnis 2010/2011 als geeignet für den Besuch eines Gymnasiums bezeichnet werde. Da voraussichtlich die Durchschnittsnote von mindestens 2,0 in den Fächern Deutsch und Mathematik im Jahreszeugnis nicht erreicht werde, werde gebeten, durch die Lehrerkonferenz eine Eignungsfeststellung zu treffen, da ein Härtefall vorliege. Für den Antragsteller sei eine Legasthenie und Lese-Rechtschreib-Schwäche festgestellt. Damit habe ihm bei allen Probearbeiten ein Zeitzuschlag für die Bearbeitung gewährt werden müssen. Dies sei jedoch trotz seiner Bitte durch die betreffende Lehrkraft nicht erfolgt. Die jeweilige Lehrkraft habe auch nicht nachgefragt, ob die Aufgaben insbesondere in den Fächern Mathematik und Deutsch vorgelesen werden sollten. Betrachte man die einzelnen benoteten Arbeiten des Schülers, sei ersichtlich, dass die Aufgaben zu Anfang richtig und zutreffend gelöst worden seien, am Schluss hätten sich jedoch wegen Zeitnot Fehler eingeschlichen. Trotzdem habe der Antragsteller in zahlreichen Arbeiten gute und sehr gute Zensuren erzielt. Bei den im Jahreszeugnis festzuhaltenden Noten sei deshalb auch zu berücksichtigen, dass diese unter Nichtbeachtung der Vorschriften für Kinder mit Legasthenie und Lese-Rechtschreib-Schwäche zu Stande gekommen seien. Bei dem Antragsteller sei jedoch eine hohe Intelligenz mit einem Gesamtwert von 115 diagnostiziert worden. Damit sei nachgewiesen, dass der Antragsteller in der Lage sei, den Unterrichtsstoff am Gymnasium zu bewältigen. Der Schüler sei äußerst motiviert, eine weiterführende Schule zu besuchen. Um eine entsprechend positive Beurteilung der Eignung durch die Lehrerkonferenz werde gebeten. 4 Mit Schreiben vom 2. August 2011 lehnte der Rektor der Schule eine Eignungsfeststellung durch die Lehrerkonferenz ab. Dies sei durch die Volksschulordnung nicht vorgesehen. Eine Entscheidungsmöglichkeit wegen eines Härtefalles sei ihm nicht bekannt. Bei dem Schüler liege keine Lese-Rechtschreibschwäche, sondern eine Lese-Rechtschreibstörung vor. Es liege eine Stellungnahme der Klassenlehrkraft vor, wonach ihm wie auch seinem Bruder grundsätzlich der vorgeschriebene Zeitzuschlag gewährt worden sei. Zudem seien sämtliche Aufgaben vor Bearbeitung den Schülern vorgelesen worden. Die Lese-Rechtschreibstörung sei bei Festlegung der Zeugnisnoten berücksichtigt worden. Das Verhalten des Antragstellers habe jedoch gezeigt, dass seine Arbeitshaltung völlig ungenügend gewesen sei. Anweisungen der Lehrkräfte seien immer wieder missachtet worden. Die Mutter des Antragstellers habe die Möglichkeit zu einem persönlichen Gespräch immer wieder abgelehnt. 5 Es bestehe die Möglichkeit, den Antragsteller zur Aufnahmeprüfung am Gymnasium D. anzumelden. 6 Mit Schreiben vom 5. August 2011 wandte sich daraufhin die Mutter des Antragstellers nochmals an die Schule und wies daraufhin, dass eine Aufnahmeprüfung nicht in Betracht komme, da nicht ein Übertritt in die sechste Jahrgangsstufe des Gymnasiums sondern ein solcher in die fünfte Jahrgangsstufe des Gymnasiums geplant sei. Voraussetzung hierfür sei entweder eine Durchschnittsnote im Jahreszeugnis von mindestens 2,0 in beiden Fächern Deutsch und Mathematik oder die durch die Lehrerkonferenz festgestellte Eignung in Härtefällen. Es werde gebeten, die Angelegenheit nochmals zu überprüfen Der Antragsteller hat zuletzt beantragt, 8 im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten, für den Antragsteller aufgrund Vorliegens eines Härtefalles eine Eignungsfeststellung durch die Lehrerkonferenz für den Wechsel des

3 Antragstellers in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums ab dem Schuljahr 2011/2012 durchzuführen und über die Eignung für das Gymnasium zu entscheiden. 9 Zur Begründung wird vorgetragen, die Mutter des Antragstellers habe diesen im Juli 2011 für die fünfte Jahrgangsstufe des Gymnasiums... anmelden wollen. Es sei bereits abzusehen gewesen, dass der Notendurchschnitt von 2,0 in den Fächern Deutsch und Mathematik nicht erreicht werden würde. Das Gymnasium habe ihr daher mitgeteilt, eine Aufnahme des Antragstellers könne nicht erfolgen, wenn keine Eignungsfeststellung im Jahreszeugnis für das Schuljahr 2010/2011 vorliege. Die... -Mittelschule weigere sich jedoch, einen Härtefall anzuerkennen und die Eignungsvoraussetzungen festzustellen. 10 Ein Härtefall liege hier jedoch vor. Der Antragsteller habe eine Lese-Rechtschreibstörung, dies sei durch fachärztliche Untersuchung festgestellt und bescheinigt worden. Er habe damit einen Anspruch auf entsprechenden Nachteilsausgleich im Unterricht bzw. bei Prüfungen, wie z. B. die Gewährung eines Zeitzuschlags oder auch das Vorlesen von Textpassagen aus den Aufgabenstellungen, wenn es sich um umfangreiche oder schwierige Texte handle. Ebenfalls vorgesehen sei eine verstärkte Bewertung mündlicher Leistungen bis zur Gewichtung 1:1. Zeitzuschläge oder das Vorlesen umfangreicher Textpassagen seien dem Antragsteller jedoch trotz seiner entsprechenden Bitten an die betreffenden Lehrkräfte nicht gewährt worden. Aufgrund der fehlenden Zeit sei der Antragsteller daher bei den meisten Arbeiten nicht fertig geworden. So seien zum Teil ganze Aufgaben ungelöst geblieben, wichtige Punkte für eine gute Note hätten gefehlt, obwohl in der Regel bei den bearbeiteten Fragen alle Punkte erzielt worden seien. Die Mutter des Antragstellers habe daher auch die Klassenleiterin auf dieses Problem angesprochen und um Berücksichtigung gebeten. Eine Nachkorrektur der Arbeiten sei jedoch nicht durchgeführt worden, ebenso sei aus den Probearbeiten in Deutsch und Mathematik ersichtlich, dass zwar LRS vermerkt worden sei, Rechtschreibfehler jedoch trotzdem zu Punktabzug geführt hätten. Daraus hätten teilweise schlechte Noten in den relevanten Fächern resultiert. Es sei dem Antragsteller auch nicht bekannt, welche Noten er mündlich erzielt habe und wie diese Noten im Verhältnis zu den schriftlichen Arbeiten gewichtet worden seien. Die zuständigen Lehrer, Vertrauenslehrer und der Rektor seien auf diesen fehlenden Nachteilsausgleich durch die Mutter des Öfteren hingewiesen worden. Dies sei jedoch erfolglos geblieben. 11 Die für den erforderlichen Notendurchschnitt nicht ausreichenden Noten in den Fächern Deutsch und Mathematik seien Folge dieses nicht gewährten Nachteilsausgleichs. Auch die Jahresnoten in den übrigen Fächern seien im Übrigen für den Antragsteller nicht nachvollziehbar, da er hier zum Teil gute und sehr gute Noten erzielt habe. Ein Notenspiegel liege jedoch nicht vor. 12 In Härtefällen habe die Lehrerkonferenz die Möglichkeit, die Eignung eines Schülers für den Besuch des Gymnasiums gesondert festzustellen. Der Schulleiter der Mittelschule lehne dies jedoch unter Hinweis darauf ab, dass ihm eine solche Möglichkeit nicht bekannt sei. Aus dem wegen Nichteinhaltung der Vorschriften zum Nachteilsausgleich vorliegenden Härtefall einerseits und der für die Lehrerkonferenz aufgrund der Vorschriften der Volksschulordnung bestehenden Möglichkeiten zur Eignungsfeststellung andererseits ergebe sich hier jedoch ein Anordnungsanspruch für den Antragsteller. Aus den in den Fächern Englisch, Religion, PCB zum Teil erzielten guten Noten, lasse sich auch ersehen, dass der Antragsteller den Anforderungen eines Gymnasiums gewachsen sei. 13 Der Anordnungsgrund liege in der Eilbedürftigkeit der Entscheidung vor Beginn des neuen Schuljahres. 14 Zur Glaubhaftmachung wurden Kopien von Probearbeiten aus den Nebenfächern sowie eine eidesstattliche Versicherung der Mutter des Antragstellers vorgelegt. Hierauf wird Bezug genommen. 15

4 Der ebenfalls sorgeberechtigte Vater des Antragstellers hat sich in einer vom Antragsteller vorgelegten Erklärung vom 29. August 2011 mit dem geplanten Besuch eines Gymnasiums und den hierzu erforderlichen rechtlichen Schritten einverstanden erklärt Der Antragsgegner beantragt, 17 den Antrag abzulehnen. 18 Nach der derzeitigen Fassung der einschlägigen Bestimmung der Volksschulordnung könne die Übertrittseignung in die Jahrgangsstufe 5 der Realschule aus der Jahrgangsstufe 5 der Haupt- oder Mittelschule in Ausnahmefällen von der Lehrerkonferenz festgestellt werden. Eine entsprechende Änderung dieser Vorschrift auch für den Übertritt an das Gymnasium sei geplant, das Verfahren aber noch nicht abgeschlossen. Unabhängig hiervon seien die staatlichen Volksschulen durch Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 31. August 2010 davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die beabsichtigte Änderung hinsichtlich der Übertrittsregelung an das Gymnasium schon ab dem Schuljahr 2010/2011 zur Anwendung kommen solle. 19 Im konkreten Fall sei jedoch ein Härtefall nicht glaubhaft gemacht. In der Schülerakte befinde sich eine Stellungnahme der Klassenlehrkraft des Antragstellers, wonach die Lese-Rechtschreibstörung des Antragstellers berücksichtigt worden sei. Da von einem Härtefall somit nicht ausgegangen werden könne, komme auch eine Entscheidung der Lehrerkonferenz über die Eignung des Antragstellers zum Besuch eines Gymnasiums nicht in Betracht Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 11. August 2011, die eidesstattliche Versicherung der Mutter des Antragstellers vom 11. August 2011 sowie die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten, insbesondere auf die Stellungnahme der Klassenleiterin... (Bl. 6/7 der Behördenakten) verwiesen. II Nach 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Verwaltungsgericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung kann auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus sonstigen Gründen geboten ist (Regelungsanordnung; 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). 22 Eine derartige Anordnung setzt voraus, dass ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) besteht und sich der Antragsteller auf einen Anordnungsanspruch berufen kann. Das Vorliegen beider Voraussetzungen ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen ( 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO). Eine solche Glaubhaftmachung liegt in entsprechender Anwendung von 23 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuchs X. Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) dann vor, wenn das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch überwiegend wahrscheinlich ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. 23

5 2. Ein Anordnungsanspruch ist vorliegend nicht glaubhaft gemacht. 24 a) Am erforderlichen Anordnungsgrund bestehen keine Zweifel. Das kommende Schuljahr beginnt bereits am 13. September Bis zu diesem Zeitpunkt kann mit einer Entscheidung in der Hauptsache nicht gerechnet werden. Andererseits ist dem Antragsteller ein Übertritt im laufenden Schuljahr, womöglich erst Monate nach dessen Beginn, nicht zuzumuten, so dass hinreichende Eilbedürftigkeit besteht. 25 b) Der Antragsteller hat jedoch keinen Anspruch dahingehend, dass die Lehrerkonferenz seiner Schule über seine Eignung, ein Gymnasium mit Erfolg zu besuchen, entscheidet. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass die für den Übertritt erforderliche Durchschnittsnote aufgrund seiner Legasthenie nicht erreicht werden konnte. Ein Härtefall als Voraussetzung für die Entscheidung der Lehrerkonferenz über diese Eignung liegt somit nicht vor. 26 aa) Gemäß 29 Abs. 5 der Schulordnung für die Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern (Volksschulordnung - VSO) vom 11. September 2008 in der Fassung vom 1. August 2010 wird in der Jahrgangsstufe 5 eine Eignung für die Bildungswege des Gymnasiums und der Realschule im Jahreszeugnis festgesetzt. Die Eignung zum Übertritt in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums liegt vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote aus den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens 2,0 beträgt ( 29 Abs. 5 Satz 1, 2 VSO). Gemäß 29 Abs. 5 Satz 4 VSO wird die Eignung zum Übertritt in die Jahrgangsstufe 5 der Realschule von der Lehrerkonferenz festgestellt, wenn infolge nachgewiesener erheblicher persönlicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden die Gesamtdurchschnittsnote nicht erreicht wurde (z. B. wegen Krankheit) und für die Schülerin oder den Schüler aufgrund ihrer oder seiner bisherigen Leistungen die Aussicht besteht, eine Realschule mit Erfolg zu besuchen. Eine entsprechende Regelung für den Übertritt auf das Gymnasium ist nach der Volksschulordnung in ihrer derzeitig gültigen Fassung somit nicht vorgesehen. 27 Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat mit Rundschreiben vom 31. August 2010, Az. III.5-5S , an alle staatlichen Schulen in Bayern zur Weiterentwicklung des Übertrittsverfahrens (in einer Fußnote in der Anlage zu diesem Schreiben) die Möglichkeit eröffnet, dieses Verfahren auch im Hinblick auf den Übertritt auf ein Gymnasium anzuwenden. Zugunsten des Antragstellers kann unterstellt werden, dass diese Regelung auch gültig ist. 28 bb) Eine nachgewiesene persönliche Beeinträchtigung im Sinne des 25 Abs. 5 Satz 4 VSO liegt beim Antragsteller in Form seiner - nachgewiesenen - Legasthenie (Lese- und Rechtschreib-Störung) vor. 29 cc) Das Vorliegen einer persönlichen Beeinträchtigung allein reicht jedoch nicht aus, um eine Entscheidung der Lehrerkonferenz herbeizuführen. Vielmehr ist hierfür erforderlich, dass die gemäß 29 Abs. 5 Satz 2 erforderliche Gesamtdurchschnittsnote aus den Fächern Deutsch und Mathematik von 2,0 infolge dieser Beeinträchtigung nicht erreicht wurde. Die Beeinträchtigung muss also ursächlich für das Nichterreichen des Notendurchschnitts sein. Dies ist nicht der Fall, wenn - wie hier - nicht glaubhaft ist, dass der dem Antragsteller wegen seiner Beeinträchtigung zustehende Nachteilsausgleich nicht stattgefunden hat. Wurde der Notendurchschnitt nicht erreicht, obwohl die persönlichen Beeinträchtigungen bei der Erhebung und Bewertung der Leistungen ausgeglichen wurden, kann von einem Ursachenzusammenhang nicht ausgegangen werden. 30 dd) Nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 16. November 1999, Az. IV/1a-S7306/4-4/127883, in der ab 11. August 2000 gültigen Fassung (KWMBl I S. 403) ( im Folgenden Bekanntmachung ), die als Verwaltungsvorschrift für die Schulen verbindlich die

6 Förderung von Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens behandelt, ist zunächst geregelt, wie eine Lese-Rechtschreib-Störung nachzuweisen ist (Nr. IV Abs. 2 der Bekanntmachung), nämlich durch eine fachärztliche Bescheinigung z. B. eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie im Zusammenwirken mit einem im Schuldienst tätigen Schulpsychologen, der der Schule Empfehlungen für angemessene Förder- und Hilfsmaßnahmen zuleitet. Gemäß IV 2 Abs. 2 Satz 1 der Bekanntmachung müssen Schüler mit einer Lese-Rechtschreib-Störung jeweils einen Zeitzuschlag von bis zur Hälfte der regulären Arbeitszeit bei schriftlichen Arbeiten in allen Fächern erhalten. 31 Wie sich aus der Bescheinigung des staatlichen Schulpsychologen im Landkreis... (Bl. 24 der Akten) ergibt, wurde dieses Verfahren hier durchgeführt. Der Schulpsychologe hat auch - in Übereinstimmung mit Nr. IV 2 Abs. 2 der Bekanntmachung - einen Zeitzuschlag von 30% der regulären Arbeitszeit bei schriftlichen Leistungsfeststellungen in allen Fächern vorgeschlagen. Dieser Nachteilsausgleich durch Zeitzuschlag wurde hier allerdings nicht, wie in Nr. IV 2 Abs. 2 Satz 3 der Bekanntmachung vorgesehen, durch den Schulleiter festgelegt. 32 Die Klassenlehrerin des Antragstellers hat jedoch in ihrer Stellungnahme an den Schulleiter zu dem im Juli 2011 gestellten Antrag auf Härtefallentscheidung (Bl. 6/7 der vorgelegten Behördenakten) ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass und in welcher Form der Zeitzuschlag zumindest in den hier relevanten Fächern Deutsch und Mathematik generell zugestanden wurde und dass auch die Aufgabenstellung jeweils vorgelesen bzw. erklärt wurde. Da sich die von ihr dargelegte Handhabung jedenfalls in den hier relevanten Fächern demnach mit den Empfehlungen des Schulpsychologen deckt bzw. diese zugunsten des Antragstellers noch übertrifft, scheint eine förmliche Festlegung durch den Schulleiter hier entbehrlich. 33 Bedenklich erscheint allenfalls die Darstellung der Lehrkraft (unter Nr. 3 ihrer Ausführungen), die Noten seien unter Beachtung der Empfehlung des Schulpsychologen zustande gekommen, in der Schulordnung fänden sich zu diesem Thema keine Angaben. Letzteres mag zwar richtig sein, fraglich ist jedoch, ob diese Ausführungen beinhalten, dass die Bekanntmachung vom 16. November 1999 zur Behandlung der Legasthenie nicht präsent ist, die eben diese Angaben enthält. Letztlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben, da die Empfehlungen des Schulpsychologen der Bekanntmachung entsprechen und nach Darstellung der Lehrkraft hinsichtlich des Zeitzuschlags in den relevanten Fächern materiell wohl umgesetzt wurden. Eine Wertung von mündlichen und schriftlichen Leistungen mit der Gewichtung 1:1 ist nach Nr. IV 3.1, 3.2 und 3.3 der Bekanntmachung nicht in Deutsch oder Mathematik, sondern bei der Bewertung der Leistungen in den Fremdsprachen angezeigt. 34 Dass die Rechtschreibungsleistungen in Deutsch und Mathematik nicht bewertet wurden, ergibt sich aus der Zeugnisbemerkung. Schülerarbeiten, die entgegen dieser Vorgabe bewertet worden wären, wurden dem Gericht nicht vorgelegt. 35 ee) Entgegen diesen Darstellungen der Lehrkraft hat die Mutter des Antragstellers in ihrer mit dem Antrag auf einstweilige Anordnung vorgelegten eidesstattlichen Versicherung unter Nrn. 2 und 3 erklärt, sie habe mehrfach Lehrkraft und Schulleiter erfolglos auf die erforderliche Berücksichtigung der Legasthenie und die Gewährung eines Zeitzuschlags bzw. das Vorlesen der Aufgaben usw. hingewiesen. Bei den ersten Proben sei überhaupt keine Berücksichtigung erfolgt, später sei auf den Arbeiten zwar LRS notiert worden. Trotzdem hätten Rechtschreibfehler zu Punktabzug geführt. Unter Nr. 1 erklärt sie, ihre Kinder hätten ihr nach den Proben jeweils erzählt, dass trotz ihrer entsprechenden Bitten an die Lehrkraft kein Zeitzuschlag gewährt worden sei. 36

7 Auch wenn diese Ausführungen der Mutter unter Nrn. 2 und 3 nicht von der Hand zu weisen sind (gegebenenfalls war auch die Handhabung durch die Schule für die Mutter nicht transparent und deutlich), kann die Mutter sich hinsichtlich der tatsächlichen Gewährung des Zeitzuschlags hier nur auf die Berichte des betreffenden Antragstellers berufen. Dessen Wahrnehmung der Situation mag aber doch von den tatsächlichen Gegebenheiten abgewichen sein. Von einer im Sinne der obigen Ausführungen (unter Nr. II 1) überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der glaubhaft zu machenden Tatsachen also hier der Nichtberücksichtigung der Legasthenie bei der Erhebung und Bewertung der Leistungen des Antragstellers als Anordnungsanspruch kann jedoch angesichts der ausführlichen und nachvollziehbaren Darstellung der Lehrkraft zum Ablauf der Prüfungen, der Leistungen und dem Verhalten des Antragstellers nicht ausgegangen werden. 37 Zwar bedeutet eine Glaubhaftmachung gerade nicht den vollständigen Nachweis der entsprechenden Tatsachen, vernünftige Zweifel dürfen durchaus bestehen bleiben. Es muss nicht absolut gesehen mehr für als gegen die glaubhaft zu machenden Tatsachen sprechen; die gute Möglichkeit ihres Vorliegens ist ausreichend, so dass mehr für die vorgetragene Möglichkeit gegenüber den übrigen ernsthaft in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsmöglichkeiten spricht (Lang in LPK SGB X 2. Auflage 2007, RdNr. 3a zu 23). Die Glaubhaftmachung reicht auch gegenüber gegnerischem Bestreiten aus, jedoch kann auch die andere Prozesspartei für ihre Darstellung eine Glaubhaftmachung vornehmen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Auflage 2005, RdNr. 3 zu 294 ZPO). Die sich widersprechenden Behauptungen in der eidesstattlichen Versicherung der Mutter des Antragstellers einerseits und der dienstlichen Erklärung der Lehrkraft andererseits lassen hier jedoch nicht die Wertung zu, dass die Darstellung des Antragstellers überwiegend wahrscheinlich ist. Insbesondere kann der eidesstattlichen Erklärung der Mutter in Bezug auf die Frage, ob ein Zeitzuschlag tatsächlich gewährt worden ist, da sie bei den Proben nicht vor Ort war, kein die Erklärung der Lehrerin, der Zeitzuschlag sei gewährt worden, übersteigendes Gewicht beigemessen werden. 38 Eine weitere Beweisaufnahme z. B. durch die Vernehmung von Zeugen muss wegen der Eilbedürftigkeit der einstweiligen Anordnung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 39 ff) Da somit vorliegend nicht glaubhaft gemacht ist, dass der Antragsteller den erforderlichen Notendurchschnitt infolge seiner persönlichen Beeinträchtigung nicht erreicht hat, kommt eine Entscheidung durch die Lehrerkonferenz über die Eignung, den erfolgreichen Besuch eines Gymnasiums, nicht in Betracht. Denn die Prognoseentscheidung ist nach 29 Abs. 5 Satz 4 VSO nur dann zu treffen, wenn eine nicht ausgeglichene Beeinträchtigung vorliegt. Die Lehrerkonferenz entscheidet also gerade nicht darüber, ob der Notendurchschnitt infolge der persönlichen Beeinträchtigung nicht erreicht wurde Da der Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist, trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens ( 154 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i. V. m. Nrn und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Da der Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht beizumessen ist, ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen ( 166 VwGO i. V. m. 114 ZPO), ohne dass es auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ankommt. Wegen der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit war über den Antrag auf Prozesskostenhilfe und die einstweilige Anordnung gemeinsam zu entscheiden. Hinsichtlich Nr. I des Beschlusses gilt folgende Rechtsmittelbelehrung:

8 Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach , Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postfachanschrift in München: Postfach , München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach, eingeht. Die Beschwerde ist in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR nicht übersteigt. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden. Hinsichtlich Nrn. II bis IV des Beschlusses gilt folgende Rechtsmittelbelehrung: 1) Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach , Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postfachanschrift in München: Postfach , München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

9 2) Gegen die Festsetzung des Streitwerts steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach , Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

VERWALTUNGSGERICHT TRIER

VERWALTUNGSGERICHT TRIER 5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund

Mehr

Legasthenie. Es wird grundsätzlich unterschieden zwischen dem Störungsbild der Legasthenie und dem der Lese-Rechtschreibschwäche.

Legasthenie. Es wird grundsätzlich unterschieden zwischen dem Störungsbild der Legasthenie und dem der Lese-Rechtschreibschwäche. Zusammenfassung der Bestimmungen zur Legasthenie oder Lese- Rechtschreibschwäche (LRS) beim Übertritt an weiterführende Schulen oder bei einem Schulartwechsel (z.b. Realschule, Gymnasium, Wirtschaftsschule,

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

Versetzungsregeln in Bayern

Versetzungsregeln in Bayern Grundschule Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 rücken ohne besondere Entscheidung vor. Das Vorrücken in den Jahrgangsstufen 3 und 4 soll nur dann versagt werden, wenn der Schüler in seiner Entwicklung

Mehr

Der Übertritt ans Gymnasium

Der Übertritt ans Gymnasium Der Übertritt ans Gymnasium I. Grundsätzliches zur Aufnahme Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 eines Gymnasiums setzt grundsätzlich voraus, dass eine Schülerin / ein Schüler - für den Bildungsweg des

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 VR 2.03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung 7 Ta 207/06 11 Ca 5519/06 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte und Beschwerdegegnerin

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule 2016 - Information. Staatliches Schulamt Künzelsau Oberamteistraße 21 74653 Künzelsau

Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule 2016 - Information. Staatliches Schulamt Künzelsau Oberamteistraße 21 74653 Künzelsau Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule 2016 - Information Voraussetzungen zur Zulassung Die Realschulabschlussprüfung kann als Schulfremder ablegen, - wer die Prüfung nicht eher ablegt, als es bei normalem

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit 7 Ta 174/03 4 Ha 6/03 (Weiden) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... -... - Prozessbevollmächtigte:... wegen Kündigung und sonstiges

Mehr

A4sfertigung. lryna, geb. geboren am 12.1977, Staatsangehörigkeit: ukrainisch, - unbekannten

A4sfertigung. lryna, geb. geboren am 12.1977, Staatsangehörigkeit: ukrainisch, - unbekannten A4sfertigung Amtsgericht München Abteilung für Familiensachen 5 Az.: :\ er Familiensache Anatol. geboren am - Antragsteller - ;/ gegen.05.1966, Staatsangehörigkeit deutsch. lryna, geb. geboren am 12.1977,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 8/10 BESCHLUSS vom 20. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel,

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 7 R 144/10 B PKH Az.: S 17 R 186/05 SG Lübeck SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beschwerdeführerin - g e g e n Deutsche Rentenversicherung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags BUNDESGERICHTSHOF I ZB 20/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, 696

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus, 80327 München Per OWA an - alle Haupt-/Mittelschulen - Staatlichen Schulämter - Regierungen

Mehr

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht LArbG Nürnberg, Beschluss v. 29.02.2016 7 Ta 17/16 Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht Normenketten: ZPO 707 II, 767, 769 ArbGG 62 I Leitsätze: 1.

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS. In dem Verwaltungsrechtsstreit

VERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS. In dem Verwaltungsrechtsstreit VERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn G, H, A prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt Albert Strick, Hohenstaufenring 55, 50674 Köln, - Antragsteller - gegen den Unstrut-Hainich-Kreis,

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.

Mehr

Die neuen Übertrittsregelungen auf einen Blick

Die neuen Übertrittsregelungen auf einen Blick Die neuen Übertrittsregelungen auf einen Blick Informationen bzgl. der GRUNDSCHULE Übertrittszeugnis Alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 4 erhalten Anfang Mai ein Übertrittszeugnis. Dieses

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

HAK /HAS Aufnahmsprüfung. Inhalt. Allgemeines Deutsch Englisch Mathematik Home. h.e. 1/5

HAK /HAS Aufnahmsprüfung. Inhalt. Allgemeines Deutsch Englisch Mathematik Home. h.e. 1/5 Deutsch Englisch Mathematik Home h.e. 1/5 Grundsätzliche Aufnahmsvoraussetzung: Die Grundvoraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule ist der erfolgreiche Abschluss

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00 Leitsatz HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. 8 Für Herausgabeansprüche aus einer vergleichsweise erfolgten

Mehr

10 Jahre KMBek zur Legasthenie in Bayern. Rückblick und Ausblick

10 Jahre KMBek zur Legasthenie in Bayern. Rückblick und Ausblick 10 Jahre KMBek zur Legasthenie in Bayern Rückblick und Ausblick Fachtagung des Landesverbandes Legasthenie und Dyskalkulie Bayern e.v. München - 20.11.2009 Legasthenie aus rechtlicher Sicht - Überblick

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen von Sebastian Homeier Erstauflage Diplomica Verlag 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de

Mehr

Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren

Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren Rotenburg a.d.f, den 15. März 2015 Basis des Verwaltungshandelns Straßenverkehrsgesetz (StVG) In Verbindung mit Fahrerlaubnis-Verordnung

Mehr

Staatliche Realschule Scheßlitz März 2010. Abschlussprüfung Schuljahr 2009/2010 Informationen und Hinweise für Schüler, Schülerinnen und Eltern

Staatliche Realschule Scheßlitz März 2010. Abschlussprüfung Schuljahr 2009/2010 Informationen und Hinweise für Schüler, Schülerinnen und Eltern Staatliche Realschule Scheßlitz März 2010 Abschlussprüfung Schuljahr 2009/2010 Informationen und Hinweise für Schüler, Schülerinnen und Eltern 1. Die Aufgabenstellung für die Abschlussprüfung an den bayerischen

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 159/14 = 70 F 1455/14 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 22. 5. 2015 gez. [ ] Urkundsbeamtin der

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften Technische Universität Dresden Fakultät Erziehungswissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Weiterbildungsforschung und Organisationsentwicklung (Eignungsfeststellungsordnung)

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Mehr

Die Prozesskostenhilfe. Finanzielle Unterstützung für die Wahrnehmung von Rechten vor Gericht

Die Prozesskostenhilfe. Finanzielle Unterstützung für die Wahrnehmung von Rechten vor Gericht Die Prozesskostenhilfe. Finanzielle Unterstützung für die Wahrnehmung von Rechten vor Gericht www.justiz.nrw Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, so bestimmt es Artikel 3 des Grundgesetzes. Niemand

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 E 164/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen das Studentenwerk Chemnitz

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 W 60/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 530/05 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Prozesskostenhilfeverfahren 1. B U, 2. G U, Antragsteller und Beschwerdeführer,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

juris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle:

juris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle: juris Das Rechtsportal Vorschrift Normgeber: Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Aktenzeichen: 21-8413.10 Erlassdatum: 30.11.2004 Fassung vom: 30.11.2004 Gültig ab: 01.01.2005 Quelle: Gliederungs-

Mehr

Höhere Berufsfachschule. IT-Systeme Handel und E-Commerce Rechnungslegung und Controlling

Höhere Berufsfachschule. IT-Systeme Handel und E-Commerce Rechnungslegung und Controlling Höhere Berufsfachschule Handel und E-Commerce Rechnungslegung und Controlling Infopaket Informationen zur Abschlussprüfung Stand: August 2012 Abschluss der höheren Berufsfachschule Die höhere Berufsfachschule

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012 1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April 2006. in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April 2006. in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 169/05 vom 6. April 2006 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 121 Abs. 2 Ist eine Vertretung durch Anwälte

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

Anlage 4a Ergänzende Angaben der Antragstellerin/des Antragstellers

Anlage 4a Ergänzende Angaben der Antragstellerin/des Antragstellers Anlage 4a Ergänzende Angaben der Antragstellerin/des Antragstellers 01 Für wen wird ergänzende Lernförderung beantragt? 02 Nachname, Vorname 03 Geburtsdatum 04 Anschrift 05 Aktenzeichen der Sozialleistung,

Mehr

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr smuster Anlage 1: smuster 1a Fakultatives Widerspruchsverfahren bei einem Betroffenen des Verwaltungsakts Zugang für die Übermittlung elektronischer

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 38.15 OVG 5 LB 202/13 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender"

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" vom 18.01.2012 (Um die Lesbarkeit der Richtlinien zu erleichtern, ist zumeist nur die männliche Form

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln 2 Ws 223-224/05, 2 Ws 232/05 Verkündet am: 15.07.2005 Oberlandesgericht Köln Beschluss Die Beschwerden werden auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen. G r ü n d e : I. Den Angeklagten

Mehr

Vierte Satzung zur Änderung der Studienordnung für das Studium der Medizin an der Universität Erlangen-Nürnberg

Vierte Satzung zur Änderung der Studienordnung für das Studium der Medizin an der Universität Erlangen-Nürnberg Vierte Satzung zur Änderung der Studienordnung für das Studium der Medizin an der Universität Erlangen-Nürnberg Vom 5. Februar 2014 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. Art. 58 Abs. 1 des

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A BESCHLUSS

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A BESCHLUSS 22/11/20*0 11:53 -t-4sbs13ö78521 VG FRANKFURT MAIN VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A MAIN BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. der Frau 2. der 3.

Mehr

Beschlossen: 28.09.1994 Bekannt gemacht: 26.10.1994 in Kraft getreten: 01.11.1994

Beschlossen: 28.09.1994 Bekannt gemacht: 26.10.1994 in Kraft getreten: 01.11.1994 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Sankt Augustin Beschlossen: 28.09.1994 Bekannt gemacht: 26.10.1994 in Kraft getreten: 01.11.1994 Geändert durch Ratsbeschluss vom 07.11.2001, in Kraft getreten am 01.01.2002

Mehr

Zentrale Prüfungen Klasse 11 Schuljahr 2015-2016

Zentrale Prüfungen Klasse 11 Schuljahr 2015-2016 Zentrale Prüfungen Klasse 11 Schuljahr 2015-2016 Termine für die zentralen Prüfungen 2016 Schriftliche Prüfungen 2016 Deutsch: Dienstag, 10. Mai 2016 (Nachschreibtermin: Donnerstag, 24. Mai 2016) Englisch:

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2881) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Vom 10. April 2008 Az.: C/5B III.3.2.1 163/08 El I. Verfahren Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss)

Mehr

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssatz: Ein auf ein Sperrkonto eingezahlter Geldbetrag i.h.v. 15.000 ist auch neben geringfügigen Renteneinkünften i.h.v. 80 pro Monat nicht geeignet, die dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung 2 Ta 109/05 2 Ca 8116/04 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n Firma B... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Informationen für Enteignungsbetroffene

Informationen für Enteignungsbetroffene 1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit

Mehr

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten M I T T E I L U N G an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten Folgende Mitteilung soll dazu dienen, alle Pächter und Verpächter von Milchquoten über die in Artikel 13 des großherzoglichen Reglementes

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 1 G 5595/02 (2) Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren pp. wegen Ausländerrechts hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main durch

Mehr

Informationen zu den Abschlüssen an der RSS Witten bis zur 11. Klasse (Alle Angaben nach bestem Wissen und ohne Gewähr!) Stand Januar 2013

Informationen zu den Abschlüssen an der RSS Witten bis zur 11. Klasse (Alle Angaben nach bestem Wissen und ohne Gewähr!) Stand Januar 2013 Informationen zu den Abschlüssen an der RSS Witten bis zur 11. Klasse (Alle Angaben nach bestem Wissen und ohne Gewähr!) Stand Januar 2013 I. Mögliche Abschlüsse: 1. Hauptschulabschluss (HSA) - nach Abschluss

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK

2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK UV Recht & Reha Aktuell (UVR) 02/2015 vom 28.01.2015-31 - DOK 311.04 Im Rahmen des 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII ist zu unterscheiden zwischen Behinderten, die fähig sind, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Fachwirt für Versicherung und Finanzen/zur

Mehr

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007 Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich

Mehr

Was bedeutet LRS. Wie kann Schule helfen?

Was bedeutet LRS. Wie kann Schule helfen? Was bedeutet LRS Schüler/innen haben Schwierigkeiten beim Lesen und Schreiben lernen. Der Schulerfolg kann durch diese Schwierigkeiten gefährdet sein. Durch entsprechende Förderung sollen diese Schwierigkeiten

Mehr

Az. StO 1/03. Leitsatz:

Az. StO 1/03. Leitsatz: Az. StO 1/03 Leitsatz: Zur Frage der Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen. 2 0berlandesgericht

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 3 L 933/15.F BESCHLUSS

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 3 L 933/15.F BESCHLUSS From:Verwaltungsgericht Frankfurt/M To:003020623829 19/05/2015 11:10 #415 P.002/007 VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 3 L 933/15.F BESCHLUSS in dem Verwaltungsstreitverfahren Proz.-Bev.:

Mehr

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes

Mehr

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG) Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen

Mehr

Merkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines

Merkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines Merkblatt zur Gewährung von Umzugskostenvergütung Anlage 13 I. Allgemeines Die Gewährung von Umzugskostenvergütung richtet sich nach dem Sächsischen Umzugskostengesetz (SächsUKG) vom 23. November 1993

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 A 1013.07 (4 A 1014.04, 4 A 1010.05, 4 A 1023.06, 4 A 1010.07) In der Verwaltungsstreitsache 2 hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Januar 2009

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 W 51/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 10 O 368/07 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem einstweiligen Verfügungsverfahren des K K, - Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Satzung über die Eignungsfeststellung für das Studium im Magisterstudiengang Ethnologie im Hauptfach an der Ludwig-Maximilians-Universität München

Satzung über die Eignungsfeststellung für das Studium im Magisterstudiengang Ethnologie im Hauptfach an der Ludwig-Maximilians-Universität München Satzung über die Eignungsfeststellung für das Studium im Magisterstudiengang Ethnologie im Hauptfach an der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 13. Mai 2005 Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung

Mehr

Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin

Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin Nummer 18/2014 vom 02.07.2014 Inhaltsverzeichnis: Flurbereinigung Sankt Augustin Grünes C Vorläufige Besitzeinweisung mit Überleitungsbestimmungen Herausgeber: Stadt

Mehr