Rahmenorganisation Versicherte mit Präm ienausständen und Leistungsaufschub Version 2.0; gültig ab 1. Januar 2012 (Stand August 2013) Einleitung

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1 Departement tür Finanzen und Soziales ThUrgaU~ Rahmenorganisation Versicherte mit Präm ienausständen und Leistungsaufschub Version 2.0; gültig ab 1. Januar 2012 (Stand August 2013) Einleitung Mit RRB Nr. 952 vom 20. Dezember 2011 verabschiedete der Regierungsrat aufgrund der neuen bundesrechtlichen Bestimmungen das revidierte Massnahmenpaket zum Vorgehen bei im Kanton wohnhaften Personen mit betriebenen Prämienausständen des Versicherers. Das Ziel des Massnahmenpakets besteht darin, die Handhabung der Fälle von Versicherten mit offenen Prämien oder Kostenbeteiligungen zu erleichtern. Das Volumen von Prämienausständen und offenen Behandlungskosten ist einzudämmen sowie die Entstehung von Verlustscheinen bei den Krankenkassen zu verhindem. Kernstücke des Massnahmenpakets bilden: 1. Weiterführung des seit 1. November 2007 bestehenden Datenpools. In der Applikation werden Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Thurgau erfasst. Die säumigen Prämienzahler werden durch die Krankenkassen betrieben. In diesen Fällen teilt die zuständige kantonale Behörde dem zuständigen Versicherer mit, dass nur noch Anspruch auf Notfallbehandlungen besteht. Die Stadt Frauenfeld ist mit dem Mandat als zuständige kantonale Behörde beauftragt. Es besteht ein Leistungsauftrag zwischen der Stadt Frauenfeld und dem Departement für Finanzen und Soziales (DFS). 2. Bereitstellung von maximal CHF 1.75 Mio. für das Jahr 2013 aus den Mitteln der Prämienverbilligung zur Entschädigung der von den Gemeinden übernommenen Prämienausständen gemäss 8 der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Krankenversicherung (TG KVV; RB ). Der Regierungsrat legt die Beitragshöhe jährlich fest. 3. Ist ein Leistungsaufschub im Datenpool registriert, beschränkt sich die Kostenübernahmepflicht seitens des Versicherers auf Notfallbehandlungen. 4. Vermittlung von Lösungsansätzen an die Gemeinden, um Fälle von Versicherten mit Prärnienausständen und Leistungsaufschub im Rahmen eines von ihnen zu schaffenden Case Managements zu bearbeiten. Die zur Umsetzung der Massnahmen notwendigen Ergänzungen der TG KVV verabschiedete der Regierungsrat mit RRB Nr. 952 vom 20. Dezember Die Verordnung trat am 1. Januar 2012 in Kraft. Mit der vorliegenden Rahmenorganisation werden die Einzelheiten betreffend den Vollzug der 8 bis 11 TG KVV festgelegt.

2 ThUrgaU~ 2/11 1. Datenpool Mit dem Datenpool wird eine rasche, effiziente Handhabung der von den Versicherern gerneldeten Fälle von Schuldnern und Schuldnerinnen rnit ausstehenden Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung angestrebt. Er dient dazu, bei Versicherten einen Leistungsaufschub zu erlassen und Wahlbehandlungen mit Kostenfolgen für die öffentliche Hand zu verhindern. Solche Versicherten sollen nur Anspruch auf Notfallbehandlungen haben. D. h., der Datenpool bzw. die darin erfassten Daten haben keine Auswirkungen auf die Aufwendungen, die den Krankenversicherern aus Notfallbehandlungen von Personen mit Leistungsaufschub entstehen. Er soll den Gemeinden zugleich dazu dienen, diese Personen im Rahmen eines Case Managements rechtzeitig zu erfassen und zur Bezahlung der Prämien anzuhalten. Aus Sicht der Leistungserbringer gernäss 9 Abs. 2 TG KW dient der Datenpool der Eindämmung von Wahlbehandlungen von Personen mit offenen Forderungen des Versicherers. Bei Wahlbehandlungen trotz registriertem Leistungsaufschub sind die Leistungserbringer für die Bezahlung ihrer Rechnungen selber verantwortlich, d. h., eine Kostenübernahme der Versicherer oder der Gemeinden entfällt. Betreiber des Datenpools ist gemäss 9 Abs. 1 TG KVV der Kanton, der diesen auch finanziert. Den Benutzern der Applikation Datenpool steht eine Anwendungshilfe zur Verfügung. 1.1 Kommunikation Kanton und Gemeinden informieren die Öffentlichkeit über den Datenpool mit dem Ziel, die Einwohnerinnen und Einwohner darüber aufzuklären, dass sie bei offenen Forderungen der Krankenkasse im Spital oder der Arztpraxis nur noch bei Vorliegen eines Notfalls behandelt werden. Liegt ein Leistungsaufschub vor, werden die Betroffenen von der Gemeinde im Rahmen des Ca se Managements (vgl. unten Ziff. 4) konkret angesprochen. 1.2 Zugriffsberechtigung Für die elektronische Applikation gelten drei Zugriffsgruppen mit unterschiedlichen Profilen :

3 ThUrgaU~ 3/ Kanton Thurgau Die im Gesundheitsamt und im Amt für Informatik definierten Personen nehmen Nutzer Administrationsaufgaben (z. B.: namentliche Aufnahme einer neu nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVG; SR ) verordnenden Ärztin oder eines Arztes in die Applikation, Zurückstellung des Passwortes) und die Stammdatenpflege wahr. Die Administratoren verfügen über keinerlei Einsichtsrechte auf die Versichertennamen und Leistungsaufschub-Daten Zuständige kantonale Behörde Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen kantonalen Behörde haben Eintragungsrechte nach Meldungseingang der Krankenkasse. Ebenfalls registrieren sie einzeln die Mitteilungen über die Verlustscheine. Weitergehende Schreibrechte bestehen wie für die übrigen 79 Gemeinden keine Thurgauer Gemeinden Die jeweilige Gemeinde erhält Schreib- und Leserechte für die Versicherten mit Wohnsitz oder Aufenthalt in der eigenen Gemeinde. Jede Gemeinde verfügt über Leserechte für Versicherte mit Wohnort oder Aufenthalt in einer andem Gemeinde des Kantons Leistungserbringer gemäss 9 Abs. 2 TG KVV Die Leistungserbringer erhalten Leserechte und die Möglichkeit zur kontrollierten Vergabe von Zugriffsrechten an weitere Benutzer und Benutzerinnen innerhalb der eigenen Einheit (Master-Login). Letztere haben nur Leserechte (Beispiel: Medizinische Praxis-Assistenten und -Assistentinnen; Kind-Login). Eingaben und Abfragen sind nur zulässig, wenn sie der Geschäftstätigkeit dienen und gleichzeitig der Zielsetzung der Applikation entsprechen. 1.3 Erfassung und Abfrage der Daten Die zuständige kantonale Behörde TG-Datenpool ist dafür verantwortlich, dass sie die vom Versicherer mitgeteilte Betreibung umgehend im Datenpool registriert. Als Beweismittel genügt das in der Datenbank reg istrierte Eingabedatum. Erst ab dem Zeitpunkt der Registrierung entfällt für die Versicherer die Pflicht, für Patientinnen und Patienten mit Leistungsaufschub die Kosten von Wahlbehandlungen übernehmen zu müssen. Die Behörde TG-Datenpool ist dafür beweispflichtig, dass der Leistungsaufschub registriert wurde. Berechtigungsänderungen sind ab dem Zeitpunkt des nächsten Logins aktiv; Versichertendaten sind unmittelbar nach der Eingabe einsehbar.

4 ThUrgaU~ 4/11 Einträge im Datenpool können nur durch die Gemeinden und nur für die eigenen Einwohnerinnen und Einwohner erfolgen. Bei einem Wohnortswechsel hat die Gemeinde des Wegzugortes den neuen Wohnsitz bzw. den Wegzug im Datenpool zu registrieren. Ab diesem Zeitpunkt ist die neue Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde für die Datenbearbeitung im Datenpool zuständig und berechtigt. Die Administratoren können nur Einträge im Rahmen der Nutzer-Administrationsaufgaben (vgl. oben Ziff ) vornehmen. Zur Abfrage berechtigt sind die Gemeinden und die Leistungserbringer gemäss 9 Abs. 2 TG KW (vgl. unten Ziff. 1.4). Die Leistungserbringer sollten im eigenen Interesse im Falle von Behandlungen, die über einen längeren Zeitraum andauem oder im Falle von Dauerrezepten (z. B. bei Zuckerkrankheit) den Datenpool mindestens alle zwei Monate bezüglich eines neu eingetragenen Leistungsaufschubs des betreffenden Patienten bzw. der Patientin konsultieren. 1.4 Passwort und Login Für die Gemeinden wird der Login inklusive dem Passwort vom Kanton Thurgau vergeben. Die für den Datenpool zugriffsberechtigten Personen, üblicherweise die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der KrankenkassenkontrollsteIlen, werden durch die Gemeinden den Administratoren namentlich genannt. Die Berechtigten sind angehalten, bei ihrem Erstzugriff und anschliessend regelmässig das Passwort zu ändern. Die Leistungserbringer gemäss 9 Abs. 2 TG KVV erhielten mit der Einführung der Applikation vom Kanton Thurgau einen Master-Login mit persönlichem Passwort. Die Berechtigten sind angehalten, bei ihrem Erstzugriff und anschliessend regelmässig das Passwort zu ändern. Mutationsmeldungen erfolgen für die Ärzte durch ihre kantonale Gesellschaft. Im Falle, dass das Passwort vergessen wurde, kann es durch das Amt für Informatik zurückgesetzt werden: Help Desk, Telefon Eine Weitergabe des Passwortes ist in jedem Falle untersagt. Für die Abfrage oder die Einsichtnahme und die Verwendung sämtlicher Daten der Applikation Datenpool sind insbesondere die gesetzlichen Bestimmungen betreffend Datenschutz und Berufsgeheimnis zu beachten.

5 ThUrgaU~ 5/ Aufhebung eines Leistungsaufschubs Me/dung der Aufhebung des Leistungsaufschubs des Versicherten Die Gemeinden haben die vom Versicherer schriftlich gemeldete Aufhebung des Leistungsaufschubs umgehend im Datenpool einzutragen. Für die Eintragung gilt eine Frist von 10 Tagen Deaktivierter Leistungsaufschub (Historie) Ein aufgehobener Leistungsaufschub bleibt über zwei Jahre nach dem Datum des Eintrags (Feldbezeichnung "Ausstand bis") sichtbar, danach ist er im System nicht mehr einsehbar. Betrifft dies den letzten Eintrag zu einer Person, werden zusätzlich sämtliche Daten der betreffenden versicherten Person derart verändert, dass sie von den Datenpool-Benutzern weder eingesehen noch aufgerufen werden können. Wird zu einem späteren Zeitpunkt ein neuer Leistungsaufschub durch den Versicherer verfügt, muss die Person neu erfasst werden. 1.6 Varia Verordnungen an übrige Leistungserbringer Leistungserbringer gemäss 9 Abs. 2 TG KVV sind angehalten, bei Patientinnen und Patienten mit Leistungsaufschub im Falle von Wahlbehandlungen keine Verordnungen an übrige Leistungserbringer (z. B. Apotheken, Physiotherapien, Spitex etc.) vorzunehmen Territorialitätsprinzip Für den Datenpool gilt, dass nur Versicherte mit Wohnsitz im Kanton Thurgau erfasst werden und nur die Leistungserbringer gemäss 9 Abs. 2 TG KW über Einsichtsrechte verfügen. Nicht auf den TG-Datenpool zugriffsberechtigte Leistungserbringer (Beispiel: ausserkantonaler Arzt) haben sich vor der Behandlung über eine allfällige Registrierung beim Versicherer oder bei der zuständigen Gemeinde zu informieren. 2. Beiträge aus den Mitteln der Prämienverbilligung Zur Abgeltung der von den Gemeinden übemommenen Prämienrückstände, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten wird aus den Mitteln der Prämienverbilligung ein vom Regierungsrat jährlich festzulegender Betrag zur Verfügung gesteilt. Der Regierungsrat legte den Betrag für das Jahr 2013 auf maximal 1,75 Mio.

6 ThUrgaU~ 6/11 Franken fest (RRB Nr. 974 vom 27. November 2012). Es ist vorgesehen, im Jahr 2014 die gleiche Summe zu beantragen. Die Mittel aus der Prämienverbilligung ersetzen den Gemeinden höchstens zwei Drittel ihrer Aufwendungen. Betragen diese Aufwendungen also weniger als 2,625 Mio. Franken, gelangen nur zwei Drittel der entsprechenden Summe zur Auszahlung (z. B. 0,8 Mio. bei einem Gemeindetotal von 1,2 Mio.). Erreichen die Aufwendungen der Gemeinden einen Betrag, dessen Zweidrittelanteil mehr als 1,75 Mio. Franken beträgt (also höher als 2,625 Mio. Franken), werden die Gemeinden für ihre Aufwendungen anteilmässig entschädigt. Die Übernahme dieser Aufwendungen durch die öffentliche Hand bleibt eine subsidiäre Massnahme. Prinzipiell ist es Aufgabe der Gemeinde, für alle ihre Einwohnerinnen und Einwohner sicherzustellen, dass: 1. kein Leistungsaufschub besteht, und 2. kein Verlustschein beim Versicherer entsteht. 2.1 Auszahlung an die Gemeinden Voraussetzung: Vereinbarung Spitäler - Gemeinden Die Mittel, welche der Kanton zur Deckung der Aufwendungen zur Verfügung stellt, kommen nur denjenigen Gemeinden zu Gute, die dem Vergleich zwischen der Spital Thurgau AG bzw. den Privatkliniken und Gemeinden betreffend die aufgelaufenen Forderungen bis zum 31. Dezember 2006 beigetreten resp. ihren Zahlungspflichten diesen Institutionen gegenüber nachgekommen sind (RRB Nr. 426 vom 22. Mai 2007). Stichtag zur Kontrolle der Erfüllung dieser Forderung ist der Zahlungseingang bei den Leistungserbringern per 31. Dezember Grundprinzipien Für die Ausschüttung 2013 wird für die Berechnung des Gemeindeanteils die Summe der Aufwendungen der Gemeinden der Jahre 2013 berücksichtigt. Für die allfällige Ausschüttung in den Folgejahren werden die Aufwendungen gemäss Ausweis in der Erfolgsrechnung des vorangehenden Kalenderjahres berücksichtigt Erster Berechnungsschritt "Aufhebung Leistungsaufschub" Die Gemeinden weisen alle Aufwendungen zur Aufhebung der Leistungsaufschübe aus. Darunterfallen Prämienrückstände, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betrei-

7 ThUrg a U~ 7/11 bungskosten ( 7 Abs. 1 TG KVV). Zwei Drittel dieser Aufwendungen, jedoch maximal die zur Verfügung gestellte Gesamtsumme, wird vergütet. Der aus den Mitteln der Prämienverbilligung ausbezahlte Betrag zur Aufhebung des Leistungsaufschubs verbleibt den Gemeinden bedingungslos, d. h., ohne Verrechnung mit Prämienausständen, welche die Gemeinden von Schuldnerinnen und Schuldnem zurückerhalten. Die Gemeinden machen ihre Ansprüche geltend, indem sie das Abrechnungsformular "Aufwendungen für Aufhebung Leistungsaufschub" des Gesundheitsamtes vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt in elektronischer Form (Excel) und als Ausdruck in Papierform einreichen. Das Abrechnungsformular in Excel wird an die zentrale -Adresse der Gemeinde bis Ende November versandt. 2.2 Fristen Die Abrechnung der Gemeinden gemäss Ziff an den Kanton zur Geltendmachung der Gelder erfolgt per 31. Dezember des Kalenderjahres, für das Mittel der Prämienverbilligung beansprucht werden. Die zweckkonforme Verwendung der Mittel aus der Prämienverbilligung ist in der Bundesabrechnung auszuweisen. Daher muss den Gemeinden eine nicht erstreckbare Frist für die Einreichung der vorgenannten Unterlagen an das Gesundheitsamt bis 15. Januar des Folgejahres gesetzt werden. Diese Frist ist in 8 Abs. 3 TG KVV verbindlich festgelegt. 2.3 Korrekturbuchungen Alle Beteiligten sind sich bewusst, dass die Unterlagen geraume Zeit vor der ordentlichen Rechnungsrevision eingereicht werden müssen. Korrekturbuchungen aufgrund der Revisionstätigkeit werden für die Auszahlung im Folgejahr berücksichtigt. Sie sind als Abgrenzungen in das Folgejahr zu übertragen. Die Mittel sind für das Jahr 2013 zugesprochen. Für das letzte Jahr der Auszahlung erfolgt im Folgejahr keine zusätzliche Auszahlung in Folge Korrekturbuchungen. Unrechtmässig bezogene Gelder müssen in jedem Fall zurückerstattet werden.

8 ~ Thurgau "'~ 8/ Entscheid im Zweifelsfall Über das Verfahren bei unklaren Fällen und weiteren zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Rahmenorganisation nicht absehbaren Vollzugsdetails in der Auszahlung entscheidet folgendes Gremium abschliessend: Präsident Verband Thurgauer Gemeinden (VTG) Delegierter der Finanzverwaltung Kt. TG Amtschefin Gesundheitsamt Kt. TG Die Resultate werden zuhanden der Finanzkontrolle schriftlich festgehalten. 2.5 Rechnungsrevision Die korrekte Abwicklung und Auszahlung der Gelder wird in zwei Stufen geprüft: 1) Die Gemeinde informiert ihre Revisionsstelle über die Kontoführung in Zusammenhang mit der Beantragung von Mitteln aus der Prämienverbilligung an den Kanton aufgrund 8 TG KVV. 2) Die Finanzkontrolle prüft die Umsetzung von 8 TG KVV im Rahmen der ordentlichen Revision im Vollzug der Prämienverbilligung bei den Gemeinden und im Gesundheitsamt. 3. Notfallbegriff Für die öffentlichen Spitäler besteht eine generelle Pflicht zur Aufnahme von Notfallpatienten und -patientinnen. Die Ärzte und Ärztinnen haben einen Behandlungsauftrag aufgrund ihrer Anstellung durch das Spital. Gemäss 23 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes (GG ; RB 810.1) sind sie in dringenden Fällen (Notfällen) verpflichtet, Beistand zu leisten. Zudem würden sie sich im Weigerungsfall der Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) oder anderer Delikte schuldig machen. Die Leistungserbringung in Fällen lebensnotwendiger Behandlungen bei Patienten und Patientinnen mit Prämienausständen kann daher nicht eingeschränkt bzw. ausgeschlossen werden.

9 ~ Thurgau"~ 9/11 Ab 1. Januar 2012 hat die Krankenkasse im Falle eines Leistungsaufschubs die Kosten von Notfallbehandlungen zu übernehmen. Die Zahlungspflicht ist durch sie zu prüfen. Dementsprechend ist die Politische Gemeinde grundsätzlich nicht mehr AnlaufsteIle zur Fragestellung nach Kostenübernahme bei Leistungseinschränkung. Der Leistungserbringer hat die zuständige Krankenkasse um (subsidiäre) Kostengutsprache zu ersuchen. Die nachfolgend formulierte Sichtweise des Kantons Thurgau basiert auf den altrechtlichen Bestimmungen (bis 31. Dezember 2011). Sie ist ausdrücklich ohne Verbindlichkeit gegenüber den Krankenversicherern angeführt. Abzuwarten ist die Handhabung in der Praxis bei den Kassen. 3.1 Juristischer Notfallbegriff Aus juristischer Sicht gilt der in Art. 41 Abs. 3 KVG sowie in Art. 36 Abs. 2 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR ) verwendete Notfallbegriff, wonach die medizinische Hilfe unaufschiebbar sein muss (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007 sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts] vom 10. Juli 2007, K 117/06, BGE 127 V 138 E. 4a; 126 V 484 E. 4). 3.2 Medizinischer Notfallbegriff Aus medizinischer Sicht muss gemäss einhelliger Meinung aller Vertreter und Vertreterinnen der Arbeitsgruppe "Prämienausstände" das Spital bzw. die Ärztin oder der Arzt entscheiden, was und wer ein Notfall ist. Bei Konsultation des Notfalldienstes der Hausärzte und -ärztinnen sowie bei Eintritt auf der Notfallstation ist für die Erstkonsultation von einem Notfall auszugehen. Erst danach muss die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt entscheiden, ob es sich bei der weiteren Behandlung um einen Notfall handelt. 3.3 Langzeitbehandlungen Bei Langzeitbehandlungen hat ebenfalls die Ärztin oder der Arzt zu entscheiden, ob die anstehenden Behandlungen als Notfallbehandlungen zu qualifizieren sind, da sie für die Patientin bzw. den Patienten von vitaler Bedeutung sind (z. B. Dialysebehandlung, onkologische Therapien etc.) oder ob die Therapie als Wahlbehandlung zu gelten hat.

10 ~ Thurgau"~ 1 0/11 4. Case Management Die Gemeinden bearbeiten nach 11 TG KW aktiv die Problemfälle von Versicherten mit Prämienausständen und Leistungsaufschub im Rahmen eines Ca se Managements. Dieses richtet sich nach einem vom VTG verfassten Merkblatt, das auf dem Vorgehen beruht, das von der Gemeinde Arbon und weiteren Gemeinden angewendet wird. 5. Verlustscheine Ab dem Jahr 2012 sind gemäss Art. 64a Abs. 4 KVG in jedem Fall 85 % (während einer Übergangsfrist von zwei Jahren 87 %) der mit Verlustscheinen oder gleichwertigen Rechtstiteln belegten Forderungen aus Prämienrückständen, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten an die Versicherungen zu bezahlen. Die Verlustscheine verbleiben dabei gemäss KVG bei den Krankenversicherungen zur weiteren Einforderung der gesamten Schuld bei der versicherten Person. Erst wenn diese alle Ausstände vollumfänglich bezahlt hat, kann sie die Krankenversicherung wechseln. In diesem Fall werden 50 % des von der versicherten Person erhaltenen Betrages zurückerstattet (Art. 64a Abs. 5 KVG). Die Beträge fallen aufgrund der Schlussrechnungen der Versicherer jeweils im Folgejahr an. Aufgrund der Zuständigkeit für die Durchsetzung der Versicherungspflicht sind die Beiträge an Verlustscheine vollumfänglich von den Gemeinden zu tragen. Die Entstehung von Verlustscheinen ist wenn immer möglich zu vermeiden. Zu diesem Zweck sind die Bemühungen der KrankenkassenkontrollsteIlen zu verstärken, im Rahmen der Datenpoolführung und mit einer konsequenten Fallbearbeitung (vgl. oben Zift. 4.) säumige Versicherte in die Pflicht zu nehmen. Die Quartalsmeldungen der Krankenkassen über entstandene Verlustscheine oder gleichwertige Rechtstitel werden im Datenpool durch die zuständige kantonale Behörde, die TG-Datenpoolstelle, eingetragen. Im ersten Quartal des Folgejahres unterbreiten die Versicherungen dem Gesundheitsamt die entstanden Forderungen im Rahmen einer Schlussrechnung. Im dritten Quartal erfolgt die Verrechnung an die zuständige Politische Gemeinde. Als Grundlage dient das Verlaufsdiagramm im Ordner "Versicherungspflicht" und "Individuelle Prämienverbilligung". Die Regelung findet sich in 12 TG KW. 6. Monitoring Als vertrauensbildende Massnahme soll nach Bedarf ein Monitoring zwischen DFS, Leistungserbringern und VTG durchgeführt werden. Dabei soll die Entwicklung zusammen analysiert werden, insbesondere soll die Frage der Behandlung von Notfällen und

11 ~ Thurgau "'~ 11/11 die entsprechende Kostenübernahme durch die Krankenkassen sowie die Zu- bzw. Abnahme der Notfallzahlen erörtert werden. Das DFS lädt zum Monitoring ein. 7. Adressaten Adressaten der Rahmenorganisation sind: Nutzer des Datenpools Gemeindevertreter, die 8 TG KVV umsetzen Frauenfeld, August 2013

12 Im TG-Datenpool hinterlegt und abrufbar DATEI OOWNLOAOEN Datei Rahmenoraanisattoo version 2 O. gültig ab Infgrmatigo zy Anderungen im KVG ab Momtoring-Berich! Gesetz Ober die Krankenversicherung KVG TG ll12 va des RB zym Gesetz Über die Krankenvers 1..LU Weisyna Veuechn V8!lustschejne frohere TG-Gde Beschreibung Rahmenorganisation VerSion 2.0. gultig ab 1 Januar Stand August 201' Information Säumige Prämienzahler und Verlustscheine bei Rahmenorganistion in Datenpootpdf Berichl Monitoring per leistungsaufschübe an Gemeinde Gesetz Ober die Krankenversicherung (Kamon Thurgau)wm , gühig ab Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz Ober die Krankenversicherung (TG) vom gültig ab Weisung Gemeinden Verrechnung Verlustscheine friihere Wohn-Aufenthaltsgemeinde im Thurgau Zurück Datensatz 1 bis 6 von 6 Io-"d!>n & Panner AC Buro tur 01(0100'1' lind!nfcll matlnnstechnolog e - CH fj!ioo F 3uen r eld

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