Refugees in orbit. Umgang mit anerkannt Schutzberechtigten
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- Helmuth Fritz Schmitt
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1 Refugees in orbit Umgang mit anerkannt Schutzberechtigten
2 Definition Drittstaatsangehörige, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der EU internationalen Schutz erhalten haben Internationaler Schutz bezeichnet gem. Art. Art. 2 Buchst. a) der Q-RL die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutz im Sinne der Buchst. e) und g) (= internationaler subs. Schutz) (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe 2
3 Weiterreise in andere MS? Art. 21 SDÜ: 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen 38a AufenthG: nur wer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat (Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU) gilt nicht für: BG, RO, HR (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe 3
4 Neuer Asylantrag? Variante 1): unter Angabe der Anerkennung -> Drittstaaten-Bescheid, 26a ivm. 34a AsylVfG Variante 2): keine Angaben zum Verfahrensstand im anderen MS, aber EURODAC-Treffer -> häufig: Dublin-Bescheid, 27a ivm. 34a AsylVfG (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe 4
5 Rechtslage unter Dublin-II-VO 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG: Satz 1 gilt nicht, wenn die BRD auf Grund von Rechtsvorschriften der EG oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist Kann nur Personen betreffen, die als subsidiär schutzberechtigt anerkennt wurden (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe 5
6 Rechtslage unter Dublin-II-VO bei Zuerkennung von (int l) subs. Schutz: -> 71a AsylVfG, Zweitantrag, Problem: 51 Abs. 1 3 VwVfG, aber: Abs. 5, Ermessensreduzierung auf Null? (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe 6
7 34a AsylVfG Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat ( 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat ( 27a) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe 7
8 Zuständigkeit? -> Wer stellt fest, dass die Abschiebung vollzogen werden kann? (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe 8
9 BVerfG, Beschl. v Nach der [ ] jüngeren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist es im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer Abschiebungsanordnung gem. 34a Abs. 1 AsylVfG mit Blick auf den Wortlaut dieser Vorschrift Aufgabe allein des BAMF zu prüfen, ob feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das BAMF hat damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigenen Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach 60a AufenthG kein Raum verbleibt. (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe 9
10 BVerfG, Beschl. v Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Ggfs. hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen. (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe 10
11 BVerfG, Beschl. v Insbesondere bei drohender Verletzung von Art. 2. Abs. 2 Satz 1 (= Recht auf Leben und körperl. Unversehrtheit) und Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz des Familienlebens) Unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe 11
12 Drohende Verletzung der EMRK? Im Rahmen der EMRK sind diese Menschenrechte geschützt in Art. 3 EMRK (Folterverbot, Verbot der erniedrigenden und menschenunwürdigen Behandlung) Art. 8 EMRK (Schutz des Familienlebens) (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe 12
13 Drohende Verletzung der EMRK? Weshalb dann keine Feststellung gem. 60 Abs. 5 AufenthG? (vgl. VG Gießen, Urteil vom K 1415/13.GI.A, 6 K 959/12.GI.A, 6 K 1092/13.GI.A zu Italien, rechtskräftig; VG Kassel, Urteil v Az. 6 K 1167/12.KS.A ) (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe 13
14 Rechtsfolgen nach BVerfG BAMF muss Garantiererklärungen einholen (vgl. Antwort des BMI auf Anfrage der MdB Jelpke) Bis zur Klärung der Verfahrensweise: Aussetzung der Überstellungen von Familien mit kleinen Kindern (und wohl auch anderer vulnerabler Personen) (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe 14
15 Rechtsfolgen nach BVerfG Abschiebungsanordnung aufheben oder die Ausländerbehörde anweisen, von deren Vollziehung abzusehen Folge: Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe 15
16 Rechtsfolgen nach BVerfG Das bedeutet: Kein rechtmäßiger Aufenthalt Kein Familiennachzug Eingeschränkter Arbeitsmarktzugang Eingeschränkte Bewegungsfreiheit Eingeschränkte med. Versorgung -> Warten auf Legalisierung über 25a und b AufenthG o.ä. (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe 16
17 Garantiererklärung und natürlich die Aussicht, dass jeder neue Bericht den zuständigen MS betreffend oder die Abgabe einer Garantiererklärung das Abschiebungshindernis/ -verbot beseitigt (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe 17
18 Betroffene Vulnerable Personen: Alleinerziehende Kranke Familien mit Klein(st)kindern unter 3 Jahren Alleinstehende Frauen (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe 18
19 Pech für alleinstehende, arbeitsfähige junge Männer (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe 19
20 Sonstige Möglichkeiten? Ist nach der Entscheidung des BVerfG noch Raum für einen Antrag gem. 25 Abs. 3 AufenthG unmittelbar bei der Ausländerbehörde (Beteiligung des BAMF gem. 72 Abs. 2 AufenthG)? (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe 20
21 Sonstige Möglichkeiten? Wenn nach Ansicht des BVerfG die alleinige Zuständigkeit beim BAMF liegt, besteht dann keine Länderzuständigkeit mehr, so dass keine Petition an Länderparlamente (mehr) gestellt werden kann? (Mit der Folge, dass in vielen BL der Weg zur HFK gesperrt ist) (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe 21
22 60a AufenthG Aber: was geschieht, wenn Anerkannte mit Aufenthaltstitel einreisen (also nicht: 15a AufenthG) und bei der Ausländerbehörde vorsprechen? Wenn Abschiebungshindernisse oder gar verbote vorliegen, sind die Betroffenen geduldet und müssen einen Bescheinigung hierüber erhalten (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe 22
23 Ausblick 27b AsylVfG-E 11 AufenthG-E (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe 23
24 Niemand hat die Absicht 27b AsylVfG-E Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn der Ausländer bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union internationalen Schutz im Sinne von 1 Absatz 1 [Flüchtlingsstatus, subsidiären Schutz] erhalten hat. (Referentenentwurf des BMI vom für das Gesetz zur Umsetzung der Q-RL) (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe 24
25 Referenten-Entwurf v Abs. 7: Gegen einen Ausländer, bei dem tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass er in das Bundesgebiet eingereist ist, um öffentliche Leistungen zu beziehen, die der Sicherung des Lebensunterhaltes dienen, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden. ( ) Die Einreise gilt regelmäßig als zum Zwecke des Bezugs von öffentlichen Leistungen im Sinne von Satz 1 getätigt, wenn ein Asylantrag als unzulässig, unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wird oder wenn ein Antrag nach 71 oder 71a des AsylVfG nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führt. (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe 25
26 Art. 78 AEUV Die Union entwickelt eine gemeinsame Politik im Bereich Asyl, subsidiärer Schutz und vorübergehender Schutz, mit der jedem Drittstaatsangehörigen, der internationalen Schutz benötigt, ein angemessener Status angeboten und die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung gewährleistet werden soll (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe 26
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