Thüringer Landtag 5. Wahlperiode
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- Albert Schäfer
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1 Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 5/ U n t e r r i c h t u n g durch die Präsidentin des Landtags Tätigkeitsbericht 2012 der Landesbeauftragten des Freistaats Thüringen für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR gemäß 6 Satz 1 des Thüringer Landesbeauftragtengesetzes Die Landesbeauftragte des Freistaats Thüringen für die Unterlagen des Staatssicherheits dienstes der ehemaligen DDR hat mit Schreiben vom 27. März 2013 den Tätigkeitsbericht für das Jahr 2012 übersandt. Birgit Diezel Präsidentin des Landtags Hinweis der Landtagsverwaltung: Der Tätigkeitsbericht 2012 ist als Anlage übernommen. Druck: Thüringer Landtag, 10. April 2013
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3 Tätigkeitsbericht für das Jahr 2012 vorgelegt der Präsidentin des Thüringer Landtages am 27. März 2013
4 2 Inhaltsverzeichnis Einleitung 3 1. Beratungstätigkeit der Landesbeauftragten Beratung öffentlicher Stellen Bürgerberatung und psychosoziale Betreuung Rehabilitierung nach dem Strafrechtlichen und nach dem Beruflichen 9 Rehabilitierungsgesetz? 1.4 Nach-Wirkungen politischer Haft Keine Rehabilitierung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz Stiftung für ehemalige politische Häftlinge Statistik der Beratungsgespräche im Berichtsjahr Statistik zu Rehabilitierungen nach SED-UnBerG im Berichtsjahr Aus der Beratung Veranstaltungen, Publikationen und Ausstellungen Einzelveranstaltungen TLStU mit diversen Partnern Workshop 60 Jahre Gründung der Stasi-Bezirks-U-Haftanstalten TLStU-Publikation Ausstellungen TLStU-Ausstellung 2012 Konzept, Erarbeitung, Präsentation Weitere Ausstellungen Mitherausgabe und weitere Publikationen Pädagogische Bildungsangebote Erstellung weiterer Quellen-Zeitzeugen-Projekte Quellen-Zeitzeugen-Projekte Betreuung von Seminarfacharbeiten Zeitzeugen-Hör-Archiv Wissenschaftliche Aufarbeitung Ausstellung und Geschichtsillustrierte Einrichtung des Sperrgebietes und Proteste gegen die Zwangsaussiedlungen in Streufdorf" 4.2 Eigene Vorträge, Publizistik, Aktenrecherchen, Forschungsarbeiten Forschungsberatung und Sachauskünfte zu Anfragen aller Art TLStU-Fachbibliothek Betreuung von Praktikanten Weitere Tätigkeitsfelder der Landesbeauftragten Ehemalige Heimkinder des staatlichen Heimsystems der DDR Arbeit mit den Thüringer Verfolgtenverbänden Bundeskongress Disziplinierung durch Arbeit in Erkner Weitere Tätigkeiten und Themen der Landesbeauftragten LStU/LAkD-Konferenz Ausblick 39
5 3 Einleitung Das öffentliche Interesse an der Geschichte Thüringens in der DDR-Zeit ist ungebrochen. Sowohl in der persönlichen biografischen Aufarbeitung, wie auch in der regionalhistorischen Betrachtung werden immer neue Fragen gestellt und Akzente gesetzt. Anträge auf Akteneinsicht in Stasi-Unterlagen für Rehabilitierungsanträge und für die Aufklärung der Familiengeschichte sind so zahlreich, dass die Wartezeiten beim BStU wieder länger werden. Das Bild von der DDR wird, obwohl der zeitliche Abstand wächst, durch regionalhistorische Forschung und neue Fragestellungen differenzierter und genauer. Dennoch bleibt es eine Herausforderung, die Neugier der jungen Generation, zu verstehen wie Diktatur sich anfühlt, zu befriedigen. Das Schicksal Gleichaltriger in früherer Zeit bietet dafür oft emotionale Brücken. Das Jahr 2012 hatte zwei hervorragende Themen in der Aufarbeitung: die Heimerziehung in der DDR und die Erinnerung an den 60. Jahrestag der Errichtung des Grenzgebietes und der ersten massiven Zwangsaussiedlungswelle. Von beidem waren Kinder und Jugendliche betroffen. In der Aktion mit dem zynischen Decknamen Ungeziefer mussten Menschen, darunter fast die Hälfte Kinder, binnen Stunden ihre Heimat verlassen und wurden ins Ungewisse verschafft. In den Erzählungen der längst erwachsenen Kinder erspürt man, wie tief der damalige Verlust an Heimat, Sicherheit, Vermögen, Verwurzelung, Freunden und Angehörigen die Psyche der Eltern erschüttert und das folgende Familienleben geprägt hat. Im diesjährigen Erinnern war uns aber auch wichtig zu zeigen, dass selbst in der Situation des menschenverachtenden Durchgriffes einige Menschen ihre Autonomie wahrten und sich nicht zum Werkzeug der Diktatur machen ließen. Nachbarn haben getröstet und geholfen, haben so Manchem zur Flucht verholfen, Zurückbleibende haben die Verbindung zu den Vertriebenen gehalten und die verwaisten Gräber gepflegt, einige neue Nachbarn haben die Propaganda-Lügen über die Verbrecher aus dem Grenzgebiet nicht geglaubt und den schwierigen Neuanfang erleichtert. Die Ausstellung wie auch die Geschichtsillustrierte zu diesem Thema dokumentieren, wie Menschen sich verhalten haben: Als Funktionäre des Unrechtssystems, als Verstrickte und Verpflichtete, als Betroffene und Mitbetroffene, als Zuschauer und als Widerständler. Für Kinder in Kinderheimen war es ungleich schwerer, Autonomie zu wahren oder überhaupt erst zu gewinnen. Das Heimsystem in der DDR zielte nicht darauf, Kinder, die unglücklicherweise nicht in ihren Familien aufwachsen konnten, zu mündigen Bürgern und selbständigen Erwachsenen zu erziehen. Im sozialistischen Heimsystem ging es darum, taugliche, gehorsame Produktionskräfte heranzuziehen. In erheblichem Umfang wurden Kindern in den staatlich-sozialistischen Heimen Bildungs- und Entwicklungschancen vorenthalten. Das Prinzip der Kollektiverziehung, das vor allem ein System der Kollektivbestrafung war, verhinderte
6 4 die Individualisierung der Heranwachsenden und schuf ein Klima, in dem Verachtung von Menschenrechten, Übergriffe und Gewalt gediehen. Die Landesbeauftragte war Mitglied des Arbeitskreises zur Aufklärung von Gewalt und Missbrauch in DDR- Kinderheimen in Thüringen beim TMSFG und hat sich an der Vorbereitung eines Gedenkprojektes beteiligt. Ihre Mitarbeiter in der Behörde und in der Beratungsinitiative haben sich um die Rehabilitierung von aus politischen Gründen in Heime eingewiesenen Personen bemüht. Gerade bei diesem Thema wurde deutlich, dass auch die Zeitgenossen, die gelernten DDR-Bürger über die DDR nicht alles wissen, dass damals kaum jemand über die tatsächlichen Umstände in der Heimerziehung Bescheid wusste, oft nicht einmal die Mitglieder der Jugendhilfekommissionen, die die Einweisungen aussprachen. Die Eltern der heutigen Grundschüler waren 1990 um die 10 Jahre alt, die der Gymnasiasten und Lehrlinge haben noch in der DDR ihre Ausbildung erhalten oder begonnen. Wesentliches Wissen und vor allem die Bewertungsmaßstäbe über die DDR stammen aus den Elternhäusern. Daher lohnt es durchaus, die Bildungsangebote auch an diese Generation zu richten, die schwer zu erreichen ist. Deswegen versucht die Schülerarbeit, auch das familiäre Gespräch anzuregen, indem die Kinder ihre Eltern und Großeltern nach damaligen Erfahrungen befragen und dies mit dem in den Projekten erworbenen Wissen in Beziehung setzen. Ein Tätigkeitsbericht ist auch eine Gelegenheit zu danken: Wie in den Jahren zuvor ist die Behörde auch in diesem Jahr durch die Verwaltung des Thüringer Landtags unter Landtagspräsidentin Birgit Diezel unterstützt und getragen worden. Dass meiner Behörde viele der alltäglichen Verwaltungsaufgaben abgenommen sind und reibungslos funktionieren, gibt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Freiheit, sich mit voller Kraft den inhaltlichen Aufgaben der Behörde zu widmen. Darüber hinaus aber genießen wir die professionelle Veranstaltungsbetreuung bei Sitzungen und Kongressen in den Räumen des Landtags und die Freundlichkeit der Fahrer und der Koordinatorin des Fahrdienstes, die uns und unsere sperrigen Anschauungsmaterialien in alle Ecken Thüringens bringen. Aber auch der Geist des Hauses in der Jürgen-Fuchs-Straße, in dem die Gedenktage zur DDR-Geschichte regelmäßig würdig bedacht werden und in dem Ausstellungen zu den Themen der Diktatur-Aufarbeitung ihr Publikum finden, fördert unsere Arbeit. Dank gilt auch den Fraktionen des Thüringer Landtags, die die Tätigkeitsberichte der Behörde mit Interesse und Akzeptanz wahrgenommen und mit dem Landeshaushalt über die Jahre ermöglicht haben und die sich jetzt um ein Gesetz bemühen, das die Fortsetzung der Arbeit der Behörde über das Jahr 2013 hinaus erleichtern soll. Hildigund Neubert
7 5 1. Beratungstätigkeit der Landesbeauftragten Rechtliche Grundlage der Beratungstätigkeit der Landesbeauftragten ist das Stasi- Unterlagen-Gesetz - StUG vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162) - zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3106, 2012 I 442) - und das Thüringer Gesetz über den Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vom 31. März 1993 GVBl. S. 237), zuletzt geändert am 24. Oktober 2003 (GVBl. S. 487). 1.1 Beratung öffentlicher Stellen Nur wenige Anfragen von öffentlichen Stellen erreichten die Landesbeauftragte im Berichtszeitraum. In der Regel handelt es sich dabei um Fragen im Zusammenhang mit dem Verfahren und den Möglichkeiten nach Stasi-Unterlagen-Gesetz zu einer Überprüfung auf eine Zusammenarbeit mit der Staatssicherheit der ehemaligen DDR. So auch im Berichtszeitraum zur der Wahl der Bürgermeister und Landräte. Das Landesverwaltungsamt übersandte der Landesbeauftragten die Anfrage eines Landratsamtes mit der Bitte um Übernahme, Prüfung und Beantwortung. Hintergrund bildete der Antrag eines Kreistagsmitgliedes den dieser im Februar nach Novellierung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes - in den Kreistag eingebracht hatte. Durch die Novellierung des StUG vom war die bisherige Formulierung Angehörige kommunaler Vertretungskörperschaften durch die Formulierung Mitglieder kommunaler Vertretungen ersetzt worden. Der Landkreis wollte die Fragestellung geklärt wissen, ob mit der neuen Formulierung Mitglieder kommunaler Vertretungen im StUG nur Kreistagsmitglieder im engeren Sinne oder aber auch Mitglieder von Ausschüssen dieser kommunalen Vertretungen gemeint seien. Nach dem Antrag des Kreistagsmitgliedes sollte jedes Mitglied des Jugendhilfeausschusses, jeder sachkundige Bürger und jeder Angehörige von Beiräten, die vom Kreistag gebildet wurden, nach Stasi-Unterlagen-Gesetz auf eine frühere Zusammenarbeit mit dem MfS/AfNS bzw. dem Arbeitsgebiet 1 der Kriminalpolizei der Volkspolizei überprüft werden, nachdem bereits alle Kreistagsmitglieder überprüft worden waren. Das Verfahren zur Überprüfung der Kreistagsmitglieder sollte in Analogie angewandt werden. Begründet wurde der Antrag mit der Erweiterung des überprüfbaren Personenkreises nach 20, 21 Abs. 1 Nr. 7 e StUG. Die 20, 21 jeweils Abs. 1 Nr. 6 und 7 StUG regeln abschließend den überprüfbaren Personenkreis. Nach 20, 21 jeweils Abs. 1 Nr. 6 b StUG besteht die Möglichkeit zur Überprüfung von Abgeordneten, Mitgliedern kommunaler Vertretungen, kommunalen Wahlbeamten sowie ehrenamtlichen Bürgermeistern und entsprechenden Vertretern für einen Gemeindeteil. Mit kommunalen Vertretungen sind Gemeinde- und Stadträte sowie Kreistage gemeint. Nicht erfasst sind von der Regelung
8 6 einfache Mitglieder von Ortsteilvertretungen, Ortsräten, Ortschaftsräten oder Ortsbeiräten. (siehe BT-Drs. 17/5894 S. 7) Durch die StUG-Novellierung vom wurde die bisherige Formulierung Angehörige kommunaler Vertretungskörperschaften in Angleichung an den Sprachgebrauch im neueren Bundesrecht durch die gleichbedeutende Formulierung Mitglieder kommunaler Vertretungen ersetzt. Im StUG wird der Terminus kommunale Vertretung im Sinne von Artikel 28 Grundgesetz verwendet. Danach ist eine Vertretung des Volkes gemeint, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG). Die 20, 21 Abs. 1 Nr. 7e StUG regelt die Überprüfung für Beschäftigte und ehrenamtliche Mitarbeiter sowie Gremienmitglieder derjenigen sonstigen Einrichtungen, die mit der Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes oder der Herrschaftsmechanismen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone befasst sind, und kann daher für die Überprüfung sonstiger Gremienmitglieder bei den Kommunen ebenfalls keine Anwendung finden. Dem Antrag des Kreistagsmitgliedes kann daher kein Erfolg beschieden sein. Mehrfach wendeten sich Angehörige kommunaler Vertretungskörperschaften mit Nachfragen zum Bearbeitungsstand der Überprüfungsanträge beim BStU an die LStU. Die Anfragen konnten jeweils kurzfristig durch amtliche Nachfrage beantwortet werden. 1.2 Bürgerberatung und psychosoziale Betreuung Zum Auftrag der Landesbeauftragten gehören Bürgerberatung, psycho-soziale Betreuung, die Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger bei Fragestellungen rund um das Stasi-Unterlagen-Gesetz sowie die Beratung der Bürgerinnen und Bürger zur Rehabilitierung nach den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen und den ihnen danach gesetzlich zustehenden sozialen Ausgleichsleistungen. Auch außerhalb der Landesgrenzen Thüringens und Deutschlands wohnende Betroffene, häufig ehemalige Bewohner aus den Bezirken Erfurt, Gera und Suhl wenden sich an die Landesbeauftragte mit der Bitte um Beratung zu Fragen um das Thema Staatssicherheit aber auch mit vielen Fragen zu persönlich gemachten Erfahrungen im DDR-Alltag, in Schule, im Beruf und im Wohnumfeld. Das betrifft Fragen zur Füllung einer durch Freiheitsentziehung entstandenen Rentenlücke oder auch fehlenden Anwartschaftszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, aber auch Fragen zum Auffinden von Unterlagen zu Arbeitsverdiensten in der DDR, die für die gesetzliche Rentenversicherung benötigt werden, jedoch aus unterschiedlichen Gründen durch mehrfachen Umzug oder das Verlassen der DDR nicht mehr bei den Betroffenen vorhanden sind. Auf die Frage, warum man sich erst jetzt und nicht schon früher um die Beschaffung der für die Rentenberechnung benötigten Daten
9 7 kümmerte, gibt es meist keine Antwort. Eine Unterstützung durch die Landesbeauftragte erreicht hier Grenzen, auch wenn der Landesbeauftragten Stellen, die einst die Unterlagen zu den Arbeitsverdiensten verwalteten, bekannt sind. Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist von Lohn-/ Arbeitsverdienstunterlagen endete mit dem Die Landesbeauftragten-Konferenz hatte auf das Problem des drohenden Informationsverlustes für Rehabilitierungsverfahren hingewiesen, konnte aber keine Verlängerung erreichen. Beratungen werden in den Dienststellen der Landesbeauftragten wie auch als Vor- Ort -Beratungen in den Landkreisen und kreisfreien Städten durchgeführt. Im Berichtszeitraum wurden diese Vor-Ort -Beratungen wieder häufig mit den Beratern der Beratungsinitiative und teilweise zusammen mit den Thüringer Außenstellen der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik durchgeführt. Die Beratungen der Landesbeauftragten wurden auch im Jahr 2012 durch das Projekt Beratungsinitiative unterstützt. Die Finanzierung der Beratungsinitiative zwei Vollzeitstellen verteilt auf inzwischen drei Berater (ein bisheriger Mitarbeiter der Beratungsinitiative übernahm die im Jahr 2012 errichtete Thüringer Anlauf- und Beratungsstelle für ehemalige DDR-Heimkinder) wurde durch das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit und die Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur in Berlin übernommen. Die Trägerschaft für das Projekt übernahmen der Caritasverband für das Bistum Erfurt und das Bürgerkomitee Thüringen e.v. Die Fachaufsicht über das Projekt Beratungsinitiative, das im Jahr 2002 durch den Landesbeauftragten initiiert wurde, wird von der Landesbeauftragten auch im Jahr 2013 weiter wahrgenommen. Die Statistik zu den Beratungsgesprächen der Landesbeauftragten und der Beratungsinitiative in den Städten und Gemeinden ist weiter unten aufgeführt. Die Anzahl der Anfragen zur Akteneinsicht in die vom MfS angelegten Unterlagen ist auf dem Niveau der Vorjahre geblieben. Auffallend ist, dass zunehmend Familienangehörige einen Antrag auf Akteneinsicht zu verstorbenen Angehörigen nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz stellen, um zu begreifen, welchen Eingriffen Eltern oder Großeltern vor 1990 ausgesetzt waren. Die Möglichkeiten zur Einsichtnahme haben sich durch die 8. Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes im 15 Stasi-Unterlagen- Gesetz vom diesbezüglich erweitert. In den drei Thüringer Außenstellen der Bundesbeauftragten wurden nach deren Mitteilung im Jahr 2012 insgesamt Anträge auf Akteneinsicht, Decknamenentschlüsselung und Anträge auf Herausgabe von Kopien gestellt. Die Anfragen zur Rehabilitierung nach den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen bei den Vor-Ort -Beratungen sind leicht rückläufig, zusammen mit den Anfragen, die die Landesbeauftragte in der Dienststelle erreichen, ist die Gesamtzahl allerdings auf dem Niveau der Vorjahre geblieben. Nicht selten ist das Gespräch im Zusammenhang mit einer Akteneinsicht Ausgangspunkt für einen Antrag nach den SED-Un-
10 8 rechtsbereinigungsgesetzen. Immer häufiger kommt es vor, dass Betroffene im Rahmen der Rentenkontenklärung oder des Eintritts in die Altersrente vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger an die Landesbeauftragte verwiesen werden, wenn Lücken und Ungereimtheiten im Rentenversicherungsverlauf ersichtlich scheinen. Die Möglichkeiten einer Rehabilitierung nach den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen sind noch immer vielen Betroffenen nicht bekannt. Die Ablösung als Meister im Betrieb nach Unterstützung eines ausreiseantragstellenden Freundes oder die berufliche Zurücksetzung nach angekündigtem Nicht-Wählen-Gehen sollen hier genannt sein. Allgemein ist festzustellen, dass sich die Einzelfälle zu möglichen Rehabilitierungen zunehmend komplizierter gestalten und Recherchen zu Unterlagen zeitintensiver geworden sind. Mitunter haben Ratsuchende schon längere Zeit auf eigene Faust oder mit Hilfe eines Anwaltes zum Nachweis eigener politischer Verfolgung ohne Ergebnis recherchiert. Andererseits zeigt sich in den Beratungen, dass Rehabilitierungen nach den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen zwar bereits vor vielen Jahren erfolgt sind, aber Unklarheiten oder Unwissenheit zu möglichen Leistungen aus diesen Gesetzen bestehen. Zum Beispiel kam Herr O. zur Vor-Ort -Sprechstunde ins Landratsamt in Schleiz. Seine Enkelin hatte ihn zum Landratsamt begleitet, allein komme er nicht mehr außer Haus. Herr O. ist 86 Jahre alt und erhält nach lebenslanger Arbeit in der Landwirtschaft eine Altersrente von 710 Euro. Bereits 1992 war er für die Zeit in einem sowjetischen Speziallager vom August 1945 bis Dezember 1949 rehabilitiert worden. Die besondere Zuwendung für Haftopfer erhält er seit Einführung im Jahr Die Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz für die Zeit seiner Inhaftierung hatte Herr O. im März 1995 erhalten, wodurch sich seine Altersrente etwas verbessert hatte. Von den Ausgleichsleistungen nach diesem Gesetz hatte er gehört, aber niemand habe ihm bisher sagen können, wo er diese beantragen könne. Mit Herrn O. konnte sofort bei der zuständigen Mitarbeiterin im Sozialamt des Landratsamts der Antrag gestellt werden, wodurch er monatliche Ausgleichsleistungen bis zu 123 Euro erhalten kann. Eine Statistik zu Beratungen in den Dienststellen der Landesbeauftragten - sowohl zu persönlichen Vorsprachen als auch zur telefonischen Beratung - wird nicht geführt. Es ist aber festzustellen, dass sich zunehmend Betroffene mit Fragen zu Rehabilitierungsmöglichkeiten direkt bei den Dienststellen der Landesbeauftragten melden. Hinweise erhalten Betroffene nach deren Angaben durch eigene Suche im Internet. Es erfolgen aber auch Vermittlungen von der Stiftung Aufarbeitung, dem Bürgerbüro Berlin oder den Sozialämtern des Wohnsitzes des jeweils Ratsuchenden. Die Landesbeauftragten der Länder arbeiten in der Beratung seit Jahren eng zusammen, um Betroffenen kurze Wege zu ermöglichen. Mehrfach wurde Hilfe auch von vom Amtsgericht bestellten Betreuerinnen/Betreuern bei der Landesbeauftragten gesucht, die für Ihre Betreuten die Rehabilitierung nach den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen beantragen und danach die gesetzlich möglichen Entschädigungsleistungen diesen zugänglich machen wollen.
11 9 Seit Mitte 2012 hat die Thüringer Anlauf- und Beratungsstelle für ehemalige DDR- Heimkinder des TMSFG ihren Sitz in Erfurt. Kinder und Jugendliche, die in Heimen der DDR schweres Leid und Unrecht erfahren haben, können mit der Anlauf- und Beratungsstelle Vereinbarungen über Leistungen aus dem Fonds "Heimerziehung in der DDR" schließen. Mit der Thüringer Anlauf- und Beratungsstelle für ehemalige DDR-Heimkinder gibt es eine gute Zusammenarbeit. Anfragen von ehemaligen DDR-Heimkindern an die Landesbeauftragte zu möglichen Entschädigungen im Zusammenhang mit Misshandlungen und Gewalt in Kinderheimen werden an die Anlauf- und Beratungsstelle weitergeleitet. Umgekehrt werden ehemalige DDR-Heimkinder von der Anlauf- und Beratungsstelle, bei denen Hinweise auf eine Heimeinweisung aus politischen oder sonstigen sachfremden Gründe nicht auszuschließen sind, auch an die Landesbeauftragte zur weiteren Beratung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz verwiesen. Leistungen aus dem Fonds "Heimerziehung in der DDR" schließen Leistungen nach den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen nicht aus. Durch die enge Kooperation der Anlauf- und Beratungsstelle und der Landesbeauftragten (sowie dem Projekt Beratungsinitiative ) wird für ehemalige Heimkinder der DDR schnell ersichtlich, welche Entschädigungs-Leistungen sie in Anspruch nehmen können. Für eine Unterbringung in einem DDR-Heim für Kinder oder Jugendliche ist eine Rehabilitierung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz nur dann möglich, wenn sie politischer Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken diente oder gänzlich unverhältnismäßig war. Eine Prüfung, ob dies unter haftähnlichen Bedingungen erfolgte, ist nach der Novellierung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes vom 2. Dezember 2010 nicht mehr erforderlich. Diese sei durch die Novellierung gesetzlich unterstellt, hatte das OLG Thüringen nach seiner Entscheidung vom mit der Medien-information Nr. 07/2011 bekannt gemacht. Anträge nach dem Strafrechtlichen, Verwaltungsrechtlichen und Beruflichen Rehabilitierungsgesetz können noch bis zum gestellt werden. 1.3 Rehabilitierung nach dem Strafrechtlichen und dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz? Herr T. ist seit 2007 Rentner. Während der Bürgersprechstunde wollte er einen Antrag auf Akteneinsicht in seine Stasi-Unterlagen stellen. Mit seinem Rentnerdasein habe er nun den Kopf frei, sich mit seiner Vergangenheit in der DDR zu beschäftigen, mit der er sich eigentlich nie mehr beschäftigen wollte. Doch da kam sein Enkel immer wieder und wollte von ihm wissen, wie es in der DDR war. Und da kam das wieder ins Gedächtnis, was er so lange gut verdrängt hatte. Anfang des Jahres 1980 sei er auf Bewährung verurteilt worden, weil er seinen Freund nicht verraten habe. Dreimal sei er zu Verhören von der Stasi geholt worden,
12 10 aber eine Haft sei ihm erspart geblieben. Die mit der Verurteilung verbundene Geldstrafe von Mark schmerze ihn bis heute. Es war damals viel Geld für ihn. Eine Anklageschrift oder ein Urteil hat er nicht bekommen. Nach der Verurteilung durfte er in dem Betrieb nicht mehr als Meister arbeiten. Finanziell habe sich das für ihn nicht weiter ausgewirkt. Im Betrieb wurde über seine Verurteilung wenig gesprochen. Dennoch ist er überzeugt, wenn der betrieblich benannte Kollektivvertreter in der Verhandlung vor dem Kreisgericht nicht so gut für ihn gesprochen hätte, wäre es für ihn wohl nicht so glimpflich ausgegangen. Vom Bundesbeauftragten erhielt er erstmals das gegen ihn im Jahr 1980 ergangene Urteil. Danach wurde er wegen Unterlassung einer Anzeige in Verbindung mit einer geplanten Republikflucht zu einer Bewährungszeit von 1 Jahr und 6 Monaten mit der Androhung von 9 Monaten Freiheitsentziehung und einer Geldstrafe von Mark verurteilt. Zur Tat von Herrn T. wird im Urteil dargestellt, dass Herr T. offensichtlich aus falsch verstandener Freundschaft handelte. Ihm war bekannt, dass die befreundete Familie M. illegal die DDR über Bulgarien verlassen wollte und dazu gefälschte Reisedokumente benutzen wollte. Einen Tag vor der Bulgarienfahrt habe Herr T. Gegenstände der Familie M. entgegengenommen, die später nach der BRD verbracht werden sollten. In der Urteilsbegründung des Kreisgerichts heißt es dazu: Die Gesellschaftswidrigkeit der Handlung des Angeklagten ergibt sich daraus, dass er die allgemeine Sicherheit der DDR angegriffen hat. Im Interesse der Sicherheit unseres Staates ist es bei bestimmten Verbrechen bzw. Vergehen erforderlich, dass unsere Bürger als Staatsbürger der DDR mit der Wahrnahme der Anzeigepflicht unseren Staat sichern helfen. Das einstige Urteil des Kreisgerichts wurde vom zuständigen Landgericht aufgehoben und Herr T. damit nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz rehabilitiert. Durch den Rehabilitierungsbeschluss wurde ihm auch die einstige Geldstrafe erstattet. Durch die Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz wurde für Herrn T. wegen der Ausübung eines sozial nicht gleichwertigen Berufs nach der politischen Verurteilung eine berufliche Verfolgungszeit bis festgestellt. Aufgrund der Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage erhält er die Ausgleichsleistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz. 1.4 Nach-Wirkungen politischer Haft Vor einigen Jahren unterstützte die Landesbeauftragte Herrn W. bei der Rehabilitierung nach dem Strafrechtlichen und Beruflichen Rehabilitierungsgesetz. Zu einem Jahr Haft war er Anfang der 1980er Jahre verurteilt worden, da ein Bekannter seine Äußerung in einer bierseligen Runde zu einer eventuellen Republikflucht weiter getragen hatte. Herr W. hatte ein Jahr in Haft verbracht und wurde anschließend in die DDR entlassen. Sein Ausreisebegehren war für unzulässig erklärt worden. Auch
13 11 weitere Anträge auf Ausreise aus der DDR wurden abgelehnt. Mit der friedlichen Revolution hatte sich für ihn der Wunsch auf Ausreise erledigt. Nach 1990 konnte er sich endlich zum Meister qualifizieren. Beruflich konnte er seine Vorstellungen verwirklichen, bekam 1996 einen Job mit guter Bezahlung in einer Niederlassung eines deutschlandweit agierenden Unternehmens. Als er 2004 Anträge zur Klärung seines Rentenkontos ausfüllte, konnte er durch die Rehabilitierung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz die Lücke für die Zeit seiner Haft in der Rentenbiografie füllen lassen. Um Unterstützung bei der Rehabilitierung hatte er sich an die Landesbeauftragte gewandt und es gab mehrere Gespräche dazu. Durch die Akteneinsicht in die Stasi-Unterlagen wurde ihm bekannt, wie die Staatssicherheit von seinen Äußerungen zur Republikflucht erfahren hatte. Das war inzwischen für ihn alles sehr weit weg. Er glaubte dies für sich und sein Leben abgehakt zu haben. Anfang des Jahres 2012 wurde er an seiner Arbeitsstelle zu seinem Vorgesetzten gebeten. Eigentlich nichts Besonderes dachte er. Dann bekam er einen Aufhebungsvertrag ohne jede weitere Erklärung vorgelegt, den er gleich unterschreiben sollte. Das kam für ihn vollkommend unvorbereitet. Bisher hatte er nie einen Hinweis bekommen, dass man mit seiner Arbeit unzufrieden war. Wenige Wochen zuvor hatte er noch eine Jahresprämie für gute Arbeit erhalten. Er wollte den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben ohne zu wissen, warum man ihn loswerden wollte. Seine Fragen nach dem für ihn nicht verständlichen Warum? prallten an den beiden ihm gegenüber sitzenden Personen ab. Sie ignorierten diese Fragen einfach. Stattdessen der Hinweis, er sei ab sofort für die nächsten drei Monate unter Lohnfortzahlung freigestellt und erhalte auch eine Abfindung. All sein Abwehren wurde gekontert und mit Aussagen wie, diese Konditionen gelten aber nur heute, welche Konditionen wir ihnen morgen gewähren können, ist offen. Plötzlich hatte er das Gefühl, dass ihn während der Verhöre bei der Stasi Anfang der 1980er Jahre beschlichen hatte: hilflos, ausgebrannt, hier kommst du nicht heil raus. Nach gefühlten drei Stunden Gespräch/Verhör hat er den Aufhebungsvertrag unterschrieben. Einige Tage später bat er bei der Landesbeauftragten um ein Gespräch. Im Freundes- und Bekanntenkreis verstehe man nicht, warum er seine Unterschrift nicht verweigert habe. Die sagten, das von damals sei doch alles vorbei. Er sagte, dass er es anders empfunden habe, der einzige Unterschied für ihn war, dass er danach nach Hause gehen konnte und nicht in eine Zelle musste. Nach dem ersten persönlichen Gespräch mit dem Mitarbeiter der Behörde hatte Herr W. seine Fassung wieder, wie er äußerte. Ihm sei nun klar, wie er sich weiter verhalten werde. In einem der nachfolgenden Telefongespräche teilte er mit, dass er eine neue Arbeit gefunden habe. Er habe nicht einen Rechtstreit ausfechten wollen, sondern habe auf seine Gesundheit geachtet. Er hätte nicht geglaubt, dass ihn nach der Erfahrung mit der Verurteilung und Haft wegen Republikfluchtverdacht noch einmal etwas so aus dem Rhythmus bringen könnte.
14 Keine Rehabilitierung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz Herr N. hat sich um Unterstützung bei der Rehabilitierung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz an die Landesbeauftragte gewandt. Mitte der 1960er Jahre sei er als Kompaniechef in Rostock vom Militärgericht wegen Gefährdung der Einsatzbereitschaft zu 18 Monaten Haft verurteilt und auch aus der SED ausgeschlossen worden. Das ganze Verfahren sei nicht rechtsstaatlich verlaufen. Ein Urteil habe er damals nicht erhalten. Aus dem Bundesarchiv konnte das Urteil des Militärgerichts Schwerin aus dem Jahr 1967 besorgt werden. Danach trat Herr N der Kasernierten Volkspolizei bei. Er besuchte drei Jahre die Offiziersschule und war in den darauffolgenden Jahren als Zugführer, seit 1960 als Kompaniechef eingesetzt. Im Jahr 1961 trat er in die SED ein. Ab 1965 wurde er mehrfach disziplinarisch bestraft, u. a. wegen grober Vernachlässigung seiner Dienstpflichten. Im Jahr 1966 wurde er wegen der Fälschung von Schießergebnissen vom Hauptmann zum Oberleutnant degradiert. Offensichtlich wurde in diesem Zusammenhang bekannt, dass Herr N. seit 1963 an Soldaten und Unteroffiziere seiner Kompanie Urlaub gegen Bezahlung gewährte. Dies geschah in mehr als 800 nachgewiesenen Fällen. Im Leitungskollektiv der Kompanie hatte Oberleutnant N. eine solche Atmosphäre geschaffen, dass keiner der Genossen es wagte, Einwände gegen dieses Gebaren geltend zu machen, auch nicht in der Parteigruppe. Die begünstigten Soldaten und Unteroffiziere forderte er zur Verschwiegenheit auf. Zur Verschleierung der Gewährung des ungesetzlichen, bezahlten Urlaubs wurden von Herrn N. Urlaubsscheine im Nachhinein gefälscht und die Anwesenheitslisten zur Ist-Stärke falsch geführt. Allerdings verbrauchte Herr N. das eingenommene Geld nicht für seine privaten Zwecke, sondern führte es einer Art Kompaniekasse zu. Mit dem Geld sollten die Lebensbedingungen für die Wehrpflichtigen der Kompanie verbessert werden, für die die staatlichen Mittel immer zu knapp waren. So wurden u. a. Renovierungen im Kompaniebereich vorgenommen. Damit habe Herr N. die ihm eingeräumten dienstlichen Befugnisse missbraucht. Strafrechtlich relevant wurden diese erst dadurch, dass er durch die Gewährung von Schwarzurlaub die Einsatzbereitschaft der Kompanie gefährdete. Die Gewährung von Urlaub für die begünstigten zahlenden Soldaten führte zur Streichung des Urlaubs bei anderen Wehrpflichtigen, was bei diesen zu Lustlosigkeit und Disziplinlosigkeit führte. Er habe damit nicht nur den politisch-moralischen Zustand des Personalbestandes gefährdet, sondern auch die Gefechtsbereitschaft der Einheit aufs Spiel gesetzt. Gesellschaftswidrig sei solches Handeln, da durch Schwarzurlaub die Begünstigten der Ausbildung entzogen und andere demoralisiert würden. Begünstigend wurde für Herrn N. gewertet, dass er die Gelder nicht privat verbraucht hatte und eine ungenügende Kontrolltätigkeit der Vorgesetzten den Missbrauch der Dienstbefugnisse erleichterte. So sei er für die Renovierung des Kompaniebereichs belobigt worden, ohne dass Vorgesetzte untersuchten, auf welche Art und Weise die Mittel für die Renovierung beschafft wurden. Danach wurde er zu 18 Monate Gefängnis verurteilt.
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