Sackmann. das Lehrbuch für die Meisterprüfung Teil III. Aktuelle Informationen und Ergänzungen. 40. Auflage
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- Simon Beyer
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1 Sackmann 40. Auflage das Lehrbuch für die Meisterprüfung Teil III Aktuelle Informationen und Ergänzungen Stand: März 2012
2 Grundlagen des Rechnungswesens und Controllings Änderungen im Kapitel: Jahresabschluss und Grundzüge der Auswertung S. 155: 4. und 5. Absatz: Der Durchschnittswert des eingesetzten Eigenkapitals wird folgendermaßen festgelegt: Eigenkapital am Änderungen im Kapitel: Kosten- und Leistungsrechnung und Controlling S. 184: letzter Satz: In der Kostenrechnung werden diese Kosten bei der Ermittlung des betriebswirtschaftlichen Gewinns mit einbezogen. Außerdem werden die außerordentlichen und betriebsfremden Aufwendungen und Erträge ausgesondert. Sie fallen nicht betrieblich bedingt durch die Produktion bzw. die Dienstleistungen an. Ausgangsbasis ist deshalb der Betriebsgewinn: Betriebsgewinn , kalkulatorischer Unternehmerlohn ,40 kalkulatorischer Lohn für mithelfende Familienangehörige 3.000, kalkulatorische Zinsen 5.102,98 kalkulatorische Miete , kalkulatorische Abschreibungen 1.716, = betriebswirtschaftliches Ergebnis/Überschuss ,62-2 -
3 Grundlagen wirtschaftlichen Handelns im Betrieb Änderungen im Kapitel: Handwerk in Wirtschaft und Gesellschaft S. 235: Nach dem 5. Absatz wird folgender Absatz eingefügt: Die Banken- und Schuldenkrise der letzten Jahre hat eine erneute Diskussion zu den Wirtschaftssystemen ausgelöst. Dabei wird verkannt, dass Verletzungen der Ordnungsprinzipien der sozialen Marktwirtschaft zu den Wild- und Auswüchsen der Finanzmärkte geführt haben. Die Finanz- und Schuldenkrise ist kein Versagen der sozialen Marktwirtschaft, sondern Folge der Missachtung ihrer Prinzipien in Richtung auf eine freie unkontrollierte Marktwirtschaft. S. 242: 1. Absatz, Satz 2: Das Handwerk ist der zweitgrößte deutsche Wirtschaftszweig mit einem Umsatz von 464,5 Milliarden Euro im Jahre 2010 (ZDH- Schätzung, inkl. Umsatzsteuer). S. 242: 2. Absatz: Betriebe machen das Handwerk zum vielseitigsten Wirtschaftsbereich Deutschlands. S. 242: 4. Absatz, Satz 2 und 3: Die Betriebe der Anlage A und B1 beschäftigen im Schnitt etwa acht Mitarbeiter und die handwerksähnlichen Betriebe durchschnittlich zwei Mitarbeiter. Mit etwa 5,13 Millionen Menschen finden im Handwerk rund 12,7 % aller Erwerbstätigen Arbeit. S. 242: 5. Absatz, Satz 1: Lehrlinge bedeuten, dass etwa ein Drittel aller Auszubildenden ihre berufliche Karriere im Handwerk beginnen
4 S. 249: Vorletzter Absatz: Daneben haben sich in den letzten vier Jahrzehnten immer mehr betreuende Funktionen in den Vordergrund geschoben ( ). Änderungen im Kapitel: Organisation S. 324: Zeile 1: Die Aufgabenzergliederung, also die Zergliederung in Arbeitsschritte, lässt sich gut beim Messen der Beleuchtungsstärke verdeutlichen ( ) Änderungen im Kapitel: Personalwesen und Mitarbeiterführung S. 361: Zeilen 1 und 2: Steuerkarte bzw. Lohnsteuerbescheinigung (bis 2012), ab 2013 nur noch in elektronischer Form Änderungen im Kapitel: Finanzierung S. 405: Aktualisierung der Finanzierungshilfen des Bundes: ERP-Gründerkredit StartGeld, ERP-Gründerkredeit-Universell, ERP-Kapital für Gründung. S. 418: vorletzter Absatz: Das Europaparlament hat im Februar 2012 beschlossen, dass die nationalen Zahlungssysteme des europäischen Zahlungsverkehrsraums bis zum 1. Februar 2014 auf IBAN - 4 -
5 umzustellen sind. Diese International Bank Account Number ist eine international standardisierte Nummer, welche jedes Girokonto in einem der an diesem System teilnehmenden Länder eindeutig bezeichnet und definiert. Im Gegenzug fallen insbesondere in Deutschland die bisherige deutsche Bankleitzahl sowie generell die europäische Bankleitzahl BIC weg. Änderungen im Kapitel: Gründung S. 455: Kap: 3.1.3: Neues Gesetz zum Abfallrecht Zum 1. Juni 2012 tritt das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in seinen wesentlichen Bestimmungen in Kraft und löst das bisherige Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ab. Kern des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen ist die neue fünfstufige Abfallhierarchie. Sie legt die grundsätzliche Stufenfolge aus Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwertung, Recycling (als stoffliche Verwertung), sonstige Verwertung (u.a. energetische Verwertung) und schließlich Beseitigung (u.a. Verbrennung, Deponierung) fest. Vorrang hat neben dieser grundsätzlichen Rangfolge die jeweils aus Sicht des Umweltschutzes beste Option, aber auch technische, wirtschaftliche und soziale Kriterien sollen in die Beurteilung einfließen. Für einzelne Abfallarten kann der Gesetzgeber durch Verordnung den Vorrang einer bestimmten Verwertungsart festlegen. Die bereits bestehenden Verordnungen werden an die neuen Vorschriften angepasst (u.a. Altautoverordnung, Elektronikschrottverordnung). Der Schwerpunkt der neuen Kreislaufwirtschaft liegt noch stärker auf Vermeidung und Verwertung von Abfällen. Zur Verbesserung der Ressourceneffizienz wurden für einzelne - 5 -
6 Abfallarten Recyclingquoten und Getrennthaltungspflichten festgelegt. Ein grundsätzliches Vermischungsverbot gilt zukünftig für alle gefährlichen Abfälle. Für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen wird durch das Gesetz eine Anzeigepflicht für diese Tätigkeiten eingeführt. In welchem Maße diese Verpflichtung auch auf Handwerksbetriebe zukommt, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten z. B. Abfälle von der Baustelle zu Entsorgungsanlagen oder zur Zwischenlagerung auf ihren Betriebshof transportieren, ist momentan noch nicht abzusehen. Da die Konkretisierung dieser Vorschriften in einer Verordnung erfolgen soll, werden sich die Handwerksorganisationen im Rahmen der Beteiligungsverfahren hier für praxisgerechte Regelungen und Ausnahmetatbestände einsetzen. Die Kontaktaufnahme mit den Umweltberatern der Handwerkskammern ist hier empfehlenswert. S. 456: Gründungsformalitäten, 1. Absatz: Neben der Eintragung in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis der Inhaber zulassungsfreier Handwerks- und handwerksähnlicher Gewerbebetriebe ist eine Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt der Stadt- und Gemeindeverwaltung vorzunehmen; diese wird von dort an verschiedene Institutionen weitergeleitet. S. 457: 3. Absatz: Wenn Art oder Umfang des Geschäftes einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erforderlich machen, gilt der Gewerbetreibende als Kaufmann ( ). S. 458: Steuerrecht, 1. Absatz, Satz 1: Alles, was der Existenzgründer vor der Eröffnung des Betriebes für das Unternehmen ausgibt, ist als Betriebsausgabe abzugsfähig
7 S. 459: Bauabzugssteuer Mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe wurde 2002 ein Steuerabzug für Bauleistungen eingeführt. Sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, muss dieser 15% seiner Zahlung für die Bauleistung direkt an das Finanzamt des Bauleistenden abführen. Der die Bauleistung erbringende Unternehmer verrechnet den Steuerabzug mit seiner Steuerschuld. Der Steuerabzug entfällt, wenn der Bauleistende seinem Auftraggeber eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen ( 48 Abs. 1 EStG). Hierzu zählen z.b. folgende Arbeiten: Arbeiten des Bauhauptgewerbes Trockenbau Fliesen- und Verlegearbeiten Steinmetzarbeiten Trocken- und Montagebauarbeiten Glaserarbeiten Installationsarbeiten (Sanitär + Elektro) Ofenbau Schreiner- und Zimmererarbeiten Metallbauarbeiten Rechtliche und steuerliche Grundlagen Änderungen im Kapitel: Handwerks- und Gewerberecht S. 580: 1. Absatz, Satz 2: Wenn ein Handelsbetrieb neben seiner Haupttätigkeit auch handwerkliche Tätigkeiten in mehr als unerheblichem Umfang - 7 -
8 ausüben will, muss dieser als handwerklicher Nebenbetrieb in die Handwerksrolle eingetragen werden ( ). S. 582: Zweiter Aufzählungspunkt wird verschoben: Derjenige, der über einen Abschluss als Meister der volkseigenen Industrie der ehemaligen DDR verfügt wird an der Stelle gelöscht und auf S. 581 eingefügt vor dem Aufzählungspunkt Ausübungsberechtigung. S. 592 f.: Ergänzung zur BGB-Gesellschaft Die BGB-Gesellschaft ist im Regelfall aktiv und passiv parteifähig, d.h. sie kann selbst klagen und verklagt werden. Ein Gerichtsurteil ergeht dann gegen sie und wird auch gegen sie vollstreckt. Es gibt aber auch BGB-Gesellschaften, die keine eigene Rechtspersönlichkeit haben, wie bei wirtschaftlichen Zweckbündnissen, die z. B. auf zeitlich beschränkte Dauer gegründet werden. In diesen Fällen wird nicht die BGB-Gesellschaft aktiv und passiv legitimiert, sondern nur die Gesellschafter selbst. Zu solch losen Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts gehören die ARGE im Baurecht oder kooperierende Architekten- und Planungsbüros. S. 602: Änderungen im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb: Als neuer, vierter Absatz wird eingefügt: Eine weitere wesentliche Neuerung ist in 5a Irreführung durch Unterlassung geregelt. Gemeint ist eine Verletzung wesentlicher Informations- bzw. Kennzeichnungspflichten bei Waren- und Dienstleistungsangeboten. Zu den neuen Kennzeichnungspflichten gehören: die wesentlichen Merkmale des Produkts, die Identität und die Anschrift des Unternehmers, - 8 -
9 der Endpreis (oder eine einfach Berechnungsmethode) und alle zusätzlichen Kosten, Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen. S. 603: Im ersten Aufzählungsblock wird die Reihenfolge der beiden letzten Aufzählungen getauscht und beim letzten Punkt folgender Text angefügt: Im Zuge der Neuregelung des Telefonmarketing gibt es eine weitere Einschränkung: Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ist nur noch auf Grundlage einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung zulässig. Neu ist auch, dass bei einem Verstoß gegen diese Beschränkung ein Bußgeld bis zu , verhängt werden kann. Änderungen im Kapitel: Arbeitsrecht S. 610: Abschnitt Befristung ohne sachlichen Grund, 1. Absatz wird am Ende durch folgenden Satz ergänzt: Dies gilt nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedoch dann nicht, wenn das Ende des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses mehr als drei Jahre zurückliegt. S. 613: Vor dem Absatz über Freistellung für Kinderbetreuung wird ein Absatz über das Familienpflegezeitgesetz eingefügt: Seit dem 1. Januar 2012 können Beschäftigte mach dem Familienpflegezeitgesetz bis zu zwei Jahre ihre Arbeitszeit bis auf 15 Wochenstunden reduzieren. In dieser Zeit wird der Lohn um die Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen und dem verringerten Arbeitsentgelt aufgestockt. Nach Rückkehr aus der Pflegephase arbeitet der Beschäftigte im ursprünglichen Umfang, bekommt aber weiterhin so lange - 9 -
10 ein reduziertes Gehalt, bis der Gehaltsvorschuss des Arbeitgebers ausgeglichen ist. S. 615: Kap , letzter Absatz wird ergänzt: Bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit ist es nach der Rechtsprechung jedoch zulässig, den Übertragungszeitraum für angesammelte Urlaubsansprüche auf 15 Monate zu begrenzen. S. 622: Kap wird um einen weiteren Absatz ergänzt: Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages kann für den Arbeitnehmer zur Verhängung einer Sperrzeit von 12 Wochen nach 144 Abs. 1 SGB III führen. Dies soll nach der Rechtsprechung nur dann nicht der Fall sein, wenn dem Arbeitnehmer eine objektiv rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung droht und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist. Liegt ein solcher wichtiger Grund nicht vor, wird regelmäßig eine Sperrzeit verhängt und der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. S. 625: 2. Satz im vorletzten Absatz wird geändert: Ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses den Parteien nicht zuzumuten, kann das Gericht das Arbeitsverhältnis auf Antrag einer Partei für beendet erklären und den Arbeitgeber zu einer angemessenen Abfindung verurteilen. S. 627: Am Ende wird ein neuer Absatz mit der Marginalie Familienpflegezeitgesetz ergänzt: Nimmt ein Arbeitnehmer Zeit für die Pflege von Angehörigen nach dem Familienpflegezeitgesetz in Anspruch, so darf der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis während der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit und der Nachpflege
11 phase nicht kündigen. Nur in Ausnahmefällen kann die Kündigung durch die zuständige Landesbehörde für zulässig erklärt werden. S. 633: Kap : Aufgaben und Rechte des Betriebsrats Am Ende des ersten Absatzes muss es heißen: ( 37 BetrVG). Änderungen im Kapitel: Sozialversicherung S. 652: Familienversicherung in der Krankenversicherung Einkommensgrenze seit : 375, S. 656: Übersicht über gesetzliche Sozialversicherung Versicherungszweig Beitragssatz (2012) Bemessungsgrenze (2012) mtl. Arbeitslosenversicherung 3,0 % West: 5 600, Ost: 4 800, Krankenversicherung 15,5 % 3 825, Rentenversicherung 19,6 % West: 5 600, Ost: 4 800, Pflegeversicherung 1,95 %; Zuschlag von 0,25 % von Kinderlosen allein zu tragen 3 825, S. 657f.: Freiwillig Versicherte 2012 beträgt der Beitragssatz für Selbstständige in der Arbeitslosenversicherung 78,75 monatlich bzw. 945, jährlich
12 2012 ergibt sich als Mindestbemessungsgrundlage für freiwillige Beiträge zur Krankenversicherung ein Drittel von 2 625, gleich 875, werden für hauptberuflich Selbstständige bei der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge mindestens drei Viertel der Bezugsgröße, in 2012 also 1 968,75, bzw. in Härtefällen die Hälfte der Bezugsgröße, also 1 312,, zugrunde gelegt. Der Höchstzuschuss für privat Versicherte beträgt 2012 in der Krankenversicherung 279,23 und 37,29 für eine private Pflegeversicherung. Für eine freiwillige Rentenversicherung beträgt 2012 der monatliche Mindestbeitrag 78,40, der Höchstbetrag 1 097,60. S. 659: Pflichtbeiträge für rentenversicherungspflichtige Selbstständige 2012 West Beitrag Ost Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage Beitrag Regelbeitrag 2 625, 514, , 439,04 Halber Regelbeitrag 1 312,50 257, , 219,52 Beitrag nach Einkommen: mindestens höchstens 400, 5 600, 78, ,60 400, 4 800, 78,40 940,80 S. 661: Förderung der Existenzgründung Nimmt ein Arbeitsloser eine selbstständige Tätigkeit auf, kann ihm sechs Monate lang ein Zuschuss in Höhe seines vorheri
13 gen Arbeitslosengeldes I gezahlt werden. Weitere sechs Monate können je 300, gewährt werden. Empfänger von Arbeitslosengeld II werden durch ein sog. Einstiegsgeld gefördert, das 24 Monate lang in Höhe des halben Regelsatzes ( 374, ) gezahlt wird; dabei müssen sie sich das erzielte Einkommen nach den geltenden Regeln anrechnen lassen. S. 667: Ergänzung der Tabelle 2010: durchschnittliches Bruttoarbeitsentgelt , S. 668: Rentenformel Der aktuelle Rentenwert (ARW) beträgt bis 30. Juni ,47 (West) bzw. 24,37 (Ost). Ab 1. Juli 2012 beträgt der ARW dann 28,07 (West) bzw. 24,92 (Ost). Dementsprechend sind alle Ergebnisse in der Beispielrechnung um je 2,18 % zu erhöhen. 2012: Hinzuverdienstgrenzen bei Hinterbliebenenrenten: 725,21 (West) / 643,27 (Ost) + 153,83 / 136,47 je Kind S. 670: Geldleistungen an Hinterbliebene (4. Aufzählung) Sterbegeld 2012: 2 625, : 7 = 375, (West) bzw , : 7 = 320, (Ost) S. 671: Leistungen der Pflegeversicherung steigen 2012 an: Ambulante Pflege: a) Sachleistung: Pflegestufe 1: 450, Pflegestufe 2: 1 100, Pflegestufe 3: 1 550, b) Pflegegeld: Pflegestufe 1: 235, Pflegestufe 2: 440, Pflegestufe 3: 700, d) Pflegevertretung: 1 550,
14 Tages- und Nachtpflege: Pflegestufe 1: 450, Pflegestufe 2: 1 100, Pflegestufe 3: 1 550, Stationäre Pflege: Pflegestufe 1: 1 023, Pflegestufe 2: 1 279, Pflegestufe 3: 1 550, Härtefälle: 1 918, S. 672: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes Arbeitslosengeld II ist von 359, auf 374, gestiegen. S. 673: Anrechnung von Einkommen/Vermögen Anrechnungsfrei bleiben Barvermögen bis max , und Altersvorsorgevermögen je Lebensjahr bis max , S. 675: Anspruchsberechtigung Kindergeld Das Einkommen der volljährigen Kinder wird seit nicht mehr berücksichtigt. Änderungen im Kapitel: Steuern S. 685: Die Steuersätze 2011 gelten auch im Jahr S. 693: Ist-Versteuerung Seit gilt für die Ist-Versteuerung dauerhaft eine Umsatzgrenze von ,. S. 693: Kap , Einfügung nach letztem Aufzählungspunkt: Der Übergang der Steuerschuld gilt auch für den Bezug von Gold ab einem bestimmten Feingehalt
15 Mit Wirkung wird der Übergang der Steuerschuldnerschaft auf Lieferungen von Mobilfunkgeräten/Handys sowie von integrierten Schaltkreisen, d.h. Mikro- und Hauptprozessoren einer elektronischen Rechenanlage, erweitert, wenn der Rechnungsbetrag netto im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000, beträgt. S. 701: Am Ende des Absatzes über Messzahlen wird ergänzt: Andernfalls ist die Gewerbesteuererklärung elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. S. 703: Am Ende des letzten Absatzes wird ergänzt: Diese Anlage EÜR ist bereits für das Jahr 2011 mit der Jahressteuererklärung elektronisch zu übermitteln. Für Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen gilt diese Verpflichtung erst ein Jahr später (für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen). S. 704: Abschnitt über Einkommensteuererklärung wird ergänzt: Alle Steuerzahler, die Gewinneinkünfte erzielen ( die sieben Einkunftsarten, S. 705) sind ab der Einkommensteuererklärung 2011 zur elektronischen Abgabe verpflichtet. S. 705: Im vorletzten Absatz wird folgender Satz angefügt: Die dazu erforderlichen Feststellungserklärungen sind seit 2012 auf elektronischem Wege an das Finanzamt zu übermitteln. S. 708: Eckdaten des Einkommensteuertarifs Die Eckdaten des Einkommensteuertarifs bleiben 2012 unverändert
16 S. 711: Am Ende des 2. Aufzählungspunktes wird ergänzt: Seit 2012 gelten wieder die alten Grenzbeträge von , (Betriebsvermögen) bzw , (Gewinn bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung). S. 711: Abschnitt über Pauschbeträge, 1. Satz: Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens sind Werbungskosten-Pauschbeträge vorgesehen, etwa der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1 000,. S. 713: 3. Absatz geändert: Für eine Übergangsfrist behält altes Recht seine Gültigkeit. Bei bestimmten Steuerpflichtigen können die insgesamt abziehbaren Vorsorgeaufwendungen ungünstiger sein als die bis 2004 bestehende Abzugsmöglichkeit. Um eine Schlechterstellung zu vermeiden, ist bis 2019 eine Günstigerprüfung vorgesehen ( 10 Abs. 4a EStG), die auch die mit dem Bürgerentlastungsgesetz seit 2010 eingeführte verbesserte Abzugsfähigkeit der Krankenversicherungsbeiträge mit einbezieht. S. 713: Nach der Aufzählung wird folgender Absatz eingefügt: Sonderausgaben sind auch Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung, die nicht bereits als Fortbildungskosten Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind. Der maximal berücksichtigungsfähige Betrag lag bis 2011 bei 4 000, ; ab dem Kalenderjahr 2012 wurde er auf 6 000, erhöht. S. 718: Elektronische Lohnsteuerkarte Das neue Verfahren startet erst zum 1. Januar
17 S. 724: Am Ende des vorletzten Absatzes wird ergänzt: Die Körperschaftsteuererklärung ist ab dem Besteuerungsjahr 2011 ebenfalls elektronisch abzugeben. S. 729: Am Ende des letzten Absatzes wird ergänzt: Der Bundesfinanzhof prüft derzeit erneut die Verfassungsmäßigkeit der Erbschaft- und Schenkungsteuer. S. 733: Am Ende des letzten Absatzes wird ergänzt: Diese Linie hat der BGH fortentwickelt und entschieden: Wer Steuern in Höhe von mehr als einer Million Euro hinterzieht, muss in der Regel ins Gefängnis
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