! Leistungsstörungen! Verhaltensordnung

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1 Privatrecht! Leistungsstörungen!!1. nachträgliche Unmöglichkeit wenn ein endgültiges Leistungshindernis vorliegt!2. Verzug vorübergehendes Leistungshindernis!3. Gewährleistung Annahme als Erfüllung 4. sonstige positive Vertragsverletzung Verhaltensordnung Recht ist eine Verhaltensordnung. 1. Recht im objektiven Sinn: Für die Rechtsgemeinschaft verbindliche Ordnung des menschlichen Zusammenlebens mit staatlicher Zwangsgewalt durchsetzbar. Das Positives Recht (das vom Menschen gesetzte Recht) statt Naturrecht: Das positive Recht muss sich an der Rechtsidee an sich orientieren und den Postulaten: Gerechtigkeit Zweckmäßigkeit Rechtssicherheit 2. Sitte: Hierbei handelt es sich um eine äußere Übung 3. Moral: Hierbei handelt es sich um eine innere Einstellung Die Vollziehung im Privatrecht geht über Ordentliche Gerichte. Die Vollziehung im öffentlichen Recht geht über die Verwaltungsbehörde Rechtsquellen 1. Rechtsentstehungsquelle: kommt von staatlicher Autorität sind zum Beispiel Gesetze, Verordnungen, Urteil, Bescheid, Verträge 2. Rechtserkenntnisquellen: sind äußere Zeichen und man muss den Inhalt des Rechts in Erfahrung bringen (Wo finde ich das Recht?) sind zum Beispiel Bundesgesetzblätter, Landesgesetzblätter, Vertragsurkunden, usw. Gewohnheitsrecht Gewohnheitsrecht: ist keine Übung des redlichen Verkehrs (Verkehrssitte) Voraussetzungen für das Gewohnheitsrecht: 1. lang andauernde, allgemeine, gleichmäßige Übung 2. opinio iuris / Rechtsüberzeugung (Überzeugung das es Recht ist) statt opinio usus rechtskurs_einf1_ _pr.doc Lukas Müller Seite 1 von 8

2 Gerichtsbrauch / Gerichtsurteile 1. haben keine generelle Wirkung 2. ständige Rechtsprechung ist relevant (ist nicht zwingend, aber von hoher Bedeutung) OGH wiederholt seinen äußeren Rechtssatz, wie ein bestimmter Fall zu Lösen ist 3. generelle Rechtsquelle: anglo-amerikanische Rechtsprechung Case-Law-System Abrenzungsmethoden Öffentliches Recht / Privatrecht Interessentheorie: Öffentliches Recht vertritt Interessen der Allgemeinheit, wohingegen das Privatrecht die Interessen des Einzelnen vertritt. Subjektionstheorie (Über- und Unterordnungstheorie, Mehrwertigkeitstheorie, Gewaltentheorie): Öffentliches Recht: Über- und Unterordnungen (Ausnahme Gleichordnung beim Öffentlichen Recht: Verträge zwischen Gliedstaaten) Privatrecht: Gleichordnung (Ausnahme Über- und Unterordnung im Privatrecht: Arbeitsgeber-Arbeitnehmer- Verhältnis) Subjektstheorie: Öffentliches Recht handelt mit Imperium (Hoheitsgewalt) Funktionen Behördenzuständigkeit Kompetenzverteilung (Kompetenz zur Gesetzgebung): Privatrecht: Bundessache (Ausnahme: Anhangmaterien) Öffentliches Recht: Sowohl Bundes-, als auch Landessache Amtshaftungsrecht: Öffentliches Recht: Der Staat haftet bei schädigendem Verhalten Privatrecht: Verwaltungsbehörde kann Verträge schließen z.b. vergabe öffentlicher Aufträge oder wenn Förderungen vergeben werden Aufgaben des Privatrechts Schaffung gesetzlicher Rahmenbedingungen für privatautonome Rechtsgestaltung. Abschließen von Verträgen Privatautonomie Voraussetzung Freiheit zur Selbstbestimmung: Eigentums,- Vertrags-, Erwerbs-, Wettbewerbs-, Niederlassungs- und Testierfreiheit, Freiheit zur Familiengründung rechtskurs_einf1_ _pr.doc Lukas Müller Seite 2 von 8

3 Entwicklung ABGB 1. Codes Theresianus Entwurf Horten Josephinisches Gesetzbuch Entwurf Martini Westgalizisches Gesetzbuch ABGB: Franz von Zeiller wurde wiederholt novelliert (Gesetz wurde angepasst, geändert) ABGB ist am in Kraft getreten Pandektensystem Institutionensystem Pandektensystems: Gliederung der Lehrbücher 1. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts 2. Schuldrecht 3. Sachenrecht 4. Familienrecht 5. Erbrecht Institutionensystem: Gliederung des ABGBs 1. Personenrecht (Personen und Familienrecht) 2. Sachenrecht (dingliches und persönliches Recht) 3. gemeinschaftliche Bestimmungen der Personen- und Sachenrecht Allgemeines Privatrecht: ABGB Sonderprivatrecht: UBGB, Arbeitsvertragsrecht, Konsumentenschutzgesetz, IPR / IZPR IPR: Internationales Privatrecht: besteht aus Verweisungsnormen entscheidet nicht in der Sache selbst, sondern nur über die anzuwendende Rechtsordnung 1. Welche Rechtsordnung (materielles Recht) ist bei Sachverhalten mit Auslandsbezug anzuwenden? Kommt Österreichisches oder Ausländisches Recht zur Anwendung? 2. Diese Normen werden Verweisungsnormen/Kollisionsnormen genannt (Verweisen auf Ausländisches Recht) IZPR: Internationale Zivilprozessrecht ist Völkerrecht (supranationales Recht) 1. Ist ein österreichisches Gericht zuständig? 2. Zuständigkeit ist vorgelagert zu klären Zweck Einteilung der Rechte Materielles Recht: sind jene Rechtsnormen, die inhaltliche Ordnung für das menschliche Zusammenleben treffen rechtskurs_einf1_ _pr.doc Lukas Müller Seite 3 von 8

4 Formelles Recht: beschäftigt sich mit dem Verfahren der Rechtsdurchsetzung von staatlichen Behörden und ist stets öffentliches Recht. Wirkung Absolut zwingend zweiseitig zwingend : keinerlei Abweichungen durch privatautonome Rechtsgestaltung Relativ zwingend einseitig zwingend : lässt günstigere Regelungen zu (für die Schwächere/geschützte Partei zu) Dispositiv: lässt abweichende privatautonome Rechtsgestaltung zu Funktion: Ergänzung von Verträgen Hilft bei der Auslegung von Verträgen Richtigkeitsgewähr: Sittenwidrigkeit wird vom Richter überprüft Ein Rechtssatz ist eine Sollensanordnung und besteht aus Tatbestand und Rechtsfolge. Subsumtion: Feststellung, dass der Sachverhalt die Merkmale eines Tatbestandes erfüllt Obersatz (Tatbestand), Untersatz (Sachverhalt), Schlusssatz (Rechtsfolgeanordnung) Verbot des non liquet Dieses Verbot gilt für den Richter. Der Richter muss eine Entscheidung treffen und darf nicht sagen er kennt sich nicht aus und kann sich nicht entscheiden. Um eine Entscheidung treffen zu können gibt es Auslegung und Lückenfüllung Interpretationsmethoden Unter Interpretation versteht man den Sinn einer rechtlichen Regelung zu ermitteln. Authentische Interpretation Ist ein Akt der Rechtserzeugung Gesetzgeber erklärt ein früheres Gesetz Es ist keine Auslegung, sondern eine Rechtserzeugung. Ist auch keine Novelle, denn diese ändert ein Gesetz (Derogation). Die Authentische Interpretation wirkt häufig Rückwirkend. Methoden der Auslegung 1. Wortinterpretation (grammatikalische Auslegung): Erforschung des Wortsinn (allgemeiner, fachlicher, rechtlich spezifischer Sprachgebrauch) Ein Ausdruck kann restriktiv (einschränkend) oder extensiv (ausdehnend) verstanden werden. 2. Systematische (sys. = logische) Interpretation: Bedeutungs- und Gesetzeszusammenhang wird erfragt rechtskurs_einf1_ _pr.doc Lukas Müller Seite 4 von 8

5 im weiteren Sinne gehört dazu auch die Verfassungs- und Unionskonforme Auslegung 3. Historische Interpretation (subjektive Interpretation): Absicht/Wille des historischen Gesetzgebers wird erfragt siehe Gesetzesmaterialien (Erläuterungen zur Regierungsvorlage, Berichte der Ausschusssitzungen, stenografische Protokolle) 4. Teleologische (objektive) Interpretation: Sinn und Zweck der Regelung wird ermittelt im öffentlichen Recht unter anderem wegen Streben nach Rechtssicherheit geringere Bedeutung beachte in dem Zusammenhang auch Analogieverbot im Strafrecht Verhältnis der Auslegungsmethoden Die Auslegungsmethoden verfolgen dasselbe Ziel. Es gibt keine bestimmte Reihenfolge. Eine besondere Rollte spielt die Wortinterpretation: Grenze der Auslegung äußerst möglicher Wortsinn Man kann nicht historisch Interpretieren wenn: 1. nichts in Gesetzesmaterialien zu finden ist 2. Gesetzesmaterialien widersprüchlich sind 3. die Rechtslage hat sich geändert 4. das Gesetz den Materialien widerspricht Auslegung Analogie Auslegung: wenn auslegungsbedürftiger Text vorhanden Analogie Norm wird auf einen nicht geregelten Sachverhalt angewendet: wenn kein Text vorhanden Voraussetzung für eine Analogie: planwidrige Lücke ergibt sich aus dem Gleichbehandlungsprinzip (sofern kein sachlicher Differenzierungsgrund vorliegt) Lückenfüllung Voraussetzung der Rechtslücke ist die planwidrige Unvollständigkeit wenn nicht planwidrig: Umkehrschluss (argumentum e contrario) Gesetzeslücke kann geschlossen werden entweder mit der Gesetzesanalogie (orientiert sich nach einer Rechtsnorm) / Rechtsanalogie (orientiert sich nach verschiedenen Rechtsnormen) und zwar mittels dem Ähnlichkeitsschluss oder Gesetzeslücke kann subsidiär geschlossen werden natürliche Rechtsgrundsätze. Unterfälle der Größenschlüsse: 1. argumentum a maiori ad minus: vom größeren aufs kleine schließen 2 argumentum a minori ad maius: vom kleineren aufs größere schließen rechtskurs_einf1_ _pr.doc Lukas Müller Seite 5 von 8

6 Teleologische Reduktion Tatbestand ist nach dem erkennbaren Plan des Gesetzgebers zu weit gefasst wird nach Sinn und Zweck reduziert. Bsp.: kein Übergang des Schadenersatzanspruchs vom Geschädigtem auf Sozialversicherung, wenn Schädiger im gleichen Haushalt lebt Sozialversicherung bringt Leistung an Geschädigten, Sozialversicherung holt sich Schadensersatz vom Schädiger, außer wenn Schädiger im selben Haushalt wohnt Aufbau einer Norm Norm besteht aus einem Tatbestand und einer Rechtsfolge. Sachverhalt (Untersatz), Tatbestand (Obersatz) wird benötigt. Diese Beiden müssen subsumiert werden Schlusssatz Konkurrenz von Rechtsnormen Es gibt mehrere Rechtsfolgen, sie stehen aber nicht miteinander im Widerspruch: kumulativ Anspruchshäufung alternativ Anspruchskonkurrenz Es gibt mehrere Rechtsfolgen und sie stehen im Widerspruch: 1. nicht auflösbar (Antinomie) heben sich gegenseitig auf 2. auflösbar, weil unterschiedliche Geltungsbereiche aufweisen: lex specialis derogat legi generali (speziellere Norm derogiert generelle Norm) lex posterior derogat legi priori (jüngere Norm geht der älteren Norm vor) 3. unterscheide: formelle- (es gibt Derogationsklausel) und materielle Derogation (es gibt keine Derogationsklausel) Absolute Rechte Absolute Rechte wirken gegenüber jedermann 1. Herrschaftsrecht: Absolute und Relative Rechte 2. Persönlichkeitsrecht Leben, Freiheit, Ehre, Namen, Bild, 3. Familienrecht Ehe hat absoluten Charakter 4. Erbrecht dingliche Rechte = Sachenrecht Eigentum, Pfandrecht, Dienstbarkeiten, Reallast, Baurecht undingliche Rechte/Immaterialgüterrecht Urheberrecht, Marken-Muster-Patentrecht rechtskurs_einf1_ _pr.doc Lukas Müller Seite 6 von 8

7 Relative Rechte relative Rechte wirken gegenüber bestimmten Personen: Forderungen / Schuldverhältnis Rechtsfähigkeit - Beginn Vollendete Lebendgeburt Rechtsfähigkeit der natürlichen Person beginnt mit der Vollendung der Lebendgeburt. Davor: Bedingt Rechtsfähig mit der Lebendgeburt und Beschränkt Rechtsfähig des nasciturus (das werdende Leben) er kann keine Pflichten begründen, hat nur Rechte Unterscheide: 1. Rechtsfähigkeit Rechte und Pflichten 2. Handlungsfähigkeit durch eigenes Handeln können Rechte und Pflichten begründet werden 3. Geschäftsfähigkeit Fähigkeit durch Rechtsgeschäftliches handeln sich zu verpflichten 4. Deliktsfähigkeit Schadensersatzpflichtig Rechtsfähigkeit - Ende Rechtsfähigkeit endet mit dem Tod. 1. Man benötigt Leiche Totenschein (stellt Arzt fest Totenbeschauer) 2. fehlt die Leiche Todesbeweis (durch Zeugen) 3. Verschollenheit Todeserklärung (durch Gerichtsbeschloss kann es zur Todeserklärung kommen) Geschäftsfähigkeit nach Altersstufen 0-7 Jahre (unter 7 Jahre) Kind: Ist geschäftsunfähig Ausnahme: Taschengeldparagraph ( 151 (3) ABGB) geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens Mit der Willenseinigung (der Erziehungsberechtigten) kommt das Rechtsgeschäft zu Stande Konsens Schenkung funktioniert Größenschluss (Wenn das Kind etwas kaufen darf, darf es auch etwas annehmen, wobei die Folgen der Schenkung nur zum Vorteil des Kindes sein dürfen) 7-14 Jahre unmündiger Minderjähriger: Beschränkt geschäftsfähig Alterstypische Geschäfte abschließen Bereits bestehende Schulden selbst bezahlen Schulden begleichen darf Geschäfte zu bloßem Vorteil abschließen (nur Rechte, keine Pflichten) Alle andere Rechtsgeschäfte sind schwebend unwirksame Rechtsgeschäfte (bis die Eltern zustimmen) rechtskurs_einf1_ _pr.doc Lukas Müller Seite 7 von 8

8 Bei Geisteskrankheit und beim Stellvertreter kommt es auch zum schwebend unwirksamen Rechtsgeschäft Jahre mündiger Minderjähriger: Darf selbständig Dienstverträge abschließen (Ausnahme: Lehr- und Ausbildungsverträge) Darf über eigenes Einkommen verfügen Darf über zur freien Verfügung überlassenes verfügen (bestimmt Gesetzlicher Vertreter Befriedigung der Lebensbedürfnisse dürfen nicht gefährdet werden) >18 Jahre voll Geschäftsfähig Geschäftsfähigkeit Geisteszustand Geisteskranke/Schwache geschäftsunfähig Im lichten Augenblick (licidum intervallum) beschränkt Geschäftsfähig Gesetzlicher Vertreter: Sachwalter/Vertretung naher Angehöriger/Institut der Vorsorgevollmacht Im Wirkungskreis des Sachwalters: 1. Wird wie ein unmündiger Minderjähriger behandelt 2. Lucidum interfvallum (im hellen Moment einsichtsfähig) unbeachtlich Sachwalter ist subsidiär (Reserver) zu 1. Vertretungsbefugnis naher Angehöriger (Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens, Deckung des Pflegebedarfs, medizinische Behandlung) 2. Vorsorgebevollmächtigtem Deliktsfähigkeit Fähigkeit aus eigenem rechtswidrigen Verhalten schadenersatzpflichtig zu werden ab 14. Lebensjahr Wenn die Aufsichtsperson ihre Aufsichtspflicht verletzt, haftet die Aufsichtsperson. Haftung unter Umständen auch vor dem 14. Lebensjahr, wenn: 1. Keine Haftung einer Aufsichtsperson 2. Trotz mangelndem Alter fürs Unrecht einsichtig ist (d.h. Verschulden) 3. Schonung des Schädigers 4. Vermögensvergleich Durch Geisteszustand kann Deliktsfähigkeit auch eingeschränkt werden. Deliktsfähig im Lucidum interfvallum. Bei Alkohol ist man auch Deliktsfähig. rechtskurs_einf1_ _pr.doc Lukas Müller Seite 8 von 8

9 Die Juristische Person / Moralische Person Eine Juristische Person ist ein vom Menschen verschiedenes Gebilde, dem die Rechtsordnung Rechtsfähigkeit verleiht. Rechtsfähig Träger von Rechten und Pflichten Arten von Juristischen Personen: 1. Personenverbände: Körperschaften des öffentlichen Rechts: Bund, Länder, Gemeinden, Kammern, Sozialversicherungsträger Körperschaften des Privatrechts: Vereine, Kapitalgesellschaften=KG (AG, GmbH), Genossenschaften, politische Parteien Eine Körperschaft ist eine freiwillige Personenvereinigung. Der Bestand ist vom Mitgliederwechsel unabhängig. Vertreten werden die Körperschaften durch Organe, die in einem Satzungsmäßigen Verfahren bestellt werden (Drittorganschaft). Personengesellschaften (KG, OG, EWIV) sind voll rechtsfähig, aber sie sind keine juristischen Personen. Sie sind moralische Personen, aber keine Köperschaften (Selbstorganschaft). 2. Vermögensgesamtheiten mit Widmungszweck Stiftungen Fonds Anstalten (ORF) Unterschied: Bei Stiftungen und Fonds werden Vermögen zu einem bestimmten Zweck gestiftet. Bei Stiftung: Die Erträge werden an Begünstige (Destinäre) verteilt, die Substanz bleibt erhalten. Willensbildung Organe der juristischen Personen: Juristische Person Personenverband Mitgliederversammlung Kontrollorgan AG Vorstand Hauptversammlung Aufsichtsrat GmbH Geschäftsführung Generalversammlung (Willensbildungsorgan) Wie entsteht eine Juristische Person? Es gibt 3 Systeme, davon 2 in Österreich: 1. Normativsystem: einen Privatrechtlichen Akt + einen Staatlichen Gründungsakt (Gericht setzt Staatlichen Akt Registereintrag ins Firmenbuch) 2. Konzessionssystem: einen Privatrechtlichen Akt + einen Staatlichen Gründungsakt (Verwaltungsbehörde setzt Staatlichen Akt) 3. System der freien Körperschaftsbildung (gibt es in Österreich nicht): hierbei benötigt man nur einen Privatrechtlichen Gründungsakt Gründung des Vereins: Der Verein wird bei der Behörde angemeldet. Die Behörde hat 6 Wochen Zeit zu entscheiden, dies nennt man Anmeldesystem (dies fällt ins Konzessionssystem, weil Verwaltungsbehörde den staatlichen Akt setzt). Vereinsgründung erfolgt also nach dem Anmeldesystem rechtskurs_einf1_ _pr.doc Lukas Müller Seite 1 von 6

10 Deliktsfähigkeit der juristischen Person Für Organe wird von juristischen Personen gehafftet Organhaftung Für Gehilfen haftet die juristische Person Gehildenhaftung Für jede Person die Einfluss hat haftet die juristische Person Machthaberhaftung Rechtsobjekte Unmittelbare Strafbarkeit (Geldstrafe) moralischer Personen bei Haftung Verbandsverantwortlichkeits- -gesetz Rechtssubjekte sind Sachen, auf die sich subjektive Rechte beziehen. Tiere sind keine Sachen: es gelten aber dieselben Rechte wie für Sachen, nur bei der Haftung muss der Schädiger Heilungskosten bezahlen, auch wenn diese den Anschaffungswert überschreiten. Rechtsgeschäfte Basis ist die Willenserklärung: Sie muss Inhaltswillen und Geltungswillen haben. Inhaltswille: Jede Willenserklärung bedarf eines bestimmten Inhalts Geltungswille (Rechtsfolgenwille): Parteien müssen Wollen, dass im Streitfall ein Gericht entscheidet gemäßigte Rechtsfolgentheorie: alle rechtlichen Konsequenzen müssen nicht bewusst sein. Einseitige und zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte Einseitige Rechtsgeschäfte Willenserklärung eines Einzelnen: Testament Auslotung (entlaufene Katze wird gesucht und es gibt Belonung) Mehrseitige Rechtsgeschäfte Willenerklärung zwei oder Mehrerer: Verträge Einseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte Schenkung: einseitig Verpflichtend, aber zweiseitiges Rechtsgeschäft Zweiseitig Verpflichtende Rechtsgeschäfte: Alle Parteien sind zur Leistung verpflichtet Entgeltliche- oder unentgeltliche Rechtsgeschäfte Verpflichtungsgeschäft (Titel): Verpflichtungsgeschäft legt Pflichten fest, z.b. bei einem Kauf- oder Werkvertrag. Abstrakt gesehen gibt es keine Causa bzw. keinen Grund. Das Rechtsgeschäft ist nicht ersichtlich und könnte aufgrund von Sittenwidrigkeit nicht gültig sein. Verfügungsgeschäft (Modus): Wirkt auf ein bestehendes Recht. Ein Beispiel für ein Verfügungsgeschäft ist die Eigentumsübertragung. Dies gibt es in Österreich nicht, da immer ein Titel und ein Modus notwendig sind. rechtskurs_einf1_ _pr.doc Lukas Müller Seite 2 von 6

11 Willenserklärungen Empfangsbedürftige Willenserklärung: Zugang des Rechtsgeschäfts ist notwendig und eine annahmebedürftige Zustimmung ist notwendig, z.b. Kündigung oder Rücktritt Machtsphäre/Dispositionsphäre Annahmebedürftige Willenserklärung: Zustimmung ist notwendig, z.b. Vertrag Auslegung von Willenserklärungen Wie wird eine Willenserklärung gedeutet? Wille des Erklärenden (Willenstheorie Wie der Erklärungsempfänger es verstanden hat (Erklärungstheorie) Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert: jener Erklärungswert, wie ihn die ideal Figur (redlicher, verständiger Erklärungsempfänger) verstanden hätte Vertrauenstheorie Fehlendeserklärungsbewusstsein: keine Zurechnung Ausnahme: Es wird nur dann zugerechnet wenn eine Erklärungsfahrlässigkeit vorhanden ist. Ausdrückliche Willenserklärungen: Wort, Schrift, allgemein anerkannte und ausgemachte Zeichen. Stillschweigende Willenserklärungen: Handlung, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen, dass eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung gemeint ist Ausschluss aller anderen Möglichkeiten (zweifelsfrei) Auslegungsregeln/Interpretation Auslegung von Verträgen: Übereinstimmender gemeinsamer Wille der Parteien steht auf dem Prüfstand keine Übereinstimmung: Dissens (Vertrag kommt nicht zustande) 1. subjektiven Parteiwillen suchen den wahren Willen (Vertragstext ist nicht so wichtig) 2. Ergänzung durch Gesetz und Verkehrssitte 3. hypothetischer Parteiwille: Was hätten redliche, vernünftige Parteien vereinbart 4. Unklarheiten Regel 915 ABGB: Zweiseitig verbindliche Geschäfte (Kauf): Zum Nachteil des unklar Erklärenden Zur Lasten dessen der sich unklar ausgedrückt hat Einseitig verbindliche Geschäfte (Schenkung): zu Gunsten des Schenkers im Zweifel die geringere Last Vertrag Es muss immer ein Angebot und eine Annahme geben Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärung zustande Angebote: Es muss alle erforderlichen Angaben (Ware & Preis) beinhalten, der Annähmer muss zum Angebot nur noch ja sagen. Es muss ein Bindungswille vorhanden sein, da das Angebot eine Willenserklärung ist. rechtskurs_einf1_ _pr.doc Lukas Müller Seite 3 von 6

12 Gefälligkeitszusage/Gentelman Agreement: Hierbei gibt es keine Rechtsdurchsetzungsmöglichkeit Bindungswirkung: Verpflichtung das Angebot gegenüber dem Anerklärten aufrecht zu erhalten. Dauer der Bindungswirkung (Bindungsdauer): Ist entweder vom Offerenten bestimmt oder es gilt: Unter Anwesenden muss sofort angenommen werden (auch via Telefon ist dies so) Ansonsten muss es eine angemessene Überlegungsfrist (Postweg hin und zurück + Überlegungsfrist) geben. Annahme: Die Annahme erfolgt durch Willenserklärung/Einverständniserklärung. Das Angebot muss zugehen, dann kann angenommen werden Die Annahme ist empfangsbedürftig oder sie wird durch Erfüllung angenommen Annahme durch Erfüllung: Behalten Verwenden Verbrauchen Bei einem Vertrag kann es zu einem Konsens kommen, aber auch zu einem Dissens. Man unterscheidet zwischen einem Offenen Dissens: Den Parteien wird der Dissens bewusst Versteckter Dissens: Dissens wird erst später entdeckt gibt es nicht beim objektiven Erklärungswert Konsens und Dissens Konsens: Angebot und Annahme stimmen überein. Dissens: Übereinstimmung fehlt AGBs Bei Postsendungen z.b. kommt kein Vertrag zustande. Dem Absender zurückleiten oder ihm mitteilen. Dann darf man das zugesendete auch Wegschmeißen oder benutzen Bereicherungsklage muss beachtet werden Allgemeine Geschäftsbedingungen sind einheitliche Vertragstexte (Vertragsschablonen). AGBs werden Vertraglich vereinbart und gelten nur bei Hinweis und Kenntnisnahme Kunde muss Möglichkeit haben Einsicht zu nehmen Die Verwendungszwecke sind: Rationalisierung Spezialisierung Wirtschaftliche Übermacht des Unternehmers wird ausgespielt Schutz: 1. Überraschend, nachträgliche Klauseln gelten nicht. 2. Mehrdeutige Regelungen fallen immer zu Lasten des Unternehmers 3. Es gilt ein Transparentsgebot: unklare/unverständliche AGBs sind unwirksam 4. Gröblich Benachteiligende AGBs sind nichtig rechtskurs_einf1_ _pr.doc Lukas Müller Seite 4 von 6

13 5. es gibt Nichtigkeitsklauseln/Speziell verbotene Vertragsklauseln Punkt 1-3 sind Geltungskontrollen, Punkt 4-5 sind Inhaltskontrollen. Verbandsklage: Konsumentenschutz Arbeiterkammer Interessensverbände Wirksamkeitsvoraussetzungen Voraussetzungen eines wirksamen Vertragsabschlusses: 1. Geschäftsfähigkeit der Partner 2. Fehler von Willensmängeln (Irrtum, List, Drohung, usw.) 3. Möglichkeit des Vertragsinhaltes 4. Erlaubtheit des Vertragsinhaltes 5. Leistungsäquivalenz 6. Beachtung etwaiger Formvorschriften Solche Fehler beim Vertragsabschluss führen zur Nichtigkeit (absolute Nichtigkeit/Rechtsunwirksamkeit) oder Anfechtbarkeit des Vertrags Willensmängel (Fehlerhafte Willenserklärungen) 1. mentale Reservation (geheimer Vorbehalt): Erklärende, erklärt absichtlich etwas anderes Rechtsgeschäftlich gebunden 2. Scherzerklärung: kein Rechtsfolgewillen 3. Scheingeschäfte: ist kein Rechtsgeschäft, soll nur so aussehen Scheinbares Geschäft Wenn es ein verdecktes Geschäft gibt, ist dies gültig 4. Umgehungsgeschäft: Parteien wollen einen bestimmten wirtschaftlichen Zweck erreichen Die Rechtsfolgen wollen sie umgehen. Rechtsgeschäft ist nicht nichtig, sondern die Rechtsfolgen treffen trotzdem zu 5. Drohung List Irrtum Hierbei handelt es sich um Willensmängel. Drohung: Drohung List Irrtum Der rechtsgeschäftliche Wille muss frei gebildet sein, bei der Drohung wird er gebeugt. Prüfung der Kausalität: Währe die Willenserklärung auch ohne Drohung abgegeben worden, darf sich der Erklärende später nicht auf die Drohung berufen Gegründete Furcht: Furcht muss gegeben sein Drohung muss Widerrechtlich sein inadäquates- oder verbotenes Mittel Die Anfechtung muss rechtzeitig geschehen (3 Jahre ab Wegfall der Drohung) Die Drohung durch Dritten ist unbeachtlich führt zu keiner Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäftes rechtskurs_einf1_ _pr.doc Lukas Müller Seite 5 von 6

14 List: Willenserklärungen durch bewusste Vorspielung falscher Tatsachen erschleichen. List rechtfertigt eine Vertragsanfechtung Klage verjährt in 30 Jahren ab Vertragsabschluss List muss sich nicht auf Geschäftsinhalt beziehen Motivation muss beachtet werden Irrtum: Unzutreffende Vorstellung von der Wirklichkeit/Unkenntnis eines relevanten Umstandes. 1. Ist ein Vertrag vorhanden? 2. Beachtlichkeit prüfen: Erklärungsirrtum: Erklärende erklärt etwas anders, als er will. Man irrt bei der Willenserklärung Geschäftsirrtum: Erklärende irrt sich über die Natur des Geschäftes den Gegenstand des Geschäftes die Eigenschaft/Identität des Vertragspartners Motivirrtum: bei einem Entgeltlichen Vertrag unbeachtlich keine Vertragsanfechtung 3. Anfechtungsvorrausetzungen: Irrtum vom anderen Veranlasst 4. Rechtsfolgen: Irrtum hätte dem anderen auffallen müssen Irrtum rechtzeitig aufgeklärt, bevor eine Partei Aufwendungen hat Wesentlicher Irrtum: wenn Irrender ohne Irrtum den Vertrag nicht geschlossen hätte Anfechtung und Aufhebung des gesamten Vertrages (ex tunc = von Anfang an) Unwesentlicher Irrtum: wenn beide trotz des Irrtums den Vertrag geschlossen hätten, aber mit anderem Inhalt Vertragsanpassung Gerichtliche Geltendmachung durch Klage Anfechtungsanspruch verjährt in 3 Jahren ab Vertragsabschluss. rechtskurs_einf1_ _pr.doc Lukas Müller Seite 6 von 6

15 Möglichkeit des Vertragsabschlusses Schlichte Unmöglichkeit: bewirkt nicht die Nichtigkeit des Vertrags jedoch Schadensersatzanspruch kann geltend gemacht werden Rechtlich Unmöglich oder faktisch Absurd (vernünftige Parteien hätten das niemals zum Gegenstand eines Vertrags gemacht): bewirkt, dass Vertrag Nichtig ist. Bei einem Schaden: bei Mitschuld entfällt gesamter Schadensersatz, es kommt zu einer Schadensteilung Kulpakompensation Vertrauensinteresse: jener Nachteil, der dem anderen dadurch zugefügt wurde, dass er auf das gültige Zustandekommen des Vertrages vertraut hat. Formvorschriften Im bürgerlichen Recht herrscht grundsätzlich Formfreiheit. Formvorschriften für bestimmte Arten von Verträgen diesen verschiedenen Zwecken: 1. Schutz vor Übereilung z.b. Bürgschaft 2. Beweissicherungszweck z.b. letztwillige Verfügung 3. Publizitätszweck: Bestimmter Rechtsakt der der Allgemeinheit zukommt z.b. Eheabschluss Stellvertretung Begründung der Stellvertretung - Vertretungsmacht 1. Rechtsgeschäftliche Stellvertretung z.b. Vollmacht 2. Gesetzliche Stellvertretung z.b. Eltern-Kind, Richterliche Bestellung Sachwalterschaft für behinderte Personen 3. Organschaftliche Stellvertretung z.b. Vorstand-AG, Geschäftsführer GmbH Mittelbare/unmittelbare Stellvertretung Mittelbare Stellvertretung: Stellvertreter handelt im eigenen Namen, nicht im Namen des Geschäftsherren. Es wird auf Rechnung des Geschäftsherren gekauft Unmittelbare Stellvertretung: Stellvertreter handelt im Namen des Geschäftsherren, dieser wird direkt (unmittelbar) verpflichtet Vertretungsfeindliche Rechtsgeschäfte: Eheschließung, Adoption usw. Auftrag Müssen Innenverhältnis Zweiseitig Ermächtigung Dürfen Innenverhältnis Einseitig Vollmacht Können Außenverhältnis einseitig Stellvertretung Voraussetzungen 1. Offenlegungsgrundsatz: Stellvertreter muss im Namen des Vertretenen handeln, Vertragspartner muss dies wissen 2. Stellvertreter muss beschränkt Geschäftsfähigkeit sein (über 7 Jahre) rechtskurs_einf1_ _pr.doc Lukas Müller Seite 1 von 6

16 3. Vertretungsmacht: Stellvertreter muss berechtigt sein (Erziehungsberechtige, Sachwalter, Organ juristischer Personen) Vollmacht Vollmacht bedeutet ein rechtliches Können im Außenverhältnis. Aufrag bedeutet ein rechtliches Müssen im Innenverhältnis. Ermächtigung bedeutet ein rechtliches dürfen im Innenverhältnis. Anscheinsvollmacht Dem Vertreter wurde keine Vollmacht erteilt er verhält sich aber so und Dritter vertraut darauf. Bei der Anscheinsvollmacht kommt ein Vertrag zustande. Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht: 1. hat äußeren Anschein des Bestehens einer Vollmacht 2. Muss vom Vertretenen verursacht worden sein 3. Gutgläubigkeit des Dritten Falsus Procurator Vertreter ohne Vertretungsmacht Vertreter hat keine Vollmacht oder Vertreter macht eine Vollmachtsüberschreitung Wenn der Geschäftsherr mit dem Dritten dennoch ein Geschäft machen möchte, ist dies ein Schwebend Unwirksames Rechtsgeschäft Haftung: Bei fahrlässiger Unkenntnis kommt es zu Schadensteilung. Unterscheidungen: Zeit Erlöschung der Vollmacht: Bei Befristung durch Zeitablauf Bei Bedingung durch Eintritt der Bedingung Durch Widerruf/Kündigung Mit dem Tod Ersatz des Vertrauensinteresses begrenzt mit dem hypothetischen Erfüllungsinteresse: Übersteigt das Vertrauensinteresse jenen Betrag, den der Dritte gewonnen hätte, wäre der Vertrag gültig zustande gekommen, dann erhält er das Vertrauensinteresse nur bis zur Höhe dieses Betrages ersetzt. Stellvertreter: bildet Willen selbst Repräsentationstheorie Bote: übermittelt nur den Willen des Geschäftsherren Geschäftsherrentheorie Treuhänder: Handelt im eigener Name, fremdes Interesse Vermittler: Handelt im eigener Name, Zusammenbringen potentieller Vertragspartner Verjährung: bedeutet, Verlust des Rechts auf Geltendmachung eines Anspruches durch Zeitablauf. 1. Beginn 1. Möglichkeit zur Rechtsausübung 2. allgemeine Verjährungsfrist: 30 Jahre bzw. 3 Jahre rechtskurs_einf1_ _pr.doc Lukas Müller Seite 2 von 6

17 3. unterscheide: Hemmung: Frist läuft weiter Unterbrechung: Frist beginnt neu zu laufen 4. Nach Verjährung bleibt es Naturalobligation: keine Durchsetzbarkeit des Rechts Ersitzung (Eigentumserwerb durch Zeitablauf): 1. eigentliche Ersitzung: qualifizierter Besitz 3 Jahre / 30 Jahre 2. uneigentliche Ersitzung: kein Titel 30 Jahre / 40 Jahre Schulden Haftung Schulden: Schuldner hätte leisten sollen Schuldner ist der Verpflichtete Haftung: Mit seinem Vermögen einstehen müssen Gläubiger ist der Berechtige Haftung cum viribus: mit bestimmten Sachen haften Pro viribus Haftung: Haftung bis zum Wert der übernommenen Sache Naturalobligation: Nur Schuld, keine Haftung Begründung von Schuldverhältnissen Schuldverhältnisse können auf verschiedene Arten und Wege begründet werden und zwar durch: Rechtsgeschäfte Vorvertragliche Kontakte (Culpa in contrahendo) Erfüllung gesetzlicher Tatbestände Schuldverhältnisse Zielschuldverhältnisse: einmalige Leistung Dauerschuldverhältnisse: andauerndes oder laufend wiederkehrendes Verhalten z.b. Pacht, Miete, usw. Gattungsschuld: Stückschulden: generelle Merkmale (1 kg mehlige Kartoffeln) Es gilt der Grundsatz: genus non perit kann zu keiner nachträglichen Unmöglichkeit kommen individualisierende Merkmale (Fahrrad von Max) ab der Konkretisierung wird die Gattungsschuld als Stückschuld behandelt Gefahrtragung Der Unterschied zwischen Gattungs- und Stückschuld ist wegen dem Gefahrtragungsproblem bei der nachträglichen, zufälligen Unmöglichkeit von Bedeutung. rechtskurs_einf1_ _pr.doc Lukas Müller Seite 3 von 6

18 Leistungsgefahr: Muss der Schuldner leisten obwohl die geschuldete Sache untergegangen ist? Preisgefahr: Muss Gläubiger zahlen obwohl er nichts erhält? Geldschulden Geldschulden sind grundsätzlich Nominalschulden (auf den Wert, nicht auf die Kaufkraft kommt es an). Wertsicherungsklauseln sind möglich. Bei Zahlungsunmöglichkeit Insolvenzrecht Zug um Zug Prinzip: Einrede des nicht erfüllten Vertrages Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages Leistungsstörungen Solange ein Partner seine Leistung nicht anbietet, kann ah der andere Partner seine Leistung zurückhalten Leistungsstörungen sind: Die nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung Der Verzug Die Gewährleistung Sonstige Vertragsverletzungen Nachträgliche Unmöglichkeit Greift nur für Stückschulden und konkretisierte Gattungsschulden. Unmöglichkeit vom Schuldner zu vertreten Schuldner haftet Ersatz des Erfüllungsinteresses Wahlrecht des Gläubigers: 1. Festhalten am Vertrag und Austauschanspruch, oder 2. Rücktritt und Differenzanspruch: Wert der eigenen nicht erbrachten Leistung minus Wert der vereitelten Schuldnerleistung Unmöglichkeit vom Gläubiger zu vertreten 1. Gläubiger trägt Preisgefahr 2. Schuldner muss sich Ersparnis anrechnen lassen (z.b. Wert einer Fehlenden Verpackung) Nachträgliche zufällige Unmöglichkeit 1. Schuldverhältnis erlischt 2. Leistungen müssen nicht geleistet werden 3. bereits Geleistetes zurück Nicht in jedem Fall möglich, wenn nicht möglich Gefahrtragungsregeln greifen 4. stellvertretendes commodum (statt der Untergegangenen Sache, eine andere): Gläubiger kann am Vertrag festhalten und Herausgabe verlangen (z.b. Versicherungssumme in Folge eines Brandes) rechtskurs_einf1_ _pr.doc Lukas Müller Seite 4 von 6

19 Schuldnerzverzug Verzug: bedeutet, dass der Vertrag nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort, auf die bedungene Weise erfüllt wurde. Objektiver Schuldnerverzug (Schuldner hat kein Verschulden): Gläubiger hat ein Wahlrecht: 1. Gläubiger besteht auf Erfüllung oder 2. angemessene Nachfrist und nach Verstreichens der Frist Rücktritt 4. Die Preisgefahr trägt der Schuldner 5. Bei Geldschulden fallen Verzugszinsen an Subjektiver Schuldnerverzug (Schuldner hat Verschulden): Zusätzlich zu den Rechtsfolgen des objektiven Verzugs kommen hinzu: 1. Verspätungsschaden Gläubiger hält am Vertrag fest und besteht auf Erfüllung 2. Erfüllungsinteresse (bei Rücktritt) Der Schuldner muss seine Leistung zur vereinbarten Zeit, am vereinbarten Ort, auf die vereinbarte Art und Weise ordnungsgemäß anbieten, um nicht in Schuldnerverzug zu kommen. Wenn er dies tut und Gläubiger nimmt trotzdem nicht an Gläubigerverzug Gläubigerverzug Gläubiger hat grundsätzlich keine Annahmepflicht. 1. Käufer trägt eine Preisgefahr 2. Schuldner haftet nur mehr für grobes Verschulden/Fahrlässigkeit (bei Beschädigung oder Zerstörung) 3. gerichtliche Hinterlegung vom Schuldner Gewährleistung Mängel Bei der Übergabe liegt ein Mangel vor Gewährleistungspflicht: Dies liegt dann vor, wenn die vereinbarten oder gewöhnlich Vorausgesetzen Eigenschaften fehlen 1. Sach- / Rechtsmängel: Bei Sachmängeln läuft die Gewährleistungsfrist ab Übergabe. Bei Rechtsmängeln läuft die Gewährleistungsfrist ab Erkennbarkeit 2. unbehebbar: Der Anspruch auf Austausch besteht nur bei der Gattungsschuld 3. nicht / geringfügiger Mangel: Bei nicht geringfügigen Mängeln kommt es auch zur Wandlung. Bei geringfügigen Mängeln kommt es nur zur Preisminderung. 4. Qualitäts- / Quantitätsmangel: Qualitätsmängel betreffen Art und Eigenschaft der geschuldeten Leistung. Quantitätsmängel betrifft die Menge der geschuldeten Leistung. 5. un- / beachtlicher Mangel: Bei unbeachtlichen Mängeln gibt es keine Gewährleistungspflich. Bei beachtlichen Mängeln schon. Mangelschaden Mangel an der Wahre selbst: kann mit Gewährleistung geltend gemacht werden oder mit Schadensersatz rechtskurs_einf1_ _pr.doc Lukas Müller Seite 5 von 6

20 Mangelfolgeschaden Schäden, die infolge des Mangels zusätzlich eingetreten sind: kann nur mit Gewährleistung geltend gemacht werden Begleitschaden: Schäden, die bei Erfüllung an sonstigen Rechtsgütern des Gläubigers eintreten, obwohl die Hauptleistung ordnungsgemäß erbracht wird. Gewährleistung Rechtsbehelfe 1. Stufe (primäre Gewährleistungsbehelfe): primäre Gewährleistungsbehelfe Verbesserung und Austausch Wahlrecht steht dem Übernehmer zu Einrede der Unverhältnismäßigkeit Bei folgenden Eigenschaften kommt es zu den sekundären Gewährleistungsbehelfen: Unmöglichkeit, Unverhältnismäßigkeit für Übergeber Verbesserungsverweigerung Verbesserungsverzug Erheblichen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer Unzumutbarkeit begründet bei der Übergabe. 2. Stufe (sekundäre Gewährleistungsbehelfe): Preisminderung oder Wandlung Wahlrecht steht dem Übernehmer zu bei nicht geringfügigem Mangel. Bei geringfügigem Mangel kann nur Preisminderung verlangt werden Keine Gewährleistung 1. bei offenkundigen Mängeln 2. beim Kauf in Pausch und Bogen 3. beim vertraglicher Ausschluss, darf aber nicht Sittenwidrig sein Laesio enormis 1. Eine Leistung ist weniger als die Hälfte der Gegenleistung Wert (Verkürzender/Verkürzter) 2. Aufhebung des Vertrages, außer Verkürzender (Verkäufer) zahlt auf Gemeiner Wert muss ersetzt werden: Differenz zwischen wahren Wert und bezahlten Wert Nicht bei: 1. Kenntnis des wahren Wertes 2. Wert der besonderen Vorliebe 3. teilweiser Schenkung (z.b. Caritative Versteigerung) 4. Uneruierbarkeit des Wertes 5. gerichtliche Versteigerung 6. Glücksverträgen 7. Vergleiche rechtskurs_einf1_ _pr.doc Lukas Müller Seite 6 von 6

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