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1 A11041 DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Aufsätze Gesetzgebung auf das Geratewoh? (E. Schneider) 317 Neue anwatsorientierte Juristenausbidung (N. Fischer) 319 Ausbidungszie: Rechtsanwätin/Rechtsanwat (Kothe) 325 Haftungsbeschränkung des Rechtsanwats (Wök) 328 Zwischenbemerkung 200 Jahre Köner Anwatschaft (Peters) 344 Aus der Arbeit des DAV DAV-Anwatausbidung 346 Hamburgischer Anwatverein: Emi-von-Sauer-Preis Mitteiungen Anwatstatistik 357 Anwatschaft in der Türkei 357 Rechtsprechung OLG Hamm: Berufsrechtiches und wettbewerbsrechtiches Vorgehen einer Rechtsanwatskammer 364 BGH: Eigenvertretung des Anwats und Erstattung von Reisekosten und USt /2003 Juni DeutscherAnwatVerag

2 b 6/2003 Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins Schrifteitung: herausgegeben von den Rechtsanwäten: Dr. Peter Hamacher Feix Busse Udo Henke Dr. Michae Keine-Cosack Rechtsanwäte Wofgang Schwackenberg Berin, Littenstraße 11 Inhatsverzeichnis Jahrgang 53 Juni 2003 Aufsätze 317 Gesetzgebung auf das Geratewoh? Von Rechtsanwat Dr. Egon Schneider, Much 319 Die neue, anwatsorientierte Juristenausbidung Von Dr. Nikoaj Fischer, Frankfurt/M. 325 Ausbidungszie: Rechtsanwätin/Rechtsanwat Von Rechtsanwat Dr. Peter Kothe, Stuttgart 328 Mögichkeiten der Haftungsbeschränkung des Rechtsanwats Von Rechtsanwat Dr. Jonas Wök, München 336 Verstöße etztwiiger Verfügungen gegen Verbotsgesetze und 138 BGB Von Rechtsanwat Dr. Roman F. Adam, Wetzar Gastkommentar 343 Verschärfung des Sexuastrafrechts zwischen Prävention und Popuismus Von Caudia Venohr, NDR Zwischenbemerkung Jahre Köner Anwatschaft Von Rechtsanwat Dr. Louis Peters, Kön Aus der Arbeit des DAV 346 DAV-Pressemitteiungen: Grundrechte nicht durch die Hintertür abschaffen DAV-Anwatausbidung Von Rechtsanwat Cord Brügmann, Berin 348 Hamburgischer Anwatverein: Emi-von-Sauer-Preisvereihung 2003 Von Rechtsanwätin Svenja Spranger, Hamburg 349 Erfurter Anwatverein: 3. IHK-Wirtschaftsrechtstag in Erfurt Von Rechtsanwat Carsten Boß, Erfurt AG Arbeitsrecht: 45. Tagung in Zürich Von Rechtsanwat Dr. Peter Hamacher, Berin 350 ARGE Insovenzrecht und Sanierung: Mitgiederversammung und Herbsttagung 2003 in Leipzig AG Informationstechnoogie: Erster Bayerischer IT-Rechtstag Von Stephan Meyer, München 351 Personaien: Neu in der Geschäftsführung des DAV 352 Wofgang Jensen 3 Von Rechtsanwat Dr. Peter Hamacher, Kön Buchhinweis: Wrabetz: Österreichs Rechtsanwäte in Vergangenheit und Gegenwart (Rabe) Europa 353 Aktuees aus Europa Von Rechtsanwat Aexander Gemberg-Wiesike, LL.M., Brüsse Mitteiungen 354 Berufsrecht: Interessenkoision und Zwangsverwatung Von Rechtsanwat Thorsten Mette, Gütersoh 357 Anwatstatistik: Mitgieder der Rechtsanwatskammern am 1. Januar 2003 Aus dem Dokumentationszentrum für Europäisches Anwats- und Notarrecht Rechtsanwatschaft in der Türkei Von Rechtsanwat Dr. Teoman Oğuzhan, Istanbu 361 Haftpfichtfragen: Steuerrechtiche Feherqueen im agemeinen zivirechtichen Mandat Von Assessorin Jacqueine Bräuer Aianz Versicherungs-AG, MuÈ nchen 363 Berichtigung Buchhinweis: Arbeitsrecht-Handbuch für die Praxis, hrsg. von Kittner/Zwanziger (Schrader) Rechtsprechung (Leitsätze siehe Seite II) 364 Berufsrecht 371 Gebührenrecht 373 Prozesskostenhife 376 Impressum Auf dem Umschag DAV-Informationen Anwatverag-Aktue Internet-Aktue DAV-Service Seite VI, X Seite XIV Seite XVIII Seite XX Das Anwatsbatt ist auf technisch chorfreiem Recycingpapier gedruckt.

3 II Rechtsprechung Berufsrecht OLG Hamm, Urt. v U 148/02 BRAO 43 b; BORA 7; UWG 1, 3, Das berufsrechtiche und das wettbewerbsrechtiche Vorgehen einer Rechtsanwatskammer gegen ein zu beanstandendes Verhaten eines Rechtsanwats schießen einander nicht aus, wei die Verfahren unterschiedichen Zwecken dienen Abs. 1 ist im Lichte höheren Rechts keine die Berufstätigkeit der Rechtsanwäte unverhätnismäßig beschränkende Norm. 3. Im werbichen Verhaten der Rechtsanwate sind Interessenschwerpunkte mit diesem Wort zu bezeichnen. (Leitsatz der Redaktion) S. 364 BGH, Besch. v AnwZ (B) 59/01 BRAO 20 Abs. 1 Nr. 1 Zur Verfassungsmäßigkeit des 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO nach Beseitigung der Verknüpfung von Lokaisierungsprinzip und Anwatszwang durch die Neufassung von 78 ZPO. S. 367 BGH, Besch. v AnwZ (B) 18/01 BRAO 14 Abs. 2 Nr. 7 Die gesetziche Vermutung des Vermögensverfas kommt nicht zur Getung, wenn die der Eintragung im Schudnerverzeichnis zu Grunde iegende Forderung vor Erass der Widerrufsverfügung getigt wurde. Der Nachweis dafür obiegt dem Rechtsanwat. S. 369 OLG Kön, Besch. v U 117/02 ZPO 91 Einer Kage gegen einen Anwat, der im Rahmen eines Mandatsverhätnisses vorgerichtich bezügich des Gegners an eine beteiigte Bank schreibt Sofern Sie Zahungen eisten würden, könnten wir diese vermutich bei ihm nicht mehr reaisieren feht nicht das Rechtschutzinteresse. Es besteht aber manges Passivegitimation kein Unterassungsanspruch gegen den Anwat sebst. S. 370 Gebührenrecht BGH, Besch. v VIII ZB 92/02 BRAGO 28; ZPO 91 Abs. 2 S. 1, 104 Abs. 2 S Der Rechtsanwat, der sich vor einem auswärtigen Prozessgericht sebst vertritt, hat Anspruch auf Erstattung von Reisekosten nach 28 BRAGO. 2. Umsatzsteuerbeträge sind bei der Kostenfestsetzung in der Rege ohne weitere Prüfung zu berücksichtigen, wenn die Erkärung nach 104 Abs. 2 S. 3 ZPO voriegt (im Anschuss an BVerfG, Kammerbesch. v BvR 697/93, NJW 1996, 382). S. 371 OLG Kobenz, Besch. v W 166/ 03 BRAGO 31 Abs. 1 Nr. 3; ZPO 69, 100, 101 Eine Beweisgebühr setzt eine formee Beteiigtensteung der anwatich vertretenen Partei zu dem Zeitpunkt voraus, in dem die Beweisaufnahme angeordnet oder durchgeführt wird. Beim Streithefer reichen die Zusteung der Streitverkündungsschrift, die anwatiche Vertretungsanzeige und die Anwesenheit in einem Beweisaufnahmetermin nicht aus, wenn der Beitritt erst nach der Beweisaufnahme erfogt. S. 372 OLG Nürnberg, Besch. v W 373/03 BRAGO 35; ZPO 522 Abs. 2 Im Fa der Zurückweisung der Berufung durch Beschuss gem. 522 Abs. 2 ZPO fät weder eine Verhandungsgebühr in Anwendung der 35, 11 Abs. 1 Satz 4, 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO an, noch eine habe Verhandungsgebühr in anaoger Anwendung des 114 Abs. 3 BRAGO i.v.m. 130a VwGO. S. 372 AG Frankfurt am Main, Urt. v C 3200/02-50 BRAGO 118 Bei hohen inhatichen Anforderungen einer Abmahnung ist ein Abweichen von 0,5/10 vom Mittewert der 7,5/10-Gebühr des 118 BRAGO auf 8/10 gerechtfertigt. S. 373 LG Duisburg, Besch. v O 30/02 BRAGO 27 Abs. 1 Nr. 3; ZPO 91 Nr Kopiekosten gehören zu den zusätzich zu vergütenden Aufwendungen i. S. v. 27 Absatz 1 Nr. 3 BRAGO, as sie zum Nachweis der Richtigkeit des Kagevortrags geeignet sind und die Sachaufkärung ereichtern. 2. Soweit der Prozeßbevomächtigte bereits mit der außergerichtichen Getendmachung der Forderung befaßt gewesen ist, sind die angemedeten Reisekosten erstattungsfähig da dieser bereits die tatsächichen und rechtichen Zusammenhänge in Bezug auf den Anspruch kennt. Seine Beauftragung ist eine notwendige Maßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfogung i. S. v. 91 Absatz 1 Nr. 1 ZPO. S. 373 Prozesskostenhife OLG Nürnberg, Besch. v WF 3360/02 BRAGO 121, 122, 23 Der im Rahmen der Prozesskostenhife tätige Rechtsanwat hat einen Anspruch auf eine Vergeichsgebühr, wenn er der Partei zur Wahrung der Rechte für den ersten Rechtszug beigeordnet ist und der Rechtsstreit durch einen unter seiner Mitwirkung zustande gekommenen außergerichtichen Vergeich und eine sich daran anschießende Kagerücknahme eredigt wird. S. 373 LG Mainz, Urt. v O 311/02 Der Rechtsanwat hat einen Amtshaftungsanspruch gegen das Land, wenn die Rechtspfegerin in einer die Amtspficht veretzenden Weise versäumt hat, die weitere Vergütung des Anwats in festgesetzte Einmazahungen des Mandanten einzubeziehen und damit die über die PKH- Regegebühren hinausgehende Differenzgebühr wegen anschießender Mandanteninsovenz nicht mehr reaisiert werden konnte. (LS der Redaktion) S. 374 OLG Nürnberg, Besch. v WF 119/03 BRAGO 125 Eine Kürzung der von der Staatskasse zu eistenden Gebühren für den beigeordneten Rechtsanwat gem. 125 BRAGO setzt die Feststeung eines konkreten Fehverhatens des beigeordneten Rechtsanwats voraus, das geeignet sein muss, die Rechtsposition der von ihm vertretenen Partei zu gefährden. S. 374 BGH, Besch. v III ZB 33/02 ZPO 114, 119 Abs. 1; 574 Abs. 1 Nr. 2 Im Verfahren der Prozesskostenhife kann dem ASt Prozesskostenhife für die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts der sofortigen Beschwerde bewiigt werden. S. 375 LAG Scheswig-Hostein, Besch. v Ta 22/02 ZPO 116 Nr. 2, 114, 117, 118 Reicht der Antragsteer der Prozesskostenhife die Beege und/oder die Erkärung über die persönichen und wirtschaftichen Verhätnisse erst mit der Beschwerde ein, so können diese Angaben nicht mehr berücksichtigt werden (Bezugnahme auf LAG Scheswig-Hostein Besch. v Ta 125/01 ). S. 375 OLG München, Besch. v W 1597/01 GKG 54 Nr. 1 u. 2, 58 Abs. 2 S. 2; ZPO 123 Ist bedürftige Bek Partei nicht nur Entscheidungsschudnerin, sondern auch Übernahmeschudnerin, git 58 Abs. 2 S. 2 GKG nicht zu ihren Gunsten. S. 376

4 VI 4 In diesem Heft: Lesen Sie in diesem Heft aus der Arbeit des DAV auf Seite 346 bis 352: DAV-Pressemitteiung: Lockerung der Teefonüberwachung / DAV-Anwatausbidung / Hamburgischer Anwatverein: Emi-von-Sauer- Preis 2003 / Erfurter Anwatverein: IHK-Wirtschaftsrechtstag / AG Arbeitsrecht / AG Insovenzrecht & Sanierung / AG Informationstechnoogie / Personaien Gebührenrecht in AGS Nr. 6/2003* 9 Madert: Das Recht des Anwats, Vorschuss zu fordern 9 N. Schneider: Keine Gebührenanrechnung nach Abauf von zwei Kaenderjahren 9 BGH: Kostenerstattung; Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Schuzschrift 9 LG Berin: Beweisgebühr des Unterbevomächtigten 9 AG Hof: 8/10-Gebühr in Verkehrsunfasachen * Anwatsgebühren spezia (AGS) erscheint ab Januar 2003 mit deutich erweitertem Inhat und in neuem Outfit monatich auf ca. 36 Seiten im Deutschen Anwatverag und wird hrsg. von RA Wofgang Madert und RA Norbert Schneider in Verbindung mit dem Gebührenrechtsausschuss und der Arbeitsgemeinschaft Anwatsmanagement des Deutschen Anwatvereins unter ständiger Mitarbeit von Dip.- Rechtspfeger Heinricht Hestab, RA Jürgen Schneider und RA Udo W. Henke. Nähere Informationen und ein Probeabonnement erhaten Sie vom Deutschen Anwatverag in Bonn, Wachsbeiche 7, Te. 0228/ Veranstatungen Inand DeutscheAnwatAkademie Seminare Juni/Jui Vertiefungskurs Ehe- und Famiienrecht RA Roand Garbe, FA Famiienrecht, Hamburg 26. bis 28. Juni 2003, Münster Seminar: R Der Anwat im Insovenzverfahren RA Dr. Dr. Werner Schreiber, Heideberg Dr. Heinz Vaender, Richter am AG, Kön 27. bis 28. Juni 2003, Berin Seminar: R Baubetrieb für Juristen Manue Biermann, Dip.-Ing., ö. b. u. v. Sachverständiger, Litzendorf 27. Juni 2003, Frankfurt a.m. Seminar: R Der Soziagerichtsprozess RA Michae Katt, FA Sozia- und Famiienrecht, Odenburg 28. Juni 2003, Kön Seminar: R Vertragsgestatung im Ausandsgeschäft RAuN Prof. Dr. Burghard Pitz, FA Steuerrecht, Gütersoh 28. Juni 2003, Frankfurt a.m. Seminar: R Notariat Intensivkurs Geseschaftsrecht 30. Juni bis 5. Jui 2003, Göhren-Lebbin (Meck.-Vorp.) Seminar: R Anmedung und Info: DeutscheAnwat- Akademie, Littenstraße 11, Berin, Te. (0 30) , Fax ; (Fortsetzung auf Seite X) Im nächsten Heft u. a.: 9 Dipomgrad für Juristen 9 DAV-Tätigkeitsbericht 2002/2003

5 X 4 (Fortsetzung von Seite VI) AG Famiien- und Erbrecht Seminare im Juni/Jui 03 9 München, 14. Juni Seminar: Vermögensausgeich außerhab des Güterrechts Wever, Richter am OLG Bremen 9 Kaisersautern, 27. Juni Seminar: Nr / eine Vorschrift mit 7 Siegen** RA Schnitzer, Euskirchen 9 Weimar, 27. Juni Seminar: Angriffs- und Verteidigungsstrategien im Zugewinnausgeichsprozeß** RA Dr. Koge, Rechtsanwat, Aachen 9 Reutingen, 28. Juni Seminar: Nr. 1 7 BGB / Eine Vorschrift mit 7 Siegen** RA Schnitzer, Rechtsanwat, Euskirchen 9 Nürnberg, 28. Juni Seminar: Vermögensausgeich außerhab des Güterrechts*** Wever, Richter am OLG Bremen 9 Berin, 28. Juni Seminar: Angriffs- und Verteidigungsstrategien im Zugewinnausgeichsprozeß** RA Dr. Koge, Rechtsanwat, Aachen 9 Kön, 5. Juni Seminar: Vermögensausgeich außerhab des Güterrechts*** Wever, Richter am OLG Bremen 9 Odenburg, 12. Juni Seminar: Know how im Versorgungsausgeich*** Gockner, Renten-/Rechtsberater, Karsruhe Ae Seminare mit Teinahmebescheinigung nach 15 FAO. Seminarpreise: * Mitgieder der AG und des FORUMS Junge Anwatschaft: 60, E / Nichtmitgieder 120, E ** Mitgieder der AG und des FORUMS Junge Anwatschaft: 80, E / Nichtmitgieder 140, E *** Mitgieder der AG und des FORUMS Junge Anwatschaft: 150, E / Nichtmitgieder 250, E Anmedung/Info conventionparnters gmbh 9 Gerhard-Rohfs-Str Bonn 9 Te.: Fax e-mai info@cp-bonn.de Weitere Informationen zu den Veranstatungen finden Sie im Internet unter Jenaer Expertentagung Das Grünbuch zum internationaen Vertragsrecht Friedrich-Schier-Universität Jena 27./ Ziesetzung der Tagung Mit dem Römischen EWG-Übereinkommen über das auf vertragiche Schudverhätnisse anzuwendende Recht vom (EVÜ) wurden erstmas für sämtiche EG- Mitgiedstaaten getende Normen über die Bestimmung des Vertragsstatuts geschaffen. Derart einheitiches Recht ist in erhebichem Maße geeignet, die für einen prosperierenden internationaen Hande notwendige Rechtssicherheit zu gewähreisten. Aerdings wurde seit dem Inkrafttreten des EVÜ auch mehr und mehr die Lückenhaftigkeit seiner Regeungen offenbar. Die EG-Kommission hat a diese Probeme erkannt und am ein Grünbuch über die Umwandung des Übereinkommens von Rom aus dem Jahr 1980 über das auf vertragiche Schudverhätnisse anzuwendende Recht in ein Gemeinschaftsinstrument sowie über seine Aktuaisierung vorgeegt (KOM [2002] 654 endg.). Das Grünbuch skizziert den derzeitigen Stand des internationaen Vertragsrechts in Europa, weist auf Unzuängichkeiten des getenden Rechts hin und stet mögiche Neuerungen zur Diskussion. Zie der Jenaer Expertentagung ist es, die von der Kommission offerierten Lösungsansätze einer wissenschaftich fundierten Kritik zu unterziehen und Mögichkeiten der Fortentwickung des europäischen Koissionsrechts der vertragichen Schudverhätnisse auszuzeigen. Abauf: Freitag, 27. Juni bis Uhr Samstag, 28. Juni bis Uhr Veranstatungsort: Die Expertentagung findet im Fakutätssitzungssaa (Zi 243) der Rechtswissenschaftichen Fakutät der Friedrich-Schier- Universität Jena, Car-Zeiß-Straße 3, Jena, statt. Teinahmegebühr: die Tagung wird gefördert durch die Ernst-Abbe-Stiftung. Die Teinahme ist dank dieser großzügigen Unterstützung kostenfrei. Anmedung: Die Anmedung erfogt mit der anhängenden Karte per Post oder per Fax an / oder onine unter Anmedeschuss: Letzter Termin für die Anmedung ist der 20. Juni Weitere Informationen: Bei Fragen wenden sie sich bitte an den Lehrstuh für Bürgeriches Recht, Ziviprozessrecht, Internationaes Privatrecht und Rechtsvergeichung, Rechtswissenschaftiche Fakutät der Friedrich-Schier- Universität, Car-Zeiß-Straße 3, Jena. Te.: / Fax: /

6 Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Feix Busse Dr. Michae Keine-Cosack Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Berin, Littenstraße 11 Jahrgang 53 Juni 2003 AQ Nachrichten für die Mitgieder des Deutschen Anwatvereins e. V. Gesetzgebung auf das Geratewoh? Rechtsanwat Dr. Egon Schneider, Much Voraussetzungen für die Zuässigkeit eines Rechtsmittes sind unter anderem der Wert der Beschwer und der Wert des Beschwerdegegenstandes. Beide Begriffe sind terminoogisch eindeutig definiert. Beschwer ist die in einem Gedbetrag auszudrückende Beastung einer Partei durch eine gerichtiche Entscheidung. In der Rege handet es sich dabei um denjenigen Betrag, in dessen Höhe eine Kage abgewiesen (Beschwer des Kägers) oder ihr stattgegeben wird (Beschwer des Bekagten). Der Beschwerdegegenstand bestimmt sich danach, was ein Rechtsmitteführer höherinstanzich begehrt, um wechen Wert er das ihn beschwerende Urtei abgeändert haben wi. Maßgebend ist dafür der Rechtsmitteantrag. Im Berufungsverfahren ist das der Berufungsantrag. Er war und ist Zuässigkeitsvoraussetzung ( 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a. F.; 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO n. F.). Die vorstehenden Unterscheidungen bezogen und beziehen sich auf die so genannte Wertberufung. Für deren Zuässigkeit kommt es ausschießich auf die sich aus dem Urteistenor, hifsweise den Entscheidungsgründen ergebende Beschwer sowie auf den späteren Berufungsantrag (= Beschwerdegegenstand) an. Die Zuässigkeit der Berufung beurteite im aten Recht aein das Berufungsgericht ( 511a Abs. 1 S. 1 ZPO a. F.). Nachdem im neuen Recht die Zuassungsberufung eingeführt worden ist, obiegt diese Prüfung auch dem Erstgericht ( 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F.). Im aten Recht gab es keine Zuassungsberufung, sondern nur eine Zuassungsrevision ( 546 Abs. 1 S. 2 ZPO a. F.). Sie hing edigich von der Zuassung durch das Berufungsgericht ab. Auf die Beschwer oder den Wert des Beschwerdegegenstandes kam es nicht an. Von der Differenzierung, wecher Instanz die Entscheidung über die Zuässigkeit des Rechtsmittes obiegt, hängt die richtige Wah der Terminoogie ab. Das hat der Gesetzgeber der ZPO 2002 nicht begriffen. Er hat in 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F. einfach die Formuierung des 511 a Abs. 1 S. 1 ZPO a. F. für die Wertberufung übernommen, ohne zu erkennen, dass sie für die Zuassungsberufung nicht passt. Nach 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n. F. setzt die dem Erstrichter obiegende Zuassungsentscheidung voraus, dass keine Wertberufung gegeben ist. Das wiederum so nach 511 Abs. 1 Nr. 1 ZPO davon abhängen, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt oder nicht. Die Aternative Wertberufung oder Zuassungsberufung ist vom Erstgericht in dem von ihm zu verkündenden Urtei zu beantworten. Jetzt reibt sich der Prozessrechter die Augen! Wie so das Erstgericht im Zeitpunkt der Urteisverkündung den Wert des Beschwerdegegenstandes beziffern? Dieser hängt doch davon ab, dass Berufung eingeegt und ein Berufungsantrag gestet wird! Im Zeitpunkt der Verkündung kann das Erstgericht edigich die Beschwer berechnen und danach entscheiden, ob eine Berufung zuässig ist. Wenn es wirkich auf den Wert des Beschwerdegegenstandes ankäme, würde der Gesetzgeber vom Rechtsanwender Unmögiches verangen. Hier ist aso etwas schief geaufen. Einigkeit besteht über die Ursache dieser Gesetzgebungspanne: Den federführenden, Ministeriabeamten war der Unterschied zwischen dem Wert der Beschwer und dem Wert des Beschwerdegegenstandes nicht bekannt, wei sie keine Erfahrung mit der Berufungspraxis hatten 1. Das beegt auch die Gesetzesbegründung. 2 Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, 511 Abs. 1 Nr. 1 ZPO entspreche dem 511 a Abs. 1 S. 1 ZPO a. F. Das trifft nur für den Wortaut zu, nicht für den Anwendungsbereich. 511 a Abs. 1 S. 1 ZPO a. F. handete von der Zuässigkeitsprüfung durch das Berufungsgericht; 511 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n. F. handet aber von der Zuässigkeitsprüfung durch das Erstgericht, betrifft aso einen ganz anderen Sachverhat. Wenn es weiterer Beege für die Begriffsverwirrung bedürfte, erbrächte sie einer der Gesetzestexter sebst. Meyer-Seitz räumt ein, dass die Terminoogie des Gesetzes unscharf (?) und mit Wert des Beschwerdegegenstandes die Beschwer gemeint ist 3. 1 Doukoff, Die zivi rechtiche Berufung nach neuem Recht, 2. Auf. 2002, Rn Siehe bei Rimmespacher, Ziviprozeßreform 2002, S Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, 511 Rn 7.

7 318 AnwB 6/2003 Aufsätze Er bestätigt damit die berechtige Kritik Jauernigs, 4 der eine berichtigende Ausegung mit Recht für unerässich hät 5. Doch schon meden sich Gegner, die sich auf den Wien des Gesetzgebers berufen und daraus ein Verbot der berichtigenden Ausegung hereiten. Das geht soweit, dass sogar irrtumsfrei gewote und in sich schüssige Zuässigkeitskriterien verbogen werden, nur um die offensichtiche Verwechsung der Begriffe Beschwer und Beschwerdegegenstand as verbindich behanden zu können. Fischer, 6 Greger z und Fösch 7 vertreten ernstich die Auffassung, das Erstgericht müsse immer über die Zuassung der Berufung nach 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entscheiden, aso auch dann, wenn die Berufungsbeschwer erreicht sei. Die gewote Aternative des 511 Abs. 1 ZPO entweder Berufung oder Zuassungsprüfung wird damit aufgehoben. Das ist fasch. 9 Ist die Berufung zuässig, dann ist sie es unabhängig davon, ob sie zusätzich zugeassen wird oder nicht. Die Zuassungsentscheidung ist unbeachtich 10 und deshab überfüssig. Neben einem zuassungsfreien Rechtsmitte darf nicht zusätzich noch eine Zuassungsentscheidung getroffen werden 11. Greger 12 beruft sich für seine Auffassung auf BGH NJW 2002, Das beruht jedoch auf einem Missverständnis. Dieser Beschuss betrifft edigich die Nichtzuassungsbeschwerde nach 26 Nr. 8 EGZPO. Sie ist bis zum nur zuässig, wenn ihr Wert EUR übersteigt. Dabei kommt es nach dem Gesetzeswortaut auf den Wert der mit der Revision getend zu machenden Beschwer an. Das entspricht der aten Regeung in 546 Abs. 1 S. 1 ZPO und ist terminoogisch richtig formuiert, wei nicht die Vorinstanz, sondern das Revisionsgericht darüber zu entscheiden hat. Wer aus dieser Entscheidung hereitet, deshab sei auch in 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO mit dem Wert des Beschwerdegegenstandes nicht die Beschwer gemeint, begeht den Denkfeher der faschen Voraussetzung (proton pseudos) 1. Rimmespacher 14 ehnt die berichtigende Ausegung des 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ebenfas ab. Dann kommt es auf den Berufungsantrag an, sodass das Berufungsgericht über die Zuässigkeit der Berufung zu entscheiden hat 15. Nach Auffassung Rimmespachers hat deshab das Berufungsgericht eine vorinstanzich unterbiebene Zuassungsentscheidung nachzuhoen, wenn der Berufungsantrag unterhab der Berufungssumme beibt. Das ist jedoch keine sinnvoe Lösung. Sie ist auch unvereinbar mit Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG. Gesetzicher Zuassungsrichter ist der Erstrichter, nicht das Rechtsmittegericht. In der Instanzpraxis beibt es natürich dabei, dass die Zuässigkeit der Berufung und die Notwendigkeit einer Zuassungsprüfung ausschießich von der durch das verkündete Urtei gesetzten Beschwer abhängig gemacht wird. Anders geht es schon aus arbeitsökonomischen Gründen überhaupt nicht. Nehmen wir einma an, in einem amtsgerichtichen Dezernat seien von 100 Sachen 10 Bagatefäe. Dann muss der Amtsrichter in 10 Fäen die Zuassungsvoraussetzungen des 511 Abs. 4 S. 1 ZPO prüfen. Wäre die Zuassungsprüfung entgegen 511 Abs. 2 ZPO nicht nur in Bagatefäen nötig, dann müsste er sie auch in den weiteren 90 Fäen vornehmen. Weche Mehrarbeit damit verbunden wäre, iegt auf der Hand und dies nur für den gänzich unwahrscheinichen Fa, dass bei hinreichender Beschwer eine Wertberufung eingeegt, aber in der mündichen Verhandung nur ein Berufungsantrag unterhab 600,01 EUR gestet und der Berufungskäger sich damit die eigene Berufung unzuässig machen und ihre Verwerfung bewirken würde 16! Wecher Anwat wird eine Partei dahingehend beraten? Diese Gesetzesausegung kann nicht einma as vertretbar akzeptiert werden. Die betroffenen Amtsrichter würden ob eines sochen Ansinnens mit Recht den Kopf schütten 17. Ehrich und angemessen ist nur die Erkärung, dass der Gesetzgeber gemurkst hat, und wir nicht bereit sind, das durch Ausegungsakrobatik zu vertuschen. Wir sind zwar an das Gesetz gebunden, nicht aber an die terminoogische Torheit unerfahrener Texter, auch wenn diese zwischenzeitich schon mit der Beförderung zu Bundesrichtern beohnt worden sind. Sie sind doch in Wahrheit diejenigen, denen der Gorienschein des Gesetzgebers aufgesetzt wird. Den Abgeordneten im Bundestag (Art. 77 GG), die in der vergangenen Legisaturperiode zu fast 400 Gesetzen Ja und Amen gesagt haben, feht in der Überzah die zur Beurteiung unerässiche Sachkenntnis. Dennoch so vermöge ihres Wiens erkennbar sein, was mit sprachichen oder gedankichen Fehtritten gemeint gewesen und deshab verbindich sei. Das steen dann die Wissenschafter und die vermeintich wissenschaftich arbeitenden Gerichte kar. Sie nennen es Dogmatik! Bei Haffner 18 findet sich dazu der treffende Satz: Die Kügsten unter ihnen sind im Stande, sich mit auter Abstraktionen und Deduktionen voständig dumm zu diskutieren über den Wert einer Sache, von der man einfach mittes seiner Nase feststeen kann, dass sie übe riechend ist. Diese Nase des Juristen ist sein Verstand und sein Rechtsgefüh. Beides sote ihn davor bewahren, vor auter Positivismus jeden Unsinn mitzumachen, der unter der Regie einer hoffnungsos überforderten Justizministerin ins Bundesgesetzbatt geraten ist. Auch der Gesetzgeber ist dem ogischen Grundgesetz des Satzes vom Widerspruch unterworfen. Deshab kann er dem Richter keine in sich widersprüchiche Rechtsanwendung vorschreiben. Das geschähe aber, wenn er ihn bindend anweisen könnte: Du hast über die Zuässigkeit der Wertberufung nach einem dir unbekannten Kriterium zu entscheiden, nämich nach dem später vieeicht gesteten Berufungsantrag. Das ist zwar unmögich, aber geichwoh verbindich. Und ebenso wenig kann er ihm vorschreiben: Entweder ist die Berufung zuässig oder du musst (disjunktiv) über deren Zuassung entscheiden und du musst (kumuativ = sowoh as auch) über die Zuassung einer zuässigen Berufung entscheiden. Beides zugeich widerspricht sich zwar, aber du hast dich auch den Denkfehern des Gesetzgebers zu beugen. 4 NJW 2001, Ebenso Stackmann NJW 2002, 782; Musieak JuS 2002, 1206 f.; Ba in Musieak, ZPO, 3. Auf. 2002, 511 Rn NJW 2002, 1552 f. 7 NJW 2002, NJW 2002, Musieak JuS 2002, BGH NJW = MDR 1980, 381 = JurBüro 1980, BGH MDR 1978, NJW 2002, 3051 Fn Schneider, Logik für Juristen, 5. Auf. 1999, MünchKommZPO-Aktuaisierungsband 2002, 511 Rn Rimmespacher Rn BGH NJW 1983, 1063; Musieak/Ba, ZPO, 3. Auf. 2002, Rn 24 vor Ebenso Musieak JuS 2002, Geschichte eines Deutschen, 2002, S. 104.

8 AnwB 6/ Aufsätze Die Probematik wiederhot sich übrigens bei der Gehörsrüge des 32 a ZPO. Dort. hängt die Zuässigkeit der Rüge infoge der Verweisung von 321 a Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf 511 Abs. 2 ZPO ebenfas von der Antwort auf die Frage ab, ob Der Wert des Beschwerdegegenstandes sechshundert Euro übersteigt. Und wieder kann der Erstrichter diese Frage nicht beantworten, wei er nicht wissen kann, weche Anträge in einem späteren Berufungsverfahren gestet werden. Die Aporie öst sich nur auf, wenn in 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf die Beschwer und nicht auf den Beschwerdegegenstand = Berufungsantrag abgestet wird, wie es natürich in der Praxis ungeachtet aer theoretischen Erörterungen auch geschieht. Die Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) zwingt die Juristen nicht, sich bei der Gesetzesausegung und der Rechtsanwendung und von ihrem Verstand zu verabschieden. Auch ihr Denken steht unter dem Gebot der Widerspruchsfreiheit. Deshab ist in 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO der Wert des Beschwerdegegenstandes zu esen as Wert der Beschwer, so wie die Praxis verfährt, ohne darüöber ein Wort zu verieren oder sich gar auf scheinakademische Erörterungen einzuassen. Die neue, anwatsorientierte Juristenausbidung Oder: studium iurisprudentiae semper reformandum Dr. Nikoaj Fischer, Frankfurt/M. * I. Der Anass: Das neue Gesetz zur Reform derjuristenausbidung Die Permanenz des Wandes ist im Jahr 2002 insbesondere auf den Gebieten des Privat- 1 und Prozessrechts 2 zu Tage getreten. In anderen Bereichen ist diese Entwickung aerdings schon vie änger zu beobachten: So git für die kassische 3 Juristenausbidung 4 schon seit Jahrzehnten: studium iurisprudentiae semper reformandum 5. Die Richtigkeit dieses Befundes hat sich erneut erwiesen, denn das Gesetz zur Reform der Juristenausbidung vom as der neueste Reformanauf 7 in dem schier endosen Reformprozess der Ausbidungsreform 8 wird zum in Kraft treten 9. Die Debatte um die deutsche 10 Juristenausbidung 11, die schon seit vieen Jahrzehnten 12 andauert und durch unzähige Noveen zur Juristenausbidung 13 immer wieder reanimiert wurde, hat nunmehr eine weitere Aktuaisierung erfahren. Im Zentrum des aktueen Juristenausbidungsreformgesetzes (siehe II.) steht nunmehr die Berufsfed - und insbesondere Anwatsorientierung der Juristenausbidung, die vor dem Hintergrund der ersten Reaktionen auf die Gesetzesnovee (vg. III.) einer kritischen Betrachtung unterzogen werden so (IV.), bevor abschießend in einem Fazit und Ausbick, Anforderungen an die künftige (Reform der) Juristenausbidung skizziert werden (vg. V.). II. Die Neuregeungen des Gesetzes zur Reform der Juristenausbidung Für das Verständnis der wesentichen Neuregeungen des Juristenausbidungsreformgesetzes ist dessen Vorgeschichte von Bedeutung, denn das neue Gesetz zur Reform der Juristenausbidung beendet die jüngste Debatte, die seit 1996 um die Einführung einer neuen einphasigen Juristenausbidung geführt wurde 14 : Damas (wie heute) wurde den juristischen Fakutäten vorgeworfen, dass sie es versäumt haben, auf die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts mit dem Entwurf neuer marktkonformer Ausbidungseitbider zu reagieren 15. Insbesondere rief die Anwatschaft dazu auf, vom Leitbid des Einheitsjuristen abzurücken und die Juristenausbidung künftig nach Berufssparten zu konzipieren. Das von den der Justizministern der Länder ursprüngich favorisierte Ausbidungsmode fogte diesem Postuat zu- *Dr.Nikoaj Fischer ist Wissenschafticher Mitarbeiter und Habiitand bei Prof. Dr. Gies an der Professur für Privatrecht, Verfahrensrecht und Rechtsvergeichung der Johann Wofgang Goethe-Universität Frankfurt/M., Der Stand der Nachweise ist der Siehe das zum in Kraft getretene SchudrechtsmodG v , BGB I S Siehe zur Reform der Schudrechtsreform durch Art. 25 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwäte vor den OLG (OLG-Vertretungsänderungsgesetz, BGB I S. 2850, 2856 ff., s. BT-Drucks. 14/8763, BT-Drucks. 14/9266) N. Fischer, DB 2002, S ff. m. w. N. 2 Vg. zur ebenfas am in Kraft getretenen reformierten ZPO N. Fischer, Ziviverfahrens- und Verfassungsrecht, Berin 2002, S. 19 ff. m. w. N. S. zu den diesbezügichen Änderungen des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes nur Hensser/Kiian, NJW 2002, S ff. m. w. N. 3 Vg. zur Geschichte der Juristenausbidung in Deutschand hier z. B. Köber, JZ 1971, S. 768 ff. m. w. N.; s. a. Roeecke, JuS 1990, S. 337 ff.; Bida, DRiZ 1996, S. 433 ff., 433 f.; Stobbe, DRiZ 1996, S. 439 ff.; Hattenhauer, ZRP 1997, S. 234 ff.; Ranieri, JZ 1997, S. 801 ff., 802 f.; Ranieri, JZ 1998, S. 831 ff.; spezie zum Referendariat v. Münch, NJW 1999, S. 618 ff., Siehe zur juristischen Ausbidung an den Fachhochschuen nur Schomerus, JuS 1999, S. 930 ff. m. w. N. 5 Schöbe, Jura 1999, S. 21 ff., Im Fogenden: Juristenausbidungsreformgesetz, BGB. I S. 2592; vg. zur Gesetzesbegründung BR-Drucks. 259/02; BT-Drucks. 14/7176; für einen ersten Überbick z. B. Barth, ZAP-Aktue, ZAP 11/2002, S. 611 f.; Detjen, ZRP 2002, S. 237 f.; Leetz, DRiZ 2002, S. 90; Rechtspoitische Umschau, ZRP 2002, S. 237 f. Fogende beziehen sich wenn nicht anders gekennzeichnet auf die jeweiige Neufassung. 7 Vg. den Beschuss des Deutschen Bundesrates in seiner 775. Sitzung am : Zustimmung zu dem vom Deutschen Bundestag am verabschiedeten Gesetz zur Reform der Juristenausbidung. 8 Siehe zur Juristenausbidungsreformdebatte m. w. N. schon Gies, Juristenausbidung und Ziviverfahrensrecht, Kön 1983; Gies, ZZP 95 (1982), S. 373 ff.; s. a. Gies, Theorie und Praxis im Ziviprozessrecht. Ergebnisse einer Richterbefragung zur Praxisreevanz ziviprozessuaen Lehrstoffs, Kön Vg. Art. 3 und 4 des Juristenausbidungsreformgesetzes. S. a. H.A. Hesse, AnwB 2002, S. 69 ff., 70 ( praktische Konsequenzen ab WS 2003/2004); Hommehoff/Teichmann, JuS 2002, S. 839 ff.; Bu, JZ 2002, S. 977 ff.; Anwat 10/2002: Ausbidungsreform: Anwatsorientierte Juristenausbidung, S. 6 ff. 10 Es erscheint noch verfrüht, von einer europäischen Juristenausbidung zu sprechen, eine soche steckt wenn überhaupt noch in ihren Anfängen, vg. z. B. Reich/Vanistendaeh, ZRP 2002, 268 ff.; Röper, ZRP 2000, S. 239 ff.; vg. zur Anwatsausbidung in Europa m. w. N. nur Schosser, NJW 1999, S ff. 11 S. für eine exemparische Übersicht der jüngsten Juristenausbidungsdebatte in Deutschand (etwa seit 1996, vg. den Beschuss der 67. Justizministerkonferenz vom ) z. B. Böckenförde, JZ 1997, S. 317 ff.; Hattenhauer, ZRP 1997, S. 234 ff.; H.A. Hesse, ZRP 1997, S. 367 ff.; Schmidt-Jortzig, ZRP 1998, S. 289 ff.; Martinek, ZRP 1998, S. 201 ff.; Schüchter/Krüger, Jura 1998, S. 1 ff.; Erichsen, Jura 1998, S. 449 ff.; v. Münch, NJW 1999, S. 618 ff.; Schöbe, Jura 1999, S. 21 ff.; Go, ZRP 2000, S. 38 ff.; Birkmann, ZRP 2000, S. 234 ff.; Braun, ZRP 2000, S. 241 ff.; Hommehoff/Teichmann, JuS 2001, S. 841 ff.; Wassermann, NJW 2001, S f.; jeweis m. w. N. 12 Zum Tei wird sogar von einer jahrhunderteangen Debatte gesprochen: So so die Diskussion um die Juristenausbidung schon so ange dauern, wie es die wissenschaftiche Juristenausbidung überhaupt gibt, vg. z. B. Schüchter/Krüger, Jura 1998, S. 1 ff., 1. S. a. H.A. Hesse, ZRP 1997, S. 367 ff. 13 Siehe für das Juristenausbidungsrecht der Länder z. B. das am bereits am in Kraft getretene hessische Gesetz zur Neuordnung des juristischen Vorbereitungsdienstes und zur weiteren Einführung hochschurechticher Zwischenprüfungen v (GVB. I S. 255), das das Hess. Juristenausbidungsgesetz (JAG) i. d. F. v , GVB. I S. 74, (zuetzt geänd. durch Gesetz v , GVB. I S. 552) und das Hochschugesetz i. d. F. v (GVB. I S. 374) ändert. Die nächsten weit reichenden Änderungen sind mit dem Referentenentwurf eines Eften Gesetzes zur Änderung des JAG (Oktober 2002) bereits in Vorbereitung und soen zum in Kraft treten. 14 Vg. z. B. Go, ZRP 2000, S. 38 ff.; krit. v. Münch, NJW 1999, S. 618 ff.; Schöbe, Jura 1999, S. 21 ff.; Birkmann, ZRP 2000, S. 234 ff.; siehe zur ersten einphasigen Ausbidung 5 b DRiG i. d. F. v , BGB. I S. 714; s. a. Troje, Juristenausbidung heute, 1979; Voegei, Einphasige Juristenausbidung, Siehe Martinek, ZRP 1998, S. 201 ff., 201. Vg. zu Geschichte und Berechtigung des Richtereitbides in der bisherigen Juristenausbidung nur Roeecke, JuS 1990, S. 337 ff. m. w. N.

9 320 nächst 16 ; dieses Vorhaben eines praxisintegrierten (einphasigen) Ausbidungsmodes wurde jedoch angesichts einer fehenden breiten Mehrheit 17 und wachsender massiver Kritik seit dem Herbst 2000 nicht mehr weiterverfogt. Die Länderjustizminister haben sich dann darauf verständigt, die Verbesserung der Juristenausbidung auch weiterhin im Rahmen des bisherigen zweiphasigen Ausbidungssystems zu erreichen 18. Auf dieser Grundage beruht auch das neueste Reformgesetz, denn zeitich nach dem Gesetzentwurf der Länder vom brachten die Koaitionsfraktionen einen eigenen Gesetzentwurf 20 ein. Grundage des aktueen Reformgesetzes ist schießich eine modifizierte Fassung des Koaitionsentwurfs, der sich wesentiche Teie des Länderentwurfs zu eigen macht. Das neueste Juristenausbidungsreformgesetz umfasst (in seinem Art. 1) zentrae Änderungen des Deutschen Richtergesetzes 21 sowie (in seinem Art. 2) eher geringfügige Änderungen der Bundesrechtsanwatsordnung 22. Die Änderungen des DRiG betreffen im wesentichen das rechtswissenschaftiche Studium (vg. 1.), das sog. erste Examen (dazu 2.) und den juristischen Vorbereitungsdienst (siehe 3.). Die Änderungen der BRAO beziehen sich auf 59 Abs. 1, 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO. 1. Das künftige Studium der Rechtswissenschaft Das Festhaten an der kassischen zweiphasigen Juristenausbidung ergibt sich aus 5 Abs. 1 DRiG 23. Diese Bestimmung beinhatet auch die Umgestatung des Ersten Juristischen Staatsexamens: Anstee eines einheitichen Staatsexamens ist die künftig nur noch erstes Examen genannte erste juristische Prüfung in eine universitäre Schwerpunktbereichsprüfung und eine staatiche Pfichtfachprüfung unterteit. Die Studienzeit beträgt gem. 5a Abs. 1 S. 1 DRiG künftig vier Jahre; diese Zeit kann unterschritten werden, sofern die erforderichen Prüfungseistungen nachgewiesen sind. 5 a Abs. 2 S. 1 DRiG bestimmt den Gegenstand des künftigen rechtswissenschaftichen Studiums, nämich die Pfichtfächer und Schwerpunktbereiche mit Wahmögichkeiten (früher: Wahfächer). Eine weitere für das rechtswissenschaftiche Studium reevante Neuerung iegt darin, dass gem. 5 a Abs. 2 S Hs. DRiG der erfogreiche Besuch einer fremdsprachigen rechtswissenschaftichen Veranstatung oder eines rechtswissenschaftich ausgerichteten Sprachkurses nachzuweisen ist. Dies bedeutet: Fachspezifische Fremdsprachenkenntnisse werden künftig bereits im Universitätsstudium obigatorisch 24. Der Kataog der Pfichtfächer findet sich in 5 a Abs. 2 S. 3 DRiG: Dies sind die Kernbereiche des Bürgerichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentichen Rechts und des Verfahrensrechts einschießich der europarechtichen Bezüge, der rechtswissenschaftichen Methoden und der phiosophischen, geschichtichen und geseschaftichen Grundagen. Die neu geschaffenen Schwerpunktbereiche mit Wahmögichkeiten soen der Ergänzung des Studiums, der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden Pfichtfächer sowie der Vermittung interdiszipinärer und internationaer Bezüge des Rechts dienen (vg. 5 a Abs. 2 S. 4 DRiG). Die für Ausbidung und Prüfung künftig reevanten Schüssequaifikationen werden in 5 a Abs. 3 S. 1 DRiG aufgeführt Das neugestatete erste Examen Maßgebend für das sog. erste Examen ist insbesondere der neugefasste 5 d DRiG, der sich (etwas unübersichtich) auf beide Examina bezieht und Inhat und Umfang der staatichen und universitären Prüfungen reget: Während AnwB 6/2003 Aufsätze sich der erste und der vierte Absatz von 5 d DRiG grundsätzich sowoh auf das erste Examen (Referendarexamen) as auch auf das zweite Staatsexamen (Assessorexamen) beziehen, regen 5 d Abs. 2 und Abs. 5 DRiG aein Inhat und Umfang des Referendarexamens und Prüfungsformaia, wie z. B. Wiederhoungsmögichkeiten; 5d Abs. 3 DRiG betrifft dagegen nur das Assessorexamen. Nach dem Grundsatz des 5 d Abs. 1 S Hs. DRiG berücksichtigen die staatichen und universitären Prüfungen die rechtsprechende, verwatende und rechtsberatende Praxis einschießich der hierfür erforderichen Schüssequaifikationen i. S. v. 5 a Abs. 3 S. 1 DRiG. Dabei können die Prüfungen auch Fremdsprachenkompetenz berücksichtigen ( 5 d Abs. 1 S Hs. DRiG). 5d Abs. 2 DRiG umreißt den künftigen Inhat des ersten Examens: Gem. 5 d Abs. 2 Satz 1 DRiG ist der Stoff der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der staatichen Pfichtfachprüfung so zu bemessen, dass das Studium nach viereinhab Studienjahren abgeschossen werden kann. Festgeegt ist auch, dass in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung mindestens eine schriftiche Leistung (d. h. i. d. R. Aufsichtsarbeit oder Hausarbeit) zu erbringen ist siehe 5 d Abs. 2 Satz 2 DRiG. In der staatichen Pfichtfachprüfung sind nach 5 d Abs. 2 Satz 3 1. Hs. DRiG schriftiche und mündiche Prüfungseistungen zu erbringen 26. Das Zeugnis über die erste Prüfung weist gem. 5 d Abs. 2 S Hs. DRiG die Ergebnisse der universitären Schwerpunktbereichs- und der staatichen Pfichtfachprüfung gesondert sowie zusätzich eine Gesamtnote aus. In diese Gesamtnote geht das Ergebnis der Pfichtfachprüfung mit 70 % und das Ergebnis der Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 % ein. 5 d Abs Der von der Justizministerkonferenz der Länder (JuMiKo) im Frühjahr 1996 beauftragte Ausschuss zur Koordinierung der Juristenausbidung egte im Apri 998 einen Bericht zur mögichen Neuordnung der Juristenausbidung vor. Im Juni 1998 beschoss die JuMiKo dann mehrheitich die Verbindung von Studium und Praxis zu einer einheitichen praxisorientierten Juristenausbidung. Diese sote mit nur einer Staatsprüfung abgeschossen werden, die zugeich theoretische wie praktische Eemente enthät. Anschießend sote eine einjährige Berufseinarbeitungsphase zur Berufsbefähigung führen. 17 Siehe zur Diskussion auf dem 20. Deutschen Juristentag in Bremen 1998 v. Münch, NJW 1999, S. 618 ff., 618; s. a. Peters, DRiZ 1999, S. 2 f.; DRiZ-Informationen, DRiZ 1999, S Im Mai 2001 egte der Ausschuss zur Koordinierung der Juristenausbidung seine Arbeitsergebnisse in Form eines Berichts, eines Gesetzentwurfs und Beispiestudienpans vor. Vg. dazu Hommehoff/Teichmann, JuS 2001, S. 841 ff., 841 f. m. w. N. Im Juni 2001 wurden diese Modeentwürfe von der JuMiKo einstimmig gebiigt und am beschossen die Bundesänder, ihren Gesetzentwurf auf dieser Grundage in den Bundestag einzubringen. Vg. zur Reformentwickung nur Dieckmann, RuP 2001, S. 193 ff., 193 f. m. w. N. 19 Siehe BR-Drucks. 671/ Den sog. Koaitionsentwurf, vg. BT-Drucks. 14/ DRiG i. d. F. der Bekanntmachung vom , BGB. I S BRAO in der im BGB. III, Nr veröffentichten Fassung. 23 Der Wortaut von 5 Abs. 1 DRiG autet wie fogt: Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein rechtswissenschaftiches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschießenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschießt; die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatichen Pfichtfachprüfung. 24 Dabei kann das Landesrecht bestimmen, dass die Fremdsprachenkompetenz auch anderweitig nachgewiesen werden darf, vg. 5 a Abs. 2 S Hs. DRiG. Dazu Hommehoff/Teichmann, JuS 2002, S. 839 ff., 841; Grunewad, Anwat 10/2002, S. 6 f a Abs. 3 S. 1 DRiG bestimmt im Wortaut fogendes: Die Inhate des Studiums berücksichtigen die rechtsprechende, verwatende und rechtsberatende Praxis einschießich der hierfür erforderichen Schüssequaifikationen wie Verhandungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschichtung, Mediation, Vernehmungsehre und Kommunikationsfähigkeit.. 26 Das Landesrecht kann bestimmen, dass Prüfungseistungen schon während des Studiums erbracht werden können (das Abschichten ), nicht jedoch vor Abauf von zweieinhab Studienjahren, 5 d Abs. 2 Satz 3 2. Hs. DRiG. Diese Mögichkeit so in Hessen durch die Streichung von 13 Abs. 3 5 JAG im Rahmen des o. g. Referentenentwurfs wieder entfaen. Ebenso ist in Hessen wie auch in anderen (Hausarbeits-) Bundesändern mit dem Wegfa der Hausarbeit as Tei der staatichen Pfichtfachprüfung zu rechnen. Für das Assessorexamen wurde die Hausarbeit in Hessen bereits zum Apri 1998 abgeschafft.

10 AnwB 6/ Aufsätze S. 1 DRiG sieht vor, dass die staatiche Pfichtfachprüfung (auch künftig) einma wiederhot werden kann, wobei eine erfogose Prüfung im Pfichtfach dann as nicht unternommen git, wenn der Bewerber sich frühzeitig zu dieser Prüfung gemedet und die vorgesehenen Leistungen voständig erbracht hat (sog. Freischussregeung, siehe 5 d Abs. 5 S. 2 DRiG) 27. In 6 Abs. 1 S. 1 DRiG ist die bundeseinheitiche Zuassung zum Referendariat festgeegt. 3. Der künftige Vorbereitungsdienst Weitere Änderungen betreffen den juristischen Vorbereitungsdienst (Rechtsreferendariat), der (auch künftig) insgesamt zwei Jahre dauert vg. 5 b Abs. 1 DRiG. Für dessen Inhat und Umfang sieht 5 b Abs. 2 DRiG vor, dass der Vorbereitungsdienst bei einer (oder mehreren) Wahstationen sowie bei fogenden Pfichtstationen stattfindet: Ordentiche Gerichte in Zivisachen, Staatsanwatschaften oder Gerichte in Strafsachen, Verwatungsbehörden und Rechtsanwäte 28. Neugereget wird auch der Umfang der Pfichtstationen: Gem. 5 b Abs. 4 S. 1 DRiG haben diese eine Dauer von mindestens drei Monaten, ausgenommen die Pfichtstation beim Rechtsanwat, die neun Monate dauert 29. Wichtig für die Ausbidung bei dem (und durch den) Anwat sind 59 Abs. 1, 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO: 59 Abs. 1 S. 1 BRAO bestimmt (ohne nähere zeitiche Vorgaben), dass der Rechtsanwat in angemessenem Umfang an der Ausbidung der Referendare mitwirken so 30. Inhatich ist nach 59 Abs. 1 S. 2 BRAO vorgesehen, dass der anwatiche Ausbider den Referendar in den Aufgaben eines Rechtsanwats zu unterweisen, ihn anzueiten und ihm Geegenheit zu praktischen Arbeiten zu geben hat. Gegenstand der Ausbidung so dabei insbesondere sein die gerichtiche und außergerichtiche Anwatstätigkeit, der Umgang mit Mandanten, das anwatiche Berufsrecht und die Organisation einer Anwatskanzei vg. 59 Abs. 1 S. 3 BRAO. 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO bestimmt, dass die Vorstände der Rechtsanwatskammern bei der Ausbidung und Prüfung der Studenten und Referendare mitwirken, insbesondere quaifizierte Arbeitsgemeinschaftseiter und Prüfer vorschagen soen Inkrafttreten der Neuregeungen und reformbedingtes Übergangsrecht Das Gesetz zur Reform der Juristenausbidung vom tritt am in Kraft, vg. Art. 4 des Juristenausbidungsreformgesetzes. Intendiert ist damit, dass den Bundesändern mehr Spieraum für die rechtiche Umsetzung und den Universitäten und Fakutäten eine größere Zeitspanne für eine Schwerpunktbidung zur Verfügung steht. Die Übergangsvorschriften finden sich in Art. 3 des Reformgesetzes: Gem. Art. 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes soen die Neuregeungen an den Universitäten zwingend erst ab dem geten, da für Studierende, die vor Inkrafttreten des Juristenausbidungsreformgesetzes ihr Studium aufgenommen und sich bis zum zur ersten Prüfung gemedet haben, noch das ate Recht maßgebend ist. Dies git jedoch mit der Ausnahme, dass reformfreudige Länder gem. Art. 3 Abs. 1 S. 2 auch eine frühere Getung der Neuregeungen bestimmen können, da das Landesrecht den Studierenden freisteen kann, sich nach neuem Recht prüfen zu assen. Eine andere Übergangsfrist git für Rechtsreferendare: Für ae diejenigen, die bis zum den Vorbereitungsdienst begonnen haben, richten sich dessen Inhat und Umfang noch nach atem Recht, vg. Art. 3 Abs. 2 S. 1 des Juristenausbidungsreformgesetzes. Wie aus Art. 3 Abs. 2 S. 2, 3 des Juristenausbidungsreformgesetzes fogt, kann das jeweiige Landesrecht auch diesbezügich Ausnahmen vorsehen und andere Übergangszeiträume bestimmen. Schießich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Berufung in ein Richteramt ebenfas neu gereget werden, denn gem. 9 Nr. 4 DRiG darf in ein Richterverhätnis künftig nur berufen werden, wer über die erforderiche soziae Kompetenz verfügt. Die korrespondierende Übergangsregeung findet sich in 109 DRiG: Danach behaten diejenigen, die nach früherem Recht (d. h. bis zum ) bereits zum Richteramt befähigt waren, diese Befähigung auch künftig. III. Erste Reaktionen auf das Juristenausbidungsreformgesetz Obwoh das Gesetz zur Reform der Juristenausbidung vom überhaupt erst zum in Kraft tritt, gibt es bereits deutiche Reaktionen. 1. Kritik und Zustimmung Wie bisher auch in der Debatte zum Reformprozess der Ausbidungsreform 32 ist das Meinungs- und Stimmungsbid geteit: Während einerseits das neueste Juristenausbidungsreformgesetz begrüßt wird 33, wächst andererseits auch die Kritik an der Gesetzesnovee: Angesichts der viefätigen Kompromisse bei deren Entstehung häufen sich Einwände insbesondere bei denjenigen, die die jüngste Ausbidungsreformdebatte erst in Gang gebracht haben, nämich die Anwatschaft und ihre Standesvertretungen: Während sich die Bundesrechtsanwatskammer (BRAK) eine ängere anwatsspezifische Ausbidung gewünscht hätte, die erreichten Neuerungen jedoch im Ergebnis begrüßt, stoßen die Neuregeungen bei dem Deutschen Anwatverein (DAV) auf Abehnung: Zum einen seien die erreichten Änderungen unzureichend und zu wenig konkret, 34 zum anderen wird beanstandet, dass die Forderung des DAV, die Zah der Ausbidungspätze 35 maßgebend am Bedarf zu orientieren, nicht 27 Einzeheiten dazu bestimmt wie bisher das Landesrecht gem. 5 d Abs. 5 S. 3 DRiG. Dies git auch für die (schon bestehende) Mögichkeit der Examenswiederhoung zur Notenverbesserung gem. 5 d Abs. 5 S. 4 DRiG. In Hessen ist die Chance zur Notenverbesserung derzeit in 21a Abs. 5 JAG gereget. 28 Weiterhin eraubt 5 b Abs. 3 DRiG u. a., dass die Ausbidung in angemessenem Umfang auch bei überstaatichen, zwischenstaatichen oder ausändischen Ausbidungssteen oder ausändischen Rechtsanwäten durchgeführt werden kann. 29 Das Landesrecht kann vorsehen, dass die Anwatsstation bis zu einer Dauer von drei Monaten auch bei einem Notar, Unternehmen, Verband oder bei einer sonstigen Ausbidungsstee stattfinden kann, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbidung Gewähr eistet ist, vg. 5 b Abs. 4 S. 1 DRiG. Ob in den übrigen Pfichtstationen eine sinnvoe Praxisausbidung überhaupt in (jeweis) nur drei Monaten (die Änderung des Hess. JAG zum bestimmte bereits für ae Stationen eine viermonatige Dauer) geeistet werden kann, ist fragich. Auch hier ist daher eine Verfachung der Ausbidung zu befürchten. 30 Siehe dazu näher R. Römermann, Anwat 10/2002, S. 8 ff. 31 Vg. ausführich zu den Kompetenzen der Rechtsanwatskammern Quaas/Sieben, BRAK-Mitt. 2002, S. 162 ff. m. w. N. Hinzuweisen ist auch darauf, dass der o. g. Referentenentwurf zum Hess. JAG (Oktober 2002) zu Beginn der Anwatsstation einen von der Rechtsanwatskammer einzurichtenden Anwatsehrgang zur Vermittung anwaticher Kenntnisse und Fähigkeiten vorsieht. 32 Vg. zur etzten Reformnovee das Gesetz zur Verkürzung der Juristenausbidung v , BGB. I S. 1926, dazu Birkmann, ZRP 2000, S. 234 ff., Tendenzie zustimmend etwa Hommehoff/Teichmann, JuS 2002, S. 839 ff.; Jost, Anwat 10/2002, S. 12 f.; Grunewad, Anwat 10/2002, S. 6 f.; Hommehoff/Teichmann, JuS 2001, S. 841 ff.; vorsichtiger Wassermann, NJW 2001, S f., 3686; s. a. Butmann, JA 2002, S. 86 f.; krit. Bu, JZ 2002, S. 977 ff. 34 Siehe z. B. Ahers, AnwB 2002, S. 420 f.; Ahers, AnwB 2002, S. 342; Barth, ZAP-Aktue, ZAP 11/2002, S. 611 f. 35 Im Jahr 2001 wurden Referendare neu eingestet; am standen insgesamt ca Referendare im Vorbereitungsdienst, vg. JuS 2002, S. 827.

11 322 berücksichtigt wurde. Warnend wird bereits darauf hingewiesen, dass für die neuen Ausbidungsanforderungen die Anwatskapazität trotz steigender Anwatszuassungen 36 nicht ausreiche und dabei insbesondere die Leistungsfähigkeit der keinen Kanzeien überfordert werde DAV-Mode zur Anwatsausbidung Auch as Konsequenz der Unzufriedenheit mit den (im Wesentichen auf Länderebene) erreichten Kompromissen bei der künftigen Juristenausbidung hat der DAV jüngst ein eigenes Ausbidungskonzept vorgeegt: Das DAV-Ausbidungsmode umfasst einen theoretischen DAV-Ausbidungskurs von drei Monaten Dauer und eine zwöfmonatige praktische Ausbidung in einer Ausbidungskanzei 38. Die Benennung der zur Ausbidung berechtigten Kanzeien erfogt durch den DAV, wobei Grundage der praktischen Ausbidung eine vertragiche Beziehung zwischen auszubidendem Referendar und dem DAV einerseits und zwischen der Ausbidungskanzei und dem DAV andererseits ist. Die praktische Ausbidung so von einem bereits im Entwurf voriegenden Ausbidungshandbuch begeitet werden; die theoretische Ausbidung so kostendeckend, aber ohne Gewinnerzieungsabsicht erfogen 39. Ein sog. DAV-Ausbidungszertifikat so die Quaität der Ausbidung sichersteen und ausweisen 40. Das Aniegen dieses Konzepts, das parae zu der übichen Anwatsausbidung während des Referendariats angeboten werden so, besteht im Wesentichen darin, dem Referendar bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verschaffen und ihn in die Lage zu versetzen, den Anwatsberuf bereits von Anfang an aeinverantwortich und sachkompetent auszuüben. IV. Anmerkungen und Fragen zum neuesten Juristenausbidungsreformgesetz Gerade angesichts der aktueen Kritik (und der gepanten aternativen Anwatsausbidung) stet sich die Frage nach der Taugichkeit der Konzeption der Juristenausbidungsreformgesetzes, der im Fogenden wenigstens kursorisch nachgegangen werden so. 1. Zum neuen Studien- und Ausbidungsinhat Anwatsorientierung Das erste Anmerkung betrifft die Anwatsorientierung as neuen Studien- und Ausbidungsinhat: Es stet sich nämich die Frage, wie das Postuat des 5 a Abs. 3 S. 1 DRiG (Berücksichtigung der rechtsprechenden, verwatenden und rechtsberatenden Praxis einschießich der o. g. Schüssequaifikationen) 41 in die theoretische und praktische Ausbidung umgesetzt werden kann. Dies git erst recht vor dem Hintergrund, dass die (geforderte) konkretere Festegung der Ausbidungsinhate und die Kompetenz zur bundeseinheitichen Inhatsbestimmung der Ausbidung gerade nicht durchgesetzt worden ist 42. Ae ausbidenden Instanzen stehen nunmehr vor dem Probem, grundsätziche wie detaiierte Ausbidungskonzepte und -methoden erst einma schaffen zu müssen und zwar in reativ kurzer Zeit 43. Diese Notwendigkeit besteht schon deswegen, wei von einer einheitichen Anwatsorientierung in der Juristenausbidung bisang nicht die Rede sein kann 44. Dies git ungeachtet dessen, dass verschiedene Fakutäten bereits anwatsorientierte Studienprogramme anbieten, 45 denn dies sind idr. Graduiertenprogramme bzw. Zusatzstudiengänge oder -veranstatungen, wobei die einzenen Anbieter auch unterschiediche Konzepte verfogen 46. Dies bedeutet: AnwB 6/2003 Aufsätze Von fakutätsübergreifenden grundsätzichen Konzepten für eine anwatsorientierte Vermittung der kassischen Diszipinen Privat-, Straf- und Öffentiches Recht kann bisher nicht die Rede sein. Zu beachten ist bei aedem auch, dass der Reformgesetzgeber von der Prämisse ausgeht, dass die Anwatsorientierung nicht ein zusätziches Studienfach, sondern (nur) eine Querschnittsperspektive sämticher juristischer Diszipinen darstet 47. Vor diesem Hintergrund ist noch vöig ungekärt, wie eine soche anwatsorientierte Betrachtung in das derzeit bundesuneinheitiche System von Pficht-, Wahpficht- und Wahfächern sinnvo und effektiv integriert werden kann 48. Zum jetzigen Zeitpunkt kann jedenfas nur festgehaten werden, dass (verstärkte) Anwatsorientierung in der neuen Juristenausbidung auch eine stärkere Einbeziehung der Anwatschaft bedeuten muss und zwar insbesondere in die universitäre Ausbidung. Fragich ist jedoch, ob und wie diese intensivere Mitarbeit von Anwäten überhaupt (kurzfristig) zu erreichen ist 49. Diese Frage stet sich insbesondere deswegen, da dies mit zusätzichen Kosten für die betroffenen Anwäte (bzw. die gesamte Anwatschaft) verbunden ist und sich der DAV gerade gegen eine stärkere Kostenbeastung sei es auch nur über die Kammerbeiträge gewandt hat 50. Offen beibt aso, wie eine stärkere Anwatsorientierung der Ju- 36 Derzeit sind ca Vojuristen as Rechtsanwäte in der Bundesrepubik zugeassen, vg. Barth, ZAP-Aktue, ZAP 9/2002, S Siehe Ahers, AnwB 2002, S. 342; Ahers, AnwB 2002, S. 420 f. 38 Vg. nur die Beiage zu AnwB 11/2002, S. 1 ff. ( Die DAV-Anwatsausbidung ). Diese vom Ausbidungsausschuss des DAV (unter dem Vorsitz von Kiger) erarbeitete Vorage wurde vom Vorstand des DAV am 17./ ohne Gegenstimmen angenommen. 39 Siehe zur Finanzierung die Beiage zu AnwB 11/2002, S. 37 (Je nach Kursausastung hat der Referendar ein Entget von E bis E zu entrichten.). 40 Vg. zum Zertifikat nur die Beiage zu AnwB 11/2002, S Diese Zie wird zunächst as Zuweisung von Gestatungsaufgaben an die Landesgesetzgeber und Fakutäten verstanden, siehe m. w. N. nur Hommehoff/ Teichmann, JuS 2002, S. 839 ff., 841 ff. 42 Siehe zu entsprechenden DAV-Forderungen im Vorfed des Gesetzes Ahers, AnwB 2002, S. 342; Ahers, AnwB 2002, S. 420 f.; s. a. die Thesen von DAV und BRAK von 1997, NJW 1997, S f. 43 So bemühen sich mitterweie schon seit ängerer Zeit universitäre und außeruniversitäre Einrichtungen und Institute um die Vermittung von anwatsorientierter Ausbidung bzw. Anwatsrecht, vg. z. B. die Hans Sodan-Stiftung (Arbeitspapier: Anwatsorientierung im juristischen Studium samt Beispiestudienpan mit modehafter Integration der Anwatsorientierung ). S. a. den Abschussbericht der AG Juristenausbidungsreform der Hochschurektorenkonferenz (HRK) für das Präsidium der HRK vom , dem 193. Penum der HRK am 19./ vorgeegt. 44 So existieren ängst nicht an aen Fakutäten Lehrstühe oder Institute spezie für Anwatsrecht bzw. für anwatsorienterte Juristenausbidung, wie z. B. das Institut für Anwatsrecht an der Universität zu Kön (Grunewad, Hensser) bzw. das für Anwatsrecht und Notarrecht der Universität Bieefed (Barton, Jost). 45 Siehe nur Jost, Anwat 10/2002, S. 12 f., wonach in 21 Fakutäten bereits Konzepte der Juristenausbidung mit Anwatsbezug bestehen soen. 46 Vg. z. B. den Weiterbidungsstudiengang Einführung in den Anwatsberuf der Fernuniversität Hagen, Institut für juristische Weiterbidung. S. a. den Vorschag für eine Veranstatung Einführung in den Anwatsberuf von Grunewad, Anwat 10/2002, S. 6 f. 47 Vg. auch Hommehoff/Teichmann, JuS 2002, S. 839 ff., 841 f. m. w. N. S. zur anwatsorientierten Ausbidung etwa Barton, JA 2001, S. 164 ff.; H. Koch, JuS 2000, S. 320 ff.; jeweis m. w. N. 48 Gefordert wird bereits, dass die (gemeinsame) Durchführung der Lehrveranstatungen mit Praktikern zur Rege werden sote, vg. Hommehoff/Teichmann, JuS 2002, S. 839 ff., 842. Jedoch ässt sich der Erfog bzw. Nutzen einer sochen Beteiigung derzeit noch kaum abschätzen, insbesondere da es an konsentierten wissenschaftichen Konzeptionen feht und die Praktikerbeteiigung meist aein in der Verantwortung der beteiigten Hochschuehrer bzw. Fakutäten iegt. 49 So so das Interesse quaifizierter Anwäte an der (Neben-)Tätigkeit as Universitätsdozent heute größer sein as in früheren Jahren, vg. Wassermann, NJW 2001, S f., Vg. dazu Ahers, AnwB 2002, S. 342; sowie Ahers, AnwB 2002, S. 420 f.

12 AnwB 6/ Aufsätze ristenausbidung ohne stärkere (personee und finanziee) Beteiigung der Anwatschaft erreicht werden kann Zum neuen Leitbid der Berufsfedorientierung Probematisch ist weiterhin die vom Gesetzgeber geforderte Berufsfedorientierung as das Leitbid der neuen Juristenausbidung: Mit Berufsfedorientierung ist nach dem Wien des Reformgesetzgebers zwar insbesondere die Anwatsorientierung verknüpft, zusätzich aber auch die Einbeziehung aer übrigen juristischen Berufe, auf die der juristische Absovent bisher unter dem Richtereitbid aenfas unzureichend vorbereitet wurde. Dieser Wie zum Paradigmenwechse vom Richter- zum Rechtsanwatseitbid und dessen Umsetzung in Ausbidung und Prüfung wirft zentrae Probeme auf insbesondere in der universitären Juristenausbidung: Bevor nämich die neuen Schüssequaifikationen wie Rhetorik, Mediation oder Verhandungsmanagement Prüfungsfächer, -kriterien oder zu prüfende Fähigkeiten biden können, ist zunächst zu untersuchen, in wecher Veranstatung, d. h. in wecher (Lehr-) Form, und für weche Semester, d. h. mit wechen Vorkenntnissen, eine entsprechende Ausbidung überhaupt sinnvo erfogen kann 52. Zu betonen ist dabei, dass diese Vermittung wissenschaftich fundiert sein muss, d. h. etwaige Crashkurse von Praktikern in Mediation o. ä. steen (jedenfas aeine) keine adäquate Umsetzung dieser neuen Rahmenvorgaben dar. Dies git entsprechend für die Frage, von wem, d. h. von wechen Dozenten mit wecher Kompetenz, die neuen anwatichen (oder viemehr agemeinjuristischen) Schüssequaifikationen wie Rhetorik und Verhandungsmanagement ( 5 a Abs. 3 S. 1 DRiG) bzw. interdiszipinäre und internationae Bezüge des Rechts ( 5 a Abs. 2 S. 4 DRiG) vermittet werden können 53.Zwar assen sich z. B. Verhandungsmanagement, Rhetorik und Mediation auch unabhängig von einer juristischen Ausbidung erernen, jedoch kommt es im Rahmen der beabsichtigten anwatsorientierten Juristenausbidung (oder besser: anwatsorientierten Ausrichtung innerhab der nach wie vor einheitichen Juristenausbidung) gerade darauf an, dass dies mit korrespondierenden juristischen Kenntnissen verbunden wird 54. Unbestritten ist dafür eine verstärkte (freiwiige) Mitwirkung der Anwatschaft unverzichtbar, es kommt aber im einzenen entscheidend darauf an, dass auch eine frühzeitige Einbindung der Anwäte in die grundegende Konzeption von Studienordnungen und -pänen sowie Lehr- und Veranstatungskonzepten erreicht wird. Notwendig ist daher ein Miteinander von Theorie und Praxis schon bei der Panung der künftigen Juristenausbidung. Eine vernünftige Umsetzung der neuen Vorgaben setzt aber noch vie mehr voraus: So sind z. B. ae diejenigen, die eine Anwatsorientierung in der juristischen Ausbidung ernsthaft erreichen woen, dazu aufgefordert, sich zunächst erst einma damit zu beschäftigen, was darunter genau zu verstehen ist und wie die jetzt gewünschten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten effektiv in wechem Ausbidungsabschnitt auch immer vermittet werden können 55. Um dies zu kären, ist es aber notwendig, nicht nur die übichen Beteiigten der Juristenausbidung (wie jetzt spezie auch die Anwatschaft) heranzuziehen, sondern auch und insbesondere diejenigen übicherweise nichtjuristischen Professionen, die sich wissenschaftich mit der Vermittung von Lehre (Didaktik, Pädagogik, Lernpsychoogie) befassen. Entsprechendes git für die Vermittung der ebenfas geforderten rechtswissenschaftichen Fremdsprachenkompetenz (i. S. v. 5 a Abs. 2 S. 2 DRiG) 56. Die zentrae Forderung richtet sich fogich auf eine Wiederbeebung der Rechtsdidaktik im Zuge der anstehenden Reformverwirkichung. Diesen grundsätzichen wissenschaftichen Panungen kann und so hier nicht vorgegriffen werden, aber auf zweierei sei bereits an dieser Stee hingewiesen: Erstens assen sich die o. g. Schüssequaifikationen (und auch die Fremdsprachenkompetenz) nicht von dem einen auf den anderen Tag und erst recht nicht in Veranstatungen mit vieeicht zwei Semesterwochenstunden (SWS) vermitten 57. Zweitens git es angesichts der anstehenden Umsetzung durch die Bundesänder und der vagen neuen Ausbidungsziebestimmungen einer Beiebigkeit in der Bestimmung der konkreten Ausbidungsinhate und deren Entwissenschaftichung vorzubeugen Zu den neuen Schwerpunktbereichen Ein weiteres Grundsatzprobem der neuen (universitären) Juristenausbidung betrifft die neuen Schwerpunktbereiche mit Wahmögichkeiten und deren Reevanz für Ausbidung und Prüfung. Deren erhebiche Bedeutung ergibt sich bereits daraus, dass die künftig aein in universitärer Verantwortung geprüften Schwerpunktbereiche zu 30 % in die Gesamtnote des ersten Examens einfießen. Dies setzt aber voraus, dass den Studierenden entsprechende Freiräume für eine sebstverantwortiche Schwerpunktbidung eingeräumt werden 59, d. h. auch die neue Wahfachausbidung sote von dem Verständnis vom Studium as Eigenstudium ausgehen. Angesichts der ausufernden (derzeitigen) Prüfungskataoge kann eine soche Schwerpunktsetzung aber nur zu Lasten der etabierten Pfichtfachkataoge gehen 60. Zweifehaft ist aber, ob dieses Ergebnis durch die häufig geforderte Beschränkung der Prüfungsanforderungen auf sog. Grundzüge- oder Überbicksfächer erreicht werden kann, insbesondere da bisher kaum bestimmbar ist, 51 Dies bedeutet nicht notwendigerweise eine zwangsweise Verpfichtung der Anwatschaft. Vg. dazu auch Butmann, JA 2002, S. 86 f. Diese Frage stet sich grundsätzich auch für die ate und neue zweite Phase der Juristenausbidung, das Referendariat: Zwar zeichnet sich auch hier der Wie zu einer stärkeren Beteiigung der Anwatschaft ab. Sobad dies jedoch mit umfangreicherer und kostenintensiver Mitwirkung der Anwäte as Examensprüfer oder as Leiter von Referendar-AG verbunden ist, ist dieser Wien aber nicht mehr so deutich zu erkennen. 52 Auf die (nicht nur hier) drohende Gefahr einer Scheinausbidung weist z. B. Ahers, AnwB 2002, S. 342, hin. Vg. zur Gefahr der Entwissenschaftichung z. B. Bu, JZ 2002, S. 977 ff. m. w. N. 53 Daher ist bereits mit Roeecke, JuS 1990, S. 337 ff., 337, zu fragen, wer an den jur. Fakutäten das Verhaten von Rechtspraktikern ehren so angesichts anders soziaisierter Professoren und Praktiker, die (zum Tei) versuchen, sich wie Professoren zu verhaten. 54 Zu bedenken ist dabei auch, dass spezie Verhandungsmanagement, Rhetorik und Teamfähigkeit in den herkömmichen Staatsexamenskausuren kaum abzuprüfen sind, sodass hier aein das universitäre Wahfach eine Mögichkeit bietet, diese Kompetenzen auch in einer Prüfung zu berücksichtigen, vg. Hommehoff/Teichmann, JuS 2001, S. 841 ff., 843; Butmann, JA 2002, S. 86 f., Denkbar ist die geziete Integration der Schüssequaifikationen in neue Unterrichtsformen, z. B. während der Wahfachausbidung durch Keingruppenveranstatungen zur Vertragsgestatung oder durch Simuationen von Prozess- und Verhandungssituationen, d. h. moot courts, Pan- und Roenspiee. Siehe dazu Grunewad, Anwat 10/2002, S. 6 f.; s. a. Gies, Juristenausbidung und Ziviverfahrensrecht, Kön 1983, S. 49 ff.; E. Rehbinder, AcP 174 (1974), S. 265 ff., 305 ff. (für die Vertragsgestatung). 56 Siehe dazu Hommehoff/Teichmann, JuS 2002, S. 839 ff., 841; Grunewad, Anwat 10/2002, S. 6 f. 57 Damit so aber nicht einer Abkehr von diesen neuen und wünschenswerten Ausbidungszieen (oder einer noch höheren Semesterwochenstundenzah) das Wort geredet werden. 58 Das bedeutet: Konkrete Ausbidungskonzepte und Veranstatungen sind unter der Verantwortung der Fakutäten erst wissenschaftich fundiert zu entwicken und dann zu erproben. Ein earning by doing auf Kosten von Lernenden und Lehrenden verbietet sich hingegen. 59 Siehe zu dieser Forderung auch Bu, JZ 2002, S. 977 ff., 982 f.; Hommehoff/ Teichmann, JuS 2002, S. 839 ff., 843; Grunewad, Anwat 10/2002, S. 6 f., Insbesondere müssen sich die Studierenden in der Vertiefungsphase des Studiums zeitgeich auf das Examen (im Pficht- und Schwerpunktbereich) vorbereiten, s. Hommehoff/Teichmann, JuS 2001, S. 841 ff., 842.

13 324 was hier von Seiten der Prüfer jeweis tatsächich erwartet wird. So ist (oft) ein Unterschied zu den Anforderungen in den Pfichtfächern nicht erkennbar 61. Weiterhin wäre zu untersuchen, ob und wie vorgezogene Prüfungen (die sog. Abschichtung von Examenseistungen im Studium, übicherweise ein Tei der Examenskausuren) 62 mit der gewünschten Schwerpunktbidung kompatibe sind. Für die neuen Schwerpunktbereiche ist aso bereits jetzt festzusteen, dass sich das bisherige nach Bundesändern und Fakutäten unterschiediche System von Wah- und Wahpfichtfächern nicht einfach in neue Schwerpunktbereiche mit Wahmögichkeiten umschreiben ässt 63. Bereits nach dem Wien des Reformgesetzgebers beinhatet die neue Terminoogie nämich auch neue Aufgaben: Die Schwerpunktbereiche soen nämich nicht mehr aein der Ergänzung und Vertiefung des Pfichtfachstudiums dienen, sondern soen künftig auch der Vermittung interdiszipinärer internationaer Bezüge, der berufsfedorientierten und wissenschaftich fundierten Ergänzung der Pfichtfächer und zugeich der Profibidung der Fakutäten dienen. 64 Wie dieses umfassende Aufgabenbünde aerdings angesichts der derzeitigen (desoaten) Finanzsituation der Hochschuen (und Bundesänder) praktisch zu eisten ist, vermögen derzeit sebst uneingeschränkte Reformbefürworter nicht zu eräutern. AnwB 6/2003 Aufsätze 4. Zur Anpassung der Betreuungsreation Die Anpassung der bisherigen Studienordnungen, Lehrpäne und Veranstatungskonzeptionen entsprechend den neuen Anforderungen as zeit-, kosten- und personaintensives Unterfangen ist noch eine der Minimaforderungen für das Geingen der aktueen Ausbidungsreform. Die dabei drohende finanziee und personee Überastung der diesbezügich ohnehin ausgehungerten Fakutäten sote nicht unterschätzt werden, zuma auch die in einigen Bundesändern schon eingeführten und in anderen Bundesändern bereits drohenden neuen Zwischenprüfungen 65 mit gravierenden zusätzichen Beastungen für Lehrende und Lernende verbunden sind. Wie hoch diese zusätzichen Beastungen sein werden (man denke hier nur an die einzurichtenden universitären Prüfungsämter für die Zwischenprüfung und die Prüfung im Schwerpunktbereich), ässt sich derzeit im einzenen noch gar nicht abschätzen. Insbesondere bedingt der mit den neuen Ausbidungszieen und -anforderungen immens wachsende Betreuungsaufwand jedenfas eine deutiche Verbesserung der Betreuungsreation, die sich nach dem Curricuar-Norm-Wert (CNW) bemisst: Ob der bisher vorgesehene CNW von 2,2 der aktuee CNW beträgt bei der universitären Juristenausbidung 1,7 dafür ausreicht, ist mehr as zweifehaft 66. Hinzu kommt, dass auch der CNW von 2,2 nicht durch eine (wünschenwerte) Vermehrung des ehrenden Hochschupersonas erreicht werden so, sondern durch eine deutiche Verringerung der Studienpätze im Fach Rechtswissenschaft. Außerdem sind die hochschupoitischen Auswirkungen der Schwerpunktund Profibidung der Universitäten erhebich: Die Fakutäten werden sich schon aus Kompetenz- und Kapazitätsgründen 67 jeweis auf eine begrenzte Zah bestimmter Speziagebiete beschränken müssen. Dies ist jedoch auch ebenso kritisch zu sehen, wie ein socher Wettbewerb der Fakutäten im Trend unserer Zeit iegen mag: Wer den Verzicht auf Vouniversitäten bzw. Vofakutäten befürwortet, sote sich zumindest bewusst sein, dass gerade diese erst die von dem aktueen Reformgesetz so befürwortete wissenschaftich fundierte interdiszipinäre Ausbidung vor Ort gewähreisten 68. Was im Zuge der Profibidung aerdings unbedingt vermieden werden sote, ist ein Verständnis der juristischen Fakutäten as konkurrierende Diensteistungsunternehmen zur Vermittung praktisch verwertbarer Rechtskunde für die Masse der Studierenden, während nur die Kasse in den Genuss einer wissenschaftichen (Aus-) Bidung kommt 69. V. Fazit und Ausbick Aein auf Grund der hier skizzierten Gefahren und Probeme 70 bei der Umsetzung des aktueen Ausbidungsreformgesetzes besteht Grund zur Sorge, dass die für eine sinnvoe Verwirkichung der aktueen Juristenausbidungsreform notwendigen gewatigen Kraftanstrengungen aer Beteiigten und sei es nur auf Grund mangender Finanzkraft nicht unternommen werden. Gerade vor dem Hintergrund des immerhin erreichten Paradigmenwechses hin zu einer mehr anwatsorientierten Ausbidung wäre es mehr as schade, wenn die aktuee Reform nur pro forma stattfinden würde 71. Viemehr sote die mit dem neuesten Reformgesetz eröffnete Chance zur Veränderung und Verbesserung der Juristenausbidung im Interesse aer (davon Betroffenen) genutzt werden. Ungeachtet aer Meinungsverschiedenheiten besteht immerhin ein Grundkonsens Die bisherige Entwickung zeigt, dass trotz der wachsenden Kompexität bereits der Pfichtfächer ständig neue prüfungsreevante Rechtsgebiete hinzugetreten sind, wobei die Bemühungen um Stoffbegrenzung in der Vergangenheit praktisch kaum von Erfog gekrönt waren. S. dazu m. w. N. Böckenförde, JZ 1997, S. 317 ff.; 320 f.; Schüchter/Krüger, Jura 1998, S. 1 ff., 2; Stoeis, NJW 2001, S. 200 ff. 62 Vg. 5 d Abs. 2 S Hs. DRiG. Siehe dazu z. B. Hommehoff/Teichmann, JuS 2001, S. 841 ff., 842; s. a. Hommehoff/Teichmann, JuS 2002, S. 839 ff., 843 f. m. w. N. 63 Hier sei daher aein auf die Verantwortung der Fakutäten für annähernd vergeichbare Standards bei den künftigen Universitäts-Examina im Schwerpunktfach hingewiesen, zuma schon die derzeitige Wahfachausbidung bundesweit mit ganz unterschiedichen Standards und auf verschiedenem Leistungsniveau veräuft. Daher steht für die Zukunft mögicherweise noch mehr as heute die Vergeichbarkeit der Examenseistungen und auch Examensnoten in Frage. 64 Siehe insb. die Begründung zum Gesetzentwurf des Bundesrates, BR-Drucks. 671/01, S. 1; vg. auch Hommehoff/Teichmann, JuS 2002, S. 839 ff., 840; sowie Grunewad, Anwat 10/2002, S. 6 f., Für das Land Hessen z. B. hat Art. 1 Nr. 1, 2 des Gesetzes zur Neuordnung des juristischen Vorbereitungsdienstes und zur weiteren Einführung hochschurechticher Zwischenprüfungen v (GVB. I S. 255) mit der Änderung von 8 Abs. 2 S. 1 JAG universitäre Zwischenprüfungen im Zivi-, Strafund Öffentichen Recht eingeführt. Dies git bereits für diejenigen, die ihr Studium nach dem begonnen haben (vg. Art. 2 Abs. 2). Darüber hinaus sehen die ersten Entwürfe der neuen Studienordnungen der hessischen Fachbereiche eine (nicht vom Gesetz geforderte) Erstreckung der Zwischenprüfung auf die Grundagenfächer vor. Vg. für die Schaffung von Prüfungsämtern auf Fakutätsebene z. B. Butmann, JA 2002, S. 86 f., 86; insgesamt krit. H.A. Hesse, ZRP 2002, S. 232 f. 66 Siehe spezie zur Betreuungsreation Hommehoff/Teichmann, JuS 2002, S. 839 ff., 841 m. w. N. In der dem Gesetz vorausgehenden Reformdebatte wurde eine Mindesterhöhung des CNW auf einen Wert zwischen 2,6 und 3,0 für den Erfog der Reform as unabdingbar betrachtet (vg. auch Hommehoff/ Teichmann, JuS 2001, S. 841 ff., 845), sodass nunmehr zu befürchten ist, dass auch diese Reform bereits (und erneut) an Finanznot der öffentichen Kassen scheitert. Die bundesweite Einführung von Studiengebühren ist schon auf Grund des dafür zu wenig entwicketen Stipendienwesens abzuehnen. 67 Vg. dazu bereits Hommehoff/Teichmann, JuS 2001, S. 841 ff., 842 m. w. N. 68 Zum Zeitgeist vg. SPIEGEL, Nr. 30 v , S. 56 ff. ( Uni zum Wohfühen ). 69 So Martinek, ZRP 1998, S. 201 ff.; krit. Bu, JZ 2002, S. 977 ff.; s. a. Mussgnug, JuS 1991, S. 613 ff. 70 Von weiteren Probemen und Gefahren des aktueen Reformgesetzes und der permanenten Ausbidungsreformdebatte ganz zu schweigen: Vg. zu den Defiziten der Ausbidungsreformdebatte nur H.A. Hesse, ZRP 1997, S. 367 ff., 368 f.; zur Reform des Jura-Studiums as Poitik seiner Mechanisierung H.A. Hesse, JZ 2002, S. 704 ff.; zum wuchernden Prüfungsunwesen im Studium der Rechtswissenschaft H.A. Hesse, ZRP 2002, S. 232 f.; s. a. Großfed, JZ 1986, S. 357 ff. m. w. N. 71 Zu Beharrungstendenzen in dem deutschen Juristenausbidungsreformprozess schon Böckenförde, JZ 1997, S. 317 ff., 322; Go, ZRP 2000, S. 38 ff., 44; s. a. H.A. Hesse, ZRP 1997, S. 367 ff. 72 Vg. dazu das Ladenburger Manifest, NJW 1997, S ff., as Thesenpapier einer Gruppe namhafter Juristen aus Wissenschaft, Rechtsprechung, Rechtspraxis und Verwatung. Mehr as zwanzig Mitunterzeichner unternahmen in der Fogezeit unter Mitwirkung von Referendaren und Studierenden den Versuch, daraus ein konkretes Ausbidungsmode zu entwerfen, NJW 1998, S. 2797ff.; siehe zuvor schon H. Leo, JuS 1990, S. 242 ff. ( Reform tut Not! ).

14 AnwB 6/ Aufsätze zwischen aen Beteiigten und Verantwortichen der Juristenausbidung (d. h. Auszubidende, Rechtswissenschaft und -praxis, Poitik und Verwatung), dass das bestehende Ausbidungssystem weitreichender Änderungen bedarf, um noch zeitgemäß zu sein. Für eine soche zeitgemäße Juristenausbidung ist zu fordern, dass im Mittepunkt aer Bemühungen eine rechtswissenschaftiche Ausbidung steht, die in erster Linie auf Kenntnis und Verständnis des Rechtsganzen 73 abziet. Angesichts der voranschreitenden Verrechtichung aer Lebensbereiche und Rechtsgobaisierung sote eine moderne Juristenausbidung einen wissenschaftich fundierten Überbick über die Gesamtrechtsordnung sowie das methodische Handwerkszeug zur praktischen Rechtsanwendung vermitten, d. h. die Fähigkeit, sich mit Hife des erernten Basiswissens in aen (auch den neuen und neu hinzukommenden) Rechtsgebieten zurechtzufinden 74. Dies git auch und gerade im Hinbick darauf, dass die Mehrheit der juristischen Absoventen den Anwatsberuf ergreift 75. Denn die juristische und insbesondere die anwatiche Berufswet hat sich in den etzten Jahren nachhatig verändert: Die gegenwärtige (und woh auch künftige) Rechtsreaität ist gekennzeichnet von einer zunehmenden Differenzierung, Kompizierung und Vermehrung des Rechts 76, sowie von wachsenden internationaen Bezügen und der voranschreitenden Europäisierung (fast) aer Rechtsgebiete 77. Weiterhin ist Streitvermeidung und außergerichtiche Streitschichtung 78 immer stärker in den Vordergrund getreten und damit rechtsberatende und rechtsgestatende Tätigkeiten. Vor diesem Hintergrund ist der aktuee Reformansatz zu begrüßen, da er die Notwendigkeit anerkennt, dass sich die Juristenausbidung inhatich (auch) auf die Vermittung von Quaifikationen richten muss, die für das moderne Berufsbid Rechtsanwat reevant sind. Jedoch haben bereits die genannten Aspekte angedeutet, dass es noch sehr vie mehr an Arbeit von aen Seiten bedarf, bevor von einer wirkichen Revoution der Juristenausbidung 79 gesprochen werden kann. Somit besteht Grund genug, die jüngste Ausbidungsreformdebatte auch nach diesem Reformgesetz noch nicht as beendet anzusehen es git aso einma mehr: studium iurisprudentiae semper reformandum. 73 Braun, ZRP 2000, S. 241 ff., 242; vg. auch Böckenförde, JZ 1997, S. 317 ff., 323 ff. m. w. N. 74 Dies macht die Beschäftigung mit den tieferen Grundagen des Rechts nicht überfüssig, sondern noch dringender. So auch Wassermann, NJW 2001, S f.; Stoeis, NJW 2001, S. 200 ff. 75 Vg. zum Verhätnis von Absoventenzahen und Rechtsanwatszuassungen BRAK-Mitt. 2002, 216 ff. 76 Siehe dazu m. w. N. z. B. Böckenförde, JZ 1997, S. 317 ff.; Schüchter/Krüger, Jura 1998, S. 1 ff., 2 f. 77 Angesichts des Umfangs der Rechts- Europäisierung wird das nationae Recht immer mehr zur Partikuarrechtsordnung (Röper, ZRP 2002, S. 239 ff., 240). 78 Vg. zu Aternative Dispute Resoution (ADR) und spezie zu Mediation z. B. Hensser/Koch (Hg.), Mediation in der Anwatspraxis, Bonn 2000; Duve, Mediation und Vergeich im Prozess, Kön 1999; Strempe (Hg.), Mediation für die Praxis, Berin 1998; Ponschab/Schweizer, Kooperation statt Konfrontation, Kön 1997; Breidenbach, Mediation, Kön 1995; Haft, Verhanden, München 1992; Ury, Das Harvard-Konzept, (dt. Fassung) 10. Auf., Frankfurt/M. 1991; s. a. Go, ZKM 2002, S. 144 ff.; Prütting, AnwB 2000, S. 273 ff.; Schöpfin, JA 2000, S. 157 ff.; W. Schuz, FamRZ 2000, S. 860 ff.; siehe zur Güteverhandung im reformierten Ziviprozess ( 278 ZPO) Stickebrock, JZ 2002, S. 633 ff.; Schneeweiß, DRiZ 2002, S. 107 ff.; Foerste, NJW 2001, S ff.; jeweis m. w. N. 79 Vg. zur Revoution der Juristenausbidung noch Hommehoff/Teichmann, JuS 2001, S. 841 ff., zurückhatender Wassermann, NJW 2001, S f.; krit. dagegen Bu, JZ 2002, S. 977 ff. m. w. N. Ausbidungszie: Rechtsanwätin/Rechtsanwat Ein Beitrag zur Juristenausbidung Rechtsanwat und Fachanwat für Verwatungsrecht Dr. Peter Kothe, Stuttgart Schießich können wir sie ja nicht totschagen! Warum eigentich nicht?! Nicht ganz ernst gemeinte Wortwechse wie dieser fanden sich zum Tei in Gesprächen äterer Koeginnen und Koegen, wenn die Sprache auf die wachsende Zah von Juristinnen und Juristen kommt, die ajährich nach Bestehen des Zweiten Staatsexamens auf den Anwatsmarkt drängt und damit in einen Beruf, auf den sie in ihrer bisherigen Ausbidung aenfas unzureichend vorbereitet wurden. Hier musste sich etwas ändern. Am wird das Gesetz über die Reform der Juristenausbidung in Kraft treten 1. Ausgeöst durch die Erkenntnis, dass Ausbidung auf den Richterberuf ausgerichtet ist, rund 80 % der Absoventen jedoch den Anwatsberuf ergreifen, waren in der Vergangenheit ambitionierte Vorschäge diskutiert worden, die anässich der Vorsteung des Spartenmodes auf dem Juristentag in Bremen 1999 Wirkichkeit zu werden schienen. Die Brüsseer Beschüsse der Justizministerkonferenz im Jahr 2000 haben das Rad jedoch wieder zurückgedreht; ein Paradigmenwechse hat nicht stattgefunden: Ausbidungszie ist nach wie vor die Befähigung zum Richteramt. Zwar wird 9 Nr. 4 DRiG n. F. für die Berufung in das Richteramt die erforderiche soziae Kompetenz verangen, die nach den Vorsteungen eines früheren Entwurfs unter anderem durch eine zweijährige Anwatstätigkeit erworben werden konnte, soweit, dass ein Richter die Befähigung zum Anwatsberuf besitzen musste, ist es aber doch nicht gekommen. Der Bund hat seine Hausaufgaben so gemacht, wie er sie definiert hat, nun sind die Länder am Zug. Während Baden-Württemberg, um seiner bisherigen Vorreiterroe in Sachen Juristenausbidung gerecht zu werden, vorauseiend seine Juristenausbidungs- und Prüfungsordnung 2 bereits im vergangenen Herbst rückwirkend (!) zum in Kraft setzte, haben andere Bundesänder erst zu Beginn dieses Jahres mit den paramentarischen Beratungen begonnen. Auf Bundesebene git und auf Landesebene ist abzusehen: Die Änderungen haten sich in Grenzen; der Zustrom zur Anwatschaft wird nicht wirkich beeinfusst. Umso wichtiger ist es, sich bietende Chancen einer quaifizierten Ausbidung zur Rechtsanwätin/zum Rechtsanwat zu nutzen. Dies * Der Verfasser ist Vorsitzender des Anwatsverbandes Baden-Württemberg, der rund Rechtsanwätinnen und Rechtsanwäte in diesem Bundesand repräsentiert. In dieser Funktion hat der Verfasser die Juristenausbidungsreform, insbesondere auf Landesebene, kritisch begeitet. 1 Durch das Gesetz zur Reform der Juristenausbidung vom (BGB. I, S. 2592) werden mit Wirkung vom das Deutsche Richtergesetz (DRiG) und die Bundesrechtsanwatsordnung (BRAO) geändert. 2 Verordnung des Justizministeriums über die Ausbidung und Prüfung der Juristen (Juristenausbidungs- und Prüfungsordnung JAPrO) vom (GB. vom , S. 391).

15 326 git mit Bick auf die notwendige hohe Quaität anwaticher Diensteistungen nicht nur im Interesse der Rechtsuchenden und im Interesse der Anwatschaft sebst; es git vor aem für Berufsanfänger und ihr Bestreben, sich auf dem Bewerbermarkt vor den Mitbewerbern auszuzeichnen. Parae zu dieser Reform der staatichen Juristenausbidung hat der Deutsche Anwatverein (DAV) deshab ein Mode zur Anwatsausbidung vorgeegt, das mit einem Ausbidungszertifikat abschießt. AnwB 6/2003 Aufsätze Wer so a das wissen? Neuregeungen im Studium Die Grundstruktur der Ausbidung beibt erhaten; nach wie vor erwirbt die Befähigung zum Richteramt derjenige, der ein rechtswissenschaftiches Studium und den juristischen Vorbereitungsdienst absoviert. Neu ist nach 5 Abs. 1 DRiG n. F. jedoch, dass das Studium nunmehr mit der ersten Prüfung abschießt, die sich aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatichen Pfichtfachprüfung im Verhätnis 30:70 3 zusammensetzt. Pfichtfächer und Schwerpunktbereiche werden an der Universität geehrt. Während der Inhat der Pfichtfächer in 5a Abs. 2 S. 3 DRiG n. F. 4 festgeegt wird, bestimmen die Universitäten, wie die Schwerpunktbereiche aussehen. Der Bundesgesetzgeber hat insoweit nur vorgesehen, dass sie der Ergänzung des Studiums, der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden Pfichtfächer sowie der Vermittung interdiszipinärer und internationaer Bezüge des Rechts dienen soen ( 5a Abs. 2 S. 4 DRiG n. F.). Je nach andesrechticher Ausgestatung kommen Bereiche wie Unternehmensrecht, Rechtspfege und Notariat, Bianz- und Steuerrecht oder Kutur, Medien und Recht in Betracht 5. Naturgemäß werden größere Fakutäten mit einem breiteren Angebot aufwarten können as keinere. Baden-Württemberg hat den Pfichtfachkanon etwa in 8 Abs. 2 Nr JAPrO Bad.-Württ. detaiiert festgeegt, die Entwürfe in Nordrhein-Westfaen ( 11 Abs. 2 Nr JAG-E NW) und Bayern ( 18 Abs. 2 Nr. 1 7 BayJAPO-E) sehen vergeichbare Regeungen vor. Während aber Nordrhein-Westfaen und Bayern für den Schwerpunktbereich keine Vorgaben machen, die über das bundesrechtiche Maß hinausgehen, hat Baden-Württemberg den Gegenstand für Ausbidung und Prüfung im Schwerpunktbereich insoweit näher bestimmt, as es sich um einen exemparisch ausgewähten Rechts- oder Lebensbereich oder eine Grundagendiszipin handen so; bei Ersterem werden Teie der Pfichtfachausbidung mit inhatich zusammenhängenden weiteren Rechtsgebieten zu übergreifenden Rechts- oder Lebensbereichen zusammengeführt, Letztere ziet auf die wissenschaftiche Vertiefung der Diszipin ( ff. JAPrO Bad.-Württ.). Wichtig ist, dass bereits während des Studiums der Bezug zum Anwatsberuf hergestet werden so. Während 5a Abs. 3 S. 1 DRiG n. F. davon spricht, dass die Inhate des Studiums die rechtsprechende, verwatende und rechtsberatende Praxis berücksichtigen, wird 3 Abs. 2 JAPrO Bad.-Württ. deuticher, wenn die Lehrveranstatungen danach die praktische Bedeutung und Anwendung des Rechts einschießich der Rechtsgestatung und Rechtsberatung berücksichtigen. Weiter gehend gehören in Nordrhein-Westfaen nach 11 Abs. 3 JAG-E NW die Methoden der rechtsberatenden Praxis zu den Pfichtfächern. Nach 28 Abs. 2 BayJAPO-E so in Bayern mindestens eine der Aufgaben des schriftichen Tei der ersten staatichen Prüfung auch rechtsgestatende oder rechtsberatende Fragen zum Gegenstand haben. Soange angenommen werden kann, dass dasjenige geernt wird, was auch geprüft wird, ässt diese Regeung hoffen. Dennoch beibt es in aen Bundesändern aein den Universitäten überassen, ob und inwieweit sie diese Regeungen mit Leben füen, d. h. vor aem anwatiche Praktiker in den Lehrbetrieb einbeziehen. Das mitunter festzusteende um es zurückhatend zu formuieren Fremden der Universitätsgeehrten im Umgang mit der Rechtsanwendern in Gestat von Anwäten muss jedenfas überwunden werden, so dieser Tei der Ausbidung dem Zie gerecht werden 6. Anderenfas ist die Gefahr groß, dass Binde von der Sonne sprechen. Zum Inhat des Studiums gehört künftig auch der Erwerb von Schüssequaifikationen wie Verhandungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschichtung, Mediation, Vernehmungsehre und Kommunikationsfähigkeit ( 5a Abs. 3 S. 1 DRiG n. F.) 7. Dies ist eine echte Neuerung: Werden diese Fertigkeiten zwar von jeher vor aem beim Rechtsanwat auch beim Berufsanfänger vorausgesetzt, geehrt werden sie an juristischen Fakutäten bisang praktisch nicht. Die darin iegende Herausforderung beschränkt sich nicht darauf, gegen das nahezu unausrottbare Vorurtei (?) anzukämpfen, dass sich ein guter Jurist durch schechtes Deutsch auszeichne. Die erfogreiche Vermittung der eigenen (Rechts-)Position und das Erzieen von (Verhandungs-)Ergebnissen hängen in der Praxis nicht nur von den rechtichen und sprachichen Fähigkeiten ab. Mit nur einer Sprache darf sich der angehende Jurist künftig ohnehin nicht mehr begnügen, viemehr werden die von vieen freiwiig erworbenen Fremdsprachenkenntnisse in Zukunft obigatorisch 8. Wenn die zusätzichen Inhate nicht zu einer Verängerung des Studiums führen soen, beibt nur die Mögichkeit, den Umfang der Pfichtfächer zu reduzieren. Die Prüfungsordnungen der Ländern vermitten insoweit wenig Hoffnung, sodass abzuwarten beibt, wie die Universitäten dem Probem gerecht werden woen. Aus anwaticher Sicht dürfen die Grundagendiszipinen hierunter aber nicht eiden, denn erst sie befähigen den angehenden Rechtsanwat, sich in bisang unbekannte Gebiete einzuarbeiten. Eraubt sei, in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass Großfed bereits 1986 seine Kritik an der Stofffüe, die der Jurastudent damas zu bewätigen hatte, unter der Überschrift formuierte Das Eend des Jurastudiums 9. Sechs Jahre später beschoss er einen Beitrag über Examensvorbereitung und Jurisprudenz mit den Worten: Wenn man die Vorbereitungsiteratur und die Ausbidungszeitschriften iest, krampft sich das Herz zusammen: Wer so a das wissen? 3 5d Abs. 2 S. 4 DRiG n. F. 4 Die Bestimmung autet: Pfichtfächer sind die Kernbereiche des Bürgerichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentichen Rechts und des Verfahrensrechts einschießich der europarechtichen Bezüge, der rechtswissenschaftichen Methoden und der phiosophischen, geschichtichen und geseschaftichen Grundagen. 5 Beispiee nach Grunewad, Anwat 2002, 6. 6 Wegen der Schwerpunktsetzung erscheinen insoweit Zweife angebracht, wenn etwa in Bayern 19 S. 1 Nr. 3 JAPO-E vorsieht, dass dem Prüfungsausschuss für die Erste juristische Staatsprüfung ein Prüfer aus dem Bereich der rechtsberatenden Berufe mit Erfahrung in der universitären Lehre (Hervorhebung vom Verfasser) angehören so. 7 3 Abs. 5 JAPrO Bad.-Württ. nennt außerdem Grundkenntnisse in Wirtschaftsund Soziawissenschaften. 8 So setzt etwa 9 Abs. 1 Nr. 3 JAPrO Bad.-Württ. die nachgewiesene regemäßige Teinahme an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftichen Veranstatung oder einem rechtswissenschaftich ausgerichteten Sprachkurs für die Zuassung zur Staatsprüfung voraus. 9 JZ 1986, 357.

16 AnwB 6/ Aufsätze Soch schweres Gepäck schreckt ab und zerbricht viee, die wir brauchen. 10 Weitere ef Jahre später zeigt uns der ungebremste Zustrom zum Jurastudium, dass sich die abschreckende Wirkung in Grenzen hät; was die Stofffüe anbeangt, erscheint ein Rückgang ebenfas iusorisch. Anwatshandwerk Neuerungen in der Referendarausbidung Bisang dauert die Ausbidungsstation beim Rechtsanwat drei Monate, zumeist iegt sie praktischerweise so, dass sie sich für die Examensvorbereitung förmich anbietet 11. Beides ässt es nicht zu, die Referendare in dieser Zeit mit dem Beruf des Anwats in seinen zahreichen Fassetten auch nur annähernd vertraut zu machen. Die Station kann bestenfas as Orientierungshife verstanden werden, keinesfas aber as ernsthafte Vorbereitung auf den späteren Beruf. Das so sich mit dem neuen Recht ändern: Nach 5b Abs. 4 S. 1 DRiG n. F. dauert die Pfichtstation beim Rechtsanwat nunmehr neun Monate. Der Anwat sebst wird außerdem in die Pficht genommen, denn 59 Abs. 1 BRAO n. F. verangt von ihm, dass er in angemessenem Umfang an der Ausbidung der Referendare mitwirken und den bei ihm im Vorbereitungsdienst beschäftigten Referendar in den Aufgaben eines Rechtsanwats unterweisen, ihn aneiten und Geegenheit zu praktischem Arbeiten geben so. Gegenstand der Ausbidung soen hierbei insbesondere die gerichtiche und außergerichtiche Anwatstätigkeit, der Umgang mit Mandanten, das anwatiche Berufsrecht und die Organisation einer Anwatskanzei sein. Baden-Württemberg betont das Zie des Vorbereitungsdienstes, das nach 40 Abs. 1 S. 1 JAPrO Bad.-Württ. darin besteht, die Rechtsreferendare mit den Aufgaben der Rechtspfege, der Anwatschaft und der Verwatung vertraut zu machen. 12 Bezogen auf die Anwatschaft so dies in zwei Pfichtstationen von je 4 1 /2 Monaten Dauer geschehen, wobei gegen Ende der zweiten Anwatsstation die schriftiche Prüfung stattfindet. Die Verwatungsvorschrift des baden-württembergischen Justizministeriums über die Ausbidung der Rechtsreferendare sieht vor, dass die Referendare, soweit es die Ausbidung erfordert, am berufichen Tagesabauf des Ausbiders teinehmen und sich mit der Arbeitsweise in dessen Tätigkeitsgebiet vertraut machen soen. Anhand der anstehenden Aufgaben so die Fähigkeit vermittet werden, die erworbenen Rechtskenntnisse in der Praxis anzuwenden, und Geegenheit gegeben werden, diese durch Erfahrung zu vervoständigen und zu vertiefen. Dem fortschreitenden Ausbidungsstand entsprechend soen zunehmend Aufgaben auch zur sebstständigen Eredigung übertragen werden. Im Rahmen der Ausbidung in den forensischen Aufgaben des Rechtsanwats so der Rechtsreferendar mit der Führung von Mandantengesprächen und der Fertigung entsprechender Aktenvermerke, der Fertigung von Kage- und Kageerwiderungsschriftsätzen, der Fertigung von Schriftsätzen in Antragsverfahren, der Wahrnehmung von Gerichtsterminen mit Terminberichten an den Mandanten sowie der Fertigung von Rechtsmittebegründungs- und Erwiderungsschriftsätzen betraut werden. Neben der forensischen Tätigkeit soen dem Rechtsreferendar Aufgaben in der Rechtsberatung und Rechtsgestatung übertragen werden wie die Entwürfe von Gutachten, Verträgen und sonstigen Vereinbarungen. Er so ferner mit berufsrechtichen Fragen und mit der Organisation der Kanzei vertraut gemacht werden. Die bearbeiteten Fäe werden dem Gegenstand nach in einem von dem Rechtsreferendar zu führenden Berichtsheft vermerkt, das dem Dienstzeugnis beigefügt wird. Nach der Pfichtstation kann sich der Referendar für seine dreimonatige Wahstation für den Schwerpunktbereich Rechtsanwat entscheiden. Gegenstand seiner mündichen Prüfung in der Zweiten juristischen Staatsprüfung sind dann Anwatsrecht mit den Gegenständen nach 59 BRAO, d. h. insbesondere die gerichtiche und außergerichtiche Anwatstätigkeit, der Umgang mit Mandanten, das anwatiche Berufsrecht und die Organisation einer Anwatskanzei, und die Streitschichtung ( 51 Abs. 2 Nr. 2 JAPrO Bad.-Württ). Für jeden Referendar umfasst der Prüfungsstoff für die schriftiche Prüfung gem. 51 Abs. 1 Nr. 11 JAPrO Bad.-Württ. ohnehin Anwatsrecht, was hierunter in Abgrenzung zum Schwerpunktbereich zu verstehen ist, beibt dunke. Das baden-württembergische Mode wurde in intensiver Diskussion des federführenden Landesjustizprüfungsamtes vor aem mit der Anwatschaft Anwatsverband Baden- Württemberg und Rechtsanwatskammern Freiburg i. Br., Karsruhe, Stuttgart und Tübingen erarbeitet. Zentraes Eement der theoretischen Anwatsausbidung ist ein insgesamt dreiwöchiger Kurs, der von den vier Kammern im Land organisiert wird. Die nordrhein-westfäische Ausbidung sieht demgegenüber eine zusammenhängende (!) Pfichtstation beim Rechtsanwat von zehn Monaten Dauer vor, an die sich eine dreimonatige Wahstation anschießt ( 35 Abs. 2 Nr. 4 und 5 JAG-E NW). Die Aufsichtsarbeiten für die Zweite juristische Staatsprüfung sind im Laufe des 21. Ausbidungsmonats anzufertigen ( 53 Abs. 1 JAG-E NW), aso im etzten Monat der anwatichen Pfichtstation. Eine Bidung von Schwerpunktbereichen wie Baden-Württemberg kennt Nordrhein-Westfaen nicht. Zu den Gegenständen der Prüfung zähen Methoden der praktischen Rechtsanwendung ( 52 Abs. 1 Nr. 5 JAG-E NW), wobei die Aufgabensteung in aen Bereichen insbesondere die anwatiche Tätigkeit angemessen berücksichtigen so. Die bayerische Regeung sieht eine zusammenhängende (!) Pfichtstation beim Rechtsanwat von neun Monaten Dauer vor und im Anschuss daran eine dreimonatige Wahstation bei einer zugeassenen Stee ( 48 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BayJAPO-E); dieses Pfichtwahpraktikum kann im Berufsfed Anwatschaft absoviert werden ( 49 Abs. 1 BayJAPO-E). Im Bereich dieses Berufsfedes umfasst der zusätziche Prüfungsstoff zum Pfichtfachkanon anwatiches Berufsrecht und Marketing, anwatiches Gebührenrecht, Anwatstaktik und Haftung des Rechtsanwats einschießich strafrechticher Risiken anwaticher Tätigkeit, Grundagen der Mediation und anwatsbezogene Vertiefung ausgewähter Pfichtfachgebiete. Im schriftichen Tei der Prüfung soen von ef Aufgaben vier Leistungen aus dem Bereich der rechtsberatenden und rechtsgestatenden Berufe zum Gegenstand haben ( 62 Abs. 3 S. 3 BayJAPO-E). Die mündiche Prüfung erstreckt sich auf die Pfichtfächer und die Berufsfeder ( 65 BayJAPO-E). 10 Großfed, JZ 1992, 22 (27). 11 Dieses Probems sind sich Justiz und Verwatung sehr woh bewusst, wie sich daran zeigt, dass um die Reihenfoge der Stationen bei der Ausbidung nach neuem Recht mit harten Bandagen gekämpft wurde bzw. wird. 12 Die Formuierung so gewiss der Betonung dienen, fordert aber zu der ketzerischen Frage heraus, ob Rechtsanwätinnen und Rechtsanwäte bundesrechtich betrachtet unabhängige Organe der Rechtspfege ( 1 BRAO) andesrechtich woh doch eher außerhab der Rechtspfege angesiedet werden.

17 328 Der Anwatsbezug von Ausbidung und Prüfung ist in den drei behandeten Beispieen unterschiedich stark ausgeprägt. Der aufmerksame Leser entnimmt dies bereits den Bestimmungen über den Zweck der Zweiten juristischen Staatsprüfung. In Baden-Württemberg dient sie der Feststeung, ob die Befähigung zum Richteramt, für die Rechtsanwatschaft und für den höheren agemeinen Verwatungsdienst voriegt ( 1 Abs. 3 JAPrO Bad.-Württ.). In Nordrhein-Westfaen hat sie reaistischer auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Befähigung zum Richteramt Voraussetzung für die Zuassung zur Rechtsanwatschaft ist ( 47 S. 2 JAG-E NW). Bayern verzichtet auf dergeichen Rhetorik; dort so die Zweite juristische Staatsprüfung feststeen, ob die Rechtsreferendare das Zie der Ausbidung... erreicht haben und ihnen... die Befähigung zum Richteramt... und zum höheren Verwatungsdienst zuzusprechen ist ( 57 Abs. 2 BayJAPO-E) kein Wort von der Anwatschaft und ganz im Einkang mit dem Bundesrecht. Deuticher kann die Aufrechterhatung der richterzentrierten Ausbidung kaum zum Ausdruck gebracht werden. Das Festhaten an der Befähigung zum Richteramt war Grund für den DAV, ein eigenes Ausbidungsmode vorzuegen, das eine hoch quaifizierte Ausbidung zur Rechtsanwätin/zum Rechtsanwat in den Mittepunkt stet. Mit großer Mehrheit hat der DAV in einer außerordentichen Mitgiederversammung am damit ein Ausbidungsangebot beschossen, das aes umfasst, was zum Handwerkszeug des Anwats gehört. Erreicht wird dies, indem motivierte Referendare und motivierte Rechtsanwäte zusammengeführt werden. Das Mode besteht aus drei Komponenten: Es erfogt erstens eine intensive praktische Ausbidung von zwöf Monaten Dauer, die zusammenhängend oder in Zeitabschnitten in einer DAV-Ausbidungskanzei auf der Grundage des DAV-Ausbidungshandbuchs 13 ; den Rahmen biden vertragiche Beziehungen zwischen dem Referendar und dem DAV einerseits sowie dem DAV und der von ihm benannten Ausbidungskanzei andererseits. Zweitens wird die theoretische Anwatsausbidung in einem dreimonatigen DAV-Ausbidungskurs ohne Unterbrechungen anhand eines straffen Stundenpanes bei geprüfter Anwesenheit und kontroiertem Lernerfog auf der Grundage eines sorgfätig erarbeiteten Stoffpanes vermittet. Diese Ausbidung schießt drittens mit einem DAV-Ausbidungszertifikat ab, das die Quaität der Ausbidung sicherstet und ausweist und insofern as sebstständige Ergänzung neben die Zweite juristische Staatsprüfung tritt, as das Zertifikat eine Aussage über Eignung zum Anwatsberuf enthät. Diese intensive und anspruchsvoe Ausbidung auf einem hohen Quaitätsniveau vermittet deren Absoventen zweifeos Vorteie auf einem stetig wachsenden Bewerbermarkt. 14 Die DAV-Ausbidung kann und wi keine Konkurrenz für die staatiche Ausbidung sein, sondern sinnvoe Ergänzung. In diesem Sinne wird das Mode auch vom Bundesministerium der Justiz ausdrückich begrüßt. Das baden-württembergische Justizministerium sieht die Kompatibiität des DAV-Modes mit der staatichen Ausbidung gewähreistet; das nordrhein-westfäische Justizministerium wi diese Kompatibiität bei der Neuordnung der Juristenausbidung erkärtermaßen ermögichen. Die anderen Bundesänder werden gewiss nachziehen. Rechtsanwätin/Rechtsanwat Ausbidungszie erreicht? Die Juristenausbidungsreform ist vergichen mit dem, was diskutiert wurde, nur ein Schritt in die richtige Richtung. An der Richterzentrierung der Ausbidung wird festgehaten, obwoh rund 4/5 aer Absoventen den Anwatsberuf ergreifen. Aus diesem Grund muss die Quaität der Ausbidung zur Rechtsanwätin/zum Rechtsanwat deutich verbessert werden, um die Berufsanfänger in die Lage zu versetzen, ihren Beruf von Anfang an eigenverantwortich und kompetent auszuüben. Die andesrechtichen Regeungen beiben zum Tei noch hinter den bundesrechtich eröffneten Mögichkeiten zurück; die praktische Umsetzung muss zeigen, ob das Zie geichwoh erreicht wird. Das hängt vor aem vom Engagement der Referendare und ihrer Ausbider ab. Das DAV-Ausbidungsmode wendet sich an die hoch Motivierten in beiden Gruppen, bindet sie in einen Ausbidungsgang ein, der konsequent auf das Berufszie Rechtsanwätin/Rechtsanwat ausgerichtet ist, und somit für hohe Quaität bürgt. Dieses Mode gibt Denkanstöße, denn keinesfas darf der jetzige (staatiche) Reformschritt zu sebstgefäigem Beharren oder gar zu Denkverboten führen, wenngeich die Erfahrung ehrt, dass die Juristenausbidung zu reformieren den Bemühungen des Sisyphus nicht unähnich ist; die Zukunft beibt deshab spannend. Mögichkeiten der Haftungsbeschränkung des Rechtsanwats Rechtsanwat Dr. Jonas Wök, München AnwB 6/2003 Aufsätze 13 Das DAV-Ausbidungshandbuch ist im Internet unter handbuch.pdf abrufbar. 14 Bereits gegenwärtig zeigt die hohe Zah von Referendaren, die teure Fachanwatskurse bereits während des Vorbereitungsdienstes besuchen, dass sie Zusatzquaifikationen as soche Vorteie begreifen und deshab bereit sind, in ihre eigene Ausbidung zu investieren und sich in ihrer Freizeit dafür zu engagieren. I.Vorbemerkung Bis Mitte des 19. Jahrhunderts war es ungeschriebenes Gesetz, dass ein Beamter, Rechtsanwat oder Arzt, abgesehen von ganz krassen Fäen, wegen eines berufichen Versehens nicht in Anspruch genommen wurde 1. Heute geicht anwatiche Beratung zunehmend dem Abschreiten eines Minenfedes. Dies verdeuticht exemparisch eine in den vergangenen zehn Jahren um das Doppete gestiegene Zah vor den BGH geangter Regressprozesse gegen Rechtsanwäte 2. Verantwortich dafür zeichnet eine zunehmend differenzierte, in der Tendenz die Anforderungen an die anwatichen Sorgfatspfichten stetig erhöhende Rechtsprechung 3. Das Risiko des Rechtsberaters, durch ein beruf- 1 Gerhard Hanrstang, Anwatsrecht, Kön-Berin-Bonn 1991, S. 637 in Anehnung an eine Feststeung Függes. 2 Ajährich hat sich der BGH mit etwa 130 Fäen zu beschäftigen, in denen Mandanten Ansprüche gegen ihren Anwat getend machen. Dazu kommen etwa 60 bis 70 Verfahren gegen Notare und Steuerberater (Quee jeweis: Frankfurter Agemeine Zeitung vom 18. Jui 2001). 3 Graf von Westphaen, ZIP 1995, S. 546; reativierend Fischer, NJW 1999, S

18 AnwB 6/ Aufsätze iches Fehverhaten in eine mögicherweise existenzbedrohende Haftungssituation zu geraten, ist deshab heute nicht mehr boß theoretischer Natur. Im Zuge der BRAO-Novee 1994 hat der Gesetzgeber nunmehr in Art. 51a BRAO die Voraussetzungen gereget, unter denen ein Rechtsanwat mit seinem Auftraggeber Vereinbarungen treffen kann, die seine Haftung wegen feherhafter Berufsausübung beschränken. Die Vorschrift unterscheidet zwischen Haftungsbeschränkungen auf einen Höchstbetrag in Abs. 1 und der Mögichkeit der Haftungskonzentration auf einzene Mitgieder einer Sozietät in Abs Absatz 1 der Bestimmung autet: Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwat bestehenden Vertragsverhätnis auf Ersatz eines fahrässig verursachten Schadens kann beschränkt werden: 1. durch schriftiche Vereinbarung im Einzefa bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme; 2. durch vorformuierte Vertragsbedingungen für Fäe einfacher Fahrässigkeit auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht; Durch die Vorschrift scheinen die Bedingungen und Grenzen von Haftungsbeschränkungen auf Höchstbeträge abgesteckt. Unbeantwortet beibt aerdings die Vereinbarkeit nach den Vorgaben von 51a Abs. 1 BRAO formuierter Haftungsbeschränkungsvereinbarungen mit dem AGBG 5 und europäischem Recht. Ob die Bestimmung tatsächich Rechtskarheit in einer bis dahin as unsicher empfundenen Rechtsage geschaffen hat, ist zu bezweifen 6. Unter Einbeziehung des Rechts der Agemeinen Geschäftsbedingungen wie auch des Europarechts versucht der Verfasser mit diesem Beitrag eine Hifesteung zur rechtswirksamen Haftungsbeschränkung sowoh für individuee Vereinbarungen mit dem Mandanten wie auch für vorformuierte Mandatsbedingungen zu geben. II. Haftungsbeschränkung durch Individuavereinbarung ( 51a Abs. 1 Nr. 1 BRAO) Nach 51a Abs. 1 Nr. 1 BRAO kann die Haftung des Rechtsanwats durch schriftiche Vereinbarung im Einzefa auch für Fäe grober Fahrässigkeit auf die Mindestversicherungssumme von derzeit DM 7 ( 51 Abs. 4 BRAO) beschränkt werden 8. Im Einzefa bedeutet, dass sich die Freizeichnung bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme jeweis nur auf die Ansprüche aus einem Anwatsvertrag beziehen kann 9. Die Beschränkung auf den Haftungshöchstbetrag hat zur Foge, dass die Haftung nur pro Schadensfa auf die vereinbarte Haftungshöchstsumme begrenzt werden kann; mehrere Schadensfäe können die Haftung in Höhe der Haftungshöchstsumme aso mehrmas ausösen. 1. Anforderungen an das Aushanden der Individuaabrede und die Aufkärung des Mandanten Eine Individuaabrede im Sinne von 51a Abs. 1 Nr. 1 BRAO muss der Rechtsanwat mit dem Mandanten im Einzenen aushanden 10. Ein Aushanden erfordert mehr as die boße Erörterung der Regeung mit dem Mandanten. Erforderich ist eine Beehrung über die Tatsache, dass von der gesetzichen Regeung abgewichen wird sowie eine Beehrung über Konsequenzen und Tragweite der Haftungsbeschränkung 11 Zum Aushanden gehört ferner, den Mandanten über mögiche Schadensrisiken aus dem Mandat aufzukären und ihn darauf hinzuweisen, ein wegen der Haftungsbeschränkung nicht übernommenes Risiko durch eine Einzeobjektversicherung abzudecken. Diese Aufkärungspficht ist notwendiger Bestandtei des Aushandens; ihre Veretzung kann zur Schadensersatzpficht über die Grundsätze der CIC 12 führen 13. Wichtig ist, dass dem Mandanten mögiche Schadensrisiken, Tragweite und Auswirkungen der Haftungsbeschränkung sowie ein eventue ergänzender Versicherungsschutz nicht nur eräutert, sondern verständich gemacht werden. Nur dann kann er auf den Inhat der Vereinbarung entsprechend seinen Interessen und Bedürfnissen tatsächich Einfuss nehmen 14. Anhatspunkt sind dabei die Grundsätze, die 305 Abs. 1 Satz 3 BGB 15 an ein Aushanden stet 16. Dies ist vor aem bei einer Haftungsbeschränkungsvereinbarung mit einem Verbraucher i. S. v. 13 BGB zu empfehen, da hier die Gewährung der Einfussnahme vermeidet, dass sich die Haftungsvereinbarung über 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB 17 einer Prüfung nach 307 BGB 18 unterziehen assen muss. Diese Gefahr besteht bei individueen Haftungsvereinbarungen mit einem Verbraucher deswegen in erhöhtem Maße, wei nach 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB bereits eine einmaige Verwendungsabsicht für die Anwendbarkeit der 307 bis 309 BGB genügt 19. Von Westphaen weist zudem zutreffend darauf hin, dass Haftungsbeschränkungskausen in der Praxis kaum Spieraum in der terminoogischen Ausgestatung zuassen ( Schadensersatzansprüche des Mandanten aus... sind beschränkt ) 20. Muss sich eine individuee Haftungsbeschränkungsvereinbarung manges ausreichenden Aushandens der Konditionen mit dem Mandanten aber eine Prüfung nach 307 ff. BGB gefaen assen, ist die Recht- 4 Der Beitrag behandet den nach Auffassung des Autors in der praktischen Umsetzung mit gewichtigen Nachteien behafteten Weg der Haftungsbeschränkung über die in Art. 51a Abs. 2 BRAO vorgesehene Haftungskonzentration in der Sozietät sowie die in 8 Abs. 2 PartGG geregeten Haftungsbeschränkungsmögichkeiten nur am Rande; vg. zu diesen Instrumenten Oiver Sieg, in: Horst Zugehör (Hrsg.), Handbuch der Anwatshaftung, Herne- Berin 1999, S. 194 ff. und S. 203 ff. 5 Seit bis 310 BGB. 6 So aber Martin Hensser/Hanns Prütting (Hrsg.), Bundesrechtsanwatsordnung, München 1997, 51a, Rdnr Der Betrag entspricht ,94 Euro; die BRAO ist bisang noch nicht auf Euro-Beträge angepasst. 8 Reiff, AnwB 1997, S. 4; Stobbe, AnwB 1997, S Dies kann Bedeutung haben, wenn der Mandant und der Rechtsanwat mehrere Anwatsverträge geschossen haben; so in dieser Konsteation eine Haftungsbeschränkungsvereinbarung für mehrere Mandatsverhätnisse geten, so muss in der Vereinbarung kargestet sein, weche Mandatsverträge davon erfasst sind, vg. Wihem Feuerich/Anton Braun, Bundesrechtsanwatsordnung, 5. Auf., München 2000, 51a, Rdnr Feuerich/Braun, Bundesrechtsanwatsordnung, 5. Auf., München 2000, 51a, Rdnr Hensser/Prütting (Hrsg.), Bundesrechtsanwatsordnung, München 1997, 51a, Rdnr. 36; deutich auch Hensser, AnwB 1996, S Seit ist die CIC in 311 Abs. 2, 3 BGB i. V. m. 241 Abs. 2 BGB gesetzich verankert. Eine Änderung der materieen Rechtsage bezweckte der Gesetzgeber damit nicht, vg. Eichhoff, BRAK-Mitteiungen 2001, S Hensser/Prütting (Hrsg.), Bundesrechtsanwatsordnung, München 1997, 51a, Rdnr. 43; Hensser, AnwB 1996, S. 10; a. A. Sieg, in: Horst Zugehör (Hrsg.), Handbuch der Anwatshaftung, Herne-Berin 1999, S. 183, Rdnr. 438 f., der eine derartige Aufkärungspficht nicht as zwingenden Bestandtei des Aushandens ansieht, eine Aufkärung des Mandanten geichwoh aber dann fordert, wenn die Haftung auch für grobe Fahrässigkeit beschränkt werden so und der Mandant so unerfahren ist, dass er sich über die aus der Haftungsbeschränkung fogenden Risiken und das Ausmaß seines Rechtsverusts nicht im Karen ist, vg. Sieg, ebda., S. 184 f., Rdnr Von Westphaen, WiB 1997, S ff.; ders. MDR 1997, S. 990; ähnich Reiff, AnwB 1997, S. 4 sowie Borgmann/Haug, Anwatshaftung, 3. Auf., München 1995, S. 268 f., Rdnr Früher 1 Abs. 2 AGBG. 16 Brigitte Borgmann/Kar Haug, Anwatshaftung, 3. Auf., München 1995, S. 268 f., Rdnr. 57 sowie Sieg, in: Horst Zugehör (Hrsg.), Handbuch der Anwatshaftung, Herne-Berin 1999, S. 182, Rdnr. 437, etzterer mit Verweis auf die einschägige Rechtsprechung des BGH. 17 Früher 24a Nr. 2 AGBG. 18 Früher 9 AGBG. 19 Peter Umer/Erich Brandner/Horst-Diether Hensen, AGB-Gesetz, 9. Auf., Kön , Rdnr Von Westphaen, WiB 1997, S f.

19 330 sprechung des BGH zu 9 AGBG zu beachten, nach der eine Haftungsbeschränkungs- / Haftungsfreizeichnungsvereinbarung die Haftung nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzen darf 21. Vor diesem Hintergrund ist von Westphaen zuzustimmen, wenn dieser entgegen anders autender Stimmen im Schrifttum 22 der Auffassung ist, dass Haftungsbeschränkungsvereinbarungen bereits unterhab der Grenze des 51a BRAO wegen mögicher AGB-widrigkeit ausgesprochen probematisch sein können 23. In der Praxis sote aso tunichst darauf geachtet werden, dass der Mandant eine reae Einfussnamemögichkeit auf den Inhat der Haftungsbeschränkungsvereinbarung hat, um nicht den Anwendungsbereich der 307 bis 309 BGB zu eröffnen. Abgesehen von der Probematik einer mögichen Unvereinbarkeit einer in den Grenzen des 51a Abs. 1 Nr. 1 BRAO auf den Weg gebrachten Haftungsbeschränkungsvereinbarung mit 9 AGBG sieht von Westphaen das weitere Risiko, dass derartige Vereinbarungen, soten sie denn individuee Vereinbarungen im Sinne von 305 Abs. 1, Satz 3 BGB sein, mögicherweise nach 138 BGB sittenwidrig sind. Diese Bedenken dürften angesichts der Rechtsprechung des BGH zur Zuässigkeit von Haftungsbeschränkungen im Anwatsrecht aerdings unbegründet sein: So hat der BGH in der Entscheidung vom reativ eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sich Haftungsbeschränkungsabreden in den Grenzen von 51a BRAO nicht dem Vorwurf der Sittenwidrigkeit ausgesetzt sehen dürften. 2. Bestandteie der individueen Haftungsvereinbarung Da 51a Abs. 1 Nr. 1 BRAO für die haftungsbegrenzende Individuavereinbarung Schriftform i. S. v. 126 BGB verangt, müssen in der Vereinbarung zumindest die Parteien der Haftungsvereinbarung, das konkrete Vertragsverhätnis mit dem Mandanten, die Abrede über die Beschränkung sowie die Obergrenze der Haftung schriftich niedergeegt werden 25. Im Hinbick auf die Anwendbarkeit der 307 bis 309 BGB ist es ferner ratsam, diejenigen Vorgänge in die Urkunde mit aufzunehmen, die dokumentieren, dass die Vereinbarung ausgehandet wurde. Dazu gehört der Nachweis, dass dem Mandanten eine reae Einfussnahmemögichkeit auf den Inhat der Vereinbarung eröffnet wurde, dass die Risikostruktur und Schadenstypizität mit ihm besprochen wurden sowie der Hinweis, dass unter Würdigung dieser Umstände der fixierte Haftungsbetrag as gemeinsames interessengerechtes Ergebnis festgeegt wurde. Eine umfassende schriftiche Fixierung dieser Punkte empfieht sich schon deshab, wei die Beweisast für ein Aushanden im Sinne von 51a Abs. 1 Nr. 1 BRAO der Rechtsanwat trägt Form Neben der nach 51a Abs. 1 Nr. 1 BRAO geforderten Schriftform 27 ist darauf zu achten, dass eine schriftiche Haftungsbeschränkungsvereinbarung im Einzefa nicht mit der Vomacht verbunden wird, wenn der Rechtsanwat eine soche gegebenenfas aus der Hand gibt. Im Übrigen muss die individuee Haftungsvereinbarung nicht in einer gesonderten Urkunde verbrieft werden. Sie kann mit anderen Vereinbarungen, etwa der Honorarvereinbarung oder einem Beratungsvertrag, verbunden werden 28. III. Haftungsbeschränkung durch vorformuierte Vertragsbedingungen ( 51a Abs. 1 Nr. 2 BRAO) AnwB 6/2003 Aufsätze 51a Abs. 1 Nr. 2 BRAO eröffnet eine weitere Variante der Reduzierung des Haftungsrisikos im Wege privatautonomer Vertragsgestatung. Nach dem Wortaut der Vorschrift kann der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz durch vorformuierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme i. S. v. 51 Abs. 4 BRAO, derzeit aso DM 29, beschränkt werden darf. Durch vorformuierte Vertragsbedingungen kann die Haftung dem Wortaut des 51a Abs. 1 Nr. 2 BRAO nach nur für eichte Fahrässigkeit ausgeschossen werden 30. Der Haftungshöchstbetrag muss wegen des AGB-rechtichen Transparenzgebots 31 konkret beziffert werden. Eine Haftungsbeschränkung auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme ist deshab nicht wirksam 32. Der erforderiche Versicherungsschutz muss erst zum Zeitpunkt der den Haftungsfa ausösenden Pfichtveretzung bestehen, nicht etwa schon zu dem Zeitpunkt, in dem die Parteien die Haftungsbeschränkung vereinbaren Zuetzt bestätigt durch BGH NJW 2001, S. 292, 295, auf BGH 89, 363, 369 verweisen auch zutreffend von Westphaen, MDR 1997, S. 990 sowie ders., BB 02, S. 215 wie auch Reiff, AnwB 1997, S Der Großtei des Schrifttums sieht keine Gefahr, dass sich schriftiche Haftungsbeschränkungsvereinbarungen nach Maßgabe des 51a Abs. 1 Nr. 1 BRAO an den 9 bis 11 AGBG messen assen müssen: so Hensser/Prütting, Bundesrechtsanwatsordnung, München 1997, 51a, Rdnr. 34 a. E. und Rdnr. 20 mit dem Argument der Verässichkeit der gesetzichen Regeung des 51a BRAO (aerdings vor Getung von 24a AGBG); Reiff, AnwB 1997, der der Ansicht ist, 24a AGBG werde für individuee Haftungsbeschränkungen keine große Bedeutung erangen ; Hensser, AnwB 1996, S. 9 unterstet weder Vereinbarungen nach 51a Abs. 1 Nr. 1 BRAO noch vorformuierte Mandatsbedingungen nach 51a Abs. 1 Nr. 2 BRAO dem Recht der Agemeinen Geschäftsbedingungen und betrachtet 51a BRAO offenbar as Sondervorschrift, die auf dieser Grundage erassene Haftungsvereinbarungen AGB-fest macht; ähnich Stobbe, AnwB 1997, S. 16 f., der wie Hensser Haftungsvereinbarungen im Sinne und in den Grenzen des 51a Abs. 1 Nr. 1 BRAO wie auch nach Maßgabe von 51a Abs. 1 Nr. 2 BRAO formuierte Haftungsbedingungen nicht der Inhatskontroe nach 307 BGB unterwerfen wi; ohne jede Begründung hät Terbie, MDR 1999, S Haftungsbeschränkungsvereinbarungen in den Grenzen des Art. 51a BRAO für zuässig. 23 Von Westphaen, WiB 1997, S. 1219; in dieser Richtung woh auch Kurt Jessnitzer/Hanno Bumberg, Bundesrechtsanwatsordnung, 9. Auf., München 2000, S. 196, Rdnr. 2, wenn diese Haftungsbeschränkungen durch Individuavereinbarungen freiich ohne expizit die Anwendbarkeit des AGBG zu begründen der Unangemessenheitsgrenze des 9 AGBG untersteen und den Standpunkt vertreten, dass im Verhätnis zur Höhe des vertragstypischen Schadensrisikos... eine individuee, schriftich vereinbarte Begrenzung der Haftung auf die Mindestversicherungssumme... nicht unangemessen scheint. 24 BGH, Urtei vom , AnwB 1998, S. 342 f. 25 Hensser/Prütting (Hrsg.), Bundesrechtsanwatsordnung, München 1997, 51a, Rdnr Hensser/Prütting (Hrsg.), Bundesrechtsanwatsordnung, München 1997, 51a, Rdnr Die fehende Beachtung des Schriftformerfordernisses zieht as Rechtsfoge Nichtigkeit nach 125 BGB nach sich, vg. Sieg, in: Zugehör, Handbuch der Anwatshaftung, Herne-Berin 1999, S. 184, Rdnr Sieg, in: Zugehör, Handbuch der Anwatshaftung, Herne-Berin 1999, S. 187, Rdnr. 449; Hensser/Prütting (Hrsg.), Bundesrechtsanwatsordnung, München 1997, 51a, Rdnr Dies entspricht einem Euro-Betrag von ,76 Euro. 30 Eine anders autende Minderansicht vertritt Stefanie Schäfer, in: Friedrich Graf von Westphaen, Vertragsrecht und AGB; Kausewerke, Bd. 2, Kausewerk Rechtsanwäte, Stand November 1995, Rdnr. 68, die im Bereich voraussehbarer Vertragsrisiken auch eine Beschränkung für grobe Fahrässigkeit für zuässig erachtet. 31 Dieses wurde im Rahmen der Schudrechtsreform in 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 BGB gesetzich verankert. 32 Sieg, in: Zugehör, Handbuch der Anwatshaftung, Herne-Berin 1999, S. 189, Rdnr Sieg, in: Zugehör, Handbuch der Anwatshaftung, Herne-Berin 1999, S. 189, Rdnr. 457 m. w. N.; Borgmann/Haug, Anwatshaftung, München 1995, S. 263, Rdnr. 41; Schäfer, in: Friedrich Graf von Westphaen, Vertragsrecht und AGB; Kausewerke, Bd. 2, Kausewerk Rechtsanwäte, Stand November 1995, Rdnr. 66.

20 AnwB 6/ Aufsätze 1. Vorformuierung Vorformuierte Vertragsbedingungen im Sinne von 51a Abs. 1 Nr. 2 BRAO sind soche, die nicht im Einzefa ausgehandet sind. Anders as im Fa des 305 Abs. 1 Satz 1 BGB 34 ist nicht notwendig, dass die Vertragsbedingungen für mindestens drei bis fünf Verwendungsfäe gedacht sind. Ausreichend ist, wenn die Bedingungen für einen einzigen Vertrag vorbereitet sind 35. Es ist ferner nicht erforderich, dass der Rechtsanwat die Bedingungen bei Abschuss des Anwatsvertrags stet. Vorformuierte Vertragsbedingungen im Sinne von 51a Abs. 1 Nr. 2 BRAO können deshab auch Rahmenvereinbarungen mit einem Großmandanten sein, die mit diesem für ae aufenden und künftigen Mandate vereinbart werden. Sie müssen nur vorformuiert sein und Inhat eines jeden einzenen Anwatsvertrags werden 36. Für die Aufnahme einer Haftungsbeschränkung in eine derartige Rahmenvereinbarung mit einem Mandanten dürfte es ausreichen, wenn in der Rahmenvereinbarung festgestet ist, dass die Haftungsbeschränkung für ae aufenden und künftigen Mandate mit dem Auftraggeber geten so. Anders as bei der Haftungsbeschränkung durch Individuavereinbarung dürfte eine wörtiche Bezugnahme auf das konkrete aufende Mandat aso verzichtbar sein. 2. Wirksamwerden der Haftungsbeschränkung durch vorformuierte Vertragsbedingungen So weit das Schrifttum überhaupt die Art und Weise der Einbeziehung einer vorformuierten Haftungsbeschränkung in dem Anwatsvertrag behandet, wird überwiegend davon ausgegangen, dass vorformuierte Vertragsbedingungen im Sinne von 51a Abs. 1 Nr. 2 BRAO nach den Regen der 145 ff. BGB 37 und nicht über 305 Abs. 2 BGB 38 Bestandtei des Anwatsvertrags werden. Stobbe ässt as Angebot zur Einbeziehung gemäß 145 BGB ausreichen, dass die vorformuierten Vertragsbedingungen dem Mandanten offen und unmissverständich zur Kenntnis gebracht werden und dieser darauf hingewiesen wird, dass das Mandat nur zu diesen Bedingungen übernommen wird 39. In der Entgegennahme der Leistungen des Anwats iege dann eine konkudente Annahme dieses Angebots 40. Ungeachtet des dogmatischen Für und Wider der Lösungen über 145 ff. BGB oder 305 Abs. 2 BGB sote der Rechtsanwat bei der Einbeziehung im Auge haben, dass er die Beweisast für eine wirksame Haftungsbeschränkung trägt 41. Die Auffassung Stobbes zur Annahme dürfte vor diesem Hintergrund keine sichere Gewähr dafür bieten, dass die vorformuierte Haftungsbeschränkung wirksam in den Anwatsvertrag einbezogen wird. Viemehr sote der Konsens zwischen Anwat und Mandant über die Getung der Haftungsbeschränkung schriftich fest gehaten werden. Teefonisch erteite Mandate sote der Anwat unter Beifügung der Mandatsbedingungen schriftich bestätigen und den Mandanten dabei zur Rücksendung der unterzeichneten Bestätigung auffordern 42. Auf diesem Wege sind die Mandatsbedingungen auch dann wirksam einzubeziehen, wenn im Einkang mit von Westphaen davon ausgegangen wird, vorformuierte Vertragsbedingungen nach 51a Abs. 1 Nr. 2 BRAO seien Agemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von 305 Abs. 1 BGB. Denn durch eine ausdrückiche Vertragsänderung können die Parteien Agemeine Geschäftsbedingungen auch noch nach Vertragsschuss wirksam in einen Vertrag einbeziehen Form Wie auch bei der Haftungsbeschränkung durch Individuavereinbarung stet sich die Frage, ob es zuässig und zweckmäßig ist, dem Mandanten die vorformuierten Haftungsbeschränkungsbedingungen in einem Formuar gemeinsam mit der Prozessvomacht vorzuegen oder die Haftungsbeschränkungskause mit der Honorarvereinbarung zu verbinden. Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, dass die Regeungen wegen 305c Abs. 1 BGB 44 in getrennten Urkunden erfasst sein müssen 45. Dies entspricht der Rechtsprechung des BGH zu 4 Abs. 1 Satz 1 StBGebG und zu 3 BRAGO 46. Aus der systematischen Steung des 51a Abs. 2 Satz 3 BRAO spricht jedoch, dass eine Verbindung zuässig sein muss, da diese Formvorschrift gerade nicht für vorformuierte Haftungsbeschränkungen nach 51a Abs. 1 Nr. 2 BRAO git 47. Gegen eine Verbindung mit der Vomacht spricht aber auch hier der praktische Grund, dass der Anwat diese gegebenenfas aus der Hand gibt. Auch im Übrigen sote der Anwat wegen der Unkarheitenregeung des 305c Abs. 2 BGB 48 von einer Verbindung mit anderen Urkunden vorsichtshaber absehen und auf Übersichtichkeit und eichte Verständichkeit der Haftungsbeschränkungskause achten Hinweis- und Aufkärungspfichten Bei der Einbeziehung vorformuierter Vertragsbedingungen in den Anwatsvertrag ist darauf zu achten, dass diese dem Auftraggeber nicht untergeschoben werden. Dies bedeutet zunächst, dass der Mandant bei der Abgabe des Einbeziehungsangebots offen und unmissverständich darauf hingewiesen werden muss, dass das Mandat zu den vorformuierten Vertragsbedingungen übernommen wird. Ob der Mandant Privatperson oder Geschäftsmann ist, kann dabei schon deshab keinen Unterschied machen, wei es hier um das Verständichmachen des Einbeziehungsangebots sebst geht Früher 1 Abs. 1 Satz 1 AGBG. 35 Hensser/Prütting (Hrsg.), Bundesrechtsanwatsordnung, München 1997, 51a, Rdnr. 44; Stobbe, AnwB 1997, S. 16; Sieg, in: Zugehör, Handbuch der Anwatshaftung, Herne-Berin 1999, S. 181, Rdnr Hensser/Prütting (Hrsg.), Bundesrechtsanwatsordnung, München 1997, 51a, Rdnr Hensser/Prütting (Hrsg.), Bundesrechtsanwatsordnung, München 1997, 51a, Rdnr. 46; Stobbe, AnwB 1997, S. 16; ähnich Hensser, AnwB 1996, S So aber von Westphaen zur Vorgängerregeung 2 Abs. 1 AGBG, vg. von Westphaen, WiB 1997, S sowie Sieg, in: Zugehör, Handbuch der Anwatshaftung, Herne-Berin 1999, S. 190, Rdnr Stobbe, AnwB 1997, S. 16, nach dessen Auffassung dabei die geschäftiche Erfahrenheit des Mandanten keine Roe spieen so. 40 Stobbe, AnwB 1997, S Hensser/Prütting (Hrsg.), Bundesrechtsanwatsordnung, München 1997, 51a, Rdnr Zutreffend von Westphaen, WiB 1997, S. 1219; ders., MDR 1997, S. 989; ebenso Sieg, in: Zugehör, Handbuch der Anwatshaftung, Herne-Berin 1999, S. 190, Rdnr Umer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Auf., Kön 2001, 2, Rdnr Früher 3 AGBG. 45 Feuerich/Braun, Bundesrechtsanwatsordnung, 5. Auf., München 2000, 51a, Rdnr BGH, NJW-RR 1996, S. 375 ff. 47 Zutreffend Sieg, in: Zugehör, Handbuch der Anwatshaftung, Herne-Berin 1999, S. 190, Rdnr Früher 5 AGBG. 49 Sieg, in: Zugehör, Handbuch der Anwatshaftung, Herne-Berin 1999, S. 190, Rdnr Im Ergebnis ähnich Hensser/Prütting (Hrsg.), Bundesrechtsanwatsordnung, München 1997, 51a, Rdnr. 47 sowie Schäfer, in: Friedrich Graf von Westphaen, Vertragsrecht und AGB; Kausewerke, Bd. 2, Kausewerk Rechtsanwäte, Stand November 1995, Rdnr. 72.

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