Handlungsoptionen nach dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte. Fokus: Arbeitsvertragsgestaltung und Tätigkeitsbeschreibung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Handlungsoptionen nach dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte. Fokus: Arbeitsvertragsgestaltung und Tätigkeitsbeschreibung"

Transkript

1 BVAU-Praxispapier Handlungsoptionen nach dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte Fokus: Arbeitsvertragsgestaltung und Tätigkeitsbeschreibung Januar 2016 Diese Unterlage enthält allgemeingültige Hinweise ohne Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine einzelfallbezogene Rechtsberatung dar. Die Unterlage ist in erster Linie zur Verwendung durch die Mitglieder des BVAU bestimmt. Eine Weitergabe oder Vervielfältigung ohne Zustimmung des BVAU ist nicht gestattet. 1

2 Vorwort des Herausgebers Darum geht es Fast genau ein Jahr nach der Vorstellung der Eckpunkte zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte durch den Bundesjustizminister trat zum 1. Januar 2016 das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte in Kraft. Mit dem Gesetz wird in 46 Abs. 2 BRAO erstmals festgelegt, dass der Syndikusrechtsanwalt ein Rechtsanwalt im Sinne der BRAO ist. Volljuristen, die anwaltlich bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber (Unternehmen, Verein/Verband) arbeiten und als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden, können sich - unter bestimmten Voraussetzungen auch rückwirkend - von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Nun allerdings heisst es Ärmel hochkrempeln, und zwar zuförderst für die Syndikusanwälte und die Arbeitgeber. Denn für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bzw. Syndikusrechtsanwältin sind einige Punkte zu beachten, auf die nachstehend eingegangen werden soll. Wichtige Punkte vorab Kein Volljurist, der bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber beschäftigt ist, mus sich als Syndikus zulassen; es handelt sich um eine Option, die auch nur gezogen werden kann wenn bestimmte zusätzliche Voraussetzungen (hierzu unten) vorliegen. So ist dem normalen angestellten Kollegen ohne Weiteres möglich, alle Konzerngesellschaften bei den Amts- und Arbeitsgerichten zu vertreten ( 76 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, 11 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). Andererseits bleibt es trotz Zulassung beim Vertretungsverbot des 46 BRAO. Vieles ist unklar: - Ob und inwieweit der Syndikusanwalt etwaige Nachrichten über das bea empfangen muss obwohl er ja nur nicht-anwaltlich arbeiten darf, ist offen; wohl nein, den rechtsanwaltlich arbeitet er ja gerade nicht. - Muss ein Bestands-Rechtsanwalt, der als Syndikus arbeitet, sich nun auch zusätzlich als Syndikusanwalt zusätzlich zulassen? Wohl nein Was muss der Kollege bedenken: - Derzeit (sic!) gewisse Vorteile in der Altersversorgung. - Aber das mag wohl abgewogen werden, denn die anwaltlichen Versorgungswerke erbringen in der Tat nicht den gesamten Leistungskatalog, den die Deutsche Rentenversicherung erbringt; über Zusatzversicherungen ist dann zumindest nachzudenken. 2

3 - Hohe Zulassungs- und Zwangsgebühren der Rechtsanwaltskammern; diese sind teilweise bereits festgesetzt und betragen durchaus das doppelte der normalen Rechtsanwaltszulassung (so etwa bei der RAK Freiburg; ggf. sollte hier über eine verfassungsrechtliche Klärung hinsichtlich der Zulässigkeit nachgedacht werden, Der Arbeitgeber muss unabdingbar vor der Befreiung auf einige wichtige Punkte hingewiesen werden: - Er muss künftige Änderungen der Tätigkeit nachvollziehen und dann ggf auch Sorge für eine Umschlüsselung der von der DRB befreiten Kollegen Sorge tragen; hierfür muss er ein Minimum an Administrationsaufwand betreiben. Denn wenn die Zulassungsvoraussetzungen wegfallen (etwa durch Tätigkeitsänderung), so auch die Befreiung von der DRB. Dies nicht nachzuhalten, kann bei der fünfjährigen Verjährungsfrist teuer werden - Bei allen Erklärungen, die er zur Tätigkeit des Syndikus abgibt, muss er die etwaigen Interdependenzen zu Eingruppierungssystemen, seien sie tariflicher Art oder immer häufiger auch im ausser tariflichen Bereich anzufindende Grading-Systeme beachten; bestätigt der Arbeitgeber hier fälschlicher Weise zu grosse Selbstständigkeits- und Handlungspielsräume, kann der Syndikus sich ggf. hierauf berufen und eine höhere Eingruppierung einfordern. - Schon aus Compliance-Gesichtspunkten müssen alle Bestätigungen inhaltlich richtig und wahr sein. Alle Unterlagen, Bestätigungen etc sollten ausschliesslich vom Personalbereich, und nicht von den Fachvorgesetzten ausgestellt werden und in der Personalakte zu finden sein! Unsere Aufgabe als Arbeitsrechtler im Unternehmen ist insoweit selbstverständlich die Beratung und Unterstützung des Arbeitgebers. Auch wenn dazu gehört, das (noch) Mögliche möglich zu machen, Kollegen ihre Zulassung zu erleichtern, auch wenn wir bei der Beurteilung ggf. in Gewissenskonflikte geraten sollten, werden wir das nicht vergessen. Daher ist uns wichtig darauf hinzuweisen: alle nachfolgenden Formulierungsvorschläge sind Vorschläge, die freilich der Wirklichkeit angepasst werden müssen! Die einfache Übernahme, sozusagen als Muster und ohne über die tatsächliche Situation zu reflektieren, wäre nicht lege artis. Aber dafür stehen auch wir im BVAU! RA und Mediator Alexander R, Zumkeller, MBA Präsident des BVAU e.v. Head of HRPolicies, Rewards& Benefits Deutsche ABB Mgr. Global Labour Law, ABB Group 3

4 Handlungsempfehlungen und Formulierungshilfen - Die Autoren Boris Wein, Rechtsanwalt, Head of Labour Law, Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co.KG, Ingelheim am Rhein, Präsidiumsmitglied des BVAU e.v., Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht an der Hochschule Mainz Martin W. Huff, Rechtsanwalt in der Kanzlei LLR in Köln und Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln. Er befasst sich seit Jahren mit den Fragen des Befreiungsrechts und vertritt Freiberufler in der Auseinandersetzung mit der Deutschen Rentenversicherung Bund. Mit freundlicher Genehmigung der Fachzeitschrift Arbeit und Arbeitsrecht strategischer Partner des BVAU - für deren Ausgabe 2/2016 dieser Beitrag verfasst wurde. 4

5 1. Zulassung zur Anwaltschaft - Antragstellung Zukünftig besteht die Möglichkeit sich nur als Syndikusrechtsanwalt, nur als Rechtsanwalt ( freier Rechtsanwalt) oder als Syndikusrechtsanwalt und freier Rechtsanwalt zuzulassen. Für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist daher zunächst zwischen folgenden Fallgruppen zu differenzieren, und zwar dahingehend, ob es sich um einen Syndikusrechtssanwalt handelt, der Angestellter eines nicht anwaltlichen Arbeitgebers ist und für diesen anwaltlich tätig wird (sog. Syndikusrechtsanwalt)(1.Fallgruppe) um einen bisher schon als freien Rechtsanwalt zugelassenen Rechtsanwalt handelt (2. Fallgruppe), um einen Syndikusrechtsanwalt handelt, der zugleich als freier Rechtsanwalt zugelassen ist (3. Fallgruppe). In der Praxis wird aktuell die letztgenannte Fallgruppe die überwiegende Mehrzahl der Neuanträge darstellen, denn es hat sich seit den Urteilen des BSG vom sowohl ein Wechselstau gebildet und viele Anwälte, die über keine gültige Befreiung verfügen, müssen jetzt zur Aufrechterhaltung ihrer Versorgungsbiografie die Zulassung beantragen. Die tätigkeitsbezogene Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfolgt durch die Rechtsanwaltskammer, und zwar durch diejenige, bei der der Antragsteller bisher schon als freier Rechtsanwalt geführt wurde (ebenso für die 2. Fallgruppe). Dies ergibt sich aus 33 BRAO. Besteht bisher keine Zulassung als freier Rechtsanwalt (1. Fallgruppe), so muß die Antragstellung als Syndikusrechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer erfolgen, in dessen Bezirk er seine Tätigkeit für den Arbeitgeber ausübt, also dort, wo er seinen Syndikus-Kanzleisitz hat. Beispiel: Der Antragsteller übt seine anwaltliche Tätigkeit für den Arbeitgeber in Ingelheim am Rhein aus. Zuständig für die Antragstellung als Syndikusrechtsanwalt -ohne daneben bestehende Zulassung als freier Rechtsanwalt - ist dann die Rechtsanwaltskammer Koblenz. Eine freie Rechtsanwaltstätigkeit ist daneben nur mit einer eigenen separaten Zulassung als Rechtsanwalt möglich. Dieser muss allerdings der Arbeitgeber immer zustimmen, insbesondere erklären, dass die Anwaltstätigkeit jederzeit ausgeübt werden kann (unwiderrufliche Freistellungs- 5

6 erklärung nach 56 Abs. 3 Nr. 1 BRAO). Bei Fehlen der unwiderruflichen Freistellungserklärung droht der Widerruf der Anwaltszulassung durch die Rechtsanwaltskammer (vgl. 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO). Die Rechtsanwaltskammer prüft, ob die tätigkeitsbezogenen Voraussetzungen vorliegen, die eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ermöglichen. Sie allein trifft die Entscheidung, ob der Antragsteller als Syndikusrechtsanwalt zugelassen wird oder nicht. Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist im Rahmen des Zulassungsverfahrens von Syndikusrechtsanwälten vorher zu hören, wenn die Kammer eine positive Entscheidung fällen möchte. Falls nach Auffassung der DRV Bund der Antragsteller die vier Kriterien für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ( 46 Abs. 3 BRAO) nicht erfüllt, kann sie gegen den Verwaltungsakt Zulassungsbescheid Klage beim Anwaltsgerichtshof einreichen. Doch nicht jeder Rechtsanwalt, der zurzeit für einen sogenannten nichtanwaltlichen Arbeitgeber tätig ist, muss die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragen. Wer als Rechtsanwalt bisher schon zugelassen ist und seine Tätigkeit bei dem nichtanwaltlichen Arbeitgeber seiner Rechtsanwaltskammer angezeigt( 56 BRAO) und diese zugestimmt hat sowie für diese Tätigkeit über einen gültigen Befreiungsbescheid der Rentenversicherung verfügt, braucht aktuell nicht tätig zu werden. Ein neuer Zulassungsantrag ist für diese Rechtsanwälte im Unternehmen/Verband/Verein mit aktuellem Befreiungsbescheid nicht erforderlich. Sie dürfen auch weiterhin unter der Bezeichnung als Rechtsanwalt im Unternehmen/Verband firmieren (z.b. auf der Visitenkarte, Schriftsätzen und mündlichen Verhandlungen im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren). Eine Aktualisierung des Arbeitsvertrages ist nicht erforderlich. Anders sieht es dagegen bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit aus und dass unabhängig davon, ob bisher schon eine Anwaltszulassung besteht oder nicht. Für die Aufnahme einer anwaltlichen Tätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber muss die Beantragung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfolgen, wenn weiterhin eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gewünscht ist. Bisher galt dies auch bei einem Wechsel innerhalb des Konzerns, wenngleich nach der BSG-Rechtsprechung (Fußnote: Entscheidung des BSG v B 12 R 3/11 R, BSGE 112, 108 = NJW 2013, 1624) nicht eindeutig geklärt war, was unter einem Arbeitgeberwechsel zu verstehen ist. Dies ist schwer nachzuvollziehen, zumal bereits bisher schon die Praxis gezeigt hat, dass die überwiegende Mehrzahl der Unternehmensjuristen nicht nur für einen Arbeitgeber, sondern auch zugleich in bestimmten Fallkonstellationen für verbundene Konzernunternehmen anwaltlich tätig war. Auch der Verbandsanwalt in rechtsberatender Funktion erfüllt die erforderlichen vier Kriterien der anwaltlichen Tätigkeit nicht nur für ein Mitgliedsunternehmen. 6

7 Praxistipp: Es empfiehlt sich bereits in der Stellenausschreibung bzw. in der Tätigkeitsbeschreibung de lege artis aufzuführen, dass die anwaltliche Tätigkeit nach den vier Kriterien des 46 Abs. 3 BRAO nicht nur für den Vertragsarbeitgeber, sondern tatsächlich auch für andere Unternehmen im Konzernverbund ausgeübt werden. Es bleibt zu hoffen, dass die Rechtsanwaltskammern zukünftig den Wechsel der Rechts- bzw. Personalabteilung innerhalb eines Konzerns nicht als erneuten Anlass für die Antragstellung zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ansehen. Der Wortlaut des Gesetzes spricht hier allerdings eher für den Antrag auf Erstreckung der Befreiung nach 46c BRAO. 2. Voraussetzungen der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt Eine anwaltliche Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt liegt nach 46 Abs. 3 BRAO vor, wenn das Anstellungsverhältnis fachlich und inhaltlich weisungsfrei sowie eigenverantwortlich ausgeführt wird und durch folgende Merkmale kumulativ geprägt ist: Prüfung von Rechtsfragen Erteilung von Rechtsrat die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten, die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere das selbstständige Führen von (Vertrags-) Verhandlungen Nur wer als Rechtsanwalt im Unternehmen inhaltlich weisungsfrei ist, ist auch anwaltlich tätig. Jeder Arbeitnehmer, auch der Syndikusrechtsanwalt, ist im Rahmen einer bestimmten Arbeitsorganisation tätig. Daraus folgt das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Nicht entscheidend ist, in welchem Umfang das Direktionsrecht nach 106 S. 1 GewO ausgeübt wird. Es genügt vielmehr, dass dem Dienstverpflichtetem auf Grund der vertraglichen Vereinbarung das Recht zusteht und er nach den tatsächlichen Gegebenheiten die Möglichkeit hat, die Durchführung der Beschäftigung entscheidend zu bestimmen (Fußnote: vgl. Rolfs in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Auflage 2016, 7 SGB IV Rz. 10).Das Vorliegen der fachlichen und inhaltlichen Weisungsfreiheit setzt ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und fachlicher Selbstständigkeit voraus. Dies ist insbesondere bei sog. Diensten höherer Art der Fall (Fußnote: vgl. hierzu z.b. BAG vom , AP Nr. 73 zu BGB 611 Abhängigkeit). 7

8 Bei dieser Art von Dienstleistungen von z.b. Ärzten, Rechtsanwälten, Steuerberatern etc. weiß der Dienstleistende aufgrund seiner Ausbildung und Fachkenntnisse regelmäßig selbst, auf welche Art und Weise er die Dienstleistung zu erbringen hat. Er muß in der unternehmerischen Entscheidungskette nicht die letzte Verantwortung übernehmen. Er besitzt für seine Tätigkeit jedoch die fachliche Handlungsverantwortung. Ob der Arbeitgeber dem Rat des Syndikusrechtsanwaltes folgt, ist letztendlich unabhängig davon zu bewerten und steht einer anwaltlichen Tätigkeit nicht entgegen. Der Nachweis der Voraussetzungen nach 46 Abs. 3 BRAO erfolgt durch eine ausführliche Tätigkeitsbeschreibung sowie einer arbeitsvertraglichen Erklärung des Arbeitgebers, dass die Voraussetzungen tatsächlich und vertraglich vorliegen. 3. Arbeitsvertragsgestaltung und bzw. Tätigkeitsbeschreibung Der Arbeitgeber muß sich künftig festlegen, ob er einen Rechtsanwalt tatsächlich anwaltlich in seinem Unternehmen beschäftigen will. Die bisherige unwiderrufliche Freistellungserklärung des Arbeitgebers gegenüber der Rechtsanwaltskammer dokumentierte nicht, dass es sich im Unternehmen um eine ausgeübte anwaltliche Tätigkeit handelte. Bereits in der Stellenausschreibung sind daher neben der zwingenden Einstellung als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwalt/Syndikusrechtsanwältin) exakt die unter 2. genannten vier Kriterien aufzuführen und in der Tätigkeitsbeschreibung individuell auf die konkrete Person zugeschnitten zu beschreiben. Andere Berufsbezeichnungen, wie z.b. Compliance Manager legal department, sind dagegen schädlich. Praxistipp: Die in den Unternehmen oftmals vorhandenen Stellen- bzw. Funktionsbeschreibungen sind dahingehend überprüfen, ob die vier Kriterien näher beschrieben sind. Besser ist es, eine eigene Tätigkeitsbeschreibung zu erstellen. Darüber hinaus beabsichtigen die Rechtsanwaltskammern noch Mustertexte zur Antragstellung zur Verfügung zu stellen, so dass sich ein Blick auf die Internetseite der zuständigen Anwaltskammer lohnt. Ggf. bietet es sich auch an, mit den Anwaltskammern abzustimmen, dass eine exemplarische Tätigkeitsbeschreibung für eine größere Anzahl von gleichgelagerten anwaltlichen Tätigkeiten im Unternehmen/Verband ausreichend für das Antragsverfahren ist. 8

9 Die Tätigkeitsbeschreibung muß sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer unterzeichnet werden. Damit versichern beide, dass diese Angaben zutreffend sind. Erst mit der ausführlichen Tätigkeitsbeschreibung kann eine Überprüfung durch die Rechtsanwaltskammer, ob die konkret ausgeübte Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts die Zulassungsvoraussetzungen der 46 ff. BRAO erfüllt, erfolgen. Zudem ist eine Erklärung des Arbeitgebers zur fachlichen Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwaltes nach 46 Abs. 3, 4 BRAO als Bestandteil des Arbeitsvertrages erforderlich. Der Verweis auf den Gesetzestext und den einzelnen Merkmalen ist ausreichend. Erst in der Tätigkeitsbeschreibung erfolgt eine detaillierte Darstellung der Merkmale anhand der konkret ausgeübten Tätigkeit. Diese kann wie folgt lauten: Herr/Frau wird bei der -Gesellschaft in der Organisationseinheit als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin Syndikusrechtsanwalt/Syndikusrechtsanwältin beschäftigt. Herr/Frau übt seine/ihre Tätigkeit fachlich unabhängig und eigenverantwortlich aus. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung i. s. d. 46 Abs. 3 BRAO ist vertraglich und tatsächlich gewährleistet. Er/Sie unterliegt keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen in fachlichen Angelegenheiten, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Ihm/Ihr gegenüber bestehen keinerlei Vorgaben zur Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen. Herr/Frau ist im Rahmen der von ihm/ihr für zu erbringenden Rechtsberatung und vertretung den Pflichten des anwaltlichen Berufsrechts unterworfen. Unschädlich ist es auch, die Organisationseinheit wegzulassen, zumal ein rein organisatorischer Wechsel von der Rechtsabteilung in die Personalabteilung desselben Unternehmens kein erneutes Zulassungsverfahren auslöst (zum Wechsel innerhalb des Konzerns siehe bereits unter 1.). Dem Antrag auf Zulassung ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrages beizufügen. Bei Rechtsanwälten, die bereits im Unternehmen tätig sind, reicht eine entsprechende Erklärung des Arbeitgebers auch in Form eines sog. sideletters oder Begleitschreibens als Anlage zu dem bestehenden Vertrag aus. Darüber hinaus kann die Rechtsanwaltskammer auch die Vorlage weiterer Nachweise verlangen, wie z.b. Organigramme etc. Am besten 9

10 ist es aber, wenn bereits die Tätigkeitsbeschreibung so konkret ist, dass sie eine abschließende Beurteilung ermöglicht. Praxistipp: Die Rechtsanwaltskammern werden aller Voraussicht nach im Januar 2016 auf im Internet die Antragsforumulare und ein ausführliches Merkblatt zur Verfügung stellen. Der Syndikusrechtsanwalt hat neben dem entsprechenden Antragsformular von der zuständigen Rechtsanwaltskammer und der arbeitsvertraglichen Erklärung des Arbeitgebers zur fachlichen Unabhängigkeit des Syndikusrechtsanwaltes eine detaillierte Tätigkeitsbeschreibung anhand der vier gesetzlich vorgesehenen Kriterien den Unterlagen auf Zulassung beizufügen. Beispiel für eine Erklärung des Arbeitgebers im Fließtext: Im Rahmen der berufsspezifischen Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt von Herrn/Frau.berät er/sie sämtliche Konzernunternehmen sowie die Geschäftsbereiche der z.b.gmbh/ag in allen Rechtsfragen sowie diesbezügliche Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung. Formulierungsbeispiel zu dem Kriterium Prüfung von Rechtsfragen Herr/Frau analysiert unabhängig konkret an ihn/sie von den Geschäftsbereichen bzw. den Konzernunternehmen angetragenen Rechtsfragen, wozu das Aufklären des Sachverhaltes sowie das Bilden eines fachlich unabhängigen Urteils unter Berücksichtigung des spezifischen betrieblichen Hintergrundes gehört. Er/Sie erstellt selbstständig im Rahmen dessen Gutachten sowie rechtliche Expertisen, wozu auch die Analyse von Verträgen (z.b. Unternehmenskaufverträgen etc.) gehört. Formulierungsbeispiel zu dem Kriterium Erteilung von Rechtsrat Herr/Frau Rechtsanwalt/Rechtsanwältin erteilt fachlich unabhängig und eigenverantwortlich Rechtsrat. Zu seinen/ihren Aufgaben gehören insbesondere die schriftliche und mündliche rechtliche Beratung und Unterstützung der Geschäftsbereichsverantwortlichen/Projektleitungen/Mitarbeitern bei der Umsetzung rechtlicher Vorgaben im Allgemeinen sowie in Einzelfällen. Dies schließt das unabhängige Bewerten und die schriftliche /mündliche Darstellung von Lösungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung des spezifischen betrieblichen Hintergrundes mit ein. 10

11 Auch wenn es mehr theoretischer Art ist, ist unseres Erachtens in der Praxis in der Darstellung der Inhalte eine klare Trennung der beiden Kriterien oftmals nicht eindeutig möglich bzw. auch nicht erforderlich. Formulierungsbeispiel zu dem Kriterium Gestaltung von Rechtsverhältnissen Zu den Aufgaben von Herrn/Frau Rechtsanwalt/Rechtsanwältin.gehört auch die eigenständige Vertragserstellung (z.b. Arbeitsvertragsmuster, Betriebsvereinbarungen etc.) und - verhandlung sowie die Kontrolle und Anpassung bestehender Verträge/Allgemeiner Geschäftsbedingungen/Richtlinien nach vorhergehender ausführlicher Analyse der Rechtslage unabhängig und eigenverantwortlich. Formulierungsbeispiel zu dem Kriterium nach außen verantwortlich aufzutreten Herr/Frau Rechtsanwalt/Rechtsanwältin.vertritt mit eigener Entscheidungskompetenz die Interessen der von ihm/ihr anwaltlich beratenen Konzernbereiche bzw. Geschäftsbereiche auch nach außen. Hierzu gehört insbesondere das Führen der Korrespondenz mit Behörden, Gerichten sowie das Führen von vertrags- und Einigungsverhandlungen mit Vertrags- und Geschäftspartnern. Ihm/Ihr obliegt die fachliche Entscheidungsfreiheit zur Einleitung von Rechtsbehelfsverfahren, Klageverfahren sowie zum Erzielen von Vergleichen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Mandatierung, Steuerung und Begleitung externer Rechtsanwälte in Angelegenheiten bzw. Verfahren, in denen aufgrund gesetzlicher Vorgaben eine Vertretung durch eine/n Syndikusrechtsanwältin/Syndikusrechtsanwalt berufsrechtlich nicht zulässig ist oder allein aufgrund eigener interner Ressourcen nicht erfolgen kann. Ggf. ergänzen soweit zutreffend: - Herr/Frau Rechtsanwältin ist Prokurist/ Prokuristinin/Handlungsbevollmächtigte/r. Er/Sie ist maßgeblich an internen Entscheidungsprozessen, z.b. im Rahmen von Projektarbeiten mit eigener Entscheidungskompetenz beteiligt. - Im Rahmen ihrer/seiner Tätigkeit bildet Herr/Frau Rechtsanwalt/Rechtsanwältin.Rechtsreferendare in der Anwalts-/Wahlstation aus. - Im Rahmen von externen Fach- und Weiterbildungsmaßnahmen bzw. Seminaren/Kongressen tritt Herr/Frau Rechtsanwalt/Rechtsanwältin als fachkundige Referentin/Referent auf. Auch die Durchführung von Schulungen von internen Entscheidungsträ- 11

12 gern und Mitarbeitern über aktuelle Rechtsentwicklungen, Gesetzesänderungen und Gerichtsentscheidungen sind Inhalt der anwaltlichen Tätigkeit. Formulierungsbeispiel für die abschließende Bestätigung der Tätigkeitsbeschreibung durch den Arbeitgeber und Rechtsanwalt Unter Bezugnahme auf die vorstehende Beschreibung bestätigen wir hiermit die anwaltliche Tätigkeit von Herrn/Frau Rechtsanwalt/Rechtsanwältin. im Unternehmen im Sinne des 46 Abs. 3,4 BRAO. Unterschrift Arbeitgebervertreter Unterschrift Rechtsanwalt Daneben werden die Rechtsanwaltskammern bzw. weitere themennahe Verbände (z.b. BUJ) Muster zur Beschreibung der anwaltlichen Tätigkeit im Unternehmen zur Verfügung stellen. 4. Vertrauensschutzregelung und Rückwirkung der Befreiung Kompliziert wird es für die zugelassenen Rechtsanwälte, die sich in einer Auseinandersetzung mit der DRV über die Befreiung befinden: Die Übergangsregelungen in 231 Abs. 4b SGB VI verpflichten sie, bis zum 1. April 2016 einen Antrag auf Zulassung zu stellen. Entschieden sein muss über diesen Antrag bis zum nicht sein. Wenn diesem stattgegeben wird, tritt auch im Sozialrecht eine Rückwirkung für die laufenden, aber auch für davor vorliegende Beschäftigungsverhältnisse ein. Beispiel: Ein Rechtsanwalt hat im Mai 2014 den Arbeitgeber gewechselt und dies seiner Kammer angezeigt. Seinen Befreiungsantrag hat die DRV allerdings mit Verweis auf die Rechtsprechung des BSG in den Urteilen vom 3. April 2014 abgelehnt, das Widerspruchsverfahren wurde ruhend gestellt. Wird dieser Rechtsanwalt jetzt als Syndikusrechtsanwalt zugelassen, dann erhält er auch rückwirkend die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und die seit Mai 2014 Beiträge werden von der DRV in das Versorgungswerk überführt ( 286 f. BGB). Gestritten wird noch über Altfälle, bei denen vor dem 1. April 2014 Beiträge an die DRV gezahlt wurden. Hier sieht das Gesetz vor, dass die bis zu diesem Zeitpunkt an die DRV gezahlten Beiträge dort verbleiben, auch wenn eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfolgt. Es laufen aktuell Ge- 12

13 spräche mit der DRV, wie diese von vielen empfundene Gerechtigkeitslücke geschlossen werden kann. Arbeitgeberwechsel in der Zukunft Bei einem Arbeitgeberwechsel nach dem ist darauf zu achten, dass neben dem oben beschriebenen Zulassungsverfahren bei der Rechtsanwaltskammer auch vom Betroffenen selber ein eigener Befreiungsantrag innerhalb der 3-Monats-Frist des 6 Abs. 4 SGB VI zu stellen ist. Die Anwaltskammern sind dafür nicht zuständig. Wird diese Frist nicht eingehalten, erfolgt die Befreiung nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft. ***** Add On Informationen & Anträge der DRV Bund v Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte zum 1. Januar 2016 (BGBl Teil I Nr. 55, S ff.), hat die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) am auf ihrer Internetseite nähere Informationen zum Ablauf des neuen Befreiungsverfahrens veröffentlicht. Zudem hat die DRV Bund die Antragsformulare für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und die rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und Beitragserstattung zum Download bereitgestellt unter: 13

14 Der Bundesverband der Arbeitsrechtler in Unternehmen (BVAU) ist die unabhängige, bundesweit tätige, branchenübergreifende und personenbezogene Vereinigung für Arbeitsrechtler in Unternehmen. Die Reputation der Fachdisziplin Arbeitsrecht, die Förderung der Arbeitsrechtler in Unternehmen als eine der wichtigsten Expertengruppen der deutschen Wirtschaft sowie ein homogener Wissenstransfer und Erfahrungsaustausch - etwa in Regional- und Themengruppen - bilden die Schwerpunkte der Tätigkeit des im April 2013 in Heidelberg gegründeten Verbandes. Weitere Informationen erhalten Sie unter insbesondere zu anstehenden Terminen der regelmäßigen Treffen der Regional- und Themengruppen des Verbandes, dem regelmäßigen Informationsangebot (Newsletter) des BVAU sowie zu aktuellen Themen und Positionen der Arbeitsrechtler in Unternehmen. BVAU e.v. I Drächslstraße 4 I München I info@bvau.de I VR Nr.: 3686 (AG Heidelberg) I Steuer-Nr.: 32489/76903 (FA Heidelberg) Vertretungsberechtigter Vorstand i.s.d. 26 BGB: Alexander R. Zumkeller (Präsident) I Dr. Rupert Felder (1. Vizepräsident) 14

Arbeitgeberhinweise im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) / Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

Arbeitgeberhinweise im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) / Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) Arbeitgeberhinweise im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) / Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) Sehr geehrte Damen und Herren, das Gesetz zur Neuordnung

Mehr

Arbeitsrecht. Neuregelung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte. Newsletter Sonderausgabe Februar 2016

Arbeitsrecht. Neuregelung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte. Newsletter Sonderausgabe Februar 2016 Arbeitsrecht Neuregelung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte Newsletter Sonderausgabe Februar 2016 Rechts- und Steuerberatung www.luther-lawfirm.com Newsletter Sonderausgabe Februar 2016 Arbeitsrecht

Mehr

RENTENVERSICHERUNGSPFLICHT UND BEFREIUNGSMÖGLICHKEITEN ANGESTELLTER ARCHITEKTEN

RENTENVERSICHERUNGSPFLICHT UND BEFREIUNGSMÖGLICHKEITEN ANGESTELLTER ARCHITEKTEN RENTENVERSICHERUNGSPFLICHT UND BEFREIUNGSMÖGLICHKEITEN ANGESTELLTER ARCHITEKTEN 1. Neues zur Rentenversicherungspflicht von angestellten Architekten Zur Vermeidung einer doppelten Versicherungs- und Beitragspflicht

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Bestandskraft und Vertrauensschutz

Bestandskraft und Vertrauensschutz Konsequenzen der BSG-Urteile vom 3.4.2014 Berufsrecht Summit 2014 8. Oktober 2014 Agenda 8. Oktober 2014 (Nur) Rechtspolitisch zu lösende Zukunft Unter der Geltung des AVG (bis 31.12. 1991) erfolgte die

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages Platz der Republik 1 11011 Berlin E-Mail: rechtsausschuss@bundestag.de Abt. Berufsrecht Unser Zeichen: Ru/Gl Tel.: +49 30 240087-13 Fax:

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007 Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich

Mehr

Folgen der Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten vom 3. April 2014

Folgen der Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten vom 3. April 2014 Daniel Beindorf und Dr. Axel Thoenneßen Aktuelle Mandanteninformation Folgen der Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten vom 3. April 2014 1. VORBEMERKUNG

Mehr

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

Schweigen ist Silber, Reden ist Gold!

Schweigen ist Silber, Reden ist Gold! Schweigen ist Silber, Reden ist Gold! Warum ein Arbeitnehmer sich besser an das obige umgekehrte Sprichwort gehalten und dadurch eine Urlaubsersatzleistung bekommen hätte, das erfahren Sie in diesem Newsletter.

Mehr

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH 2 SCHLÜTER GRAF & PARTNER Kanzlei Dortmund/Deutschland Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

ACHTUNG: Voraussetzungen für die Nutzung der Funktion s-exposé sind:

ACHTUNG: Voraussetzungen für die Nutzung der Funktion s-exposé sind: ACHTUNG: Voraussetzungen für die Nutzung der Funktion s-exposé sind: - Upgrade auf FLOWFACT Version Performer CRM 2014 R2 (ab Juli erhältlich) - Mindestens SQL Server 2005 - vorhandene Installation von.net

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Rechtsanwaltsgesellschaft in der

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Rechtsanwaltsgesellschaft in der M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 Firma und Sitz

Mehr

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl.

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Unser Wegweiser zur Wahl eines Betriebsrates Inhalt: Warum sollten Sie einen Betriebsrat wählen? 1 Wann wird gewählt? 1 Was macht eigentlich ein Betriebsrat?

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Fragen und Antworten zum Sozialversicherungsausweis

Fragen und Antworten zum Sozialversicherungsausweis Fragen und Antworten zum Sozialversicherungsausweis Was ist der Sozialversicherungsausweis? Wer bekommt einen Sozialversicherungsausweis? Wer stellt den Sozialversicherungsausweis aus? Welche Angaben enthält

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Merkblatt zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung 1) Grundsatz 2) Aktuelle Rechtsprechung 3) Wann und für wen kommt die neue Rechtsprechung zum Tragen? 4) Was

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist

Mehr

Informationen für Enteignungsbetroffene

Informationen für Enteignungsbetroffene 1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein 1

Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein 1 Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein Begutachtungsstelle Die Zahnärztekammer Nordrhein richtet eine Stelle zur Begutachtung

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Fragebogen zur Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des BSG vom 3. April 2014

Fragebogen zur Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des BSG vom 3. April 2014 Fragebogen zur Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des BSG vom 3. April 2014 Der BUJ hat Fragen des Bundesverfassungsgerichts aufgegriffen und thematisch gegliedert. Hintergrund ist die Verfassungsbeschwerde

Mehr

Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Verständnisfragen. Was bedeutet Mediation für Sie?

Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Verständnisfragen. Was bedeutet Mediation für Sie? Bearbeitungsstand:10.01.2007 07:09, Seite 1 von 6 Mediation verstehen Viele reden über Mediation. Das machen wir doch schon immer so! behaupten sie. Tatsächlich sind die Vorstellungen von dem, was Mediation

Mehr

Nicht kopieren. Der neue Report von: Stefan Ploberger. 1. Ausgabe 2003

Nicht kopieren. Der neue Report von: Stefan Ploberger. 1. Ausgabe 2003 Nicht kopieren Der neue Report von: Stefan Ploberger 1. Ausgabe 2003 Herausgeber: Verlag Ploberger & Partner 2003 by: Stefan Ploberger Verlag Ploberger & Partner, Postfach 11 46, D-82065 Baierbrunn Tel.

Mehr

Am Leonhardsbrunn 5 60487 Frankfurt (wird vom Versorgungswerk ausgefüllt) Name: Vorname: Geburtsname: geb. am: Geburtsort: Staatsangehörigkeit:

Am Leonhardsbrunn 5 60487 Frankfurt (wird vom Versorgungswerk ausgefüllt) Name: Vorname: Geburtsname: geb. am: Geburtsort: Staatsangehörigkeit: Mitgl.-Nr.: Mitgl.-Gruppe: Versorgungswerk der LAK Hessen Am Leonhardsbrunn 5 60487 Frankfurt Beginn: (wird vom Versorgungswerk ausgefüllt) Anmeldebogen für Apotheker Name: Vorname: Geburtsname: geb. am:

Mehr

VfW-Sachverständigenordnung

VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständigenordnung Stand: Januar 2013 Herausgegeben vom VfW VfW-Sachverständigenordnung 2/5 VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständige für Energiedienstleistungen Im Folgenden möchten wir

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung 2 Ta 109/05 2 Ca 8116/04 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n Firma B... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2881) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer

Mehr

An das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz Mohrenstraße 37 10117 Berlin. Düsseldorf, 15. Mai 2015

An das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz Mohrenstraße 37 10117 Berlin. Düsseldorf, 15. Mai 2015 An das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz Mohrenstraße 37 10117 Düsseldorf, 15. Mai 2015 564/515 Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte Sehr geehrte Damen

Mehr

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Art. 1 (1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur und Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,

Mehr

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Lesefassung vom 21. Januar 2013 Auf Grund von 63 Abs. 2 und 19 Abs. 1 Satz 2 Nr.

Mehr

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED?

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? Wenn auch die Begriffe "Buchhaltung Buchführung" in der letzten Zeit immer mehr zusammen zuwachsen scheinen, so ist er doch noch da: Der

Mehr

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem

Mehr

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

Mehr

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)

Mehr

Vertragsmuster Arbeitsvertrag Freier Mitarbeiter

Vertragsmuster Arbeitsvertrag Freier Mitarbeiter Felix-Dahn-Str. 43 70597 Stuttgart Telefon 07 11 / 97 63 90 Telefax 07 11 / 97 63 98 info@rationelle-arztpraxis.de www.rationelle-arztpraxis.de Entwurf: Messner Dönnebrink Marcus Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Angaben zum anzustellenden Arzt: Titel, Name, Vorname:... Fachgebiet:... Eingetragen im Arztregister der KV:. geb. am:... in...

Angaben zum anzustellenden Arzt: Titel, Name, Vorname:... Fachgebiet:... Eingetragen im Arztregister der KV:. geb. am:... in... Zulassungsausschuss für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg Körperschaft des öffentlichen Rechts PF 60 08 61 14408 Potsdam Posteingangsstempel Antrag zur Anstellung eines Arztes in einer

Mehr

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen Ingenieurin und Ingenieur (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1

Mehr

Vereinbarung zur Mediation mit Vergütungsvereinbarung

Vereinbarung zur Mediation mit Vergütungsvereinbarung Vereinbarung zur Mediation mit Vergütungsvereinbarung zwischen den Eheleuten und Herrn Rechtsanwalt und Notar Ingolf Schulz, Rathausplatz 25, 22926 Ahrensburg, Tel. 04102/51600, als Mediator 1 Vorbemerkung

Mehr

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012 1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel

Mehr

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen

Mehr

Das neue Widerrufsrecht

Das neue Widerrufsrecht Das neue Widerrufsrecht Gestaltungshinweise für die Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Dienstleistungen nach dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur

Mehr

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Tarifrunde 2012 Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Die Bausteine des Tarifpakets 2012 I. Entgelt Die Tabellenentgelte werden rückwirkend zum 01.05.2012

Mehr

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS

Mehr

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten

Mehr

Teilzeitarbeit. Nr. 154/04

Teilzeitarbeit. Nr. 154/04 Teilzeitarbeit Nr. 154/04 Ansprechpartner: Frank Wildner Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13 35-428 Fax: 0911/13 35-463 E-Mail:

Mehr

Stornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen - 2016

Stornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen - 2016 Stornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen - 2016 Teil I) Buchungsbedingung und Verbesserung A. BOOKING ONLINE Folgendes Verfahren ermöglicht der Kunde ihr Aufenthalt im Hotel in voller Selbstständigkeit

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften

Mehr

Az. StO 1/03. Leitsatz:

Az. StO 1/03. Leitsatz: Az. StO 1/03 Leitsatz: Zur Frage der Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen. 2 0berlandesgericht

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde

Mehr

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung Neue Rechtsprechung Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

Wissenswertes zur Ausbildung zum / zur Medizinischen Fachangestellten

Wissenswertes zur Ausbildung zum / zur Medizinischen Fachangestellten Wissenswertes zur Ausbildung zum / zur Medizinischen Fachangestellten Die Ärztekammer Hamburg ist nach dem Berufsbildungsgesetz die zuständige Stelle für die Ausbildung im Beruf Medizinische/r Fachangestellte/r

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Ausbildungsvertrag für Pharmaziepraktikanten/innen

Ausbildungsvertrag für Pharmaziepraktikanten/innen Ausbildungsvertrag für Pharmaziepraktikanten/innen Zwischen Herrn/Frau Apotheker/in Leiter/in der......-apotheke...... Straße...PLZ......Ort (nachstehend Ausbildende/r* genannt) und Herrn/Frau... Straße...PLZ......Ort

Mehr

Eingangsseite Umwelt-online

Eingangsseite Umwelt-online Mit dem Erwerb einer Lizenz haben Sie die Möglichkeit, sich ein auf Ihre Bedürfnisse abgestimmtes Kataster zu erstellen. Die Funktionen dieses Rechtskataster wird nachstehend erläutert. Eingangsseite Umwelt-online

Mehr

l Auftrag mit Einzugsermächtigung

l Auftrag mit Einzugsermächtigung Rechtliche Überprüfung der Widerrufsbelehrung in Immobiliendarlehensverträgen l Auftrag mit Einzugsermächtigung Bitte füllen Sie diesen Auftrag vollständig aus und senden Sie ihn mit dem erteilten SEPALastschriftmandat

Mehr

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut

Mehr

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Verabschiedet von der Generalversammlung der Confédération Fiscale Européenne am 13. September 1991 in Zürich und geändert durch Beschluss des

Mehr

NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER

NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER MERKBLATT NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER Die Vorschrift zur Erlaubnis und Registrierung von Versicherungsvermittlern, 34 d GewO, sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung

Mehr

Kriterienkatalog. für die Gruppen-Umschulung. in anerkannten Ausbildungsberufen. durch Umschulungsträger

Kriterienkatalog. für die Gruppen-Umschulung. in anerkannten Ausbildungsberufen. durch Umschulungsträger Kriterienkatalog für die Gruppen-Umschulung in anerkannten Ausbildungsberufen durch Umschulungsträger (Stand 15.09.2010) Inhaltsverzeichnis 1. PRÄAMBEL 3 2. EIGNUNG DER UMSCHULUNGSSTÄTTE 3 2.1 Unterrichtsräume,

Mehr

Abschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin:

Abschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin: Abschrift Absender: Stadt - Einwohneramt Adresse: Mit Postzustellungsurkunde Herr Betr.: Staatsangehörigkeit; Optionspflicht aufgrund Eintritt der Volljährigkeit Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Optionserklärung

Mehr

Studienzulassungsverfahren Psychologie im Wintersemester 2013/2014

Studienzulassungsverfahren Psychologie im Wintersemester 2013/2014 - 1 - Studienzulassungsverfahren Psychologie im Wintersemester 2013/2014 Wir dürfen uns für Ihr Interesse an der Durchführung von Studienzulassungsverfahren im Studiengang Psychologie / Bachelor - bedanken.

Mehr

I. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie?

I. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie? Der Geschäftsführer das angestellte Organ der GmbH Der Geschäftsführer einer GmbH ist ein schillerndes Wesen: Er ist Organ der GmbH und Chef gegenüber den Angestellten. Gleichzeitig ist er selber der Dienstverpflichtete

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

EÜR contra Bilanzierung

EÜR contra Bilanzierung Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer

Mehr

Benutzerhandbuch - Elterliche Kontrolle

Benutzerhandbuch - Elterliche Kontrolle Benutzerhandbuch - Elterliche Kontrolle Verzeichnis Was ist die mymaga-startseite? 1. erste Anmeldung - Administrator 2. schnittstelle 2.1 Administrator - Hautbildschirm 2.2 Administrator - rechtes Menü

Mehr

Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen

Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen Zwischen...... vertreten durch... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn...

Mehr

Merkblatt Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen Was nun?

Merkblatt Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen Was nun? Merkblatt Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen Was nun? Sie überlegen sich, ob Sie Ihre fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung fortführen möchten. Diese Entscheidung können

Mehr

Personalverleih im IT-Bereich

Personalverleih im IT-Bereich Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Personalverleih im IT-Bereich Als Verleiher gelten diejenigen Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer einem fremden Betrieb (dem Einsatzbetrieb) zur Arbeitsleistung überlassen

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht A/I 01 BB kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, 694 Abs. 1 02 a) BB muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des VU Einspruch

Mehr