Aktuelle Entwicklungen im Urheberrecht und im Persönlichkeitsschutz

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1 Aktuelle Entwicklungen im Urheberrecht und im Persönlichkeitsschutz Heinz Wittmann 1 Die UrhG-Novelle 2003 Die mit 1. Juli 2003 in Kraft getretene UrhG-Novelle 2003, BGBl I Nr. 32/2003, diente in erster Linie der Umsetzung der EG-Richtlinie Urheberrecht in der Informationsgesellschaft 2. Deshalb stehen auch die Fragen im Bereich der Netzwirtschaft und im Weiteren der digitalen Werkvermittlung im Zentrum der Novelle: Einführung einer neuen Verwertungsart Zurverfügungstellung ; Einschränkung der freien Werknutzung der Vervielfältigung zum Eigengebrauch auf rein private Nutzung im Bereich digitaler Vervielfältigungen; rechtliche Durchsetzung von Kopierschutzmaßnahmen. Damit wird die Position der Urheber bzw. Rechteinhaber (z. B. Verlage) gegenüber der Piraterie im Internet und den zunehmenden Missbräuchen in der digitalen Offline-Welt gestärkt. Die Novelle enthält allerdings einige problematische Bestimmungen, die diesen verstärkten Schutz gerade bezüglich Zeitungsinhalten unter dem Titel Freier Zugang zur Information aufweichen und daher in ihrer praktischen Handhabung besonders aufmerksam beobachtet werden müssen. Das interaktive Zurverfügungstellungsrecht Schon bisher war in der Fachliteratur und der Rechtsprechung unbestritten, dass die Verbreitung von Werken der Literatur, Fotos, Musikwerken und Filmwerken im Internet (also in digitalen öffentlichen Netzen, worunter auch größere Behörden- oder Firmennetze fallen können) - also das Ins-Netz-Stellen zum interaktiven Zugriff für die Öffentlichkeit - dem Urheber vorbehalten ist. 3 Eine Unsicherheit bestand dabei nur hinsichtlich der Frage, wie diese digitale Werkvermittlung in den bestehenden Katalog der urheberrechtlichen Verwertungsrechte einzuordnen sei, was daher rührt, dass die Verwertungsrechte im österreichischen Urheberrecht taxativ aufgezählt sind. Nach einer Auffassung 4 war das Einspeichern und Zugänglichmachen von Werken und Leistungen im Internet als Vervielfältigung und Verbreitung zu qualifizieren, nach anderer Meinung 5 die Internetübertragung vielmehr einer Sendung gleichzuhalten; der OGH enthielt sich einer Stellungnahme zu diesem Theorienstreit. Mit 18a UrhG (in der neuen Fassung des UrhG ab ) wurde nun, in Umsetzung der EG-Inforichtlinie, dem bestehenden Katalog der Vorbehaltsrechte ein neues - digitales - Verwertungsrecht hinzugefügt. Das Recht der Zurverfügungstellung umfasst alle Formen der öffentlichen Zugänglichmachung ( making available ) von Werken zum interaktiven Zugriff, also in erster Linie das Bereitstellen von geschützten Werken auf einer Website zum Abruf durch die Öffentlichkeit. Öffentlichkeit liegt in diesem Zusammenhang dann vor, wenn das Werk im Internet/World Wide Web verbreitet wird, aber darüber hinaus auch bei einer Einspeisung in ein Intranet, sofern eine Vielzahl von untereinander persönlich nicht verbundenen Nutzern auf das Werk zugreifen kann (auf eine nähere Definition von Öffentlichkeit hat der Gesetzgeber leider auch bei dieser Novelle verzichtet). 1 unter Mitarbeit von Mag. Markus Deisenberger, Verlag Medien und Recht /29/EG vom 22. Mai OGH , 4 Ob 127/01g Medienprofessor Medien und Recht 2001, Vgl. etwa Walter, Zur urheberrechtlichen Einordnung der digitalen Werkvermittlung, Medien und Recht 1995, Dittrich, Unkörperliche Verbreitung? eine Kritik der APA-E, ecolex 1997, 367.

2 Werden geschützte Inhalte (Texte, Bilder) ohne Zustimmung der jeweiligen Rechteinhaber ins Netz gestellt, kann die Rechtsverletzung, gestützt auf das neue Vorbehaltsrecht, mit allen urheberrechtlichen Mitteln (auch strafrechtlich) verfolgt werden. Das Vorbehaltsrecht gilt auch für die Weiterverwertung von Inhalten, die im Netz selbst vorgefunden werden (etwa Inhalte aus einer Zeitungs-Homepage) auf einer anderen als der ursprünglichen Website: Die im Internet vorgefundenen Inhalte dürfen eben nur zum eigenen Gebrauch genutzt, aber nicht neuerlich an die Öffentlichkeit weiterverbreitet werden; erlaubt wäre dies nur dann, wenn der Rechteinhaber seine Zustimmung zur Weiterverwertung durch einen entsprechen Hinweis schlüssig zum Ausdruck bringt. Zeitungsinhalte im Internet Das Ziel des Piraterieschutzes wurde aber vom Gesetzgeber selbst gerade bezüglich der Zeitungsinhalte mit dem Argument des freien Informationszugangs zu Berichten über aktuelles Tagesgeschehen nicht unwesentlich aufgeweicht: Die traditionell für Printmedien geltende, dort aber eher eine Nebenrolle spielende freie Werknutzung des Nachdrucks von fremden Zeitungsbeiträgen ( Nachdruckprivileg ) wurde nämlich ohne nähere gesetzliche Einschränkungen auf Internet-Medien erweitert. Ausgangspunkt ist die (unveränderte) Bestimmung des 44 Abs. 1 UrhG, wonach einzelne in einer Zeitung oder Zeitschrift enthaltene Aufsätze über wirtschaftliche, politische oder religiöse Tagesfragen in anderen Zeitungen oder Zeitschriften vervielfältigt und verbreitet, also nachgedruckt werden dürfen. Durch Abs. 2 wurde dieses Nachdruckrecht auf die Zurverfügungstellung im Internet erweitert (es galt schon bisher auch für öffentliche Vorträge und den Rundfunk). Das bedeutet, dass auch Betreiber von Websites einzelne Zeitungsartikel über Tagesfragen ohne Zustimmung der Rechteinhaber ins Netz stellen können; dabei wird allerdings implizit vorausgesetzt, dass beim aufnehmenden Internetmedium selbst eine redaktionelle Auseinandersetzung mit Tagesfragen wirtschaftlicher, politischer oder relgiöser Natur stattfindet, wie dies für herkömmliche Zeitungen und Zeitschriften typisch ist 6. Copyrightvermerk ist empfehlenswert Es liegt auf der Hand, dass eine solche Regelung missbräuchlich dazu benutzt werden könnte, um Zeitungsinhalte gratis für elektronische Pressedienste im Internet zu verwenden. Im Prinzip könnte die freie Werknutzung nach 44 UrhG von den Verlegern sehr einfach durch die Anbringung eines förmlichen Rechtevorbehalts am Titel der Zeitung oder direkt beim Artikel ausgeschlossen werden, doch sind solche spezifischen, auf die Nachdruckfreiheit bezogenen Ausschlussklauseln der Verlagspraxis bislang fremd. Den Verlagen ist dennoch anzuraten, von diesem Verbotsrecht Gebrauch zu machen. Zwar müsste nach dem Wortlaut des Gesetzes der Vorbehalt entweder am Kopf (Titel) der Zeitung oder beim einzelnen Beitrag angebracht werden, doch sollte auch ein permanenter Hinweis im Impressum ausreichen, um das Nachdruckverbot zu bewirken. Judikatur zu dieser Fragestellung fehlt allerdings noch. Der entsprechende Copyrightvermerk im Impressum könnte wie folgt lauten: Alle Rechte, auch die Übernahme von Beiträgen nach 44 Abs. 1 und 2 Urheberrechtsgesetz, sind vorbehalten. Trotz eines solchen förmlichen Vorbehalts wäre es den Verlagen selbstverständlich unbenommen, den Nachdruck dennoch auf individueller Basis zu erlauben. Freie Werknutzung der Eigen-/Privatkopie In Umsetzung der EG-Urheberrechts-Richtlinie wurde die Stellung der Rechteinhaber auch offline im digitalen Umfeld wesentlich gestärkt. Das betrifft vor allem das Kopieren von ge- 6 Walter, Urheberrechtsgesetz UrhGNov 2003, 77.

3 schützten Inhalten zum eigenen bzw. privaten Gebrauch. Eine digitale Vervielfältigung von Werken, also auch Zeitungsartikeln, auf Datenträger (Festplatte, CD etc.) ohne Zustimmung des Rechteinhabers (Verlages) ist nur mehr für den strikt privaten und nicht-kommerziellen Gebrauch zulässig. Der frühere Eigengebrauch, der auch berufliche Nutzungen deckte, wurde somit deutlich eingeschränkt. Keine Änderung hat sich dagegen im Bereich der klassischen reprographischen Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch ergeben. Kopien auf Papier dürfen im bisherigen Umfang zum eigenen Gebrauch, also auch für berufliche Zwecke hergestellt werden, sofern es sich um einzelne Kopien handelt und nicht eine Verbreitung an die Öffentlichkeit stattfindet. Sollen Zeitungsartikel über den eigenen Gebrauch hinaus - etwa in Form von Pressespiegeln - in einer größeren Anzahl verbreitet werden, so unterliegt diese Nutzung wie bisher der Zustimmungspflicht des Rechteinhabers; solche Lizenzen können im Rahmen des PDN-Systems 7 für Zwecke der Medienbeobachtung sowie der Eigenwerbung erworben werden. Keine freie Medienbeobachtung Zu unterschiedlichen Auslegungen Anlass bietet der mit der Novelle geschaffene Ausnahmetatbestand zugunsten der freien Medienbeobachtung ( 42 Abs. 3 UrhG: Jedermann darf von Werken, die im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse veröffentlicht werden, einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch herstellen, sofern es sich nur um eine analoge Nutzung handelt ). In den amtlichen Erläuterungen zu dieser Bestimmung, die sich in der Fassung der Regierungsvorlage noch auf Vervielfältigungen auf analogen Trägern bezog, wurde ausgeführt, dass die Beschränkung dieser freien Werknutzung auf analoge Träger nach dem Zweck der Regelung nicht zu eng gesehen werden dürfe und auch das Einscannen von Papiervorlagen (sprich: Zeitungsartikeln) erlaubt sein müsse, da hier ebenso wie beim Ablichten nur das Abbild der Vorlage aufbewahrt und wiedergegeben werden könne. Diese Auffassung steht aber in Widerspruch zur Tatsache, dass eine einmal durch Scannen digitalisierte Vorlage, wenn sie - nicht bloß flüchtig - auf Festplatte oder sonstigem digitalen Medium abgespeichert wird, beliebig oft reproduzierbar ist und in Netzen weitergegeben werden kann. Wenn der Spielraum für eine nationale Ausnahme vom Urheberrechtsschutz von der EU-Info-Richtlinie ausdrücklich auf analoge Nutzungen beschränkt wird, dann kann dies nur den Sinn haben, die Erstellung digitaler Abbildungen von geschützten Werken, auch wenn sie bloß in einem Bildformat abgespeichert werden, von der freien Werknutzung auszuschließen, weil damit alle mit der digitalen Nutzung verbundenen Gefahren der Piratisierung verbunden sind. Es ist daher davon auszugehen, dass das Einscannen von Papiervorlagen zum Zwecke der Abspeicherung und Archivierung auf Datenträger - entgegen den Erläuterungen zur Regierungsvorlage - von der freien Werknutzung nicht gedeckt ist. Die digitale Nutzung von Zeitungsinhalten im beruflichen Umfeld, wenn auch nur mittelbar für kommerzielle Zwecke, ist daher bereits ab der ersten Kopie an die Zustimmung der Rechteinhaber gebunden. Das bietet für die Verlage die Chance, durch Lizenzerteilung neue Erlöse zu generieren, wobei dies sinnvollerweise auf einer gemeinsamen Plattform - z. B. PDN-System - zu verwirklichen ist. Für das PDN-Lizenzsystem der Zeitungsverlage bedeutet das, dass das Herstellen elektronischer Presseclippings nunmehr unabhängig von der Zahl der Nutzer oder der Kopien generell lizenzpflichtig ist, was nach den überarbeiteten PDN-Bestimmungen ab 1. Jänner 2004 auch im Verhältnis zu den Lizenzpartnern umgesetzt wird. 7 Ansprechpartner ist der Verband Österreichischer Zeitungen

4 Rechtseinräumung seitens journalistischer Mitarbeiter zur Wahrnehmung der Pressespiegelrechte Die Wahrnehmung der Pressespiegelrechte im Rahmen des PDN-Systems durch den VÖZ setzt voraus, dass die Verlage an den mit der Zeitung verbreiteten Inhalten auch über die Pressespiegelrechte (Zweitverwertungsrechte) verfügen. Bei angestellten und ständigen freien Mitarbeitern, die unter den Kollektivvertrag bzw. den Gesamtvertrag fallen, ergibt sich die Rechtseinräumung für die Pressespiegelnutzung aus den kollektivvertraglichen Vereinbarungen ( 17 KV für die bei Tageszeitungen / Wochenzeitungen angestellten Redakteure) bzw. den Gesamtverträgen ( 11 GV für ständige freie Mitarbeiter bei Tageszeitungen / Wochenzeitungen). Laut Protokollnotiz VÖZ/Journalistengewerkschaft vom gilt die Erteilung der Genehmigung zur Nutzung der erschienenen Beiträge für Pressespiegel zum Zweck der eigenen Medienbeobachtung (reprographisch und elektronisch) an Dritte als Teil der Erstnutzung und ist gegenüber dem Dienstnehmer vergütungsfrei, soferne sie nicht ohnehin von Gesetzes wegen vergütungsfrei ist. Hinsichtlich der nicht-ständigen freien Autoren (Gastautoren), Grafiker und der freien Fotografen ist vom Verlag in der individuellen Vertragsgestaltung darauf zu achten, dass bei den zugekauften Leistungen auch die Rechte der Pressespiegelnutzung mit eingeräumt werden. Eine diesbezügliche Klausel sollte zweckmäßigerweise schriftlich vereinbart werden. Falls dies nicht praktikabel erscheint, sollte zumindest regelmäßig in das Impressum ein Hinweis auf den Rechteerwerb an den Beiträgen von Gastautoren sowie zugesandten Grafiken und Fotos durch den Verlag aufgenommen werden. Auch insoweit wird entsprechend der Protokollnotiz VÖZ/Journalistengewerkschaft vom 18. September 2000 davon auszugehen sein, dass die Pressespiegelnutzung durch den Verlag als Teil der Erstnutzung anzusehen ist und somit durch das Honorar für diese abgegolten ist. Neuerungen auf dem Lichtbildsektor - Eurobike und seine Folgen Reduzierter Originalitätsbegriff Das Urheberrechtsgesetz unterscheidet generell zwischen Lichtbildern, denen Werkcharakter zukommt - Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke) gemäß 3 Abs. 1 UrhG -, und schlichten Lichtbildern ( 73, 74 UrhG). Während erstere den vollen urheberrechtlichen Schutz genießen, bestehen an letzteren lediglich so genannte Leistungsschutzrechte, deren Schutzniveau im Vergleich zu den Urheberrechten niedriger ist. Dies betrifft die Schutzdauer (einfache Lichtbilder: 50 Jahre ab der Aufnahme bzw. der Veröffentlichung; Lichtbildwerke: 70 Jahre), aber auch die Persönlichkeitsrechte (Namensnennung, Entstellung). Unterschiede bestehen auch in der Rechtsinhaberschaft und der Möglichkeit der Übertragung solcher Rechte. Für die Zuerkennung der Werkeigenschaft war es bislang ausschlaggebend, dass das Lichtbild als eigentümliche geistige Schöpfung mit entsprechender Werkhöhe anzusehen ist und sich durch die im weiteren Sinn künstlerische Gestaltung vom einfachen Lichtbild abhob. Deshalb wurden bislang nur Werke der Fotokunst, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten durch eine besondere gedankliche Bearbeitung abheben, als Lichtbildwerke anerkannt. Hier ist nun mit der sog. Eurobike -Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom eine grundlegende Änderung eingetreten. Der OGH hat den reduzierten Originalitätsbegriff des europäischen Urheberrechts (Art. 6 Schutzdauer-RL) ungeachtet des Umstandes, dass diese Bestimmung nicht in das österreichische Recht umgesetzt wurde, auch für das österreichische Recht bestätigt und sich damit von seiner bisherigen Rechtsprechung 8 OGH , 4 Ob 179/01d, Medien und Recht 2001, 389.

5 zur Abgrenzung zwischen einfachem Lichtbild und Werk der Lichtbildkunst verabschiedet. Die Latte für das Kunstwerk wurde damit deutlich tiefer gelegt. Fotografien sind nunmehr schon dann als Lichtbildwerke geschützt, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind, ohne dass es eines besonderen Maßes an Originalität bedarf ( reduzierte Originalität ). Entscheidend ist eine individuelle Zuordnung zwischen Lichtbild und Fotograf, so dass dessen Persönlichkeit auf Grund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel (Motiv, Blickwinkel, Beleuchtung etc.) zum Ausdruck kommt. Diese Voraussetzungen können auch auf Amateur-, Landschafts-, Personen- oder Urlaubsfotos zutreffen. Es reicht für den Schutz als Lichtbildwerk aus, dass eine bestimmte Fotografie hinsichtlich Motiv, Blickwinkel, Licht etc. so komponiert ist, dass andere Fotografen zu einem anderen Ergebnis gekommen wären. Somit gelten auch schlichte Landschaftsfotografien ohne weiteren künstlerischen Anspruch und sogar ganz normale Urlaubsfotos bei Erfüllung der minimalen Unterscheidbarkeits-Erfordernisse als Lichtbildwerke. Die meisten in der Werbung verwendeten Fotos werden daher als Werke zu betrachten sein, woraus sich wesentliche Änderungen für die dort üblichen Gepflogenheiten ergeben. Fotos, die aktuelle Ereignisse nur dokumentieren (Unfallort, Ort des Verbrechens etc.), bei denen der Gestaltungsspielraum daher so gering ist, dass das Einbringen einer persönlichen Note durch den Fotografen eigentlich unmöglich ist, werden dagegen weiterhin als einfache Lichtbilder gelten 9. Herstellerrechte Urheberrechte Das Leistungsschutzrecht nach 74 UrhG knüpft an den Hersteller des Lichtbilds als Inhaber der Rechte an. Werden einfache Lichtbilder gewerbsmäßig hergestellt, gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Die Bestimmung ist auch auf im Betrieb eines Verlages hergestellte Lichtbilder anzuwenden und bewirkt, dass bei Fotos, die von angestellten Mitarbeitern des Verlags im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit hergestellt werden, dem Verlag die Herstellereigenschaft zukommt, das Leistungsschutzrecht also direkt beim Unternehmen entsteht. Aufgrund der neuen Rechtsprechung ist dies jetzt nur noch bei bloßen Dokumentarfotos der Fall. Bei allen anderen Fotos, die die Kriterien des reduzierten Originalitätsbegriffs erfüllen, gilt der angestellte Fotograf als Urheber, der seine Rechte an den Verlag (ausdrücklich oder stillschweigend) einräumen muss, damit dieser sie verwerten kann. Bezüglich der in Zeitungsverlagen angestellten Fotografen wird freilich die Rechtseinräumung zur Nutzung an den Verlag schon aus dem individuellen Arbeitsvertragsverhältnis abzuleiten sein, hilfsweise wird man den 17 KV Tageszeitungen/Wochenzeitungen, obwohl sich dieser nur auf Textbeiträge bezieht, analog heranziehen können. 10 Probleme könnten sich bei zugekauften Fotos bzw. Archivfotos ergeben, wenn man unterstellt, dass die früheren Rechtseinräumungen für die einfachen Lichtbilder nunmehr als Werknutzungsverträge gemäß 33 Abs. 1 UrhG einschränkend auszulegen sind. Fotocredit Für eine ganze Reihe von Aufnahmen, die bisher als einfache Lichtbilder galten, ergibt sich nun - durch Zuerkennung der Werkeigenschaft - die Änderung, dass der Urheber statt des Herstellers als Fotocredit zu vermerken ist. Bei den von angestellten Fotografen angefertigten Aufnahmen bedeutet das den Wechsel vom Unternehmens-Credit zum Urheber-(bzw. Angestellten-)Credit (was in der Praxis unab- 9 Swoboda, Radelnd zum Foto-Kunstwerk, Medien und Recht 2002, Vgl. Swoboda, Radelnd zum Foto-Kunstwerk, Medien und Recht 2002, 195ff (197).

6 hängig davon auch schon üblich ist). Der Arbeitnehmer kann freilich auch einer anderen Bezeichnung zustimmen bzw. auf seine Nennung verzichten. Bei der Verwendung nicht von Verlagsmitarbeitern hergestellter Fotos ergibt sich allerdings ein Problem: Hier wird der richtige Fotocredit in Hinkunft einen gewissen Unsicherheitsfaktor darstellen. Wenn sich auf den Fotos nach wie vor ein Herstellervermerk findet, müsste das Medium bei Vorliegen eines Lichtbildwerks vor Verwendung eigentlich nachprüfen, ob der Urheber seine Einwilligung erteilt hat, was im Rahmen der dienstvertraglichen Regelung oft der Fall sein wird, aber nicht zwingend sein muss. In der Praxis wird man diesem Unsicherheitsfaktor daher möglichst mit entsprechenden Haftungsklauseln, die dem fotoliefernden Unternehmen das Risiko für eine Verletzung der Urheberpersönlichkeitsrechte der bei ihnen beschäftigten Fotografen aufbürden, zu begegnen haben. 11 Schutzdauer Eine Folge der Umqualifizierung von schlichten Lichtbildern in Lichtbildwerke ist auch die Verlängerung der Schutzdauer von 50 Jahren (für einfache Lichtbilder) ab Aufnahme bzw. der ersten Veröffentlichung auf die urheberrechtliche Regelfrist von 70 Jahren (für Lichtbildwerke) nach dem Tod des Urhebers ( 60, 61 UrhG). Für ältere Aufnahmen ist zu beachten, dass das Foto, um in den Genuss des längeren Schutzes zu kommen, am als einfaches Lichtbild noch geschützt gewesen sein muss. Die Verlängerung der Schutzdauer spielt allerdings nur bei über eine lange Dauer hinweg verwertbaren und daher zum Gutteil ohnedies künstlerisch orientierten Bildern eine Rolle. Im Rahmen der schnelllebigen Zeitungsfotografie verlieren die Bilder idr rasch an Wert, was es angesichts kurzer Verwertbarkeit in der überwiegenden Anzahl der Fälle gleichgültig erscheinen lässt, ob die Fotografie nun 50 oder 70 Jahre Schutz genießt. Freie Werknutzung an Texten und Bildern im Interesse der Meinungsfreiheit Neue Rechtsprechungstendenzen In seiner früheren Rechtsprechung (vgl. etwa Entscheidung Head-Kaufvertrag 12 ) hatte der OGH stets den Vorrang des Urheberrechtsschutzes gegenüber der Informationsfreiheit betont und die Auffassung vertreten, dass auch ein massives öffentliches Interesse an dem Abdruck von urheberrechtlich geschützten Werken in Medien zwecks Auseinandersetzung mit deren Inhalt - über das Zitatrecht hinaus - die Verletzung der Urheberrechte an dem Werk nicht rechtfertigen könne, ein Abdruck von Bildern also stets nur mit Zustimmung des Rechteinhabers zulässig sei. In seiner neueren Rechtsprechung hat der OGH diese strikte Linie aufgeweicht und anerkennt in bestimmten Fällen das öffentliche Interesse an einer freien Meinungsbildung als Rechtfertigung für Eingriffe in Verwertungsrechte: Nach der Entscheidung Medienprofessor vom 12. Juni schlägt die Abwägung zwischen Urheberrechtsschutz und Meinungsäußerungsfreiheit dann zu Gunsten der Meinungsfreiheit aus, wenn derjenige, der behauptet, Zielobjekt der Medienkampagne einer Tageszeitung gewesen zu sein, die entsprechenden Zeitungsartikel im Volltext samt dazugehöriger Lichtbilder zur Veranschaulichung seiner eigenen Position auf seiner Homepage zugänglich macht. 11 Vgl. Swoboda, Radelnd zum Foto-Kunstwerk, Medien und Recht 2002, 195ff (196). 12 OGH , Medien und Recht 1997, 93 Walter. 13 Medien und Recht 2001, 304ff.

7 Der Beklagte hatte Zeitungsartikel, in denen er des Bezugs ungerechtfertigt hoher Monatsgagen und der Anwendung unsauberer finanzieller Geschäftsmethoden bezichtigt wurde, inklusive der dazu gehörigen Lichtbilder von der Printausgabe eingescannt und auf seiner Privathomepage zur Verfügung gestellt. Eine solche Veröffentlichung, um das übernommene Material quasi für sich selbst sprechen zu lassen, sei - so der OGH - im Rahmen des grundrechtlichen Schutzbereichs der Meinungsfreiheit zulässig. Das habe jedenfalls dann zu gelten, wenn die fraglichen Artikel gleichzeitig auch über die Homepage der betroffenen Tageszeitung (und zwar ebenfalls unentgeltlich) abrufbar sind. Schon zuvor war der OGH schon in seiner Entscheidung vom ( Schüssels Dornenkrone ) von der bisherigen Rechtsprechungslinie, wonach dem Urheberrecht der Vorrang vor der freien Werknutzung durch Meinungsäußerungsfreiheit einzuräumen sei, abgegangen. Im gegenständlichen Fall hatte sich die Wiener Stadtzeitung Falter in mehreren Artikeln kritisch mit der Berichterstattung der Kronen Zeitung auseinander gesetzt. Zur Veranschaulichung waren die kritischen Thesen durch Faksimilieren ganzer Krone-Titelseiten illustriert worden. Nach dem OGH können auch bei Beiträgen in Zeitungen und Zeitschriften ganze Bildzitate im Interesse einer freien geistigen Auseinandersetzung notwendig sein. Im Sinne einer freien Auseinandersetzung mit anderen Medien könne es durchaus möglich sein, ein ganzes Titelblatt zu zitieren. Die in 54 Abs. 1 UrhG insoweit bestehende Lücke, als diese Bestimmung das Zitieren ganzer Bilder oder Lichtbilder nur im Rahmen des großen wissenschaftlichen Zitats zulässt, sei durch Analogie zu schließen. Das gilt vor allem für Beiträge, die sich mit solchen in anderen Medien auseinandersetzen. Der Umfang des Zitats ist jedoch auf den durch den Zweck gebotenen Umfang beschränkt, wobei das zitierende Werk auch urheberrechtlich schutzfähig sein muss. Belegfunktion Die neue Rechtsprechungslinie hat durchaus praktische Auswirkungen auf den Bereich journalistisch-kritischer Auseinandersetzungen in Medien. Innerhalb enger Grenzen kann es für Zeitungen gerechtfertigt sein, geschütztes Material auch ohne Zustimmung des Urhebers in einem kritischen Artikel als Beleg einzusetzen, sofern die Nutzung durch ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis des Inhalts des geschützten Werks in einem Meinungsstreit gerechtfertigt ist; vorausgesetzt wird dabei, dass die Einholung der Zustimmung des Berechtigten nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dem Zitierten darf durch die freie Nutzung seines Werks kein wirtschaftlicher Schaden entstehen. Persönlichkeitsschutz Bildnisschutz Grundsätzlich dürfen gemäß 78 UrhG Personenbildnisse nicht verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Hierbei spielt die Frage eine Rolle, ob es sich beim Abgebildeten um eine allgemein bekannte Person handelt oder nicht. Erstere müssen sich auch eine abträgliche Bildveröffentlichung, die ihre Interessen verletzt, in der Regel gefallen lassen, wenn die Veröffentlichung in Zusammenhang mit der ihre Popularität begründenden Tätigkeit geschieht. Die Grenzen der mit dem Bekanntheitsgrad verbundenen Duldungspflicht wurden vom OGH in der Entscheidung Gerhard Berger II 15 aufgezeigt: Dort erfolgte die Veröffentlichung eines namentlich gekennzeichneten Bildnisses des damals noch aktiven Formel I-Fahrers in Zu- 14 OGH , 4 Ob 224/00w, Medien und Recht 2000, OGH , 4 Ob 2059/96, Medien und Recht 1996, 185.

8 sammenhang mit einem Artikel, der neue Ermittlungen gegen seinen Vater abhandelte. Zumal Zeitungsleser derartige Artikel manchmal nur flüchtig lesen, sei der Abgebildete dadurch mit Vorgängen in Verbindung gebracht worden, mit denen er nichts zu tun habe. Dadurch seien seine berechtigten Interessen verletzt worden, schloss der OGH und erkannte ihm die stolze Entschädigungssumme von damals ATS ,-- zu. Bei nicht allgemein bekannten Personen wurde bei der Bildveröffentlichung früher nahezu immer eine Verletzung angenommen, wenn der Begleitbericht zur Bildveröffentlichung kritisch war. Hier ist ein grundlegender Wandel in der Rechtsprechung eingetreten, indem die Abwägungsmaßstäbe beim Bildnisschutz an diejenigen des Medienrechts angepasst wurden (grundlegend die Entscheidung Ernestine K. vom ). In Fortführung dieser Entscheidung ist ein Bildbericht über einen erweislich wahren Sachverhalt bei nicht allgemein bekannten Personen nunmehr auch dann zulässig, wenn er für den Betroffenen nachteilig, bloßstellend oder herabsetzend wirkt. Stellt sich allerdings der Begleittext als unwahr heraus, so wird weiterhin von einer Verletzung berechtigter Interessen auszugehen sein. Beleidigende Überschriften Dem Recht auf Kritik und wertendes Urteil aufgrund konkreter Tatsachen kommt in der Interessenabwägung gegenüber der Rufschädigung ein höherer Wert zu. Diese Wertungsentscheidung zu Gunsten der Meinungsfreiheit lässt sich auch anhand der jüngsten Abzocker -Entscheidung 17 veranschaulichen: Die Süddeutsche Zeitung hatte in einem Artikel, in dem es um den Generaldirektor einer österreichischen Bank und den Vorwurf des Bezugs überhöhter Abfindungs- und Pensionsansprüche ging, mit Der rote Bankchef als Abzocker getitelt. Der OGH sprach aus, dass Sinn und Bedeutungsinhalt einer Äußerung nach dem dadurch vermittelten Gesamteindruck zu beurteilen und Überschriften deshalb nicht isoliert zu betrachten seien. Die Äußerung, ein Bankchef sei ein Abzocker, wertete er auf Basis der im Artikel geschilderten Fakten als zulässiges Werturteil im Rahmen der freien Meinungsäußerung und daher als dem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich. Zitieren ehrenrühriger Aussagen Für den Zeitungsalltag von eminenter Wichtigkeit ist auch die Frage, wie es um die Wertungsmaßstäbe bestellt ist, wenn die ehrenrührige Aussage nicht von Redakteursseite, sondern von einem Dritten, der mit seiner Meinungsäußerung im Blatt selbst nur zitiert wird, stammt. Hier ist gefestigte Rechtsprechung, dass das Zitieren ehrenrühriger Äußerungen eines Dritten dann gerechtfertigt ist, wenn das Zitat möglichst wortgetreu, jedenfalls nicht sinnverändernd wiedergegeben wird, ein öffentliches Interesse an der Kenntnis der Äußerung besteht (Themenbezug, Personenbezug), die Wiedergabe distanziert erfolgt, also keine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten stattfindet, und der Zitierte namentlich genannt wird und greifbar ist. Als nicht alltägliches Beispiel sei der Fall der Abwertung eines Presseprodukts als Trottelzeitung angeführt: 18 In einem Interview hatte Hans Krankl, befragt über einen von der klagenden Zeitschrift täglich Alles kolportierten angeblichen Wutausbruch während einer gegen ihn und andere 16 4 Ob 184/97f, Medien und Recht 1997, 302ff. 17 OGH , 6 Ob 296/02a, Medien und Recht 2003, OGH , 6 Ob 296/02a, Medien und Recht 2003, 27.

9 wegen eines Steuerdeliktes geführten Gerichtsverhandlung erklärt, die Vorwürfe stimmten nicht, sie haben schließlich in täglich Alles, der Trottelzeitung gestanden. Schon das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung gegen den beklagten Fußballtrainer. Von der Erlassung einer gleichlautenden EV gegen die ebenfalls beklagte Zeitung, die das Interview mit dem inkriminierten Ausspruch veröffentlicht hatte, sah das Gericht aber mit der Begründung ab, an der Aussage habe aufgrund des allgemeinen Bekanntheitsgrades des Äußernden ein überwiegendes öffentliches Interesse bestanden. Unter der Voraussetzung, dass das bekämpfte Zitat in einer wahrheitsgetreuen Wiedergabe der Äußerung des Dritten besteht und keine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten stattfindet, muss die gebotene Interessensabwägung dann den Ausschlag für die Veröffentlichung geben, wenn - etwa bei besonderem Bekanntheitsgrad des Äußernden - das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Wenn man so will, billigte der OGH damit der Zitierfreiheit (des Mediums) einen deutlich größeren Spielraum als der Meinungsfreiheit (des seine Meinung Kundtuenden) zu.

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