Beschluss. 1. Vergabekammer des Bundes VK 1-75/13. In dem Nachprüfungsverfahren. - Antragstellerin - gegen. - Antragsgegnerin -
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- Anton Baumhauer
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1 1. Vergabekammer des Bundes VK 1-75/13 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren [ ] - Antragstellerin - gegen [ ] - Antragsgegnerin - wegen der Vergabe Sicherheitsdienstleistungen/Bewachung für das [ ] ; Bearbeitungsnummer: [ ], hat die 1. Vergabekammer des Bundes durch den Vorsitzenden Direktor beim Bundeskartellamt Behrens, die hauptamtliche Beisitzerin Leitende Regierungsdirektorin Dr. Dittmann und den ehrenamtlichen Beisitzer Dr. Jamrath auf die mündliche Verhandlung vom 29. August 2013 am 3. September 2013 beschlossen: 1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, den Zuschlag zu erteilen. Bei fortbestehender Beschaffungsabsicht hat die Antragsgegnerin das Vergabeverfahren in den Stand vor Aufforderung zur Angebotsabgabe zurückzuversetzen und unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin.
2 - 2 - Gründe: I. 1. Die Antragsgegnerin (Ag) schreibt derzeit die Aufgaben des Pforten- und Kontrolldienstes an zwei Liegenschaften des [ ] nach dem 1. Abschnitt der VOL/A öffentlich aus. Der Auftrag ist in zwei Lose aufgeteilt; Los 1 betrifft die Liegenschaft in [ ], Los 2 die Liegenschaft in [ ]. Die Pförtner haben u.a. die Aufgaben Besucherempfang, Bedienung der Telefonvermittlungsanlage, Bearbeitung von auflaufenden Alarmen sowie die Überwachung der technischen Kontrollgeräte samt Störmeldung zu erledigen (s. jeweils Ziffer 1 der Leistungsbeschreibung für Los 1 und 2). Die Leistungsbeschreibung enthält für beide Lose in Ziffer 8 folgende Vorgabe: Dienstzeiten/Anzahl der Kräfte (...) Die Pausen nach dem Arbeitszeitgesetz sind zwingend einzuhalten. (...) Ersatzpersonal muss während der Pausen gestellt werden! Eine Frage aus dem Fragebogen der Ag, den die Bieter mit ihrem Angebot beantworten mussten, lautete (vgl. auch Ziffer 9 b)2b) der Bekanntmachung): b) Stellen Sie dar, wie Sie die Leistungserbringung organisieren wollen. Bspw.: Wie ist der geplante Personaleinsatz? Wie sind hierbei nach den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) die Pausen geregelt. Wie werden Sie die Arbeit durch im voraus feststehende Ruhepausen regeln? ( ) U.a. die Antragstellerin (ASt) gab auf beide Lose ein Angebot ab. Der Rüge der ASt vom 22. Juli 2013, dass Ziffer 8 der Leistungsbeschreibung rechtswidrig sei, half die Ag nicht ab (s. Schreiben der Ag vom 24. Juli 2013). 2. Mit Schreiben vom 30. Juli 2013 hat die ASt bei der Vergabekammer des Bundes die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens beantragt. Die Vergabekammer hat der Ag den Nachprüfungsantrag am 1. August 2013 übermittelt.
3 - 3 - a) Die ASt meint, Ziffer 8 der Leistungsbeschreibung, wonach die Pausen allein nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu regeln und Ersatzpersonal während der Pausen zu stellen sei, sei rechtswidrig. Die Ag berücksichtige in dieser zwingenden Vorgabe nicht, dass 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG eine Öffnungsklausel für besondere tarifvertragliche Vereinbarungen enthalte. So sehe 4 Nr. 2 des Mantelrahmentarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden: MTV) abweichend von 4 Satz 2 ArbZG vor, dass Ruhepausen nicht in Zeitabschnitte von mindestens 15 Minuten, sondern auch in kürzere Pausen aufgeteilt werden könnten. Diese Regelungen des MTV lege die ASt so ihre Einlassung in der mündlichen Verhandlung ihren Arbeitsverträgen zugrunde und gestalte danach die Pausenregelungen ihrer Mitarbeiter. Auch im streitgegenständlichen Verfahren wolle sie diese tarifrechtliche Gestaltungsmöglichkeit nutzen. Der ASt drohe durch die rechtswidrigen Vorgaben der Ag auch ein Schaden zu entstehen. In der mündlichen Verhandlung führt die ASt hierzu aus, dass sie nur bei Kurzpausen von bis zu 10 oder 15 Minuten die vorgesehene Pausenvertretung durch eine sog. Revierstreife durchführen lassen könne. Hierbei handele es sich um mehrere Mitarbeiter der ASt, die während ihrer nächtlichen Streifenfahrten zwischen mehreren Objekten, die die ASt z.b. [ ] betreue, ggf. auch auf Zuruf per Funk in den umliegenden Objekten die Pausenvertretung der dort Beschäftigten übernähmen. Eine solche Personaleinsatzplanung und damit einhergehende Kalkulationsmöglichkeit, die auch in dem zweiten Objekt der Ag in [ ] in Frage käme, bliebe der ASt durch die strikte Vorgabe der Ag, dass Pausen mit einer Dauer von mindestens 15 Minuten zu nehmen seien, versagt. Darüber hinaus meint die ASt, die Vorgabe in Ziffer 8 der Leistungsbeschreibung sei auch deshalb rechtswidrig, weil sie nicht hinreichend klar und eindeutig sei. Die Leistungsbeschreibung sei objektiv mehrdeutig und eröffne den Bietern unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten. Es sei davon auszugehen, dass andere Bieter die Vorgaben der Ag anders verstanden hätten als die ASt und ihr Angebot auf dieser Grundlage günstiger kalkuliert hätten. Die Ag könne ihr Vorgehen auch nicht auf 97 Abs. 4 S. 2 GWB stützen, da es vorliegend keinen zwingend vorgegebenen sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand gebe. Der Verweis der Ag auf das in dieser Branche ansonsten
4 - 4 - übliche Sozialdumping sei unkonkret und nicht nachvollziehbar. Ein Konkurrenzkampf sei in einer freien Marktwirtschaft in jeder Branche üblich. Außerdem würden die von der Ag angesprochenen Sozialstandards gerade durch die von den Tarifparteien abgeschlossenen Branchentarifverträge hinreichend gewährleistet. Diese Standards halte auch die ASt ein. Die ASt beantragt: 1. Der Ag wird aufgegeben, die Vorgabe in Ziffer 8 der Leistungsbeschreibung, die eine Pausenregelung allein nach dem Arbeitszeitgesetz festlegen und darüber hinaus verbindlich vorschreiben will, dass Ersatzpersonal während der Pausen gestellt werden muss, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer erneut vorzunehmen. 2. Die Ag trägt die Verfahrenskosten. b) Die Ag beantragt: 1. Der Nachprüfungsantrag wird verworfen, 2. hilfsweise: Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen, 3. die ASt trägt die Kosten des Verfahrens. Die Ag meint, der Nachprüfungsantrag sei bereits unzulässig, weil die ASt keine vergaberechtliche Norm nennen könne, die verletzt sein könnte. Außerdem könne die ASt nicht darlegen, warum und inwieweit ihr durch das Verhalten der Ag ein Schaden drohe, weil die Anforderungen der Ag für alle Bieter gleichermaßen gelten, so dass die Zuschlagschancen der ASt durch die Anforderung höherer Pausenzeiten nicht vermindert werden würden. Außerdem bleibe nach dem Vortrag der ASt unklar, ob diese selbst überhaupt an den Manteltarifvertrag gebunden sei. Zur Unbegründetheit des Nachprüfungsantrags führt die Ag aus, dass die ASt Ziffer 8 der Leistungsbeschreibung richtig und genau so wie alle anderen Bieter verstanden habe, dass die Ruhepausen allein an den Vorgaben des 4 ArbZG auszurichten und die tarifvertraglich zulässige Möglichkeit, noch kürzere Ruhepausen als 15 Minuten abzuhalten, ausgeschlossen seien. Diese Vorgabe sei vom Recht der Ag, den Beschaffungsgegenstand frei zu bestimmen, gedeckt. Die Ag habe diese soziale
5 - 5 - Ausführungsbedingung i.s.d. 97 Abs. 4 S. 2 GWB wissentlich und willentlich in die Vergabeunterlagen aufgenommen, weil sie ihre Verantwortung für eine sozial verantwortlichere und nachhaltigere Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen soweit wie ihr selbst möglich wahrnehmen wolle. Die Branche der ASt sei durch einen hohen Konkurrenzkampf, der allein über die Preise ausgetragen werde, schlechte Arbeitsbedingungen und das permanente Unterlaufen sozialer Schutzgesetze geprägt. Auch wenn die Ag nicht der ASt selbst unterstelle, ein solches Sozialdumping zu betreiben, wolle sie maßvoll bei den Arbeitsbedingungen höhere soziale Schutzstandards vorgeben als die Mindeststandards, an denen sich sonst üblicherweise der Wettbewerb ausrichte. Gleichzeitig wolle die Ag so der Gefahr vorbeugen, dass die Mitarbeiter am Ende doch ohne Bezahlung und ohne Pausen dastünden, denn die Einhaltung von Kurzpausen unter 15 Minuten sei in der Praxis schlecht kontrollierbar. Die von der Ag gestellten Anforderungen seien auch nicht unzumutbar, weil eine nicht komplett zerstückelte Pausenabhaltung der Aufrechterhaltung der Konzentration während der Arbeitszeit diene, auch wenn die Tätigkeit eines Pförtners oder Wachbediensteten insbesondere nachts teilweise inaktiver Natur sei. Der Vorwurf der ASt, die Vergabe der Ag sei ohne Verweis auf die tarifvertragliche Öffnungsklausel gar nicht möglich, sei unzutreffend, weil 4 Nr. 2 MTV selbst zwar kürzere Pausen erlaube, diese aber nicht verbindlich vorschreibe. In der mündlichen Verhandlung am 29. August 2013 hatten die Beteiligten Gelegenheit, ihre Standpunkte darzulegen. Auf die ausgetauschten Schriftsätze, die Verfahrensakte der Vergabekammer sowie auf die Vergabeakten, soweit sie der Vergabekammer vorgelegen haben, wird ergänzend Bezug genommen.
6 - 6 - II. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig und begründet. Die Vorgabe der Ag in Ziffer 8 der Leistungsbeschreibung zu den Losen 1 und 2 verstößt gegen 97 Abs. 4 S. 2 GWB, soweit hierin entgegen der Regelungen in 4 Nr. 2 MTV keine Kurzpausen zugelassen sind, und verletzt die ASt in ihren Rechten aus 97 Abs. 7 GWB. 1. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig, insbesondere ist die ASt antragsbefugt. Die Bestimmung über das Vergabeverfahren i.s.d. 107 Abs. 2 S. 1 i.v.m. 97 Abs. 7 GWB, auf deren Verletzung sich die ASt vorliegend ohne diese Norm selbst nennen zu müssen beruft, ist 97 Abs. 4 S. 2 GWB und die hierin geregelte Frage, welche Anforderungen für die Auftragsausführung (hier: in Abweichung von tarifvertraglichen Regelungen) ein öffentlicher Auftraggeber stellen darf. Darüber hinaus droht der ASt, die den Arbeitsverhältnissen mit ihren Beschäftigten die tarifvertraglichen Pausenregelungen des 4 Nr. 2 MTV zugrunde legt, aus der behaupteten Rechtsverletzung auch ein Schaden zu entstehen. Denn nach ihrem Vortrag, auf den insoweit abzustellen ist, könnte sie bei einer Kalkulation des vorgesehenen Personaleinsatzes aufgrund der tarifvertraglich zulässigen, aber von der Ag ausgeschlossenen Pausenzeiten bessere Chancen auf den Zuschlag haben als in dem beanstandeten Vergabeverfahren (vgl. zu den Voraussetzungen der Antragsbefugnis nur BGH, Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14/06). 2. Der Nachprüfungsantrag ist begründet, da Ziffer 8 der Leistungsbeschreibung insoweit rechtswidrig ist, wie hierin die in 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG i.v.m. 4 Nr. 2 MTV vorgesehene tarifvertragliche Öffnung für die Aufteilung der zu gewährenden Ruhepausen in Abschnitte von weniger als 15 Minuten ausgeschlossen wird. Dabei geht die Vergabekammer gemäß dem Vortrag der ASt in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass die ASt ihre Arbeitsverträge in arbeitsrechtlich zulässiger Weise auf die Regelung des 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG i.v.m. 4 Nr. 2 MTV stützen darf. Zwar ist der Ag zuzugeben, dass einem öffentlichen Auftraggeber grundsätzlich ein weiter Spielraum zusteht, den Beschaffungsgegenstand zu bestimmen (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Januar 2013, VII-Verg 33/12 m.w.n.). Dazu zählt grundsätzlich auch das Recht zu bestimmen, wie der ausgeschriebene Auftrag ausgeführt werden soll. Wie sich aus 97 Abs. 4 S. 2 GWB ergibt, besteht das Bestimmungsrecht des Auftraggebers insoweit jedoch nur unter den beiden Einschränkungen, dass sich die besonderen Anforderungen des
7 - 7 - Auftraggebers erstens aus der Leistungsbeschreibung ergeben (dies ist vorliegend der Fall), und zweitens, dass sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen müssen. Die letztgenannte Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn auch wenn ein öffentlicher Auftraggeber gemäß 97 Abs. 4 S. 2 GWB gerade auch soziale Belange fördern darf (wie hier die Dauer der Ruhepausen der Beschäftigten), ist vorliegend ebenfalls zu berücksichtigen, dass dieselben Aspekte bereits Gegenstand besonderer tarifvertraglicher Regelungen sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 5. Dezember 2012, VII-Verg 29/12, und vom 17. Januar 2013, VII-Verg 35/12). Hiernach können die in 4 ArbZG festgelegten Ruhepausen auch in kürzere Zeitabschnitte als jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden, die wie Arbeitszeit zu vergüten sind ( 4 Nr. 2 MTV). An dieser besonderen Pausenregelung haben die Mitarbeiter im Sicherheitsgewerbe, die die Ag durch ihre strengeren Vorgaben schützen wollte, durch die am Tarifabschluss beteiligten Gewerkschaften sogar mitgewirkt. D.h. die Interessen der Arbeitgeber einerseits und der Beschäftigten andererseits haben in den getroffenen Regelungen ihren angemessenen Ausgleich gefunden. Wie 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG zeigt, ist auch der Arbeits- und Sozialgesetzgeber selbst davon ausgegangen, dass tarifvertragliche Vereinbarungen, die von den strengen Vorgaben des 4 S. 2 ArbZG abweichen, zulässig sind. Die Arbeitnehmer der Branche der Sicherheitsdienstleistungen sind somit bereits durch die tarifvertraglichen Regelungen hinreichend geschützt. Vor diesem Hintergrund ist auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Ag nicht erkennbar, dass die hier zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Mitarbeiter eines weitergehenden Schutzes bedürften. Es ist allerdings nicht vergaberechtswidrig, dass die Ag vom Auftragnehmer verlangt, dass während der Pausen Ersatzpersonal zu stellen ist. Diese zusätzliche Anforderung an die Ausführung des ausgeschriebenen Auftrags, die ebenfalls in Ziffer 8 der Leistungsbeschreibung für Los 1 und 2 enthalten ist, ist von 97 Abs. 4 S. 2 GWB gedeckt. Anders als die ASt meint, liegt der hierfür erforderliche sachliche Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand nicht erst dann vor, wenn der konkrete Auftrag die betreffende Anforderung zwingend erfordert. Vielmehr ist eine zusätzliche Anforderung i.s.d 97 Abs. 4 S. 2 GWB bereits dann zulässig, wenn sie nur für den jeweils ausgeschriebenen Auftrag gilt anders als andere oder weitergehende Anforderungen i.s.d. 97 Abs. 4 S. 3 GWB, die von den Bietern ein allgemeines Geschäftsgebaren verlangen, das dieser unabhängig von dem konkret in Aussicht gestellten Vertragsschluss verfolgen soll (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts, BT-Drs. 16/10117, S. 16 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Dezember
8 , VII-Verg 24/10). Da die Anforderung nach Ziffer 8 der verfahrensgegenständlichen Leistungsbeschreibung, während der Pausen Ersatzpersonal zu stellen, nur für den ausgeschriebenen Auftrag gilt, liegt der erforderliche Auftragsbezug mithin vor. Selbst wenn man wie in denen Fällen, in denen die Bestimmung des Beschaffungsgegenstands durch den öffentlichen Auftraggeber zu beurteilen ist (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Januar 2013, aao.) auch bei der Festlegung der Anforderungen an die Ausführung des ausgeschriebenen Auftrags zusätzlich verlangen würde, dass die betreffende Vorgabe auf nachvollziehbaren objektiven, auftragsbezogenen und tatsächlich auch vorliegenden Gründen beruhen muss, ist auch diese Voraussetzung vorliegend erfüllt. Denn angesichts der zahlreichen von externen Gegebenheiten bestimmten und ggf. unmittelbar zu erledigenden Tätigkeiten, die insbesondere das Pförtnerpersonal vorliegend erledigen soll (Besucherempfang, Bedienung der Telefonvermittlungsanlage, Bearbeitung von Alarmen, Überwachung der technischen Kontrollgeräte samt Störmeldung), erscheint eine durchgängige Besetzung der Pforte der Liegenschaft angezeigt. Wie die Ausführungen der ASt in der mündlichen Verhandlung bestätigen, in der sie auf die von ihr vorgesehene Pausenvertretung durch eine sog. Revierstreife und im Übrigen nur noch darauf verweist, dass die Organisation einer solchen Vertretung bei einer Pausendauer von mindestens 15 Minuten nur erschwert möglich sei, beanstandet auch sie die Vorgabe einer zwingenden Pausenvertretung nicht. Außerdem ist der ASt nicht darin zu folgen, dass Ziffer 8 der Leistungsbeschreibung mehrdeutig und damit unbestimmt ist i.s.d. 7 Abs. 1 VOL/A. Denn aus maßgeblicher Sicht eines objektiven, mit Vergabeverfahren vertrauten Bieters (vgl. 133, 157 BGB) war die Formulierung der Ag Die Pausen nach dem Arbeitszeitgesetz sind zwingend einzuhalten. eindeutig und nicht dahingehend auslegungsbedürftig, dass neben den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes möglicherweise auch hiervon abweichende tarifvertragliche Vereinbarungen anwendbar sein sollten. Bestätigt wird dies durch Frage c) in dem von den Bietern zu beantwortenden Fragebogen, in dem ebenfalls bezüglich der zu beachtenden Pausenvorgaben ausschließlich auf die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) verwiesen wurde. Wie die abgegebenen Angebote zeigen, haben auch alle Bieter Ziffer 8 der Leistungsbeschreibung gleichermaßen verstanden. Durch die Anforderungen der Ag an die Ausführung des ausgeschriebenen Auftrags in Ziffer 8 der Leistungsbeschreibung für die Lose 1 und 2 wird die ASt in den ihr zustehenden arbeitsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten beeinträchtigt und gleichzeitig in ihren Rechten
9 - 9 - nach 97 Abs. 7 GWB verletzt, weil dies Einfluss auf ihre Preiskalkulation und ihre wettbewerblichen Möglichkeiten hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 5. Dezember 2012 und vom 17. Januar 2013, jeweils aao.). Zwar muss die ASt ihren Mitarbeitern die Pausen vergüten (wenn diese weniger als 15 Minuten dauern gemäß 4 Nr. 2 S. 2 MTV bzw. in Hessen sogar jede Pause bei täglichen Arbeitszeiten von 10 bis 12 Stunden gemäß 6 des dort geltenden Manteltarifvertrags für Bewachungsdienstleistungen) sowie ebenfalls das in den Pausen zur Verfügung zu stellende Ersatzpersonal. Dennoch wird ihr die vorgesehene Personaleinsatzplanung durch die Vorgaben der Ag, die zu mindestens 15- minütigen Pausen führen würden, erschwert, weil sie nur flexibler zu regelnde Pausen besser durch ihre sog. Revierstreifen abdecken kann, die während einer Schicht mehrere von der ASt in einer Region betreute Objekte mit Ersatzpersonal versorgen. Dies wirkt sich zwangsläufig auf die Angebotskalkulation der anzusetzenden Personalkosten aus. Anders als die Ag meint, kommt es für die Begründetheit des Nachprüfungsantrags der ASt nicht darauf an, dass 4 Nr. 2 MTV die ASt als Arbeitgeber nicht zur Gewährung von Kurzpausen verpflichtet, sondern sie lediglich berechtigt, ihren Mitarbeitern Pausen von weniger als 15 Minuten Dauer zu gewähren. Denn wie 114 Abs. 1 S. 1 GWB zeigt, ist ein Nachprüfungsantrag bereits dann begründet, wenn ein Bieter in seinen Rechten verletzt wird, also wie hier die ASt, die wie sie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat von dem ihr in 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG i.v.m. 4 Nr. 2 MTV eingeräumten Gestaltungsrechten gegenüber ihren Beschäftigten Gebrauch machen will, ihr diese Möglichkeit aber durch die Ausschreibungsbedingungen der Ag versagt wird. 3. Da die von der Ag in Ziffer 8 der Leistungsbeschreibung an die Dauer der einzelnen Ruhepausen gestellten Anforderungen vergaberechtswidrig sind, darf auf keines der hieraufhin abgegebenen Angebote der Zuschlag erteilt werden. Es obliegt der Ag zu entscheiden, wie sie weiter verfährt. Bei fortbestehender Beschaffungsabsicht sind die Vergabeunterlagen entsprechend zu überarbeiten, den Bietern zu übersenden und diesen Gelegenheit zu geben, neue Angebote abzugeben. III. Da die Ag unterlegen ist, beruht die Kostenentscheidung auf 128 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1 GWB.
10 IV. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim Oberlandesgericht Düsseldorf Vergabesenat -, Cecilienallee 3, Düsseldorf, einzulegen. Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern. Behrens Dr. Dittmann
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