Prüfungsschemata - Freiheitsrechte

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1 Öffentliches Recht Verfassungrecht Übersicht 1 Seite 1 von 2 Prüfungsschemata - Freiheitsrechte Prüfungsschema - Freiheitsrecht mit Gesetzesvorbehalt (RechtssatzVB z. B. gegen ein Gesetz) 1. Eröffng. d. Schutzbereichs 2. Eingriff 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung d. Eingriffs sachlich persönlich (P) mittelbarer E. a) Möglichkeiten zur Rechtfertigung geschriebene Schranken o einfacher Schrankenvorbehalt o qualifiz. Schrankenvorbehalt ungeschriebene Schranken (siehe Seite 2, vgl. auch Fall 3) b) Formelle VfM d. Gesetzes Gesetzgebungskompetenz Gesetzgebungsverfahren o Einleitungsverfahren o Hauptverfahren o Abschlussverfahren c) Materielle VfM d. Gesetzes Schrankenvorauss. (nur bei qualifiz. Vorbehalt) Sonst. GG-Verstöße (z.b. Art 80 GG) Schranken-Schranke o Zitiergebot, Art. 19 I 2*) o Verbot des einschr. EinzelfallG*) o Bestimmtheit, Art. 20 III, 103 II o Wesensgehalt, Art. 19 II o VHM, Art. 20 III Legitimer Zweck Geeignetheit Erforderlichkeit Angemessenheit *) gut vertretbar: In formeller VfM zu prüfen Prüfungsschema - Freiheitsrecht mit Gesetzesvorbehalt (UrteilsVB) 1. Eröffng. d. Schutzbereichs 2. Eingriff 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung d. Eingriffs Verfassungsmäßiges einschränkendes Gesetzes Verfassungsmäßige Anwendung des Gesetzes Möglichkeiten zur Rechtfertigung Form. Verf.mäßigkeit Mat. Verfassungsmäßigkeit - geschriebene Schranken - Gg.kompetenz - Schrankenvorauss. - ungeschriebene Schranken - Gg.verfahren (z. B. qualifiz. Vorbehalt) - sonst. GG-Verstöße (z.b. Art. 80 GG) - Schranken-Schranken: - Zitiergebot, Art. 19 I 2 *) - Verbot des einschr. EinzelfallG *) - Bestimmtheit - Wesensgehalt, Art. 19 II - VHM (s.o.) Juristisches Repetitorium Hemmer ã RA Dr. Uwe Schlömer Januar 20

2 Öffentliches Recht Verfassungrecht Übersicht 1 Seite 2 von 2 Prüfungsschema Freiheitsrechte ohne Gesetzesvorbehalt 1. Eröffng. d. Schutzbereichs 2. Eingriff 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung d. Eingriffs a) Schrankenvorbehalt: (P) Beschränkung schrankenlos gewährter Grundrechte Beschränkung durch Schrankenübertragung nicht möglich (so aber Mindermeinung) Beschränkung nach h.m. nur durch kollidierendes Verfassungsrecht: Grundrechte Dritter / Rechtsgüter von Verfassungsrang aa) Vorliegen von kollidierendem Verfassungsrecht / verfassungsimmanenten Schranken Þ Grundrechte Dritter Þ andere Rechtgüter von Verfassungsrang (z.b. Art. 20 GG, Art. 20 a, 23, 28 GG) bb) Verfassungsgemäße Konkretisierung: BVerfG: Es ist grds. eine einfachgesetzliche Konkretisierung des kollidierenden Verfassungsrechts erforderlich (Wesentlichkeitstheorie) (1) Vorliegen einer einfachgesetzlichen Konkretisierung (2) Formelle Verfassungsmäßigkeit des konkretisierenden Gesetzes (3) Materielle Verfassungsmäßigkeit des konkretisierenden Gesetzes Þ geprüft werden zunächst nur Verfassungsprinzipien, die sich nicht aus den Grundrechten ergeben (z.b. Bestimmtheitsgebot, Rückwirkungsverbot) Praktische Konkordanz: Þ das, die kollidierenden Verfassungsgüter konkretisierende Gesetz muss so ausgestaltet sein, dass durch diese Regelung die widerstrebenden Verfassungsgüter zu einem bestmöglichen Ausgleich gebracht werden, so dass keines der Verfassungsgüter vollständig zurücktritt Þ praktische Konkordanz ist letztlich eine besondere Form der Verhältnismäßigkeitsprüfung: o Legitimer Zweck o Geeignetheit o Erforderlichkeit o Angemessenheit b) Verfassungsmäßigkeit der Einzelmaßnahme: 1 Þ Fraglich ist nun, ob auch der Rechtsanwender die widerstrebenden Verfassungsgüter im Rahmen der praktischen Konkordanz im Einzelfall so zu einem schonenden Ausgleich gebracht hat, dass keines der Verfassungsgüter im Einzelfall vollständig zurücktritt. Þ regelmäßig ist eine VHM-Prüfung (vgl. oben) an Hand des Einzelfalls () notwendig. 1 Dieser Prüfungspunkt entfällt bei einer Verfassungsbeschwerde gegen einen Rechtssatz, da es dann nicht um die Einzelfallanwendung geht. Juristisches Repetitorium Hemmer ã RA Dr. Uwe Schlömer Januar 20

3 Öffentliches Recht - Verfassungsrecht_ Übersicht Nr. 2 Seite 1 von 2 Verfassungsbeschwerde - Zulässigkeit [Es ist str., ob das sog. Annahmeverfahren gem. 93a ff BVerfGG gesondert zu erwähnen ist.] A. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG i.v.m. 13 Nr. 8 a, 90 ff BVerfGG 1 B. Zulässigkeit I. Beschwerdeberechtigung 1. Beteiligtenfähigkeit, 90 I BVerfGG ð GR-Fähigkeit Grds.: Jedermann, dabei ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer (BF) im Hinblick auf das geltend gemachte GR grundrechtsfähig sein muss Typ. Probleme, die in der Kl. aber, soweit nicht offenkundig, erst im Sch.bereich anzusprechen sind: a. Natürliche Personen Jedermann-Grundrechte Deutschen-Grundrechte o (P) Nicht EU-Ausländer h.m. nur Schutz über Art. 2 I GG o (P) Unionsbürger Art. 18 AEUV (Diskriminierungsverbot) str., ob Deutschen-GRe europarechtskonform ausgeweitet werden oder ob auch hier Schutz über Art. 2 I GG gewährleistet wird, dann aber die strengeren Schranken des Deutschen-GR übertragen werden. GR-Schutz vom nasciturus bis postmortaler Persönlichkeitsschutz b. Inländische juristische Personen des Privatrechts, Art. 19 III GG jup weit zu verstehen, auch teilrechtsfähige Personengemeinschaften inländisch = Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt in Deutschland str. Schutzzweck von Art. 19 III o Lehre vom personalen Substrat o Lehre von der grundrechtstypischen Gefährdungslage ð relevant insbes. für inländ. jurist. Person, von Ausländern gebildet (P) GR-Fähigkeit gemischt-wirtschaftlicher Unternehmen o T.d.L.: immer (+), es sei denn Privater wäre Alibi-Figur o BVerfG: (-) bei beherrschendem staatlichen Anteil (P) GR-Fähigkeit, soweit ausländischer Staat mehrheitl. Anteile hält c. Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts Grds.: GR-Fähigkeit (-): Konfusionsargument Ausnahmen: - Verfahrensgrundrechte - GR-dienende jurist. Personen des Öffentlichen Rechts d. Ausländische juristische Personen ð nur Verfahrensgrundrechte (P) Juristische Personen aus der EU: (S) Anwendungsvorrang des Unionsrechts ðtb-merkmal inländisch ist nicht anzuwenden ABER: BVerfG Beschl. v BvR 282/13: Wegen des eindeutigen Wortlauts von Art. 12 I GG ist auf eine jup aus der EU mit Sitz außerhalb Deutschlands Art. 2 I GG unionsrechtskonform so anzuwenden, dass die jup denselben Schutz erhält, wie sie der deutschen jup über Art. 12 I zukommt. 1 str. ob Zuständigkeit in der Zulässigkeit oder vorab zu prüfen ist, beides vertretbar Juristisches Repetitorium Hemmer ã RA Dr. Uwe Schlömer --- Dezember 19

4 Öffentliches Recht - Verfassungsrecht_ Übersicht Nr. 2 Seite 2 von 2 2. Prozessfähigkeit GR-Mündigkeit (str., ob Begriff überhaupt notwendig) o starre Altersgrenze = Orientierung an einfach-gesetzl. Normen o h.m.: gleitende o. dynamische Altersgrenze = Einsichtsfähigkeit maßgeblich Postulationsfähigkeit: RA-Zwang nur bei mündlicher Verhandlung, 22 BVerfGG II. Beschwerdegegenstand - Akt der öffentlichen Gewalt (ggf. auch Unterlassen) Akte der Legislative (ggf. auch Vertragsgesetze zu EU oder völkerrechtl. Verträgen) Akte der Exekutive Akte der Judikative (idr die letztinstanzliche Entscheidung) Bei mehreren Akten (z.b. VA und bestätigende Urteile des VG) kann BF wählen, ob er nur letztinstanzliche Entscheidung oder alle Akte angreifen will, es bleibt aber eine VB. auch Unterlassen als Beschwerdegegenstand denkbar, soweit möglicher Weise Schutzpflichten aus dem GG verletzt sind (P) Akte von supranationalen Organisationen / Identitätskontrolle ð Europarecht III. Beschwerdebefugnis, 90 I BVerfGG GR-Verletzung muss möglich erscheinen Selbst-Betroffenheit: BF rügt eine Verletzung eigener GRe o grds. keine Prozessstandschaft (Ausn.: z.b. Testamentsvollstrecker) Gegenwärtige Betroffenheit: schon / noch betroffen oder unmittelbar bevorstehend o bei Rechtsnormen erst ab Verkündung, Ausn.: Abwarten unzumutbar und Sonderfall VertragsG zu EU- oder völkerrechtl. Vertrag o (P) Erledigung des Akts ð i.d.r. RSB (-), es sei denn Wdh-Gefahr Unmittelbare Betroffenheit: kein weiterer Vollzugsakt notwendig o Bei Rechtssatz-VB nur falls Norm selbstausführend oder Abwarten unzumutbar IV. Rechtswegerschöpfung, 90 II 1 BVerfGG (Ausn.: Vorabentscheidung, 90 II 2) h.m. grds. kein (P) bei Rechtsnormen Ausn.: 47 VwGO für RVO / Satzungen (aber kein 47 I Nr. 2 in HH/BER) V. Subsidiarität, 90 II BVerfGG analog (P) Anrufung der Fachgerichte möglich (auch bei VB gegen ParlamentsG)? (P) Abwarten des HS-Verfahrens bei einstw. Rechtsschutz? (P) Feststellungsklage gegen (Bundes-)RVO? VI. Frist, 93 BVerfGG Urteils-VB 93 I: Monatsfrist Rechtssatz-VB 93 III: Jahresfrist ab Inkrafttreten (zur Berechnung keine Regelung im BVerfGG, aber st. Rspr.: 187 ff BGB anwendbar) VII. Form, 23 BVerfGG Schriftform mit Begründungspflicht, bislang keine Einreichung per möglich, da keine Regelungen im BVerfGG (anders als z.b. in VwGO, ZPO, ArbGG, etc.) Juristisches Repetitorium Hemmer ã RA Dr. Uwe Schlömer --- Dezember 19

5 ÖffentlichesRecht-Verfassungsrecht_ ÜbersichtNr.3 Seite1von2 Abstrakte)Normenkontrolle)))))/)))))Konkrete)Normenkontrolle ) Abstrakte)Normenkontrolle) ) Konkrete)Normenkontrolle) Zuständigkeit) des)bverfg 1 ) Art.93INr.2GGi.V.m. 13Nr.6, 76ffBVerfGG Zuständigkeit) des)bverfg 1 Art.100GGi.V.m. 13Nr.11, 80ffBVerfGGT präzisedenvorlagefallzitieren Zulässigkeitsvoraussetzungen I.)) Antragsbe/ rechtigung) Bundes-,Landesregierungoder ¼Mitgliederd.Bundestages I.)) Vorlagebe/ rechtigung) StaatlicheGerichte(auchvon öff.-rechtl.körperschaften) II.))Antrags/) gegenstand) ) GesetzeimmateriellenSinn, abverkündung =>keinevorbeugendenkt Ausn:Vertragsgesetzei.S.d. Art.59IIGGoder Art.23I2GG II.) Vorlage/)) NachkonstitutionelleGesetzeim gegenstand)) formellensinn (P)Vorkonstitutionellenur,soweit siedergesetzgeberinseinen Willenaufgenommenhat,durch Verweis,Änderungen,etc. (P)Europarechtvgl.S.2 III.)Antrags/)) befugnis)) (P) 76BVerfGG: fürnichtighalten Art.93INr.2GG: Zweifel h.l.:zweifelreichenaus. III.)Vorlage/) grund) ÜberzeugungvonderVerfassungswidrigkeit(d.h.verfassungskonformeAuslegungist nichtmöglich)und Entscheidungserheblichkeitder vorgelegtennorm IV.)Form) 23BVerfGG IV.)Form) 80IIBVerfGG ) Sonderfall: KompetenzkontrolleTArt.93INr.2a StreitumGesetzgebungs-kompetenzen=>nurzurÜberprüfungderVoraussetzungendes Art.72IIGG VorlagegegenstandnurBundesgesetze Vorlageberechtigt:Bundesrat, Landesregierungo.Landesparlament Sonderfall:Art.93IIGG vgl.dazuart.72iv,125agg ) ) Begründetheit)(vgl.) )78,)82)BVerfGG):)) Die)Normenkontrolle)ist)begründet,)soweit)die)Norm)mit)höherrangigem)Recht)unvereinbar)ist.) 1 str.obzuständigkeitinderzulässigkeitodervorabzuprüfenist,beidesvertretbar JuristischesRepetitoriumHemmer RADr.UweSchlömer---Dezember15

6 ÖffentlichesRecht-Verfassungsrecht_ ÜbersichtNr.3 Seite2von2 Verhältnis)der)Zuständigkeiten)des)BVerfG)und)des))EuGH) bei)möglicher)verfassungswidrigkeit)von)umsetzungsgesetzen) EskönnensichinsbesonderebeiderVerfassungsbeschwerdeundbeiderkonkretenNormenkontrolleAbgrenzungsschwierigkeitenergeben,beiderFrage,welchesGerichtzuständigist. IndiesenFällenistmitfolgendemSchemazudifferenzieren: Ist$nationale$Norm$ europarechtlich$ vorgegeben? Ja:$Besteht$mögliche$ Verfassungswidrigkeit$ gerade$im$ europarechtlich$ vorgegebenen$teil$des$ Gesetzes? Ja:$Hat$der$nationale$ Gesetzgeber$Spielraum? Ja:$Art.$100$GG$BVerfG$ soweit$ Verfassungswidrigkeit$ durch$ausschöpfung$des$ Spielraums Nein:$Art.$100$GG$BVerfG Nein:$Art.$100$GG$BVerfG Nein:$Art.$267$AEUV$ EuGH$muss$klären,$ob$ Unionsrecht$gegen$ primäres$unionsrecht,$ z.b.$grundrechte$art.$6$ EUV$verstößt. JuristischesRepetitoriumHemmer RADr.UweSchlömer---Dezember15

7 Öffentliches Recht Verfassungsrecht Übersicht 4 Seite 1 von 3 Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I GG i.v.m. Art. 1 I GG A. Schutzbereich I. Persönlicher Schutzbereich: Jedermann-Grundrecht (P) Jur. Pers/ Personenmehrheiten Persönlicher Schutzbereich nach BVerfG (+), wenn der Menschenwürdeanteil bei der konkreten Ausprägung des APR deutlich hinter den Anteil Art. 2 I GG zurücktritt z.b. beim Recht am gesprochenen Wort; Recht auf informat. Selbstbestimmung II. Sachlicher Schutzbereich: Das APR soll Lücken schließen und die benannten Freiheitsrechte um (S) unbenannte Freiheitsrechte ergänzen es geht um das Person-Sein des Einzelnen. Der sachliche Schutzbereich bestimmt sich maßgeblich nach den verschiedenen Entfaltungsweisen der Persönlichkeit o Recht der Selbstbestimmung Recht des einzelnen, selbst zu bestimmen bzw. herauszufinden, wer er ist Þ Festlegung der eigenen Identität. Umfasst sind unter anderem das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung (BVerfGE 96, 56, 63) das Recht auf Bestimmung des eig. Geschlechts (BVerfGE 121, 175, 190; vgl. auch Beschl. v BvR 2019/16 Das dritte Geschlecht ) Recht auf selbstbestimmtes Sterben BVerfG Urt. v BvR 2347/15 o Recht der Selbstbewahrung Recht des einzelnen, sich zurückzuziehen, abzuschirmen, für sich allein zu bleiben. Umfasst sind unter anderem: der Schutz der Vertraulichkeit des Gesprächs mit dem Arzt oder Rechtsanwalt, der Krankenakte (vgl. BVerfG NJW 2006, 1116) der Schutz des Tagebuchs (BVerfGE , 373 ff.) o Recht der Selbstdarstellung ( Wie soll ich dargestellt werden? ) Recht des einzelnen, sich herabsetzender, verfälschender und unerbetener oder heimlicher öffentlicher Darstellung seiner Person erwehren zu können Umfasst sind unter anderem: das Recht am eigenen Bild (BVerfGE 87, 334, 340), vgl. 22, 23 KUG o Beachtlich sind in diesem Zusammenhang die Caroline v. Monaco- Entscheidungen der verschiedenen Gerichte (vgl. hier BGHZ 131, 332; BVerfGE 101, 361; EGMR NJW 2012, 1053) das Recht am eigenen Wort (BVerfGE 121, 115, 125) o gewährleistet die Selbstbestimmung über die eigene Darstellung der Person in der Kommunikation mit anderen das Recht auf Gegendarstellung (BVerfGE 63, 131, 142 f.) Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Volkszählungsurteil BVerfGE 65, 1 ff.) Kontrolle über die eigenen Daten das Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (Online-Durchsuchungen) das Recht auf Resozialisierung (BVerfGE 35, 202, 236) Juristisches Repetitorium Hemmer ã RA Dr. Uwe Schlömer März 20

8 Öffentliches Recht Verfassungsrecht Übersicht 4 Seite 2 von 3 das Recht auf Schutz der persönlichen Ehre (BVerfGE 54, 208, 217; BVerfGE 114, 339, 346) das postmortale Persönlichkeitsrecht (wird nach h.m. nur aus Art. 1 I GG abgeleitet). B. Eingriff: grds. jedes staatliche Handeln, dass die Ausübung des APR erschwert oder unmöglich macht Þ Eingriff ist in Anbetracht des modernen Eingriffsbegriffs weit zu fassen (P) Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung o grds. jeder persönlichen Lebenssachverhalten geltende Akt staatlicher Informations- und Datenerhebung sowie -verarbeitung o Eingriff auch (+), wenn Daten zunächst gezielt miterfasst werden, dann aber unmittelbar nach der Erfassung technisch wieder anonym, spurenlos und ohne die Möglichkeit, einen Personenbezug herzustellen, ausgesondert werden (BVerfG Beschl. v BvR 3187/10 zum KFZ-Kennzeichen-Scanning bei sog. Nichttreffern oder unechten Treffern) (P) Eingriff in das Postmortale Persönlichkeitsrecht o Deshalb problematisch, da ein Eingriff in die Menschenwürde aufgrund des Wortlautes des Art. 1 I GG nicht gerechtfertigt werden kann Þ Interessenabwägung ist daher letztlich schon im Eingriff vorzunehmen o erforderlich ist daher eine gerade die Menschenwürde treffende Verletzung, ein bloßes Berühren der Menschenwürde reicht dagegen nicht aus Þ für den Eingriff in den Geltungsanspruch ist eine grobe Entstellung des Geltungsanspruches erforderlich Þ nicht ausreichend ist das bloße Infrage stellen (P) Einwilligung in Eingriff möglich? möglich, allerdings nur wenn hinreichend konkret formuliert. C. Rechtfertigung grds. gilt hier die Schrankentrias gem. Art. 2 I GG (BVerfGE 120, 180, 201) Þ allerdings nimmt das BVerfG grds. eine strengere VHM-Prüfung vor wegen des Anteils des Art 1 I GG am APR Einschränkung ist darüber hinaus auch durch kollidierendes Verfassungsrecht möglich (Arg.: Erst- Recht-Schluss) Von besonderer Bedeutung im Rahmen der Rechtfertigung ist die Schranke der Verfassungsmäßigen Ordnung = Gesamtheit aller Normen, die formell und materiell verfassungsgemäß sind (BVerfGE 80, 137, 153) o Eingriffe unterliegen insoweit einer besonders strengen VHM- Prüfung o Vorgaben des Volkszählungsurteils im Hinblick auf die Rechtfertigung von staatlichen Datenerhebungen (BVerfGE 65, 1 ff.) Þ Rechtfertigung von Eingriffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung Rechtfertigung von Eingriffen durch die Erhebung personenbezogener Daten Erforderlich ist das Vorliegen einer (S) bereichsspezifischen RGL Datenverarbeitung ist auf bestimmte, konkret festgelegte Zwecke zu beschränken (S) Zweckbindungsgebot Zweckänderung nur zulässig, wenn auch erneute Datenerhebung zulässig wäre (S) hypothetische Datenneuerhebung. Sammlung nicht-anonymisierter Daten auf Vorrat oder ohne konkrete Zweckbindung ist unzulässig Bei der Erhebung von personenbezogenen Daten muss die Geheimhaltung sichergestellt werden Juristisches Repetitorium Hemmer ã RA Dr. Uwe Schlömer März 20

9 Öffentliches Recht Verfassungsrecht Übersicht 4 Seite 3 von 3 Unabhängiger Datenschutzbeauftragter ist zu beteiligen Rechtfertigung von Eingriffen durch die Erhebung statistischer Daten Allgemeine RGL reichen hier aus Gerade keine konkrete Zweckbindung zu verlangen, da dies einer statistischen Erhebung fremd ist Anonymisierung der Daten ist frühzeitig sicherzustellen o Vorgaben zum Eingriff in das Online- bzw. Computer-Grundrecht (BVerfGE 120, 274, 311) Gesetzliche Regelung (z.b. 20 k BKAG) nur unter folgenden Aspekten: Gesetz darf Maßnahmen grds. nur zulassen, wenn Anhaltspunkte für konkrete Gefahr für überragend wichtiges Rechtsgut bestehen Gesetz muss Maßn. zum Schutz des unantastbaren Kernbereichs enthalten. (S) Zweistufiges Schutzkonzept, s.u. Anordnung unterliegt Richtervorbehalt o Ursprünglich für den Bereich des Rechts auf Selbstbewahrung hat das BVerfG (E 34, 238, 245) die (S) Sphärentheorie entwickelt (VHM: je intensiver der Eingriff umso, höhere Anforderungen den den die Maßnahme legitimierenden Zweck) Sozialsphäre Þ leichtere Einschränkbarkeit Privatsphäre Þ Einschränkung nur bei wichtigen Gütern des Allgemeinwohls Intimsphäre Þ vollständig geschützt, kein gerechtfertigter Eingriff möglich Zur Intimsphäre gehört der unantastbare Kernbereich privater Lebensführung (z.b. innere Vorgänge, Empfindungen, etc. höchstpersönlicher Art, nichtöffentliche Kommunikation mit Person des höchstpersönlichen Vertrauens) hier (S) Zweistufiges Schutzkonzept: (1) Gesetz muss Regelung vorsehen, dass Kernbereich nicht angetastet wird, sollte dies doch geschehen, (2) sind Daten unverzüglich zu löschen. GR-Konkurrenzen: Art. 10, 13 GG sind spezieller, das APR kann allerdings als Verstärkung des GR- Schutzes hinzukommen. Das Computer-GR ist subsidiär zu Art. 10, 13 GG und dem inform. Selbstbestimmungsrecht. Vergleichbare Gewährleistungen: Art. 8 EMRK, Art. 7 GR-Charta Klausurrelevante Entscheidungen zum APR (zusätzlich zu den o.a. Entscheidungen): BGH, JA 2012, 395 f. Ein Selbstgespräch eines Tatverdächtigen, das in dessen Kfz heimlich mittels akustischer Überwachung aufgezeichnet wird, kann im Strafprozess nicht verwertet werden, da es dem durch Art. 2 I i.v.m. Art. 1 I GG absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit zuzurechnen ist BVerfG, JA 2012, 399 f. = L&L 2012, 291 ff. (Ochsenknecht- Brüder) Das Persönlichkeitsrecht Jugendlicher steht unter besonderem Schutz des APR, so dass die Rechtfertigungsschwelle hier grundsätzlich höher anzusetzen ist. Allerdings kann diese Schutzintensität wiederum dadurch herabgesetzt werden, dass die Person die Öffentlichkeit sucht und ein wildes Image pflegt und kommerziell ausnutzt. Juristisches Repetitorium Hemmer ã RA Dr. Uwe Schlömer März 20

10 Öffentliches Recht - Verfassungsrecht Übersicht 5 Seite 1 von 3 Religions- und Gewissensfreiheit, Art. 4, 140 GG, Art. 136 ff WRV A. Schutzbereich: I. Persönlicher Schutzbereich: grundrechtsberechtigt ist zunächst jede Person individuell, die allgemein grundrechtsfähig ist (P) Kollektive Religionsfreiheit: o allgemein anerkannt ist, dass die religiösen Vereinigungen grds. selbst ebenfalls Religionsfreiheit genießen str. allerdings die Herleitung e.a. (Listl, Hdb StKirchR I, S. 461): Kollektive Freiheit ergibt sich unmittelbar aus Art. 4 I GG (S) Lehre vom Doppelgrundrecht. h.m.: Kollektive Religionsfreiheit ergibt sich vielmehr aus Art. 19 III GG und durch Art. 137 II 2 WRV ivm Art. 140 GG Þ Streit ist vor allem dogmatischer Natur Þ entscheidungsrelevant ist der Streit aber in dem Falle, in dem es sich bei der religiösen Vereinigung um eine solche handelt, die nicht ihren Sitz in der BRD oder den Mitgliedstaaten der EU hat Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert sind (Kirchen), sind (S) grundrechtsdienende Körperschaften Þ aufgrund der strikten Trennung von Staat und Kirche (vgl. Art. 140 GG i.v.m. Art. 137 WRV) können sie sich jedoch im Unterschied zu anderen grundrechtsdienenden Körperschaften (z.b. Unis, Rundfunkanstalten) grundsätzlich auf alle Grundrechte berufen Þ Ausnahme: Bereiche, in denen sie hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, z.b. Kirchensteuer, Friedhofswesen (E 73, 388, 399 f.) Þ Anspr. auf Anerkennung als jurist. Pers. des öff. Rechts: Art. 137 V 2 WRV (i.v.m. Art. 140 GG) hat ungeschr. TB-Merkmal der Verfassungstreue (BVerfG NJW 2001, 429 (Zeugen Jehovas)). II. Sachlicher Schutzbereich Religions- und Weltanschauungsfreiheit: Umfasst ist sowohl die Freiheit, einen Glauben oder eine Weltanschauung zu haben, zu bilden, und zu äußern, aber auch entsprechend dieser Auffassung sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens/seiner Weltanschauung auszurichten und seiner inneren Überzeugung gemäß zu handeln, (S) positive Freiheit (BVerfGE 93, 1, 15) Geschützt ist aber auch die Freiheit, all diese Dinge gerade nicht zu haben und sich insbesondere auch dem Einfluss anderer Glaubensrichtungen zu entziehen, (S) negative Freiheit Glaube/Weltanschauung: Metaphysischer Erklärungsansatz für die Existenz der Welt und der in ihr lebenden Menschen, wobei Glaube einen Gottesbezug voraussetzt und Weltanschauung nicht auf Transzendenz basiert. Glaube: Religiöse Überzeugung von der Stellung des Menschen in der Welt und seiner Beziehung zu höheren Mächten und tieferen Wesensschichten Weltanschauung: Die Auffassung eines Menschen von der Welt in ihrer Vielfalt als Sinnganzes und ihr Rückbezug auf das eigene Lebensverhältnis Juristisches Repetitorium Hemmer ã RAe Dr. Uwe Schlömer/ Christian Pope --- März 20

11 Öffentliches Recht - Verfassungsrecht Übersicht 5 Seite 2 von 3 Þ Zwei prägende Begriffselemente: o Erklärung des Weltganzen, die durch die Wissenschaft nie erbracht werden kann o Begründung gewisser Verhaltensmaßregeln Geschützt ist damit in jedem Falle das sog. (S) forum internum, also dass Recht, einen Glauben, gleich welcher Art zu haben Forum Externum auch geschützt? BVerfG (E 24, 236, 246): Schutzbereich geht über die traditionellen Bestandteile der Glaubensausübung hinaus, geschützt sind nicht nur die genannten kultischen Handlungen und religiösen Sitten, sondern auch diakonische und karitative Betätigungen, die religiöse Erziehung, religiöse Feiern oder andere Äußerungen des religiösen Lebens (P) Gefahr der Entstehung eines Supergrundrechtes? Þ extensive Auslegung zur Konturlosigkeit des Schutzbereiches führen, daher ist Teil der Lehre gegen eine Ausdehnung des Schutzbereichs, aber: BVerfG (E83, 341, 353; E 90, 112, 118) Plausibilitätskontrolle: Es ist erforderlich, dass es sich nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild um eine Religion und Religionsgemeinschaft handelt Þ die Behauptung muss plausibel erscheinen Þ ausschließl. wirtschaftl. Betätigung sei lediglich religiös verbrämtes Handeln (E 90, 112, 118) Þ kein Schutz für Handlungen, die nur bei Gelegenheit oder in Zusammenhang mit religiösen Handlungen erfolgen (z.b. Schutz für religiöse Veranstaltungen, nicht jedoch für den Ausschank gewöhnlicher Speisen und Getränke bei deren Gelegenheit, anders bei religiösen Mahlveranstaltungen, BVerfGE 19, 129, 133) Þ erforderlich ist weiterhin, dass der Gläubige sich gerade zu einem bestimmten Handeln verpflichtet fühlt, während nicht ausreichend ist, wenn sich der Gläubige zwar motiviert fühlt, aber nach seiner Vorstellung ein Handeln unterlassen kann, ohne in einen inneren Konflikt zu geraten Geschützt sind auch neu entwickelte Strömungen innerhalb einer bestehenden Religion und junge Religionen (BVerfGE 41, 29, 50) B. Eingriffe: jedes staatliche Handeln, das die Ausübung der Religion und eines Glaubens beeinträchtigt und unmöglich macht (P) Staatliche Warnungen vor einer Religion (BVerfG NJW 2002, 3459 Osho ): Bloße sachliche Information Þ Kein Eingriff in den Schutzbereich des Art 4 I GG (BVerfG, aao.), vgl. dazu aber Fall 4 Verfassungsrecht Verfälschende, diskriminierende, diffamierende Äußerungen Þ mittelb. Eingriff in Art. 4 I GG Soweit nur mittelbarer Eingriff vorliegt, verlangt der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes nach Ansicht des BVerwG keine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage, ausreichend ist vielmehr eine Aufgabenzuweisung Þ diese ergibt sich vorliegend aus der ungeschriebenen Aufgabe der Staatsleitung, die auch ein Informationshandeln umfasst, welche in Art. 65 GG verortet wird (vgl. dazu Fall 4 Verfassungsrecht). (P) Ablehnung medizinischer oder krankenhäuslicher Hilfe aus Glaubensgründen? o es kann nicht verlangt werden, das sich jemand entgegen seiner religiösen Überzeugung medizinisch behandeln lässt (BVerfGE 32, 98, 106 f.) Þ dennoch ergangene staatliche Zwangsmaßnahmen stellen insoweit einen Eingriff dar. Juristisches Repetitorium Hemmer ã RAe Dr. Uwe Schlömer/ Christian Pope --- März 20

12 Öffentliches Recht - Verfassungsrecht Übersicht 5 Seite 3 von 3 o es kann aber verlangt werden, dass fehlende Bereitschaft durch die Eltern angezeigt wird, damit ggf. staatliche Stellen Verantwortung übernehmen Þ entsprechende staatliche Regelungen sind wohl bereits nicht als Eingriff in Art. 4 I GG zu werten. Eingriff in elterliches Erziehungsrecht, Art. 6 II i.v.m. Art. 4 I GG (z.t. genannt Kombinations-GR) ist des Weiteren z.b. zu bejahen bei: o Schulpflicht in einer mit Kruzifixen ausgestatteten Schule (BVerfGE 93, 1, 16) o Pflicht zur Teilnahme am Schwimmunterricht, trotz Unvereinbarkeit mit islamischen Bekleidungsvorschriften C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung: I. Schranken der Art. 136 I, III, S. 2, Art. 137 III 1 WRV: BVerfG hat lediglich Art. 136 III 2 WRV als Schranke für die negative Religionsfreiheit bislang ausdrücklich anerkannt (E 46, 266, 267) (P) Art. 136 I WRV - wichtig o e.a.: Art. 136 I WRV enthält einfachen Gesetzesvorbehalt auch für Art. 4, da Art. 136 WRV voll wirksamer Bestandteil des GG. o BVerfG (E 33, 23, 31; E 90, 112): Art. 136 I WRV wird Art 4 I GG (S) überlagert, so dass insoweit nur verfassungsimmanente Schranken greifen können (Arg. für BVerfG: Art. 135 WRV enthielt als Vorgängernorm zu Art. 4 expliziten Gesetzesvorbehalt, wurde aber gerade nicht in das GG übernommen). Art. 137 III 1 WRV gilt nur für das kirchliche Selbstbestimmungsrecht II. Kollidierendes Verfassungsrecht: Þ Eingriffe in das vorbehaltlos gewährte Grundrecht können nur durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt werden (Grundrechte Dritter; andere Rechtsgüter von Verfassungsrang) Gewissensfreiheit: Gewissen: Körperlich erfahrbares seelisches Phänomen, das zu einer Entscheidung an den Kategorien von Gut und Böse bzw. gerecht und ungerecht befähigt, die der einzelne für sich als innerlich verpflichtend empfindet (BVerfGE 12, 45, 55) Forum externum nur geschützt als Glaubhaftmachung der Gewissensentscheidung Besonderheit: Rechtfertigung von Eingriffen nur durch kollidierendes Verfassungsrecht die Frage nach den Schranken aus der WRV stellt sich hier nicht Vergleichbare Gewährleistungen: Art. 9 EMRK, Art. 10 GR-Charta D. Klausurrelevante Entscheidungen zu Art 4 GG: Zwang zur Teilnahme am koedukativ erteilten schulischen Schwimmunterricht zulässig, BVerwG Urt. v C Neue Kopftuch-Entscheidung des BVerfG: Pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte verfassungswidrig - nur zulässig bei konkreter Gefährdung des Schulfriedens (BVerfG Beschl. v BvR 471/10). Vollverschleierung (Niqab) einer Schülerin kann verboten werden, BayVGH Beschl. v CS Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin zulässig, BVerfG Beschl. v BvR 1333/17; Kopftuchverbot für Richterinnen und Staatsanwältinnen verf.gemäß, Neutralitätspflicht der einz. Amtsträgerin überwiegt Glaubensfreiheit, BayVerfGH Urt. v Vf. 3-VII-18 Juristisches Repetitorium Hemmer ã RAe Dr. Uwe Schlömer/ Christian Pope --- März 20

13 ÖffentlichesRecht-Verfassungsrecht ÜbersichtNr.6 Seite1von4 Meinungs),Informations),Presse),undRundfunkfreiheit,Art.5IGG A.Schutzbereich: Art.5IGGenthältfünfeigenständigeGrundrechte: o Meinungsfreiheit,Art.5I1,Hs.1GG o Informationsfreiheit,Art.5I1,Hs.2GG o Pressefreiheit,Art.5I2,1.AltGG o FreiheitderBerichterstattungdurchRundfunk,Art.5I2,2.AltGG o FreiheitderBerichterstattungdurchFilm,Art.5I2,2.Alt.GG AlleGewährleistungenverbürgensubjektiveAbwehrrechte Pressfreiheitbeinhaltetdarüberhinauseineobjektiv-rechtlicheSeite SchutzpflichtdesStaates fürdiepresse I.PersönlicherSchutzbereich Jedermann-Grundrecht Wesensmäßigauchaufjur.Pers.anwendbar(Art.19IIIGG) II.SachlicherSchutzbereichderMeinungsfreiheit: Meinung: o UmfasstsindalleWerturteile o KennzeichnendfüreineMeinungistdamitinsbesonderedasElementdesDafürhaltens o Unbeachtlichist,welchenInhaltdieÄußerunghat,siekannpolitischer,öffentlicher,privaterNatursein,vernünftigoderunvernünftig (P)Tatsachenbehauptungen: o vondenmeinungsäußerungendadurchabzugrenzen,daseinetatsachenbehauptung dembeweiszugänglichist,währenddiesfürmeinungsäußerungennichtgilt e.a.:(ridder,grundrechteii,243,264dhusternjw1996,487) TatsachenbehauptungenfallenausdemSchutzbereichheraus h.m.:(md/herzog,gg,art5i,ii,rdnr.51) AuchTatsachenbehauptungenmüssenvonArt.5IGGumfasstsein Arg:%% TatsachenäußerungensindhäufigmitWerturteilenverbunden,eineTrennungist nurschwermöglich alleininderauswahlunddarstellungdertatsacheistschoneinwerturteilzusehen BVerfG(E61,1,9): SoweitreineTatsachenbehauptungenvorliegen,sinddiesevonArt.5IGGnichtumfasst, sindsiejedochmitelementendesdafürhaltensverbunden,istderschutzbereicheröffnet ErwiesenoderbewusstunwahreTatsachenbehauptungen(z.B.Auschwitzlüge)sindnichtvom SchutzbereichdesArt.5GGumfasst(BVerfGE99,185,187) EbensofälltreineSchmähkritik(selten)nichtmehrindenSchutzbereich: o Schmähkritikliegtnurdannvor,wennesgeradenurumdasgezielteSchlechtmachenund VerächtlichmachendurchdieÄußerunggeht. o DieÄußerungsollgeradelediglichdazudienen,denBetroffenenherabzuwürdigen RAeDr.UweSchlömer/ChristianPope---Juli18

14 ÖffentlichesRecht-Verfassungsrecht ÜbersichtNr.6 Seite2von4 GeschütztsindauchsolcheÄußerungennicht,mitdenendasFeldgeistigerAuseinandersetzung verlassenwirdunddruckmittelandiestellevonargumenteneingesetztwerden(vgl. Blinkfuer, BVerfGE25,256ff.) UmfasstsinddasÄußernunddasVerbreiteneinerMeinunginWort,SchriftundBild Geschütztistweiterhinauchdie(S)negativeMeinungsfreiheit,alsodasRecht,eineMeinung nichtzuäußernundnichtverbreiten (P)SchockbilderaufZigarettenpackungen o EingriffeinArt.12,Art.14GGdfraglichistobEingriffinArt.5Izubejahenist.Hierließe sichvertreten,dassesmittlerweileallgemeinbekanntist,dassdiesnichtdiemeinungder Herstellerist,sonderneinegesetzlichePflicht. o DerErlasseinereinstw.AOgegendasGesetzwurdeabgelehnt:BVerfGBeschl.v BvR895/16. III.SachlicherSchutzbereichderInformationsfreiheit: GeschütztistdieInformationsbeschaffungausallgemeinzugänglichenQuellen Informationsquelle ist jeder denkbare Träger von Information, jedoch auch der Gegenstand der Informationselbst Allgemein zugänglich ist eine Quelle, wenn sie technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit,alsoeinemindividuellnichtbestimmbarenPersonenkreis,Informationenzuverschaffen (BVerfGE103,44,60) maßgeblich:zweckbestimmungdurchdenurheber GeschütztistauchhierdiepositiveFreiheit,sichzuinformieren GeschütztistaberauchdienegativeFreiheit,nichtunentrinnbarerInformationausgesetztzusein, z.b.propaganda (P1) 169S.2GVG VerbotvonFilm-undTonaufnahmenwährendderHauptverhandlung(n-TV Urteil,BVerfGNJW99,1951,vgl.auchNJW1996,581).BVerfGdefiniertdenBegriff allg.zugänglich als%(s)%schutzbereichsbegrenzung% 169S.2GVGprägtdieseaus (P2)AnbringungeinerParabolantenneanderHauswand"(P)dermittelbarenDrittwirkung IV.SachlicherSchutzbereichderPressefreiheit: Presseerzeugnis: AllezurVerbreitungandieAllgemeinheitbestimmtenVervielfältigungen unabhängig%vom%niveau;kein(s)restriktiverpressebegriff umfasstsindaucheinmaligedruckerzeugnisse.schutzumfasstauchdiepressealseinrichtung Institutsgarantie (P) Elektronische Medien: wohl () h.l.: Soweit Trägermedium (CD, DVD, etc.) vorhanden Pressefreiheit(+)dausschl.VeröffentlichungenonlineohneTrägermedium Rundfunkfreiheit(+) SchutzreichtvonderBeschaffungderInformationbiszurVerbreitung geschütztsindnebenredakteurundjournalistauchverleger,herausgeberundgrossist, auchderbuchhalterundanzeigenleiter (P)(Schock-)WerbungvomsachlichenSchutzbereichumfasst? o Schutzbereichisteröffnet,soweitderWerbezwecknursekundärist,letztlichgehtesum diestellungnahmeselbstzugesellschaftlichemproblem o darüberhinausdientdiewerbungauchderfinanzierungderpresse RAeDr.UweSchlömer/ChristianPope---Juli18

15 ÖffentlichesRecht-Verfassungsrecht ÜbersichtNr.6 Seite3von4 o Schockwerbungvonz.B.Benettonkannzulässigsein(BVerfGUrt.v ,Az.1 BvR1762/95)dSchockwerbungvonRechtsanwältenkannaber(obwohlSchutzbereicheröffnet) gem. 43 b BRAO beschränkt werden, da sie Organe der Rechtspflege sind (BVerfGBeschl.v BvR3362/14) (P)VerhältniszurMeinungsfreiheit,str. o e.a.:pressefreiheitistgrds.spezieller o BVerfG(E85,1,12dE86,122,128):gehtesumpressespezifischeVerhaltensweisen Pressefreiheit(+)d geht es um Inhalt der Meinung, die u.a. auch in der Presse vertreten wird Meinungsfreiheit(+) V.SachlicherSchutzbereichderRundfunkfreiheit: Rundfunk = jede Verbreitung von Inhalten aller Art für einen unbestimmten Personenkreis in drahtgebundeneroderdrahtloserform(fernsehen,hörfunk,aberauchveröffentlichungenausschl.iminternet(ohneverkörperungeninformvonträgermedien),vgl.oben) GeschützteHandlungenentsprechenweitestgehenddenenderPressefreiheit (S)DualesRundfunksystem,vgl.BesprechungimKurs. B.Eingriff: jedestaatlichemaßnahme,durchdiedieausübungeinesdergenanntenrechtebehindertoder verhindertwird z.b.verbotvonpresseerzeugnissenodermeinungen C.VerfassungsrechtlicheRechtfertigung: (P)BestimmungeinesallgemeinenGesetzesimSinnevonArt.5IIGG e.a.:sonderrechtslehre EinGesetzistdannallgemein,wennessichnichtspeziellgegendieÄußerungoderVerbreitungeinerbesonderenMeinungrichtet a.a:abwägungslehre EinGesetzistdannallgemein,wenndurchdieseseinimRangeüberderMeinungsfreiheitstehendes Rechtsgutgeschütztwerdensoll BVerfG/h.L.:Kombinationsbegriff EinGesetzistdannallgemein,wennessichnichtgegeneinespezielleMeinungansichrichtet, sonderndemschutzeinesimvergleichzurmeinungsfreiheithöherrangigenrechtsgutesdient (E95,220,235dE7,198,209f.) Beachte:AuchGesetzezumSchutzderJugendundzumSchutzderpersönlichenEhremüssen allgemeinegesetzesein(bverfgnjw2010,47ff.),aberkaumeigenständigebedeutung ImRahmenderweiterenPrüfungistdannalsbesondereAusprägungdesVerhältnismäßigkeitsgrundsatzesdie(S)Wechselwirkungslehrezuberücksichtigen o Nach der Wechselwirkungslehre ist zu beachten, dass das die Meinungsfreiheit einschränkendegesetzselbstwiederumimlichtedermeinungsfreiheitzubetrachtenistund durchdieseeingeschränktwird letztlichisteinevhm-prüfungvorzunehmen RAeDr.UweSchlömer/ChristianPope---Juli18

16 ÖffentlichesRecht-Verfassungsrecht ÜbersichtNr.6 Seite4von4 Zensurverbot,Art.5I3GGmeintnurVorzensur=ZensurvorHerstellung/Verbreitung PrüfungderVHMi.e.S.(=Angemessenheit)beiArt.5I1GG(vgl.auchEpping,GRe,Rn.250) Bsp.:VBgegenVerurteilungwegenBeleidigung, 185StGB I.Sinn-oderDeutungsebene Äußerungistzurückhaltendauszulegen,Anlassistzuberücksichtigen,beimehrdeutigen ÄußerungenistwohlwollendeAuslegungvorzunehmen(z.B. ACAB s.u.) ggf.iststraffreiedeutungsvariantedenkbar,etc. II.Normauslegungsebene DieinArt.5I1GGeingreifendeNormistimLichtevonArt.5I1GGsoauszulegen,dass ehereinevermutungzugunstendermeinungsfreiheitgreift. III.Normanwendungsebene GehtimkonkretenEinzelfalldieMeinungsfreiheitoderetwadasPersönlichkeitsrechtvor? (hierkanndannnochweiternachabstrakterwertigkeitundkonkretereingriffsintensität differenziertwerden). (P)AuslegungvonmehrdeutigenÄußerungeni.R.desUnterlassungsanspruchs BeiUnterlassungsansprüchen,dieindieZukunftgerichtetsind,ist imgegensatzzurauslegungim strafrechtlichen Kontext eine persönlichkeitsfreundliche Deutung von mehrdeutigen Äußerungen vorzunehmen. Dem Äußernden ist es nämlich zuzumuten, sich künftig so klar auszudrücken, dass eine Persönlichkeitsrechtsverletzung ausscheidet. Eine Einschüchterung ist damit nicht verbunden, daderunterlassungsanspruchkeinesanktionswirkunghat(bverfgnjw2006,207 Stolpe/IMSekretär). DahergiltfolgendeDifferenzierung:BeimehrdeutigenÄußerungenimstrafrechtlichenKontext( Soldaten sind Mörder ) oder zivilrechtlichen Ansprüchen auf Veröffentlichung einer Berichtigung oder Gegendarstellung ist eine meinungsfreundliche Auslegung zu wählen, weil es hier im Gegensatz zumzivilrechtlichenunterlassungsanspruch umeineechtesanktionierungbzw.einenerheblichen Eingriff in die Medienfreiheit geht hingegen ist bei zukunftsgerichteten Unterlassungsansprüchen ehereinepersönlichkeitsfreundlichedeutungzubevorzugen. VergleichbareGewährleistungen:Art.10EMRK,Art.11GR-Charta D.KlausurrelevanteEntscheidungendesBVerfGzuArt.5GG: Beschl.v BvR2646/15:DiefalscheEinordnungeinerÄußerungalsSchmähkritik verkürztdengrundrechtlichenschutzdermeinungsfreiheit( durchgeknalltestaatsanwältin ). Beschl. v BvR 2973/14: Kinder von Hitler[ Obergauleiter der SA)Horden als Reaktionauf braunetruppe keineschmähkritik Beschl. v BvR 257/14: ACAB keine Beleidigung, da keine abgegrenzte Pers.gruppedaberBeschl.v BvR2832/15: ACAB dannbeleidigung,wennostentativesnachgeradeparadierendeszurschaustellenvoreinz.polizeibeamten. RAeDr.UweSchlömer/ChristianPope---Juli18

17 Öffentliches Recht Verfassungsrecht Übersicht 7 Seite 1 von 1 A. Grundaussagen von Art. 6 I GG Art. 6 GG - Schutz von Ehe und Familie Subjektives Abwehrrecht des Bürgers (auch besonderer Gleichheitssatz: keine Diskriminierung wg. Ehe / Familie) Institutsgarantie für Ehe und Familie (P) Ehe für alle s.u. Schutzpflicht des Staates aus obj.-rechtl. Wertentscheidung Ehe: Vereinigung von Frau und Mann zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft ( so h.l., aber BVerfGE 31, 58 (82 f): Das GG gewährleistet das Institut der Ehe nicht abstrakt, sondern in der Ausgestaltung, wie sie den jeweils herrschenden, in der gesetzlichen Regelung maßgebend zum Ausdruck gelangten Anschauungen entspricht. ) hinkende Ehe (Ehe mit Auslandsbezug, die in einem Staat nicht anerkannt wird) (+) Scheinehen (formal gültige Ehe, die nicht auf Lebensgemeinschaft, sondern ausschließlich auf Erreichen eines anderen Vorteils, z.b. Aufenthaltsrecht, gerichtet ist) h.m.:(-) Mehrehen h.m.:(-) nichteheliche Lebensgemeinschaften (-) Familie: Tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft aus heranwachsenden Kindern und ihren (auch Adoptiv-) Eltern. - nach Schutzwirkung zu differenzieren: Begegnungsgemeinschaften oder Lebensgemeinschaften. (P) 1353 BGB ( Ehe für alle ) = Verletzung von Art. 6 I GG? Abstandsgebot? Art. 6 I GG enthält zwar spezielles Diskriminierungsverbot aber KEIN Abstandsgebot (BVerfG a.a.o.) Ist Einführung ohne GG-Änderung durch einfaches Gesetz möglich? e.a.: (-), Ehe im GG sollte bei Schaffung des Art. 6 GG als nur zwischen Mann und Frau verstanden werden ð Verletzung der Institutsgarantie a.a.: (+), Begriff der Ehe ist im GG nicht definiert; die gleichgeschlechtliche Ehe stand 1949 zwar nicht zur Debatte, wurde aber auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen; Ehebegriff des GG ist offen für einen Wandel der gesellschaftlichen Verhältnisse und Anschauungen; weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, einfaches Gesetz kann weitergehen als GG. B. Grundaussagen von Art. 6 II, III GG Wichtig: Abwehrrecht der Eltern gegen staatliche Eingriffe (auch i.v.m. Art. 4 bzgl. elterliches Erziehungsrecht in religiösen Fragen). Art. 6 II i.v.m. Art. 4 I GG wird auch z.t. Kombinations-GR genannt. Eingriffe oftmals in der Schule (z.b. koedukativer Schwimmunterricht) Rechtfertigung oftmals durch den staatlichen Erziehungsauftrag der Schule, vgl. Art. 7 I GG, als verfassungsimmanente Schranke. Eingriffe (z.b. Entziehung des Sorgerechts) oft auch gerechtfertigt durch Art. 6 II 2, (S) staatliches Wächteramt zum Schutz des Kindeswohls kein Eingriff, sondern bloße Ausgestaltung, wenn Staat zunehmende Selbständigkeit des Kindes berücksichtigt (z.b. Religionsmündigkeit ab 14 nach RelKErzG). C. Mutterschutz Art. 6 IV GG Spezielles Schutz- und Förderungsgebot insbes. für die Legislative im Hinblick auf Schwanger- und Mutterschaft. Vergleichbare Gewährleistungen: Art. 8, 12 EMRK; Art. 7, 9, 33 GR-Charta Juristisches Repetitorium Hemmer RA Dr. Uwe Schlömer November 19

18 ÖffentlichesRecht-Verfassungsrecht Übersicht8 Seite1von3 Versammlungsfreiheit,Art.8GG A.Schutzbereich: I.PersönlicherSchutzbereich: Art.8IGGgewährleistetgrundsätzlicheinDeutschen-Grundrecht (P)GrundrechtsschutzfürAusländer/EU-Ausländer (P)GrundrechtsschutzfürjuristischePersonendesPrivatrechts (+),soweitvomwesendesart.8ggdiesesaufjuristischepersonendesprivatrechts anwendbar ist (z.b. Vereinigung/Initiativen als Veranstalter einer Versammlung)X vgl. Art.19IIIGG II.SachlicherSchutzbereich 1.BegriffderVersammlung Versammlungi.S.d.Art.8GGistdanacheinZusammenschlussmehrererPersonenjedenfalls füreinegewissedauerzueinemgemeinsamenzweck Die weiteren Anforderungen an die einzelnen Begriffsmerkmale sind dann aus verfassungsrechtlichersichtweisestreitig: (P1)notwendigeTeilnehmerzahl str.xhm.:2personenausreichendxaa.:3personenxaa.:imhinblickauf 56BGB7Personen (P2)AnforderungenandengemeinsamenZweck o weitervers.begriff:zweckbeliebiger'artistausreichendxmeinungsbildungsprozessnicht notwendig o engervers.begriff:zweckmusssichaufeineöffentliche'angelegenheitbeziehen(insbes. politischveranlasstekundgebungen)bverfg:teilhabeanöffentlichermeidungsbildung o erweitertervers.begriff(vermittelnd):zweckmusssichaufirgendeinen ggf.auchprivaten Meinungsbildungsprozessbeziehen(Bsp.:Betriebs-undGesellschaftsversammlungen) (P3)AbgrenzungzurbloßenAnsammlung o Ansammlung Versammlung Teilnehmerhabenzwardengleichen,abernichteinen gemeinsamenzweck(bsp.: Gaffer nacheinemverkehrsunfall) (P4)Flashmobs(vgl.hierzuauchHöfling/Krohne,JA2012,734,736) o ProblematischhieristvorallemdieunterschiedlicheAusgestaltungeinesFlashmobs o Klärung der Frage, ob ein Flashmob als Versammlung isd. Art 8. GG, einzuordnen ist, lässtsichletztlichnurameinzelfallvornehmen. SolldurcheinenFlashmobaufpolitische Missstände aufmerksamgemachtwerden, kann die Versammlung mit guter Begründung angenommen werden (sog. Smartmobs) HabendieFlashmobsdagegenmehrwerbendenCharakteroderdienenderBelustigung,erscheintdieAnnahmeeinerVersammlungdagegeneherfraglich RAeDr.UweSchlömer/ChristianPope---Februar18

19 ÖffentlichesRecht-Verfassungsrecht Übersicht8 Seite2von3 2.GeschützteHandlungen: geschütztistdas Sich-Versammeln dazugehört insbesonderedasveranstalten /OrganisiereneinerVersammlung,dieWahldes Versammlungsortes und -zeitpunkts, das Versenden von Einladungen zur Versammlung/ WerbungfürVersammlung,dieTeilnahmeaneinerVersammlung(auchAn-undAbreise)und auchdieleitungeinerversammlung (P)negativeVersammlungsfreiheit o GeschütztistauchdasRechtaufFernbleibenvoneinerVersammlung keinestaatlichen Zwangsmaßnahmen zulässig, um Bürger zu einer Teilnahme an einer Veranstaltung zu verpflichten (P)Vorfeldmaßnahmen o VersammlungistauchinihremVorfeld,alsovordemeigentlichenBeginngeschützt Arg.:freierZugangzueinerbevorstehendenodersichbildendenVersammlung o SchutzbestehtallerdingswohlnurgegenübersolchenMaßnahmenimVorfeld,diesichgeradeausdrücklichgegendieVersammlungrichten allgemeineverkehrskontrolledürfte daherregelmäßignichtanart.8ggzumessensein 3.Schutzbereichsbegrenzungen( friedlich LL ohnewaffen ): ganzh.m.(vgl.dazuzb.bverfg,beschl.v ,1bvr388/05): BegrenzungdessachlichenSchutzbereichs Arg.: eine unfriedliche bzw. bewaffnete Versammlung verdient schon per se nicht den grundrechtlichenschutzausart.8gg (P)FriedlichkeiteinerVersammlung o Dann(+),wennsiekeinengewalttätigenund/oderaufrührerischenVerlaufnimmt(BVerfGE73,206,249) o gewalttätigerundaufrührerischerverlauf? aufrührerisch : aktiver gewaltsamer Widerstand gegen rechtmäßig handelnde VollstreckungsbeamtedurchkörperlicheEinwirkungaufdieselben (P)Gewalttätigkeit=Gewalti.S.d. 240StGB?( Sitzblockaden -Fälle) (-),solangenichtdiegrenzezurgewalttätigkeitüberschrittenist (BVerfG, Beschl. v , 1 BvR 388/ 05, NJW 2011, 3020) o kollektiveunfriedlichkeitisterford.xversammlungalsganzesführtzugewalttätigkeiten (P)Waffenbegriff o jedenfallswaffenimtechnischensinne( 1WaffG) o nachh.m.aberauchzueinementsprechendengebrauchbestimmte(sonstige)gefährliche Werkzeuge(zB.Baseballschläger,Eisenkette) B.Eingriff GrundsätzlichliegteinEingriffindieVersammlungsfreiheitvor,soweitdasRechtsichzuversammelndurcheinestaatlicheMaßnahmeerschwertoderunmöglichgemachtwird. (P)StaatlicheÜberwachungsmaßnahmen: o (+) jedenfalls dann, wenn exzessive Observation oder Registrierung der Versammlungsteilnehmer(sog.gewollteAbschreckung) RAeDr.UweSchlömer/ChristianPope---Februar18

20 ÖffentlichesRecht-Verfassungsrecht Übersicht8 Seite3von3 o ProblematischbeiÜberwachungunterhalbdieserSchwelle (-),wennverdächtiger/beschuldigtereinerstraftatwährendderversammlung weiterbeobachtetwird (P) Anlasslose Videoübertragung/ Videoaufzeichnung von Versammlung OVG MünsterBeschl.v Az.5A2288/09:AuchVideobeobachtungeinerVersammlungohneAufzeichnunggreiftinArt.8GGein o EingriffundVerletzungvonArt.8GGauchdurchUnterlassendenkbar wennstaat etwaseinerschutzpflichtausart.8ggfürdieversammlungvordergewalttätigengegendemonstrationnichtnachkommt,verletzterdasuntermaßverbot. C.VerfassungsrechtlicheRechtfertigung DieVersammlungsfreiheitdesArt.8IGGwirdnichtschrankenlosgewährt MitderRegelungdesArt.8IIGGistzunächsteingeschriebenerSchrankenvorbehaltfürVer$ sammlungen,unter,freiem,himmelgeschaffenworden Versammlungen in geschlossenen Räumen können dagegen nur unter Berufung auf ungeschriebeneschranken,(s)kollidierendesverfassungsrecht,eingeschränktwerden (P)AbgrenzungVersammlungeningeschlossenenRäumen VersammlungenunterfreiemHimmel "maßgebendistausschließlichdieseitliche'begrenzungdesinfragestehendenversammlungsortes(arg.:gefahrdeszügellosenzustromsxkonfliktpotentialvondenseiten) I.BeschränkungvonVersammlungenunterfreiemHimmel EinfachgesetzlicheAusprägungdesgeschriebenenSchrankenvorbehaltssindvorrangigdie RegelungenderVersammlungsgesetzesderLänderbzw.soweitdasLandkeineigenesVersammlungsgesetzerlassenhat,dasVersGdesBundes,vgl.Art.125aIGG. (P)Anwendbarkeitdesallg.PORnebenVersG? grds.abschließendefunktiondesversgalsabschließendespezialregelung (S)PolizeifestigkeitderVersammlungXAusn.:dazumehrimPOR II.BeschränkungvonVersammlungeningeschlossenenRäumen GrundsätzlichnurüberverfassungsimmanenteSchrankenmöglich,daGefahren,welchevon VersammlungeningeschlossenenRäumenausgehen,regelmäßignichtsohochsind Einfachgesetzliche Ausprägung der verfassungsimmanenten Schranken sind vorrangig die RegelungenderVersammlungsgesetzederLänderbzw.desBundes III.SchrankenLSchranken(Verhältnismäßigkeit) ImRahmenderVHM-PrüfungistderbesonderenBedeutungderVersammlungsfreiheitRechnungzutragen Zubeachtenistauchdie(S)SchutzpflichtdesStaatesfürdieVersammlunggegendiegewalttätigeGegendemonstration. Vgl.weitereÜbersicht3PORundaktuelleRechtsprechungzuArt.8GGimHauptkursPOR VergleichbareGewährleistungen:Art.11EMRKundArt.12IGR-Charta RAeDr.UweSchlömer/ChristianPope---Februar18

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