SGU-Informationsveranstaltung Mutterschutz Schwangerschaft & Stillzeit
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- Elke Bäcker
- vor 8 Jahren
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Transkript
1 SGU-Informationsveranstaltung Mutterschutz Schwangerschaft & Stillzeit Maike Heimann, SGU, ETHZ Corina Niescher, HR, ETHZ VPPR/ Stab Sicherheit, Gesundheit und Umwelt
2 Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung der SGU
3 Agenda Risikobeurteilung am eigenen Arbeitsplatz welches Gefahrenpotential könnte bestehen? Wie wird eine Risikobeurteilung durchgeführt? Fragen
4 Risikobeurteilung Schwangere und stillende Frauen dürfen nur dann gefährliche oder beschwerliche Arbeiten verrichten, wenn aufgrund einer Risikobeurteilung feststeht, dass keine gesundheitliche Belastung für Mutter und Kind vorliegt oder wenn eine solche Belastung durch geeignete Schutzmassnahmen ausgeschaltet werden kann
5 Gefährliche und beschwerliche Arbeiten Als gefährliche oder beschwerliche Arbeiten für schwangere und stillende Frauen gelten alle Arbeiten, die sich erfahrungsgemäss nachteilig auf die Gesundheit von Mutter und / oder Kind auswirken
6 Bewegen schwerer Lasten Nicht erlaubt bis Ende des sechsten Schwangerschaftsmonats Regelmässiges Versetzen von Lasten von mehr als 5 kg Gelegentliches Versetzen von Lasten von mehr als 10 kg Bei der Bedienung mechanischer Hilfsmittel (Hebel, Kurbel, etc.) ein maximaler Kraftaufwand in beliebiger Richtung, der dem Heben oder Tragen einer Last von 5 kg bzw. 10 kg entspricht Nicht erlaubt ab siebten Schwangerschaftsmonat Schwere Lasten (im Sinne des obigen Absatzes) dürfen nicht bewegt werden
7 Arbeiten bei Kälte, Hitze oder Nässe Nicht erlaubt Arbeiten in Innenräume mit Raumtemperaturen unter 5 o C oder über 28 o C Regelmässige Arbeiten, die mit starker Nässe verbunden sind Erlaubt Arbeiten bei Temperaturen, die 15 o C unterschreiten, wenn warme Getränke bereitgestellt werden Arbeiten bei Temperaturen unter 10 o C bis 5 o C, wenn entsprechende Bekleidung zur Verfügung gestellt wird
8 Bewegungen und Körperhaltungen, die vorzeitige Ermüdung fördern Nicht erlaubt während Schwangerschaft und bis zur 16. Woche nach der Niederkunft Tätigkeiten, die mit häufig auftretenden ungünstigen Bewegungen oder Körperhaltungen verbunden sind Erheblich Strecken oder Beugen Dauerndes Kauern oder sich Gebückt halten Tätigkeiten mit fixierter Körperhaltung ohne Bewegungsmöglichkeit
9 Arbeiten mit Mikroorganismen Nicht erlaubt für schwangere und stillende Frauen Umgang mit Mikroorganismen der Gruppe 2, von denen bekannt ist, dass sie fruchtschädigend wirken können (z.b. Rötel-Virus) Umgang mit Mikroorganismen der Gruppe 3 oder 4 Ausnahmen Nachweis, dass durch Immunisierung ausreichender Schutz besteht Erlaubt wenn eine Risikobeurteilung vorliegt! Umgang mit Mikroorganismen der Gruppe 2 (andere als oben) oder Proben menschlichen Ursprungs, z.b. Blut
10 Umgang mit Tieren Beim Umgang mit Tieren besteht je nach Tierart eine besondere Gefährdung durch die Infektion mit Zoonosen und herkömmlichen Krankheitserregern
11 Lärm Nicht erlaubt für schwangere Frauen Arbeitsplätze mit einem Schalldruckpegel von 85 db(a) (L EX 8 Std) Gesonderte Beurteilung für Infra- und Ultraschall
12 Vibrationen Nicht erlaubt während Schwangerschaft und bis zur 16. Woche nach der Niederkunft Tätigkeiten, bei denen der Körper äusseren Krafteinwirkungen ausgesetzt ist, z.b. Stössen Vibrationen Erschütterungen
13 Ionisierende Strahlen beruflich strahlenexponierte Frauen Ab Kenntnis der Schwangerschaft darf die Äquivalentdosis an der Oberfläche des Abdomens 2 msv nicht überschreiten Darf die effektive Dosis in Folge einer Inkorporation 1 msv nicht überschreiten Stillende Frauen Dürfen keine Arbeiten mit radioaktiven Stoffen ausführen, bei denen die Gefahr einer Inkorporation oder radioaktiven Kontamination besteht
14 Überdruck, Akkordarbeit, sauerstoffreduzierte Atmosphäre Nicht erlaubt Arbeiten bei Überdruck, z.b. in Druckkammern, Taucharbeiten Akkordarbeit oder taktgebundene Arbeit, wenn der Arbeitsrhythmus durch Maschine/technische Einrichtung vorgegeben wird und nicht beeinflusst werden kann Schwangere Frauen dürfen Räume mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre nicht betreten (häufig Lager- und Serverräume)
15 Chemische Gefahrstoffe Es ist sicherzustellen, dass die Exposition gegenüber Gefahrstoffen zu keinen Schädigungen von Mutter und Kind führt Expositionsgrenzwerte gemäss SUVA sind einzuhalten
16 Für Mutter und Kind besonders gefährliche Substanzen Stoffe, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind und mit folgenden Gefahrensätzen oder deren Kombinationen gekennzeichnet sind: H351 H350 H340 H341 H350i H360 H360f H360d H361 H361f H361d H362 Kann vermutlich Krebs erzeugen Kann Krebs erzeugen Kann genetische Defekte verursachen Kann vermutlich genetische Defekte verursachen Kann bei Einatmen Krebs erzeugen Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen Kann das Kind im Mutterleib schädigen Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen
17 Für Mutter und Kind besonders gefährliche Substanzen Quecksilber und Quecksilberverbindungen Mitosehemmstoffe / Zytostatika Kohlenmonoxid Ethidiumbromid Diaminobenzidin Acrylamid Halothan Ethylenoxid
18 Stark belastende Arbeitszeitsysteme Nicht erlaubt während Schwangerschaft und Stillzeit Nacht- und Schichtarbeit wenn diese mit gefährlichen oder beschwerlichen Arbeiten verbunden ist wenn ein besonders gesundheitsbelastendes Schichtsystem vorliegt wie z.b. Schichtsystem mit regelmässiger Rückwärtsrotation (Nacht-, Spät-, Frühschicht) Schichtsystem mit mehr als drei aufeinanderfolgenden Nachtschichten
19 Risikobeurteilung Ziel der Risikobeurteilung Risiken benennen Massnahmen zur Minimierung der Risiken festlegen Definieren, welche Arbeiten wie durchgeführt werden können Definieren, welche Arbeiten nicht durchgeführt werden können
20 Wer macht was? Schwangere / stillende Mitarbeiterin Teilt in ihrem eigenen Interesse die Schwangerschaft frühzeitig an SGU mit Hilft bei der Erstellung der Risikobeurteilung mit Hält Schutzmassnahmen ein Teilt geänderte Arbeitsprozesse SGU und Arbeitsmediziner mit
21 Wer macht was? SGU Vermittelt Kontakt zu Arbeitsmediziner Unterstützt den Arbeitsmediziner bei der Erstellung der Risikobeurteilung Ist Ansprechpartner für schwangere/ stillende Mitarbeiterin
22 Wer macht was? Arbeitsmediziner Erstellt Risikobeurteilung des Arbeitsplatzes im Zusammenarbeit mit SGU Ist Ansprechpartner des behandelnden Arztes und des Arbeitgebers Führt bei geänderten Arbeitsprozessen eine Neubeurteilung durch
23 Wer macht was? Behandelnder Arzt Führt Eignungsuntersuchung auf Basis der erstellten Risikobeurteilung durch Erstellt ärztliches Zeugnis, ob Beschäftigung am betreffenden Arbeitsplatz vorbehaltlos, nur unter bestimmten Voraussetzungen oder nicht mehr möglich ist Teilt der Mitarbeiterin und dem Arbeitgeber das Ergebnis der Eignungsuntersuchung mit
24 Wer macht was? Arbeitgeber (Vorgesetzter), ab Kenntnis der Schwangerschaft Hilft mit bei Erstellung der Risikobeurteilung Ist verantwortlich für das Einhalten der Schutzmassnahmen
25 Gesetzliche Grundlagen Arbeitsgesetz vom (Art. 6, Art. 35) Bundespersonalgesetz vom (Art. 4 Abs. 2 Bst. g) Verordnung des EVD vom über gefährliche und beschwerliche Arbeiten bei Schwangerschaft und Mutterschaft ( Mutterschutzverordnung ) Verordnung vom über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen ( SAMV ) Strahlenschutzverordnung vom (StSV) Biosicherheitskonzept der ETH Zürich
26 Informationen SGU Allgemeine Infos / Familienportal Stillräume HR / Nachwuchs
27 Arbeitsvertrag, Schwangerschaft und Geburt Information SGU-Lunchvorlesung, 4. Februar 2015, HIT F 13 ETH Human Resources, Corina Niescher Human Resources 1
28 Arbeitsvertrag: Fortsetzung / Auflösung Art. 336 c OR Art. 17 ETH- Gesetz Kündigungsbeschränkung (Sperrfristen): Nach Ablauf der Probezeit, darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft nicht kündigen Befristeter Arbeitsvertrag (Assistenten/Oberassistenten) => endet mit Zeitablauf Sonntag, 11. Januar 2015 Human Resources 2
29 Lohnfortzahlung Art. 36 PVO-ETH Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die infolge von Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig sind, haben Anspruch auf Fortzahlung des vollen Lohns. Art. 37 PVO-ETH Mitarbeiterinnen haben bei Mutterschaft während vier Monaten Anspruch auf Arbeitsaussetzung bei voller Lohnfortzahlung. Auf Wunsch kann die Mitarbeiterin die Arbeit frühestens einen Monat vor der errechneten Geburt aussetzen. Die Hälfte des Mutterschaftsurlaubs kann nach Absprache mit der zuständigen Stelle in Form einer selbst gewählten Reduktion des vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrades bezogen werden. Arbeitet auch der Vater im ETH-Bereich, so können die Eltern diese Arbeitsaussetzung nach eigenem Ermessen aufteilen. Sonntag, 11. Januar 2015 Human Resources 3
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