Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/11106

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Abgeordneten Volker Kauder, Renate Schmidt (Nürnberg), Johannes Singhammer, Dr. Peter Ramsauer, Ilse Falk, Dr. Norbert Lammert, Dr. Maria Böhmer, Hartmut Koschyk, Maria Eichhorn, Ingrid Fischbach, Ulrich Adam, Ilse Aigner, Peter Albach, Peter Altmaier, Dorothee Bär, Thomas Bareiß, Norbert Barthle, Dr. Wolf Bauer, Günter Baumann, Ernst-Reinhard Beck (Reutlingen), Veronika Bellmann, Dr. Christoph Bergner, Otto Bernhardt, Clemens Binninger, Peter Bleser, Antje Blumenthal, Wolfgang Börnsen (Bönstrup), Jochen Borchert, Wolfgang Bosbach, Klaus Brähmig, Michael Brand, Helmut Brandt, Dr. Ralf Brauksiepe, Monika Brüning, Georg Brunnhuber, Cajus Caesar, Gitta Connemann, Leo Dautzenberg, Hubert Deittert, Alexander Dobrindt, Thomas Dörflinger, Marie-Luise Dött, Dr. Stephan Eisel, Anke Eymer (Lübeck), Enak Ferlemann, Hartwig Fischer (Göttingen), Dirk Fischer (Hamburg), Axel E. Fischer (Karlsruhe-Land), Dr. Maria Flachsbarth, Klaus-Peter Flosbach, Herbert Frankenhauser, Dr. Hans-Peter Friedrich (Hof), Erich G. Fritz, Jochen-Konrad Fromme, Dr. Michael Fuchs, Hans-Joachim Fuchtel, Dr. Jürgen Gehb, Norbert Geis, Eberhard Gienger, Michael Glos, Ralf Göbel, Josef Göppel, Peter Götz, Dr. Wolfgang Götzer, Ute Granold, Reinhard Grindel, Hermann Gröhe, Michael Grosse-Brömer, Markus Grübel, Monika Grütters, Manfred Grund, Dr. Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg, Olav Gutting, Holger Haibach, Gerda Hasselfeldt, Ursula Heinen, Uda Carmen Freia Heller, Michael Hennrich, Jürgen Herrmann, Bernd Heynemann, Ernst Hinsken, Peter Hintze, Christian Hirte, Robert Hochbaum, Joachim Hörster, Klaus Hofbauer, Franz-Josef Holzenkamp, Anette Hübinger, Hubert Hüppe, Susanne Jaffke-Witt, Dr. Peter Jahr, Dr. Hans-Heinrich Jordan, Dr. Franz Josef Jung, Andreas Jung (Konstanz), Bartholomäus Kalb, Hans-Werner Kammer, Steffen Kampeter, Alois Karl, Bernhard Kaster, Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen), Eckart von Klaeden, Julia Klöckner, Kristina Köhler (Wiesbaden), Norbert Königshofen, Jens Koeppen, Thomas Kossendey, Michael Kretschmer, Gunther Krichbaum, Dr. Günter Krings, Dr. Martina Krogmann, Dr. Hermann Kues, Dr. Karl Lamers (Heidelberg), Katharina Landgraf, Dr. Max Lehmer, Paul Lehrieder, Ingbert Liebing, Eduard Lintner, Dr. Klaus W. Lippold, Patricia Lips, Dr. Michael Luther, Thomas Mahlberg, Stephan Mayer (Altötting), Markus Meckel, Wolfgang Meckelburg, Dr. Michael Meister, Dr. Angela Merkel, Friedrich Merz, Laurenz Meyer (Hamm), Maria Michalk, Dr. h. c. Hans Michelbach, Philipp Mißfelder, Dr. Eva Möllring, Marlene Mortler, Dr. Gerd Müller, Carsten Müller (Braunschweig), Stefan Müller (Erlangen), Bernd Neumann (Bremen), Henry Nitzsche, Michaela Noll, Dr. Georg Nüßlein, Franz Obermeier, Eduard Oswald, Rita Pawelski, Dr. Joachim Pfeiffer, Sibylle Pfeiffer, Beatrix Philipp, Ronald Pofalla, Ruprecht Polenz, Daniela Raab, Thomas Rachel, Hans Raidel, Peter Rauen, Eckhardt Rehberg, Klaus Riegert, Dr. Heinz Riesenhuber,

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Johannes Röring, Dr. Norbert Röttgen, Franz Romer, Kurt J. Rossmanith, Dr. Christian Ruck, Albert Rupprecht (Weiden), Anita Schäfer (Saalstadt), Dr. Wolfgang Schäuble, Hermann-Josef Scharf, Hartmut Schauerte, Dr. Annette Schavan, Dr. Andreas Scheuer, Karl Schiewerling, Norbert Schindler, Georg Schirmbeck, Bernd Schmidbauer, Christian Schmidt (Fürth), Andreas Schmidt (Mülheim), Dr. Andreas Schockenhoff, Dr. Ole Schröder, Bernhard Schulte-Drüggelte, Uwe Schummer, Wilhelm Josef Sebastian, Kurt Segner, Marion Seib, Bernd Siebert, Thomas Silberhorn, Jens Spahn, Erika Steinbach, Christian Freiherr von Stetten, Andreas Storm, Max Straubinger, Matthäus Strebl, Thomas Strobl (Heilbronn), Lena Strothmann, Michael Stübgen, Hans Peter Thul, Dr. Hans-Peter Uhl, Arnold Vaatz, Volkmar Uwe Vogel, Andrea Astrid Voßhoff, Gerhard Wächter, Marco Wanderwitz, Kai Wegner, Marcus Weinberg, Peter Weiß (Emmendingen), Gerald Weiß (Groß-Gerau), Ingo Wellenreuther, Karl-Georg Wellmann, Annette Widmann-Mauz, Klaus-Peter Willsch, Willy Wimmer (Neuss), Elisabeth Winkelmeier-Becker, Dagmar Wöhrl, Wolfgang Zöller, Willi Zylajew Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes A. Problem DerStaatistzumSchutzdesLebensverpflichtet.Diesumfasstinsbesondere auchdenschutzungeborenenlebens.diepraxisderspätabtreibungenzeigt jedoch,dassweiteremaßnahmennötigsind,umdiesemschutzsachgerecht nachzukommen.hierzugehörteineverbesserteunderweiterteberatungzurunterstützungundhilfestellungvonschwangereninbelastungs-oderkonfliktsituationen,damitdieseentlastetwerdenunddieungeborenenzugleichbesser geschützt werden. B. Lösung ZudemistdemBeobachtungs-undNachbesserungsauftragdesBundesverfassungsgerichtsinseinemUrteilvom28.Mai1993 (BVerfGE88,203)nachzukommen. DasSchwangerschaftskonfliktgesetzistdieRechtsgrundlagefürdasBeratungsangebot,dasjederFrauundjedemMannbeiFragenzurVerfügungsteht,die eineschwangerschaftodereinenschwangerschaftskonfliktberühren.mitder ErgänzungdiesesGesetzessollenderNotwendigkeiteinerausführlicherenAufklärung,einerverstärktenBeratungundBegleitungvonSchwangerenRechnunggetragenundihnenüberdasbisherigeMaßhinausLösungswegeaufgezeigtwerden.MitdemEntwurfwerdenbessereVoraussetzungengeschaffen, umschwangerenfraueninbelastungs-undkonfliktsituationenärztlicheund psychosozialeberatungzukommenzulassen,denlebensschutzdesungeborenen Kindes zu gewährleisten und damit auch Spätabtreibungen zu vermeiden. NebeneinerErgänzungundPräzisierungdesgesetzlichenAuftragsderBundeszentralefürgesundheitlicheAufklärungsollenauchdieBeratungsinhalteder allgemeinen Schwangerschaftsberatung ausgeweitet werden.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/11106 DarüberhinaussollderUmfangderAufklärungs-undBeratungspflichtdes Arztes 1 erweitert werden, deren Erfüllung er zudem dokumentieren muss. DerGesetzentwurfführteinedreitägigeBedenkzeitzwischenderärztlichenBeratungundderschriftlichenFeststellungdermedizinischenIndikationein.Davonkannnurabgesehenwerden,wenneineakuteGefahrfürLeiboderLeben der Schwangeren besteht. AuchsolldieBundesstatistikzuSchwangerschaftsabbrüchenpräzisiertunderweitert werden. SchließlichsollenVerstößegegendieBeratungs-undDokumentationspflicht desarztes,gegendieeinhaltungderdreitätigenbedenkzeitsowiegegendie PflichtzurAuskunftserteilungfürdieErhebungderBundesstatistikübervorgenommeneSchwangerschaftsabbrücheindieBußgeldvorschriftenaufgenommen werden.siesollenalsordnungswidrigkeitmiteinergeldbußebiszu10000euro geahndetwerden. C. Alternativen Keine D. Kosten FürdenBundentstehengegebenenfallseinmaligeKosten,daesnotwendig wird,vorhandenematerialienderbundeszentralefürgesundheitlicheaufklärungzuüberarbeitensowieneuematerialienzukonzipierenundzuerstellen, wobeizuberücksichtigenist,dassdiematerialienauchohnegesetzesnovelle regelmäßigüberprüftundgegebenenfallsüberarbeitetwerdenmüssen.durch dieerweiterungdererhebungsmerkmalebeischwangerschaftsabbrücheninder BundesstatistiküberSchwangerschaftsabbrücheunddurchdieErstellungneuer ErhebungsvordruckeentstehendemStatistischenBundesamtweitereKosten. DieGrößenordnungderzusätzlichenKostenfürdenBundkannderzeitnicht konkretabgeschätztwerden.siedürftejedochlediglichzueinergeringfügigen Mehrbelastungführen,dadiezugewiesenenAufgabensowohlbeiderBundeszentralefürgesundheitlicheAufklärungalsauchbeimStatistischenBundesamt imrahmenihresbisherwahrgenommenenaufgabenspektrumsliegenundkein zusätzliches Personal erfordern. DiezusätzlichenKostenfürdieÄrzteschaft,diesichausdenergänztenDokumentationspflichtenergeben,sindgeringfügig.EineAuswirkungaufdas Preisniveau,insbesonderedenallgemeinenVerbraucherpreisindex,istnichtzu erwarten. E. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung DasGesetzistgleichstellungspolitischenErfordernisseninbesondererWeise angepasst,dadasberatungsangebotfürschwangerefraueninspezifischenbelastungssituationen verbessert wird. 1BeiBerufsbezeichnungenu.Ä.wirdderbesserenLesbarkeitwegenjeweilsnurdiemännlicheForm (Ärzte,Humangenetikeretc.)bzw.beieinemüberwiegendvonFrauenrepräsentiertenBerufsstandnur dieweiblicheform (Hebamme)verwendet.Weiblichebzw.männlicheVertreterderselbenBerufsgruppe sind auch ohne expliziten Hinweis darauf mit eingeschlossen.

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes DasSchwangerschaftskonfliktgesetzvom27.Juli1992 (BGBl.IS.1398),zuletztgeändertdurchArtikel1desGesetzesvom21.August1995 (BGBl.IS.1050),wirdwie folgt geändert: 1. 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: (1a)DieBundeszentraleerstelltentsprechendAbsatz 1 Aufklärungsmaterialien zu 1.SchwangerschaftsabbrüchenundhierinsbesonderezuMethodenihrerDurchführungeinschließlich derdamitverbundenenrisikensowiemöglicher physischerundpsychischerfolgensowiezualternativenzueinemschwangerschaftsabbruch, wie etwa einer Adoption, 2.demLebenmiteinemgeistigoderkörperlichbehindertenKindunddemLebenvonMenschenmit einer geistigen oder körperlichen Behinderung. DieMaterialienenthaltenHinweiseaufSelbsthilfegruppen,BeratungsstellensowieBehindertenverbändeundVerbändevonElternbehinderterKinder, jeweils mit Kontaktadressen. b)inabsatz3wirddaswort Lehrmaterial durchdie Wörter Lehr-oderInformationsmaterialien ersetzt undnachdemwort Beratungsstellen werdendie Wörter,anFrauenärzte,Ärzteundmedizinische Einrichtungen,diepränataldiagnostischeMaßnahmendurchführen,Humangenetiker,Hebammen eingefügt. 2.In 2Abs.2Satz1Nr.5werdennachderAngabe 5. diewörter daslebenmiteinemgeistigoderkörperlich behindertenkindunddaslebenvonmenschenmiteiner geistigenoderkörperlichenbehinderungsowiekontaktadressenvonselbsthilfegruppen,beratungsstellen,behindertenverbänden,verbändenvonelternbehinderter Kinder und eingefügt. 3. Nach 2 wird folgender 2a eingefügt: 2a Aufklärung und Beratung in besonderen Fällen (1)SprechennachdenErgebnissenvonpränataldiagnostischenMaßnahmendringendeGründefürdieAnnahme,dassdiekörperlicheodergeistigeGesundheitdes Kindesgeschädigtist,sohatderArzt,derdieMaßnahmenderPränataldiagnostikverantwortlichdurchgeführt hat,überdiemedizinischenundpsychosozialenaspekte, diesichausdembefundergeben,zuberatenundaufden AnspruchaufweitereundvertiefendepsychosozialeBeratungsmöglichkeitendurchBeratungsstellennach 2 hinzuweisen.insbesonderesindderschwangerenschriftlicheaufklärungsmaterialiennach 1Abs.1aSatz1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 auszuhändigen. (2)SinddieVoraussetzungendes 218aAbs.2des Strafgesetzbuchsgegeben,sohatderArzt,dergemäß 218bAbs.1desStrafgesetzbuchsdieschriftlicheFeststellungtrifft,obdieVoraussetzungendes 218aAbs.2 desstrafgesetzbuchsgegebensind,überdiemedizinischenundpsychischenaspekteeinesschwangerschaftsabbruchszuberatenundaufdenanspruchaufweitere undvertiefendepsychosozialeberatungsmöglichkeiten durchberatungsstellennach 2hinzuweisen.InsbesonderesindderSchwangerenschriftlicheAufklärungsmaterialiennach 1Abs.1aSatz1Nr.1inVerbindungmit Satz2auszuhändigen.Diesistnichterforderlich,wenn dieschwangerschaftabgebrochenwerdenmuss,umeine gegenwärtigeerheblichegefahrfürleiboderlebender Schwangeren abzuwenden. (3)DerArzthatdieErfüllungseinerVerpflichtungen bezüglichdesinhaltsundumfangsderberatungnach Absatz1oderAbsatz2inerforderlichemUmfangund nachallgemeinanerkanntemstanddermedizinischen Wissenschaftzudokumentieren.DieDokumentationist derzuständigenbehördeaufderenverlangenzureinsichtundauswertungvorzulegen.diederbehördevorgelegtedokumentationdarfkeinerückschlüsseaufdie IdentitätderSchwangerenundderzudemBeratungsgespräch hinzugezogenen weiteren Personen ermöglichen. (4)DieSchwangerehatdieBeratungunddieAushändigungderAufklärungsmaterialiennachAbsatz1oder Absatz2schriftlichzubestätigen.VerzichtetsieaufBeratungoderAushändigungnachAbsatz1oderAbsatz2, sohatsiediesenverzichtebenfallsschriftlichzubestätigen. 4. Nach 13 wird folgender 13a eingefügt: 13a Bedenkzeit DieschriftlicheFeststellungnach 218bAbs.1in Verbindungmit 218aAbs.2desStrafgesetzbuchsdarf nichtvorablaufvondreitagennachderberatung ( 2a Abs.2)vorgenommenwerden,soferngegenwärtigkeine erheblichegefahrfürleiboderlebenderschwangeren vorliegt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1.entgegen 2aAbs.1oderAbsatz2keineBeratung der Schwangeren vornimmt, 2.seinerPflichtzurDokumentationnach 2aAbs.3 nicht nachkommt, 3.entgegen 13Abs.1einenSchwangerschaftsabbruch vornimmt, 4.entgegen 13adieschriftlicheFeststellungausstellt,

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/ seinerAuskunftspflichtnach 18Abs.1nicht nachkommt. b)inabsatz2werdendiewörter DeutscheMark durch das Wort Euro ersetzt Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a)innummer4werdennachdemwort Schwangerschaft diewörter invollendeteneinzelnenwochen seit der Empfängnis angefügt. b)derpunktamendedernummer7wirddurchein KommaersetztundfolgendeNummern8bis10werden angefügt: 8.vorgeburtlichdiagnostizierteFehlbildungdes EmbryosoderdesFötusoderAuffälligkeitenim Genom, 9.TötungdesEmbryosoderFötusimMutterleib bei Mehrlingsschwangerschaft, 10.TötungdesEmbryosoderFötusimMutterleibin sonstigen Fällen. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am in Kraft. Berlin, den 26. November 2008 Volker Kauder Renate Schmidt (Nürnberg) Johannes Singhammer Dr.Peter Ramsauer Ilse Falk Dr.Norbert Lammert Dr.Maria Böhmer Hartmut Koschyk Maria Eichhorn Ingrid Fischbach Ulrich Adam Ilse Aigner Peter Albach Peter Altmaier Dorothee Bär Thomas Bareiß Norbert Barthle Dr.Wolf Bauer Günter Baumann Ernst-Reinhard Beck (Reutlingen) Veronika Bellmann Dr.Christoph Bergner Otto Bernhardt Clemens Binninger Peter Bleser Antje Blumenthal Wolfgang Börnsen (Bönstrup) Jochen Borchert Wolfgang Bosbach Klaus Brähmig Michael Brand Helmut Brandt Dr.Ralf Brauksiepe Monika Brüning Georg Brunnhuber Cajus Caesar Gitta Connemann Leo Dautzenberg Hubert Deittert Alexander Dobrindt Thomas Dörflinger Marie-Luise Dött Peter Hintze Dr.Stephan Eisel Christian Hirte Anke Eymer (Lübeck) Robert Hochbaum Enak Ferlemann Joachim Hörster Hartwig Fischer (Göttingen) Klaus Hofbauer Dirk Fischer (Hamburg) Franz-Josef Holzenkamp Axel E. Fischer (Karlsruhe-Land) Anette Hübinger Dr.Maria Flachsbarth Hubert Hüppe Klaus-Peter Flosbach Susanne Jaffke-Witt Herbert Frankenhauser Dr.Peter Jahr Dr.Hans-Peter Friedrich (Hof) Dr.Hans-Heinrich Jordan Erich G. Fritz Dr.Franz Josef Jung Jochen-Konrad Fromme Andreas Jung (Konstanz) Dr.Michael Fuchs Bartholomäus Kalb Hans-Joachim Fuchtel Hans-Werner Kammer Dr.Jürgen Gehb Steffen Kampeter Norbert Geis Alois Karl Eberhard Gienger Bernhard Kaster Michael Glos Siegfried Kauder Ralf Göbel (Villingen-Schwenningen) Josef Göppel Eckart von Klaeden Peter Götz Julia Klöckner Dr.Wolfgang Götzer Kristina Köhler (Wiesbaden) Ute Granold Norbert Königshofen Reinhard Grindel Jens Koeppen Hermann Gröhe Thomas Kossendey Michael Grosse-Brömer Michael Kretschmer Markus Grübel Gunther Krichbaum Monika Grütters Dr.Günter Krings Manfred Grund Dr.Martina Krogmann Dr.Karl-Theodor Freiherr Dr.Hermann Kues zu Guttenberg Dr.Karl Lamers (Heidelberg) Olav Gutting Katharina Landgraf Holger Haibach Dr.Max Lehmer Gerda Hasselfeldt Paul Lehrieder Ursula Heinen Ingbert Liebing Uda Carmen Freia Heller Eduard Lintner Michael Hennrich Dr.Klaus W. Lippold Jürgen Herrmann Patricia Lips Bernd Heynemann Dr.Michael Luther Ernst Hinsken Thomas Mahlberg

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Stephan Mayer (Altötting) Markus Meckel Wolfgang Meckelburg Dr.Michael Meister Dr.Angela Merkel Friedrich Merz Laurenz Meyer (Hamm) Maria Michalk Dr.h.c. Hans Michelbach Philipp Mißfelder Dr.Eva Möllring Marlene Mortler Dr.Gerd Müller Carsten Müller (Braunschweig) Stefan Müller (Erlangen) Bernd Neumann (Bremen) Henry Nitzsche Michaela Noll Dr.Georg Nüßlein Franz Obermeier Eduard Oswald Rita Pawelski Dr.Joachim Pfeiffer Sibylle Pfeiffer Beatrix Philipp Ronald Pofalla Ruprecht Polenz Daniela Raab Thomas Rachel Hans Raidel Peter Rauen Eckhardt Rehberg Klaus Riegert Dr.Heinz Riesenhuber Johannes Röring Dr.Norbert Röttgen Franz Romer Kurt J. Rossmanith Dr.Christian Ruck Albert Rupprecht (Weiden) Anita Schäfer (Saalstadt) Dr.Wolfgang Schäuble Hermann-Josef Scharf Hartmut Schauerte Dr.Annette Schavan Dr.Andreas Scheuer Karl Schiewerling Norbert Schindler Georg Schirmbeck Bernd Schmidbauer Christian Schmidt (Fürth) Andreas Schmidt (Mülheim) Dr.Andreas Schockenhoff Dr.Ole Schröder Bernhard Schulte-Drüggelte Uwe Schummer Wilhelm Josef Sebastian Kurt Segner Marion Seib Bernd Siebert Thomas Silberhorn Jens Spahn Erika Steinbach Christian Freiherr von Stetten Andreas Storm Max Straubinger Matthäus Strebl Thomas Strobl (Heilbronn) Lena Strothmann Michael Stübgen Hans Peter Thul Dr.Hans-Peter Uhl Arnold Vaatz Volkmar Uwe Vogel Andrea Astrid Voßhoff Gerhard Wächter Marco Wanderwitz Kai Wegner Marcus Weinberg Peter Weiß (Emmendingen) Gerald Weiß (Groß-Gerau) Ingo Wellenreuther Karl-Georg Wellmann Annette Widmann-Mauz Klaus-Peter Willsch Willy Wimmer (Neuss) Elisabeth Winkelmeier-Becker Dagmar Wöhrl Wolfgang Zöller Willi Zylajew

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/11106 Begründung A. Allgemeines DerStaatistzumSchutzdesLebensverpflichtet.DiesumfasstinsbesondereauchdenSchutzungeborenenLebens. DiePraxisderSpätabtreibungenzeigtjedoch,dassweitere Maßnahmennötigsind,umdiesemSchutzsachgerecht nachzukommen. MitdemSchwangeren-undFamilienhilfeänderungsgesetz ausdemjahr1995hatsichdergesetzgeberunterberücksichtigungdesurteilsdesbundesverfassungsgerichtsvom 28.Mai1993 (BVerfGE88,203)entschieden,ungeborenes LebeninderFrühphasederSchwangerschaftaufderBasis einesberatungskonzepteszuschützen.fürabtreibungenin späterenphasenderschwangerschaftwurdedasberatungskonzeptdagegennichtvorgeschrieben.sowurdediesog. embryopathischeindikationalseigenständigertatbestand abgeschafft.fälle,indenendiediagnostiziertebehinderung deskindeszueinerschwerwiegendenbeeinträchtigungdes körperlichenundseelischengesundheitszustandesder Schwangerenführt,wurdenstattdessendurchdiemedizinischeIndikationerfasst ( 218aAbs.2StGB).Mitdieser gesetzgeberischenmaßnahmefieldiebisdahinbestehende BeratungspflichtfürdenSchwangerschaftsabbruchimRahmendereigenständigenembryopathischenIndikationweg. GleichwohlgingderGesetzgeberdabeidavonaus,dass alleindiebehinderungdeskindeseinenschwangerschaftsabbruchniemalsrechtfertige (hierzuz.b.bundestagsdrucksache 14/1045 S. 19). DieseitdieserZeitgewonnenenErfahrungenzeigen,dass insbesonderederschutzbehinderterungeborenerkinder nicht ausreichend gewährleistet ist. ImJahr2007wurdennachAngabendesStatistischenBundesamtesvoninsgesamt116871gemeldetenSchwangerschaftsabbrüchen3072,d.h.2,6Prozent,aufgrundeiner medizinischenindikationvorgenommen.davonwurdelaut Bundesstatistikin229FälleneinAbbruch abderdauervon 23undmehrWochen nachempfängnisvorgenommen.dies isteineschwangerschaftsdauer,nachderenablauffrühgeborenemithilfemedizinischerversorgunginderregel überlebensfähigseinkönnen 2.WennallerdingsdiefrühestmöglicheÜberlebensfähigkeitvonFötenaußerhalbdes MutterleibeszuGrundegelegtwird (abderdauervon20wochennachempfängnis),istvoneinererheblichhöherenanzahl auszugehen. EinhoherAnteilderSpätabtreibungenerfolgtnachpränatalerDiagnostikbeiVorliegeneinespathologischenfetalen Befundes.BesondersVerlautbarungenausderÄrzteschaft lassenesdabeizweifelhafterscheinen,obdereindeutigzum AusdruckgebrachteWilledesGesetzgebersinderPraxis stetsbeachtetwird.eswirdüberfälleberichtet,indenender Schwangerschaftsabbruchalleinodervorwiegendwegen einespathologischenfetalenbefundesvorgenommenwird. Besondersbedrückenderscheint,dassdavonauchKinder betroffensind,dieschonaußerhalbdergebärmutterlebensfähig sind. 2Bundesärztekammer,ErklärungzumSchwangerschaftsabbruchnach Pränataldiagnostik, DieseErkenntnissesindvordemHintergrundeinerfortschreitendenEntwicklungderPränataldiagnostikzusehen. DiePränataldiagnostikistheuteintegralerBestandteilder SchwangerenvorsorgeundhateinenhohenStellenwertin dergeburtsmedizinundindergesellschaft.einerseitskönnendurchdaserkenneneinerungestörtenentwicklungdes Embryos/FötusderüberwiegendenMehrzahlderSchwangerenSorgenundÄngstegenommenwerden.Andererseits sinddievielfältigenangeboteundmöglichkeitenderpränataldiagnostikursachefürdieirrtümlicheannahmevieler Betroffener,dieMedizinkönnealleserkennenundheilen. VielfachmeinenSchwangeredaher,alleUntersuchungsangebotewahrnehmenzumüssen;eineHandlungsweise,der siesich inderannahme,esdienedemwohldeskindes nurschwerentziehenkönnen.hierdrohtderfolgendeautomatismus:pränataldiagnostik BefundeinerBehinderung desungeborenen Schwangerschaftsabbruchals medizinischetherapie.auchpsychiatrischeerkrankungenund seelischebelastungssituationen,wiepartnerschaftskonflikte,burn-out-syndromoderdepressiveepisoden,könnenzur StellungeinermedizinischenIndikationführen.ZudemwerdeninfolgederseelischenBelastungenbeiSchwangerschaften,dieerstineinerspätenPhasefestgestelltwerden,häufig SpätabtreibungenaufderGrundlagevon 218aAbs.2des Strafgesetzbuchs (StGB) durchgeführt. ZurBewältigungderunterschiedlichenBelastungs-oder KonfliktsituationensinddieSchwangerendringendaufumfassendeBeratungundUnterstützungangewiesen.Diese fehltaberbisherinausreichendemmaße.ausaktuellenstudien 3 istbekannt,dassdieärztlicheaufklärungimrahmen einerschwangerschaftskonfliktsituation,insbesonderezu RisikenundAuswirkungenderPränataldiagnostik,ebenso wiedieärztlicheberatungbeipathologischemfetalembefund,vonvielenbetroffenenfrauenalsverbesserungsbedürftigangesehenwird.einhoheranteilderbefragten Schwangerengaban,dasssiesichmehrInformationengewünschthätten.DieSchwangeren,dieimKontextpränataler DiagnostikdarüberhinauseinAngebotpsychosozialerBeratunginAnspruchnehmenkonnten,warenmitdiesemAngebotzuüber90Prozentsehrzufriedenundbestätigtenauch imrückblick,dasssiedieseberatungineinerschwierigen Lebenssituation als sehr hilfreich empfunden haben. AusdiesenGründenisteinebessereundumfassendereAufklärungundBeratungvonSchwangereninBelastungssituationen dringend geboten. Zu Buchstabe a DerneueAbsatz1akonkretisiertdengesetzlichenAuftrag derbundeszentralefürgesundheitlicheaufklärung (BZgA) B. Einzelbegründung Zu Artikel 1 (Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes) Zu Nummer 1 ( 1) 3Vergleichez.B.BZgA,SchwangerschaftserlebenundPränataldiagnostik, Köln 2006.

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode dahingehend,zumzweckderaufklärung,dergesundheitlichenvorsorgeunddervermeidungundlösungvon SchwangerschaftskonfliktenspezifischeAufklärungsmaterialien zu erstellen. IndenMaterialienunterNummer1istüberdieDurchführungeinesSchwangerschaftsabbruchs,insbesondere überalleindeutschlandüblichen,nachgestationsalterzu unterscheidendenmethodenderdurchführung, (unteranderemauchüberdiemethodendesembryozidsundfetozids), präzisezuinformierenundüberdiedamitverbundenen RisikensowiemöglichenphysischenundpsychischenFolgenumfassendaufzuklären.DiesePräzisierungderdurch diebzgazuleistendenaufklärungdientdemzweck,dass dieschwangereimrahmenderberatungundaufklärung durchdenarzt (dernichtselbstdenabbruchvornimmt)bereitsimvorfeldeinesmöglichenabbruchsundvoreiner möglichenschriftlichenfeststellungeinermedizinischenindikationfrühzeitigschriftlichesaufklärungsmaterialausgehändigtbekommt,dassieumfassendinformiert.diepflicht desarztes,derdenabbruchvornimmt,nach 218cAbs.1 Nr.2StGBselbstdetailliertaufzuklären,bleibtdavonunberührt. DurchdieMaterialienderBZgAwirdübermöglichephysischeundpsychischeFolgeneinesSchwangerschaftsabbruchsumfassendaufgeklärt.DieAufklärungsmaterialien informierenzudemübermöglichealternativenzueinem Schwangerschaftsabbruch.EineAlternative,überdieinden Materialienaufzuklärenist,istdieMöglichkeiteinerAdoptionunddiedamitverbundenenrechtlichenundpsychologischen Gesichtspunkte. DieunterNummer2genanntenweiterenAufklärungsmaterialiensollendemInformationsbedürfnishinsichtlichdes LebensmiteinemgeistigoderkörperlichbehindertenKind undhinsichtlichdeslebensvonmenschenmiteinergeistigenoderkörperlichenbehinderungentgegenkommen.ziel istes,eventuellvorhandenenfehlvorstellungenvorzubeugen,informationsdefizitezuverringernundperspektivenfür das Leben mit einem behinderten Kind aufzuzeigen. DieAufklärungsmaterialiendienendazu,dieSchwangere umfassendzuinformieren,wasletztlichauchdievoraussetzungfüreinewirksameeinwilligungderfrauineineeventuellweitergehendemedizinischebehandlungbzw.maßnahmeist.indenjeweiligenmaterialienunterdennummern1 und2sollenanlaufstellen (Beratungsstellen,Selbsthilfegruppen,Verbändeu.a.)benanntwerden,damitdieSchwangereaufWunschKontaktzugleichartigBetroffenen,Selbsthilfegruppen,psychosozialenBeratungsstellenundweiteren Beratungseinrichtungenaufnehmenkann. Zu Buchstabe b DieÄnderungdesAbsatzes3ergänztdenAdressatenkreis deraufklärungsmaterialienderbzgaumweiterevorrangig mitschwangerschaftundschwangerschaftskonfliktenbefasste Berufsgruppen und Einrichtungen. DieseBerufsgruppenundEinrichtungensollenumfassend mitgeeigneteninformationsmaterialienversorgtwerden, umeinebedarfsentsprechendeweitergabeanbetroffene SchwangereundandereinteressiertePersonenzugewährleisten.NebenEinzelpersonensind klarstellend Frauenarztpraxen,aberauchÄrzteundmedizinischeEinrichtun- gen,diepränataldiagnostischemaßnahmendurchführen, HumangenetikersowieHebammenausdrücklichinden Gesetzentwurf aufgenommen. Zu Nummer 2 ( 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5) DieÄnderungderNummer5erweitertdieInformationsundBeratungsinhaltedesAnspruchsaufBeratungdurchdie in Absatz 1 genannten Schwangerschaftsberatungsstellen. DerAnspruchaufInformationundBeratungüberdieHilfsmöglichkeitenfürbehinderteMenschenundihreFamilien, diediesenvorundnachdergeburteinesinseinerkörperlichen,geistigenoderseelischengesundheitgeschädigten KindeszurVerfügungstehen,wirdergänztumInformationenüberdasLebenmiteinemgeistigoderkörperlichbehindertenKindunddasLebenvonMenschenmiteinergeistigenoderkörperlichenBehinderungsowieKontaktadressen vonselbsthilfegruppen,beratungsstellen,behindertenverbändenundverbändenvonelternbehinderterkinder.die ErgänzungkonkretisiertdiebereitsformuliertenBeratungsinhaltederNummer5hinsichtlichdesLebensmiteinembehindertenKindundsollinFortführungdernach 1Abs.1a neu geregelteninformationsmedieninzusammenarbeit mitderbzgadazuführen,dassdenratsuchendengeholfen wird,sicheinezutreffendevorstellungüberdaslebenmit einem behinderten Kind zu machen. Zu Nummer 3 ( 2a neu ) Zusätzlichzudemin 2verankertenRechtsanspruchauf Beratungnormiert 2aeineAufklärungs-undBeratungspflichtdurchdenArztinbesonderenFällen,wiebeiVorliegeneinesfetalenpathologischenBefundes (Absatz1) oder unabhängigdavon beivorliegendervoraussetzungen des 218a Abs. 2 StGB (Absatz 2). GleichzeitigwirdeinedeutlicheTrennliniezurBeratungim Schwangerschaftskonfliktgemäß 218aAbs.1StGBgezogen,inderdieSchwangerealleindieVerantwortungfürweitereMaßnahmenträgtundihreNotlagevonDrittennichtobjektiv bewertet werden kann. DieneugeregeltenärztlichenBeratungs-undHinweispflichtendienenderVerbesserungderBeratungssituationfür schwangerefrauen.eineumfassendeärztlicheberatungist fürfrauenineinerbelastungssituationgrundsätzlichunerlässlich.sieträgtdazubei,diesichausdenakutenmedizinischenbefundendeskindes (z.b.neuralrohrdefekt, Herzfehler,Down-Syndrom)oderauspsychiatrischenAspektendesKonfliktes (NeuroseoderPsychosederMutter) ergebendenproblemezuerörternundgeeignetehilfezur BewältigungderSituationzufinden.AusStudien 4 istbekannt,welchegroßebedeutungdemarztvonderschwangerenfraualsberaterinwichtigenschwangerschaftsfragen beigemessenwird.daheristderarztdiegeeigneteperson, dieschwangereüberdieinfragestehendeart,bedeutung undtragweiteeinermütterlichenundggf.auchkindlichen Gesundheitsstörung,diezurGrundlagederFeststellung einermedizinischenindikationwerdenkönnten,aufzuklären undzuberaten.nurderarztistinderlage,adäquateinzuschätzen,obimzusammenhangmitdiesembefunddie GefahreinerschwerwiegendenBeeinträchtigungdes 4 Vergleiche z. B. BZgA, ebenda, 2006.

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/11106 körperlichenoderseelischengesundheitszustandesder Schwangeren besteht. DieimGesetzkonkretisierteAufklärungs-undBeratungspflichtderbeteiligtenÄrztebedarfgeeigneterFortbildungsundQualifizierungsmaßnahmenderÄrzteschaft.Ergänzend solltediequalitätderärztlichenberatungundaufklärung durchentsprechendeänderungenindenfürdieärzteschaft geltendenrichtlinien (Mutterschaftsrichtlinien,Richtlinien zur Pränataldiagnostik) gesichert werden. AusStudien 5 istbekannt,dassvielefrauendaskostenlose AngeboteinerpsychosozialenBeratungnach 2nichtkennen.ZugleichbestätigtenModellvorhaben 6,dassdieBereitschaftderFrauen,dasAngebotpsychosozialerBeratunganzunehmen,entscheidenddadurchgesteigertwerdenkann, dassderarztaufdiesesangebothinweistundmöglichst konkreteansprechpersonenbenenntbzw.kontaktevermittelt.psychosozialeberatungkannundsolltesichsozusammenmitderärztlichenversorgungalsselbstverständlicher undintegrativerbestandteilderbetreuungvonschwangerenimkontextpränatalerdiagnostiknichtnurvordemhintergrundeinermedizinischenindikationetablieren.nachdembereits2003indiemutterschaftsrichtlinienderhinweis aufgenommenwurde,dassderarztdieschwangereüber ihrenrechtsanspruchaufberatungzuallgemeinenfragen derschwangerschaftnach 2unterrichtensoll,wirdnun diesesollvorschriftdurchdievorschriftdes 2agestützt, dienach 14Abs.1Nr.1 neu fürdenarzteinbußgeld vorsieht.mitderneuenregelungderhinweispflichtaufdie psychosozialeberatungwirdgewährleistet,dasseine schwangerefrauzueinerberatungsstellemitpsychosozialemansatzzugangerhält.diesistbesonderswichtig, dadieinanspruchnahmeeinerpsychosozialenberatungim KontexteinespathologischenBefundes,ggf.dermedizinischenIndikation,wesentlichdazubeitragenkann,diegegenwärtigenundzukünftigenLebensverhältnisseundBelastungenderBetroffenenauszulotenundLösungsansätzeim Schwangerschaftskonfliktaufzuzeigen.DiewichtigeKooperationzwischenÄrzteschaftundpsychosozialerBeratungsowiedieVernetzungderärztlichenundpsychosozialenBeratungwerdendurchdieRegelungdes 2a Abs. 1 und 2 gefördert. Absatz1regeltdieAufklärungs-undBeratungspflichtdes Arztes,derdieMaßnahmenderPränataldiagnostikverantwortlichdurchgeführthat,fallserdieDiagnosegestellthat, dassdaskind (wahrscheinlich)geschädigtist.erhataufdie MöglichkeiteinervertiefendenpsychosozialenBeratungin einerschwangerschaftsberatungsstellenach 2hinzuweisenundAufklärungsmaterialiennach 1Abs.1aSatz1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 auszuhändigen. Absatz2regeltdieAufklärungs-undBeratungspflichtdes ArztesfürdenFall,dassdieVoraussetzungendes 218a Abs.2StGBgegebensind.DerArzt,derzuberatenhat,ist derjenige,dergemäß 218bAbs.1StGBdieFeststellung trifft,obdievoraussetzungendermedizinischenindikation des 218aAbs.2StGBgegebensind.DamitdieEinwilligungderSchwangerenineinenSchwangerschaftsabbruch nach 218aAbs.2StGBaufumfassenderundsachgerechterInformationüberdiemöglichengesundheitlichenFolgen erfolgt,mussderarzt,sofernkeineakutelebens-oder GesundheitsgefahrderSchwangerenvorliegt,überdiemedizinischenundpsychischenAspekteeinesSchwangerschaftsabbruchsberaten.HierbeihatderArztunteranderemüber diemethodederdurchführungdesschwangerschaftsabbruchs,diedamitverbundenenrisikenundüberdiemöglichenpsychischenundphysischenfolgenumfassendaufzuklären.derarztmusszudemaufdenanspruchaufweitere undvertiefendepsychosozialeberatungsmöglichkeitenandererschwangerschaftsberatungsstellenhinweisen.erhatin diesemfallzudemaufklärungsmaterialiennach 1Abs.1a Satz1Nr.1inVerbindungmitSatz2auszuhändigen.Aufklärungs-undberatungspflichtigistderArzt,derdieFeststellungnach 218bAbs.1StGBtrifft,alsonichtderArzt, derdenabbruchvornimmt.insoweitisteineparallelitätzu der Regelung in 219 Abs. 2 StGB gegeben. Absatz3regeltdieDokumentationspflichtdesArztes,die nach 14Abs.1Nr.2 neu miteinembußgeldgeahndet wird.diedokumentationhatsichamallgemeinanerkannten StanddermedizinischenWissenschaftzuorientieren.Die zuständigelandesbehördemussanhandderdokumentation nachvollziehenundüberprüfenkönnen,obdieverpflichtungendesarztesindenfällendesabsatzes1oderdesabsatzes 2 erfüllt wurden. Absatz4Satz1regeltdieVerpflichtungderSchwangeren, dieärztlicheberatungindenfällendesabsatzes1oderdes Absatzes2schriftlichzubestätigen.SolltedieSchwangere aufdieberatungoderaushändigungdermaterialienverzichten,hatsiediesnachsatz2ebenfallsschriftlichzubestätigen.hiermitkommtzumausdruck,dassdiein 2a Abs.1und2geregelteBeratungnurfürdenArzt,nichtaber fürdiefrauverpflichtendist.damitwirdihremrechtauf Nichtwissen Rechnung getragen. Zu Nummer 4 ( 13a neu ) DerArztdarfdieschriftlicheFeststellungdermedizinischen IndikationnichtvorAblaufvondreiTagennachseinerärztlichenBeratungnach 2aAbs.1vornehmen,esseidenn, daslebenoderdiegesundheitderschwangerenistgegenwärtigerheblichgefährdet.derarzthatdiepflicht,zuprüfen,obnachseinerärztlichenberatungundeinerbedenkzeit vonmindestensdreitagendievoraussetzungendes 218a Abs.2StGBzumZeitpunktderschriftlichenFeststellung der medizinischen Indikation noch gegeben sind. DiedreitägigeBedenkzeitvordereventuellenschriftlichen FeststellungdermedizinischenIndikationnach 218a Abs.2und 218bStGBistfürdieschwangereFraueine EntlastungundhilftdemArzt,dasVorliegenderVoraussetzungeneinermedizinischenIndikationaufgrundeiner schwerwiegendenbeeinträchtigunggeradedesseelischen Gesundheitszustandeseinzuschätzen.Studienbefunde 7 bestätigen,dasssichfrauenz.b.nachmitteilungeiner ErkrankungoderBehinderungdesungeborenenKindes 5Vergleichez.B.EvangelischesZentralinstitutfürFamilienberatung ggmbh,bmfsfj,abschlussberichtzummodellprojekt Entwicklung,ErprobungundEvaluationeinesCurriculumsfürdieBeratung imzusammenhangmitvorgeburtlichenuntersuchungen (Pränataldiagnostik)undbeizuerwartenderBehinderungdesKindes 2002bis 2005,Berlin VergleicheA.Rohde/C.Woopen,PsychosozialeBeratungimKontextvonPränataldiagnostik EvaluationderModellprojekteinBonn, Düsseldorf und Essen, Köln Vergleiche Rohde/Woopen, ebenda, 2007.

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode nichtseltenineinemschockzustandbefinden.geradedeshalbsolltediemedizinischeindikationzumschwangerschaftsabbruch, besonders in diesen Fällen, immer erst nach AbklingendiesesZustandsbzw.StabilisierungderpsychischenSituationschriftlichgestelltwerden.ZeitfürpsychosozialeBeratungundfüreinenReflexionsprozessbeiallen Beteiligtenmussunbedingteingeräumtwerden.Auchwenn dereinemedizinischeindikationbegründendegesundheitlichezustandderfraubeifetalempathologischembefund nachausführlicherberatungundbedenkzeitderselbebleibt, isteszudemfürdieverarbeitungdeserlebtenunddamitfür dieerhaltungderpsychischengesundheitvonenormerbedeutung,dassdieschriftlichefeststellungeinermedizinischenindikationnichtübereiltgetroffenundeinebedenkzeiteingehaltenwird. 8 DieSchwangerekannsichindieser BedenkzeitohneZeitdruckdamitauseinandersetzen,obfür siedaslebenmitdemkindvorstellbarist.erstnachdieser AuseinandersetzungkanndiemedizinischeIndikationzum Schwangerschaftsabbruch schriftlich festgestellt werden. Zu Nummer 5 ( 14) Zu Buchstabe a VerstößtderArztgegenseineBeratungspflichtnach 2a Abs.1und2oderseineDokumentationspflichtnach 2a Abs.3oderstellterdiemedizinischeIndikationvorAblauf derbedenkzeitnach 13afestoderverletzterseineAuskunftspflichtzurstatistischenErhebungnach 18,dann handelterordnungswidrigundseinfehlverhaltenkannmit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden. Zu Buchstabe b DererweiterteBußgeldkatalogsanktioniertnebenderbestehendenPflichtin 13Abs.1auchdieimGesetzentwurfneu gefasstenärztlichenpflichtennachdemschwangerschaftskonfliktgesetz.mitderverdopplungdermaximalenbußgeldsummeunterstreichterdiebedeutung,diedergesetzgeberdereinhaltungderneuenvorschriftenbeimisst.zugleich wirddergesetzeswortlautredaktionellangepasst (Änderung der Währungsbezeichnung). DieLändersindfürdieVerfolgungderOrdnungswidrigkeiten nach 14 zuständig. Zu Nummer 6 ( 16 Abs. 1 Satz 1) DiestatistischeErfassungvonSchwangerschaftsabbrüchen wirdummehrereerhebungsmerkmaleerweitert:diedauer derabgebrochenenschwangerschaftinvollendeteneinzelnenwochenseitderempfängnis,etwaigevorgeburtlichdiagnostiziertefehlbildungendesembryosoderfötusoder AuffälligkeitenimGenom,TötungenimMutterleib (EmbryozidoderFetozid)beiMehrlingsschwangerschaftenund in sonstigen Fällen. DieAngabeinvollendeteneinzelnenSchwangerschaftswochenseitderEmpfängnisdientderKlarstellung.BeispielsweiseisteineSchwangerschaftmiteinerDauervon 19WochenundfünfTagennachEmpfängnismitunter 19vollendetenWochenanzugeben.DasErhebungsmerkmal etwaigervorgeburtlichdiagnostizierterfehlbildungendes Embryosbzw.FötusoderAuffälligkeitenimGenomsoll Aufschlussgeben,obimKontextderFeststellungeinermedizinischenIndikationnach 218aAbs.2StGBeinpathologischerBefunddesungeborenenKindesdiagnostiziertwurde.BeidiesemErhebungsmerkmalistnachhäufigpränatal diagnostiziertenerkrankungenoderbehinderungendesembryosoderfötuszuklassifizieren.dabeiistauchanzugeben,obderprimärfestgestelltepränataldiagnostischebefundnachdemschwangerschaftsabbruchbestätigtwerden konnte. EmbryozideoderFetozidesindSchwangerschaftsabbruchmethoden,beidenenderEmbryooderFötusimMutterleib getötetwird.diemethodendesembryozidsoderfetozids werdeninderfrühenschwangerschaftangewendet,wenn beimehrlingsschwangerschaften,dieeinhohesgesundheitsrisikofürdiemutterund/oderdasweiterekindbzw.die weiterenkinderdarstellen,einesderungeborenenkinder getötetwerdensoll.daimanschlusseinersogenannten MehrlingsreduktionkeineAustreibungderabgetötetenLeibesfruchtstattfindetundstattdessendieSchwangerschaftin derregelbiszurlebendgeburtdesanderenkindesbzw.der anderenkinderfortgeführtwird,istdavonauszugehen,dass diezahlderembryozideoderfetozidebeimehrlingsschwangerschaften unterdokumentiert ist. InderspätenSchwangerschaft,dasheißtabextrauteriner LebensfähigkeitdesUngeborenen,sindFetozideeineMethodebeiSpätabtreibungen,umzuverhindern,dassdas KindlebendgeborenwirdunddieAbtreibungggf.überlebt. NachAngabederBundesärztekammerwerdenFetozide auchdurchgeführt,umdemkinddasleiden,dasdurchdie anderen,daskindausschließlichaustreibendenschwangerschaftsabbruchverfahrenverursachtwerdenkann,zuersparen. 9 DaFetozideunddiemiteinemzeitlichenAbstand darauffolgendentotgeburtenteilweiseinunterschiedlichen Einrichtungenstattfinden (etwaderfetozidineinerarztpraxis,dieanschließendetotgeburtimkrankenhaus)bestehtnachexpertenaussagediegefahr,dasseinedurch einenfetozidherbeigeführtetotgeburtlediglichalssolche bzw.alsfehlgeburtundnichtalsschwangerschaftsabbruch gemeldet wird. ImErhebungsbogendesStatistischenBundesamteskönnen folgendeachtmethodenunter ArtdesEingriffs angegeben werden:curettage,vakuumaspiration,abdominalehysterotomie,vaginalehysterotomie,abdominalehysterektomie, vaginalehysterektomie,medikamentösundmifegyne / WirkstoffMifepriston.OffensichtlichwerdenEmbryozide oderfetozidebislangimerhebungsvordruckdesstatistischenbundesamtesunter ArtdesEingriffs nichtabgefragt. DiesobgleichsienachExpertenaussagehäufigervorkommenalsdieMethodendesSchwangerschaftsabbruchsGebärmutterentfernung (Hysterektomie)undGebärmutterschnitt (Hysterotomie),dielautBundesstatistikinsgesamt lediglichin29von116871fällenimjahr2007angewandt wurden,aberdennochalseigeneerhebungsmerkmale (jeweilsdifferenziertnachvaginalundabdominal)abgefragt werden.fürdenarztistnichtdeutlicherkennbar,unterwelcherderachtrubrikenderembryozidoderfetozideingetragenwerdensoll.insofernbestehtdiebefürchtung,dassaufgrundderfehlendeneintragungsmöglichkeitdesembryozidsoderfetozidsimerhebungsvordruckdietatsächliche 8 Vergleiche Rohde/Woopen, ebenda, Bundesärztekammer, ebenda, 1998.

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/11106 AnzahlderAbtreibungenundSpätabtreibungenstatistisch nichtvollständigerfasstwird. DurchdieErweiterungderErhebungsmerkmalewerden LückenderStatistikgeschlossenundihreAussagekraftüber dieartundanzahlvonspätabtreibungenunterwahrungdes Datenschutzes gestärkt. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. BeidertatsächlichenBestimmungdesInkrafttretensistzu berücksichtigen,dassdiestatistischendatenquartalsweise erhoben werden, vgl. 16 Abs. 2.

12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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