Einführung in die International Financial Reporting Standards

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1 Abschnitt 1 überarbeitet von Volker H. Peemçller Inhaltsverzeichnis A. Überblick 1 4 B. Ursprung und frühe Entwicklung der IASB-Rechnungslegung 5 20 C. Die gegenwärtige Struktur D. Festlegung von IFRS I. Verfahren II. Sachzwänge III. Das Rahmenkonzept der Finanzberichterstattung IV. Hierarchie der Standards E. Das IASB und die Vereinigten Staaten F. Das IASB und Europa G. Die Zukunftsagenda für IFRS H. Europa 2010 Update I. Appendix A: Übersicht der aktuellen internationalen Rechungslegungsstandards (IAS/IFRS) und der Interpretationen (SIC/IFRIC) J. Appendix B: IFRS für kleine und mittlere Unternehmen I. Problemstellung und Entwicklung II. Definition von SMEs III. IFRS for SMEs als vollständiges, in sich geschlossenes Bündel von Vorschriften IV. ¾nderungen gegenüber den vollständigen IFRS V. Offenlegungserfordernisse nach IFRS for SMEs 158 VI. Beständigkeit der IFRS for SMEs 159 VII. Auswirkungen der IFRS for SMEs K. Literaturhinweise 164 Peemçller 1

2 A. Überblick 1 2 Das Jahr 2005 war der Beginn einer neuen ¾ra der Weltwirtschaft und das Ergebnis dreißig Jahre langer Bestrebungen zur Schaffung von Rechnungslegungsvorschriften für einen weltweiten Kapitalmarkt. Während des Berichterstattungszeitraums dieses Jahres wurde von nicht weniger als bçrsennotierten Gesellschaften in den 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie von vielen anderen Unternehmen in Ländern wie Russland, Australien, Südafrika und Neuseeland erwartet (in der EU waren sie dazu verpflichtet), dass die externe Rechnungslegung in Übereinstimmung mit einer Sammlung internationaler Vorschriften erfolgte: den International Financial Reporting Standards (IFRS). Viele andere Unternehmen, deren Anteile nicht an der Bçrse gehandelt werden und die derzeit nicht verpflichtet sind, sich an die IFRS zu halten, planen dies auch oder wollen es binnen kurzer Zeit ebenfalls tun, um sich an das anzupassen, was offensichtlich der neue weltweite Standard wird. Da es zudem ca von der SEC zugelassene Gesellschaften in den USA gibt, die ihren Jahresabschluss in Übereinstimmung mit US-GAAP (zzgl. unzähliger nicht an der Bçrse gehandelter Gesellschaften, die bei der Rechnungslegung ebenfalls den GAAP folgen) erstellen, erfolgt nun weltweit bei der großen Mehrheit der grçßeren Unternehmen die Rechnungslegung gemäß einer dieser beiden Standards zur Rechnungslegung. Es gab Anzeichen für einen einheitlichen Satz von Standards für die Rechnungslegung der mehr entwickelten Nationen mit ihrer nationalen Rechnungslegung. Die meisten anderen nationalen Rechnungslegungs- Standards haben an Bedeutung verloren oder werden schrittweise abgeschafft, da Staaten in aller Welt die IFRS übernommen haben. Beispielsweise kündigt Kanada an, dass die kanadischen GAAP (die den US-GAAP sehr ähnlich waren) 2011 durch die IFRS vollständig ersetzt werden. China verlangt von bçrsennotierten Gesellschaften ab 2007 IFRS für die Rechnungslegung anzuwenden. Viele andere Länder planen dem gleichen Weg zu folgen und 2008 hat sich bestätigt, dass diese Jahre eine Wende hinsichtlich der Akzeptanz der IFRS bilden war eine der wichtigsten Entwicklungen, dass die SEC die früher geforderte Überleitungsrechnung auf US-GAAP aufgegeben hat, die lange von ausländischen privaten Investoren vorzunehmen war, die einen vollständigen IFRS-Abschluss erstellten. Im Ergebnis hat die SEC anerkannt, dass IFRS als Basis für eine zuverlässige, transparente und bedeutungsvolle Rechnungslegung voll umfänglich akzeptiert ist. Diese Erleichterung der Anforderung für eine US-GAAP Registrierung für ausländische Gesellschaften soll den Nutzen eines Listings ihres Eigenkapitals oder ihrer Schuldverschreibungen in den USA erhçhen. Sie führt natürlich dazu, dass die heimischen amerikanischen Gesellschaften die freie Wahl zwischen einem Jahresabschluss nach US-GAAP und IFRS fordern. Ende 2008 hat die SEC mit dem Prozess der Umsetzung dieses Einverständnisses begonnen. Zuerst gilt diese Regelung für die grçßten Gesellschaften der Branchen, die überwiegend IFRS-Anwender sind. Später werden alle Publikumsgesellschaften diese Wahl haben. Ein neuer SEC-Vorsitz seit 2009, äußerte die Vorstellung, dass die Hinwendung zu IFRS, wenn sie auftritt, langsamer verlaufen sollte, als sie angedacht war. Nach Ansicht des Verfassers führt aber jede ¾nderung der früheren Entscheidung zu einer zwingenden Anwendung von IFRS für den Abschluss von Publikumsgesellschaften in den USA nur, wenn überhaupt, zu einer kleinen Verzçgerung. Der weltweite Trend zu einheitlichen Rechnungslegungsstandards, für den die IFRS der einzige Kandidat ist, ist nicht umkehrbar und bringt Nutzen für alle die nach Kapital oder nach Investments suchen. Nichtsdestoweniger bleibt hçchst wahrscheinlich US-GAAP (in absehbarer Zukunft) der Satz von Standards, der von der überwiegenden Mehrheit der privaten Unternehmen in den USA gewählt wird, sowohl aus Gewohnheit als auch weil kein anderer Satz an Standards akzeptabel ist. So hat auch die Institution, die den privaten Sektor der Standards für den Prüferberuf in den USA überwacht, ihre Regeln 2008 so geändert, dass der IASB als voll anerkannter Standardsetter für die Rechnungslegung berücksichtigt wird (indem ihm der gleiche Status wie dem FASB eingeräumt wird) in der Annahme, dass Prüfer und andere Leistungsanbieter in den USA (oder die andere Arten von Prüfungsleistungen anbieten, die in einschlägigen Vorschriften spezifiziert werden) auf IFRS basierte Abschlüsse setzen. Dieser Wandel, verbunden mit der Bekanntgabe des IASB, auf der lang angelegten Suche nach einem Standard mit einfachen Regelungen für die Rechnungslegung von KMUs zu sein (was in diesem Kapitel an späterer Stelle behandelt wird), hat die Wahrscheinlichkeit erhçht, dass in den nächsten Jahren ein breit angelegter Trend zu IFRS in den USA eintreten wird. Der Kommissar und Vorsitzende der SEC hat kürzlich bestätigt, dass sie sich einem einzigen 2 Peemçller

3 Satz von globalen Standards verpflichtet fühlen und einen Arbeitsplan für 2011 entwickelt haben, in dem entschieden wird, wie die IFRS in den USA für US-Emittenten aufzunehmen sind. Der Hauptantrieb zur Angleichung der derzeit unterschiedlichen Rechnungslegungsstandards besteht in dem Wunsch, den Kapitaltransfer zwischen den Ländern zu erleichtern, so dass z. B. Investoren in den Vereinigten Staaten ermutigt wurden, in China, der Tschechischen Republik oder in anderen Ländern zu investieren. Der Zugriff auf Bilanzen, die in derselben Sprache verfasst werden, würde eins der bisher grçßten Hemmnisse für das Vertrauen von Investoren aus dem Weg räumen, das z. T. als Rechnungslegungsrisiko bezeichnet wird, welches verbunden ist mit den immer bestehenden Risiken einer Investition über die Landesgrenzen hinweg. Darüber hinaus bestanden die nationalen Regulierungsbehçrden vor einer Notierung von Wertpapieren eines Unternehmens an einer Bçrse in der Regel auf einer Übereinstimmung mit den çrtlichen Rechnungslegungsstandards oder zumindest einer formalen Anpassung an die çrtlichen Rechnungslegungsstandards. Da beide Prozeduren aufwändig und langwierig waren und sowohl entsprechendes Personal als auch das technische Fachwissen zumindest teilweise fehlten, haben viele mçgliche Interessenten auf eine Ausweitung ihrer Investorentätigkeit und mçglicherweise auf eine Reduzierung ihrer Kapitalkosten verzichtet. Die Autoren sind fest davon überzeugt, dass diese Schwierigkeiten bald ausgeräumt sein werden. Die historische Norwalk-Vereinbarung aus dem Jahr 2002 zwischen dem US-Standardsetter FASB und dem IASB forderte eine Konvergenz der beiden Standards. Tatsächlich sind bereits eine Reihe von ¾nderungen sowohl an den US-GAAP als auch an den IFRS vorgenommen worden, die dieses Ziel verfolgen. Weitere ¾nderungen werden in naher Zukunft erwartet. Im November 2009 hat das Board sein Ziel bekräftigt, jedes Meilenstein- Projekt des Memorandum of Understanding bis Ende Juni 2011 zu vervollständigen. Dieses Meilenstein-Projekt enthält folgende Themen: Finanzinstrumente Konsolidierung Ausbuchung Fair-Value-Bewertung Umsatzrealisation Leasing Finanzinstrumente mit Eigenkapitalcharakter Darstellung des Jahresabschlusses Andere Projekte des Memorandum of Understanding Andere gemeinsame Projekte. Einzelheiten zu diesen und anderen Projekten der Standardsetter sind in gesonderten Abschnitten in jedem relevanten Kapitel dieses Buches enthalten. Eine Reihe weiterer Konvergenz-Projekte werden als gemeinsame Entwicklung von IASB und FASB betrieben. Wenn dies so eintritt, werden bis 2011 viele Unterschiede zwischen US-GAAP und IFRS beseitigt sein, auch wenn US-GAAP als unabhängiger Satz von Rechnungslegungsregeln verbleibt. Es sind allerdings noch schwierige Fragen zu klären, bis eine vollständige Übereinstimmung erzielt wird. Beispielsweise ist gemäß IFRS die Anwendung der LIFO-Methode zur Bewertung von Vorratsvermçgen nicht mehr zulässig, während es gemäß US-GAAP weiterhin eine verbreitete Methode bleibt, da eine Übereinstimmungsvorschrift besteht, die den Unternehmen eine Verwendung der Methode in der Steuerbilanz nur gestattet, wenn sie auch im allgemeinen Jahresabschluss angewendet wird. In Zeiten steigender Kosten führt LIFO unvermeidlich zu latenten Steuern und wird deshalb weitgehend angewandt. Die US-Gesellschaften werden ihre Abneigung gegen eine vollständige Übernahme der IFRS bewahren, wenn es bedeutet, dass diese Steuerstrategie aufgegeben werden muss. 3 4 Peemçller 3

4 B. Ursprung und frühe Entwicklung der IASB-Rechnungslegung Die Finanzberichterstattung entstand aus zwei weit gefassten Modellen, deren Ziele in gewisser Weise unterschiedlich waren. Die früheste systematisierte Form der Regulierung der Rechnungslegung entwickelte sich auf dem europäischen Kontinent, erstmals in Frankreich im Jahr Hier wurde von der Regierung eine Verpflichtung zur Einreichung einer Jahreswertbilanz eingeführt, um die Wirtschaft vor Konkursen zu schützen. Diese Form der Rechnungslegung auf Initiative des Staates, um die in der Wirtschaft Tätigen zu kontrollieren, wurde von anderen Staaten kopiert und später in das Napoleonische Handelsgesetzbuch von 1807 eingearbeitet. Diese Methode der Wirtschaftsregulierung verbreitete sich schnell auf dem europäischen Kontinent, teils durch die Bestrebungen Napoleons, teils durch die Bereitschaft auf Seiten der europäischen Aufsichtsbehçrden, Ideen voneinander zu übernehmen. Diese ähnlich kodifizierten Rechtsysteme (Code law) der Berichtspraxis wurden besonders in Deutschland nach der Vereinigung 1870 weiterentwickelt, wobei sich die Gewichtung vom Marktwert hin zu den Anschaffungskosten und systematischer Abschreibung verlagerte. Später, als Steuern auf Gewinne eingeführt wurden, dienten sie den Regierungen hauptsächlich zu Beginn des 20. Jahrhunderts als Grundlage der steuerlichen Veranlagung. Dieses Rechnungslegungsmodell stellt hauptsächlich ein Mittel zur Regelung der Beziehungen zwischen den einzelnen Gesellschaften und dem Staat dar. Es dient zur steuerlichen Veranlagung und zur Begrenzung von Dividendenzahlungen. Auch schützt es die bestehende Wirtschaft durch die Sanktion einzelner Unternehmen, die finanziell nicht gesund oder schlecht geführt sind. Obwohl dieses Modell für die Bçrsenberichterstattung und an Konzernstrukturen angepasst wurde, sind dies nicht seine Schwerpunkte. Das andere Modell tauchte erst im 19. Jahrhundert auf und entstand als Konsequenz der industriellen Revolution. Die Industrialisierung schuf einen Bedarf nach großen Kapitalkonzentrationen zur Durchführung industrieller Projekte (zunächst Kanäle und Eisenbahnstrecken) und zur Verteilung des Risikos auf mehrere Investoren. Bei diesem Modell stellte der Jahresabschluss ein Mittel zur Überwachung der Tätigkeiten grçßerer Unternehmen dar, um deren (nicht im Management tätigen) Anteilseigner zu informieren. Die Finanzberichterstattung im Bereich des Kapitalmarkts wurde ursprünglich im Vereinigten Kçnigreich entwickelt, und zwar dort im Rahmen des Gewohnheitsrechts (Common Law), bei dem der Staat so wenig wie mçglich regelte und einen Großteil der Interpretation der Praxis und den Entscheidungen der Gerichte überlies. Diese Vorgehensweise wurde von den Vereinigten Staaten ebenfalls zur Zeit ihrer Industrialisierung übernommen. Als in den USA die Idee von einzelnen Konzerngesellschaften, die von einer einzigen Zentrale aus geleitet werden, entwickelt wurde (am Ende des 19. Jahrhunderts), begann sich das Interesse der Finanzberichterstattung auf konsolidierte Abschlüsse und die Konzerne als Ganzes zu konzentrieren, statt auf die Einzelgesellschaften. Aus unterschiedlichen Gründen sahen weder das Vereinigte Kçnigreich noch die Vereinigten Staaten diese Berichterstattungspraxis auch als Grundlage für die Einkommensteuer. In dieser Tradition verbleibt die Besteuerung als eigener Gesetzeszweig mit geringem Einfluss auf die Finanzberichterstattung (obwohl die Finanzberichterstattung bei der Veranlagung berücksichtigt wird). Dieses zweite Modell der Finanzberichterstattung (allgemein als angelsächsische Finanzberichterstattung bezeichnet) lässt sich dadurch beschreiben, dass es sich auf die Beziehungen zwischen Unternehmen und Investor sowie auf den Informationsfluss am Kapitalmarkt konzentriert. Die Regierung nutzt die Berichterstattung immer noch als ein Mittel zur Regulierung der Wirtschaftstätigkeit (z. B. ist es der Auftrag der SEC, die Investoren zu schützen und sicherzustellen, dass die Wertpapiermärkte effizient geführt werden), der Abschluss zielt aber auf den Investor, nicht auf die Regierung. Nach Meinung vieler Beobachter ist keiner der beiden beschriebenen Ansätze zur Finanzberichterstattung in einer landwirtschaftlich geprägten Wirtschaft oder in einer solchen, die ausschließlich aus Kleinstunternehmen besteht, sonderlich hilfreich. Trotzdem haben Länder, da sie sich wirtschaftlich entwickelt haben (oder weil sie von Industrienationen kolonisiert wurden), Varianten eines dieser beiden Systeme eingeführt. IFRS sind ein Beispiel des zweiten, kapitalmarktorientierten Systems der Finanzberichterstattungsvorschriften. Der ursprüngliche internationale Standardsetter, das International Accounting Standards Committee (IASC), wurde 1973 während eines Zeitraums mit wesentlichen Veränderungen an den Rechnungslegungsvorschriften gegründet. In den Vereinigten Staaten war das Financial Accounting Standards Board (FASB) gerade etabliert worden; im Vereinigten Kçnigreich hatte sich kurz vorher der erste nationale Standardsetter organi- 4 Peemçller

5 siert; die EU arbeitete an der wichtigsten Säule ihres eigenen Plans zur Harmonisierung der Rechnungslegung (die 4. EU-Richtlinie) und sowohl UN als auch OECD standen kurz davor ihre eigenen Rechnungslegungskomitees zu gründen. Das IASC wurde im Gefolge des World Accounting Congress von 1972 (eine fünfmalige internationale Zusammenkunft des Berufstands innerhalb eines Jahres) nach einem informellen Treffen zwischen Vertretern des britischen Berufstands (Institute of Chartered Accountants in England and Wales ICAEW) und des amerikanischen Berufstands (American Institute of Certified Public Accountants AICPA) aus der Taufe gehoben. Eine schnelle Folge von Verhandlungen führte dazu, dass die Berufsverbände Kanadas, Australiens, Mexikos, Japans, Frankreichs, Deutschlands, der Niederlande und Neuseelands zur Bildung eines internationalen Verbands zusammen mit den Vereinigten Staaten und dem Vereinigten Kçnigreich eingeladen wurden. Auf Druck (im Verbund mit finanzieller Unterstützung) des Vereinigten Kçnigreichs wurde das IASC in London gegründet, wo sein Nachfolger, das IASB, auch heute noch ansässig ist. Die eigentlichen Gründe für die Schaffung des IASC sind unklar. Man fühlte die Notwendigkeit einer gemeinsamen Wirtschaftssprache, um der steigenden Zahl international tätiger Unternehmen gerecht zu werden. Aber auch andere, mehr politische Motive traten hervor. Es glauben z. B. einige, dass die Hauptmotivation darin lag, dass die Briten einen internationalen Standardsetter schaffen wollten, um die regionalen Initiativen innerhalb der EU auszustechen, die sich stark an das kodifizierte Modell der Berichterstattung anlehnten, im Gegensatz zu dem, was im Vereinigten Kçnigreich und fast allen anderen englischsprachigen Nationen die Regel war. In der ersten Zeit erlebte das IASC ein sehr gemischtes Schicksal. Nachdem im Jahr 1977 die International Federation of Accountants (IFAC) gegründet wurde (beim nächsten World Congress of Accountants), musste sich das IASC gegen Versuche erwehren, die es zu einem Teil der IFAC machen wollten. Es verhinderte dies durch einen Kompromiss, nach dem das IASC unabhängig blieb, alle Mitglieder des IFAC automatisch auch Mitglieder des IASC wurden, und die IFAC die Nominierung der Mitglieder des Boards des Standardsetters übernehmen konnte. Sowohl die UN als auch die OECD waren aktiv an der Erstellung internationaler Vorschriften beteiligt. Doch das IASC schaffte es, diese Organisationen davon zu überzeugen, die Vorschriften für Ansatz und Bewertung dem IASC zu überlassen. Allerdings hatte das IASC, nachdem es sich selbst als einzigen Ersteller internationaler Vorschriften etabliert hatte, große Schwierigkeiten, andere Gesetzgeber oder Enforcement-Stellen von der Anwendung dieser Vorschriften zu überzeugen. Obwohl die angeschlossenen Berufsverbände theoretisch verpflichtet waren, die Anwendung der IFRS auf nationaler Ebene voranzutreiben, haben in der Praxis nur wenige nationale Berufsverbände bei der Festlegung von Standards in ihren Ländern Einfluss genommen (weil die Standards durch die Besteuerung oder andere Regierungsstellen vorgegeben werden). Andere (einschließlich der Vereinigten Staaten und des Vereinigten Kçnigreichs) zogen ihre nationalen Standards allem vor, was das IASC vorschlug. In Europa wurden die IFRS von einigen Unternehmenseinheiten in Italien und der Schweiz zur Rechnungslegung genutzt. Nationale Standardsetter in einigen Ländern wie z. B. Malaysia begannen, die IAS als Vorgabe für ihre nationalen Vorschriften zu wählen, wobei sie diese nicht notwendigerweise in der Form adaptierten, wie sie vom IASC festgeschrieben waren, oder ausdrücklich bestätigten, dass die IFRS als Teil der nationalen Rechnungslegungsvorschriften festgelegt wurden. Das IASC trat im Jahre 1987 in eine neue Phase ein, die unmittelbar zu ihrer Organisation im Jahr 2001 führte, als der damalige Generalsekretär David Cairns, vom US-SEC ermutigt, eine Vereinbarung mit der International Organization of Securities Commissions (IOSCO) aushandelte. Die IOSCO war an einem gemeinsamen internationalen Pass interessiert, auf dessen Grundlage Gesellschaften eine zweite Bçrsennotierung in den Hoheitsgebieten aller IOSCO-Mitglieder gestattet werden sollte. Dieses Konzept sah vor, dass es unabhängig von den Notierungsvorschriften an der Hauptbçrse einer Gesellschaft ein gemeinsames Mindestpaket geben würde, dass alle Bçrsen von ausländischen Gesellschaften, die eine zweite Bçrsennotierung anstrebten, akzeptieren würden. Die IOSCO war bereit, die IFRS als Berichterstattungsgrundlage für diesen Pass zu befürworten, sofern die internationalen Standards auf das Niveau gehoben würden, das die IOSCO forderte. Zum ersten Mal hatte das IASC einen eindeutigen Kunden und eine klar umrissene Funktion für seine Standards. Schon immer war ein Hauptkritikpunkt an den IAS/IFRS gewesen, dass sie im Wesentlichen alle damals gebräuchlichen Rechnungslegungsmethoden berücksichtigten und somit zu einem Standard auf dem kleins Peemçller 5

6 ten gemeinsamen Nenner wurde. Der Trend bei den nationalen Rechnungslegungsvorschriften ging dahin, das Spektrum akzeptabler Alternativen einzuschränken, auch wenn eine Einheitlichkeit kurzfristig nicht erwartet wurde. Die Vereinbarung mit der IOSCO führte zu nachhaltigen Aktivitäten bei der Verbesserung der existierenden Standards. Viele alternative Vorgehensweisen, die unter den Standards erlaubt waren, wurden abgeschafft. Das IASC startete sein Projekt zur Vergleichbarkeit und Verbesserung, um Kernstandards (core set of standards) zu entwickeln, um die IOSCO zufrieden zu stellen. Diese wurden nicht ohne Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedern 1993 fertig gestellt. Sie wurden jedoch zur großen Frustration des IASC von der IOSCO nicht akzeptiert. Statt den Prozess der Entwicklung von Standards zu unterstützen wie es sich das IASC erhofft hatte wollte die IOSCO nur einzelne Standards herauspicken. Ein solches Vorgehen konnte nicht wirklich zur Unterstützung von IFRS zu einer grenzüberschreitenden Zulassung an Bçrsen führen. Schließlich wurde die Zusammenarbeit 1995 wieder aufgenommen, als das IASC eine neue Führung hatte. Damit mussten wiederum existierende Standards überprüft und überarbeitet sowie neue Standards geschaffen werden, um wahrgenommene Lücken zu schließen. Dieses Mal gehçrte zu den Standards unter anderem IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung, der erst im letzten Moment und nach großen Schwierigkeiten als ein Kompromiss akzeptiert wurde (als so genannter vorläufiger Standard ). Zur gleichen Zeit hatte das IASC Anstrengungen unternommen, seine zukünftige Struktur zu überdenken. Dies war zum Teil das Ergebnis des Drucks, der von der SEC und von dem Standardsetter auf dem privaten amerikanischen Sektor, dem FASB, ausgeübt wurde. Diese waren offensichtlich besorgt, dass die IFRS nicht in einem ordentlichen Verfahren festgelegt würden. Während einige Parteien durchaus auch andere Ziele verfolgt haben mçgen bençtigten die IFRS tatsächlich Verstärkung, besonders hinsichtlich der Reduzierung des Umfangs der verschiedenen aber akzeptierten Alternativen für ähnliche Transaktionen und Vorgänge. Die Herausforderungen, denen sich der IASB ausgesetzt sah, würden dabei helfen, die IFRS zu stärken. Um der von den Bçrsenaufsichten der Welt anerkannte Standardsetter zu werden, brauchte das IASC eine Struktur, die diese Verantwortungsebene reflektierte. Das historische angelsächsische Modell zur Standardfestsetzung bei dem die Rechnungsleger die Vorschriften selbst festsetzen war in den 25 Jahren seit Gründung der IASC weitgehend aufgegeben worden und die Standards wurden zum Großteil von dafür vorgesehenen und unabhängigen nationalen Boards wie dem FASB, und nicht durch berufsdominierte Verbände wie das AICPA festgelegt. Als eine Neustrukturierung unvermeidlich wurde, bestand die Wahl zwischen einem großen, repräsentativen Ansatz (ähnlich der bestehenden IASC-Struktur, allerdings sollten die nationalen Standardsetter Vertreter entsenden) und einer kleineren Gruppe von erfahrenen Standardsettern, die unabhängig von nationalen Interessen arbeitet. Das Ende dieser Phase der Festlegung von internationalen Standards und der Klärung dieser Fragen kam innerhalb eines kurzen Zeitraums im Jahr Im Mai dieses Jahres stimmten die IOSCO-Mitglieder für eine Übernahme der IASC-Standards, wenn auch mit einer Reihe von Einschränkungen (siehe Rn. 105 f.). Dies war für das IASC ein wesentlicher Schritt voran, der bald noch dadurch übertroffen wurde, dass im Juni 2000 die Europäische Kommission die Absicht verkündete, die IFRS als Bedingung für die Erstnotierung in allen Mitgliedstaaten zu übernehmen. Diese geplante vollständige Übernahme durch die EU stellte die lauwarme IOSCO-Ankündigung in den Schatten. Seit dem ist die EU eine einflussreichere Institution geworden, und sie hat mehr Interesse daran, Akzeptanz für die IFRS zu gewinnen. Tatsächlich hat die einst wichtige Unterstützung durch die IOSCO an Bedeutung verloren gemessen am Mandat der EU und den Bestrebungen zur Angleichung verschiedener Standard-Setter. Im Juli 2000 entschieden die IASC-Mitglieder die alte, auf Berufsverbänden basierende Struktur durch eine neue Struktur zu ersetzen: Ab dem Jahr 2001 sollten Standards durch ein Expertengremium festgelegt werden, dessen Arbeit durch freiwillige Beiträge finanziert wird, die von einem neuen Aufsichtsgremium aufgebracht werden. 6 Peemçller

7 C. Die gegenwärtige Struktur Die 2000 eingeführte formale Struktur hat als Grundpfeiler die IASC Foundation, eine Non-Profit-Organisation, die in Delaware gegründet wurde. Die Treuhänder der IFRS Foundation sind sowohl für die Beschaffung der finanziellen Mittel, die zur Finanzierung der Festlegung von Standards nçtig sind, als auch für die Berufung von Mitgliedern in das International Accounting Standards Board (IASB), das International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) und den Standards Advisory Council (SAC) verantwortlich. Die Struktur hat sich 2009 durch die Aufnahme des Monitoring Boards und durch die Umbennenung und Aufnahme der SME Implementation Group 2010 wie folgt geändert: 21 Monitoring Board of public capital market authorities appoints, report to monitors appoint inform Trustees of the IFRS Foundation (Governance) oversee, review effectiveness, appoint and finance informs IFRS Advisory Council provides strategic advice Standard-setting International Accounting Standards Board (IASB) (IFRSs, IFRS for SMEs) IFRS Interpretations Committee (IFRICs) SME Implementation Group Operations Education Initiative, IFRS Taxonomy (XBRL), Content Services Das Monitoring Board wird die Treuhänder in der Erfüllung ihrer Verantwortlichkeiten, die in der Satzung der IFRS-Stiftung festgelegt sind, überwachen und sie diesbezüglich beraten. Es besteht aus fünf stimmberechtigten und einem beobachtenden Mitglied. Im einzelnen handelt es sich um Vertreter der Ausschüsse für aufstrebende Märkte und des Technischen Committees der internationalen Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehçrden (IOSCO), der Securities and Exchange Commission (SEC), der Financial Services Agency of Japan (FSAJ) sowie dem zuständigen EU-Binnenmarktkommissar. Der Vorsitzende des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht ist als Beobachter ohne Stimmrecht zugelassen. Die IFRS Foundation wird geleitet von 22 Stiftungstreuhändern (Trustees) und berichtet an das Monitoring Board. Die Aufgaben der Foundation bestehen laut Satzung darin, die Aktivitäten des IASB zu überwachen, die Mitglieder des IASB, des IFRIC und des SAC zu ernennen, die Finanzierung des IASB zu sichern, die Satzung zu prüfen und über mçgliche Satzungsänderungen zu beschießen. Das IFRS Standards Advisory Council (SAC) ist das formelle Beratungsorgan des IASB und der Treuhänder der IFRS Foundation. Es besteht aus mindestens 30 Mitgliedern mit verschiedensten beruflichen und geographischen Hintergründen. Es vereint Abschlussadressaten, Abschlussersteller, Finanzanalysten, Wissenschaftler, Wirtschaftsprüfer, Aufsichtsbehçrden, professionelle Rechnungslegungsinstitutionen und Investoren Gruppen. Der IASB ist ein unabhängiges Organ, das allein verantwortlich ist für die Schaffung der IFRS, einschließlich der IFRS für KMUs. Der IASB genehmigt auch die neuen Interpretationen. Das International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) besteht zum grçßten Teil aus Technical Partnern von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften; es gehçren aber auch Ersteller und Adressaten von Abschlüssen dazu. Es ist Nachfolger des Standards Interpretations Committee (SIC), dass vom IASC geschaf Peemçller 7

8 25 fen wurde. Die Aufgabe von IFRIC besteht in der Beantwortung technischer Anfragen von Anwendern zur Interpretation der IFRS und somit im Endeffekt in der Schließung von Lücken zwischen verschiedenen Vorschriften. In jüngster Zeit hat es dem IASB als Folge der Erfahrungen mit Schwierigkeiten bei der Umsetzung oder dem Bedarf zur Verbesserung der Übereinstimmung einzelner Standards auch Vorschläge zu Veränderungen an den Standards unterbreitet. Das IFRIC fungiert als Verbindung zur Emerging Issues Task Force der Vereinigen Staaten und ähnlichen Einrichtungen zur Zusammenarbeit von Standardsettern, um die Konvergenz auch hinsichtlich der Interpretation zu erreichen. Es stellt auch Verbindungen zu Mitgliedern der Bçrsenaufsichten her, die in den Entscheidungsprozess hinsichtlich der Akzeptanz von Interpretation der IFRS involviert sein kçnnten. Um enge Beziehungen zu wichtigen, nationalen Rechnungslegungsgremien pflegen zu kçnnen, wird eine Gruppe von Mitgliedern des IASB als Verbindungsmänner (Liaison Members) ausgewählt. Sie sollen Problembereiche und Einstellungen aus den jeweiligen Nationalstaaten im IASB vorbringen und in ihren Ländern die zügige und harmonische Umsetzung der IFRS in nationales Recht unterstützen. D. Festlegung von IFRS I. Verfahren Das IASB hat ein formelles Verfahren entwickelt, das im Preface to IFRS und im Due Process Handbuch des IASB festgelegt ist. Ein vorgeschlagener Standard sollte mindestens zur Stellungnahme verçffentlicht werden und die eingehenden Kommentare sollten vor der Verçffentlichung eines endgültigen Standards in çffentlich zugänglichen Sitzungen überprüft werden. Allerdings wird dieses formelle Verfahren in der Praxis durch weitere Beratungen auf informeller Basis vervollständigt. Die Agenda des IASB ist auf verschiedene Weise geregelt. Vorschläge werden von den Treuhändern, IFRS Advisory Council, den verbundenen Standardsettern, den internationalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und anderen gemacht. Über diese wird im IASB diskutiert und vorläufige Schlussfolgerungen werden mit verschiedenen beratenden Gremien besprochen. Das IASB hat auch einen gemeinsamen Agenda-Ausschuss mit dem FASB. Weit reichende Projekte werden zunächst auf die Forschungsagenda gesetzt, was bedeutet, dass Vorarbeiten zur Informationssammlung über das Problem geleistet und potentielle Lçsungen erarbeitet werden. Projekte kçnnen auch auf anderem Wege auf die aktuelle Agenda gelangen. Die Agenda wurde in den Jahren seit 2001 wesentlich durch den Bedarf nach Vervollständigung der bestehenden Standards geprägt, so dass beim Wechsel der europäischen Gesellschaften zu den IFRS im Jahr 2005 die gesamte Breite an Standards vorlag. Es wurde auch ein großes Bedürfnis festgestellt, einige Standards im Interesse der Angleichung zu überarbeiten (wie z. B. die Rechnungslegung von Unternehmenserwerb und Goodwill) und andere erforderliche Anpassungen bei weiteren Standards vorzunehmen. Dieser Bedarf wurde zum Großteil bis Mitte des Jahres 2004 gedeckt. Gelangt ein Projekt auf die laufende Agenda, sieht das formelle Verfahren so aus, dass die Mitarbeiter (eine Gruppe von 20 Fachmitarbeitern, die dauerhaft vom IASB beschäftigt werden) Entwürfe vorlegen, die dann vom IASB in einem çffentlichen Treffen diskutiert werden. Nach dieser Diskussion wird der Entwurf durch die Mitarbeiter überarbeitet oder ein neuer Entwurf angefertigt, der auf einem folgenden Treffen diskutiert wird. In der Theorie handelt es sich um ein internes Verfahren, bei dem die Mitarbeiter Lçsungen vorschlagen, und das IASB diese genehmigt oder ablehnt. In der Praxis ist der Vorgang komplizierter: Manchmal (besonders bei Projekten wie Finanzinstrumenten) werden bestimmten Board-Mitgliedern besondere Verantwortlichkeiten für das Projekt zugeteilt. Sie diskutieren die Probleme regelmäßig mit den Mitarbeitern und wirken so an der Erstellung der Entwürfe mit, die dann dem Board vorgelegt werden. Genauso kçnnen Board-Mitglieder außerhalb der formellen Meetings direkt mit den Mitarbeitern auf schriftlichem oder mündlichem Weg in Kontakt treten, um Bedenken hinsichtlich der Sachverhalte mitzuteilen. Das Verfahren umfasst in der Regel folgende Schritte: 1. Aufnahme eines Projektes auf die Agenda 2. Planung des Projektes 8 Peemçller

9 3. Entwicklung und Verçffentlichung eines Diskussionspapiers 4. Entwicklung und Verçffentlichung eines Standardentwurfs 5. Entwicklung und Verçffentlichung des Standards 6. Die Stufe nach der Verçffentlichung des Standards besteht in der Bekanntmachung Der Prozess schließt Diskussionen mit ein, die sich auf Papiere der Stäbe beziehen, die umrissartig die wesentlichen Punkte beleuchten, und Analysen der Kommentare zu den Diskussionspapiere bzw. den Standardentwürfe. In einigen Fällen werden auch Standards vor der endgültigen Verabschiedung bestimmten Personen oder Unternehmen zur endgültigen Kommentierung vorgelegt. Die Endabstimmung über den Exposure Draft und den endgültigen Standard erfolgt in geheimer Wahl, doch ansonsten ist das Verfahren sehr offen, da Außenstehende auf den Webseiten des IASB Projektzusammenfassungen einsehen und Board-Meetings beiwohnen kçnnen. Natürlich ist der informelle Austausch zwischen Mitarbeitern und Board im Rahmen der täglichen Arbeit nicht in der Öffentlichkeit sichtbar, genauso wenig die Meetings, in denen das IASB strategische und administrative Entscheidungen trifft. Dieses Basisverfahren kann verschiedenen Umständen angepasst werden. Das Board kann entscheiden, dass kein Diskussionspapier herausgegeben wird oder auch, dass ein Diskussionspapier oder ein Standardentwurf nochmals vorgelegt wird. Das IASB führt regelmäßig çffentliche Treffen mit der Analyst Representative Group (ARG) und dem Global Preparers Forum (GPF) neben anderen durch. Spezielle Gruppen wie die Beratungsgruppe für die Finanzkrise entstehen von Zeit zu Zeit. Formale Arbeitsgruppen werden für bestimmte Hauptprojekte gegründet, um zusätzlichen praktischen Input und Expertise zu liefern. Getrennt von diesem formalen Beratungsprozess führt das IASB Felduntersuchungen für einige Standards durch (wie erst kürzlich für die Darstellung des Abschlusses ) bei denen Bilanzierer auf freiwilliger Basis die beabsichtigten neuen Standards anwenden. Der IASB kann auch verschiedene Formen çffentlicher Anhçrung während des Entstehungsprozesses eines Standards abhalten, wie z. B. Diskussionen am runden Tisch. Der IASB ist eng verbunden mit Stakeholdern auf der ganzen Welt, wie Investoren, Analysten, Regulierungsbehçrden, Geschäftsführern, Standardsettern und dem Berufsstand der Prüfer und Buchhalter II. Sachzwänge Die Debatte innerhalb des IASB weist auf die Existenz bestimmter Sachzwängen in allen Bereichen hin, die seine Entscheidungen beeinflussen. Ein Hauptaugenmerk liegt dabei auf der Erzielung von Konvergenz. Im Oktober 2002 unterzeichnete das IASB eine Vereinbarung mit dem FASB (das so genannte Norwalk Agreement), in dem festgelegt wurde, dass beide Boards versuchen würden, die Unterschiede in den Standards zu beseitigen und sich auf Standards hoher Qualität zu einigen. Diese Vereinbarung lçste kurzfristige Berichtigungen aus und beide Standardsetter haben seitdem eine ganze Reihe von Exposure Drafts und endgültige Standards herausgegeben, in denen versucht wird, die Vorschriften zu bestimmten Sachverhalten an die des anderen anzupassen. Diese Vereinbarung beinhaltet auch die Zustimmung zur langfristigen Entwicklung von gemeinsamen Projekten (Unternehmenszusammenschlüsse, Performance Reporting, Erträge, etc.). Der Wunsch nach Konvergenz basiert auf der Auffassung, dass internationale Investitionen durch die Nutzung unterschiedlicher Frameworks bei der Rechnungslegung riskanter werden, und dass der globale Kapitalmarkt eine einzige globale Berichterstattungsgrundlage bençtigt. Auch die Kenntnis, dass europäische Gesellschaften an Bçrsen in den USA notiert werden wollen und dazu eine Überleitung ihres Eigenkapitals und ihrer Erträge auf US-GAAP bis Ende 2007 durchzuführen hatten, fçrdert die Konvergenzbestrebungen, da diese Überleitung kostenaufwendig ist und dazu führt, dass Gesellschaften zwei unterschiedliche Ergebnisse der Geschäftstätigkeit für ein Jahr verçffentlichen, was vom Markt nicht immer verstanden oder eingesehen wird (ausländische Gesellschaften, die von der SEC zugelassen sind, hatten jährlich das Formular 20-F einzureichen, das, wenn die Unternehmenseinheit die Berichte nicht nach US-GAAP anfertigt, eine Überleitung der IFRS oder nationaler Rechnungslegung der Unternehmenseinheit zu den US-GAAP hinsichtlich der Erträge und des Eigenkapitals notwendig macht). Mit Ende des Jahres 2007 wurde diese Anforderung beseitigt, vorausgesetzt, dass die Rechnungslegung des ausländischen Privatemittenten in vollem Umfang mit IFRS Peemçller 9

10 übereinstimmt. Allerdings ist anzumerken, dass die von der EU übernommenen IFRS nicht vollständig den vom IASB verçffentlichten Standards entsprechen und damit auf eine Überleitungsrechnung nicht verzichtet werden kann. Bei der Rechnungslegung ist die Übereinstimmung von wesentlicher Bedeutung; dies ist jedoch eine komplexe Angelegenheit, da das Board eine Art Hierarchie hierbei einhalten will. Als wichtigste Erwägung gilt dem IASB die Übereinstimmung eines neuen Standards mit dem Rahmenkonzept (das z. Z. überarbeitet wird und unter Rn. 41 ff. behandelt wird). Danach kçnnen Konflikte sowohl hinsichtlich der Übereinstimmung mit US-GAAP als auch der Übereinstimmung mit bereits bestehenden IFRS vorliegen. Allerdings ist das Bestreben nur äußerst gering, die Übereinstimmung mit Standards einzuhalten, die abgeschafft oder grundlegend überarbeitet werden sollen. Beispielsweise glaubt das IASB, dass eine Reihe von noch vorhandenen Standards nicht mit dem Rahmenkonzept übereinstimmen (z. B. IAS 20 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der çffentlichen Hand) und der Veränderung bedürfen, oder ineffektiv oder überflüssig sind (z. B. IAS 17 Leasingverhältnisse), so dass es wenig Zweck hat, eine Übereinstimmung der neuen Standards mit diesen anzustreben. Da versucht wird, eine Übereinstimmung mit den US-GAAP zu erzielen, erscheint es genauso wenig logisch eine Lçsung zu übernehmen, die bewusst von den US-GAAP abweicht, und die dann als Teil des Programms zur Schaffung von Übereinstimmung wieder überarbeitet werden muss. Es wird erwartet, dass die Bemühungen zur Übereinstimmung zumindest in der nächsten Zeit fortgesetzt werden, unabhängig davon, dass die Forderung der SEC nach einer Überleitungsrechnung beseitigt und den Publikumsgesellschaften dafür erçffnet wird, ihren Abschluss nach IFRS zu erstellen. Beide Institutionen setzen ihre Arbeit in Projekten fort, die bis zum Jahr 2011 abgeschlossen sein sollen. Die IASB-Mitglieder, die in Nordamerika gearbeitet haben, sind darum bemüht, mit den Standards Missbrauchsmçglichkeiten zu verhindern. Die Erfahrung zeigt leider, dass oft versucht wird, die Rechnungslegungsstandards so zu umgehen, dass ein gewünschter Ertrag oder gewünschtes Bilanzergebnis ausgewiesen wird, insbesondere in der Zwischenberichterstattung. Diese Sorge zeigt sich auch in dem Wunsch, einheitliche und starre Standards vorzugeben und nur wenige oder keine Ausnahmen zu gestatten. Die Auffassung, dass viele Standards sehr kompliziert werden, weil sie zu viele Ausnahmen zu einer einfachen und grundlegenden Vorschrift enthalten (wie z. B. die Beseitigung der geforderten komplexen Leasing-Rechnungslegung und eine einfache Berichterstattung zu Eigentumsrechten und Schuldverhältnissen in allen Leasingverhältnissen), ist gerechtfertigt. Innerhalb des IASB besteht auch Besorgnis hinsichtlich der Anwendbarkeit von vorgeschriebenen Lçsungen. Während die Ansicht vertreten wird, das IASB nehme in dieser Hinsicht nicht genügend Rücksicht, wurde tatsächlich das Ausmaß, in dem eine Anpassung der Vorjahresergebnisse bei Veränderungen der Vorschriften nçtig ist, eingeschränkt, besonders bei IFRS 1 Erstmalige Anwendung. Das Framework beinhaltet eine Kosten-/Nutzen-Vorschrift die Kosten der Rechnungslegung sollen nicht hçher sein, als der Nutzen, der durch die Informationen erzielt wird, die oft in Diskussionen über Entwürfe von Standards angesprochen wird, obwohl das IASB in den Erstellern der Rechnungslegung nicht diejenigen sieht, die den Nutzen der Offenlegung richtig einschätzen kçnnen. Es gilt auch Hindernisse im Verfahren zu überwinden, die aus dem Verhältnis zwischen Exposure Draft und endgültigem Standard entstehen. Das Vorgehen der IASB sieht vor, dass im endgültigen Standard nichts enthalten sein soll, dass nicht zuvor auf der Stufe des Exposure Drafts offen gelegt wurde, ansonsten sollte eine erneute Offenlegung der Unterlagen erfolgen. Sind mehrere Lçsungen mçglich oder kann ein Blick in verschiedene Richtungen gelenkt werden, vertritt das IASB einen extremen Standpunkt, um den Spielraum bei den weiteren Überlegungen nicht einzuschränken. III. Das Rahmenkonzept der Finanzberichterstattung 41 Das IASB erbte das Framework for the Preparation and Presentation of Financial Statements (das Framework) vom IASC. Wie andere derzeitige Rahmenkonzepte angelsächsischer Standardsetter stammt auch dieses vom US-Conceptual Frameworks ab, oder zumindest von den in den 70er Jahren fertig gestellten Teilen. Im F.12 heißt es: Zielsetzung von Abschlüssen ist es, Informationen über die Vermçgens-, Finanz- und Ertragslage sowie Veränderungen in der Vermçgens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens zu geben, die für einen 10 Peemçller

11 weiten Adressatenkreis bei dessen wirtschaftlichen Entscheidungen nützlich sind. Der Informationsbedarf von Investoren gilt als das Hauptaugenmerk. Wenn ein Abschluss deren Bedarf deckt, wird unterstellt, dass er für die anderen Adressaten ebenfalls ausreichend sein wird. Nach F.15 erfordern die Entscheidungen der Adressaten eine Beurteilung der Fähigkeit des Unternehmens, Zahlungsmittel zu erwirtschaften, ferner des Zeitpunkts und der Wahrscheinlichkeit ihres Entstehens. Die Finanzlage wird durch die der Unternehmenseinheit zur Verfügung stehenden wirtschaftlichen Ressourcen, ihre Finanzstruktur, Liquidität und Solvenz und die Fähigkeit zur Reaktion auf Veränderungen im Umfeld beeinflusst. Die Qualität eines Abschlusses wird von den Eigenschaften Verständlichkeit, Relevanz, Verlässlichkeit und Vergleichbarkeit bestimmt. Die Verlässlichkeit umfasst die Darstellungstreue, rein wirtschaftliche Betrachtungsweise (substance over form), Vollständigkeit, Neutralität und Umsicht. Es liegt nahe, dass diese Eigenschaften einer Kosten-/Nutzen-Einschränkung unterliegen und es in der Praxis häufig zu einer Abwägung der einzelnen Charakteristika kommt. Das Framework enthält keine ausdrückliche true and fair -Bestimmung; es wird jedoch festgehalten, dass die Berücksichtigung der genannten Eigenschaften zu Aussagen führen sollen, die angemessen oder eben true and fair sind. IAS 1 Darstellung des Abschlusses, in 2007 überarbeitet, stellt fest, dass der Abschluss eine strukturierte Darstellung der Vermçgens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens ist. Die Zielsetzung eines Abschlusses für allgemeine Zwecke ist es, Informationen über die Vermçgens-, Finanz- und Ertragslage und die Cashflows eines Unternehmens bereitzustellen, die für eine breite Palette von Adressaten nützlich sind, um wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen (IAS 1.9) Es wird weiter ausgeführt, dass eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Darstellung der Auswirkungen der Geschäftsvorfälle, sonstiger Ereignisse und Bedingungen gemäß den im Rahmenkonzept enthaltenen Definitionen und Erfassungskriterien für Vermçgenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen erforderlich ist. Die Anwendung der IFRS, gegebenenfalls um zusätzliche Angaben ergänzt, führt annahmegemäß zu Abschlüssen, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln. (IAS 1.15) Von grçßter Wichtigkeit sind die Definitionen der Begriffe Vermçgenswert und Verbindlichkeit. Laut F.49 ist ein Vermçgenswert eine in der Verfügungsmacht des Unternehmens stehende Ressource, die ein Ergebnis von Ereignissen der Vergangenheit darstellt, und von der erwartet wird, dass dem Unternehmen aus ihr künftiger wirtschaftlicher Nutzen zufließt. Eine Verbindlichkeit ist eine gegenwärtige Verpflichtung des Unternehmens, die aus Ereignissen der Vergangenheit entsteht und deren Erfüllung für das Unternehmen erwartungsgemäß mit einem Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen verbunden ist. Das Eigenkapital ist der nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Restbetrag der Vermçgenswerte des Unternehmens. Weder Vermçgenswerte noch Verbindlichkeiten dürfen im Abschluss angesetzt werden, wenn ihr Wert nicht verlässlich geschätzt werden kann. Das Framework weist ausdrücklich darauf hin, dass einige Vermçgenswerte und Verbindlichkeiten damit nicht erfasst werden. Die Definitionen von Vermçgenswert und Verbindlichkeit standen in der Vergangenheit nicht im Zentrum der Abschlüsse, bei denen viele sich stattdessen auf die Performance in den Abschlüssen konzentrierten. So wurde z. B. IAS 20 Zuwendungen der çffentlichen Hand verschiedentlich kritisiert und für eine Überarbeitung oder Beseitigung vorgeschlagen, weil dieser Zuwendungen der çffentlichen Hand als passive Rechnungsabgrenzungsposten (deferred credit) bei den Erträgen absetzte, obwohl ein deferred credit nicht unter die Definition Verbindlichkeit des Framework fällt. ¾hnlich fordert IFRS 3, dass wenn ein vorteilhafter Kauf bei einem Unternehmenszusammenschluss vorliegt, ein Badwill aus einem vorteilhaften Kauf (allgemein als negativer Goodwill bezeichnet) unmittelbar als Gewinn zu realisieren ist. IAS 22 behandelte dies als passiven Rechnungsabgrenzungsposten, der nicht die genau definierten Kriterien für den Ausweis als Verbindlichkeit trifft. Rechnungslegungsstandards werden heute stark beeinflusst durch Erwägungen bezüglich der Bilanz. Sowohl das FASB als auch das IASB versuchen nun bei Lçsungen zu Fragen der Rechnungslegung zu analysieren, ob sie Veränderungen bei den Begriffen Vermçgenswert und Verbindlichkeit verursachen. Das von beiden verfolgte Projekt zur Umsatzrealisierung (Revenue Recognition) ist vielleicht das entscheidende Beispiel für diese neue und strenge Betrachtungsweise. In diesem Projekt wird vorläufig der Standpunkt vertreten, dass, wenn ein Unternehmen einen Auftrag erhält oder einen juristisch durchsetzbaren Vertrag zur Lieferung von Waren und sonstigen Leistungen abgeschlossen hat, die Unternehmenseinheit sowohl im Besitz eines Vermç Peemçller 11

12 genswertes ist (das Recht, über die zukünftige Erträge zu verfügen) als auch Verbindlichkeiten hat (die Verpflichtung zur Erfüllung einer Leistung). Daraus folgt, dass, abhängig von der Bewertung des Vermçgenswerts bzw. der Verbindlichkeit, einige Erträge als zu diesem Zeitpunkt realisiert angesehen werden kçnnen. Dies wäre eine wesentliche Abweichung von den bisherigen GAAP, nach denen schwebende Geschäfte (d. h. Verträge, die von keiner Vertragspartei bisher erfüllt wurden) fast niemals formell erfasst werden und niemals Erträge erzeugen. Zur Bewertung enthält das Framework des IASB nur wenige Hinweise. Die drei Abschnitte, die sich mit dieser Frage beschäftigen, beinhalten nur, dass verschiedene Bewertungsmethoden mçglich sind und die Anschaffungskostenmethode am weitesten verbreitet ist. Die Neubewertung von materiellen Vermçgenswerten ist z. B. gemäß den IFRS anerkannt. In der Praxis nutzen die IFRS ein gemischtes Modell, das hauptsächlich auf den Anschaffungskosten basiert, aber auch den Gebrauchswert (der beizulegende Zeitwert von erwarteten Zuflüssen aus der Nutzung von Vermçgenswerten durch die Unternehmenseinheit) bei einer Wertminderung und dem beizulegenden Zeitwert (Marktwert) bei einigen Finanzinstrumenten, biologischen Vermçgenswerten, Unternehmenszusammenschlüssen und Anlagevermçgen vorsieht. FASB und IASB sind seit 2005 dabei, ihre zukünftigen Rahmenkonzepte nochmals durch Verfeinerung und Aktualisierung hinsichtlich der Ziele, die mit ihrer Vorgabe verfolgt werden, zu überarbeiten. Sie sollen zu einem allgemeinen Rahmenkonzept entwickelt werden, das sowohl IASB als auch FASB für die Erarbeitung von Rechnungslegungsstandards nutzen kçnnen. Mit unterschiedlichen Überlegungen von FASB und IASB und einem einzigen integriertem Personalteam ist dies ein wirklich internationales Projekt. Das Projekt wird in acht Phasen abgehandelt. Das IASB geht davon aus, dass es gute Fortschritte in der ersten Phase dieses Projektes gemacht hat. Der grçßte Teil der Diskussionen im ersten Jahr, der auf die Zielsetzung von Abschlüssen und auf qualitative, entscheidungsnützliche Informationen der Abschlüsse gerichtet war, wurde in einem gemeinsamen Diskussionspapier vorgelegt, das Mitte 2006 verçffentlicht wurde. Im Mai 2008 folgten die Entwürfe der beiden ersten von insgesamt acht Kapiteln des neuen Frameworks in Form von Exposure Drafts. Die beiden ersten Kapitel beschäftigen sich mit der Zielsetzung von Jahresabschlüssen und den qualitativen Merkmalen von entscheidungsnützlichen Jahresabschlussinformationen. Die letzten Kapitel der Phase A des Rahmenkonzeptes wurden im September 2010 abgeschlossen. Hinsichtlich der Zielsetzung der Berichterstattung wird im Exposure Draft folgende Definition vorgeschlagen: Die Zielsetzung eines Abschlusses für allgemeine Zwecke ist es, Informationen über das berichterstattende Unternehmen bereitzustellen, die für derzeitige und potentielle Eigenkapitalgeber, Kreditgeber und andere Kreditoren beim Treffen von Entscheidungen in ihrer Eigenschaft als Kapitalgeber nützlich sind. Kapitalgeber sind die Hauptadressaten der Berichterstattung. Um diese Zielsetzung zu erreichen, sollten Abschlüsse Informationen über die wirtschaftlichen Ressourcen eines Unternehmens, Ansprüche auf diese Ressourcen sowie die Transaktionen und sonstigen Ereignisse und Umstände, die diese verändern, vermitteln. Der Grad, bis zu dem Finanzinformationen nützlich sind, wird von ihren qualitativen Eigenschaften abhängen. Wie beim bestehenden Rahmenkonzept des FASB befasst sich diese Definition der Zielsetzung der Finanzberichterstattung mit einem weiteren Rahmen als lediglich Abschlüssen als solche. Sie legt die Zielsetzung der Berichterstattung im Allgemeinen dar, einschließlich einer Reihe mçglicher Beschreibungen und anderer Darstellungen, die die Abschlüsse begleiten und erweitern würden. Die Berichterstattung richtet sich hauptsächlich an Kapitalgeber. Dies bedeutet nicht, dass Abschlüsse für andere, wie das Management, nicht nützlich sein würden. Es ist eher so zu verstehen, dass bei der Entscheidung über die Grundlagen der Erfassung, Bewertung, Darstellung und Offenlegung dem Informationsbedürfnis von Kapitalgebern vorrangig Rechnung getragen wird. Der Entwurf hält fest, dass der Entscheidungsnutzen für Kapitalgeber der übergeordnete Zweck der Berichterstattung ist. Informationen über die Verantwortlichkeit des Managements hinsichtlich der ihm anvertrauten Vermçgenswerte bereitzustellen, ist allerdings ein wichtiger Teil dieser Zielsetzung. Explizit werden im Entwurf derzeitige und potentielle Investoren genannt, um auf diese Weise zum Ausdruck zu bringen, dass Abschlüsse sowohl für zukünftige Investitionsentscheidungen als auch für eine Einschätzung der Verantwortlichkeit für die Ressourcen, die dem Unternehmen bereits zur Verfügung stehen, genutzt werden. Der Stan- 12 Peemçller

13 dardentwurf zu den Berichterstattenden Einheiten von 2010 bekräftigt die Bedeutung des Lageberichts und schlägt folgenden Zweck für Finanzberichte vor, der mit der Verantwortlichkeit der Führung verbunden ist: Das Ziel von Mehrzweckabschlüssen besteht in der Versorgung mit Finanzinformationen über das berichtende Unternehmen, die entscheidungsnützlich sind für die Beurteilung der Ressourcen des Unternehmens und für die Abschätzung, ob das Management und das Aufsichtsorgan des Unternehmens effizienten und effektiven Gebrauch von diesen Ressourcen gemacht hat. Der Entwurf nennt jene Kapitalinvestoren, Kreditgeber und andere Kreditoren (einschließlich Lieferanten, Arbeitnehmer und Kunden) als Kapitalgeber, deren Informationsbedürfnis durch Abschlüsse für allgemeine Zwecke zu decken ist. Regierungen, deren Institutionen, Regulierungsbehçrden und die Öffentlichkeit werden als Gruppen genannt, für die die in Abschlüssen für allgemeine Zwecke enthaltenen Informationen nützlich sein kçnnen. Sie werden jedoch nicht als Hauptadressaten gesehen. Der Entwurf zur Phase A behält die derzeitige Philosophie bei, dass die Berichterstattung Informationen bereitstellen sollte, anhand derer die Kapitalgeber die Fähigkeit des Unternehmens zur Generierung von Netto-Cashflows bewerten kçnnen, verbunden mit der Mçglichkeit zur Einschätzung des Managements, wie es die Investitionen der Kapitalgeber schützen und erweitern kann. Die Anforderungen an die Verantwortlichkeit des Managements werden in dem Entwurf explizit angesprochen. Es wird ausgeführt, dass das Management den Kapitalgebern des Unternehmens gegenüber für die Bewahrung und sichere Verwahrung der wirtschaftlichen Ressourcen des Unternehmens sowie für deren effiziente und profitable Nutzung verantwortlich ist und dafür, dass das Unternehmen sich an geltende Gesetze, Vorschriften und vertragliche Bedingungen hält. Die Fähigkeit des Managements, diese Anforderungen effektiv zu erfüllen, hat offensichtliche Auswirkungen auf die Fähigkeit des Unternehmens, zukünftige Netto- Cashflows zu generieren. Daraus kann geschlossen werden, dass potentielle Investoren auch die Leistung des Managements bewerten, wenn sie Investitionsentscheidungen treffen. Sowohl IASB als auch das FASB merken an, dass Adressaten von Finanzberichten sich der Verlässlichkeit der Informationen in Finanzberichten bewusst sein sollten, insbesondere da die Informationen im Wesentlichen auf Schätzungen statt genauen Werten beruhen, und somit Beurteilungen notwendig sind. Auch werden die Adressaten darauf hingewiesen, dass Finanzberichte nur eine Quelle unter vielen für die notwendigen Informationen zur Entscheidungsfindung über Investitionen, Kredite und vergleichbare Zuteilungen von Ressourcen sind. Somit sind auch andere Quellen für relevante Informationen zu konsultieren, um Erkenntnisse über allgemeine wirtschaftliche Bedingungen, politische Ereignisse und Konjunkturaussichten der Wirtschaft zu erlangen. Der Entwurf hält fest, dass Informationen über die Auswirkungen von Transaktionen und anderen Ereignissen, die die Aktiva und Passiva beeinflussen, ebenfalls unverzichtbar sind. Die Berichterstattung muss auch die Erklärungen des Managements (ein Beispiel ist die Management discussion and analysis, die in bei der SEC in den USA einzureichenden Abschlüssen gefordert wird) beinhalten, da das Management mehr über das Unternehmen weiß, als ein externer Adressat je in der Lage ist. Diese Erklärungen, klar strukturiert und verständlich kommuniziert, sollen einen Einblick vermitteln, welche wichtigen Schätzungen und Annahmen durch das Management getroffen wurden. Kapitel zwei des vorgeschlagenen neuen Rahmenkonzepts, das ebenfalls zur Kommentierung verçffentlicht wurde, beschäftigt sich mit den qualitativen Anforderungen und Beschränkungen des Entscheidungsnutzens von Informationen in Abschlüssen. IASB und FASB haben den in einem früheren (2006) Diskussionspapier erstmals verçffentlichen Ansatz überarbeitet. Somit gibt es nun zwei fundamentale qualitative Anforderungen: Relevanz, und glaubwürdige Darstellung. Darüber hinaus gibt es weitere Eigenschaften, die den Entscheidungsnutzen der Finanzinformationen vergrçßern sollen. Diese ergänzen die fundamentalen qualitativen Anforderungen und sind: Vergleichbarkeit (einschließlich Stetigkeit), Nachprüfbarkeit, Zeitnähe und Verständlichkeit. Diese Eigenschaften werden im Entwurf wie folgt definiert: Peemçller 13

14 Relevante Informationen haben einen Prognosewert, einen Bestätigungswert oder beides; anders gesagt haben sie die Fähigkeit, die Entscheidungen der Kapitalgeber zu beeinflussen. Unabhängig davon, ob die Adressaten solche Informationen tatsächlich nutzen, sollen sie Zugang dazu erhalten. Glaubwürdige Darstellung bedeutet, dass in den entscheidungsrelevanten Finanzinformationen die wirtschaftlichen Phänomene (welche die Vermçgens- und Finanzlage und das operative Ergebnis beeinflussen), die sie vorgeben, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend abgebildet werden. Die weiterführenden qualitativen Anforderungen sollen Adressaten bei der Unterscheidung zwischen nützlichen und weniger nützlichen Informationen helfen. Zeitnähe bedeutet, dass die Informationen zu einem Zeitpunkt bereitgestellt werden, zu dem sie für den Entscheidungsfindungsprozess von hçchstem Nutzen sind. Vergleichbarkeit bezieht sich auf die Fähigkeit, Gemeinsamkeiten und Unterschiede von wirtschaftlichen Phänomenen zu bestimmen. Es darf nicht mit Gleichfçrmigkeit verwechselt werden, die weder gemäß den US-GAAP noch den IFRS besteht (auch wenn die Zahl der Alternativen mit der Zeit geringer geworden ist). Stetigkeit (die Verwendung der gleichen Bilanzierungsmethoden und -grundsätze über die Geschäftsjahre in einem Unternehmen oder innerhalb eines Berichtszeitraums in verschiedenen Unternehmen) ist ein Mittel zur Erreichung von Vergleichbarkeit. Nachprüfbarkeit hilft Adressaten zu versichern, dass die Informationen die wirtschaftlichen Phänomene den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend abbilden, so wie sie es vorgeben. Sie beinhaltet, dass sachverständige und unabhängige Beobachter einen allgemeinen Konsens (jedoch nicht notwendigerweise eine vçllige Übereinstimmung) bezüglich der Tatsache erreichen kçnnen, dass die Informationen die wirtschaftlichen Phänomene den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend unvoreingenommen und ohne wesentliche Fehler darstellen, die sie vorgeben darzustellen, oder dass sachgerechte Ansatz- und Bewertungsmethoden verwendet wurden, die frei von wesentlichen Fehlern und Verzerrungen sind. Nachprüfbarkeit bedeutet, dass unabhängige Beobachter im Wesentlichen zu denselben Wertungen oder Schlüssen kommen. Verständlichkeit versetzt Adressaten mit einem angemessenen Fachwissen über geschäftliche, wirtschaftliche und finanzielle Tätigkeiten sowie über die Berichterstattung wenn sie die Informationen mit entsprechender Sorgfalt lesen in die Lage, den gewünschten Einblick in die Finanz- und Vermçgenslage und das operative Ergebnis des berichterstattenden Unternehmens zu erhalten. Die Verständlichkeit wird durch eine Klassifizierung, genaue Bezeichnung und eine klare und konsistente Darstellung vergrçßert. Der Entwurf betont, dass relevante Informationen nicht ausgelassen werden sollten, nur weil sie für manche Adressaten mçglicherweise zu komplex oder zu schwierig zu verstehen seien. Die Grundlage für Schlussfolgerungen im Anhang des Entwurfs führt weitere mçgliche Attribute auf, die von den Boards in Erwägung gezogen, jedoch nicht in den Vorschlägen berücksichtigt wurden. Dazu gehçren Transparenz (bei der man davon ausging, dass sie in glaubwürdiger Darstellung und Verständlichkeit enthalten sei), True and fair view (Darstellung entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen, diese wurde als gleichbedeutend mit glaubwürdiger Darstellung angesehen), Glaubwürdigkeit (die durch die Nachprüfbarkeit zum Ausdruck kommt) und Hochwertigkeit (welche allgemein durch Einhaltung der Zielsetzung und die qualitativen Anforderungen an die Berichterstattung erreicht wird). Eine weitere Mçglichkeit, Innere Stetigkeit, wurde verworfen, weil IASB und FASB der Ansicht waren, dass diese, obwohl wünschenswert und ein Ziel beider Einrichtungen, die Fortentwicklung von Rechnungslegungsstandards erschweren kçnnte. Zwei vorherrschende Sachzwänge kçnnen ebenfalls die Informationen in nützlichen Finanzberichten einschränken: Wesentlichkeit und Kosten Hinsichtlich der Wesentlichkeit, die lange Zeit gefordert, aber oft nicht genau genug für Ersteller und Adressaten definiert wurde, gilt, dass Informationen dann wesentlich sind, wenn ihr Weglassen oder ihre Falschdar- 14 Peemçller

15 stellung die Entscheidungen der Adressaten auf der Grundlage der Finanzinformationen des Unternehmens beeinflussen kçnnten. Wesentlichkeit muss nicht von Standardsettern berücksichtigt werden, sondern von den Erstellern und deren Wirtschaftsprüfern. Daraus folgt, dass die Anforderungen an die Finanzberichterstattung ohne Berücksichtigung der Wesentlichkeitskriterien verçffentlicht werden, von der tatsächlichen Einhaltung solcher Vorschriften jedoch abgesehen werden kann, wenn die Einhaltung für die Adressaten keine wesentlichen Folgen hat. Hinsichtlich des Kosten-Nutzen-Kriteriums ist angegeben worden, dass der Nutzen der Finanzberichterstattung die Kosten für die Bereitstellung dieser Informationen rechtfertigen soll. Vermutlich wird dies die Einführung bestimmter neuer Anforderungen behindern. Da es sich um ein relatives Konzept handelt, und sich die Informationstechnologie weiterentwickelt und die Kosten für die Anfertigung und Verbreitung finanzieller und anderer Informationen zurückgehen, ist es denkbar, dass sich diese Einschränkung lockern wird. Der Standardentwurf zur Berichtseinheit beschreibt ein berichtendes Unternehmen wie folgt: Eine Berichtseinheit ist ein fest umrissener Teil einer wirtschaftlichen Aktivität, dessen Finanzinformationen mçglicherweise entscheidungsnützlich sind für gegenwärtige und potenzielle zukünftige Eigenkapitalgeber, Fremdkapitalgeber und andere Kreditgeber in ihrer Funktion als Kapitalgeber, die nicht direkt die Informationen erhalten, die sie für ihre Entscheidungen über die Verteilung der Ressourcen des Unternehmens und für die Abschätzung, ob das Management und das Aufsichtsorgan dieses Unternehmens effizienten und effektiven Gebrauch von den Ressourcen gemacht hat, bençtigen. Der Standardentwurf zur Berichtseinheit stellt klar, dass die Existenz einer rechtlichen Einheit weder erforderlich noch ausreichend ist, um eine Berichtseinheit zu definieren. Weiterhin kann eine Berichtseinheit mehr als eine Unternehmenseinheit umfassen; es kann aber auch Teil einer einzigen Einheit sein. Der Standardentwurf bekräftigt, dass wenn ein Unternehmen ein oder mehrere Unternehmen beherrscht, es einen Konzernabschluss erstellten sollte. Ein Unternehmen beherrscht ein anderes Unternehmen, wenn es die Macht hat, die Aktivitäten zu lenken, um Nutzen für sich selbst zu generieren (oder Verluste zu begrenzen). Wenn ein Unternehmen einen maßgeblichen Einfluss auf ein anderes Unternehmen hat, beherrscht es nicht dieses Unternehmen. Der Einzelabschluss des Mutterunternehmens sollte zusammen mit dem Konzernabschluss aufgestellt werden. Kombinierte Abschlüsse sollten für die beherrschten Unternehmen als Konzern aufgestellt werden. Der letzte Abschnitt des Standardentwurfs zur Berichtseinheit wird voraussichtlich nach Juni 2011 erwartet. Die Diskussion hat sich in Richtung auf die Bestandteile des Abschlusses, die Ansatz- und Bewertungsgrundsätze hin bewegt. In dieser Phase werden die Definitionen von Vermçgenswert und Schulden revidiert und geklärt, die Differenzen die sich aus anderen Elementen und ihren Definitionen ergeben haben beseitigt und die Ansatzkriterien angepasst. Es wurde kein Termin für die Verçffentlichung irgendwelcher Dokumente für diese Phase genannt. Das Ziel für die Bewertungsphase besteht darin, Hilfestellung bei der Auswahl der Bewertungsbasis zu liefern, die zu einem objektiven und qualitativ hochwertigem Abschluss führt. Eine Reihe von Bewertungskriterien liegt den IFRS zu Grunde. Ein Diskussionspapier wird im ersten Quartal 2011 erwartet. Andere Bestandteile des Projektes Rahmenkonzept werden folgen, die sich auf die Darstellung und Offenlegung, Zweck und Status und die Anwendung für Non-Profit-Organisationen beziehen. Die Verçffentlichungstermine zu diesen Sachverhalten sind allerdings noch ungewiss IV. Hierarchie der Standards Das Framework wird von IASB-Mitgliedern und Mitarbeitern bei der Diskussion berücksichtigt und sie erwarten, dass diejenigen, die die Exposure Drafts kommentieren, ihre Argumente unter Berücksichtigung des Frameworks vorbringen. Allerdings soll das Framework i. d. R. den Erstellern und Prüfern von Abschlüssen nicht unmittelbar zur Ermittlung der Rechnungslegungsmethode dienen. In der Neubearbeitung von IAS 8.7 ff. im Jahr 2003 führte das IASB eine Hierarchie der Rechnungslegungsvorschriften ein, die von den Abschlusserstellern bei der Suche nach Lçsungen zu Problemen der Rechnungslegung befolgt werden soll. Nach dieser Hierarchie wird die oberste Richtlinie durch die IFRS bestimmt, und die Ersteller sollten in folgender Reihenfolge nach Lçsungen suchen: 65 Peemçller 15

16 66 1. Die Interpretation der IAS/IFRS und SIC/IFRIC, wenn diese auf eine Transaktion oder Bedingung genau zutreffen. 2. Fehlt ein solcher unmittelbar anwendbarer Standard, ist zu beurteilen, wie eine Bilanzierungspolitik entwickelt und angewendet werden kann, die den wirtschaftlichen Entscheidungsprozess der Adressaten begünstigt, und insofern verlässlich ist, dass die Abschlüsse: die Vermçgens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Cashflows der Unternehmen ordnungsgemäß darstellen, den wirtschaftlichen Gehalt von Geschäftsvorfällen und sonstigen Ereignissen und Bedingungen widerspiegeln und nicht nur deren rechtliche Form, neutral sind, das heißt frei von verzerrenden Einflüssen, vorsichtig sind, und in allen wesentlichen Belangen vollständig sind. 3. Nur wenn auch dies keinen Erfolg bringt, sollte der Ersteller sich unmittelbar am Framework des IASB orientieren. 4. Finden sich auch dort keine Hinweise, sollte der Abschlussersteller in den Verçffentlichungen anderer Standardsetter mit einem ähnlichen Rahmenkonzept zur Entwicklung der Standards suchen, sowie sonstige Literatur zur Rechnungslegung und anerkannte Verfahren berücksichtigen, sofern sie nicht im Widerspruch zu einer Richtlinie auf hçherer Ebene stehen. Daraus folgt, dass sich ein Abschlussersteller an den entsprechenden nationalen Rechnungslegungsvorschriften orientieren soll, wenn die bestehenden IFRS ein Thema nicht abdecken. Die am nächsten liegende Wahl besteht in den US-GAAP, zum Teil weil sie die vollständigste Sammlung von Standards sind, und zum Teil, weil auf dem globalen Kapitalmarkt die US-GAAP die am stärksten nachvollziehbare Alternative darstellt. Auf jeden Fall würde auf Grund der Bestrebungen zur Konvergenz von IFRS und US-GAAP eine Suche nach Richtlinien in anderen Standards wenig Sinn machen, es sei denn, dass auch die US-GAAP keine Hinweise zur Klärung des Sachverhalts enthalten. E. Das IASB und die Vereinigten Staaten Obwohl das IASC und das FASB fast zeitgleich gegründet wurden, wurde das IASB vom FASB bis in die 90er Jahre weitestgehend ignoriert. Erst zu der Zeit als der IASB die Zusammenarbeit mit der ISOCO aufnahm, in der die SEC stets eine gewichtige Stimme hatte, begann das FASB sich für das IASC zu interessieren. Als Konsequenz begannen sowohl die SEC als auch das FASB sich mit dem Thema der internationalen Rechnungslegung zu beschäftigen, und das IASC startete ebenfalls Initiativen zur Ermutigung von Standardsettern, sich gelegentlich zu treffen und Sachfragen von gemeinsamem Interesse zu diskutieren. Die Bestrebungen der IOSCO zur Schaffung eines einheitlichen Passes für eine zweite Bçrsennotierung und die vom IASC übernommene Rolle des Standardsetters würde da man weltweit operieren wollte von grçßter praktischer Bedeutung für ausländische Emittenten im Hinblick auf den US-Markt sein. Wenn die SEC die IFRS an Stelle der US-GAAP akzeptieren würden, bestünde keine Veranlassung für eine Überleitung mittels Formular 20-F und der Zugang zum US-Kapitalmarkt würde für ausländische gelistete Unternehmen deutlich erleichtert. Die SEC wurde daher zur Schlüsselfigur in der späteren Entwicklung des IASC. Sie ermutigte das IASC im Jahre 1987 Beziehungen zur IOSCO aufzunehmen. Sie stellte auch fest, dass die IAS zu viele Wahlmçglichkeiten enthalten und dass sich die Akzeptanz der IAS (heute IFRS) deutlich verbessern würde, wenn diese Wahlrechte reduziert würden. Kurz nachdem das IASC 1995 die Arbeit mit der IOSCO erneut aufnahm, gab die SEC (im April 1996) eine Erklärung heraus, in der es hieß, dass die IFRS, um tragfähig zu sein, drei Kriterien erfüllen müssten: 1. Es müssten Kernstandards (core set of standards) vorhanden sein, die eine umfassende Basis für die Rechnungslegung darstellen kçnnten; 16 Peemçller

17 2. die Standards müssten eine hohe Qualität haben und Investoren in die Lage versetzen, die Performance sowohl über einen Zeitraum als auch im Vergleich zu anderen Gesellschaften hinreichend zu analysieren; und 3. die Standards müssten genau interpretiert und angewendet werden, ansonsten wären Vergleichbarkeit und Transparenz nicht zu erreichen. Der Plan des IASC war darauf ausgerichtet, die Kernstandards fertig zu stellen und diese dann der IOSCO vorzulegen. Die IOSCO würde dann vor Abgabe ihres abschließenden Urteils ihre Mitglieder zur Evaluierung auffordern. In diesem Zusammenhang verçffentlichte die SEC eine Konzeptversion im Jahr 2000, in der sie nach Kommentaren zur Tragfähigkeit der Kernstandards fragte, vor allem aber danach, ob eine genügende Übereinstimmung vorlag und es genügend Durchsetzungsmaßnahmen gab, um sicherzustellen, dass die Standards einheitlich und genau von den Erstellern angewandt würden, dies von Wirtschaftsprüfern sichergestellt und von den Bçrsenregulierungsbehçrden auf Einhaltung überprüft würde. Letzteres liegt außerhalb der Kontrolle des IASB, denn dies ist der Bereich nationaler Institutionen oder professionaler Organisationen in den einzelnen Rechtssystemen. Das SIC wurde gebildet, um zur Sicherstellung einer einheitlichen Interpretation beizutragen und das IFRIC hat eine Reihe von Initiativen gestartet, die zum Aufbau von Verbindungskanälen zu Bçrsenregulierungsbehçrden und zu für die Interpretation zuständigen nationalen Einrichtungen führen sollen, doch der Rest liegt in den Händen der Wirtschaftsprüfer, deren Aufsichtsbehçrden und den Bçrsenaufsichtsbehçrden. Die Haltung der SEC war damals, dass sie die Nutzung der IFRS von ausländischen Gesellschaften beim Zulassungsverfahren wünscht, aber zugleich Konvergenz (so dass keine Überleitung notwendig ist) der Zulassung ohne Abstimmung mit den IFRS, wie dies im Jahr 2000 vorgesehen war, vorzieht. Die Konvergenz wird von der SEC seit diesen Jahren in ihren ¾ußerungen regelmäßig befürwortet. Sie hat auch darauf hingewiesen, dass die Überleitung ab 2008, wenn der Konvergenzprozess wie geplant fortgeführt wird, abgeschafft wird. Die SEC hat z. B. die Veränderungen an den US-Standards, die eine Annäherung an die IFRS bedeuteten, çffentlich begrüßt. Die Beziehungen zwischen FASB und IASB haben sich stetig verbessert seitdem das IASB neu gegliedert wurde, vielleicht beeinflusst durch die Kenntnis, dass das IASB eine dominierende Stellung bei der Vorgabe von Rechnungslegungsvorschriften einnehmen würde. In den frühen 90er Jahren kam es zu informellen Treffen zwischen FASB und IASB, die zur Bildung der G4+1-Gruppe der angelsächsischen Standardsetter führte (Vereinigte Staaten, Vereinigtes Kçnigreich, Kanada, Australien und Neuseeland, mit dem IASC als Beobachter), an dem das FASB aktiv teilnahm. Das IASB und das FASB unterzeichneten die Norwalk-Vereinbarung im Oktober 2002, die ein Programm zur Schaffung von Konvergenz aufstellte. Die Mitarbeiter der Organisationen haben bei einer Reihe von Projekten zusammengearbeitet. Hierunter befinden sich Projekte zu Unternehmenszusammenschlüssen (business combinations) und zur Umsatzrealisierung (revenue recognition), die auf den Weg gebracht wurden, nachdem die Übereinstimmung unterzeichnet wurde und später im Jahre 2006 durch ein Memorandum of Understanding vervollständigt wurde. Die beiden Boards haben außerdem einen gemeinsamen Agenda-Ausschuss, dessen Ziel die Harmonisierung des Zeitplans ist, innerhalb dessen die Boards die gleichen Themen diskutieren. Die Boards sind außerdem verpflichtet, zweimal jährlich gemeinsame Arbeitssitzungen abzuhalten. Allerdings bleiben Probleme, die zum Großteil aus den unterschiedlichen Strukturen herrühren. Das FASB arbeitet innerhalb eines spezifischen nationalen Gesetzesrahmen, was auf das IASB nicht zutrifft. Genauso haben beide ein GAAP geerbt (diesen Begriff benutzen beide; es soll heißen, dass unterschiedliche Ansätze eine lange Geschichte haben und nur schwierig ersetzt werden kçnnen). Das FASB verçffentlicht traditionell sehr detaillierte, präskriptive ( rule-based ) Standards, die klare Richtlinien für die Rechnungslegung und damit auch für die Prüfung enthalten und die die Kontrolle der Einhaltung der Standards vereinfachen und Unklarheiten beseitigen sollen. Ungeachtet der detaillierten Regelungen hat es gleich für Dekaden ein heftiges Suchen bei Erstellern und Prüfern gegeben. In der Welt nach Enron, nachdem klar wurde, dass solche präskriptiven Vorschriften ausgenutzt worden waren, bestand ein großes Interesse an Standards, die mehr Gewicht auf die Ziele der Rechnungslegung legen und weniger detaillierte Anweisungen geben, wie sie erreicht werden ( principles-based Standards). Dies hat sich als überlegen gegenüber dem US-GAAP Ansatz herausgestellt, Peemçller 17

18 74 bei dem die Reaktionen auf alle erdenklichen Sachverhalte umschrieben werden. Die unvermeidlichen Folgen haben es gezeigt. Diese falsche Dichotomie der Regel-basierten vs. der Prinzipien-basierten Standards wurde speziell bei den amerikanischen Betrugsfällen von WorldCom und Enron zu Hilfe gerufen, was aber schon vorher bei den bekannten europäischen Betrugsfällen, wie Parmalat (Italien) und Royal Ahold (Niederlande) geschehen war. Dabei wurde deutlich, dass weder die Anwendung von US-GAAP noch von IFRS Bilanzbetrug verhindern kann, wenn die Prüfer nachlässig bei der Ausübung ihrer Aufgaben sind oder sogar, in wenigen Fällen, Verbündete bei dem Betrug des Managements sind. Allerdings stellte die SEC-Studie (beeinflusst durch den Sarbanes-Oxley Act von 2002) zu diesen auf Grundsätzen basierenden Standards fest, dass die alleinige Nutzung von Grundsätzen ohne detaillierte Richtlinien bei der bestehenden Anwendung zu Problemen führt und dadurch die Vergleichbarkeit vermindert. Die Praxis bei Gerichtsverfahren in den USA zeigte außerdem, das weder die Unternehmen noch die Wirtschaftsprüfer willens sind, sich auf ein Terrain zu begeben, auf dem Entscheidungen auf Grundlage von unsicheren Gegebenheiten getroffen werden müssen. Die Lçsung der SEC lautet: Ziel-orientierte Standards, korrekt basierend auf Prinzipien einschließlich praktischer Anleitung. Ereignisse ab ca haben dazu geführt, den Druck zur Erreichung einer vollen Übereinstimmung von US-GAAP und IFRS zu erhçhen. Die Entscheidung der US-SEC am Ende von 2007, auf eine Überleitungsrechnung ausländischer Emittenten, die insgesamt IFRS anwenden, zu verzichten, war ein klarer Indikator dafür, dass eine schnelle Anerkennung der IFRS in den USA in Sicht ist und, dass der Konvergenzprozess damit weitgehend redundant, wenn nicht aktuell irrelevant wird. Die SEC gestattet ausgewählten US-Emittenten (Großunternehmen in Branchen, in denen die Mehrheit der Wettbewerber bereits nach IFRS bilanziert) 2009 IFRS anzuwenden. Ab 2011 soll die zukünftige Vorgehensweise festgelegt werden, wie der Verzicht von US-GAAP zu Gunsten von IFRS erfolgen kann. Zum Jahresende 2008 hat die SEC eine so genannte Roadmap für die phasenweise Anerkennung der IFRS vorgelegt, in der vier Meilensteine vorgegeben werden. Wenn es so eintritt, wird dies zu einer weitgehenden Einführung ab 2014 führen. Unter neuer Führung arbeitet die SEC mit weniger Druck auf diesem Gebiet und stellt die Erreichung der Meilensteine in den Vordergrund. So sind eine Reihe von subjektiven Messungen wie Verbesserungen der Standards und Niveau der IFRS Schulung sowie Kenntnis bei den Buchhaltern und Wirtschaftsprüfern vorgesehen. Damit verbleibt die Mçglichkeit für ein späteres Vereiteln der endgültigen Zustimmung zu den IFRS: Trotz dieser mçglichen Hindernisse in diesem Prozess glauben die Autoren, dass eine nicht umkehrbare Entwicklung zu einer umfassenden Anwendung der IFRS vorliegt. Die akademischen und prüfenden Organisationen müssen und werden die erforderlichen Schritte unternehmen, um sicher zu stellen, dass diese Entwicklung weiter geht. Z. B. arbeiten in den USA die wichtigsten akademischen Organisationen aktiv an Ausbildungsstandards für die IFRS-Rechnungslegung und die Hauptorganisation, die die unabhängigen Wirtschaftsprüfer vertritt, produziert web-basiertes Material und Konferenzen, um Praktiker mit IFRS- Fragestellungen vertraut zu machen. Während die früheren geplanten Aktivitäten der SEC die direkte IFRS Anwendung durch die multinationalen Unternehmen und später auch durch die großen Unternehmen und sogar auch die kleinen privatwirtschaftlichen Unternehmen unterstützte oder forderte, sollen auf längere Sicht sogar KMU für eine IFRSbasierte Rechnungslegung optieren kçnnen. Es gibt eine Reihe von Gründen für diesen trçpfelnden Prozess. Erstens, weil die Einbindung in den internationalen Handel ein wachsendes Kennzeichen der wirtschaftlichen Tätigkeit ist, die durch eine Kommunikation mit dem Kunden, den Kreditgebern und mçglichen Partnern oder Investoren in einer einheitlichen Sprache der Rechnungslegung unterstützt wird. Zweitens wird sich die Notierung unter einem zweitklassigen GAAP eventuell als weniger zugkräftig erweisen als eine Rechnungslegung nach den Standards der großen Wettbewerber. Drittens wird die Vorgabe eines geschlossenen Standards zur Rechnungslegung von Unternehmen, die nicht zur Verçffentlichung verpflichtet sind, (was an späterer Stelle in diesem Kapital behandelt wird) verbunden mit einer formalen Anerkennung dieses vom IASB herausgegebenen Standards durch die US-amerikanischen Prüfungsstandards, welche die Basis für den Ausdruck einer berufsständischen Meinung der Prüfer bildet, aktuell die enthusiastische Unterstützung der kleinen US-amerikanischen rechnungslegenden Unternehmen und ihrer professionellen Dienstleister finden, selbst wenn die direkte Übertragung auf Publikumsgesellschaften fehlt. In einem Statement vom März 2010 erklärte die SEC, dass der Stab angewiesen wurde einen Arbeitsplan zu entwickeln, der sowohl das Verständnis für die Zwecke der SEC als auch die çffentliche Transparenz, die die 18 Peemçller

19 Aufnahme der IFRS in den USA betrifft, umfasst. Die Durchführung dieses Arbeitsplans und der Abschluss dieses Projektes ist im Memorandum of Understanding für 2011 vorgesehen. Es wird die Position der SEC hinsichtlich der Entscheidung bezüglich der Aufnahme der IFRS in den USA verdeutlichen. Wenn die SEC 2011 die Übernahme der IFRS in den USA festlegt, wird mit den ersten US-Abschlüssen nach IFRS voraussichtlich 2015 bzw zu rechnen sein, da die erste Anwendung für IFRS im Jahr 2014 erfolgen soll. F. Das IASB und Europa Obwohl Frankreich, Deutschland, die Niederlande und das Vereinigte Kçnigreich Gründungsmitglieder der Vorgänger Organisation IASC waren und immer noch stark mit dem IASB verbunden sind, unterhält die Europäische Kommission grundsätzlich eine unregelmäßige Beziehung zu dem internationalen Standardsetter. Bis zum Jahr 1990 beteiligte sie sich in keiner Weise am IASC, erst dann wurde sie schließlich Beobachter der Board-Meetings. Die Kommission verfolgte seit den 60er Jahren ihr eigenes regionales Harmonisierungsprogramm und stellte es offiziell erst 1995 ein, als sie in einem Strategiepapier den Mitgliedstaaten empfahl, ihre Vorschriften für konsolidierte Abschlüsse an die IFRS anzupassen. Danach allerdings gab die Kommission dem IASB einen großen Schub, als sie im Juni 2000 verkündete, dass sie bçrsennotierten Gesellschaften in der gesamten EU die Anwendung der IFRS ab 2005 im Rahmen der Bestrebungen zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Finanzmarktes vorschreiben wolle. Diese Intention wurde durch die Genehmigung der IFRS-Vorschriften im Juni 2002 durch den Europäischen Ministerrat (hçchste Entscheidungsinstanz der EU) konkretisiert. Die EU-Entscheidung kam umso überraschender, da die IFRS in das EU-Gesetzesrecht eingebunden werden müssen, um rechtlich verbindlich zu sein. Dadurch ergibt sich die Situation, dass die EU effektiv Gesetze unterzeichnet, die von einer kleinen, selbsternannten Einrichtung des privaten Sektors geschaffen wurden. Dies ist eine heikle Situation, in der sich innerhalb kürzester Zeit zeigte, dass sie den Samen endloser Streitigkeiten in sich trägt: Die Politiker sollen etwas billigen, was sie nicht kontrollieren konnten, und sie sehen sich der Lobbyarbeit von Kçrperschaften ausgesetzt, die nicht in der Lage waren, das IASB direkt zu beeinflussen um ihre Ziele zu erreichen. Diese bestanden in einigen Fällen in dem fortbestehenden Mangel an Transparenz hinsichtlich bestimmter Arten von Transaktionen oder wirtschaftlichen Wirkungen, wie z. B. dem Fair Value Wechsel in Abhängigkeit vom Halten von Finanzinstrumenten. Es zeigte sich, dass die Verabschiedung der IFRS durch die EU den Nachteil hatte, dass sich das IASB dem gleichen politischen Druck ausgesetzt sah, den zeitweise auch das FASB durch Manipulationsversuche seitens des Kongresses in den USA erlebte (wie z. B. bei den Rechnungslegungsvorschriften zur eigenkapitalbasierten Vergütung Mitte der 90er Jahre, die Entgleisung, die zu verschiedenen missbrauchten Behauptungen von Rückdatierungen führte, die vor einigen Jahren gemacht wurden.). Die EU schuf eine komplizierte Maschinerie zum Aushandeln der Beziehungen zum IASB. Sie zog es vor, mit einer anderen Einrichtung des privaten Sektors zu arbeiten, die eigens für diesen Zweck geschaffen wurde, als formeller Kanal für Eingaben der EU beim IASB zu fungieren. Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) wurde im Jahr 2001 von einer Reihe europäischer Organisationen gegründet (zu Einzelheiten siehe einschließlich der European Accounting Federation (FEE) und der europäischen Arbeitgebervereinigung (UNICE). Die EFRAG wiederum bildete eine kleine Technical Expert Group (TEG), die die Detailarbeit bei IASB-Vorschlägen übernimmt. Die EFRAG konsultiert viele Einrichtungen innerhalb der EU, vor allem die nationalen Standardsetter und die Europäische Kommission, um Meinungen zu Vorschlägen des IASB einzuholen, und richtet Eingaben an das IASB. Sie antwortet formell auf alle Diskussionspapiere und Exposure Drafts. Zu einem späteren Zeitpunkt, bei Ausgabe eines endgültigen Standards, lässt sich die Kommission von der EFRAG einen Bericht zum jeweiligen Standard erstellen. Dieser Bericht soll angeben, ob der Standard die notwendigen Qualitätsanforderungen erfüllt und mit den Europäischen Gesellschaftsrechtsrichtlinien übereinstimmt. Die EU befragt dann eine andere Einrichtung, das Accounting Regulation Committee (ARC), ob es den Standard billigt. Das ARC besteht aus ständigen Vertretern der Regierungen der EU-Mitgliedstaaten. Es sollte im Regelfall nur dann einen IFRS nicht billigen, wenn es glaubt, dass dieser nicht mit dem Gesamtrah Peemçller 19

20 menwerk der EU-Gesetze vereinbar ist. Es sollte keine Meinung aus strategischen oder taktischen Motiven vertreten. Allerdings hat das Europäische Parlament ebenfalls das Recht zur Abgabe eines unabhängigen Kommentars, sofern es gewünscht wird. Billigt das ARC einen Standard nicht, kann die Europäische Kommission den Ministerrat bitten, diese Entscheidung aufzuheben. Die Erfahrung zeigt, dass dieses System mit einer Reihe von Problemen verbunden ist. Obwohl die EFRAG eigentlich den Einfluss der EU auf das IASB vergrçßern soll, kann sie tatsächlich die Menschen von dem IASB trennen, oder zumindest die Kosten für die Einbringungen von eigenen Vorstellungen in die Hçhe treiben. Als z. B. das IASB seine Intention offen legte, einen Standard zu Aktienoptionen zu verçffentlichen, erhielt es fast einhundert Briefe mit Kommentaren von US-Gesellschaften (deren Rechnungslegung nach den US-GAAP erfolgt, nicht nach den IFRS), jedoch nur einen von der EFRAG, die in den ersten Jahren nach 2000 über 90 % der Interessenten des IASB repräsentiert. Es ist mçglich, dass die EFRAG vom IASB als einziger Antwortender gesehen wird, so dass die Menschen, die ihre Meinung mit Hilfe der EFRAG vertreten, sich unzureichend repräsentiert fühlen. Darüber hinaus muss die EFRAG zwangsläufig eine kondensierte Version der Ansichten präsentieren, so dass sie Ansichten von Antwortenden bereits herausfiltert, bevor sie das IASB überhaupt erreichen. Die einzige Mçglichkeit für diejenigen, die mitwirken wollen, besteht darin, ihre Vorstellungen nicht nur bei der EFRAG einzubringen sondern auch direkt beim IASB. Allerdings hat der Widerstand gegen die Standards zu den Finanzinstrumenten (IAS 32 und IAS 39) dieses System besonders gefordert. Die beiden Standards existierten bereits, als die Europäische Kommission ihre Entscheidung verkündete, die IFRS für europäische bçrsennotierte Gesellschaften zu übernehmen. Sie wurden vor ihrer Übernahme erschçpfend diskutiert. Die Übernahme lçste wieder bei diesen speziellen Standards eine mühsame Diskussion aus. Die erste Aufgabe von EFRAG und ARC war die Billigung der bestehenden Standards des IASB. Zwar taten sie dies, nahmen allerdings IAS 32 und 39 mit der Begründung heraus, dass diese im Rahmen des damals laufenden Improvement Projects des IASB einer grundlegenden Überarbeitung unterlagen. Während des Zeitraums, in dem Kommentare zu den Exposure Drafts erstellt werden sollten während dessen es ausnahmsweise zu Treffen am runden Tisch mit Interessenten kam, versuchte die Europäische Bankenfçderation, vor allem auf Druck der franzçsischen Banken, den IASB dafür zu gewinnen, den Standard dahingehend zu verändern, eine spezielle Rechnungslegung von Macro-Hedging zu erlauben. Das IASB stimmte dem zu, obwohl dies bedeutete, dass ein neuer Exposure Draft verçffentlicht und eine weitere ¾nderung am IAS 39 vorgenommen werden musste (dieser wurde schließlich im März 2004 verçffentlicht). Den Bankern gefielen die geänderten Bestimmungen nicht, und während sich die ¾nderung noch in der Diskussion befand, wendeten sie sich an den franzçsischen Präsidenten und überzeugten ihn davon, sich einzuschalten. Er schrieb im Juli 2003 an die Europäische Kommission und argumentierte, dass die Standards zu den Finanzinstrumenten die Ergebnisse der Banken volatiler machen würden, die europäische Wirtschaft destabilisieren würden und nicht gebilligt werden sollten. Er führte weiterhin aus, dass die Kommission nicht über genügenden Einfluss auf den Entwicklungsprozess der Standards verfüge. Dieser Wunsch zur ¾nderung der Anforderungen des IAS 39 wurde noch weiter verstärkt, als die Europäische Zentralbank im Februar 2004 beklagte, dass die fair value option, die im IAS 39 als eine Verbesserung in endgültiger Form im Dezember 2003 eingeführt wurde, von den Banken genutzt werden konnte, um ihre Kennzahlen zur Kapital- und Liquiditätsausstattung zu manipulieren. Sie bat das IASB die Umstände einzuschränken, unter denen die Option genutzt werden konnte. Das IASB stimmte zu und fuhr den pragmatischen Kurs, dass dieses Zugeständnis kein Kompromiss hinsichtlich der Prinzipien sei, und dass man der hçchsten Bankenregulierungsbehçrde, die der grçßte Interessent des Boards ist, entgegenkommen müsse. Die Tatsache, dass die Europäische Zentralbank diese Fragen bei der eigentlichen Exposure Draft-Stufe nicht erhoben hatte, wurde nicht besprochen, auch nicht die Legitimität eines Interessenten, der einseitig entscheidet, dass er eine Vorschrift ändern mçchte, die soeben erst gebilligt worden war. Das japanische Accounting Standards Board erhob einen formalen Protest und viele andere Interessenten waren nicht erfreut über diese Entwicklung. Letztendlich hat das ARC IAS 32 und IAS 39 übernommen. Allerdings wurde ein Ausweg aus dem IAS 39 vorgeschrieben. Offensichtlich erweist sich die Mitwirkung der EU an den IFRS nicht nur als Vorteil für das IASB, da es sich sowohl politischem Druck ausgesetzt sieht (der eigentlich eine Angelegenheit der Kommis- 20 Peemçller

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