sparenliefernpachten
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- Alexandra Salzmann
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1 sparenliefernpachten
2 Impressum Stand: Juni 2015 Herausgeber: BSW Bundesverband Solarwirtschaft e. V., Berlin, Autoren des BSW-Solar: Markus Meyer, Leiter Politik und Strategie, Wibke Korf, Leiterin Projektentwicklung, Gestaltung und Layout: BSW Bundesverband Solarwirtschaft e. V. BSW Bundesverband Solarwirtschaft e.v., Berlin, Haftungshinweis Diese Publikation, einschließlich aller einzelnen Kapitel und der Grafiken, ist urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung, Veränderung und/oder jede sonstige Art der Verwendung der Broschüre oder von Teilen derselben außerhalb des rein privaten Bereichs ist ohne vorherige Zustimmung des Bundesverbandes Solarwirtschaft e.v. untersagt. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen/Kopien, Übersetzungen, Mikroverfilmungen sowie die Einspeisung und Speicherung in elektronische Systeme. Die Publikation wurde mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Da Fehler jedoch nie auszuschließen sind und die Inhalte Änderungen unterliegen können, weisen wir auf Folgendes hin: Der Bundesverband Solarwirtschaft e.v. übernimmt keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit oder Qualität der in dieser Publikation bereitgestellten Informationen. Für Schäden materieller oder immaterieller Art, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen oder durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen unmittelbar oder mittelbar verursacht werden, ist eine Haftung des Bundesverbandes Solarwirtschaft e. V. ausgeschlossen. Die Veröffentlichung dient der Erläuterung und der eigenverantwortlichen Nutzung. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. BSW Bundesverband Solarwirtschaft e. V. Quartier 207 Französische Straße Berlin Telefon +49 (0) Telefax +49 (0) info@bsw-solar.de Der Bundesverband Solarwirtschaft e. V. (BSW-Solar) ist mit über Mitgliedsunternehmen die Interessenvertretung der Solarbranche in Deutschland. Als starke Gemeinschaft von Unternehmen agiert der BSW-Solar als Informant und Vermittler im Aktionsfeld zwischen Wirtschaft, Politik und Öffentlichkeit. Er vertritt die gemeinsamen Unternehmerinteressen entlang der solaren Wertschöpfungskette. Der BSW-Solar nimmt entscheidenden Einfluss auf die Schaffung und Sicherung geeigneter politischer Rahmenbedingungen für ein stabiles Wachstum und damit für Investitionssicherheit in der gesamten Branche. Ziel ist es, die Solarenergie zu einer tragenden Säule der Energiewirtschaft auszubauen.
3 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung Das EEG 2014 der Rechtsrahmen im Überblick Einspeisevergütung für kleine Anlagen und Ausnahmefälle Verpflichtende Direktvermarktung Meldepflichten PV- Eigenversorgung/Anlagenpacht Das Betreibermodell PV-Anlagenpacht Rechtlicher Rahmen Zahlungspflicht der EEG-Umlage Wirtschaftlichkeitsanalyse Beispielrechnungen Betreibermodell Eigenversorgung mit Anlagenkauf am Beispiel eines Privathaushaltes Betreibermodell Eigenversorgung mit Anlagenpacht am Beispiel eines Supermarktes PV-Stromdirektlieferung Das Betreibermodell PV-Stromlieferung Rechtlicher Rahmen Zahlungspflicht der EEG-Umlage Wirtschaftlichkeitsanalyse Betreibermodell Stromlieferung am Beispiel eines produzierenden Gewerbebetriebes Übersicht über die Rahmenbedingungen von PV-Eigenversorgung und Stromdirektlieferung Steuertipps für den PV-Anlagenbetrieb Photovoltaik im Rahmen der Energieeinsparverodnung (EnEV)... 20
4 4 1. Einleitung Die Photovoltaik hat sich in den vergangenen Jahren mit großen Schritten der Wettbewerbsfähigkeit genähert. Seit dem Erreichen der Netzparität sind zusehends neue Geschäftsmodelle in den Fokus vieler Akteure gerückt. Solarstrom vom eigenen Dach ist oft schon deutlich günstiger als der Strombezug vom Energieversorger. Privathaushalte, Unternehmen in Gewerbe, Handel und Industrie, aber auch zunehmend Stadtwerke, Energiegenossenschaften und lokale Wohnungsbaugesellschaften nutzen Solarstrom im Eigenverbrauch oder im Rahmen neuer Direktvermarktungsformen. Die Photovoltaik ist von ihrer Struktur her dezentraler als der herkömmliche Kraftwerkspark. Strom wird direkt am oder in unmittelbarer Nähe des Einsatzortes erzeugt. Eigenerzeugung und Stromdirektlieferung sind somit eine logische Konsequenz des von der Politik mit der Energiewende eingeschlagenen Wegs. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 (EEG 2014) hat die Rahmenbedingungen für Investitionen in Photovoltaik-Anlagen in mehrfacher Hinsicht verändert. Die anteilige Einbeziehung der solaren Eigenerzeugung in die EEG-Umlagefinanzierung sowie die rechtlichen Besonderheiten bei der Direktlieferung beeinflussen Rentabilitätsbetrachtungen konkreter Geschäftsmodelle und machen den Anlagenbetrieb erklärungsbedürftiger. Während in den letzten Jahren PV-Anlagen noch ausschließlich zur Volleinspeisung von Solarstrom mit einer auskömmlichen Vergütung installiert wurden, rücken heute andere Betreibermodelle, wie z.b. die Eigenversorgung mit oder ohne Speicher in den Fokus. Die Nachfrage nach Direktversorgungskonzepten wird auf Grund sinkender Systempreise und steigender Strompreise zunehmen. Die Eigenversorgung als PV-Pachtmodell spielt hierbei eine ebenso wichtige Rolle wie die Stromlieferung an Dritte. Für Endkunden müssen für den individuellen Bedarfsfall maßgeschneiderte Konzepte erstellt werden. Für Planer, Installateure und Berater erhöht sich durch die vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten der Photovoltaik der Beratungsbedarf. Auf den folgenden Seiten gibt der BSW-Solar einen Überblick zu den wichtigsten Besonderheiten des Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 und zeigt, worauf im Rahmen unterschiedlicher Betreibermodell zu achten ist. Die Broschüre entstand im Rahmen des Projekts Sparen. Liefern, Pachten: Neue Solarstromkonzepte anwenden, das von der Deutschen Bundesstiftung Umwelt gefördert wird. Ziel des Projekts ist es, Installateure und Energieberater bei der Umstellung ihrer Beratungspraxis auf die neuen Rahmenbedingungen zu unterstützen und die Verunsicherung bei Investoren, beratenden Institutionen sowie im Bereich der Immobilienund Finanzwirtschaft abzubauen. Mehr Informationen zum Projekt unter: Diese Publikation erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, was das EEG als Ganzes betrifft. Zu beachten ist, dass Anwendung und Auslegung der zugrundeliegenden Informationen unter dem Vorbehalt einer abweichenden Auslegung stehen. Der Inhalt ist daher nicht rechtsverbindlich. Weitere Informationen zu den Änderungen am EEG sind dem BSW-Solar- Merkblatt zu entnehmen. Dieses ist unter zu finden.
5 2. Das EEG 2014 der Rechtsrahmen im Überblick Einspeisevergütung für kleine Anlagen und Ausnahmefälle Durch das zum in Kraft getretene EEG 2014 wird der Strom aus Erneuerbaren Energien weiter an den Markt herangeführt und die finanzielle Förderung grundsätzlich von einer gesetzlichen Einspeisevergütung auf die Förderung einer Direktvermarktung umgestellt. Ausnahmen bilden kleine Anlagen und Bestandsanlagen. Als kleine Anlagen in diesem Sinne gelten Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 kwp, die bis zum in Betrieb genommen werden. Anlagen, die nach diesem Stichtag in Betrieb genommen werden, gelten nur dann als kleine Anlagen im Sinne des EEG, wenn sie eine installierte Leistung von maximal 100 kwp aufweisen. Der Gesetzgeber hat zudem die Möglichkeit geschaffen, dass Anlagenbetreiber in Ausnahmefällen ebenfalls die Einspeisevergütung (Ausfallvergütung) in Anspruch nehmen können. Die Ausfallvergütung ist als Auffangmodell gedacht, falls beispielsweise bei einer der verpflichtenden Direktvermarktung unterliegende Anlage aufgrund eines insolventen Direktvermarktungsunternehmens die Direktvermarktung zeitweise nicht möglich ist. Die Ausfallvergütung soll 80 % des anzulegenden Wertes (Vergütungssatz) der Anlage betragen. Vor dem in Betrieb genommene Bestandsanlagen können hingegen weiterhin frei zwischen der Direktvermarktung und einer Inanspruchnahme der Einspeisevergütung wählen. Seit dem erhalten nur noch Anlagen eine Einspeisevergütung, die vor dem in Betrieb genommen werden und über eine Leistung von höchstens 500 kwp verfügen ( 37 Abs. 2 Nr. 1 EEG), nach dem in Betrieb genommen werden und über eine Leistung von höchstens 100 kwp verfügen ( 37 Abs. 2 Nr. 2 EEG), sich in einer Ausnahmesituation i.s.d. 38 EEG, z. B. kurz nach der Aufnahme des Anlagenbetriebs oder bei einer Insolvenz des Direktvermarkters, befinden oder Bestandsanlagen sind, d.h. vor dem in Betrieb genommen worden sind ( 100 Abs. 1 Nr. 6, 37 Abs. 1 EEG) Verpflichtende Direktvermarktung Wie bereits beschrieben erhalten seit dem nur noch sogenannte kleine Anlagen eine feste Einspeisevergütung. Betreiber von PV-Anlagen ab einer Leistung von 500 kwp bzw. 100 kwp ab 2016 müssen dann den Solarstrom direkt vermarkten. Um dennoch eine Förderung nach dem EEG zu erhalten, muss der in der PV-Anlage produzierte Strom in der Regel im Marktprämienmodell direkt vermarktet werden. Bei einer Vermarktung im Marktprämienmodell erhält der Betreiber der PV-Anlage folgende Erlöse: die Marktprämie den Erlös, den er beim Verkauf des Stroms an einen Dritten erzielt. 1 Eine Einspeisevergütung können wahlweise auch Übergangsanlagen nach 100 Abs. 3 EEG erhalten. Diese werden insoweit Bestandsanlagen gleichgestellt. Übergangsanlagen sind solche, die nach dem und vor dem in Betrieb genommen werden, einer bundesrechtlichen, insbesondere einer bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen und diese Genehmigung vor dem erhalten haben. Davon sind in erster Linie Biomasse- und Windenergieanlagen betroffen. PVA auf Gebäuden sind regelmäßig genehmigungsfrei, Freiflächen-PVA bedürfen lediglich einer landesrechtlichen Baugenehmigung.
6 6 2. Das EEG 2014 der Rechtsrahmen im Überblick Die noch im EEG 2012 als Bonus für die Teilnahme an der Direktvermarktung vorgesehene Managementprämie ist entfallen. Allerdings ist die Managementprämie in die neu festgelegten anzulegenden Werte eingepreist worden. Kleine Anlagen, die nicht in der Direktvermarktung sind, erhalten entsprechend gemäß 37 Abs. 3 Nr. 2 EEG eine um 0,4 Cent/kWh reduzierte Vergütung. Für Neuanlagen ab 500 Kilowatt, die ab dem ans Netz gehen, ist zu beachten, dass für sie der Förderanspruch für den Zeitraum entfällt, in dem an mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden ohne Unterbrechung negative Börsenstrompreise auftreten. Das neu eingeführte Anlagenregister wird ebenfalls von der Bundesnetzagentur geführt. Die Einzelheiten sind in der Anlagenregisterverordnung geregelt. Im Zusammenhang mit der Eigenversorgung und der neu eingeführten (anteiligen) Belastung des Eigenverbrauchs sind erweiterte Meldepflichten hinzugekommen. Der Betreiber einer PV-Anlage zur Eigenversorgung ist demnach dazu verpflichtet seinem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber und der Bundesnetzagentur die eigenverbrauchten Energiemengen unverzüglich mitzuteilen und ergänzend bis zum 31.5 des Folgejahres eine Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen. Die Direktvermarktung im Marktprämienmodell ist an die Erfüllung einer Reihe von Voraussetzungen geknüpft. Dazu zählen u.a. die allgemeinen technischen und standortbezogenen Anforderungen sowie die Meldepflichten. Dies sind bei PV-Anlagen im Wesentlichen die technischen Vorgaben des 9 EEG sowie die Anforderungen der Anlagenregisterverordnung. Selbstverbrauchte Strommengen von weniger als 10 MWh pro Kalenderjahr aus Eigenerzeugungsanlagen, deren installierte Leistung 10 kwp nicht überschreitet, unterfallen allerdings nicht der Meldepflicht. Dasselbe gilt für Bestandsanlagen, die für den selbst verbrauchten Strom aufgrund von Ausnahmebestimmungen keine EEG-Umlage entrichten müssen Meldepflicht Mit Inkrafttreten des EEG 2014 ist eine allgemeine Registrierungspflicht für EEG-Anlagen mit Inbetriebnahme nach dem eingeführt worden. Künftig müssen alle Anlagen in einem Anlagenregister registriert werden. Für PV-Anlagen stellt dies allerdings keine allzu große Veränderung dar, da diese auch bislang schon im PV-Meldeportal der Bundesnetzagentur registriert werden mussten.
7 3. PV-Eigenversorgung/Anlagenpacht Das Betreibermodell PV-Anlagenpacht Neben der klassischen Eigenversorgung bietet das Anlagenpachtmodell eine interessante Möglichkeit, um sich Kapital externer Investoren für Eigenverbrauchsanlagen zu erschließen. Hierbei geht es um die Verpachtung der PV-Anlage durch den Anlageneigentümer an einen Stromverbraucher. Der Abschluss eines Anlagenpachtvertrages dient auschliesslich dazu, ein Eigenversorgungskonzept zu realisieren. Solarstrom, der nicht selbst verbraucht wird, wird in das öffentliche Netz eingespeist und gemäß EEG vergütet. Der Anlageneigentümer erhält von dem Pächter eine Pachtzahlung für die Benutzung der PV-Anlage. Weil es sich um eine Eigenerzeugung nach EEG handelt, ist für den selbstgenutzten Solarstrom bei Anlagen >10kWp eine verminderte EEG-Umlage vom Anlagenbetreiber zu zahlen. Bei der rechtssicheren Realisierung eines Pachtvertrages müssen etliche Aspekte beachtet werden. Zentral sind dabei die Übernahme des Betreiberrisikos des Pächters sowie vertragliche Regelungen über Netzanschluss, Meldepflichten, Betrieb, Wartung, Instandhaltung der Anlage und Vereinbarungen zu Haftung und Versicherung. Das Anlagenpachtkonzept bietet nicht nur im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit Vorteile, sondern ermöglicht darüber hinaus vielfältige Akteurskonstellationen wie die Einbindung von Stadtwerken, Einfamilienhausbesitzern oder Gewerbetreibenden in die Umsetzung eines PV- Projekts. Das Betreibermodell Anlagenpacht sollte so konzipiert werden, dass unter Berücksichtigung der Vorteile aus der Eigenversorgung für den Pächter (Betreiber) und den Risiken für den Verpächter (Investor) eine ausgewogene Verteilung des wirtschaftlichen Abbildung 1 Nutzens gewährleistet wird. Im Eigenversorgungsbereich sind je nach Komplexität der Eigentümerstruktur verschiedene Akteurskonstellationen möglich. Abbildung 1 stellt zusammenfassend die Verträge des Anlagenbetreibers bei der PV-Eigenversorgung im Überblick dar Rechtliche Rahmen Im EEG 2014 ist erstmals eine Definition der Eigenerzeugung enthalten. Demnach ist Eigenversorgung der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt. ( 5 EEG 2014) 2 Die klassische Eigenversorgung liegt demnach vor, wenn der PV-Anlagenbetreiber den durch ihn erzeugten Strom vor Ort selbst verbraucht, das heißt eine Personenidentität von Anlagenbetreiber und Verbraucher besteht. 2 Hinweis: Für Bestandsanlagen gelten die Regelungen aus dem EEG 2009 bzw weiter.
8 8 3. PV-Eigenversorgung/Anlagenpacht Gemäß der Gesetzesbegründung zum EEG 2009 ist Anlagenbetreiber, wer die Kosten und das wirtschaftliche Risiko des Anlagenbetriebs trägt und das Recht hat, die Anlage auf eigene Rechnung zur Stromerzeugung zu nutzen, also über den Einsatz der Anlage bestimmt bzw. zumindest bestimmenden Einfluss hat. Aus den beiden genannten rechtlichen Rahmenbedingungen lässt sich so das Geschäftsmodell der Anlagenpacht ableiten. Bei der Umsetzung eines Pachtmodells muss demnach klar geregelt sein, dass das überwiegende wirtschaftliche Risiko beim Nutzer des Stroms liegt. 3.3 Zahlungspflicht der EEG-Umlage Seit dem besteht mit einigen Ausnahmen für neue PV-Eigenerzeugungsanlagen die Pflicht zur Zahlung der anteiligen EEG-Umlage. Bis Ende 2015 sind 30 %, bis Ende 2016 dann 35 % und ab 2017 schließlich 40 % der jeweils gültigen EEG-Umlage abzuführen. Diese reduzierten Prozentsätze gelten nur in diesen Jahren. Anlagen, die in den Jahren 2015 bis Ende 2016 in Betrieb genommen werden, müssen demnach ab 2017 auch die Umlage in Höhe von 40 % zahlen. Bestandsanlagen, also Anlagen, die vor dem in Betrieb genommen und auch tatsächlich im Eigenversorgungsbetrieb betrieben wurden, bleiben von der Zahlung der EEG-Umlage befreit. Dieser Bestandsschutz für die Eigenversorgung gilt nur dann, wenn 1. die Anlage vor dem in Betrieb genommen wurde und 2. auch vor dem tatsächlich im Eigenverbrauchsbetrieb war. Die Bagatellgrenze von 10kWp gilt auch für Bestandsanlagen. In Abbilddung 2 sind die fällige EEG-Umlage sowie Entgelte und Abgaben für die verschiedenen Formen der Eigenversorgung dargestellt. Im beschriebenen und aktuell üblichen Basisfall, nämlich der direkten Eigenversorgung, ist die anteilige EEG-Umlage für die bis dato definier- Wirkungsweise von Abgaben und Steuern bei Eigenversorgung EIGENSTROM Personenidentität von Betreiber und Verbraucher 1 Direkte Eigenversorgung im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang ohne öffentliches Netz Regionale Eigenversorgung über öffentliches Netz, im räumlichen Zusammenhang 2015 < 2 MW > 2 MW Überregionale Eigenversorgung über öffentliches Netz, ohne räumlichen Zusammenhang 2015 im Gebäude bzw. innerhalb der Kundenanlage über eine Direktleitung 2 14,52 8, ,57 2,05 8, ,57 2,05 8, ,85 2,15 2,76 3 2,86 3 6,17 6,17 6, Anteilige EEG-Umlage EEG-Umlage +Netzentgelte +Abgaben EEG-Umlage +Netzentgelte +Abgaben +Stromsteuer EEG-Umlage +Netzentgelte +Abgaben +Stromsteuer 1 Bei Gewerbetreibenden fällt die Umsatzsteuer an 2 Der Begriff unmittelbarer räumlicher Zusammenhang ist ein neuer unbestimmter Rechtsbegriff mit Auslegungsbedarf. 3 Auf Basis der Vorhersage der EEG-Umlage von Agora Energiewende in 06/2015 (2016: 6,15 Ct/kWh; 2017: 6,89 Ct/kWh; 2018: 7,15 Ct/kWh) 4 Im Einzelfall unterschiedlich. Abbildung 2
9 3. PV-Eigenversorgung/Anlagenpacht 9 ten Jahre dargestellt. Die oben beschriebenen Prozentwerte wurden auf die aktuelle bzw. für die kommenden Jahre erwartete EEG-Umlage angewandt. Bei Eigenversorgungsanlagen, die nach Inkrafttreten des EEG 2014 realisiert wurden, ist eine Eigenversorgung über das öffentliche Netz nach der Neudefinition der Eigenversorgung in 5 Nummer 12 EEG 2014 nicht mehr vorgesehen. Bei Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung fällt deshalb unabhängig von der Entfernung und unabhängig davon, ob die sonstigen Voraussetzungen für eine Eigenversorgung erfüllt sind, die EEG-Umlage an. Befindet sich die Eigenerzeugungsanlage jedoch im räumlichen Zusammenhang zum Verbraucher, entfällt lediglich die Zahlung der Stromsteuer bei Anlagen < 2MW. Ausgenommen von der Belastung bei Eigenversorgung sind neue oder bestehende Kleinanlagen, die unter die Bagatellgrenze fallen, also PV-Anlagen bis zehn Kilowatt installierte Leistung, soweit die selbst verbrauchte Strommenge zehn Megawattstunden nicht überschreitet. Gemäß 61 Abs. 2 EEG 2014 sind folgende Anlagen von der Eigenverbrauchsbelastung ausgenommen: reine Inselanlagen, der Kraftwerkseigenverbrauch und Eigenversorger, die sich vollständig selbst mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgen und für den Strom aus ihren Anlagen, den sie nicht selbst verbrauchen, keine finanzielle Förderung erhalten Wirtschaftlichkeitsanalyse Der Unterschied der Wirtschaftlichkeit von Eigenversorgungssprojekten in den jeweiligen Anwendungen ergibt sich aus der EEG-Umlage, die für die selbst verbrauchten Strommengen abzuführen ist. Abbildung 3 gibt einen Überblick über die verbleibenden Einsparungen pro kwh selbst verbrauchten PV-Stroms nach Abzug der anteiligen EEG-Umlage für verschiedene Stromverbraucher. Preisspielraum bei der Eigenversorgung für Industrie-, Gewerbe- oder Haushaltskunden Einsparungen durch Eigenversorgung für neue Anlagen über 10 kwp nach EEG 2014 [ct/kwh] INDUSTRIE inkl. Stromsteuer GEWERBE HAUSHALT 4,31 27,00 1,85 1,85 19,00 20,84 1,85 15,00 17,15 13,15 Einsparung Verminderte EEG Umlage Arbeitspreis Industrie (netto) Einsparung Verminderte EEG Umlage Arbeitspreis Gewerbe (netto) Einsparung Verminderte EEG Umlage MwSt. Arbeitspreis Haushalt (brutto) Strompreis: Durchschnittliche Arbeitspreise Juni 2015 Anteil EEG-Umlage auf Eigenverbrauch: 30 % bis Ende 2015; 35% bis Ende 2016; danach 40% für Inbetriebnahme ab Industrie: Jahresverbrauch 160 bis MWh Abbildung 3
10 10 3. PV-Eigenversorgung/Anlagenpacht 3.5. Beispielrechnungen Betreibermodell Eigenversorgung mit Anlagenkauf am Beispiel eines Privathaushaltes Eigenkapitalquote 100 % EK-Rendite Wirtschaftlichkeit im Modell Eigenversorgung/Anlagenkauf 5,8 % (vor Steuern), 4,8 % (nach Steuern) Charakteristika: 4-Personenhaushalt Die folgenden Berechnungen basieren auf typisierten Annahmen. Rückzahlungsdauer Eigenkapital Gesamtrückfluß in % Investitionsvolumen 12,9 Jahre 160,6 % Annahmen und Rahmebedingungen des Anlagenbetriebs Gesamtinvestition Stromverbrauch/Jahr Referenztarif Strompreis kwh 25,00 Cent/kWh Gewinn Tabelle 2: Berechnet mit PV Power Invest Inbetriebnahme 1/2015 Hohe Unabhängigkeit von externem Strombezug Betriebsdauer 20 Jahre Nennleistung 5,0 kwp PV-Anlage Vermiedenes C0 2 pro Jahr kg Größe 5 kwp Selbstverbrauchter Strom kwh/jahr Kosten /kwp Eingespeister Strom kwh/jahr Nutzung 40 % EV-Quote Gesamtstromertrag kwh/jahr EEG-Vergütung anzulegender Wert 12,56 Cent/kWh Eigenverbrauchsquote 41,1 % Tabelle 1: Berechnet mit PV Power Invest Autarkiequote 47,5 % Nettoausschüttung im ersten Betriebsjahr 549 Rückzahlungsdauer Gesamtkapital 12,9 Jahre Stromgestehungskosten 17,44 Cent/kWh Tabelle 3: Berechnet mit PV Power Invest
11 3. PV-Eigenversorgung/Anlagenpacht Ausgaben, Einnahmen und Nettogewinn über Betriebsdauer Gewinn in Steuer in 1136 Betriebskosten in 5187 Einnahmen in Eigenkapital in Ausgaben Abbildung 4: Berechnet mit PV Power Invest Einnahmen durch vermiedene Strombezugskosten und Einspeisevergütung Betriebsdauer 20 Jahre Einnahmen Betreibermodell Eigenversorgung mit Anlagenpacht am Beispiel eines Supermarktes Charakteristika: Betrieb von Kältetechnik, Beleuchtung, Belüftung und Klimaanlagen, Parkhäusern Stromeinnahmen Betreiber in Summe Annahmen und Rahmebedingungen des Anlagenbetriebs Stromeinnahmen Betreiber in Einspeisevergütung Stromverbrauch/Jahr Referenztarif Strompreis 300 MWh 18.5 Cent/kWh (Netto) ; jährliche Steigerung 2 % Summe der Einnahmen über Betriebszeit Inbetriebnahme 01/2015 Tabelle 4: Berechnet mit PV Power Invest Finanzierung durch Verpächter 30 % EK-Quote Vereinbarte Pacht /Jahr Betriebsdauer 20 Jahre PV-Anlage Größe 60kWp Kosten /kwp Nutzung 75 % EV-Quote Tabelle 5: Berechnet mit PV Power Invest
12 12 3. PV-Eigenversorgung/Anlagenpacht Wirtschaftlichkeit im Modell Eigenversorgung mit Anlagenpacht Zusammenfassung: Sicht des Investors (Verpächters) Gesamtrückfluss in % Eigenkapital 283,3 % Eigenkapitalrendite des Investors 9 % (vor Steuer) 7.5 % (nach Steuern) Min. DSCR 1,1 Rückzahlungsdauer Gesamtkapital 12,3 Jahre Ausschüttung nach Steuer und Abzug Eigenkapital Rückzahlungsdauer Eigenkapital 14,1 Jahre Zusammenfassung: Sicht des Betreibers (Pächters) Gesamtrückfluss in % Investitionsvolumen 169,6 % Tabelle 6: Berechnet mit PV Power Invest Vorteil aus Differenz Betriebskosten durch Anlagenpacht und Strombezugskosten Ausgaben, Einnahmen und Nettogewinn aus Sicht des Verpächters (Investors) Ausgaben, Einnahmen und Nettogewinn über Betriebsdauer Gewinn in Steuer in Zinsen in Tilgung in Einnahmen in Eigenkapital in Ausgaben Abbildung 5: Berechnet mit PV Power Invest Einnahmen Verteilung der Einnahmen und Ausgaben Ausschüttung nach Steuer in Steuer in Betriebskosten in Schuldendienst Kostenblöcke in Abbildung 6: Berechnet mit PV Power Invest Betriebsjahre
13 3. PV-Eigenversorgung/Anlagenpacht 13 Ausgaben, Einnahmen und Nettogewinn aus Sicht des Pächters (Betreiber) Pächter: Ausgaben, Einnahmen und Nettogewinn über Betriebsdauer Gewinn in Steuer in Betriebskosten in Einnahmen in Ausgaben Abbildung 7: Berechnet mit PV Power Invest Einnahmen Interpretation der Ergebnisse: Tabelle 6 zeigt die relativ hohe Eigenkapitalrendite des Investors (Verpächter) von Steuer 7,5 %. Der Nettokapitalwert relativ zum Eigenkapital liegt bei über 50 %. Der minimale DSCR Wert 3 erreicht einen soliden Wert von 1.1. Über die Projektlaufzeit werden an den Investor über 280 % des eingesetzten Eigenkapitals ausgeschüttet. Die Rückzahlungsdauer des Gesamtund des Eigenkapitals beträgt 12,3 bzw. 14,1 Jahre. Abbildung 5 zeigt die Ausschüttung von nach Steuer und Abzug des Eigenkapitals über die gesamte Betriebsdauer. Die wirtschaftlichen Vorteile aus Sicht des Betreibers (Pächters) ergeben sich durch die Einsparungen von Strombezugskosten und einer verminderten EEG-Umlage (40 % anteilige EEG-Umlage ab 2017). Zusätzlich benötigt der Anlagenbetreiber im Rahmen der Pachtmodelle kein Eigenkapital zur Errichtung der Anlage. Über 75 % des produzierten Stroms werden durch den Betreiber selbst verbraucht (Tabelle 5). Durch die planbaren Betriebskosten aus Pacht und verminderten Strombezugskosten aus der Eigenversorgung erzielt der Betreiber über 20 Jahre einen Vorteil nach Steuern von ca (Abbildung 7). 3 Der Schuldendienstdeckungsgrad oder auch Kapitaldienstdeckungsgrad (engl. Debt Service Coverage Ratio, DSCR) ist eine betriebswirtschaftliche Kennzahl, bei der je nach Art des Schuldners den Kreditzinsen und der Tilgung bestimmte Einnahmen gegenübergestellt werden. Hierdurch soll ermittelt werden, inwieweit ein Schuldner imstande ist, Zins und Tilgung für die aufgenommenen Kredite aufzubringen. Der DSCR-Wert dient dem Kreditgeber zur Einschätzung der Kreditrisiken.
14 14 4. Stromdirektlieferung 4.1. Betreibermodell PV-Stromlieferung Die Stromdirektlieferung im selben Gebäude oder über eine eigene Direktleitung eignet sich für vielfältige Konstellationen, bei denen eine Eigenversorgung bzw. eine Personenidentität zwischen Anlagenbetreiber und Stromverbraucher nicht möglich ist. Unter diesen Umständen kann es wirtschaftlich sinnvoll sein, PV-Strom an Dritte über eine Direktleitung zu liefern. In Abhängigkeit vom Strombezugspreis der Verbraucher im Gebäude, von den Investitionskosten für die Installation der PV-Anlage, der Einstrahlung sowie einigen weiteren Einflussfaktoren kann sich im Einzelfall eine höhere Rendite für den Anlagenbetreiber und zugleich ein geringerer Strompreis für den Verbraucher gegenüber dem reinen Strombezug ergeben. Damit wäre ein beidseitiger Vorteil geschaffen. Die Stromlieferung an Dritte ist aber mit verschiedenen energierechtlichen Pflichten und Anforderungen verbunden. Derjenige, der eine Anlage betreibt und den in der Anlage erzeugten Strom vollständig oder teilweise an Dritte liefert, ist grundsätzlich ein Energieversorgungsunternehmen i. S. d. EnWG. Einen rechtsicheren Stromliefervertrag sowie einen Anwenderleitfaden zum Betreibermodell bietet der BSW-Solar. Abbildung 8 stellt zusammenfassend die Vertragsbeziehung, Strom- und Zahlungsflüsse der beteiligten Parteien bei der PV-Stromdirektlieferung im Überblick dar. Abbildung 8
15 4. Stromdirektlieferung Rechtlicher Rahmen Anders als die Eigenerzeugung wird die Stromlieferung im EEG 2014 nicht gesetzlich definiert.. Sie muss daher in Abgrenzung zu den Definitionen der Eigenerzeugung und der Direktvermarktung gesehen werden. Direktvermarktung ist die Einspeisung von Strom in das Netz der allgemeinen Versorgung und Belieferung eines Abnehmers, der nicht mit dem Anlagenbetreiber identisch ist (Direktvermarkter, Stromhändler, Kunde). Eigenversorgung ist, wie oben dargelegt, der Verbrauch des Stroms vor Ort durch dieselbe natürliche oder juristische Person, die auch die Anlage betreibt. In Abgrenzung zur Direktvermarktung und Eigenerzeugung besitzt das Modell Direktlieferung drei wesentliche Charakteristika: 1. die Lieferung von Strom an einen Dritten 2. die unmittelbare räumliche Nähe zwischen Erzeugung und Verbrauch 3. keine Durchleitung durch ein Netz der öffentlichen Versorgung Direktlieferung ist demnach die Belieferung eines Abnehmers mit Strom, der nicht mit dem Anlagenbetreiber identisch ist, über eine Direktleitung vor Ort. Direktlieferung ist nach dem EEG zulässig ( 20 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014): Anlagenbetreiber können jederzeit den Strom vollständig oder anteilig an Dritte veräußern, sofern diese den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird Zahlungspflicht der EEG-Umlage Durch das EEG 2014 wurde das Grünstromprivileg in allen seinen Ausprägungen abgeschafft. Hierzu gehört auch das solare Grünstromprivileg, nach dem die abzuführende EEG-Umlage um 2ct/kWh reduziert wurde, wenn der Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage Wirkungsweise von Abgaben und Steuern bei Stromlieferung STROMLIEFERUNG Keine Personenidentität von Betreiber und Verbraucher 1 Direktlieferung (ohne öffentliches Netz) Stromlieferung Regional über das öffentliche Netz, im räumlichen Zusammenhang 2015 < 2 MW > 2 MW Stromlieferung Überregional über das öffentliche Netz, ohne räumlichen Zusammenhang 2015 im Gebäude bzw. innerhalb der Kundenanlage 2015 über eine Direktleitung 14,52 16,57 2,05 16,57 2,05 6,17 6,17 8,35 2 8,35 2 8,35 4 6,17 6,17 6,17 EEG-Umlage EEG-Umlage EEG-Umlage +Netzentgelte +Abgaben EEG-Umlage +Netzentgelte +Abgaben +Stromsteuer EEG-Umlage +Netzentgelte +Abgaben +Stromsteuer 1 unterschiedliche natürliche oder juristische Personen. 2 Im Einzelfall unterschiedlich. Abbildung 9
16 16 4. Stromdirektlieferung verbraucht und nicht durch ein Netz geleitet wird. Dieser Vorteil entfällt nun für alle Neuund Bestandsanlagen ab dem Durch den Wegfall des Grünstromprivilegs fällt für sämtliche Lieferverhältnisse künftig die volle EEG-Umlage von derzeit 6,17 ct/kwh (2015) an. Das heißt, auch bereits bestehende Lieferprojekte müssen nun eine Zusatzbelastung von 2 Cent pro kwh gelieferten PV Strom tragen. Abbildung 9 zeigt im Überblick, welche Abgaben je gelieferter kwh PV-Strom bei den verschiedenen Liefermodellen anfallen. Nach wie vor gibt es eine Stromsteuerbefreiung für Anlagen unter 2 MW bei einer Lieferung über das öffentliche Netz im räumlichen Zusammenhang, was grundsätzlich für Freiflächenprojekte mit Regionalstromkonzepten interessant ist. Die nun fällige volle EEG-Umlage für die PV- Stromlieferung vor Ort per Direktleitung ist für die meist als Aufdachanlagen realisierten Projekte aktuell eine schwere Bürde. Dies schlägt sich folglich auch auf die zu erwartenden Renditen auf das Eigenkapitel nieder. Im EEG 2014 wurde allerdings eine sog. Verordnungsermächtigung aufgenommen. Hierdurch wird die Bundesregierung in Abstimmung mit dem Bundestag ermächtigt, ein System einzuführen, mit dem PV-Strom direkt an Verbraucher verkauft werden kann. Noch ist nicht klar, wann die Bundesregierung von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. Bis dahin müssen neue wie alte Lieferprojekte in den jeweiligen Marktsegmenten zwangsläufig mit deutlich niedrigeren Stromlieferpreisen (nach Abzug der EEG-Umlage) kalkulieren Wirtschaftlichkeitsanalyse Neue wie alte Lieferprojekte in den jeweiligen Marktsegmenten müssen zwangsläufig mit deutlich niedrigeren Stromlieferpreisen (nach Abzug der EEG-Umlage) kalkulieren. Abbildung 10 zeigt die verbleibenden Spielräume für die Festlegung des PV-Stromlieferpreises, die abhängig von den PV-Produktionskosten noch ausreichend sein können Preisspielraum bei der Direktlieferung an Industrie-, Gewerbe-, oder Haushaltskunden Preisspielraum für PV-Stromlieferung in Relation zu Arbeitspreisen für Netzstrom [ct/kwh] INDUSTRIE inkl. Stromsteuer GEWERBE 6,17 19,00 HAUSHALT 6,17 4,31 27,00 6,17 15,00 12,83 16,52 8,83 Spielraum für PV Strompreis EEG Umlage Arbeitspreis Industrie (netto) Spielraum für PV Strompreis EEG Umlage Arbeitspreis Gewerbe (netto) Spielraum für PV Strompreis EEG Umlage MwSt. Arbeitspreis Haushalt (brutto) Strompreis: Durchschnittliche Arbeitspreise Juni 2015 EEG Umlage: Um 2 ct/kwh verminderte EEG Umlage für 2015 Industrie: Jahresverbrauch 160 bis MWh Abbildung 10
17 4. Stromdirektlieferung Betreibermodell Stromlieferung am Beispiel eines produzierenden Gewerbebetriebes Beispiel: Schreinerei Charakteristika: Betrieb von energieintensiven Säg-, Fräs- und Druckluftmaschinen, Beleuchtung, Belüftung Wirtschaftlichkeit im Modell Stromlieferung/Anlagenkauf: Annahmen und Rahmebedingungen des Anlagenbetriebs Wirtschaftlichkeit aus Sicht des Investors (Betreiber) Stromverbrauch/Jahr 54 MWh Eigenkapitalquote 30 % Differenz zum Referenztarif Strompreis EEG-Vergütung anzulegender Wert Inbetriebnahme 1/2015 Betriebsdauer PV-Anlage 1,24 Cent/kWh (Netto) und eine jährliche Steigerung von 2 % 11,84 Cent/kWh 20 Jahre Eigenkapitalrendite 12,6 % (vor Steuer) 10,6 % (nach Steuern) Rückzahlungsdauer Gesamtkapital Rückzahlungsdauer Eigenkapital Gesamtrückfluss in % Investitionsvolumen Gesamtrückfluss in % Eigenkapital 11,0 Min. DSCR 1,1 12,4 198,1 % 378,4 % Größe 60 kwp Wirtschaftlichkeit aus Sicht des Stromkunden Kosten /kwp Einsparung gegenüber dem Referenzwert 1,2 Cent/kWh Nutzung EV-Quote 60 %/ entspricht Netzeinspeisung 40 % Ersparnis zum Referenztarif über die Betriebsdauer 13,121 Tabelle 7: Berechnet mit PV Power Invest Tabelle 8: Berechnet mit PV Power Invest
18 18 4. Stromdirektlieferung Ausgaben, Einnahmen und Nettogewinn aus Sicht des Investors Ausgaben, Einnahmen und Nettogewinn über Betriebsdauer Gewinn in Steuer in Betriebskosten in Zinsen in Einnahmen in Tilgung in Eigenkapital in Ausgaben Abbildung 11: Berechnet mit PV Power Invest Einnahmen Verteilung der Einnahmen und Ausgaben Ausschüttung nach Steuer in Steuer in Betriebskosten in Schuldendienst Kostenblöcke in Betriebsjahre Abbildung 12: Berechnet mit PV Power Invest Interpretation der Ergebnisse: Der Großteil des Ertrags aus Sicht des Investors Der Stromkunde kann durchschnittlich 63 % wird durch Direktlieferung erzielt (ca. 80 %). seines Strombedarfs durch die Direktlieferung Der Betreiber muss jedoch aufgrund der Direktlieferung die volle EEG-Umlage für den direkt nis von 4,3 % gegenüber dem Referenztarif von decken. Insgesamt erzielt er eine Kostenerspar- gelieferten Strom abführen. Der Nettogewinn anfänglich 24 Cent/kWh oder 1,2 Cent/kWh. Die des Investors beträgt über die Betriebszeit von Gesamtersparnis des Stromkunden über die Betriebsdauer beträgt Euro (Tabelle 20 Jahren Euro (Abbildung 11). 9).
19 5. Übersicht über die Rahmenbedingungen von Eigenversorgung und Stromdirektlieferung 19 Direktlieferung Eigenversorgung Förderung für den gelieferten/selbst verbrauchten Strom NEIN NEIN Förderung der Überschusseinspeisung JA JA Pflicht zur Zahlung von KWK-Umlage, Netzentgelten, Konzessionsabgaben, Offshore-Haftungsumlage, Umlage nach StromNEV, Umlage für abschaltbare Lasten NEIN NEIN Stromsteuerbefreiung bei Nennleistung kleiner 2 MW und Verbrauch im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang oder Stromlieferung aus rein erneuerbaren Netzen JA JA EEG-Umlage auf den gelieferten/selbst verbrauchten Strom im Jahr 2015 Tabelle 9 6,17 Cent/kWh 1,851 Cent/kWh (ab 2017: 2,468 Cent/kWh) 6. Steuertipps für den PV-Anlagenbetrieb Die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten, insbesondere bei der Eigenerzeugung, sind vom Betreiber der PV-Anlage in den Blick zu nehmen. Während die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen zur reinen Netzeinspeisung relativ einfach ist, wirft die steuerliche Behandlung im Rahmen einer Eigenversorgung mit oder ohne Batteriespeichern vielfältige Fragen auf. Da es sich bei den meisten Betreibern um Privatpersonen handelt, die als Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit erzielen, hat die steuerliche Behandlung der Photovoltaikanlage schon häufig zu Verunsicherungen und Missverständnissen geführt. Grundsätzlich ist im Steuerrecht die umsatzsteuerliche und ertragssteuerliche Betrachtung zu unterscheiden. Unternehmer sind umsatzsteuerpflichtig, wenn sie sich nicht durch die Einstufung als Kleinunternehmer davon befreien lassen. Die Befreiung ist möglich bei Jahreseinnahmen von weniger als Euro. Photovoltaikbetreiber wählen häufig die Umsatzsteuerpflicht, da sie die beim Kauf bezahlte Umsatzsteuer dann vom Finanzamt erstattet bekommen. Der Unternehmer ist an die Wahl für oder gegen die Umsatzsteuerpflicht fünf Jahre lang gebunden. Danach kann er wechseln, beispielsweise als Betreiber einer Photovoltaikanlage von der Umsatzsteuerpflicht zur Kleinunternehmerregelung. Wichtig ist dabei, dass dieser Wechsel und die Grenze von Euro immer für das Unternehmen insgesamt gelten. Wenn dieses außer der Photovoltaikanlage noch andere gewerbliche und umsatzsteuerpflichtige Einkünfte hat, wirkt sich der Wechsel immer auf alle diese Einkünfte aus. Liegt eine Befreiung von der Kleinunternehmerregelung vor, wird bei Anlagen zur Eigenversorgung der privat verbrauchte Solarstrom als unentgeltliche Wertabgabe erfasst. Be-
20 20 6. Steuertipps für den PV-Anlagenbetrieb messungsgrundlage dafür ist dann der Einkaufspreis für Strom aus dem Netz unter Berücksichtigung der Nebenkosten. Wird zu der PV-Anlage zusätzlich ein Batteriespeicher in Betrieb genommen, müssen weitere Dinge beachtet werden. Batteriespeicher dienen in vielen Fällen ausschließlich der privaten Eigenversorgung. Die steuerliche Behandlung der Photovoltaikanlage zielt bislang jedoch auf eine wenigstens teilweise unternehmerische Nutzung ab. Das heißt, der erzeugte Strom wird wenigstens zum Teil ins Netz eingespeist und an den Netzbetreiber oder an Einen Dritten verkauft. Wie bei der Photovoltaikanlage selbst, kann im Einzelfall auch die Batterie jeweils unterschiedlich behandelt werden. Die bayerische Finanzverwaltung hat in ihrem aktualisierten Leitfaden für Photovoltaikbetreiber erstmals genaue Vorgaben für die steuerliche Behandlung von Batteriespeichern gemacht. Demnach hängt der Vorsteuerabzug vor allem davon ab, ob der Speicher gleichzeitig mit der Photovoltaikanlage gekauft und installiert wird. Ist das der Fall, ist der Vorsteuerabzug möglich. Grundsätzlich bleibt dafür Voraussetzung, dass die Photovoltaikanlage zu wenigstens zehn Prozent unternehmerisch genutzt werden muss das heißt, dass Solarstrom ins Netz eingespeist oder anderweitig verkauft wird. 7. Photovoltaik im Rahmen der Energiesparverodnung (EnEV) Die Anwendungsmöglichkeiten der Photovoltaik können auch in Bereichen wie dem energieeffizienten Bauen oder Sanieren von Gebäuden eine wichtige Rolle einnehmen. Die Besonderheit ist die Anrechenbarkeit des Solarstroms auf den Primärenergiebedarf. 5 der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 sieht die Möglichkeit vor, dass produzierter Strom aus PV-Anlagen vom ermittelten Energiebedarf bei einem neu zu errichtenden Gebäude oder bei wesentlichen Veränderungen in sanierten Gebäuden abgezogen werden kann. Hierbei darf jedoch höchstens die Strommenge angerechnet werden, die dem berechneten Strombedarf der jeweiligen Nutzung entspricht. Dies betrifft konkret den Strombedarf für elektrische Warmwasserbereitung, Beheizung, Kühlung, Raumbelüftung und bei Nichtwohngebäuden auch die Beleuchtung. Mit der Möglichkeit der Solarstromanrechnung kann der Primärenergiebedarf eines Gebäudes und damit seine Gesamtenergieeffizienz positiv beeinflusst werden. Das bringt eine Reihe von Vorteilen mit sich. Die Senkung des Primärenergiebedarfs durch eine PV-Anlage ermöglicht Spielräume bei Anlagentechnik und Gebäudeausführung, je nach individuellem Gebäudekonzept und der Art der Nutzung. Zudem entsteht für Gebäudeeigentümer ein möglicher Finanzierungsvorteil durch zinsgünstige Kredite oder Zuschüsse der KfW bei Neubau, Kauf oder Sanierung von Wohngebäuden, wenn durch die Anrechenbarkeit des Solarstroms bestimmte Effizienzstandards erreicht werden. Nicht ausgeschlossen ist auch eine Vermeidung höherer Investitionen durch einen noch höheren Effizienzstandard der Anlagentechnik oder der Gebäudehülle. Der Einfluss der Photovoltaik wirkt sich also
21 7. Photovoltaik im Rahmen der Energiesparverodnung (EnEV) 21 nicht nur positiv auf den Primärenergiebedarf eines Gebäudes aus, sondern reduziert gleichzeitig die Energiekosten der Eigentümer bzw. Gebäudenutzer. Der Einfluss der Photovoltaik kann in Zukunft relativ gesehen geringer werden, denn zum einen nimmt die Effizienz der Geräte zu (zum Beispiel Pumpen, Beleuchtung). Zum anderen sinkt der Primärenergiefaktor Strom wegen des steigenden Anteils der erneuerbaren Energien im deutschen Strommix. Jede bilanzierte kwh Solarstrom spart jedoch aktuell 2,0 kwh Primärenergie!
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