Klausuren für das 2. Examen. B 553 Aktenauszug Anwaltsklausur Revision. Strafverfahren gegen Kampmann Arno Riße/Dr.

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1 Klausuren für das 2. Examen B 553 Aktenauszug Anwaltsklausur Revision Strafverfahren gegen Kampmann Arno Riße/Dr. André Neumann Rechtsanwalt Peter Maier Ostwall Dortmund Aktenvermerk Heute erschien der Spediteur Josef Kampmann, geboren am wohnhaft Rittershausstr. 26, Dortmund und überreichte folgende Unterlagen: 1. Schriftsatz des Verteidigers RA Klein vom Sitzungsprotokoll zur Hauptverhandlung vom und Urteil des LG Dortmund vom Herr Kampmann erklärte, er habe sich mit seinem bisherigen Verteidiger überworfen. Zwar habe dieser umfangreiche Informationen eingeholt, z.b. indem er das Sitzungsprotokoll angefordert habe. Darüber hinaus habe er jedoch einen sehr unerfahrenen Eindruck gemacht, insbesondere da er nur Rechtsmittel eingelegt habe und im Übrigen untätig geblieben sei. Herr Kampmann bezweifelt, ob ein faires Strafverfahren gegen ihn geführt worden ist. So habe sein Verteidiger beinahe nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen, da er vom Gericht nicht entsprechend benachrichtigt worden sei, obwohl er die Verteidigung rechtzeitig bei Gericht angezeigt habe. Nur weil er, Herr Kampmann, seinen Verteidiger ca. zehn Tage vor der Verhandlung zur Absprache der weiteren Vorgehensweise aufgesucht und die ihm zugegangene Ladung vorgelegt habe, habe sein Verteidiger überhaupt von dem Termin erfahren. Darüber hinaus sei das Hin- und Herwechseln der Gerichtsbeamten willkürlich und deshalb nicht hinnehmbar. Erst sei der Vorsitzende Richter zum OLG abgeordnet worden, dann aber doch weiterhin nach Rückabordnung als Vorsitzender in dem Verfahren gegen ihn am Landgericht aufgetreten. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sei am zweiten Verhandlungstag vollständig ausgewechselt worden. Dieser sei darüber hinaus offensichtlich ein Faulpelz, da er für das Protokoll viel länger gebraucht habe, als die Richter für das Urteil. Letzteres sei schon am

2 2 B zugestellt worden, das Protokoll jedoch wegen der späten Fertigstellung erst am Die Feststellungen des Landgerichts zu der Vorgeschichte und den jeweiligen Tatgeschehen seien grundsätzlich richtig. Er habe sich jedoch gewundert, dass das Gericht bei der letzten Tat, dem Diebstahl im Juweliergeschäft, über den von ihm mitgeführten Gegenstand befunden habe. Denn es habe überhaupt nicht klären können, wie der Gegenstand letztendlich ausgesehen habe. Herr Kampmann bittet um gutachterliche Prüfung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsmittels. RA Michael Klein Gartenstraße Dortmund Landgericht Dortmund 2. Strafkammer Kaiserstraße Dortmund Strafsache gegen Kampmann In der Strafsache gegen Herrn Josef Kampmann wegen Diebstahls mit einem Werkzeug u.a. Az: 18 Js 872/13 2 KLs 66/14 lege ich hiermit Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund mit obigem Aktenzeichen vom ein und bitte zugleich um Übersendung einer Abschrift des Hauptverhandlungsprotokolls. Klein Rechtsanwalt

3 B Öffentliche Sitzung der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Dortmund Geschäftsnummer: 18 Js 872/13 2 KLs 66/14 Ort und Tag Dortmund, Gegenwärtig: Vorsitzender Richter am Landgericht Herbert als Vorsitzender, Richterin am Landgericht Schlosser, Richterin Gernhuber als beisitzende Richter, Strafsache gegen den Spediteur Josef Kampmann, geboren am in Unna wohnhaft Rittershausstr. 26, Dortmund ledig, Deutscher Studienrat Klaus Poth, Rentnerin Hedwig Meise wegen Diebstahls mit einem Werkzeug u.a. als Schöffen, Staatsanwalt Dr. Mersmann als Beamter der Staatsanwaltschaft, Justizsekretär Krawitz als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Die Hauptverhandlung begann mit dem Aufruf zur Sache. Der Vorsitzende stellte fest, dass erschienen war: vorgeführt der/die Angeklagten als Verteidiger Rechtsanwalt Klein aus Dortmund Dauer der Hauptverhandlung am geladene Zeugen: keine Uhr Die Besetzung des Gerichts wurde unter Hervorhebung des Vorsitzenden und der hinzu gezogenen Ergänzungsrichter und Ergänzungsschöffen mitgeteilt. Der Vorsitzende befragte die Prozessbeteiligten, ob hierzu Erklärungen abgegeben werden sollen. Die Prozessbeteiligten gaben keine Erklärungen ab. Der/Die Angeklagten, durch den Vorsitzenden zu seinen/ihren persönlichen Verhältnissen vernommen, gaben an:

4 4 B 553 Name: Josef Kampmann, geboren am in Unna, wohnhaft Rittershausstr. 26, Dortmund, ledig, Deutscher Der Vertreter der Staatsanwaltschaft verlas den Anklagesatz aus der Anklageschrift vom (Blatt 94 f. der Akten). Es wurde festgestellt, dass die Anklage mit Beschluss vom (Bl. 109 der Akten) zur Hauptverhandlung zugelassen wurde. Der/Die Angeklagten wurden darauf hingewiesen, dass es ihm/ihr/ihnen freistehe, sich zu den Beschuldigungen zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Er/Sie erklärten: Ich bin/wir sind zur Äußerung nicht bereit. Der Angeklagte äußerte sich zum Tatgeschehen vom 14., 19. und Zum Tatgeschehen vom verweigerte der Angeklagte entgegen der vorherigen Ankündigung durch seinen Verteidiger die Aussage. Der Vorsitzende ordnete daraufhin die Unterbrechung der Hauptverhandlung an. Neuer Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung wurde auf den , 9.00 Uhr, Landgericht Dortmund, Kaiserstraße 34, Saal 210 bestimmt. Der Vorsitzende wies darauf hin, dass eine weitere Ladung der anwesenden Beteiligten zu diesem Fortsetzungstermin nicht ergehen wird.

5 B Fortsetzung der öffentlichen Sitzung der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Dortmund Ort und Tag der Fortsetzung Dortmund, Geschäftsnummer: 18 Js 872/13 2 KLs 66/14 Gegenwärtig: Vorsitzender Richter am Landgericht Herbert als Vorsitzender, Richterin am Landgericht Schlosser, Richterin Gernhuber als beisitzende Richter, Studienrat Klaus Poth, Rentnerin Hedwig Meise als Schöffen, Staatsanwalt Dr. Mersmann als Beamter der Staatsanwaltschaft, Justizsekretär Braun Strafsache wegen Diebstahls mit einem Werkzeug u.a. Die Fortsetzung der Hauptverhandlung begann mit dem Aufruf zur Sache. Der Vorsitzende stellte fest, dass erschienen war: vorgeführt der/die Angeklagten als Verteidiger Rechtsanwalt Klein aus Dortmund die Zeugen: Christian Huber Peter Simons Friederike Schulz KHK Holger Baum Die Zeugen entfernten sich aus dem Sitzungssaal. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Dauer der Fortsetzung der Hauptverhandlung: Uhr Die Besetzung des Gerichts wurde unter Hervorhebung des Vorsitzenden und der hinzu gezogenen Ergänzungsrichter und Ergänzungsschöffen mitgeteilt. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass der Vorsitzende Richter am mit Wirkung zum als Vorsitzender Richter zum Oberlandesgericht Hamm abgeordnet wurde. Am wurde die Rückabordnung zu 1/4 zum Landgericht Dortmund für den Zeitraum vom bis beschlossen und dem Vorsitzenden am gleichen Tag durch das Präsidium des Landgerichts erneut der Vorsitz der 2. Strafkammer am Landgericht Dortmund übertragen. Der Vorsitzende befragte die Prozessbeteiligten, ob hierzu Erklärungen abgegeben werden sollen. Der Verteidiger rügte die Besetzung. Ein zum OLG abgeordneter Richter könne nicht ordentlicher Vorsitzender einer Kammer beim Landgericht sein. Nach Beratung des vorsitzenden und der beisitzenden Richter ergeht durch diese folgender

6 6 B 553 Beschluss Der Besetzungseinwand wird zurückgewiesen. Gründe f GVG ist nicht verletzt. Wortlaut und Sinn und Zweck stehen der Übertragung des Vorsitzes nach Rückabordnung nicht entgegen. Auch liegt keine Verhinderung im Sinne dieser Vorschrift vor. 2. Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist vorliegend ebenfalls nicht beeinträchtigt, da die Kammer letztlich in unveränderter Besetzung entschieden hat. Weder war es möglich, auf die mit der Abordnung verbundene Beförderung zu verzichten, noch hätte der Vorsitz des betroffenen Senats beim OLG länger unbesetzt bleiben können. Ersteres ist im Hinblick auf die grundgesetzlichen Wertungen zum Beamtentum aus Art. 33 Abs. 2 GG unvertretbar. Letzteres würde zu einer Verzögerung der Verfahren am OLG führen. Der/Die Zeugen entfernten sich aus dem Sitzungssaal. Der/Die Angeklagten erklärte nach erneutem Hinweis darauf, dass es ihm/ihr/ihnen freistehe, sich zu den Beschuldigungen zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, dass er sich nicht weiter zur Sache äußern wolle. 1. Hierauf wurde der Zeuge/die Zeugin Huber vorgerufen und mit dem Gegenstand der Untersuchung und der Person des Angeklagten bekannt gemacht. Der Zeuge/Die Zeugin wurde darüber belehrt, dass er/sie berechtigt sei, das Zeugnis zu verweigern, falls er/sie zu den in 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen des Angeklagten gehöre. Der Zeuge/Die Zeugin wurde ferner darüber belehrt, dass er/sie berechtigt sei, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihn/sie selbst oder einen der in 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen in die Gefahr bringen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Der Zeuge/Die Zeugin wurde sodann vernommen: Zur Person Name: Gernot Huber, 56 Jahre alt, von Beruf Betreiber mehrerer vollautomatisierter Tankstellen im Ruhrgebiet, wohnhaft in Dortmund, mit dem Angeklagten nicht verwandt oder verschwägert. Zur Sache Der Zeuge/Die Zeugin sagte umfassend zur Sache betreffend das Tatgeschehen in der Zeit vom bis aus, insbesondere zu dem Vertragsschluss mit dem Angeklagten, zu dem Tankvorgang an einer der vollautomatisierten Zapfsäulen und der weiteren Vertragsabwicklung. Der Zeuge/Die Zeugin blieb gemäß 59 StPO unvereidigt. Der Zeuge/Die Zeugin wurde im allseitigen Einverständnis entlassen. 2. Der Vertrag vom zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen Huber über die Benutzung der vollautomatischen Zapfsäulen nebst Einzugsermächtigung sowie die Forderungsaufstellung des Zeugen Huber vom (Blatt 18 f. der Akten) wurden verlesen. 3. Sodann wurde der Zeuge/die Zeugin Simons vorgerufen und mit dem Gegenstand der Untersuchung und der Person des Angeklagten bekannt gemacht. Der Zeuge/Die Zeugin wurde darüber belehrt, dass er/sie berechtigt sei, das Zeugnis zu verweigern, falls er/sie zu den in 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen des Angeklagten gehöre. Der Zeuge/Die Zeugin wurde ferner darüber belehrt, dass er/sie berechtigt sei, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihn/sie selbst oder einen der in 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen in die Gefahr bringen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

7 B Der Zeuge/Die Zeugin wurde sodann vernommen: Zur Person Name: Peter Simons, 35 Jahre alt, von Beruf Angestellter im Einzelhandel, wohnhaft in Duisburg, mit dem Angeklagten nicht verwandt oder verschwägert. Zur Sache Der Zeuge/Die Zeugin sagte umfassend zur Sache betreffend das Tatgeschehen am aus und gab auf Nachfrage weitere Auskünfte. Insbesondere schilderte er den genauen Tathergang im Juweliergeschäft und später auf dem Parkplatz. Der Zeuge/Die Zeugin blieb gemäß 59 StPO unvereidigt. Der Zeuge/Die Zeugin wurde im allseitigen Einverständnis entlassen. 4. Sodann wurde der Zeuge/die Zeugin Schulz vorgerufen und mit dem Gegenstand der Untersuchung und der Person des Angeklagten bekannt gemacht. Der Zeuge/Die Zeugin wurde darüber belehrt, dass er/sie berechtigt sei, das Zeugnis zu verweigern, falls er/sie zu den in 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen des Angeklagten gehöre. Der Zeuge/Die Zeugin wurde ferner darüber belehrt, dass er/sie berechtigt sei, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihn/sie selbst oder einen der in 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen in die Gefahr bringen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Der Zeuge/Die Zeugin wurde sodann vernommen: Zur Person Name: Friederike Schulz, 26 Jahre alt, von Beruf Architekturstudentin, wohnhaft in Dortmund, mit dem Angeklagten nicht verwandt oder verschwägert. Zur Sache Der Zeuge/Die Zeugin sagte umfassend zur Sache betreffend das Tatgeschehen am aus und gab Auskunft über ihre Beobachtungen auf dem Parkplatz. Der Zeuge/Die Zeugin blieb gemäß 59 StPO unvereidigt. Der Zeuge/Die Zeugin wurde im allseitigen Einverständnis entlassen. 5. Sodann wurde der Zeuge/die Zeugin KHK Baum vorgerufen und mit dem Gegenstand der Untersuchung und der Person des Angeklagten bekannt gemacht. Der Zeuge/Die Zeugin wurde darüber belehrt, dass er/sie berechtigt sei, das Zeugnis zu verweigern, falls er/sie zu den in 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen des Angeklagten gehöre. Der Zeuge/Die Zeugin wurde ferner darüber belehrt, dass er/sie berechtigt sei, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihn/sie selbst oder einen der in 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen in die Gefahr bringen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Der Zeuge/Die Zeugin wurde sodann vernommen: Zur Person Name: Holger Baum, 41 Jahre alt, von Beruf Polizeibeamter, wohnhaft in Lünen, mit dem Angeklagten nicht verwandt oder verschwägert. Zur Sache Der Zeuge/Die Zeugin sagte umfassend zur Sache betreffend das Tatgeschehen am aus, insbesondere zu den Umständen und dem Inhalt der polizeilichen Vernehmung des Zeugen Simons und des Angeklagten vom selben Tage.

8 8 B 553 Der Zeuge/Die Zeugin blieb gemäß 59 StPO unvereidigt. Der Zeuge/Die Zeugin wurde im allseitigen Einverständnis entlassen. Der Verteidiger widersprach der Verwertung der Zeugenaussage mit der Begründung, dass die Vernehmung einer nicht-richterlichen Verhörsperson als Zeuge vom Hören und Sagen auch bei einer vorausgegangenen ordnungsgemäßen Belehrung unzulässig sei, wenn der Angeklagte von seinem Schweigerecht Gebrauch mache. 6. Das Durchsuchungsprotokoll vom (Blatt 26 der Akten) wurde verlesen. Nach der Vernehmung eines jeden Zeugen sowie nach jeder einzelnen Beweiserhebung wurde der Angeklagte befragt, ob er etwas zu erklären habe. Es wurde festgestellt, dass der Angeklagte bislang nicht vorbestraft ist. Der Vorsitzende teilte mit, dass es keine Erörterungen nach den 202 a, 212 StPO gegeben und keine Verständigung im Sinne des 257 c StPO stattgefunden hat. Die Beweisaufnahme wurde geschlossen. Die Staatsanwaltschaft und sodann der/die Angeklagte und der/die Verteidiger erhielten zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort. Die Staatsanwaltschaft beantragte: ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung. Der/Die Verteidiger beantragte: Freispruch Der/Die Angeklagte/n wurde/n befragt, ob er/sie selbst noch etwas zu seiner/ihrer Verteidigung anzuführen habe/hätten. Er/Sie erklärte/n: Ich habe nichts mehr zu sagen. Der Angeklagte hatte das letzte Wort. Die Hauptverhandlung wurde um 9.46 Uhr zur Beratung und Entscheidung unterbrochen. Das Urteil wurde nach Wiedereröffnung der Verhandlung um Uhr durch Verlesung der Urteilsformel und durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe dahin verkündet: Der Angeklagte wird wegen Diebstahls in vier Fällen, davon in einem Fall mit einem Werkzeug, in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: 240, 242, 244 Abs. 1 Nr. 1 b), 52, 53 StGB Rechtsmittelbelehrung wurde dem Angeklagten erteilt. Das Protokoll wurde fertiggestellt am Herbert Vorsitzender Richter am LG Krawitz Justizsekretär Braun Justizsekretär

9 B Js 872/13 2 KLs 66/14 LANDGERICHT DORTMUND IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Strafsache gegen den Spediteur Josef Kampmann, geboren am in Unna, wohnhaft Rittershausstr. 26, Dortmund, ledig, Deutscher wegen Diebstahls mit einem Werkzeug u.a. hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Dortmund in der Hauptverhandlung am und , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Landgericht Herbert als Vorsitzender, Richterin am Landgericht Schlosser und Richterin Gernhuber als beisitzende Richter, Studienrat Klaus Poth und Rentnerin Hedwig Meise als Schöffen, Staatsanwalt Dr. Mersmann als Beamter der Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt Klein als Verteidiger des Angeklagten Justizsekretär Krawitz und Justizsekretär Braun als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, für R e c h t erkannt Der Angeklagte wird wegen Diebstahls in vier Fällen, davon in einem Fall mit einem Werkzeug, in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: 240, 242, 244 Abs. 1 Nr. 1 b), 52, 53 StGB

10 10 B 553 G r ü n d e I. Der heute 48-jährige Angeklagte durchlief nach Erlangung der mittleren Reife eine kaufmännische Ausbildung und war nach deren Abschluss zunächst in der Buchhaltung der Spedition Sauer aus Wuppertal beschäftigt. Von Juni 2000 bis Januar 2014 betrieb er als selbstständiger Kaufmann eine mittelständische Spedition in Dortmund und beschäftigte dort bis zu 6 Fahrer und eine Bürofachkraft. Seit Anfang September 2013 betrieb er das Unternehmen alleine. Am hat der Angeklagte Insolvenzantrag gestellt. Der Angeklagte ist bisher nicht vorbestraft. II. 1. Der Angeklagte schloss am mit dem Zeugen Huber einen Vertrag über die Benutzung von dessen Tankstellennetz im Ruhrgebiet. Die Vertragsabwicklung erfolgte an vollautomatischen Zapfsäulen, ohne dass Tankstellenpersonal eingesetzt werden musste. Vor der Kraftstoffentnahme musste der Benutzer, hier der Angeklagte, eine ihm vom Zeugen Huber zugeteilte Tankkarte in ein Lesegerät an der Zapfsäule einführen und seine Identität durch eine geheime, fünfstellige Pinnummer bestätigen. Daraufhin wurde die jeweilige Zapfsäule freigeschaltet und die Kraftstoffentnahme ermöglicht. Die Bezahlung des Kraftstoffes erfolgte jeweils am Monatsende mittels Bankeinzug; die hierzu erforderliche Einzugsermächtigung wurde vom Angeklagten mit Vertragsschluss vom erteilt. Bis einschließlich September 2013 verlief die Vertragsabwicklung ordnungsgemäß. Jedoch verschlechterte sich die Auftragslage des Angeklagten erheblich. Spätestens seit Anfang Oktober 2013 war der Angeklagte nicht mehr in der Lage, seine Verbindlichkeiten, auch gegenüber dem Zeugen Huber, zu erfüllen. Dennoch entnahm der Angeklagte in der geschilderten Weise am , und Dieselkraftstoff an der Tankstelle des Zeugen Huber in Dortmund-Huckarde, Schlesienstraße 14, im Gesamtwert von insg. 288,50 und entfernte sich von dem Tankstellengelände. Er handelte dabei in der Absicht, den Kraftstoff zu eigenen Zwecken zu nutzen und den Zeugen Huber dauerhaft aus dessen Eigentümerstellung zu verdrängen. 2. Am gegen Uhr nahm der Angeklagte eine Perlenkette Tiffany Signature der Marke Tiffany & Co. im Wert von aus einer versehentlich unverschlossenen Vitrine im Juweliergeschäft Schenk, Westenhellweg 128 in Dortmund, und steckte dieses in seine Hosentasche. Später wollte er den Gegenstand dem Inhaber Schenk Jr. zum Kauf anbieten. Er trug dabei unter seinem Hemd einen an einer Schnur befestigten Gegenstand bei sich, der den Anschein erwecken sollte, eine einsatzbereite Schusswaffe zu sein. Nachdem der Angeklagte nach dem Verlassen des Juweliergeschäftes auf dem davor befindlichen Parkplatz von dem Zeugen Simons auf den Diebstahl angesprochen worden war, fragte er diesen: Willst Du ein paar Kugeln abbekommen? Gleichzeitig zog er sein T-Shirt hoch, sodass der oben beschriebene Gegenstand für den Zeugen Simons sichtbar wurde. Wie vom Angeklagten beabsichtigt, hielt dieser den Gegenstand für eine scharfe Waffe, fürchtete um sein Leben und gab die Verfolgung des Angeklagten auf. Diese Feststellungen ergeben sich aus der Beweisaufnahme vom und III. 1. Der Angeklagte hat den Tatvorwurf aus der Anklageschrift betreffend die Tankvorgänge vom 14.10, und eingeräumt. Der Zeuge Huber sowie die verlesenen Urkunden haben dessen Angaben bestätigt. 2. Zu dem Tatvorwurf aus der Anklage betreffend die Entwendung der Perlenkette am hat der Angeklagte von seinem Recht Gebrauch gemacht, sich nicht zur Sache einzulassen. Die obigen Feststellungen beruhen jedoch auf den Aussagen der Zeugen Simons, Schulz und Baum. Die Zeugen Simons und Schulz haben den Angeklagten wieder erkannt. Gegenüber dem Zeugen Baum hat der Angeklagte seine Täterschaft eingestanden.

11 B Der Zeuge Simons hat zudem glaubhaft das Tatgeschehen im Juweliergeschäft und später auf dem Parkplatz geschildert. Von seinem Standort hinter einem Tresen hatte er einen unverstellten Blick auf den seitlich aufgestellten Schaukasten, in dem sich die später entwendete Perlenkette Tiffany Signature befunden hat. Das gute Erinnerungsvermögen auch bezüglich der Auseinandersetzung auf dem Parkplatz beruht insbesondere auf dem Umstand, dass der Zeuge Simons durch das Verhalten des Angeklagten um sein Leben gefürchtet hat. Hinsichtlich des vom Angeklagten mit sich geführten Gegenstandes hat der Zeuge Simons in der Vernehmung durch KHK Baum vom ausgesagt, er habe deutlich eine Schusswaffe erkennen können, die mit einer Schnur am Abzug und mit der Mündung nach oben um den Hals des Angeklagten gehangen habe. Demgegenüber hat der Zeuge in der Hauptverhandlung vom ausgesagt, er habe den Gegenstand wegen der schlechten Lichtverhältnisse und weil der Angeklagte sein Hemd nur kurz angehoben und den Gegenstand nicht vollständig entblößt habe, nur undeutlich wahrgenommen. Er habe aber nicht weiter hinsehen müssen, da der Angeklagte seine Drohung, auf ihn zu schießen, überaus ernstlich und entschlossen geäußert und ihn dadurch zutiefst erschreckt habe. Für ihn habe deshalb kein Zweifel bestanden, dass der Angeklagte auch in der Lage gewesen sei, seine Drohung in die Tat umzusetzen. Auf den Vorhalt des Vorsitzenden, bei der ersten Zeugenvernehmung am Tattag habe er den Gegenstand als Schusswaffe nebst genauer Lage und Art der Befestigung beschrieben, hat der Zeuge eingeräumt, er habe zu diesem Zeitpunkt noch unter dem Eindruck der Geschehnisse gestanden und habe bei der Beschreibung des Gegenstandes deshalb möglicherweise nicht deutlich genug zwischen tatsächlich und vermeintlich Wahrgenommenem unterschieden. Auch die Zeugin Schulz hat lediglich ausgesagt, dass der Angeklagte unter seinem Hemd einen Gegenstand mit sich geführt habe, den er dem Zeugen Simons für einen kurzen Moment durch Anheben seines Hemdes gezeigt habe. Ob dieser Gegenstand eine Waffe gewesen sei oder einer solchen wenigstens ähnlich gesehen habe, könne sie nicht sagen. Sie habe jedenfalls kein metallisches Glänzen wahrgenommen, was aufgrund der konkreten Straßenbeleuchtung zu erwarten gewesen wäre. Die Aussage der Zeugin Schulz ist insbesondere deshalb glaubhaft, da die Zeugin selbst einräumt, den Gegenstand aufgrund der Entfernung zum Tatgeschehen von ca. 15 Metern und der schlechten Lichtverhältnisse um Uhr im Dezember nicht näher beschreiben zu können. Der Angeklagte hat gegenüber dem Zeugen KHK Baum angegeben, er habe den Gegenstand mitgenommen, um bei etwaigen Zwischenfällen das Beisichführen einer Waffe vortäuschen zu können. Er habe gehofft, dass allein das Bedrohen mit der angeblichen Waffe ausreichend sein werde, um die Durchführung des Diebstahls bzw. das Entkommen mit der Beute zu gewährleisten. Weitere Fragen zur Beschaffenheit des Gegenstandes stellte der Zeuge Baum dem Angeklagten nicht. Die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Angeklagten vom hat nicht zum Auffinden einer Schusswaffe oder eines ähnlich geformten Gegenstandes geführt. Die Absicht des Angeklagten, die entwendete Perlenkette an den Juwelier zurückveräußern zu wollen, ergibt sich ebenfalls aus der Zeugenaussage des KHK Baum. Dieser hat in der Hauptverhandlung vom glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte sich ihm gegenüber dahin eingelassen habe, er wisse, dass der Juwelier Schenk Jr. Schmuck zu fairen Preisen ankaufe. Da er sich mit Internetverkäufen nicht auskenne und auch keinen Kontakt zu einem Hehler oder Ähnlichen gehabt habe, sei es für ihn nahe liegend gewesen, dem Juwelier den Schmuck einige Wochen nach dem Diebstahl zum Kauf anzubieten. IV. 1. Durch die Entnahme von Dieselkraftstoff am 14., 19. und an der Tankstelle des Zeugen Huber in Dortmund-Huckarde hat sich der Angeklagte wegen Diebstahls in drei Fällen gemäß 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Der Dieselkraftstoff war eine fremde, bewegliche Sache. Durch die Freischaltung der Zapfsäule mittels Kundenkarte und Pinnummer wurde der Kraftstoff auch nicht an den Angeklagten übereignet. Der Zeuge Huber hat sich das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung vorbehalten. Dies ist zwar nicht

12 12 B 553 ausdrücklich in dem Vertrag vom niedergelegt. Eine entsprechende konkludente Vereinbarung erfolgt jedoch bei jedem Tankvorgang an einer Selbstbedienungstankstelle. Denn der Tankstellenbetreiber erlaubt die Kraftstoffentnahme nur unter dem Vorbehalt der anschließenden Bezahlung. Dies ist auch für den Kunden erkennbar, da kein Grund ersichtlich ist, warum der Betreiber hinsichtlich der Eigentumsübertragung entgegen der gesetzlichen Wertung des BGB vorleistungspflichtig sein soll. Der vorliegende vollautomatisierte Tankvorgang mit Abbuchung am Monatsende führt insoweit nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Der Angeklagte hat den Kraftstoff auch weggenommen i.s.d. 242 Abs. 1 StGB. Er hat spätestens mit Verlassen des Tankstellengeländes fremden Gewahrsam gebrochen und eigenen Gewahrsam begründet, ohne dass eine berechtigte Person in den Gewahrsamswechsel eingewilligt hätte. Denn im Unterschied zu regulären Selbstbedienungstankstellen ist vorliegend keine einverständnisbereite Person an der Tankstelle anwesend. Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich und mit rechtswidriger Zueignungsabsicht sowie rechtswidrig und schuldhaft. 2. Durch das Verlassen des Juweliergeschäftes nach Ansichnahme der Perlenkette hat sich der Angeklagte wegen Diebstahls mit einem Werkzeug gemäß 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte hat die Perlenkette Tiffany Signature als fremde bewegliche Sache aus einer versehentlich unabgeschlossenen Vitrine weggenommen. Er handelte vorsätzlich und in der Absicht rechtswidriger Zueignung. Der Wille, den Gegenstand später wieder an den Juwelier zu veräußern, steht dem zumindest vorliegend nicht entgegen, da der hierdurch zu begehende Betrug erst in mehreren Wochen stattfinden sollte und somit noch nicht das Versuchsstadium erreicht hat. Ein lediglich in der Planungsphase befindlicher Betrug kann einen Diebstahl als Vortat nicht verdrängen. Der Angeklagte hat bei der Tat sonst ein Werkzeug i.s.d. 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) StGB bei sich geführt. Denn der Gegenstand war hier als Drohmittel nach der geplanten Verwendung aus Sicht des Täters ohne Weiteres dazu geeignet, bei dem Opfer den Eindruck hervorzurufen, er könne zur Gewaltanwendung verwendet werden und sei deshalb gefährlich. Das Beisichführen einer Waffe oder eines sonstigen gefährlichen Werkzeuges i.s.d. 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StGB scheidet demgegenüber in dubio pro reo aus. Die dementsprechende Aussage des Zeugen Simons ist widersprüchlich zu seiner späteren Aussage in der Hauptverhandlung und konnte auch durch die weitere Beweiserhebung nicht bestätigt werden. Der Angeklagte hat sich zudem wegen Nötigung gemäß 240 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte hat dem Zeugen mit einem empfindlichen Übel gedroht, indem er ihm den unter seinem Hemd befindlichen Gegenstand zeigte, verbunden mit der Drohung, auf ihn zu schießen. Hierdurch hat er den Zeugen Simons vorsätzlich und rechtswidrig zur Unterlassung der weiteren Verfolgung des Angeklagten genötigt. Die für die Rechtswidrigkeit erforderliche Verwerflichkeit folgt hier sowohl aus der Verwerflichkeit des angewendeten Mittels, der Ankündigung zumindest einer lebensgefährlichen Körperverletzung, als auch aus der Verwerflichkeit des erstrebten Zwecks, den unberechtigten Besitz an der Beute zu behalten. 3. Der qualifizierte Diebstahl und die Nötigung stehen in Tateinheit gemäß 52 StGB. Die weiteren Diebstähle an der Tankstelle stehen hierzu in Tatmehrheit gemäß 53 StGB. V. Ein Diebstahl gemäß 242 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er bisher nicht vorbestraft ist und dass er sich geständig zeigte. Deshalb ist für die Benzindiebstähle eine im unteren Bereich des Strafrahmens liegende Einzelstrafe von je 30 Tagessätzen tat- und schuldangemessen.

13 B Der Diebstahl mit einem Werkzeug gemäß 242, 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Strafmildernd wirkt sich auch hier die bisherige Straffreiheit des Angeklagten aus. Zusammengenommen mit der tateinheitlich verwirklichten Nötigung ist eine Einzelstrafe als Einsatzstrafe von neun Monaten tat- und schuldangemessen. Nach nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte und der Würdigung seiner in der Tat zum Ausdruck kommenden Persönlichkeit, hält das Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen. Die Strafe konnte, nach dem Eindruck, den die Kammer in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnen hat, noch zur Bewährung ausgesetzt werden. Insoweit ist das Gericht überzeugt, dass schon die Verurteilung eine ausreichende Warnung sein und den Angeklagten künftig von Straftaten abhalten wird. Die Kostenentscheidung beruht auf 465 Abs. 1 StPO. VI. gez. Herbert gez. Schlosser gez. Gernhuber ausgefertigt Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Vermerk für die Bearbeitung I. Die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsmittels sind aus revisionsrechtlicher Sicht zu begutachten. Begutachtungszeitpunkt ist der Sollten Sie zu dem Ergebnis kommen, dass eine Revision nicht mehr in zulässiger Weise durchgeführt werden kann, ist die Begründetheit der Revision in einem Hilfsgutachten zu erörtern. Das Gutachten soll auch Überlegungen zur Zweckmäßigkeit enthalten. Etwaige Revisionsanträge sind auszuformulieren. Die Formalien (Ladung, Zustellung, Unterschriften, Vollmachten) sind in Ordnung, soweit sich aus dem mitgeteilten Akteninhalt nicht anderes ergibt. Die Angaben des Mandanten Kampmann sind zutreffend. Die Abordnung und Rückabordnung des Vorsitzenden Richters sind formell ordnungsgemäß erfolgt; das DRiG ist nicht zu prüfen. Es ist zu unterstellen, dass die Unterbrechung den formellen Anforderungen des 272 StPO entspricht. In Ihrem eigenen Interesse bitten wir Sie, am Ende der Klausur anzugeben, a) welche Auflagen der zugelassenen Kommentare Sie benutzt haben, II. b) auf welchem Stand (Ergänzungslieferung) sich der von Ihnen verwendete Gesetzestext befunden hat.

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