Merkblätter für private Betreuungspersonen (Beistandschaften)

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1 Merkblätter für private Betreuungspersonen (Beistandschaften) Aufgaben Aufgaben eines Beistandes, einer Beiständin Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht Rechte der betreuten Person Beziehungspflege und Kontakte mit der betreuten Person Erste Schritte Wegweiser für die Übernahme eines gesetzlichen Mandates Wichtige Unterlagen Allgemeines, Rechtliches Wohnen Heimbewohner, Heimbewohnerinnen Spitex Hilfe und Pflege zu Hause Versicherungen Steuern Schulden Spesen und Barauslagen Kosten bei Erwachsenenschutzmassnahmen Zustimmungsbedürftige Geschäfte Finanzen Finanzverwaltung Budget Inventar Bericht und Rechnungsablage Ordentlicher Bericht Rechnungsablage Abschluss eines Mandats Was ist bei einem Todesfall zu tun? Ende eines gesetzlichen Auftrags Beratung und Begleitung Praxisberatung für private Beistände und Beiständinnen Wichtige Links und Adressen Ergänzungsleistungen Ergänzungsleistungen zur AHV und IV Jährliche Ergänzungsleistungen Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Ergänzungsleistungen Sie finden unsere Merkblätter und Formulare auch unter, Gesellschaft und Soziales, Soziales, Kindes- und Erwachsenenschutz, Betreuungspersonen

2 Aufgaben eines Beistandes, einer Beiständin Die Aufgaben einer gesetzlichen Betreuung umfassen je nach Mandat die persönliche Betreuung, Verwaltungsaufgaben sowie gesetzliche Vertretung. Dabei richten sich die Hilfestellungen jeweils nach den speziellen Bedürfnissen und Fähigkeiten der Person und deren Situation. Persönliche Betreuung Persönliche Hilfestellungen sind angebracht und durch den Beistand, die Beiständin zu leisten/koordinieren, wenn eine betreute Person hilfsbedürftig ist und besonderen Schutz oder Beistand braucht. In der konkreten Arbeit mit den Betroffenen ist es entscheidend, neben der formalen Pflichterfüllung auch das subjektive Empfinden der Betroffenen zu berücksichtigen. Konkret heisst dies, dass jeder Mensch ein Selbstbestimmungsrecht hat. Wo immer möglich müssen die notwendigen Schritte mit der betreuten Person gemeinsam geplant und angegangen werden. Unter persönliche Betreuung fällt zum Beispiel das Begleiten eines Heimeintritts, das Einbeziehen von Werten und Wünschen der betroffenen Person, das Ermöglichen selbständiger Schritte. Verwaltungsaufgaben Der Anteil der Verwaltungsaufgaben innerhalb einer gesetzlichen Betreuung ist relativ gross und sehr vielfältig. Die Einkommensverwaltung inklusive Budget, Steuererklärung, Leistungen aus den Sozialversicherungen etc. gehört zu den Verwaltungsarbeiten. Je nach Situation gehört auch das Unterstützen bei Arbeitslosigkeit oder Wohnungssuche dazu. Im Zusammenhang mit einem Heimeintritt gilt es, das Auflösen der Wohnung zu koordinieren. Gesetzliche Vertretung Je nach Massnahme, Grad der Urteils- und Handlungsfähigkeit sowie Wünschen einer betreuten Person vertritt die Betreuungsperson diese in sämtlichen rechtlichen Angelegenheiten und wahrt deren Interessen. Ordentlicher Bericht Nach der Übernahme eines Mandates steht nach einem Jahr und danach alle zwei Jahre ein ordentlicher Bericht mit Rechnungsablage an die Erwachsenenschutzbehörde an. (Sie erhalten zu gegebener Zeit eine Einladung und die entsprechenden Formulare siehe Merkblatt Ordentlicher Bericht ).

3 Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht Jede betreute Person hat Anrecht auf die Wahrung ihrer Privatsphäre, unabhängig von ihrer geistigen und körperlichen Verfassung. Persönliche Daten, die Ihnen in Ihrer Funktion als Mandatsträgerin, Mandatsträger bekannt werden, dürfen nicht an Dritte weiter gegeben werden, es sei denn, die betroffene Person habe Sie für diese Informationen ausdrücklich von der Schweigepflicht entbunden. Ausnahmen von der Schweigepflicht gelten gegenüber denjenigen Stellen, die im Interesse der betreuten Person darauf angewiesen sind, informiert zu werden (Arzt, Krankenkasse, AHV-Zweigstelle, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde). Es dürfen nur die für den verfolgten Zweck unbedingt notwendigen Informationen mitgeteilt werden. Auch gegenüber anderen Behörden sind Sie nicht berechtigt, Auskunft zu geben. Das Vertrauensverhältnis zwischen Ihnen und der Klientin, dem Klienten beruht auf dieser Verschwiegenheit und ist Voraussetzung für das Gelingen der angeordneten Massnahme. Die Verschwiegenheitspflicht gilt grundsätzlich auch gegenüber Angehörigen und potentiellen Erben. Es darf mit ihnen deshalb nicht über medizinische Befunde, persönliche Probleme oder die finanzielle Situation der betreuten Person gesprochen werden. Sofern die Angehörigen sich um die betreute Person kümmern und eine Information offensichtlich im Interesse der Klientin, des Klienten liegt, darf ein Austausch gepflegt werden so wenig wie möglich, so viel wie notwendig. Als Mandatsträgerin, Mandatsträger unterstehen Sie der Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht nach Art. 413 ZGB. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht umfasst alle Ihnen in Erfüllung Ihrer Funktion als Beiständin, Beistand anvertrauten oder von Ihnen sonst wie wahrgenommenen persönlichen Verhältnisse einer Klientin, eines Klienten, deren Angehörigen oder beteiligter Dritter, welche nicht allgemein bekannt sind. Unter die persönlichen Verhältnisse fallen beispielsweise gesundheitliche, wirtschaftliche, finanzielle und berufliche Umstände, aber auch religiöse und politische Überzeugungen. Bei einer Verletzung der Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht können Sie zur Verantwortung gezogen werden und haften für den verursachten Schaden und müssen unter Umständen der/dem Geschädigten eine Genugtuung leisten. In einem Strafverfahren gegen eine Klientin, einen Klienten besteht für die Mandatsträgerin, den Mandatsträger ein Zeugnisverweigerungsrecht; ebenso können Sie vor dem Zivilrichter die Aussage über persönliche Verhältnisse der betreuten Person verweigern.

4 Rechte der betreuten Person Personen, für die eine Beistandschaft errichtet wurde, sind soweit sie urteilsfähig sind in der Wahrung ihrer Rechte grundsätzlich nicht eingeschränkt. Auch urteilsunfähige Personen mit einer umfassenden Beistandschaft behalten ihre Persönlichkeitsrechte. In der Rechtsprechung werden absolut höchstpersönliche Rechte (schliessen jede Vertretung aus) und relativ höchstpersönliche Rechte (Vertretung durch einen gesetzlichen Vertreter ist möglich) unterschieden. Einzelne höchstpersönliche Rechte bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (z.b. die Heirat von Personen mit einer umfassenden Beistandschaft). Absolut höchstpersönliche Rechte einer Person sind z.b. das Verfassen eines Testaments, Entscheide über schwere Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit (Operationen, Amputationen, Schwangerschaftsabbruch, Sterilisation, Medikamentenversuche), Zugehörigkeit zu einem Glaubensbekenntnis etc. Relativ höchstpersönliche Rechte sind beispielsweise eine Namensänderung oder leichte Eingriffe in die körperliche Integrität. Rechtsschutz der betreuten Person Die betreute Person hat zudem die Möglichkeit, sich gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder Handlungen sowie Unterlassungen der Betreuungsperson zu beschweren. Sollte die Person durch Handlungen oder Entscheide der behördlichen Organe Schaden erleiden, steht ihr das Recht auf Schadenersatz zu. In diesem Sinne sind sämtliche behördliche Organe zu sorgfältiger Amtsführung verpflichtet und haften bei Verletzung dieser Sorgfaltspflicht. Versicherung der privaten Betreuungsperson Als private Betreuungsperson (Beistand, Beiständin) sind Sie im Rahmen der Betriebs- Haftpflichtversicherung der Stadt St.Gallen gegen Schäden, die Sie der betreuten Person oder in Ausübung ihres Mandates Dritten aus Versehen verursachen, versichert. Bei Fragen wenden Sie sich an die Praxisberatung der Sozialen Dienste St.Gallen.

5 Beziehungspflege und Kontakte mit der betreuten Person Zu den Aufgaben eines Beistandes, einer Beiständin gehört es in der Regel, den Kontakt zur betreuten Person herzustellen und zu pflegen. Beachten Sie bitte, dass Sie nicht für alles persönlich zuständig sind. Einkäufe, Mahlzeitenzubereitung, Reinigungsarbeiten, Pflege etc. organisieren Sie je nach Bedarf mit Spitex, Pro Senectute oder einer geeigneten anderen Stelle. Bei Personen, die im Heim leben, geht man davon aus, dass die tägliche Betreuung gewährleistet ist. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann im Sinne einer betreuerischen Minimalgarantie vorgeben, wie häufig ein Kontakt zur betreuten Person gepflegt werden soll. Letztlich liegt es jedoch in Ihrem Ermessen, wie häufig Sie die betroffene Person kontaktieren oder besuchen wollen. Im Heim wird die alltägliche Betreuung durch das Pflegepersonal geleistet. Bei älteren Personen kann ein Heimbesuch im Abstand von 1 4 Wochen, bei jüngeren evtl. 1 3 Monaten sinnvoll sein. Am besten lassen Sie sich von den aktuellen Umständen sowie Ihren eigenen Möglichkeiten leiten. Falls Sie die Bereitschaft haben, auf freiwilliger Basis mehr in die Kontaktpflege zu investieren, lassen Sie sich von der konkreten Situation der betreuten Person leiten. So hängt es unter anderem davon ab, wie gut die betreute Person in ihre Umgebung integriert ist und wie weit sie überhaupt Kontakte wünscht oder fähig ist, (noch) Beziehungen einzugehen. Um einschätzen zu können, welche Beziehungsintensität angemessen ist, können Ihnen folgende Fragen weiter helfen: fühlt sich die betroffene Person wohl in ihrer Umgebung? pflegt sie Kontakte mit Mitbewohnern, Mitbewohnerinnen oder Aussenstehenden? erhält sie Besuch von Verwandten und Bekannten? ist sie kontaktfreudig oder bedeuten Besuche lediglich Stress für sie? wie oft werden andere Heim-Bewohner/innen durch amtliche Betreuungspersonen besucht und wie stehen sie dazu? welche Bedeutung hat der Besuch des Beistandes/der Beiständin für die betroffene Person (Aufmerksamkeit, Kontrolle, Amtsbesuch mit Sitzungscharakter, Kontakt mit der Aussenwelt, Einflussmöglichkeiten durch die Person selbst etc.)? besteht Anlass dazu, die Betreuungsarbeit der Einrichtung (Heim, Spital) eng zu überwachen? Sollte die betroffene Person die Kontakte nicht positiv werten, haben häufige Besuche wenig Sinn. Natürlich kann sich auch in einem solchen Fall die Situation allmählich ins Positive wenden. Dies hängt letztlich mit persönlichen Erfahrungen und Eigenheiten der betreuten Person zusammen, welche zu akzeptieren und zu berücksichtigen sind. Lebt eine Person noch in der eigenen Wohnung, kann eine grössere Kontaktintensität angezeigt sein. Die Betreuungsperson erhält so einen Überblick, wenn innerhalb der persönlichen Betreuung weitere ambulante Hilfestellungen nötig werden (Spitex, Haushalthilfe, Mahlzeitendienst, Pro Senectute). Die Beziehung zur betreuten Person kann sich unterschiedlich entwickeln und gestalten. Nach einer Phase des gegenseitigen Kennenlernens entsteht oft ein Vertrauensverhältnis, aus dem gegenseitig bereichernde Kontakte erwachsen können. Manchmal bleibt es jedoch auch bei relativ formalen Begegnungen. Berücksichtigt man die Einzigartigkeit eines Menschen mit all seinen persönlichen Ausdrucksformen, wird diese Unterschiedlichkeit verständlich und soll nach Möglichkeit auch akzeptiert werden. Bei Uneinigkeit oder besonderen Schwierigkeiten bezüglich der persönlichen Beziehung und Betreuung wenden Sie sich bitte an die Praxisberatung der Sozialen Dienste St.Gallen. Wir sind gerne bereit, Sie bei einer Lösungsfindung zu unterstützen.

6 Wegweiser für die Übernahme eines gesetzlichen Mandats Sie haben ein gesetzliches Mandat übernommen. Am Anfang stellen sich verschiedene Fragen. Einiges ist neu zu regeln. Wir hoffen, dass unser Wegweiser für Sie eine Hilfe ist. 1. Eröffnen eines Dossiers für die betreute Person (Sie erhalten zwei Ordner, 1 Administration und 1 Rechnungsablage) Grundlagendokumente, die der Mandatsträgerin, dem Mandatsträger direkt zugestellt werden - Ernennungsurkunde - Beschluss und Auftrag der KESB Ergänzende Dokumente für das Dossier der Mandatsträgerin, des Mandatsträgers (diese Unterlagen erhalten Sie von der Klientin/dem Klienten, den Angehörigen oder den zuständigen Versicherungen/Stellen). - Krankenkassenpolice - Versicherungspolicen Hausrat, Haftpflicht, Unfall, Gebäude, Leben. - AHV-Ausweis - Niederlassungsbewilligung - für Rentner: - AHV- oder IV-Rentenverfügung - Verfügung für die BVG-Rente - Verfügung der SUVA-Rente - letzte EL-Verfügung - Personalblatt sowie Adressenliste Familienangehörige und Vertrauenspersonen (mit Klient, Klientin erstellen) 2. Erste Schritte mit der betreuten Person Setzen Sie mit Ihrer Klientin, Ihrem Klienten ein Budget auf (Merkblatt Budget ). Klären Sie, wer für welche Budgetposten zuständig ist. Das Inventar (Merkblatt Inventar ) bildet die Grundlage für die Finanzverwaltung. Stellen Sie mit der Klientin, dem Klienten die wichtigen Unterlagen zusammen und halten Sie fest, wo sie aufbewahrt werden (Merkblatt wichtige Unterlagen ). 3. Erste Handlungsschritte Übersicht der anzuschreibenden Stellen zur Umleitung der Korrespondenz - AHV-Zweigstelle und SVA - Pensionskasse - Steueramt - Bank, Post - Telefonanbieter/Vermieter (wo angezeigt) - Billag AG für Radio- und TV-Empfangskonzession (Merkblatt Finanzverwaltung, bei Ergänzungsleistungen Erlassgesuch einreichen.

7 Einkommens- und Vermögensverwaltung - Konto (Betriebskonto) eröffnen (für Zahlungsverkehr Merkblatt Finanzverwaltung ) - Anspruch auf Renten (AHV, IV, BVG) und andere Einkünfte abklären auf Betriebskonto umleiten - Budget mit der zu betreuenden Person erstellen klären, wer für welche Posten zuständig ist - Vermögenswerte in Zusammenarbeit mit der Vermögensverwaltung KESB evtl. neu regeln Krankenkasse - Informieren evtl. umleiten der Post an den Beistand, die Beiständin - aktuellen Versicherungsausweis und allenfalls Liste über allfällige Ausstände verlangen - prüfen, ob allfällige Zusatzversicherungen gekündigt werden sollten (wenn möglich in Absprache mit der Klientin/dem Klienten) Privathaftpflicht- und Hausratversicherung - Policen kontrollieren (Über-, Unterversicherung prüfen) - wenn Klient/Klientin im Heim, klären, ob Hausratversicherung noch notwendig Mietverhältnis - Vermieter informieren (wo angezeigt) - Mietvertrag und Nachweis der Mietkaution anfordern Persönliche Abonnemente für Zeitschriften und Zeitungen - mit Klient, Klientin absprechen, welche Abonnemente weitergeführt werden sollen - evtl. Rechnungen umleiten lassen Spitexdienste im Einsatz - Spitex informieren und Rechnungen umleiten lassen (Kontaktadresse) - Rücksprache mit Spitexpersonal über Umfang des Einsatzes - Auftrag Arzt - Koordination Beistand bei Heimbewohnerinnen, Heimbewohner - Heim informieren - evtl. Anspruch auf Hilfslosenentschädigung und/oder Anmeldung/Änderung der Ergänzungsleistungen prüfen (Merkblatt Ergänzungsleistungen) - Pflegefinanzierung prüfen, evtl. anmelden (SVA SG) - bei Bezug von EL bereits gegeben. - persönliche Auslagen (Pauschale mit Heim Nebenkostenabrechnung besprechen) AHV-Zweigstelle - bei EL-Anspruch letzte Berechnungs-Verfügung verlangen - kontrollieren, ob Krankenkassenselbstbehalte und Franchise alle abgerechnet wurden (Merkblatt: Vergütungen von Krankheits- und Behinderungskosten bei EL ) - AHV-Mindestbeiträge für betreute Personen im erwerbsfähigen Alter prüfen (bei IV- Rentnerinnen) - jährlich wiederkehrende Anpassung der Vermögenswerte (Vermögensverzehr) Bei Fragen wenden Sie sich an die Praxisberatung oder direkt an die zuständige Fachperson, Fachstelle.

8 Wichtige Unterlagen (diese Liste ist dem Schlussbericht beizulegen) Kreuzen Sie in den linken Feldern an, welche Unterlagen vorhanden sind. Bei Abschluss Ihres Mandats legen Sie diese Liste und die dazu gehörenden Unterlagen dem Schlussbericht bei. Bei Unterlagen, welche nicht von Ihnen aufbewahrt werden, bitten wir Sie, in der rechten Spalte anzugeben, wo diese Papiere aufbewahrt werden. Name, Vorname der Klientin/des Klienten:.. Ausweise Aufbewahrungsort AHV Ausweis. Schriftenempfangsschein. Pass/Identitätskarte. Versicherungen Krankenkasse Police. Hausratversicherung Police. Privathaftpflichtversicherung Police. andere.... Verträge Mietvertrag. Mietkaution, Konto. Heimvereinbarung/ -vertrag. Vereinbarung mit Spitex (oder anderen Hilfsdiensten) inkl. Arztzeugnis Finanzverwaltung. BVG-Rentenverfügung. AHV-/IV-Verfügung. EL-Verfügung. Pflegefinanzierung. Post- und/oder Bankkonto. Sparhefte und Vermögenswerte. Persönliche Wünsche / Verfügungen Patientenverfügung. Bestattungs- und Abdankungswunsch. Testament / Nachlassregelung. Adressliste Angehörige und Freunde. Datum:... Unterschrift:...

9 Wohnen Zivilrechtlicher Wohnsitz (Art. 23ff. ZGB) Urteilsfähige verbeiständete Personen können ihren zivilrechtlichen Wohnsitz selbständig wechseln. Bei einem definitiven Umzug in eine andere Gemeinde erfolgt die Mandatsübernahme durch die am neuen Wohnort zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Sie können, wenn das sinnvoll und möglich ist, von der übernehmenden Behörde mit der Weiterführung der Massnahme betraut werden. Der zivilrechtliche Wohnsitz von verbeiständeten Personen ist im jeweiligen Gemeindeverbund der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Personen mit einer umfassenden Beistandschaft können ihren Wohnsitz nicht selbständig verlegen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde muss dazu ihre Zustimmung geben. Der Wohnsitz ist allerdings erst verlegt, wenn die zuständige Behörde am neuen Wohnort die Beistandschaft zur Weiterführung übernommen hat. Wohnungswechsel Ein Wohnungswechsel innerhalb der Wohnsitzgemeinde kann (auch bei Heimeintritt) direkt in Absprache mit dem Klienten, der Klientin und den betroffenen Stellen organisiert werden. Eine formelle Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist nur bei einer umfassenden Beistandschaft erforderlich. Personen mit Ergänzungsleistungen müssen den Wohnungswechsel auch der AHV-Zweigstelle melden. Wohnungsauflösung Eine Wohnungsauflösung ist eine heikle Angelegenheit, da sie mit emotionalen und rechtlichen Fragen verknüpft ist. Diese müssen vorsichtig geklärt werden. Zu den Aufgaben einer privaten Betreuungsperson kann es gehören, eine Wohnungsauflösung zu organisieren. Soweit die betreute Person urteilsfähig ist, können Sie mit Zustimmung der betreuten Person die Wohnungsauflösung koordinieren. Bei urteilsunfähigen Personen sind primär die Angehörigen für die Wohnungsauflösung zuständig. Ist das nicht möglich, so brauchen Sie die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Merkblatt: Zustimmungsbedürftige Geschäfte ). Putzen, Räumen und Zügeln gehören nicht zu der Mandatsführung. Sollten Sie sich entscheiden, selber Hand anzulegen, so bitten wir Sie, die Entschädigung vorgängig mit der Erwachsenenschutzbehörde zu klären. Wohnungszutritt Der Beistand darf die Wohnung des urteilsfähigen Verbeiständeten nicht gegen dessen Willen betreten. Es sei denn, es besteht Gefahr für die Gesundheit und die Sicherheit des Klienten, der Klientin. Der Zutritt zur Wohnung der urteilsfähigen erwachsenen Person unter umfassender Beistandschaft steht dem Beistand nur soweit zu, als dies zur Erfüllung seiner betreuerischen Aufgabe unumgänglich ist. Eintritt ins Alters- oder Pflegeheim Ein Heimeintritt erfolgt in Zusammenarbeit mit anderen involvierten Stellen (Spitex, Klinik, Spital, Arzt). Das Mitspracherecht der betreuten Person wird in der Regel vorausgesetzt. Es kann vorkommen, dass ein Arzt oder eine Behörde eine Heimeinweisung gegen den Willen einer Person veranlassen muss, wenn gesundheitliche oder andere Gründe dies erfordern. Dauerverträge über die Unterbringung einer urteilsunfähigen Person müssen von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigt werden (Merkblatt: Zustimmungsbedürftige Geschäfte ) Ein Heimeintritt kann einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen begründen; die Anmeldung auf der AHV-Zweigstelle muss innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt erfolgen. Mit dem Heimeintritt kann unter Einreichung der Heimrechnung bei der AHV-Zweigstelle eine Anpassung der Ergänzungsleistungen beantragt werden.

10 Heimbewohner, Heimbewohnerinnen Bei IV- und AHV-Rentnern, Rentnerinnen, welche in einem Heim leben, werden die Heimrechnungen über verschiedene Quellen finanziert. Bei den Alters- und Pflegeheimrechnungen gibt es zwei Bereiche mit je einem eigenen Finanzierungsschlüssel: Die Pflegefinanzierung (Krankenversicherungsgesetz KVG) für Kosten der Pflege und die Finanzierung der Pension (Sozialversicherungsgesetz SVG) für Kosten Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und Pflegeselbstbehalt. Pflegefinanzierung / KVG: Seit gilt das Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung. Weiterhin wird die obligatorische Krankenversicherung einen Anteil an die Pflegekosten übernehmen. Dieser Anteil wird künftig vom Bund für die ganze Schweiz einheitlich festgelegt. Es gibt ein Berechnungsmodell mit zwölf Pflegestufen und den entsprechenden Krankenkassenbeiträgen pro Pflegetag. Die Restfinanzierung der Pflegekosten wird vom Kanton (in SG; Sozialversicherungsanstalt St. Gallen, SVA SG) übernommen Es bleibt ein Selbstbehalt von maximal pro Tag und betreute Person, welcher bei EL-Bezug in der EL-Berechnung berücksichtigt wird. Pflegestufe je Tag (Maximal) Beitrag KVG Krankenkasse Restfinanzierung Kanton / SVA SG Selbstbehalt Finanzierung der Pension: Die Heimkosten (Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und Selbstbehalt der Pflegekosten) werden über Renten AHV, BVG/Pensionskassen, Hilflosenentschädigung und einen allfälligen Vermögensverzehr (Vermögen minus Freibetrag in Höhe von , davon 1/5 pro Jahr unter finden Sie einen online-rechner für eine provisorische Einschätzung) finanziert. Genügen diese Einkünfte nicht, besteht ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL), siehe Merkblatt: Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. Grundtarif für Pension / Betreuung max. bei EL (ohne Selbstbehalt Pflegekosten)

11 Der Betrag für persönliche Ausgaben beträgt bei EL-Bezügern, Bezügerinnen je nach Pflege- Einstufung im Monat (Pflegestufe 1-4) oder (Pflegestufe 5-12). Damit müssen alle Nebenkosten wie z.b. Kleider, Hygiene, Zusatzversicherungen, zusätzliche Aufwendungen im Heim, Konsumation, Hobbys u.a.m. beglichen werden. Institutionen für IV-Renten-Bezüger und -Bezügerinnen; Heime und Wohngruppen, müssen von der Sozialversicherungsanstalt/SVA anerkannt sein. Die Tagestaxe, welche dem Bewohner, der Bewohnerin verrechnet wird, beträgt max für Pension, Betreuung und Verwaltungskosten (IV- Rente, allfällige zusätzliche Renten/PK, Hilflosenentschädigung, Vermögensverzehr Vermögen minus Freibetrag , davon 1/5 pro Jahr und Ergänzungsleistungen). Die Betriebskosten müssen von den Heimen direkt mit dem Kanton verrechnet werden. Achtung: Die Tagessätze dürfen bei Empfängern, Empfängerinnen von EL nicht überschritten werden. Sollten die oben aufgeführten Tagessätze überschritten werden, bitten wir Sie, sich mit uns in Verbindung zu setzen (Praxisberatung: oder ). Renten werden in der Regel im 1. Drittel des Monats für den laufenden Monat ausbezahlt. Sie müssen entsprechend für den laufenden Monat eingesetzt werden. Beispiel: Die Heimrechnung für den Monat Mai wird Ihnen Anfang Juni zugestellt. Die Rechnung muss mit den Einnahmen des Monats Mai (nicht mit der Juni-Rente!) bezahlt werden. Zur Rückforderung des Krankenkassenbeitrags senden Sie die Originalrechnung an die Krankenkasse. EL-Bezüger, Bezügerinnen können die Selbstbehalt- resp. Leistungsabrechnungen (nur Kopien) der Krankenkassen an die AHV-Zweigstelle weiterleiten (siehe Merkblatt: Vergütungen von Krankheitsund Behinderungskosten bei Ergänzungsleistungen ).

12 Spitex - Hilfe und Pflege zu Hause Der Kanton St.Gallen hat sich gesundheits- und sozialpolitisch zum Ziel gesetzt, seinen Einwohnerinnen und Einwohnern zu ermöglichen, selbstbestimmt mit angemessener Lebensqualität so lange wie möglich in ihrer gewohnten Umgebung leben zu können. Die Hilfe und Pflege zu Hause soll massgeblich dazu beitragen, dieses Ziel zu erreichen. Die Gemeinde stellt für ihre Einwohnerinnen und Einwohner ein bedarfsgerechtes Angebot an Hilfe und Pflege zu Hause sicher, namentlich für behinderte, kranke, verunfallte, rekonvaleszente, betagte oder sterbende Menschen Menschen, die in einer physischen und/oder psychischen Krisen- oder Risikosituation stehen Frauen vor und nach der Geburt eines Kindes Die Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex) soll: mit ihren Dienstleistungen das Wohnen und Leben zu Hause für Menschen aller Altersgruppen, die auf Hilfe, Pflege, Betreuung und Begleitung angewiesen sind, fördern, unterstützen und ermöglichen, wenn es medizinisch, pflegerisch, sozial und wirtschaftlich sinnvoll und vertretbar ist betreuende und pflegende Angehörige beraten und unterstützen Pflege zu Hause: Angeboten werden sollten die Pflicht-Leistungen der obligatorischen Krankenkassenversicherung. Hilfe zu Hause: Angeboten werden sollten die folgenden hauswirtschaftlichen und sozialbetreuerischen Leistungen: stellvertretende Haushaltsführung oder Anleitung dazu, namentlich Raumpflege, Besorgen der Wäsche, Einkauf, Kochen, Pflege von Zimmerpflanzen und Haustieren sozial begleitende Unterstützung, namentlich aktivieren und motivieren, Gesellschaft leisten und unterhalten, besorgen von oder anleiten bei vertraulichen Geschäften wie Korrespondenz und Zahlungsverkehr, Sicherheit und Halt geben Betreuung der Kinder bei gesundheitsbedingtem Ausfall des zuständigen Elternteils Die Dienstleistungen erfolgen auf Grund einer Bedarfsabklärung und basieren auf einer schriftlichen Vereinbarung. Die Leistungsbezüger haben sich nach Art. 36quater des Gesundheitsgesetzes angemessen an den Kosten der Leistungen zu beteiligen. Für Pflichtleistungen gelten die Regelungen des Krankenversicherungsgesetzes. Spitexleistungen sind Bestandteil der obligatorischen Krankenversicherung und werden von den Krankenkassen mitgetragen. Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen können einen Teil der Spitexleistungen über die EL abrechnen (siehe Merkblatt: Vergütungen von Krankheits- und Behinderungskosten bei Ergänzungsleistungen ). Weitere Information finden Sie unter

13 Versicherungen Bei privaten Versicherungen sollen die Bedürfnisse und Wünsche der betreuten Person soweit möglich berücksichtigt werden. Ein Besitzstand soll dort gewährt werden, wo dies finanziell möglich ist. Beabsichtigte Änderungen müssen Sie sofern möglich mit der betroffenen Person besprechen. Bei wesentlichen Modifikationen nehmen Sie bitte zusätzlich Rücksprache mit der Erwachsenenschutzbehörde. Lebensversicherungen Eventuell hat die betreute Person eine Lebensversicherung abgeschlossen, die noch läuft. Um Verluste zu vermeiden, empfiehlt es sich, diese zu Ende zu führen. Überprüfen Sie auf alle Fälle, wieweit die Versicherung bei Einkommensverlusten durch Krankheit, Unfall oder Behinderung eine Prämienbefreiung gewährt. Ist das Risiko Erwerbsausfall nicht in der Versicherung eingeschlossen, ist das Vorsorgeziel gefährdet. Die betroffene Person kann die Prämien für die Lebensversicherung dann evtl. nicht mehr bezahlen. Wichtig: Beim Neuabschluss einer Lebensversicherung handelt es sich um ein genehmigungspflichtiges Geschäft. Sprechen Sie sich bitte mit der Erwachsenenschutzbehörde ab und stellen Sie gegebenenfalls einen entsprechenden Antrag. Hausratversicherung Hausrat- oder Mobiliarversicherungen sind für alle Personen mit einem eigenen Haushalt empfehlenswert. Versichert wird alles, was nicht zum Haus selber gehört, was also bei einem Umzug mitgenommen würde. Gedeckt sind Schäden, die durch Feuer, Wasser, Glasbruch und Diebstahl entstehen. Versichert wird in der Regel der Neuwert der Gegenstände. Auch Effekten fremder Personen sind mit versichert (z.b. Geliehenes oder die Habe eines Gastes). Achten Sie beim Abschluss einer Hausratversicherung auf eine ausreichende Versicherungssumme. Entspricht diese nicht dem Gesamtwert des Hausrates, wird bei jedem Schadenfall, auch wenn nur ein Teil des Hausrates betroffen ist, die Leistung gekürzt. Bei Heimbewohnern, Heimbewohnerinnen lohnt sich eine Hausratversicherung oft nicht. Es gilt hier zu klären, wie das Heim die Versicherung löst und vor allem, ob und wie viele persönliche Gegenstände eine Person ins Heim mitgenommen hat. Die Höhe der Versicherung muss gegebenenfalls angepasst werden. Privathaftpflichtversicherung Eine Privathaftpflichtversicherung bezahlt Schäden, die eine Person Dritten zufügt. Dabei sind sowohl Personenwie Sachschäden gemeint. Im Unterschied zur Hausratversicherung werden Sachen zum Zeit- und nicht zum Neuwert ersetzt. Es gibt Einzel- und Familienpolicen. In der Regel können weitere im Haushalt lebende Personen eingeschlossen werden. Schäden, die im Rahmen eines Mietverhältnisses verursacht werden, sind in der Privathaftpflichtversicherung inbegriffen. Schäden, die während einer (neben)beruflichen Tätigkeit oder beim Führen fremder Fahrzeuge an diesen selber entstehen, müssen separat versichert werden. Eine Haftpflichtversicherung sollten grundsätzlich alle Personen haben, da relativ rasch grosse Schäden entstehen können, die das eigene Budget mehrfach übersteigen. Krankenkasse - Zusatzversicherungen Zusatzversicherungen, die über die Grundversicherung hinaus gehen, werden nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) abgeschlossen. Sie bewirken in der Regel hohe Krankenkassen-Prämien. Will die betreute Person auf entsprechende Versicherungsleistungen nicht verzichten, gilt es zu beurteilen, wieweit sie diese finanzieren kann. Grundsätzlich sollte der Besitzstand gewahrt werden. Zusatzversicherungen sollten nicht ohne Einverständnis der betreuten Person gekündigt werden. Kann sie es selber nicht mehr abschätzen, nehmen Sie bitte Rücksprache mit der Erwachsenenschutzbehörde. Vor der allfälligen Auflösung einer Zusatzversicherung gilt es zu beurteilen, wieweit darin enthaltene Leistungen und Beiträge für die betroffene Person wichtig sind. Zusatzversicherungen sind üblicherweise mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten per Ende Jahr oder bei angekündigter Prämienerhöhung innert der genannten Frist möglich.

14 Steuern Es gehört zu den Pflichten des Beistandes, der Beiständin, dafür besorgt zu sein, dass die Steuererklärung sachgerecht ausgefüllt und rechtzeitig eingereicht wird. Bei komplexen Vermögensverhältnissen oder wo bisher ein Treuhänder diese Aufgabe wahrgenommen hat, sprechen Sie bitte mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie der betroffenen Stelle ab, wer in Zukunft welche Aufgaben übernehmen soll. Sie haben das Recht, auch eine einfache Steuererklärung durch eine Ihnen bekannte Vertrauensperson ausfüllen zu lassen. Diese Hilfsperson untersteht ihrerseits der Verschwiegenheitspflicht. Da das Ausfüllen der Steuererklärung in Ihren Pflichtenkatalog gehört, sind Sie für Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben verantwortlich. Die Kosten für die Steuererklärung sind mit der Entschädigung (ord. Bericht) zu verrechnen. Fordern Sie die letzte Steuererklärung und beim Steueramt die aktuelle Steuerveranlagung ein. Wenn Sie nicht sicher sind, verlangen Sie auch eine Ausstandsliste. Folgende Einkünfte sind nicht steuerpflichtig und in der Steuererklärung nicht aufzuführen: - Ergänzungsleistungen zur AHV/IV - Unterstützungen aus öffentlichen und privaten Mitteln - Hilflosenentschädigung* Behinderungsbedingte Kosten: - *Die Hilflosenentschädigung ist ein Auslagenersatz für Hilfeleistungen. Deshalb wird sie nicht als Einkommen erfasst, hingegen bei der Deklaration der behindertenbedingten Krankheitskosten berücksichtigt (z.b. Heimrechnung). Wenn beim Bezug einer Hilflosenentschädigung lediglich ein Pauschalabzug deklariert wird, wird die Entschädigung nicht verrechnet bzw. nicht als Einkommen besteuert. - Taggelder der Krankenversicherung sind als Einkommen zu erfassen. - Bei den Pflegezuschüssen handelt es sich um Beiträge an die Pflegekosten (Krankheitsoder behinderungsbedingte Krankheitskosten), die mit den Auslagen zu verrechnen sind (d.h., nicht auf der Einkommensseite aufführen, sondern allfällig bei den Krankheitskosten berücksichtigen). - Alters- und Pflegeheime: ab 21 Pflegepunkten oder Pflegestufe 4 gelten die Auslagen als behinderungsbedingt. Als Selbstbehalt für nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten sind monatlich abzuziehen (siehe Wegleitung zur Steuererklärung). Vergessen Sie nicht, jeweils auch die Verrechnungssteuer auf dem entsprechenden Formular zurück zu fordern, indem Sie die Verrechnungssteuerabzüge bei den entsprechenden Vermögens-Erträgen vermerken. Besondere Fälle (Zuzug aus einem anderen Kanton, Todesfall, Lotto- und Toto-Gewinne, Scheidung, Trennung, Sparhefte für den Grabunterhalt, Erbfall etc.) verlangen eine andere Handhabung. Für die meisten dieser Spezialfälle sind entsprechende Merkblätter erhältlich. Bezüger, Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen (ohne Ersparnisse) kommen in der Regel auf ein steuerbares Einkommen von Null. Sollten Sie nicht in der Lage sein, auf Grund des tiefen Einkommens, die Steuerrechnung im vollen Umfang zu begleichen, so haben Sie die Möglichkeit bei Erhalt der provisorischen Steuerveranlagung um Stundung zu ersuchen (Stundungsgesuch) und mit Erhalt der definitiven Steuerveranlagung ein begründetes Erlassgesuch einzureichen. Bei Fragen wenden Sie sich an die Hotline des Steueramtes, Tel

15 Schulden In der Regel werden Mandate mit komplexen Schuldenverhältnissen Personen anvertraut, die sich in solchen Fragen besonders gut auskennen. Ist eine schutzbedürftige Person bereits bei Mandatsbeginn verschuldet, wird die Erwachsenenschutzbehörde Sie darüber informieren, welche Schritte es einzuleiten gilt. Es muss in diesem Falle insbesondere geklärt werden, ob eine Schuldensanierung überhaupt möglich ist oder nicht. Schuldensanierung Aufgabe der Betreuungsperson ist es, vorhandene Schulden im Rahmen des Möglichen zu sanieren. Dies kann durch folgende Massnahmen erreicht werden: - Geltendmachung aller Leistungen, die der betreuten Person zustehen - Einsparungen im Budget - Verhandeln mit Gläubigern (evtl. kann so eine Forderung teilweise oder ganz abgeschrieben werden) - Anfrage an Fonds oder Stiftungen (nur bei nicht selbst verschuldeten finanziellen Engpässen) Achtung: Hüten Sie sich auf jeden Fall davor, bestehende Defizite aus eigenen Mitteln zu decken! Das Risiko, dabei Ihr Geld nicht mehr zurück zu erhalten, ist gross und den Verlust kann Ihnen niemand decken. Erste Schritte - Gläubigerliste erstellen - sollten Dritte bei Ihrem Klienten, Ihrer Klientin Schulden haben, Schuldanerkennung erstellen und Rückzahlungsmodus festhalten Schulden, die nicht behoben werden können Besteht eine grössere Schuld, die nicht behoben werden kann, kommt es vor, dass Sie diese verwalten müssen. Schulden sind Bestandteil der Buchhaltung und müssen in der Sparte Schulden im Rechnungs- und Buchhaltungsordner abgelegt und erfasst werden. Im Todesfall dürfen in einem solchen Falle keine Rechnungen mehr beglichen werden (vermeiden von Begünstigungen). Nehmen Sie in einer solchen Situation unbedingt Rücksprache mit der KESB. Schulden, die neu entstehen Es kommt gelegentlich vor, dass eine betreute Person die Angewohnheit hat, nicht finanzierbare Anschaffungen (z.b. über Versandhäuser) zu tätigen. Führt solches Verhalten zur Überschuldung, kann den bekannten Firmen evtl. mit einem Rundschreiben mitgeteilt werden, dass Bestellungen der betreuten Person nicht finanziert werden können. Ist die schutzbedürftige Person nicht in der Lage, ihr Verhalten zu ändern, nehmen Sie bitte mit der Erwachsenenschutzbehörde Kontakt auf, damit gegebenenfalls weitere Schritte oder Massnahmen gemeinsam eingeleitet werden können. Betreibungen Liegen Betreibungen gegen die betreute Person vor, empfiehlt es sich, mit dem Betreibungsamt und evtl. dem Rechnungssteller Kontakt aufzunehmen. Unter dem Hinweis, dass eine Beistandschaft errichtet wurde, kann evtl. eine Sistierung des Verfahrens bewirkt werden. Einerseits können Forderungen direkt beglichen werden und andererseits bei Vermögenslosigkeit die Aussichtslosigkeit des Verfahrens dokumentiert werden. Wichtig: AHV/IV-Renten und Ergänzungsleistungen können nicht betrieben werden. Bei AHV/IV-Renten und Ergänzungsleistungen ist damit auch eine aggressive Schuldensanierung (bis 10% des geschuldeten Betrages) möglich. Vorausgesetzt, die betreute Person verfügt über eine kleine Reserve. Mehr Informationen erhalten Sie unter

16 1. Spesen und Barauslagen Als private Betreuungsperson haben Sie Anspruch auf Rückerstattung von Barauslagen und Spesen, die im Rahmen der Betreuungsarbeit und im Interesse der betreuten Person entstanden sind. Dazu gehören auch kleine Geschenke an Klienten und Klientinnen oder in deren Auftrag. Wir bitten Sie, Spesen und Barauslagen direkt über das Zahlungsverkehrskonto abzurechnen (gegen Rechnung - es muss ersichtlich und plausibel sein, wofür die Spesen aufgewendet wurden). Entschädigung, Spesen und Barauslagen werden von der Stadt bevorschusst, wenn die Ersparnisse weniger als betragen. Dann beantragen Sie mit dem Einreichen des Rechenschaftsbericht bzw. der Rechnungsablage pauschal pro Jahr für Spesen und Barauslagen, zusätzlich zur Entschädigung. Fahrspesen Soweit zumutbar und sinnvoll, sind die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen und die entsprechenden Kosten abzurechnen. Bei Benutzung eines Autos sind Destination und Anzahl Fahrten anzugeben. Es werden 60 Rp. pro Kilometer vergütet. Alternativ können je Abrechnungsperiode pauschal für Fahrspesen beantragt werden. Telefongebühren und Porti Es können je Abrechnungsperiode pauschal bis beantragt werden. Eine Abrechnungsperiode dauert normalerweise 2 Jahre (Ausnahme: 1 Bericht). Kleine Geschenke Aufwendungen für kleine Geschenke und Restaurantbesuche sind aufzulisten (was/wann/wieviel). Alternativ können pauschal bis je Abrechnungsperiode beantragt werden.

17 Kosten bei Erwachsenenschutzmassnahmen Gebühren Die Gebühren basieren auf der gesetzlichen Grundlage des Gebührentarifs für die Kantonsund Gemeindeverwaltung (sg 812.5). Besteht für die Gebühr ein Mindest- und ein Höchstansatz, so ist sie innerhalb dieses Rahmens nach dem Wert und der Bedeutung der Amtshandlung, dem Zeit- und Arbeitsaufwand und der erforderlichen Sachkenntnis zu bemessen (Art. 11 Verwaltungsgebührenverordnung, VGV). Gebühren werden auf die nächsten aufgerundet, sie werden erst ab einem aufgerundeten Betrag von in Rechnung gestellt. Anordnungen betreffend die Patientenverfügung bis Anordnung betreffend den Vorsorgeauftrag bis Errichtung einer Beistandschaft Errichtung einer Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahme bis Übernahme einer Beistandschaft bis Genehmigung von Bericht und Rechnung Ordentlicher Bericht (i.d.r. zweijährlich, bis 3 o/oo des verwalteten Vermögens) bis Vom verwalteten Vermögen unter werden keine Gebühren erhoben. Ausserordentliche Geschäfte Aufnahme des Inventars bis Zustimmungsbedürftige Geschäfte bis Anlagebewilligungen und Genehmigung von Vermögensverwaltungsverträgen bis Beschränkung der Handlungsfähigkeit bis Aufhebung Aufhebung einer Beistandschaft bis Weitere Belastungen Auslagen für Gutachten, Expertisen, Publikationen, Rechtsgeschäfte, Dolmetscher, Verfahrenskosten etc. werden grundsätzlich in Rechnung gestellt.

18 Zustimmungsbedürftige Geschäfte Gesetzliche Grundlage Art. 416 ff ZGB - Liquidation des Haushalts, Kündigen des Mietvertrags - Dauerverträge über die Unterbringung der betroffenen Person - Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, Erb- und Erbteilungsverträge - Erwerb, Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche Belastung von Grundstücken, Erstellen von Bauten - Erwerb, Veräusserung und Verpfändung anderer Vermögenswerte sowie Errichtung einer Nutzniessung daran - Aufnahme und Gewährung von erheblichen Darlehen, Eingehung von wechselrechtlichen Verbindlichkeiten - Leibrenten- und Verpfründungsverträge sowie Lebensversicherungen - Übernahme oder Liquidation eines Geschäfts, Eintritt in eine Gesellschaft mit persönlicher Haftung - Erklärung der Zahlungsunfähigkeit, Prozessführung, Abschluss eines Vergleichs, eines Schiedsvertrags oder eine Nachlassvertrags Vorgehen 1. Vorbesprechen des Geschäfts mit der Erwachsenenschutzbehörde 2. Bearbeiten und abschliessen (inkl. Unterschriften) des Geschäfts 3. Einreichen eines Gesuchs samt Unterlagen (Korrespondenz etc.) an die Erwachsenenschutzbehörde 4. Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde 5. Mitteilung an Mandatsträger/in Gültigkeit des Geschäfts Ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Zustimmung durch die Erwachsenenschutzbehörde wird das Geschäft für die betreute Person verbindlich. Wird die Genehmigung nicht erteilt, fällt das Geschäft dahin, allenfalls sind Schadenersatzfragen zu klären. Zustimmung durch die betroffene Person selber Die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde ist nicht erforderlich, wenn die urteilsfähige Person ihr Einverständnis erteilt und ihre Handlungsfähigkeit durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt ist. Immer der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde bedürfen Verträge zwischen der Beiständin, dem Beistand und der betroffenen Person.

19 Finanzverwaltung Bei einer Finanz- und Vermögensverwaltung sind folgende Punkte zu beachten: A. Neuregelung der Konten bei Errichtung einer gesetzlichen Massnahme 1. Ziehen Sie die Konten nach Möglichkeit auf einer Bank zusammen. Dies vereinfacht die Übersicht und den Aufwand für Ihre Buchhaltung und unsere Revision. 2. Alle Konten müssen auf den Namen des Klienten/der Klientin lauten (keine Konti auf den Namen der Betreuungsperson eröffnen). 3. Verfügungsberechtigt über ein Konto ist entweder die Betreuungsperson (Zahlungsverkehr) oder die Klientin/der Klient (führen Sie separate Kontos / vermeiden Sie möglichst Bargeldverkehr / sollten Barauszahlungen unumgänglich sein, lassen Sie diese immer quittieren). Über das Konto, über das die Klientin/der Klient alleine verfügungsberechtigt ist, müssen Sie keine Rechenschaft ablegen. 4. Weisen Sie die Versicherungen an, ab sofort alle Einkünfte (Renten, Ergänzungsleistungen, Beiträge der Krankenkasse, ) auf das von Ihnen verwaltete Konto zu überweisen. 5. Vermögen über 50' muss behördlich deponiert werden. Über deponiertes Vermögen ist ausschliesslich die Erwachsenenschutzbehörde verfügungsberechtigt. 6. Für Wertschriftenanlagen bestehen bei der Erwachsenenschutzbehörde Richtlinien. Bitte erkundigen Sie sich bei unserer Vermögensverwaltung. Wenn Sie ein Mandat für die Stadt St.Gallen führen, steht Ihnen die Vermögensverwaltung, Tel , gerne für weitere Auskünfte zur Verfügung. B. Besonderheiten 1. Pflegeheimrechnungen sind zwecks Kostenbeteiligung an die Krankenkasse weiterzuleiten. 2. bei Bezug von Ergänzungsleistungen: Fordern Sie Krankheits- und Behinderungskosten (Franchise, Selbstbehalte usw.) über die AHV-Zweigstelle zurück (siehe Merkblatt Vergütungen von Krankheits- und Behinderungskosten ). Verlangen Sie eine Befreiung von Billag-Gebühren für Radio/TV-Konzessionen (Billag SA, Postfach, 1701 Freiburg / Kopie der EL-Verfügung beilegen). 3. bei IV-Rentnern und Rentnerinnen: AHV-Beiträge zahlen (Beitragslücken vermeiden). 4. Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte Gewisse vom Gesetz bezeichnete Rechtsgeschäfte (z.b. Grundstückgeschäft, Darlehen, Erbteilungsvertrag, Lebensversicherungsverträge, Verträge zwischen Klient und Beiständin, etc. vgl. Art. 416 ZGB) brauchen die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde. Wir bitten Sie, sich frühzeitig mit der juristischen Sachbearbeitung in Verbindung zu setzen.

20 Budget Erstellen Sie in einem der ersten Schritte, soweit möglich mit Ihrem Klienten, Ihrer Klientin, ein Budget und klären Sie gemeinsam, wer für welche Posten verantwortlich ist. Einkommen Lohn AHV/IV-Rente BVG-Rente Ergänzungsleistungen ausserordentliche Ergänzungsleistungen andere Eingänge (Versicherungen) Total Ausgaben Feste Verpflichtungen Miete Steuern Krankenkasse/Unfall Hausrat-/Privathaftpflichtversicherung Telefon/Radio/Fernseher Natel/Internet Elektrizität/Gas Fahrkosten (Abonnemente) Zeitungen/Zeitschriften/Beiträge (bei IV-Rentnern/Rentnerinnen AHV-Beiträge nicht vergessen) Fahrzeug (Steuern, Versicherung, Unterhalt) Haushalt Nahrung/Getränke Nebenkosten (Wasch-, Putzmittel, Hygiene, Entsorgungsgebühren) Persönliche Auslagen/Taschengeld Kleider/Wäsche/Schuhe Coiffeur/Freizeit/Kurse/Rauchen Bildung/Sport Rückstellungen Arzt/Zahnarzt/Optiker/Franchise Geschenke/Spenden Unvorhergesehenes/Anschaffungen Ferien/Weiterbildung Total Richten Sie einen Dauerauftrag für den Betrag, den Ihr Klient/Ihre Klientin auf einem separaten Konto selbständig verwaltet, ein. Weitere Informationen zur Erstellung eines Budgets finden Sie unter

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