Auer/Milisits/Reimer ELGA-HANDBUCH. Die Elektronische Gesundheitsakte. Praxisbeispiele Rechtlicher Hintergrund. Praxishandbuch

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1 Auer/Milisits/Reimer ELGA-HANDBUCH Die Elektronische Gesundheitsakte Praxisbeispiele Rechtlicher Hintergrund Praxishandbuch

2 ELGA Handbuch Die Elektronische Gesundheitsakte von Dr. Clemens-Martin Auer Sektionschef im BM für Gesundheit Dr. Carina Milisits BM für Gesundheit Dr. Sebastian Reimer ILIA Intelligent Law & Internet Applications Wien 2014 Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung

3 Zitiervorschlag: Auer/Milisits/Reimer, ELGA-Handbuch (2014) Rz Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Sämtliche Angaben in diesem Buch erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr; eine Haftung der Autorinnen und Autoren sowie des Verlages ist ausgeschlossen. ISBN Manz sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, Wien Telefon: (01) Datenkonvertierung und Satzherstellung: Anita Frühwirth Coverbild: svetikd istockphoto.com Druck: Prime Rate Kft., Budapest

4 Vorwort Das ELGA-Gesetz wurde im Dezember 2012 nach über fünf Jahren Arbeit im Gesundheitsministerium und vielen heftigen politischen Diskussionen, insb mit der (Österreichischen) Ärztekammer vom Parlament beschlossen. Das Thema Elektronische Gesundheitsakte (ELGA) hat so sehr polarisiert, weil es zum einen jeden von uns betrifft und zum anderen völlig neue Wege im Gesundheitssystem beschritten werden sollen. Betroffen sind nicht nur Patienten, sondern vor allem Ärzte sowie alle anderen Personen und Unternehmen, die im Gesundheitsbereich tätig sind. Das vorliegende ELGA-Praxishandbuch soll Ihnen, liebe Leser, eine Orientierung im komplexen Thema ELGA ermöglichen. Aus diesem Grund ist das vorliegende Buch zweigeteilt, und zwar l in einen Abschnitt ELGA in der Praxis, der Beispiele aufzeigt, wann ELGA zum l Einsatz kommen kann, und in einen Abschnitt ELGA Hintergrundinformation, der Ihnen ein fundiertes Verständnis von ELGA ermöglichen soll. Die Bestimmungen über ELGA sind im ELGA-Gesetz BGBl I 2012/111 und hier wiederum in dessen Artikel 1, mit dem ein Gesundheitstelematikgesetz 2012 erlassen wird, eingebettet. Die Bestimmungen über ELGA finden sich im 4. Abschnitt dieses GTelG 2012 und beziehen sich nur auf die ELGA-relevante Teilmenge der Gesundheitstelematik. Gesetzeszitate in diesem Buch ohne Anführung einer Gesetzesbezeichnung (zb: 15 Abs 2) beziehen sich immer auf das im ELGA-Gesetz eingebettete Gesundheitstelematikgesetz ELGA ist in Österreich von Anbeginn an von einem starken politischen Konsens der relevanten Gesundheitspolitiker in der Bundesgesundheitskommission getragen worden. Dort entscheidet der Bundesminister für Gesundheit gemeinsam mit den neun zuständigen Landesräten aus den Bundesländern sowie Obfrauen und Obmännern der sozialen Krankenversicherung unter Begleitung der gesetzlichen Spitzenrepräsentanten der Gesundheitsberufe und Gesundheitseinrichtungen alle wesentlichen Fragen über Organisation und Finanzierung der Gesundheitsversorgung. Unter Gesundheitsministerin Maria Rauch-Kallat sind 2006 die ersten richtungsweisenden Entscheidungen zur Vorbereitung von ELGA gefallen und unter Gesundheitsministerin Dr. Andrea Kdolsky wesentlich weitergeführt worden. Unter Gesundheitsminister Alois Stöger sind weitere entscheidende Maßnahmen zur konkreten Errichtung getroffen worden. Zuletzt hat er im Herbst 2012 der Bundesregierung und dem Parlament das ELGA-Gesetz zur Beschlussfassung vorgelegt. Österreich ist mit dieser ehealth-politik eines der führenden Länder in der Europäischen Union im Hinblick auf die Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologie im Gesundheitsbereich. Die Ver- III

5 Vorwort treter des Gesundheitsministeriums sind darüber hinaus federführend in verschiedenen grenzüberschreitenden Projekten und Entscheidungsgremien innerhalb der EU, wie etwa dem Projekt epsos ( European Patient Smart Open Services ), eingebunden. Im Prinzip geht es national und international immer um dieselbe Herausforderung: Wie können einerseits zwischen den verschiedensten IT-Systemen im Gesundheitsbereich Interoperabilität für den Datenaustausch hergestellt und so elementare Grundvoraussetzungen wie Identität und Authentizität gewährleistet werden? Wie kann anderseits ein gemeinsames Verständnis der datenschutzrechtlichen Grundbedingungen im Umgang mit personenbezogenen Gesundheitsdaten entwickelt und rechtlich abgesichert werden? Die Autoren dieses ELGA-Buches sind die unmittelbar redaktionellen Autoren des vorliegenden ELGA-Gesetzes. Die Koordination eines so komplexen Gesetzwerdungsprozesses und des Gesamtprojekts ist neben dem politischen Willen in Regierung und Gesetzgebung auch der intellektuellen Kraftanstrengung vieler Kolleginnen und Kollegen zu verdanken. Stellvertretend für viele in anderen Bundesministerien, den neun Landesregierungen sowie in der Sozialversicherung seien vom Gesundheitsministerium Dr. Franz Leisch und Mag. Engelbert Prenner genannt, die Kollegen zunächst in der ARGE-ELGA unter der Leitung von Dr. Alexander Schanner und später in der Nachfolgeorganisation, der ELGA-GmbH, unter der Geschäftsführung von Dr. Susanne Herbek und Mag. Hubert A. Eisl, MBA sowie im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger DI Volker Schörghofer mit seinen verschiedensten Teams im Bereich der Sozialversicherung. Unser besonderer Dank gilt weiters Hon.- Prof. Dr. Gerhard Aigner (BMG), Dr. Gerald Bachinger (Patientenanwalt NÖ), Dr. Martin Hurch (ELGA-GmbH), Mag. Dr. Stefan Sabutsch (ELGA-GmbH) sowie Dr. Michael Lehner (Facharzt für Nuklearmedizin im Klinikum Wels-Grieskirchen). Wien, im Jänner 2014 Clemens-Martin Auer Carina Milisits Sebastian Reimer IV

6 Inhaltsverzeichnis Vorwort... III Abkürzungsverzeichnis... XI Literaturverzeichnis... XVII Einführung... 1 Teil 1 ELGA in der Praxis I. Einleitung... 5 II. ELGA Lebenssituationen... 5 A. Der Unfall im Kindergarten... 5 B. Orientierungsloser Jugendlicher Darf auf die ELGA von orientierungslosen 16-Jährigen zugegriffen werden? Variante: Orientierungsloser ist 24 Jahre alt und besachwaltet Wird die Einnahme von Anti-Depressiva oder anderer Psychopharmaka auch in ELGA vermerkt?... 8 C. Der Autounfall Kann ELGA herangezogen werden, wenn die betreffende Person bewusstlos ist? 9 2. Dürfen Arbeitgeber zu Behandlungszwecken auf ELGA zugreifen?... 9 D. Der Sturz eines betagten Menschen Dürfen die Sanitäter auf dem Weg ins Spital eine ELGA-Abfrage starten? Darf der Enkel der Patientin daheim einen aktuellen Ausdruck ihrer ELGA anfertigen? E. Der Zuckerschock Behandlungsverlauf bisher (ohne ELGA) Behandlungsverlauf mit ELGA Erklärung des ELGA-Prozesses im Krankenhaus III. ELGA aus Sicht der Patienten (ELGA-Teilnehmer) A. Grundsätzliche Fragen zu ELGA Wofür brauche ich als Patient ELGA? Was ist in ELGA gespeichert? Sind die Ärzte des Patienten zur Verwendung von ELGA verpflichtet? Wer darf Gesundheitsdaten des Patienten in ELGA aufnehmen? Wer darf auf ELGA zugreifen? Hat der Arbeitgeber eines Patienten Zugriff auf dessen ELGA-Gesundheitsdaten? Darf eine Privatversicherung des Patienten auf dessen ELGA-Gesundheitsdaten zugreifen? Kann die Krankenversicherung des Patienten zugreifen, damit er bei der Medikamentenbewilligung nicht alle Unterlagen nochmals schicken muss? V

7 VI Inhaltsverzeichnis 9. Werden die Daten des Patienten für wissenschaftliche Zwecke oder Forschungszwecke verwendet? Kann der Patient selbst in ELGA Dokumente speichern? B. Teilnahme an ELGA Wer nimmt an ELGA teil? Nehmen auch Privatversicherte an ELGA teil? Muss ich als Patient an ELGA teilnehmen? Was muss ich als Patient tun, wenn ich nicht an ELGA teilnehmen will? Was bedeutet Opt-Out? Warum gibt es ein Opt-Out und kein Opt-In? Werden die schon vorhandenen Gesundheitsdaten beim Opt-Out gelöscht? Sind Widersprüche endgültig oder können sie widerrufen werden? Kann ich als Patient, auch wenn ich an ELGA teilnehme, Zweitmeinungen einholen? C. Handhabung und Technik Können auch frühere Gesundheitsdaten des Patienten in ELGA aufgenommen werden? Brauche ich als Patient für die Verwendung von ELGA eine Bürgerkarte? Wie kann ich als Patient auf meine ELGA-Gesundheitsdaten zugreifen, wenn ich kein Internet zu Hause habe? Was hat die e-card mit ELGA zu tun? Gibt es einen elektronischen Impfpass? Ein Patient hat eine psychische Krankheit und möchte nicht, dass diese in ELGA aufscheint ist es möglich, dass er trotzdem an ELGA teilnimmt? Kostet mich als Patient die Teilnahme etwas? Was ist, wenn ich mich als Patient in einem anderen Bundesland oder gar im Ausland behandeln lasse? Kann ich als Patient meine Gesundheitsdaten auch ausdrucken? Muss ich als Patient Befunde weiterhin bei mir zu Hause aufbewahren? Können Patientenverfügungen in ELGA (als Volltext oder Hinweis) gespeichert werden? D. E-Medikation Was ist e-medikation? Wofür ist die e-medikation erforderlich? Welche Medikamente werden in ELGA gespeichert? Warum gibt es im Gegensatz zum Pilotversuch keine Wechselwirkungsprüfung mehr durch das System? Was war das Ergebnis des Pilotprojekts e-medikation? E. Patientenrechte Was bedeutet ELGA für meine Rechte als Patient? Was sind die ELGA-Teilnehmerrechte? Wie und wo erhalte ich als Patient Informationen zu ELGA? F. Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Protokollierungsdaten Stellvertretung Darf ich für meine Kinder auf ELGA zugreifen? Darf ich für meine Kinder aus ELGA (hinaus)optieren? Darf ich für meine kranke Mutter/meinen kranken Vater auf ELGA zugreifen? Wie kann ich als Patient eine Vollmacht für den Zugriff auf ELGA erteilen? IV. ELGA aus Sicht der Ärzte A. Grundsätzliche Fragen Für welche Ärzte gilt das ELGA-Gesetz? Muss ich als Arzt an ELGA teilnehmen?... 30

8 Inhaltsverzeichnis 3. Wann muss ich in einem Gesundheitsberuf lesend und wann schreibend auf ELGA zugreifen? Wie sieht der ELGA-Fahrplan für Gesundheitsberufe aus? Darf die Ärztekammer eine Blacklist der säumigen ELGA-Ärzte veröffentlichen? Welche Gesundheitsdaten sind in ELGA zu speichern? Kommt es durch ELGA zu einer Verschärfung der Haftung? Ist ELGA verfassungswidrig? Brauche ich als Arzt für die Teilnahme an ELGA eine Meldung beim Datenverarbeitungsregister (DVR)? Darf ELGA für Zwecke der Gesundheitspolitik, insbesondere der Steuerung und Planung von Gesundheitsdienstleistungen, verwendet werden? Warum sind die Bestimmungen des ELGA-Gesetzes so kompliziert formuliert? Darf ich als Schularzt die Daten der Schulkinder verwenden? B. ELGA und das Behandlungsverhältnis Welche Auswirkungen kann ELGA auf das Behandlungsverhältnis haben? Was muss bei besonders heiklen Daten, wie Daten über HIV-Infektionen, beachtet werden? Welche Daten sind als genetische Daten und damit besonders heikle Daten zu verstehen? Wie verhält sich die ärztliche Schweigepflicht zur Teilnahmepflicht an ELGA? Darf ich mich als Arzt auf die Medikationsliste meiner Patienten in deren ELGA blind verlassen? Muss ich als Arzt die Medikamente, die ich meinen Patienten verordnet habe, in ELGA speichern? Darf ich als Arzt von Patienten, die bewusstlos sind, Gesundheitsdaten aus ELGA abfragen? Ersetzt ELGA die ärztliche Dokumentationspflicht? Muss die Patient Summary auch in ELGA verwendet werden? C. Haftungsfragen Wer haftet für Ausfälle von ELGA? Wer haftet für unrichtige Informationen in ELGA? Wie sieht die Haftung aus, wenn der Arzt ELGA verwenden will, der ELGA- Teilnehmer aber nicht? Wie sieht die Haftung bei Behandlungsfehlern auf Grund unvollständiger Information aus? D. Handhabung und Technik Ist es überhaupt verfassungskonform, dass ich als Arzt durch ELGA möglicherweise einen höheren technischen Aufwand habe? Muss ich als Arzt den Computer nach der Ordinationszeit laufen lassen? Brauche ich als Arzt für die Teilnahme an ELGA eine Bürgerkarte? Was muss ich als Arzt tun, wenn ich keine Bürgerkarte habe? Muss ich als Arzt ELGA-Gesundheitsdaten verschlüsselt abspeichern? Darf ich als Arzt Gesundheitsdaten in unverschlüsselten s verschicken?.. 39 V. ELGA aus Sicht der Apotheker A. Wann muss ich als Apotheker welche Medikation eintragen? B. Muss ich als Apotheker aktiv nachfragen, ob ein Kunde an ELGA bzw der e-medikation teilnimmt? C. Habe ich als Apotheker auf alle ELGA-Gesundheitsdaten Zugriff? VI. ELGA aus Sicht der Krankenanstalten A. Sind Rehabilitationseinrichtungen der Sozialversicherung ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter? VII

9 Inhaltsverzeichnis B. Welchen Befund muss die Krankenanstalt im Rahmen eines Entlassungsbriefes speichern? C. Welche natürliche Person einer Krankenanstalt scheint in ELGA auf? D. Dürfen Befunde schon früher in ELGA gespeichert werden? E. Wie ist mit Personen, die unter Sachwalterschaft stehen, zu verfahren? F. Dürfen ELGA-Teilnehmer bestimmte Mitarbeiter einer Krankenanstalt sperren?.. 43 G. Kann ich in einem Krankenhaus während eines stationären Aufenthaltes noch der Teilnahme an ELGA situativ widersprechen? VII. ELGA aus Sicht der Pflegeeinrichtungen A. Die Pflegeeinrichtungen sind keine Rolle nach der GTelV sind sie deshalb keine Gesundheitsdiensteanbieter? B. Für welche Bereiche der Pflege gilt das ELGA-Gesetz? C. Sind Pflegeeinrichtungen auch zur Speicherung von ELGA-Gesundheitsdaten in ELGA verpflichtet? D. Welche Auswirkungen hat ELGA auf die Führung der Pflegedokumentation? VIII Teil 2 ELGA Hintergrundinformation I. Entstehungsgeschichte II. Beweggründe für ELGA A. Gesundheitspolitische Gründe B. Finanzielle Gründe III. Rechtlicher Rahmen von ELGA A. Unionsrechtlicher Hintergrund Kompetenz der Europäischen Union im Bereich der Gesundheitstelematik Die Datenschutz-Richtlinie Art 8 Abs 3 Datenschutz-Richtlinie: Gesundheitsversorgung Art 8 Abs 4 Datenschutz-Richtlinie: wichtiges öffentliches Interesse B. Verfassungsrechtlicher Hintergrund Das Grundrecht auf Datenschutz Unverletzlichkeit des Eigentums IV. Der Anwendungsbereich des Gesundheitstelematikgesetzes A. Sachlicher Anwendungsbereich die Verwendung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten B. Persönlicher Anwendungsbereich die Gesundheitsdiensteanbieter isd 2 Z 2 GTelG C. Zeitlicher Anwendungsbereich V. Die ELGA-Teilnehmer A. Hintergrund B. Die Rechte der ELGA-Teilnehmer Widerspruchsrechte Recht auf Aufnahme von ELGA-Gesundheitsdaten ( 16 Abs 2 Z 1 GTelG 2012) Recht auf Einsicht in die ELGA-Gesundheitsdaten ( 16 Abs 1 Z 1 GTelG 2012) Recht auf Einsicht in die Protokolldaten ( 16 Abs 1 Z 1 GTelG 2012) Recht auf Aus- bzw Einblendung von ELGA-Gesundheitsdaten ( 16 Abs 1 Z 2 lit a GTelG 2012) Recht auf Löschung von ELGA-Gesundheitsdaten ( 16 Abs 1 Z 2 lit a GTelG 2012)... 81

10 Inhaltsverzeichnis 7. Recht, Einsichtsfristen zu verkürzen ( 16 Abs 1 Z 2 lit b GTelG 2012) Recht, einen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter des besonderen Vertrauens festzulegen ( 16 Abs 1 Z 2 lit c GTelG 2012) Recht auf Nicht-Benachteiligung ( 16 Abs 3 GTelG 2012) Recht auf Information ( 16 Abs 4 und 5 GTelG 2012) Einrichtung eines Service-Centers für allgemeine Anfragen zu ELGA ( Serviceline ) Recht auf Unterstützung durch Mitarbeiter der ELGA-Ombudsstelle ( 17 Abs 2 GTelG 2012) VI. Rechtsschutz im Bereich ELGA A. Die ELGA-Ombudsstelle B. Die Datenschutzkommission C. Die Gerichte VII. Die ELGA-Gesundheitsdaten A. Hintergrund B. Umfang C. Bedeutung VIII. Die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter (ELGA-GDA) A. Hintergrund B. Die Rollen der ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter C. Haftungsrechtliche Aspekte IX. ELGA-Anwendungen A. Entlassungsbrief ( Arztbrief ) Entlassungsbrief (Spital) Entlassungsbrief (Pflege) B. Laborbefunde C. Befunde der bildgebenden Diagnostik X. Basiskomponenten von ELGA A. Das Berechtigungssystem ( Berechtigungsregelwerk ) Hintergrund Aufbau und Funktionsweise Die Grobberechtigung gem 21 Abs B. Die Identifikationsregister Patientenindex Gesundheitsdiensteanbieter-Index (GDA-Index) C. Die Dokumentenregister D. Die Datenspeicher E. Das Protokollierungssystem Aufzeichnung im Protokollierungssystem Hintergrund F. Das Zugangsportal XI. Nutzungsrechte an ELGA XII. Strafbestimmungen A. Hintergrund B. Gerichtliches Strafrecht Rechtslage vor dem ELGA-Gesetz (bis ) Rechtslage nach dem ELGA-Gesetz (seit ) C. Verwaltungsstrafrecht Rechtslage vor dem ELGA-Gesetz (bis ) Rechtslage nach dem ELGA-Gesetz (seit ) IX

11 Inhaltsverzeichnis Ausblick Anhang Stichwortverzeichnis X

12 Abkürzungsverzeichnis a-card = Apothekenkarte (e-card für Apotheken) aa = anderer Ansicht AB = Ausschussbericht ABGB = Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch JGS 946 ABl = Amtsblatt der Europäischen Union Abs = Absatz AEUV = Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, konsolidierte Fassung: ABl C 2010/83, 47 (eur-lex.europa.eu/lexuriserv/lexuriserv.do?uri= OJ:C:2010:083:0047:0200:de:PDF [ ]) arg = argumentum Art = Artikel ÄrzteG = Ärztegesetz 1998 BGBl I 1998/169 ASoK = Arbeits- und Sozialrechtskartei (Fachzeitschrift) ASVG = Allgemeines Sozialversicherungsgesetz BGBl 1955/189 AVG = Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 BGBl 1991/51 AVSV = Amtliche Verlautbarungen der Sozialversicherungsträger (vgl [ ] BAG = (Schweizerisches) Bundesamt für Gesundheit (vgl [ ]) BAK = Bundesarbeitskammer B-KUVG = Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz BGBl 1967/200 B-VG = Bundes-Verfassungsgesetz BGBl 1930/1 BBPC = Basic Patient Privacy Consents BGBl = Bundesgesetzblatt BKA = Bundeskanzleramt BKA-VD = Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst BlgNR = Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrats BMG = Bundesministeriengesetz 1986 BGBl 1986/76 BMGF = Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bpk = bereichsspezifisches Personenkennzeichen BSVG = Bauern-Sozialversicherungsgesetz BGBl 1978/559 BVG = Bundesverfassungsgesetz bzw = beziehungsweise XI

13 Abkürzungsverzeichnis ca = circa CDA = Clinical Document Architecture dh = das heißt Dipl-Arb = Diplomarbeit Diss = Dissertation dl = Deziliter DS-RL = Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz- Richtlinie), ABl L 1995/281, 31 DSG = Datenschutzgesetz BGBl 1978/565 DSG 2000 = Datenschutzgesetz 2000 BGBl I 1999/165 DSK = Datenschutzkommission (vgl [ ]) DSR = Datenschutzrat DuD = Datenschutz und Datensicherheit (deutsche Fachzeitschrift) DVR = Datenverarbeitungsregister EG = Europäische Gemeinschaft(en) EGV = Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, konsolidierte Fassung: ABl C 2002/325, 33 (eur-lex.europa.eu/de/treaties/dat/12002e/ pdf/12002e_de.pdf [ ]) EHR = Electronic Health Records ehvd = ehealth-verzeichnisdienst EIS = ELGA-Interoperabilitätsstufen EJBI = European Journal for Biomedical Informatics (vgl [ ]) EL = Ergänzungslieferung ELGA = Elektronische Gesundheitsakte ELGA-G = Elektronische Gesundheitsakte-Gesetz BGBl I 2012/111 ELGA-GDA = ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter ELGA-VO = ELGA-Verordnung BGBl II 2013/505 EMRK = Europäische Menschenrechtskonvention BGBl 1958/210 EPA = Elektronische Patientenakte(n) epsos = European Patient Smart Open Services (vgl [ ]) ErläutRV = Erläuterungen zur Regierungsvorlage etc = et cetera EU = Europäische Union E-GovG = E-Government-Gesetz BGBl I 2004/10 f = folgende ff = fortfolgende FS = Festschrift FSVG = Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger BGBl 1978/624 XII

14 Abkürzungsverzeichnis GDA = Gesundheitsdiensteanbieter ggf = gegebenenfalls GmbH = Gesellschaft mit beschränkter Haftung GÖG = Gesundheit Österreich GmbH (eingerichtet durch BGBl I 2006/132) GP = Gesetzgebungsperiode GSVG = Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz BGBl 1978/560 GTelG = Gesundheitstelematikgesetz BGBl I 2004/179 GTelG 2012 = Gesundheitstelematikgesetz 2012 BGBl I 2012/111 GTelV 2012 = Gesundheitstelematikverordnung 2012 BGBl II 2012/483 GTelV 2013 = Gesundheitstelematikverordnung 2013 BGBl II 2013/506 GTG = Gentechnikgesetz BGBl 1994/510 ha = herrschende(r) Ansicht HebG = Hebammengesetz BGBl 1994/310 Hrsg = Herausgeber idf = in der Fassung idr = in der Regel IHE = Integrating Healthcare Enterprise IKT = Informations- und Kommunikationstechnologie insb = insbesondere isd = im Sinne der/des IT = Informationstechnologie IT-SV = IT-Services der Sozialversicherung GmbH ivm = in Verbindung mit JBl = Juristische Blätter JGS = Justizgesetzsammlung (einer der Vorgänger des heutigen Bundesgesetzblattes) KAKuG = Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz BGBl 1957/1 KAV = Krankenanstaltenverbund KIS = Krankenhausinformationssystem KSchG = Konsumentenschutzgesetz BGBl 1979/140 L = Législation (Teil des Amtsblattes der Europäischen Union, der der Publikation von Rechtsvorschriften dient) lat = lateinisch lit = litera(e) LIVE = Leistungsinformationssystem (für Sozialversicherte) XIII

15 Abkürzungsverzeichnis mg = Milligramm Mio = Million(en) MKO = Musterkrankenordnung AVSV 2011/106 (Volltext abrufbar unter d= d16913b79f479050f66848df6.jboss_423_1a?dokid=2011%3d 106&dokStat=0&csrId=3442&tlId= [ ]) MPG = Medizinproduktegesetz BGBl 1996/657 MR = Magnetresonanz mwn = mit weiteren Nachweisen o-card = Ordinationskarte (e-card für Ordinationen) OTC = Over The Counter (= nicht rezeptpflichtige Arzneimittel) ÖÄK = Österreichische Ärztekammer ÖKZ = Das österreichische Gesundheitswesen (Fachzeitschrift) ÖRK = Österreichisches Rotes Kreuz PR-RL = Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (Patientenrechte-Richtlinie), ABl L 88/2011, 45 RdM = Recht der Medizin (Fachzeitschrift der österreichischen Sozialversicherung) RL = Richtlinie Rz = Randziffer sog = so genannt/-e/-er/-es SoSi = Soziale Sicherheit (Fachzeitschrift) sublit = sublitera(e) StGB = Strafgesetzbuch BGBl 1974/60 STRING = STandards und Richtlinien für den INformatikeinsatz im österreichischen Gesundheitswesen (Kommission beim BMGF [im Jahr 2005 trug das heutige Bundesministerium für Gesundheit die Bezeichnung Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, abgekürzt BMGF] gemäß 8 BMG) TILAK = Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH ( [ ]) ua = unter anderem usw = und so weiter uu = unter Umständen VersVG = Versicherungsvertragsgesetz BGBl 1959/2 VfGH = Verfassungsgerichtshof VfSlg = Verfassungssammlung (Sammlung der VfGH-Erkenntnisse) XIV

16 Die Rundum-Information zur Elektronischen Gesundheitsakte für alle beruflich ob im Bereich Medizin oder Recht damit befassten und interessierten Personen: Praxisbeispiele: häufige Lebenssituationen wie der Unfall im Kindergarten, der Sturz eines betagten Menschen usw.: Wer kann/darf/muss im Fall der Fälle in ELGA Einsicht nehmen oder Einträge machen? Wer kann wie seine persönlichen Daten schützen? ELGA für die betroffenen (Berufs-)Gruppen: Antworten auf die wichtigsten Fragen für Ärzte Apotheker Krankenanstalten Pflegeeinrichtungen Patienten rechtlicher Hintergrund: gestaffeltes Inkrafttreten Rechte der ELGA-Teilnehmer (Datenschutz!) Rechtsschutz, Haftung, Sanktionen u.v.m. Die Autoren dieses Buches sind auch die unmittelbar redaktionellen Autoren des ELGA-Gesetzes und der ELGA-Verordnung: Dr. Clemens-Martin Auer, Sektionschef im Bundesministerium für Gesundheit. Dr. Carina Milisits, Bundesministerium für Gesundheit. Dr. Sebastian Reimer, Intelligent Law & Internet Applications. ISBN

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