3. Die Höhe der Leistungen (insbesondere des Arbeitslosengeldes II)

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1 104 Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts 3. Die Höhe der Leistungen (insbesondere des Arbeitslosengeldes II) Zusätzlicher Bedarf Regelbedarf Einmalige Leistungen 3.1 Der Regelbedarf Das Arbeitslosengeld II beträgt für den erwerbsfähigen Hilfesuchenden 345 Euro. Damit ist der Regelbedarf des Hilfebedürftigen abgedeckt. Dies ist aber nicht alles, was er bekommen kann. Möglicherweise hat er einen zusätzlichen Bedarf, der bei ihm infolge seiner besonderen Lebensumstände regelmäßig vorhanden ist und der nicht durch die Regelleistung abgedeckt ist. Für diesen Mehrbedarf gibt es besondere Zuschläge (siehe Seite 112). Außerdem werden neben dem Regelbedarf und einem eventuellen Mehrbedarf die Unterkunftsund Heizungskosten übernommen (siehe Seite 117). Zunächst zum Regelbedarf: Mit den 345 Euro soll weitgehend pauschal der Bedarf des Lebensunterhalts umfasst sein. Hierzu zählen insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarf für das tägliche Leben sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Was heißt das? Damit meint man, dass die Regelleistung in etwa folgenden Bedarf deckt: Bedarf an Nahrung, Getränken, Tabakwaren, Bekleidung, Schuhen, Wohnung, Strom, Möbel, Apparaten, Haushaltsgeräten, Gesundheitspflege, Verkehr, Telefon, Telefax, Freizeit, Kultur, Leistungen für Hotel/ Pensionen und Restaurants sowie Waren und Dienstleistungen. Diejenigen, die bisher Sozialhilfe bezogen haben, werden schmerzlich die»einmaligen Leistungen«(wie zum Beispiel Instandsetzung von Bekleidung, Schuhen und Wäsche in nicht kleinem Umfang, Beschaffung von besonderen Lernmitteln für Schüler usw.) vermissen. Die meisten bisherigen einmaligen Leistungen sind in die monatliche Regelleistung einbezogen worden. Hierfür gibt es keine besonderen Geldmittel mehr! Der Gesetzgeber hat dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung

2 Das Arbeitslosengeld II 105 (aber auch mit der Begründung, es solle die Selbstverantwortung des Leistungsberechtigten gestärkt werden) so geregelt. Nur noch für ganz wenige einmalige Leistungen werden Gelder gezahlt. Nachdem fast alles zur Regelleistung gehört, soll aber trotzdem kurz dargestellt werden, was ein besonderer Bedarf ist, für den Leistungen über die Regelleistung hinaus erbracht werden können: Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt, mehrtägige Klassenfahrten, Wohnungssonderbedarf (Maklergebühren, Umzugskosten, Übernahme von Mietschulden), siehe im Einzelnen hierzu Seite 126 ff. 3.2 Ergänzende Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) Obwohl der Gesetzgeber davon ausgeht, dass das SGB II ein geschlossenes System der Sozialleistungen darstellt, gibt es durchaus die Möglichkeit, dass Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld Ansprüche auf Sozialhilfe nach dem SGB XII geltend machen können und entsprechende Leistungen auch erhalten. Hierzu zählen: a) Hilfen zur Gesundheit Hilfen zur Gesundheit werden nach den 47 ff. SGB XII geleistet. Die Gemeinden als Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII erbringen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten die medizinischen Vorsorgeleistungen und Untersuchungen. Dies gilt auch für Leistungen zur Krankenbehandlung. Zur Familienplanung werden ärztliche Beratung, die erforderliche Untersuchung und sogar die Verordnung der empfängnisregelnden Mittel geleistet. Allerdings werden die Kosten für empfängnisverhütende Besonderer Bedarf SGB II-Leistungen schließen nicht in jedem Fall SGB XII-Leistungen aus! Vorsorgeleistungen

3 106 Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Hilfen zur Ausbildung Häusliche Pflege Mittel nur übernommen, wenn dies ärztlich verordnet ist. Außerdem gibt es Hilfen bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie bei Sterilisation. Die Hilfen nach den 47 bis 51 SGB XII müssen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. b) Eingliederungshilfen für behinderte Menschen Ist eine Person behindert (nicht unbedingt schwerbehindert siehe zum Unterschied Seite 65), kann sie Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind u.a. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf (einschließlich des Besuchs einer Hochschule), Hilfen zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit, nachgehende Hilfen zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben. Außerdem können Hilfen in einer den anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten geleistet werden. Behinderte Menschen sind im Allgemeinen nicht außerstande, die Voraussetzungen für die Gewährung des Arbeitslosengeld II (u.a. Arbeit von mindestens drei Stunden täglich) zu erfüllen. Es ist möglich, dass sich die Behinderung überhaupt nicht im zeitlichen Einsatz auswirkt. c) Hilfe zur Pflege Nach 61 SGB XII ist Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die üblichen und wiederkehrenden Verrichtungen im täglichen Leben auf Dauer in erheblichem Maße der Hilfe bedürfen, Hilfe zur Pflege zu leisten. Dies ist auch möglich, wenn jemand nur krank ist und voraussichtlich

4 Das Arbeitslosengeld II 107 für weniger als sechs Monate der Pflege bedarf oder einen geringeren Bedarf an Hilfe hat. Die Hilfe zur Pflege umfasst häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und stationäre Pflege. In minderschweren Fällen soll der Träger der Sozialhilfe (die Gemeinde) Anstrengungen unternehmen, dass die Pflege durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen (Angehörige, Freunde, Bekannte) oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird. Es kann ein Pflegegeld gezahlt werden. Außerdem können die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson erstattet werden. d) Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten Nach 67 SGB XII sind Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind (zum Beispiel Obdachlose, Landfahrer, aus dem Gefängnis Entlassene, Nichtseßhafte, verhaltensgestörte Jugendliche usw.), Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, soweit sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Hierzu gehören insbesondere Beratungs- und persönliche Betreuungsleistungen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. Diese Leistungen werden ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen erbracht. e) Hilfen in anderen Lebenslagen ( 70 ff. SGB XII) Unter Hilfen in anderen Lebenslagen sind Hilfen zur Weiterführung des Haushalts, Blindenhilfe, Altenhilfe oder Übernahme der Bestattungskosten, zu verstehen. Falls weder der Hilfebedürftige noch ein Haushaltsangehöriger den Haushalt führen kann und die Weiterführung des Haushalts erforderlich ist, sollen entsprechende Leistungen zur Weiterführung des Haushalts gewährt werden. Die Leistungen bestehen in der persönlichen Betreuung sowie aller zur Weiterführung des Haushalts erforderlichen Tä- Pflegegeld Beratungsund Betreuungsleistungen Haushaltshilfe

5 108 Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Altenhilfe Blindenhilfe tigkeiten. Auch die Übernahme der angemessenen Kosten für eine vorübergehende anderweitige Unterbringung von Haushaltsangehörigen gehört hierzu. Im Rahmen der Altenhilfe sollen Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, verhütet, überwunden oder gemildert werden, um alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. In diesem Zusammenhang werden Leistungen zu einer Betätigung und zum gesellschaftlichen Engagement erbracht, ebenso Leistungen bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer altersgerechten Wohnung, die Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Aufnahme in eine Einrichtung der Altenbetreuung, insbesondere bei der Beschaffung eines geeigneten Heimplatzes. Daneben werden die Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste angeboten. Schließlich auch Leistungen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen, und Leistungen, die alten Menschen die Verbindung mit nahestehenden Personen ermöglichen. Im Zusammenhang mit dem SGB II kann dies insbesondere ältere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft treffen. Blindenhilfe wird blinden Menschen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen gewährt. Die Blindenhilfe betrug bis zum für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für jüngere Menschen 293 Euro monatlich und stellt eine Zweckbestimmte Leistung dar, die nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Menschen, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen, stehen blinden Menschen gleich! In diesen Fällen werden jedoch medizinische Nachweise erforderlich sein.

6 Das Arbeitslosengeld II 109 Nach 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, diese Kosten zu tragen. Nach 73 SGB XII können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Diese Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden. Bestattungskosten Klaus Schulte lebt von seiner Familie getrennt in Essen. Seine beiden Kinder, die er ab und zu sehen möchte, sind mit ihrer Mutter nach Hamburg verzogen. Er will von der ARGE einen zusätzlichen Beitrag haben, um alle 14 Tage nach Hamburg zu fahren, um seine Kinder zu sehen. Die ARGE lehnt dies ab. Nach einem neueren Urteil des Bundessozialgerichts ist die Regelleistung von 345 Euro entgültig. Sie kann nicht ausgeweitet werden. Klaus Schulte könnte aber geholfen werden, indem ihm Geldleistungen als Beihilfe nach 73 SGB XII vom Sozialamt der Gemeinde gewährt würden, damit er seine Kinder sehen kann. Beispiel c) Die Höhe der Leistungen in der Bedarfsgemeinschaft Wie bereits auf Seite 104 ausgeführt, beträgt die monatliche (Eck-)Regelleistung 345 Euro. Dieser Satz steht erwerbsfähigen Alleinstehenden, Alleinerziehenden oder Personen, deren Partner minderjährig ist, zu. Alleinstehend ist auch, wer volljährig ist und im Haushalt der Eltern lebt. Leben nun zwei Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft (siehe Seite 40), die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zusammen, darf die Regelleistung nicht einfach mit»2«multipliziert werden; vielmehr wird sie um jeweils zehn Prozent gemindert und beläuft sich nur noch auf 90 Prozent der Regelleistung für Alleinstehende, d.h. 311 Euro. Ehepaare erhalten somit nur 622 Euro. Das gilt nicht, wenn ein Ehepartner des Hilfebedürftigen in der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr noch nicht 90 Prozent der Regelleistung

7 110 Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Sozialgeld vollendet hat. In diesem Fall erhält der volljährige Partner die höhere Eckregelleistung von 100 Prozent (345 Euro = 100 Prozent) und der minderjährige Partner die Regelleistung in Höhe von 80 Prozent für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 276 Euro. Ehepartner erhalten demnach zusammen 621 Euro. Für»sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft«beträgt die Regelleistung 80 Prozent, d.h. 276 Euro. Hierzu zählen auch erwerbsfähige minderjährige Kinder ab Vollendung des 15. Lebensjahres. Die nichterwerbsfähigen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft erhalten kein Arbeitslosengeld II, sondern Sozialgeld gemäß 28 SGB II. Die Regelleistung beläuft sich für minderjährige Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auf 60 Prozent, das sind 207 Euro und für Kinder ab dem 15. Lebensjahr 80 Prozent, das sind 276 Euro. 80 Prozent der Regelleistung Erwerbsfähige, Alleinstehende, Alleinerziehende, Personen mit minderjährigem Partner Erwerbsfähiger mit volljährigem Partner Minderjähriger Partner eines Erwerbsfähigen Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres Kinder vom 15. bis 18. Lebensjahr 100 % 90 % 80 % 60 % 80 % Prozentsatz der Regelleistung = 345 Euro = 311 Euro = 276 Euro = 207 Euro = 276 Euro (Werte ab ) Wie sind diese Werte zustande gekommen? Der Gesetzgeber hat sich den höchsten Sozialhilferegelsatz auf dem Stand vom in West- und Ostdeutschland (297 Euro bzw. 285 Euro) vorgenommen und da es keine Einmalleistungen im bisherigen Umfang zukünftig

8 Das Arbeitslosengeld II 111 gibt, eine Pauschale von 16 Prozent zum Ausgleich für diese Einmalbedarfe drangehängt. In dem Eckregelsatz sind (alles»etwa«-werte) 38 Prozent für Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren enthalten, zehn Prozent für Bekleidung und Schuhe, acht Prozent für Wasser, Strom und Gas, acht Prozent für Einrichtungsgegenstände sowie Geräte und Ausrüstungen für den Haushalt, vier Prozent für Gesundheitspflege, sechs Prozent für Teilnahme am allgemeinen Verkehr, sechs Prozent für die Möglichkeit der Nachrichtenübermittlung, elf Prozent für Freizeit, Unterhaltung und Kultur, drei Prozent für Hotelund Gaststättenleistungen und sechs Prozent für andere Waren und Dienstleistungen. Die Eckregelleistung wird jeweils zum 1.7. eines Jahres um den Prozentsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Dabei ist unter dem aktuellen Rentenwert der Monatsbetrag zu verstehen, der sich aus einem Durchschnittsverdienst aus einem Jahr als monatliche Altersrente ergibt. Er wird durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates jeweils zum 1.7. eines Jahres bestimmt. Der aktuelle Rentenwert beträgt z. Zt. 26,13 Euro (neue Bundesländer: 22,97 Euro). 3.3 Die Dauer und Auszahlung des Arbeitslosengeldes II Arbeitslosengeld II wird zeitlich unbegrenzt gewährt. Jedenfalls solange, wie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Allerdings werden die Leistungen im Allgemeinen nur jeweils für sechs Monate bewilligt. Dies hängt aber damit zusammen, dass die Hilfebedürftigkeit in zeitlich überschaubaren Abständen überprüft werden soll. Das kann dazu führen, dass der Bewilligungszeitraum entsprechend verkürzt wird, sofern bei Antragstellung bereits deutlich wird, dass die Hilfebedürftigkeit vor Ablauf des regelmäßigen Bewilligungszeitraums von sechs Monaten Was ist im Eckregelsatz enthalten? Fortschreibung Dauer

9 112 Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Ausnahmsweise werden keine Kosten abgezogen, wenn der Hilfesuchende nachweist (Vorlage einer Bescheini- Zahlungsweise Auszahlung entfällt. Allerdings ist in Ausnahmefällen auch eine Verlängerung möglich. Arbeitslosengeld II wird wie alle Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für jeden Monat der Hilfebedürftigkeit im Voraus gezahlt. Jeder Monat wird mit 30 Kalendertagen berechnet. Stehen dem Hilfebedürftigen die Leistungen allerdings nicht für einen vollen Monat zu, werden bei Teilmonaten zu Beginn und bei Wegfall des Leistungsanspruchs für jeden Tag ein Dreißigstel der monatlichen Leistung gezahlt. Arbeitslosengeld II und die übrigen Leistungen zur Grundsicherung werden kostenfrei auf ein Konto bei einer Bank oder Sparkasse oder einem sonstigen Geldinstitut in der Bundesrepublik Deutschland überwiesen. Grundsätzlich halten alle Kreditinstitute in der Bundesrepublik für jeden Bürger ein Girokonto bereit bzw. sie sollten es tun. Manchmal muss man auch»hart«verhandeln, um ein Konto einrichten zu können. Die Arbeitsagentur beabsichtigt, eigene Geldautomaten in ihren Räumen mit eigenen»geldkarten«einzuführen. Allerdings ist die Kontoführung der Bank unzumutbar, wenn beispielsweise das Konto ein Jahr ohne jeden Umsatz ist. Das Gleiche gilt, wenn es durch vollstreckende Gläubiger blockiert oder die Zahlung der Entgelte für die Kontoführung nicht sichergestellt wird. Die Alternative zu dem kostenfreien Girokonto ist die Leistung des Arbeitslosengeldes II durch eine»zahlungsanweisung zur Verrechnung«. Diese wird von der Behörde dem Hilfebedürftigen übersandt und kann von ihm oder auch von einer von ihm beauftragten Person bei jeder Auszahlungsstelle der Deutschen Post oder der Deutschen Postbank bar ausgezahlt werden. Allerdings entstehen hierdurch Kosten in Höhe von 2,10 Euro, die von der zustehenden Leistung abgezogen werden.

10 Das Arbeitslosengeld II 113 gung der Bank), dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut nicht möglich ist. Zusätzlich zu den pauschalen Kosten von 2,10 Euro werden noch Auszahlungsgebühren erhoben. Diese betragen bei einem Zahlbetrag bis 50 Euro 3,50 Euro, bis 250 Euro vier Euro, bis 500 Euro fünf Euro, bis Euro sechs Euro und bis Euro 7,50 Euro. Es spricht also alles für die Einrichtung eines Girokontos. Hierauf sollte man nur in ganz besonderen Ausnahmefällen verzichten. Ein weiterer Vorteil kommt hinzu: Wenn die dem Hilfebedürftigen zustehende Leistung (Arbeitslosengeld II usw.) auf ein Konto bei der Bank oder Sparkasse überwiesen worden ist, kann der Zahlungsbetrag erst nach sieben Kalendertagen nach der Gutschrift gepfändet oder mit einer Forderung der Bank oder Sparkasse verrechnet werden. Wird die Leistung vorher abgehoben, kann weder die Bank noch ein eventueller Gläubiger dies verhindern. 3.4 Die Mehrbedarfe Neben die Regelleistung tritt möglicherweise (wenn die Voraussetzungen vorliegen) die Leistung wegen eines Mehrbedarfs. Verwechseln Sie bitte nicht die Leistungen wegen Mehrbedarfs mit einmaligen Leistungen (siehe hierzu Seite 126). Das Gesetz sieht vier Möglichkeiten vor, einen Mehrbedarf zu erhalten ( 21 SGB II): Werdende Mütter (Schwangere) erhalten nach der zwölften Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 Prozent der Regelleistung (59 Euro), sofern die Schwangeren alleinstehend sind (für die anderen Personengruppen siehe Seite 110 und diese Seite unten ff.). Alleinerziehende, d.h. Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen (unter 18-jährigen) Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, erhalten einen Mehrbedarf von 36 Prozent bzw. sofern dies einen höheren Zahlbetrag ergibt zwölf Prozent für jedes Kind (124 Euro bzw. 41 Euro). Vier Mehrbedarfe

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