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1 Abgerufen am von anonymous 490 Arzthelferin I. Aufgabe 1 Die Aufgabe der Arzthelferin besteht in der Unterstützung des Arztes in der Praxis, bei seiner Arbeit am Patienten und bei der Erledigung von Verwaltungsarbeit. Dazu gehören vor allem der Umgang mit den Patienten, unterstützende Tätigkeiten bei der Behandlung sowie bei Eingriffen an Patienten, die Pflege und Wartung der medizinischen Instrumente und Apparate. (1) Der Beruf der Arzthelferin gehört zu den medizinischen Assistenzberufen. II. Rechtsgrundlage 2 Das Berufsbild ist in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Arzthelfer/zur Arzthelferin (Arzthelfer- Ausbildungsverordnung ArztHAusbV vom 10. Dezember 1985 (BGBl, 2200) geregelt. Der Beruf der Arzthelferin ist ein anerkannter Ausbildungsberuf ( 1 ArztHAusbV). Die Bezeichnung Arzthelferin ist nicht geschützt. III. Ausbildung Ausbildungsgang a) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Sie erfolgt im dualen System, dh neben der praktischen Ausbildung bei einem Arzt in niedergelassener Praxis oder einer Einrichtung des Gesundheitswesens wird in der Berufsschule in besonderen Fachklassen theoretischer Unterricht erteilt. Die Ausbildung richtet sich nach dem Berufsbildungsgesetz. Eine bestimmte Schulausbildung als Berufszugangsvoraussetzung ist nicht vorgeschrieben. Hauptschulabschluss genügt, jedoch werden in der Praxis häufig höhere Anforderungen gestellt und mindestens ein mittlerer Bildungsabschluss erwartet. b) Die Arzthelferinnen-Ausbildung ist Aufgabe der Ärztekammer. (2) Die Ärztekammer ist die für die Überwachung und Förderung der Ausbildung zuständige Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes ( 91 BBiG). Die zuständige Stelle hat die Möglichkeit, soweit durch das Berufsbildungsgesetz keine erschöpfende Regelung getroffen wurde, zur Durchführung der Berufsausbildung ergänzende Regelungen zu treffen ( 44 BBiG), und sie bestellt einen Ausbildungsberater zur Beratung der Auszubildenden und der Ausbilder ( 45 BBiG). c) Die dreijährige Ausbildungszeit kann nach Maßgabe des Berufsbildungsgesetzes verkürzt oder verlängert werden. Eine Anrechnung von Ausbildungszeiten ( 29 Abs 1 BBiG) findet zb beim Besuch einer Berufsfachschule statt. Bei der Festsetzung der Ausbildungszeit wird in diesem Fall so verfahren, als ob die anzurechnende Zeit bereits am Anfang des Berufsausbildungsverhältnisses zurückgelegt worden ist. Die Anrechnung wird von vorne herein bei Abschluss des Ausbildungsvertrages berücksichtigt. Wenn im Einzelfall zu erwarten ist, dass (1) Bristrup, BerufskBl 1 X A 301. (2) ZB 4 Heilberufe-Kammergesetz Baden-Württemberg. Seite 1 von 11 Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Weiterleitung und das Einstellen der Daten in interne oder externe Netzwerke. medhochzwei Verlag GmbH, Alte Eppelheimer Str. 42/1, Heidelberg, Tel.: / , info@medhochzwei-verlag.de.

2 Abgerufen am von anonymous das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird, kann auf Antrag die Ausbildungszeit verkürzt werden ( 29 Abs 2 BBiG). Vor einer Entscheidung hat die zuständige Stelle die Beteiligten, dh den Ausbilder, die Auszubildende und die Berufsschule zu hören. Voraussetzung für die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung ( 40 Abs 1 BBiG) ist, dass die Leistungen der Auszubildenden die vorgezogene Prüfung erlauben. Hierfür müssen die Leistungen deutlich über dem Durchschnitt liegen. Vorausgesetzt wird eine mindestens mit gut bewertete Leistung in der Ausbildungsstätte und der Berufsschule. Eine Verlängerung der Ausbildungszeit kommt in Betracht, wenn eine solche zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Eine Verlängerung kann auf Antrag des Auszubildenden zur Erreichung des Ausbildungszieles von der zuständigen Stelle gewährt werden ( 29 Abs 3 BBiG). Die Entscheidung über die Verlängerung steht im Ermessen der zuständigen Stelle. Sie kann erst nach Anhörung der Beteiligten (Ausbilder und Auszubildende) erfolgen. Als Ausnahmevorschrift ist 29 Abs 3 BBiG eng auszulegen. Erforderlich wird eine Verlängerung grundsätzlich nur dann sein, wenn längere Krankheit oder Ausfallzeiten gegeben sind und dadurch das Erreichen des Ausbildungszieles gefährdet erscheint. Fehlzeiten von bis zu sechs Monaten bei einer dreijährigen Ausbildungszeit (ohne Berücksichtigung der Urlaubsansprüche) sind im Allgemeinen unerheblich. (3) Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung kann ebenfalls eine Verlängerung der Ausbildungszeit auf Antrag des Auszubildenden festgelegt werden ( 14 Abs 3 BBiG). Die Verlängerung ist vom Auszubildenden innerhalb einer angemessenen Frist nach Nichtbestehen der Prüfung zu beantragen. Als Verlängerungszeit kommt die Zeit bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens ein Jahr, in Betracht. Bei Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub verlängert sich die Ausbildungszeit automatisch um die Zeit des Erziehungsurlaubs ( 20 Abs 1 Satz 2 BErzGG); ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig. Die Zeit des Erziehungsurlaubs wird nicht auf Berufsbildungszeiten angerechnet, so dass die Ausbildung erst dann endet, wenn die Zeit des Erziehungsurlaubs nachgeholt wurde. (4) d) Das Berufsbildungsgesetz macht die Einstellung und Ausbildung von Auszubildenden von der persönlichen und fachlichen Eignung des Ausbilders und der Eignung der Ausbildungsstätte abhängig ( 20, 22 BBiG). Im Gegensatz zu anderen Ausbildungsberufen muss der Arzt keine Ausbildereignung nachweisen, um Arzthelferinnen ausbilden zu können. Er ist kraft Approbation zur Ausbildung geeignet ( 92 BBiG). Die Ausbildungsstätte muss nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet sein ( 22 Abs 1 Nr 1 BBiG), und die Zahl der Auszubildenden muss in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze und zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte stehen ( 22 Abs 1 Nr 2 BBiG). Wann ein angemessenes Verhältnis vorliegt, ist gesetzlich nicht geregelt; dies muss anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles festgestellt werden. Nach der Rechtsprechung ist diese Bestimmung eng auszulegen. (5) e) In der Regel erfolgt die Ausbildung bei niedergelassenen Ärzten. Auch andere Einrichtungen des Gesundheitswesens können im Einzelfall ausbilden, wenn ein an der (3) Herkert, Kommentar zum Berufsbildungsgesetz, 29 Rn 29. (4) Herkert, aao (Fn 3), 39 Rn 9; VG Köln, Urt vom , EzB Nr 15 zu 39 BBiG. (5) Herkert, aao (Fn 3), 22 Rn 16; VG Freiburg, EzB Nr 5 zu 22; Die Berufsbildungsausschüsse der einzelnen Landesärztekammern haben entsprechend einer Empfehlung des Bundesausschusses für Berufsbildung Schlüsselzahlen für die angemessene Zahl der Auszubildenden in einer Arztpraxis festgelegt. Seite 2 von 11

3 Abgerufen am von anonymous vertragsärztlichen Versorgung beteiligter Arzt zum Ausbilder bestellt wird und die persönliche Verantwortung für die fachgerechte Ausbildung übernimmt ( 20 Abs 4 BBiG). Soweit nicht sämtliche Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte vermittelt werden, muss der Ausbilder dafür Sorge tragen, dass zb durch eine überbetriebliche Ausbildung die Vermittlung der fehlenden Ausbildungsinhalte übernommen wird. f) Nach den Schulgesetzen der Länder besteht für über 18-jährige Auszubildende keine Berufsschulpflicht. (6) Es wird jedoch wegen des dualen Ausbildungssystems grundsätzlich für notwendig erachtet, dass auch über 18-jährige Auszubildende die Berufsschule besuchen. Eine Verpflichtung zum Besuch der Berufsschule kann arbeitsvertraglich normiert werden. g) Am Ende des zweiten Ausbildungsjahres wird zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine schriftliche Zwischenprüfung ( 8 ArztHAusbV) durchgeführt. Die Zwischenprüfung dient der Ermittlung des Leistungsstandes. Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung ( 39 Abs 1 Satz 2 BBiG). Am Ende der Ausbildung steht die Abschlussprüfung ( 34 Abs 1 BBiG, 9 ArztHAusbV). Die Durchführung der Abschlussprüfung ist Aufgabe der zuständigen Stelle. Sie entscheidet über die Zulassung. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet hierüber der Prüfungsausschuss ( 39 Abs 2 BBiG). Für die Abnahme der Abschlussprüfung werden Prüfungsausschüsse eingerichtet ( 36 BBiG). Näheres kann in einer Prüfungsordnung geregelt werden ( 41 BBiG). Die Abschlussprüfung findet schriftlich in den Fächern Medizin, Verwaltung, Wirtschafts- und Sozialkunde und im Prüfungsfach Praktische Übungen mündlich/praktisch statt ( 9 Abs 2 ArztHAusbV). Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und im Durchschnitt der Prüfungsergebnisse für die Fächer Medizin und Verwaltung mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden; werden die Prüfungsleistungen in mindestens einem Prüfungsfach mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden ( 9 Abs 9 ArztHAusbV). h) Auf Antrag ist den Auszubildenden nach Abschluss der Prüfung Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren (7) Die Aufbewahrungsfristen für Prüfungsunterlagen ergeben sich ebenfalls aus den Prüfungsordnungen der einzelnen Landesärztekammern. So sind schriftliche Prüfungsarbeiten zwei Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften zehn Jahre aufzubewahren. (8) i) Eine Ausbildung an Privatschulen wird nach Maßgabe des 40 Abs 3 BBiG anerkannt, wenn sie einer Ausbildung im dualen System entspricht. Die rein schulische Unterrichtung entspricht nicht der Ausbildung zur Arzthelferin. (9) Bei Durchführung der theoretischen Ausbildung in einer Privatschule muss die Abschlussprüfung vor der Ärztekammer abgelegt werden ( 40 Abs 3 BBiG). (6) ZB 78 Abs 1 SchulG Baden-Württemberg. (7) ZB 27 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf der Arzthelferin der Landesärztekammer B-W vom , Ärzteblatt B-W 1988, 196. (8) Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen, aao. (9) Herkert, aao (Fn 3), 40 Rn 32 a; VG Münster, Urt v , EzB Nr 2 zu 40 Abs 3 BBiG. Seite 3 von 11

4 Abgerufen am von anonymous 2. Ausbildungsverhältnis a) Das Ausbildungsverhältnis wird durch Abschluss eines Ausbildungsvertrages begründet. Vertragspartner sind die Auszubildende und der Ausbilder, auch dann, wenn die Auszubildende minderjährig ist und der gesetzliche Vertreter dem Abschluss des Vertrages zustimmen muss. Der Mindestinhalt des Ausbildungsvertrages wird durch 4 BBiG festgelegt. Eine bestimmte Form ist für den Abschluss des Ausbildungsvertrages nicht vorgeschrieben. Der Vertrag kann damit auch durch mündliche Vereinbarung zustande kommen. Spätestens zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle ( 32 BBiG) muss jedoch ein schriftlicher Vertrag vorgelegt werden. Die Rechte und Pflichten der Vertragspartner sind in 3-17 BBiG verbindlich festgelegt; hiervon abweichende Vereinbarungen machen den Ausbildungsvertrag nichtig ( 18 BBiG). Musterausbildungsverträge sind bei den Ärztekammern erhältlich. Der Abschluss von Vorverträgen, in denen erprobt werden soll, ob der Abschluss eines Ausbildungsvertrages möglich ist, wird als unzulässig angesehen. (10) Für sog Schnupperlehren sind die Bestimmungen über das Berufsausbildungsverhältnis nicht anwendbar. Es handelt sich hierbei um Informationsaufenthalte von Schülern zum Zwecke der Berufsfindung. In Praxen ist hierbei insbesondere auf die Einhaltung der Schweigepflicht zu achten. b) Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens drei Monate betragen ( 13 Satz 2 BBiG). Die Vereinbarung einer kürzeren oder längeren Frist ist unwirksam ( 18 BBiG). Die Probezeit ist zeitlich und sachlich bereits Bestandteil des Ausbildungsverhältnisses. Für beide Vertragsparteien gelten während dieser Zeit bereits alle Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis. Einzige Ausnahme ist, dass während der Probezeit das Ausbildungsverhältnis von beiden Vertragsparteien jederzeit schriftlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden kann ( 15 BBiG). Bei Unterbrechung der Ausbildung während der Probezeit, gleichgültig aus welchem Grund, verlängert sich die Probezeit nicht automatisch um die Dauer der Unterbrechung. Die Parteien können aber vertraglich eine Verlängerung über die Dreimonatsgrenze hinaus vereinbaren. (11) c) Gemäß 10 Abs 1 BBiG hat der Auszubildende Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Nach der Rechtsprechung ist eine Vergütung angemessen, wenn sie nach der Verkehrsauffassung für den Lebensunterhalt eine fühlbare Unterstützung bildet und zugleich eine Mindestentlohnung für die im jeweiligen Gewerbezweig bestimmbare Leistung eines Auszubildenden darstellt. (12) Die Vergütung soll ein ausbildungsbezogenes und ein leistungsbezogenes Element beinhalten. Soweit beide Vertragspartner tarifvertraglich gebunden sind, ist als Mindestvergütung die tarifvertraglich festgelegte Vergütung zu bezahlen. Besteht weder Tarifbindung noch eine Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags, so ist dennoch die tarifvertraglich vereinbarte Vergütungshöhe als Maßstab für die Angemessenheit anzusehen. Allerdings kann in diesen Fällen von den tarifvertraglichen Sätzen in begrenztem Umfang abgewichen werden. Abweichungen zum Nachteil des Auszubildenden dürfen nach der Rechtsprechung nicht mehr als 20 % betragen. (13) Die Ausbildungsvergütung muss mit dem (10) Herkert, aao (Fn 3), 3 Rn 4. (11) Strittig, so aber BAG, NJW 1982, (12) Herkert, aao (Fn 3), 10 Rn 4. Seite 4 von 11

5 Abgerufen am von anonymous Lebensalter des Auszubildenden mindestens einmal jährlich steigen ( 10 Abs 1 Satz 2 BBiG). Ein genereller Verzicht auf die Ausbildungsvergütung ist gemäß 18 BBiG nichtig. (14) Dagegen bestehen gegen einen Verzicht auf einen Teil der Ausbildungsvergütung, um sich oder dem Kindergeldberechtigten einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen, keine Bedenken. (15) d) Urlaubsansprüche, die nicht durch Tarifvertrag oder im Berufsausbildungsvertrag selbst geregelt sind, ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes ( 3 BUrlG). Für Auszubildende, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten ergänzend die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes ( 19 JArbSchG). Für Schwerbehinderte ist ein Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen zu gewähren ( 47 SchwbG). Die Inanspruchnahme des vollen Jahresurlaubs setzt voraus, dass das Ausbildungsverhältnis mindestens sechs Monate besteht ( 4 BUrlG, 19 Abs 4 Satz 1 JArbSchG). Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden ( 7 Abs 3 BUrlG, 19 Abs 4 Satz 1 JArbSchG). Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs hat der Ausbilder Urlaubswünsche des Auszubildenden vorrangig zu berücksichtigen ( 7 Abs 3 Satz 4 BUrlG). Bei jugendlichen Auszubildenden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist zu beachten, dass der Urlaub in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden soll. e) Eine Pflicht des Ausbilders, dem Auszubildenden kostenlos Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen ( 6 Abs 1 Nr 3 BBiG), besteht nur insoweit, als der Verantwortungsbereich des Ausbilders bei der Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten reicht. (16) Die Ausbildungsmittel sind dem Auszubildenden nur leihweise, nicht zu seinem Eigentum zu überlassen. Hierzu gehören zb die Gebührenordnungen und medizinische Wörterbücher. Die Ausbildungsmittel, die der Auszubildende zum Besuch der Berufsschule benötigt, zb Schulbücher und Hefte, braucht der Ausbilder nicht zur Verfügung zu stellen. f) Der Ausbilder hat den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule und zum Führen der Berichtshefte anzuhalten. Unter Anhalten ist ein Einwirken auf den Auszubildenden zu verstehen. Das Berichtsheft muss durchgesehen werden, eine oberflächliche Kenntnisnahme genügt nicht; vielmehr ist es notwendig, die Darstellung auf Form, sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Das Führen des Berichtsheftes kann während der Ausbildungszeit erfolgen ( 7 ArztHAusbV). g) Zur Tragung der Fahrtkosten zum Besuch der Berufsschule ist der Ausbilder nach dem Berufsbildungsgesetz nicht verpflichtet. (17) Üblicherweise werden diese Kosten jedoch vom Ausbilder nach entsprechender Vereinbarung im Ausbildungsvertrag übernommen. Nach (13) BAG, DB 91, (14) Herkert, aao (Fn 3), 4 Rn 24a. (15) BSG, Urt vom , BB 1990, 1982 und DB 1990, (16) Herkert, aao (Fn 3), 6 Rn 11. (17) BAG, AP Nr 1 zu 6 BBiG; BSG, Urt v , Az 7 Aar 44/75. Seite 5 von 11

6 Abgerufen am von anonymous landesrechtlichen Vorschriften ist zumindest teilweise die Erstattung der notwendigen Fahrtkosten möglich. (18) Kosten für externe Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte sind vom Ausbilder zu tragen, wenn erst durch diese Maßnahmen die volle Erfüllung der Ausbildungspflicht gewährleistet ist. (19) h) Die Haftung für Schäden, die dem Ausbilder oder Dritten, zb Patienten, durch ein schuldhaftes Verhalten des Auszubildenden entstehen, richten sich nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Seit dem Beschluss des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom (20) ist die Haftung des Arbeitnehmers für alle Arbeiten, die durch den Betrieb veranlasst sind, beschränkt. Der Arbeitnehmer haftet idr nur für grobe Fahrlässigkeit voll. Bei einem Verschulden eines Auszubildenden ist zu berücksichtigen, dass an dessen Sorgfaltspflicht regelmäßig nur geringere Anforderungen gestellt werden können als an eine ausgebildete Fachkraft. (21) i) Der ausbildende Arzt hat die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) zu beachten. Danach beträgt die tägliche Höchstarbeitszeit acht Stunden ( 8 Abs 1 JArbSchG), die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf 40 Stunden nicht übersteigen. Nur in Notfällen, soweit keine erwachsenen Beschäftigten zur Verfügung stehen, ist eine Überschreitung dieser Zeiten zulässig ( 21 JArbSchG). Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden ( 8 Abs 2a JArbSchG). Eine Beschäftigung ist nur an fünf Wochentagen zulässig ( 15 JArbSchG); allerdings gelten für die Beschäftigung Jugendlicher im ärztlichen Notfalldienst am Wochenende Ausnahmeregelungen ( 16 Abs 2 Nr 10, 17 Abs 2 Nr 7 JArbSchG). Bei einer Beschäftigung am Wochenende muss die 5-Tage-Woche durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Tag derselben Woche sichergestellt werden ( 16 Abs 3, 17 Abs 3 JArbSchG). Für die Teilnahme am Berufsschulunterricht ist der Jugendliche freizustellen ( 9 Abs 1 JArbSchG). Er darf nicht vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht, sowie an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens 45 Minuten Dauer einmal in der Woche bzw in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an 5 Tagen beschäftigt werden. Zur Teilnahme an Prüfungen, sowie am Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, muss der Jugendliche freigestellt werden ( 10 Abs 1 JArbSchG). Ruhepausen von angemessener Dauer müssen gewährt werden ( 11 Abs 1 JArbSchG). Bei einer Arbeitszeit von mehr als 4 ½ bis zu 6 Stunden müssen die Ruhepausen mindestens 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden müssen die Ruhepausen mindestens 60 Minuten betragen. Dabei gilt als Ruhepause nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden ( 13 JArbSchG). Gemäß 21a Abs 1 JArbSchG i V m 6 Manteltarifvertrag sind in Bezug auf die Bestimmungen der 8, 11 Abs 2, 12 und 15 JArbSchG (18) Vgl zb für Baden-Württemberg 18 Abs 1, 2 Nrn 3, 4 FAG idf vom (19) BAG, EzB Nr 25 zu 5 BBiG. (20) BAG, NZA 1994, (21) Herkert, aao (Fn 3), 9 Rn 15a. Seite 6 von 11

7 Abgerufen am von anonymous abweichende Regelungen möglich. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 40 Stunden darf allerdings nicht überschritten werden. Zu beachten sind auch die Vorschriften der 32 ff JArbSchG über die Jugendarbeitsschutzuntersuchungen. Der ausbildende Arzt ist verpflichtet, die ärztliche Bescheinigung über die durchgeführten Untersuchungen bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs des Auszubildenden aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde sowie auf Verlangen der Berufsgenossenschaft zur Einsicht vorzulegen ( 41 Abs 1 JArbSchG). Bei regelmäßiger Beschäftigung mindestens eines Jugendlichen ist ein Abdruck des Jugendarbeitsschutzgesetzes und die Anschrift des zuständigen Gewerbeaufsichtsamts an geeigneter Stelle in der Praxis auszulegen oder auszuhängen ( 47 JArbSchG). Werden regelmäßig mindestens 3 Jugendliche beschäftigt, ist an geeigneter Stelle in der Praxis ein Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen Arbeitszeit und der Pausen anzubringen ( 48 JArbSchG). j) Für die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses kommen mehrere Möglichkeiten in Betracht. Das Ausbildungsverhältnis ist ein befristetes Vertragsverhältnis und endet in der Regel mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit ( 14 Abs 1 BBiG). Bei erfolgreichem Bestehen der Abschlussprüfung endet das Ausbildungsverhältnis ausnahmsweise vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit ( 14 Abs 2 BBiG). Nach Ablauf der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur aus wichtigem Grund oder vom Auszubildenden mit einer vierwöchigen Kündigungsfrist dann gekündigt werden, wenn die Ausbildung aufgegeben wird oder der Auszubildende sich für eine andere Ausbildung entschieden hat ( 15 BBiG). Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe der Gründe erfolgen. In bestimmten Fällen muss der Ausbilder vor dem Ausspruch der Kündigung eine Abmahnung durchführen. Dies ist regelmäßig bei Vertragsverletzungen im so genannten Leistungsbereich der Fall. (22) Wann ein wichtiger Grund vorliegt, ist in Anlehnung an 626 Abs 1 BGB zu ermitteln. Es müssen Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Ausbildenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit nicht zuzumuten ist. Bloße Vermutungen genügen nicht. Zum einen muss das Ausbildungsziel gefährdet sein, zum anderen kommt bei der Zumutbarkeitsfrage dem Interesse des Auszubildenden je nach Fortschritt des Ausbildungsverhältnisses eine entsprechende Bedeutung zu. (23) Die Kündigung aus wichtigem Grund muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen ( 15 Abs 4 BBiG). Die Frist beginnt zu laufen, sobald die Tatsache, auf die die Kündigung gestützt wird, dem Ausbildenden bekannt wird. Auch von seiten des Auszubildenden kann aus wichtigem Grund gekündigt werden. Der Kündigungsgrund muss dabei so gewichtig sein, dass die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses nicht zumutbar ist. (24) Die Aufgabe der Ausbildung oder die Absicht einer Ausbildung in einem anderen Beruf muss nicht glaubhaft gemacht werden. Es genügt der ernsthaft vorhandene Wille. Das Ausbildungsverhältnis kann auch durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags im gegenseitigen Einvernehmen gelöst werden. Der Aufhebungsvertrag setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen dahingehend voraus, dass das Ausbildungsverhältnis (22) BAG, DB 1989, (23) BAG, DB 73, (24) Zu den Gründen: Herkert, aao (Fn 3), 15 Rn 17. Seite 7 von 11

8 Abgerufen am von anonymous sein Ende finden soll. Der Abschluss des Aufhebungsvertrags ist jederzeit möglich. Schriftform ist nicht zwingend, aber empfehlenswert. k) Am Ende des Ausbildungsverhältnisses hat der Ausbildende dem Auszubildenden ein Zeugnis auszustellen ( 8 BBiG). Diese Pflicht besteht auch dann, wenn der Auszubildende ein Zeugnis nicht ausdrücklich verlangt. Ausstellen heißt ein Zeugnis erstellen und anbieten. (25) Auf Verlangen des Auszubildenden ist ein qualifiziertes Zeugnis auszustellen, das auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten enthält ( 8 Abs 2 Satz 2 BBiG). l) Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung entsteht nicht automatisch ein Arbeitsverhältnis zwischen den bisherigen Vertragspartnern. Hierfür muss eine erneute Vereinbarung geschlossen werden. Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn sie innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses abgeschlossen wird ( 5 Abs 1 Satz 2 BBiG). Wird der Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart wurde, so gilt das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet ( 17 BBiG). Erforderlich ist, dass die Beschäftigung unmittelbar fortgesetzt wird. Der Ausbilder kann dabei verlangen, dass der Urlaub aus dem Ausbildungsverhältnis noch bis zu dessen Beendigung in Anspruch genommen wird, andernfalls ist er abzugelten. Bei der Berechnung der Urlaubsabgeltung ist die Ausbildungsvergütung zugrunde zu legen ( 7 Abs 4, 11 BUrlG). Scheidet die Arzthelferin erst aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis aus, so ist für die in Betracht kommende Urlaubsabgeltung das Arzthelferinnengehalt zugrunde zu legen und zwar auch für die Urlaubsansprüche, die noch während der Ausbildungszeit entstanden sind. m) Erfolgt die Ausbildung im Rahmen von beruflichen Umschulungsmaßnahmen, so liegt kein Berufsausbildungsverhältnis isd zweiten Teils des Berufsbildungsgesetzes sondern ein Umschulungsverhältnis ( 47 BBiG) vor, auf das die 3-19 BBiG keine Anwendung finden. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber bei einer im Rahmen einer Umschulungsmaßnahme durchgeführten Ausbildung grundsätzlich nicht verpflichtet ist, eine Vergütung zu zahlen. n) Entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift arbeitsmedizinische Vorsorge (VBG 100) muss vor Aufnahme der Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchgeführt werden. Der Umfang der Untersuchung richtet sich nach der Gefährdung durch die Arbeit unter besonderer Berücksichtigung der Einwirkung von Krankheitserregern. o) Während des Besuchs der Berufsschule sind die Auszubildenden grundsätzlich bei den für den jeweiligen Schulträger zuständigen Unfallversicherungsträger (Gemeindeunfallversicherungsverband) gegen Unfälle versichert. Bei Wegunfällen gilt: von der Wohnung zur Berufsschule besteht Unfallversicherungsschutz beim Gemeindeunfallversicherungsverband, auf dem Weg von der Berufsschule zur Praxis ist der Auszubildende bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege versichert. p) Zuschüsse für die Schaffung oder Einrichtung zusätzlicher Ausbildungsplätze gibt es als ERP-Darlehen. Der Regelbetrag beträgt DM pro zusätzlichem Ausbildungsplatz. (25) Herkert, aao (Fn 3), 8 Rn 2. Seite 8 von 11

9 Abgerufen am von anonymous IV. Arbeitsrechtliche Stellung a) Seit In-Kraft-Treten des Nachweisgesetzes vom (BGBl 946) müssen Arbeitsverträge spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich abgeschlossen werden ( 2 NachwG). In den Vertragstext sind mindestens Regelungen aufzunehmen über Name und Anschrift der Vertragsparteien, Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsort, allgemeine Beschreibung der Tätigkeit, Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts, vereinbarte Arbeitszeit, Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs sowie Kündigungsfristen. b) Für das Arbeitsverhältnis von Arzthelferinnen in der Praxis niedergelassener Ärzte regelt der Manteltarifvertrag vom sowie der Gehaltstarifvertrag vom , (26) der zwischen den Tarifvertragsparteien, der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen einerseits und dem Berufsverband der Arzt-, Zahnarzt- und Tierarzthelferinnen, der Deutschen Angestelltengewerkschaft (DAG), dem Verband der weiblichen Arbeitnehmer ev und der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr andererseits abgeschlossen ist, die Arbeitsbedingungen. Die Tarifverträge sind nicht gemäß 5 TVG für allgemein verbindlich erklärt, sie gelten daher unmittelbar nur für die Mitglieder der vertragsschließenden Organisationen ( 2 MTV). Faktisch wird ihr Geltungsbereich jedoch dadurch erweitert, dass in Musterarbeitsverträgen, zb auch in dem von der Bundesärztekammer herausgegebenen Vertrag die tarifvertraglichen Regelungen zugrunde gelegt sind bzw auf diese Bezug genommen wird. (27) Die tarifvertraglichen Regelungen gelten auch für Auszubildende ( 1 Abs 3 MTV). c) Als Überstunden zu werten sind die über die regelmäßige wöchentliche tarifliche Arbeitszeit von zur Zeit 38,5 Stunden hinaus geleisteten Arbeitsstunden, soweit innerhalb eines Zeitraums von 4, längstens 12 Wochen kein entsprechender Freizeitausgleich gewährt wird ( 7 MTV). Bei Teilzeitkräften fallen erst bei Überschreiten der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden Überstunden an ( 13 Abs 4 MTV). Mehrarbeit ist gesondert zu vergüten. Für Überstunden, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie für Arbeit am und am ab 12 Uhr sind Zuschläge zu zahlen, die nach Arbeitsstunden berechnet werden. Der Stundensatz beträgt 1/167 des Monatsgehalts. Bei Überstunden und Samstagsarbeit wird ein Zuschlag von 25 %, bei Sonn- und Feiertags- sowie bei Nachtarbeit und für die Tätigkeit am und ein Zuschlag von 50 %, für die Tätigkeit an Neujahr, am 1. Mai, an Ostern, an Pfingsten und an den Weihnachtsfeiertagen 100 % gewährt ( 6 MTV). Zeiten der Rufbereitschaft werden mit 30 %, Zeiten des Bereitschaftsdienstes werden mit 60 % als Arbeitszeit gewertet. Rufbereitschaft ist dabei die Zeit, in der sich die Arzthelferin entsprechend der Anordnung des Arztes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arzt anzuzeigenden Stelle aufhält, um auf Abruf die Arbeit aufnehmen zu können; unter Bereitschaftsdienst ist die Verpflichtung zu verstehen, sich auf Anforderung des Arztes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einem vom Arzt bestimmten Ort aufzuhalten, um im Bedarfsfall bei der Patientenversorgung die Arbeit aufnehmen zu können ( 7 Abs 3 MTV). d) Bei unverschuldeter Arbeitsversäumnis sowie bei durch Unfall verursachter Arbeitsunfähigkeit besteht Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts bis zum Ende der sechsten Woche ( 10 MTV). (26) DÄBl 1994, A-3026 ff. (27) Der Musterarbeitsvertrag der Bundesärztekammer ist über den Deutschen Ärzteverlag zu beziehen. Seite 9 von 11

10 Abgerufen am von anonymous e) Gemäß 12 MTV erhält die Arzthelferin spätestens zum 1. Dezember eines jeden Kalenderjahres ein 13. Monatsgehalt in Höhe des letzten vollen Monatsgehalts. Bei der Berechnung der Zuwendung werden unregelmäßige Zahlungen nicht berücksichtigt ( 12 Abs 1 MTV). Hat das Arbeitsverhältnis nicht während des gesamten Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich das 13. Gehalt für jeden Monat um 1/12. Es werden nur solche Monate bei der Berechnung berücksichtigt, in denen die Arzthelferin Entgelt oder während der Mutterschutzfristen Mutterschaftsgeld oder bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis Krankengeld erhalten hat. Für Zeiten des Erziehungsurlaubs besteht kein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung. f) Der Urlaubsanspruch beträgt gemäß 15 MTV 26 Arbeitstage bzw 31 Werktage. Nach Vollendung des 30. Lebensjahrs erhöht sich der Urlaubsanspruch auf 28 Arbeitstage bzw 34 Werktage, nach Vollendung des 40. Lebensjahres beträgt der tarifvertragliche Urlaubsanspruch 30 Arbeitstage bzw 36 Werktage. Mit jedem Beschäftigungsmonat erwirbt die Arzthelferin einen Urlaubsanspruch von 1/12 des Jahresurlaubs. Der volle Jahresurlaub kann erst nach Ablauf von 6 Monaten ununterbrochener Tätigkeit in derselben Praxis geltend gemacht werden. Scheidet die Arzthelferin nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte aus, hat sie einen Mindesturlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen oder 24 Werktagen ( 15 Abs 7 MTV). Der geltende Tarifvertrag sieht die Gewährung von Urlaubsgeld nicht mehr vor. Soweit aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung, die noch auf die alten tarifvertraglichen Regelung Bezug nimmt, in der Vergangenheit Urlaubsgeld gewährt wurde, besteht nach herrschender Meinung ein Anspruch auf Fortzahlung, es sei denn, dass durch eine Änderungskündigung die früher getroffene Vereinbarung aufgehoben wird. g) Für die Kündigung ( 17 MTV) gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen ( 622 BGB). Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigungsfristen verlängern sich, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 2 Jahre besteht, nach Maßgabe des 17 Abs 2 MTV. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für eine außerordentliche Kündigung ( 626 BGB) muss ein wichtiger Grund vorliegen. Die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes sind zu beachten, wenn mehr als 10 Arbeitnehmer, ausschließlich der Auszubildenden, beschäftigt werden ( 23 KSchG). Schwangere Arzthelferinnen genießen nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes umfassenden Kündigungsschutz ( 9 MSchG). Auch während des Erziehungsurlaubs besteht Kündigungsschutz ( 18 BErzGG). h) Beim Tod des Praxisinhabers endet im Zweifel das Arbeitsverhältnis nicht, vielmehr wird der Arbeitsvertrag mit den Erben des Praxisinhabers weitergeführt. Wenn die Praxis nicht von einem Nachfolger übernommen wird, besteht ein Kündigungsrecht. Bei Praxisübernahme tritt der Übernehmer in die Rechte und Pflichten des verstorbenen Praxisinhabers ein ( 613a BGB). V. Schweigepflicht 36 Die Arzthelferin unterliegt der strafrechtlichen Schweigepflicht ( 203 Abs 3 StGB). VI. Fortbildung 37 Die berufliche Fortbildung der Arzthelferinnen gehört ebenfalls zu den Aufgaben der Ärztekammer ( 4 KammerG B-W). Gemäß 16 MTV hat eine Arzthelferin Anspruch auf bis zu drei Tage Arbeitsbefreiung pro Jahr zur Teilnahme an berufsbezogenen Fortbildungsmaßnahmen. Soweit der Arbeitgeber Kosten für Fortbildungsmaßnahmen übernimmt, um die Qualifikation der Mitarbeiterinnen zu fördern, besteht die Möglichkeit, durch die arbeitsvertragliche Vereinbarung einer sog Rückzahlungsklausel eine gewisse Praxisbindung zu erreichen. Allerdings ist zu beachten, dass die Mitarbeiterin durch eine solche Vereinbarung nicht in unangemessener Weise in ihrem beruflichen Fortkommen eingeschränkt werden darf. Die vereinbarte Bindungsdauer muss in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der finanziellen Seite 10 von 11

11 Abgerufen am von anonymous Leistung des Arbeitgebers stehen. Eine von verschiedenen Ärztekammern angebotene Weiterbildungsmaßnahme stellt die Qualifizierung zur Arztfachhelferin dar. Seite 11 von 11

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