1. Teil: Versicherungsvermittlung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "1. Teil: Versicherungsvermittlung"

Transkript

1 I 1. Teil: Versicherungsvermittlung Abschnitt: Begriff der Versicherungsvermittlung Abschnitt: Normierungsbedarf Abschnitt: Richtlinie tßG vom 9. Dezember 2002 Abschnitt: Terminologie Abschnitt: Privates Vernittlerrecht Abschnitl: Öffenttiches Vermitderrecht Abschnitt: Entwurf FIDLEG

2 2 1. Abschnitt: Begriff der Versicherungsvermittlung Art. 40 VAc Versicherungsvermittler und -vermittleriruren sind, unabhängig von ihrer Bezeichnung, Personen, die im Interesse von Versicherungsunternehmen oder anderen Personen Versicherungsve rträge anbieten oder abschliessen. Þ Anbieten und Abschliessen von Versicherungsverträgen. tragslaufzeit. 2. Abschnitt: Normierungsbedarf Haftung des Vermittlers bzw. Versicherers für die Bedürfniserkennung-, Information- und Beratung? Beratungsumfan g und Beratungstiefe? \ilissenszurechnung? Gefahr von Interessenkollisionen im Dreiecksverhältnis Versicherer, Vermittler und Versicherungsnehmer? 3. Abschnitt: Richtlinie ß,G vom 9. Dezember 2002 I. Im Allgemeinen nale Recht. Þ Botschaft FIDLEG. II. Zweck 1. Sicherstellung eines hohen Konsumentenschutzniveaus. 2. Gewährleistung eines hohen fachlichen Niveaus der Versicherungsvermittler.

3 3 3. Erleichterung grenzüberschreitender Vermittlung im Rahmen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs durch Registereintragung. 4. Umsetzung: Begrenzte Harmonisierung und gegenseitige Anerkennung. 4. Abschnitt: Terminologie Þ Aufsichtsrecht: Gebundene und ungebundene Vermittler. I. Privatrecht A. Agent den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden zu vermitteln. bzw. gibt V/illenserklärung des Versicherers ab. B. Makler II. Aufsichtsrecht A. Gebundene Vermittler Personen, die rechtlich oder wirtschaftlich oder auf andere Weise an ein Versicherungsunternehmen gebunden sind (Art. 43 VAG e contrario).

4 4 B. UngebundeneVermittler Personen, die weder rechtlich noch wirtschaftlich noch auf andere 'Weise an ein Versicherungsunternehmen gebunden sind (Art. 43 VAG). 5. Abschnitt: Privates Vermittlerrecht I. Abgrenzung Agent/Nlakler Agent Makler Verkaufsvermittler Im Auftrag des Versicherers tätig. Treuepfl icht ge genüber Versicherer. Abhängigkeit von Versicherer BGH: Auge und Ohr des Versicherers Einkaufsvermittler. Im Auftrag des Versicherungsnehmers tätig. Treuepflicht gegenüber Versicherungsnehmer Unabhängigkeit von Versicherer BGH: Treuhänderischer Sachwalter des Versicherungsnehmers. II. Beratungstiefe Þ Abstufung der Beratungstiefe nach der Komplexität der Produkte. III.Agentenrecht Beispiele für Titel von Agenten Generalagent, Hauptagent, Lokalagent. A. Rechtsverhältnis Agent - Versicherer trag.

5 5 B. Art der Handlungen von Agenten 1. Rechtsgeschäftliche'Willenserklärungen. 2. Rechtsgeschäftsähnliche V/illenserklärungen. 3. Wissenserklärungen. 4. Tathandlungen. 5. Rechtswidrige Handlungen. C. Vollmacht Typisierte Vermittlungs- oder Abschlussvollmachten. Vermittlungsvollmacht Regel (Handelsreisende: Art. 348b Abs. 1 OR; Agenten: Art.418e OR). Beginn von Vertragsverhandlungen. Entgegennahme von empfangsbedürftigen Wissens- und V/illenserklärungen. Abschlussvollmacht Besondere Ermächtigung (Handelsreisende: Art. 348b Abs. 2 OR; Agenten: Art. 418e or). Alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung der Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt (vgl. Art. 348b Abs. 2 OR). Spezialvollmacht (vgl. Art. 348b Abs. 2 or) o Entgegennahme von Zahlungen. o Bewilligung von Zahlungsfristen. Handlungsbevollmächtige Arbeitnehmer: Art.462 OR. Prokuristen: Art. 459 OR. Abgabe von Wissenserklärungen. Wissensvertretung (Auge und Ohr).

6 6 D. Zurechnung der Handlungen von Agenten Art.34 VVG Verantwortlichkeit des Versicherers für seine Vermittler Gegenüber dem Versicherungsnehmer hat der Versicherer für das Verhalten seines Vermittlers wie für sein eigenes einzustehen. Gibt der Agent 1. Stellvertretungsrecht Þ stellvertretungsrechtliche Zurechnung des Agentenverhaltens. ) ZurecI'nung des Agentenverhaltens Nachträglicher Genehmigung durch den Anscheinsvollmacht (normative Zurechnung). Beispiel für Anscheinsvollmacht Duldet der Versicherer, dass einer seiner Agenten, der nur zur Vermittlung von Vertragsabschlüssen befugt ist, nach Aussen den Eindruck erweckt, er habe die Vollmacht zur Abwicklung eines Schadenfalls, hat der Versicherer für Verbindlichkeiten einzustehen, welche der Agent in seinem Namen eingeht. Beispiel für stellvertretungsrechtliche Zurechnung Verletzt der zum Vertragsschluss bevollmächtigte Agent interne Zeichnungsrichtlinien, kann sich der Versicherer nicht auf die Überschreitung der Vertretungsbefugnis berufen (Abschluss einer 'l'ransportversicherung mit hoher Versicherungssumme; HGer ZH vom , SVA XIX 54).

7 7 2. Haftpflichtrecht traglicher Pflichten des Versicherers durch den als Hilfsperson handelnden Agenten. schäden). Beispiel Der Versicherungsnehmer unterlässt in berechtigtem Vertrauen auf das vom Agenten zugesicherte Bestehen einer Versicherungsdeckung den Abschluss einer anderen, sein Schutzbedürfnis abdeckenden Versicherung. Der Ausfall der berechtigterweise erwarteten Versicherungsleistung stellt einen ersatzpflichtigen Schaden dar (OGH vom , vr 1998,248). E. Wissenszurechnung Versicherungsnehmer;. was dem Agenten gesagt und vorgelegt wird, gilt als dem Versicherer gesagt und vorgelegt. Beispiel für \ilissenszurechnung Der Versicherungsnehmer bringt dem Agenten den Willen zum Ausdruck, mit dem Versicherer in deutscher Sprache zu korrespondieren. Das Wissen des Agenten ist dem Versicherer zuzurecltnen. Eine in französischer Sprache ausgesprochene Mahnung bleibt daher ohne Rechtsfolgen (BGer 5C ).

8 8 IV. Maklerrecht F. Rechtsverhältnis Makler-Versicherungsnehmer 1. Grundsätzliches Risiko oder dessen ganzes Versicherungsportefeuille. lern und Versicherungsnehmem (Makler- und Auftragsrecht; BGE 124 lll 481, 482 ff.)þ Sorgfaltspflichten des Auftragsrechts stehen im Vordergrund. 2. Aufklärungs- und Beratungspflichten hinsichtlich der Risikoanalyse, der bestehenden und neuen Deckungsmöglichkeiten und der Produkteauswahl. des Versicherungsnehmers zu qualifizieren). 3. Treuepflichten wahren. G. Rechtsverhältnis Makler - Versicherer Verwaltung des Portefeuilles des Versicherungsnehmers) häufig vom VersichererÞ Vertrag zugunsten Dritter.

9 9 H. Haftpflichtansprüche gegenüber Maklern 1. Voraussetzungen Haftung des Maklers für verursachten Schaden ist an die Haftungsvoraussetzungen gemäss {rt.97 OR geknüpft: Beispiele für bejahte Haftung Unterlassen der Aufklärung über die Möglichkeit einer vorläufigen Deckung. Empfehlung einer für den Kunden ungünstigen Finanzierung. 2. Freizeichnung 2.1 Absícht und grobe Føhrlíissigkeit Art. 100 OR I Eine zum voraus getroffene Verabredung, wonach die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein würde, ist nichtig. 2.2 Leichte Føhrkissìgkeít zessioniertes Gewerbe. Art. 100 OR 2 Auch ein zum voraus erklärter Verzicht auf Haftung für leichtes Verschulden kann nach Ermessen des Richters als nichtig betrachtet werden, wenn der Verzichtende zur Zeit seiner Erklärung im Dienst des anderen Teiles stand, oder wenn die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes folgt.

10 Freizeíchnung von der Haftungfür Hílfspersonen Freizeichnung von der Haftung für Hilfspersonen kann nur für leichte Fahrlässigkeit erfolgen. Art. 101 OR 3 Steht aber der Verzichtende im Dienst des andem oder folgt die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden. 6. Abschnitt: Offentliches Vermittlerrecht I. Zweck gelt. vor mangelhafter Beratung geschützt werden und sich im Fall einer mangelhaften Beratung finanziell schadlos halten können. II. Anwendungsbereich A. Grundsatz Art. 40 VAG Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen sind, unabhängig von ihrer Bezeichnung, Personen, die im Interesse von Versicherungsunternehmen oder anderen Personen Versicherungsve rträge anbieten oder abschliessen. VAG.

11 11 akzessorische oder unentgeltliche Vermittlungstätigkeit untersteht der Vermittlungsaufsicht. B. Ausnahme Vom Anwendungsbereich der Vermittleraufsicht ausgenommen sind gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c VAG die Inhouse-Broker. Ãrt.2 Geltungsbereich 2 Von der Aufsicht nach diesem Gesetz ausgenommen sind: c. Versicherungsvermittler, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einem Versicherungsnehmer stehen, soweit sie nur die Interessen dieses Versicherungsnehmers und der von die sem beherrschten Gesell schaft en verfol gen. III. Vermittlerpflichten A. Informationspflichten (Art. 45 VAG) werden. sowie deren Aufbewahrung. Träger abgegeben werden. gemäss Art. 190 AVO beim nächsten Kundenkontakt mitgeteilt werden.

12 I2 B. Keine Beratungspflicht Schweiz CH-Gesetzgeber hat Beratungspflicht nicht übemommen, ABER: Vermittler muss die Wünsche seines Kunden ermitteln und seinen Rat begründen. Makler ist auftragsrechtlich zur Beratung verpflichtet (analog Arzt oder Anwalt). Agent ist nicht selbständig zur Beratung verpflichtet, erfüllt aber die dem Versicherer obliegende versicherungsvertragsrechtliche Beratungspfl icht. C. Keine Dokumentationspflicht Schweiz CH-Gesetzgeber hat Dokumentationspfl icht nicht übernommen, ABER: Beweislast für die Erfiillung der geschuldeten Beratung liegt beim Makler/Versicherer. Vermittler muss seine begründete Empfehlung in verständlicher Form festhalten und dem Versicherungsnehmer schriftlich abgeben.

13 13 IV. Vermittlerregister A. Im Allgemeinen Þ Art.42 ff. vag. rischþ Juristische Personen haben nachzuweisen, dass sie über genügend qualifiziertes Personal verfügen. lassen. Versicherungszweig (Art. 187 Abs. 2 AVO). B. Eintragungsvoraussetzungen 1. Persönliche Voraussetzungen Art. 185 AVO Handlungsfiihigkeit. Guter Leumund. Keine strafrechtliche Verurteilung wegen Handlungen, die mit der Versicherungsvermittlungstätigkeit nicht zu vereinbaren sind und deren Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist. Keine Eintragung im Strafregister wegen einer schwerwiegenden Straftat in den Bereichen Eigentums- oder Finanzkriminalität. Konkretisierung in Art. 189 Abs. I lit. i: Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen nach den Artikeln

14 t4 137-ll2ter StGB, die im Strafregister eingetragen werden; Keine Verlustscheine, die mit einem Verhalten im Zusammenhang stehen, das mit der Versicherungsvermittlungstätigkeit nicht vereinbar ist. Kein Konkurs. 2. Fachliche Voraussetzungen Art. 184 AVO Art. 184 Fachliche Voraussetzungen I Der Versicherungsvermittler oder die Versicherungsvermittlerin weist die fachliche Qualifikation durch den erfolgreichen Abschluss einer Prüfung oder durch einen Versicherungsvermittler müssen über angemessene Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. gleichwertigen anderen Ausweis nach. 2 Die FINMA regelt den Inhalt der Prüfung. Sie kann für den Ablauf der Prüfung sowie die Dispensationsgründe Vorschriften erlassen. 3 Die FINMA entscheidet über die Gleichwertigkeit anderer fachlicher Ausweise. Die Abnahme der Prüfung wurde an den Berufsbildungsverband der Versicherungswirtschaft delegiert ( ch). Lehrgang für Versicherungsvermittler: Þ Versicherungswirtschaft; Þ Rechtskenntnisse;

15 15 Þ Sachversicherungen; Þ Vermögensversicherungen; Þ Sozialversicherungen; Þ Personenversicherungen; Þ Fallbearbeitung / Kundenberatung. 3. FinanzielleSicherheiten Art. 186 AVO Þ Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Sicherheit (2.8. Bankgarantie); ÞVersicherungssunme CHF 2 Mio. pro Jahr; Þkeine Mindestversicherungssumme pro Schaden vorausgesetzt; Þ follektivpolicen erlaubt (Abs. 2); Þ keine Nachdeckung; Þ Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garanti e (2.8. Bankgarantie); ÞVersicherungssumme 1.5 Mio. pro Jahr; ÞMindestversicherungsswnme pro Schaden I Mio.; Þ Massnahmen zum Schutz von Kundengeldem. Þ keine Massnahmen zvm Schutz der Kundengelder.

16 t6 C. Art. 183 AVO Art. 183 Eintragungspflicht 1. Ausnahmen von der Eintragungspflicht 1 Keine Eintragungspflicht nach Artikel 43 Absatz 1 VAG besteht für Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittlerinnen, wenn sie : a. während eines Kalenderjahres Provisionseinnahmen mehrheitlich mit einem oder zrvei Versicherungsunternehmen realisieren; b. vom Versicherungsunternehmen Entschädigungen oder andere geldwerte Vorteile erhalten, die nicht der geschäftsüblichen Entschädigung für die Versicherungsvermittlung entsprechen und deshalb ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten; c. mit einem Versicherungsunternehmen Zusammenarbeits- oder andere Vereinbarungen eingegangen sind, die ihre Freiheit, auch für andere Versicherungsunternehmen tätig zu werden, beeinträchtigen; d. am Gesellschaftskapital eines Versicherungsunternehmens direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent beteiligt sind; oder e. eine leitende Funktion in einem Versicherungsunternehmen innehaben oder auf andere 'Weise auf den Geschäftsgang eines Versicherungsunternehmens Einfluss ausüben können. 2 Keine Eintragungspflicht nach Artikel 43 Absatz 1 VAG besteht auch, wenn ein Versicherungsunternehmen: a. am Gesellschaftskapital des Versicherungsvermittlers oder der Versicherungsvermittlerin direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent beteiligt ist; b. eine leitende Funktion bei einem Versicherungsvermittlungsunternehmen innehat oder auf andere Weise auf den Geschäftsgang des Versicherungsvermittlers oder der Versicherungsverrnittlerin Einfluss ausüben kann. 3 Die FINMA kann über die Eintragungspflicht in Abweichung von den Absätzen I und 2 verfügen, sofern besondere Umstände dies rechtfertigen.

17 t7 2. Konsequenzen Art. 183 AVO knüpft daran an, dass der Makler: schliesst. Voraussetzungen nicht erfülltþ Makler wird zum Versicherungsagenten umqualifiziert mit der Folge: fische Berufsausbildung vorweisen können. D. öffenttichkeit des Registers (Art.42 Abs.2 VAG) Das Register ist öffentlich und kann von jedermann eingesehen werden. V. Aufsichtstätigkeit A. Im Allgemeinen B. Missbrauchsaufsicht Aufgaben der FINMA gemäss Att.46 Abs. I VAG: f. Die Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsverrnittler und -vermittlerinnen zu schützen;

18 l8 g. gegen Missstände einzuschreiten, welche die Interessen der Versicherten gefährden. sicherungsvermittlers, das geeignet ist, Versicherte oder AnspruchsberechtiSe erheblich zu schädigen, wenn:, Die Benachteiligung sich wiederholen; oder, einen breiten Personenkreis betreffen könnte. VI. Sanktionen A. SicherndeMassnahmen Art. 86 VAG Übertretungen B. Strafbestimmungen 1 Mit Busse bis zu 500'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: e. eine der Informationspflichten nach Artikel 45 verletzt; 2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150'000 Franken bestraft. Art.87VAG Vergehen I Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a. für ein in der Schweiz zur Versicherungstätigkeit nicht zugelassenes Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge abschliesst oder vermittelt; 2'Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250'000 Franken bestraft. Art. 44 FINMAG Tätigkeit ohne Bewilligung, Anerkennungo Zulassung oder Registrierung I Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ohne [...] Registrierung eine nach den Finanzmarktgesetzenl...] registrierungspflichtige Tätigkeit ausübt. 2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250'000 Franken bestraft.

19 l9 7. Abschnitt: Entwurf FIDLEG 5. F inanzmarktau fsichts gesetz vom 22. Juni 2007 s4 Art. I Abs. I Bst. i I Der Bund schafft eine Behörde für die Aufsicht über den Finanzrnarkt nach for_ genden Gesetzen (Finanzmarktgesetze): i. Finanzdienstleistungsgesetzvom...55 Art. 15 Abs. 2 Bst. c 2 Die Aufsichtsabgabe wird nach folgenden Kriterien bemessen: c' Für ein Versicherungsunternehmen nach demversicherungsaufsichtsgesetz vom 17' Dezember 2004sø ist sein Anteil an cen gesamten prämieneinnahmen aller Versicherungsuntemehmen massgebend. 6. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004s7 Art. I Abs. I I Dieses Gesetz regert die Anforderungen an die Tätigkeit ars nehmen Versicherungsunter- und als Versi cherungs vermittl J.i nnen und _vermrtfl er sr SR.,. sr sr t

20 Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen AS 2015 Art. 2 Abs. I Einleitungssatz, Abs. 2 Einleitungssatz, Abs. j I Diesem Gesetz unterstellt sind: 2 Diesem Gesetz nicht unterstellt sind: 3 Versicherungsuntemehmen, deren Versicherungstätigkeit von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ist oder nur einen kleinen Kreis von Versicherten betrifft, können von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) von der Unterstellung unter dieses Gesetz ausgenommen werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen. Art. 3 Abs. l I Jedes Versicherungsuntemehmen nach Artikel 2 Absatz I Buchstaben a und b, das diesem Gesetz unterstellt ist (Versicherungsuntemehmen), untersteht der Aufsicht der FINMA und bedarf zur Aufnahme der Versicherungstätigkeit einer Bewilligung der FINMA. Art 40 Definition I Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler sind, unabhängig von ihrer Bezeichnung, Personen, die Versicherungsverhäge anbieten oder abschliessen. 2 Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler stehen in einem Treueverhältnis zu den Versicherten und handeln in deren Interesse. Alle übrigen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gelten als gebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler. Art. 42 Registrierungspflicht I Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nur tätig werden, wenn sie im Beraterregister nach den Artikeln des Finanzdienstleistungsgesetzes vom...58 (FIDLEG) eingetragen sind. 2 Die Voraussetzungen Íìir die Registrierung nach Artikel 3l FIDLEG gelten sinngemäss. 3 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Registrierungspflicht vorsehen. Art. 43 Pflicht zur Aus- und Weiterbildung 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen über hinreichende Kenntnisse über die Verhaltensregeln nach diesem Gesetz sowie über das für ihre Tätigkeit notwendige Fachwissen verfiigen. 2Die Versicherungsuntemehmen und die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler bestimmen branchenspezifische Mindeststandards für die Aus- und Weiterbildung. 58 sr

21 Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen AS Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler fest, für die keine angemessenen Mindeststandards bestehen. Art.44 VerantwortungderVersicherungsuntemehmen I Die Versicherungsunternehmen stellen sicher, dass ihre Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler über die Aus- und Weiterbildung verfügen, die für die zu erbringende Dienstleistung erforderlich ist. 2 Sie stellen sicher, dass sich die Versicherten über die Aus- und Weiterbildung der Versicherungsvermittlerin oder des Versicherungsvermittlers informieren können. Art. 45 Informationspflicht I Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler informieren ihre Versicherten über: a. ihren Namen und ih e Adresse; b. ihr Tätigkeitsfeld und ob die Vermittlung gebunden oder ungebunden erfolgt; c die Möglichkeit, sich über die Aus- und Weiterbildung der Versicherungsvermittlerin oder des Versicherungsvermittlers zu informieren; d. die Möglichkeit zur Einleitung von Vermittlungsverfahren vor einer Ombudsstelle gemäss dem 5. Titel des Finanzdienstleistungsgesetzes vom...5e; e. die Person, die fiir Nachlässigkeit, Fehler oder unrichtige Auskünfte im Zusammenhang mit ihrer Vermittlungstätigkeit haftbar gemacht werden kann; f. die Bearbeitung der Personendaten, insbesondere Ziel, Umfang und Empfänger der Daten sowie deren Aufbewahrung. 2 Sie informieren sie zusätzlich über: a. die angebotene Dienstleistung und die damit verbundenen Kosten; b. ihre im Zusammenhang mit der angebotenen Dienstleistung bestehenden wirtschaftlichen Bindungen an Dritte; c. die angebotenen Versicherungsprodukte und die damit verbundenen Kosten; d. das bei der Auswahl der Versicherungsprodukte berücksichtigte Marktangebot. 3 Die Informationen müssen verständlich sein. Sie können den Versicherten in standardisierter Form abgegeben und in elektronischer Form zug2inglich gemacht werden. a Werbung muss als solche gekennzeichnet sein. 5e sr.,. 233

22 Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen AS 2015 Art 45a Zeitpunkt der Informationen lversicherungsvermittlerinnen und -vermittler informieren ihre Versicherten vor Abschluss des Vertrags oder vor der Erbringung der Dienstleistung. 2 Ergeben sich bei den Informationen wesentliche Änderungen, so informieren die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler den Versicherten: a. beim nächsten Kontakt mit den Versicherten, wenn es sich um Informationen nach Artikel 45 Absatz t handelt; b. umgehend, wenn es sich um Informationen nach Artikel 45 Absatz 2 handelt. Art. 45b Treue- und Sorgfaltspflicht I Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler handeln im Interesse ihrer Versicherten und mit der erforderlichen Fachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. 2 Sie stellen die Erfiillung der Pflichten aus diesem Gesetz sicher. Art. 45c Verhaltensregeln I Vor Abschluss eines Versicherungsvertrags ermitteln die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler die Ziele und Bedürfnisse der Versicherten und prüfen vor der Empfehlung von Versicherungsprodukten, ob diese für sie angemessen sind. 2 Erfolgt der Abschluss eines Versicherungsvefirages aufveranlassung der oder des Versicherten oder reichen die erhaltenen Informationen nicht aus, um die Angemessenheit eines Versicherungsprodukts zu beurteilen, so weisen die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler die Versicherten darauf hin, dass keine Beurteilung der Angemessenheit erfolgt. 3 Sind Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler der Auffassung, dass Versicherungsprodukte fiir die Versicherten nicht angemessen sind, so raten sie ihnen vor dem Abschluss solcher Versicherungsverhäge ab. Art.45d Entschädigungen Dritter I Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen im Zusammenhang mit der Erbringung ihrer Dienstleistung von Dritten Entschädigungen nur annehmen, wenn sie: a. die Versicherten vorgängig ausdrücklich über die Entschädigung informiert haben; oder b. die Entschädigung vollumfånglich an die Versicherten weitergeben. 2 Die Information der Versicherten muss Art und Umfang der Entschädigung beinhalten und vor Erbringung der Dienstleistung oder vor Vertragsschluss erfolgen. Ist die Höhe des Betrags vorgängig nicht feststellbar, so informieren die ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler ihre Versicherten über die Berechnungsparameter und die Bandbreiten. 234

23 Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen AS Als Entschädigung gelten Leistungen, die den ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung von Dritten zufliessen, insbesondere Courtagen, Kommissionen, Provisionen, Rabatte oder sonstige vermögenswerte Vorteile. Art. 46 Abs. I Bst. f t Die FINMA hat folgende Aufgaben: f. Sie schützt die Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunternehmen. Art.5l Abs. I undabs.2 Bst. g I Kommt ein Versicherungsunternehmen oder eine wesentliche Gruppen- oder Konglomeratsgesellschaft den Vorschriften dieses Gesetzes, einer Verordnung oder Anordnungen der FINMA nicht nach oder erscheinen die Interessen der Versicherten anderweitig gefìihrdet, so trifft die FINMA die sichernden Massnahmen, die ihr zur Wahrung der Interessen der Versicherten erforderlich erscheinen 2 Sie kann insbesondere: g. aufgehoben Art. 53 Abs. 4 neu a Die FINMA kann zudem sichemde Massnahmen nach Artikel 51 anordnen. Art 55 Abs. 3 3 Während der Stundung der Prämienzahlung können Versicherungsverträge nur auf Begehren des Versicherungsnehmers oder der Versicherungsnehmerin hin aufgehoben oder in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt werden. Das Begehren muss schriftlich oder in anderer durch Text nachweisbarer Form vorliegen. 7. Kapitel: Herausgabe von Dokumenten Art.80 Anspruch I Die Versicherten haben jederzeit Anspruch auf Herausgabe einer Kopie ihres Dossiers sowie sämtlicher weiterer sie betreffender Dokumente, die das Versicherungsuntemehmen oder die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler im Rahmen der Geschäftsbeziehung erstellt haben. 2 Mit Einverständnis der Versicherten kann die Herausgabe in elektronischer Form erfolgen. 235

24 Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen AS 2015 Art.8l Verfahren I Wer einen Anspruch geltend machen will, stellt schriftlich oder in anderer durch Text nachweisbarer Form ein entsprechendes Gesuch. 2Das Versicherungsuntemehmen oder die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler lassen den Versicherten innert 30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs unentgeltlich eine Kopie der betreffenden Dokumente zukommen. 3 Kommen sie dem Gesuch auf Herausgabe nicht nach, so können die Versicherten das Gericht anrufen. Eine allfìillige Weigerung zur Herausgabe kann in einem späteren Rechtsstreit vom zuständigen Gericht beim Entscheid über die Prozesskosten berücksichtigt werden. Gliederungstitel vor Art. 82 7a. Kapitel: Verfahren Art.82 Ombudsstelle I Versicherungsuntemehmen und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen sich spätestens mit Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Ombudsstelle anschliessen. 2 Die Bestimmungen des fünften Titels des Finanzdienstleistungsgesetzes vom...60 über die Ombudsstellen gelten sinngemäss. ArL 84 Sachüberschrift Tarifverfügungen Art. 86 Abs. I Bst. e Aufgehoben Art. 86a Verletzung der Verhaltensregeln Mit Busse bis zu Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. bei der Erfüllung der Informationspflichten nach Artikel 45 falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt; b. die Verhaltensregeln nach Artikel 45c in schwerwiegender Weise verletzt; c. die Pflichten nach Artikel 4ídverletzt. Art. 90 Übergangsbestimmung zur Änderung vom... I Der Bundesrat kann zum Erwerb der Aus- und Weiterbildungen nach Artikel 43 eine Übergangsfrist vorsehen. 60 sr

1. Teil: Versicherungsvermittlung

1. Teil: Versicherungsvermittlung 1 1. Teil: Versicherungsvermittlung 1. Abschnitt: Begriff der Versicherungsvermittlung 2. Abschnitt: Normierungsbedarf 3. Abschnitt: Richtlinie 2002/92/EG vom 9. Dezember 2002 4. Abschnitt: Terminologie

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts Deutscher Bundestag Drucksache 16/1935 16. Wahlperiode 23. 06. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts A. Problem und Ziel DiegewerbsmäßigeVermittlungvonVersicherungenistderzeitinDeutschland

Mehr

NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER

NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER MERKBLATT NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER Die Vorschrift zur Erlaubnis und Registrierung von Versicherungsvermittlern, 34 d GewO, sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung

Mehr

Die Veränderungen durch die Überarbeitung der EU-Vermittlerrichtlinie und deren Bedeutung für den Versicherungsvertrieb

Die Veränderungen durch die Überarbeitung der EU-Vermittlerrichtlinie und deren Bedeutung für den Versicherungsvertrieb IMD 2 Die Veränderungen durch die Überarbeitung der EU-Vermittlerrichtlinie und deren Bedeutung für den Versicherungsvertrieb ein Vortrag von RA Jens Reichow Fortbildung wird zur Pflicht: Art.8 Abs.1:

Mehr

Nein. Für eine Vermittlung müsste Herr Meier in Luxemburg zur Brokertätigkeit zugelassen bzw. dort registriert sein. 1 P.

Nein. Für eine Vermittlung müsste Herr Meier in Luxemburg zur Brokertätigkeit zugelassen bzw. dort registriert sein. 1 P. Musterlösung Haftpflicht- und Versicherungsrecht Prüfung (Master) FS 2015 Proff. M. Kuhn und A.K. Schnyder Teil I (Bewertung: 50 %) Frage 1 Kann der im Berufsregister der FINMA registrierte ungebundene

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Ständerat Wintersession 007 e-parl 0..007 3:4 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Geltendes Recht Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit

Mehr

Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014)

Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014) TK MGar 2014 GDV 0862 Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014) Version 01-2014 GDV 0862 MGar Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft

Mehr

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:

Mehr

Gebundene Versicherungsvermittler. Nr. 171/14

Gebundene Versicherungsvermittler. Nr. 171/14 Gebundene Versicherungsvermittler Nr. 171/14 Ansprechpartnerin: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13 35-390 Fax:

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten zugleich gesetzliche Informationen zu Ihren Rechten nach den Vorschriften

Mehr

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher

Mehr

Schadenversicherung Zulassung von Forderungen gegen Rückversicherer zur Bestellung des gebundenen Vermögens

Schadenversicherung Zulassung von Forderungen gegen Rückversicherer zur Bestellung des gebundenen Vermögens CH-3003 Bern An alle beaufsichtigten Schadenversicherungsunternehmen und Krankenkassen, welche Zusatzversicherungen anbieten Referenz: A177012/GB-V/V-MKS Kontakt: Truffer Beat Bern, 23. Dezember 2011 FINMA-Mitteilung

Mehr

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte

Mehr

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1 Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht 1 Einleitung Fremdbestimmte Arbeit birgt für den Arbeitnehmer Gefahren in sich Zum Schutz vor diesen Gefahren hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

9104-414. Bitte per Fax an :0561-15343 oder mit der Post IVK Versicherungskonzepte Alte Breite 22-34128 Kassel Tel:0561-13 22 3

9104-414. Bitte per Fax an :0561-15343 oder mit der Post IVK Versicherungskonzepte Alte Breite 22-34128 Kassel Tel:0561-13 22 3 9104-414 Bitte per Fax an :0561-15343 oder mit der Post IVK Versicherungskonzepte Alte Breite 22-34128 Kassel Tel:0561-13 22 3 IVK Versicherungskonzepte Beratungsprotokoll - Verzichtserklärung zwischen

Mehr

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Version November 2013 1. Anwendungsbereich Dieses Dokument regelt die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleistung

Mehr

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen Ingenieurin und Ingenieur (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1

Mehr

05.453 n Parlamentarische Initiative. Verbot von Pitbulls in der Schweiz (Kohler)

05.453 n Parlamentarische Initiative. Verbot von Pitbulls in der Schweiz (Kohler) Sommersession 009 e-parl 9.08.009 09:00 - - 05.453 n Parlamentarische Initiative. Verbot von Pitbulls in der Schweiz (Kohler) Entwurf der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des es vom 0. Februar

Mehr

Datenschutzrecht. Informations- und Kommunikationsrecht HS 2012. PD Dr. Simon Schlauri, Rechtsanwalt. Datenschutzrecht

Datenschutzrecht. Informations- und Kommunikationsrecht HS 2012. PD Dr. Simon Schlauri, Rechtsanwalt. Datenschutzrecht 1 Vorlesung Veranstaltungen 19. September: 26. September: Urheberrecht 3. Oktober: Patent- und Markenrecht 10. Oktober: Kartell- und Lauterkeitsrecht 17. Oktober: Telekommunikationsrecht 24. Oktober: Grundtypen

Mehr

Die Umsetzung der EU-Richtlinie über Versicherungsvermittlung

Die Umsetzung der EU-Richtlinie über Versicherungsvermittlung Praktikerseminar Europäische Versicherungswirtschaft und Privatrecht Nürnberg, 25. Juni 2003 Die Umsetzung der EU-Richtlinie über Versicherungsvermittlung Berufszulassung von Versicherungsvermittlern Rechtsanwalt

Mehr

Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK)

Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK) Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK) Merkblatt für die Anerkennung als Prüfstelle zur Messung verkehrstechnischer und anderer Eigenschaften von Fahrbahnmarkierungen gemäß ZTV M 13 (Stand 12/2014)

Mehr

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter 5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters

Mehr

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses

Mehr

zur Änderung von verschiedenen Bestimmungen im Bereich der Feuerpolizei (Kaminfegerdienst) und der Gebäudeversicherung

zur Änderung von verschiedenen Bestimmungen im Bereich der Feuerpolizei (Kaminfegerdienst) und der Gebäudeversicherung Gesetz vom 2. Dezember 2003 Inkrafttreten:... zur Änderung von verschiedenen Bestimmungen im Bereich der Feuerpolizei (Kaminfegerdienst) und der Gebäudeversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

Mehr

Was müssen KFZ-Händler und andere Gewerbetreibende

Was müssen KFZ-Händler und andere Gewerbetreibende Stand: Oktober 2015 Was müssen KFZ-Händler und andere Gewerbetreibende beachten? Regeln für die produktakzessorischen Versicherungsvermittler 1. Welche Veränderungen kommen auf die Gewerbetreibenden zu,

Mehr

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen Aufgrund von 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Berufsakademie

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.

Mehr

vom 26. November 2004

vom 26. November 2004 705.3 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2005 Nr. 20 ausgegeben am 28. Januar 2005 Gesetz vom 26. November 2004 über den Versicherungsschutz der Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden (Gebäudeversiche-

Mehr

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER 1. BESTELLUNG EINES GEW. GF Der gewerberechtliche Geschäftsführer (gew. GF) ist eine natürliche Person, die für die ordentliche Ausübung des Gewerbes durch einen Unternehmer

Mehr

VERSICHERUNGSVERMITTLER MIT ERLAUBNISBEFREIUNG

VERSICHERUNGSVERMITTLER MIT ERLAUBNISBEFREIUNG MERKBLATT VERSICHERUNGSVERMITTLER MIT ERLAUBNISBEFREIUNG Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern zum 22.05.2007

Mehr

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...

Mehr

Stiftung Villa YoYo St.Gallen

Stiftung Villa YoYo St.Gallen Stiftung Villa YoYo St.Gallen Statuten vom 18. Juni 2010 A. Name, Sitz, Zweck und Vermögen der Stiftung Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Stiftung Villa YoYo St. Gallen (nachfolgend Stiftung) besteht

Mehr

Das Berufsregister wird von der Geschäftsstelle SW geführt.

Das Berufsregister wird von der Geschäftsstelle SW geführt. REGLEMENT über das BERUFSREGISTER DER SCHWEIZER WERBUNG SW/PS BR/SW vom 20. August 2003 I. Allgemeine Bestimmungen Zweck Art. 1 Register Art. 2 Titel Art. 3 Mit dem Berufsregister der Schweizer Werbung

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch

Mehr

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Vom 10. April 2008 Az.: C/5B III.3.2.1 163/08 El I. Verfahren Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss)

Mehr

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I.

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I. Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974 ( 1) I. Abschnitt Spielbanken Im Land Nordrhein-Westfalen können Spielbanken

Mehr

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität 1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE Reglement Integrität und Loyalität Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 2 Begriffe und Abkürzungen 3 Ingress 4 Art. 1 Zweck, Begriffe und Geltungsbereich 4 Art.

Mehr

Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV)

Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) Änderung vom Entwurf vom 17. Juli 2014 Der Schweizerische Bundesrat, verordnet: I Die Verordnung vom

Mehr

Statuten des Vereins guild42.ch

Statuten des Vereins guild42.ch Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Fachwirt für Versicherung und Finanzen/zur

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

Annexvermittler. Nr. 172/09

Annexvermittler. Nr. 172/09 Annexvermittler Nr. 172/09 Ansprechpartnerin: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13 35-390 Fax: 0911/13 35-150390

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) Wintersession 007 e-parl 18.1.007 09:08 04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) für soziale Sicherheit und Gesundheit des es Bundesgesetz über

Mehr

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.

Mehr

Rundschreiben 2009/1 Eckwerte zur Vermögensverwaltung

Rundschreiben 2009/1 Eckwerte zur Vermögensverwaltung Banken Finanzgruppen und -kongl. Andere Intermediäre Versicherer Vers.-Gruppen und -Kongl. Vermittler Börsen und Teilnehmer Effektenhändler Fondsleitungen SICAV KG für KKA SICAF Depotbanken Vermögensverwalter

Mehr

08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen)

08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen) Nationalrat Herbstsession 05 eparl 09.09.05 08:47 08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen) Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Nationalrates Beschluss

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zur Mietkautionsversicherung

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zur Mietkautionsversicherung Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zur Mietkautionsversicherung Ausgabe August 2015 Seite 1 von 7 1. Wer ist der Versicherer? Versicherer ist die GENERALI (nachfolgend die GENERALI ), Avenue Perdtemps

Mehr

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben

Mehr

Deckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer

Deckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer Deckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer I n h a l t s ü b e r s i c h t: 1. Versicherungsnehmer/Versicherte

Mehr

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Haftungsrisiken im Ehrenamt

Haftungsrisiken im Ehrenamt Haftungsrisiken im Ehrenamt Jürgen Durski Jürgen Durski 1 Der Staat als Gemeinschaft fördert Ihren Vereinsspaß. Er versteht aber keinen Spaß, wenn Sie die Regularien absichtlich oder aus Nachlässigkeit

Mehr

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Reglement über die Erlangung eines eidgenössischen oder von der SSO anerkannten Weiterbildungstitels und betreffend die Anerkennung vergleichbarer ausländischer Titel

Mehr

gestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2

gestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2 Anwaltsreglement 80. (Vom 4. Januar 00) Das Kantonsgericht Schwyz, gestützt auf 9, 0 Abs. und 9 Abs. des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 9. Mai 00, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Dieses

Mehr

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische

Mehr

Obergericht des Kantons Zürich

Obergericht des Kantons Zürich Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995

Mehr

Herzlich willkommen. zur Information Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz / für Kirchgemeinden

Herzlich willkommen. zur Information Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz / für Kirchgemeinden Herzlich willkommen zur Information Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz / für Kirchgemeinden Treier & Partner AG, Unterer Kirchweg 34, 5064 Wittnau Aug. 2012 V1 1 Inhaber Franz Treier Sicherheitsfachmann

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der Seite: Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seite: Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Abschluss eines Vertrages... 3 3. Art und Umfang der Leistungen... 3 3.1 Industrielle

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Nationalrat Herbstsession 007 e-parl 8.09.007 5:5 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung für soziale Sicherheit und Gesundheit des es Beschluss des es Anträge

Mehr

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut

Mehr

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Pensionskasse der Burkhalter Gruppe

Mehr

P028 Richtlinien des Bundes für die Gestaltung von barrierefreien

P028 Richtlinien des Bundes für die Gestaltung von barrierefreien Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Informatiksteuerungsorgan des Bundes ISB P028 Richtlinien des Bundes für die Gestaltung von barrierefreien Internetangeboten Klassifizierung: Typ: Nicht klassifiziert

Mehr

gestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG) 1,

gestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG) 1, Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG) Entwurf vom... Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit

Mehr

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation

Mehr

Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH

Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH Fähigkeit zur Teilnahme am Rechtsverkehr Gesellschaft eigener Art; Unterschied zur späteren GmbH nur fehlender Status als juristische Person Als notwendige Vorstufe

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

Dieses Gesetz regelt die Aktenführung, die Archivierung und die Benutzung der Unterlagen

Dieses Gesetz regelt die Aktenführung, die Archivierung und die Benutzung der Unterlagen Anhang 5. ENTWURF Gesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz) Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: A Allgemeine Bestimmungen Zweck Dieses Gesetz dient der Nachvollziehbarkeit

Mehr

Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen

Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen (VDSZ) 235.13 vom 28. September 2007 (Stand am 1. April 2010) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni

Mehr

DE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN

DE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN DE DE DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN Der vorliegende Verhaltenskodex stellt Grundsätze auf, zu deren Einhaltung einzelne Mediatoren sich freiwillig und eigenverantwortlich verpflichten

Mehr

AVB für Unfallversicherung gemäss UVG

AVB für Unfallversicherung gemäss UVG AVB für Unfallversicherung gemäss UVG Ausgabe 2011-10 Elips Life www.elips-life.com Inhalt 1 Grundlagen des Vertrages 3 1.1 Versicherungsträger 3 1.2 Grundlagen des Vertrages 3 2 Dauer des Vertrages, Kündigung

Mehr

Rundschreiben 2009/1 Eckwerte zur Vermögensverwaltung

Rundschreiben 2009/1 Eckwerte zur Vermögensverwaltung Banken Finanzgruppen und -kongl. Andere Intermediäre Versicherer Vers.-Gruppen und -Kongl. Vermittler Börsen und Teilnehmer Effektenhändler Fondsleitungen SICAV KG für KKA SICAF Depotbanken Vermögensverwalter

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung SRL Nr. 865 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 23. März 1998* Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 27. Mai 1997 1,

Mehr

über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr

über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr Bundesgesetz 74.xx über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST) vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 57 Absatz,

Mehr

Bekanntmachung von Satzungsänderungen

Bekanntmachung von Satzungsänderungen Aushang vom 11.11. 25.11.2014 Bekanntmachung von Satzungsänderungen 18. Satzungsnachtrag der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 Die Satzung der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 wird wie folgt geändert: Artikel

Mehr

Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen

Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen Frank Ulrich Montgomery Konsultativtagung 2013 Oberbozen, 5. Juli 2013-1- Ausgangspunkt Was ist eigentlich Korruption bei Ärzten? Angestellte und beamtete

Mehr

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Verabschiedet von der Generalversammlung der Confédération Fiscale Européenne am 13. September 1991 in Zürich und geändert durch Beschluss des

Mehr

Anmeldeformular für RailBuyer

Anmeldeformular für RailBuyer Anmeldeformular für RailBuyer Damit Sie den elektronischen Katalog nutzen können, benötigen Sie ein von der SBB vergebenes Passwort. Mittels diesem Formular können Sie das Passwort für die Nutzung des

Mehr

Umsetzung der Versicherungsvermittler- Richtlinie

Umsetzung der Versicherungsvermittler- Richtlinie Umsetzung der Versicherungsvermittler- Richtlinie IHK Heilbronn-Franken www.heilbronn.ihk.de/versicherungsvermittler Versicherungsvermittlerrichtlinie - Stefan Gölz 1 Historie Warum gibt es diese Richtlinie?

Mehr

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Gesetz zu den Internationalen Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds

Mehr

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Bundesgesetz über die Organisation der Schweizerischen Post

Bundesgesetz über die Organisation der Schweizerischen Post Bundesgesetz über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) 783.1 vom 17. Dezember 2010 (Stand am 1. Oktober 2012) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion 1 Geltungsbereich 1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller elektronischen und schriftlichen Verträge mit Witteborn

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Bereicherungsrecht Fall 2

Bereicherungsrecht Fall 2 G hat bei der S-AG eine Lebensversicherung ihv. 300.000 abgeschlossen, als deren BegünsBgte seine Frau D benannt ist. Als die Finanzierung des gerade erworbenen Eigenheims die Möglichkeiten des G zu übersteigen

Mehr

Vereinfachtes Freistellungsverfahren für Schweizer Banken bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Finanzbereich in Deutschland

Vereinfachtes Freistellungsverfahren für Schweizer Banken bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Finanzbereich in Deutschland FINMA-Mitteilung 54 (2014) 6. Januar 2014 Vereinfachtes Freistellungsverfahren für Schweizer Banken bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Finanzbereich in Deutschland Banken Einsteinstrasse 2, 3003

Mehr

Bundesgesetz über die Unfallversicherung

Bundesgesetz über die Unfallversicherung Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) (Organisation und Nebentätigkeiten der SUVA) Änderung vom... (Entwurf vom 29. Mai 2008) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach

Mehr

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops -

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - München, 31. Mai 2012 Anmerkungen zur Präsentation: Diese Präsentation soll vor allem Shopbetreibern

Mehr

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften Technische Universität Dresden Fakultät Erziehungswissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Weiterbildungsforschung und Organisationsentwicklung (Eignungsfeststellungsordnung)

Mehr

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v.

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v. Satzung der Industriemeistervereinigung Würzburg e.v. 1 : NAME UND SITZ 1. Die Vereinigung führt den Namen: Industriemeistervereinigung ( IMV ) Würzburg e. V. 2. Die Vereinigung ist im Vereinsregister

Mehr

RISIKOLOS VOR GERICHT.

RISIKOLOS VOR GERICHT. 1 RISIKOLOS VOR GERICHT. Prozessfinanzierung im Versicherungsrecht Mit Anspruch. Für Anspruch. 2 3 I DAS PROBLEM IM VERSICHERUNGSRECHT. Eine Klage im Versicherungsrecht ist oft wie ein Kampf David gegen

Mehr