1. Teil: Versicherungsvermittlung
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- Pia Schmid
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1 I 1. Teil: Versicherungsvermittlung Abschnitt: Begriff der Versicherungsvermittlung Abschnitt: Normierungsbedarf Abschnitt: Richtlinie tßG vom 9. Dezember 2002 Abschnitt: Terminologie Abschnitt: Privates Vernittlerrecht Abschnitl: Öffenttiches Vermitderrecht Abschnitt: Entwurf FIDLEG
2 2 1. Abschnitt: Begriff der Versicherungsvermittlung Art. 40 VAc Versicherungsvermittler und -vermittleriruren sind, unabhängig von ihrer Bezeichnung, Personen, die im Interesse von Versicherungsunternehmen oder anderen Personen Versicherungsve rträge anbieten oder abschliessen. Þ Anbieten und Abschliessen von Versicherungsverträgen. tragslaufzeit. 2. Abschnitt: Normierungsbedarf Haftung des Vermittlers bzw. Versicherers für die Bedürfniserkennung-, Information- und Beratung? Beratungsumfan g und Beratungstiefe? \ilissenszurechnung? Gefahr von Interessenkollisionen im Dreiecksverhältnis Versicherer, Vermittler und Versicherungsnehmer? 3. Abschnitt: Richtlinie ß,G vom 9. Dezember 2002 I. Im Allgemeinen nale Recht. Þ Botschaft FIDLEG. II. Zweck 1. Sicherstellung eines hohen Konsumentenschutzniveaus. 2. Gewährleistung eines hohen fachlichen Niveaus der Versicherungsvermittler.
3 3 3. Erleichterung grenzüberschreitender Vermittlung im Rahmen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs durch Registereintragung. 4. Umsetzung: Begrenzte Harmonisierung und gegenseitige Anerkennung. 4. Abschnitt: Terminologie Þ Aufsichtsrecht: Gebundene und ungebundene Vermittler. I. Privatrecht A. Agent den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden zu vermitteln. bzw. gibt V/illenserklärung des Versicherers ab. B. Makler II. Aufsichtsrecht A. Gebundene Vermittler Personen, die rechtlich oder wirtschaftlich oder auf andere Weise an ein Versicherungsunternehmen gebunden sind (Art. 43 VAG e contrario).
4 4 B. UngebundeneVermittler Personen, die weder rechtlich noch wirtschaftlich noch auf andere 'Weise an ein Versicherungsunternehmen gebunden sind (Art. 43 VAG). 5. Abschnitt: Privates Vermittlerrecht I. Abgrenzung Agent/Nlakler Agent Makler Verkaufsvermittler Im Auftrag des Versicherers tätig. Treuepfl icht ge genüber Versicherer. Abhängigkeit von Versicherer BGH: Auge und Ohr des Versicherers Einkaufsvermittler. Im Auftrag des Versicherungsnehmers tätig. Treuepflicht gegenüber Versicherungsnehmer Unabhängigkeit von Versicherer BGH: Treuhänderischer Sachwalter des Versicherungsnehmers. II. Beratungstiefe Þ Abstufung der Beratungstiefe nach der Komplexität der Produkte. III.Agentenrecht Beispiele für Titel von Agenten Generalagent, Hauptagent, Lokalagent. A. Rechtsverhältnis Agent - Versicherer trag.
5 5 B. Art der Handlungen von Agenten 1. Rechtsgeschäftliche'Willenserklärungen. 2. Rechtsgeschäftsähnliche V/illenserklärungen. 3. Wissenserklärungen. 4. Tathandlungen. 5. Rechtswidrige Handlungen. C. Vollmacht Typisierte Vermittlungs- oder Abschlussvollmachten. Vermittlungsvollmacht Regel (Handelsreisende: Art. 348b Abs. 1 OR; Agenten: Art.418e OR). Beginn von Vertragsverhandlungen. Entgegennahme von empfangsbedürftigen Wissens- und V/illenserklärungen. Abschlussvollmacht Besondere Ermächtigung (Handelsreisende: Art. 348b Abs. 2 OR; Agenten: Art. 418e or). Alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung der Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt (vgl. Art. 348b Abs. 2 OR). Spezialvollmacht (vgl. Art. 348b Abs. 2 or) o Entgegennahme von Zahlungen. o Bewilligung von Zahlungsfristen. Handlungsbevollmächtige Arbeitnehmer: Art.462 OR. Prokuristen: Art. 459 OR. Abgabe von Wissenserklärungen. Wissensvertretung (Auge und Ohr).
6 6 D. Zurechnung der Handlungen von Agenten Art.34 VVG Verantwortlichkeit des Versicherers für seine Vermittler Gegenüber dem Versicherungsnehmer hat der Versicherer für das Verhalten seines Vermittlers wie für sein eigenes einzustehen. Gibt der Agent 1. Stellvertretungsrecht Þ stellvertretungsrechtliche Zurechnung des Agentenverhaltens. ) ZurecI'nung des Agentenverhaltens Nachträglicher Genehmigung durch den Anscheinsvollmacht (normative Zurechnung). Beispiel für Anscheinsvollmacht Duldet der Versicherer, dass einer seiner Agenten, der nur zur Vermittlung von Vertragsabschlüssen befugt ist, nach Aussen den Eindruck erweckt, er habe die Vollmacht zur Abwicklung eines Schadenfalls, hat der Versicherer für Verbindlichkeiten einzustehen, welche der Agent in seinem Namen eingeht. Beispiel für stellvertretungsrechtliche Zurechnung Verletzt der zum Vertragsschluss bevollmächtigte Agent interne Zeichnungsrichtlinien, kann sich der Versicherer nicht auf die Überschreitung der Vertretungsbefugnis berufen (Abschluss einer 'l'ransportversicherung mit hoher Versicherungssumme; HGer ZH vom , SVA XIX 54).
7 7 2. Haftpflichtrecht traglicher Pflichten des Versicherers durch den als Hilfsperson handelnden Agenten. schäden). Beispiel Der Versicherungsnehmer unterlässt in berechtigtem Vertrauen auf das vom Agenten zugesicherte Bestehen einer Versicherungsdeckung den Abschluss einer anderen, sein Schutzbedürfnis abdeckenden Versicherung. Der Ausfall der berechtigterweise erwarteten Versicherungsleistung stellt einen ersatzpflichtigen Schaden dar (OGH vom , vr 1998,248). E. Wissenszurechnung Versicherungsnehmer;. was dem Agenten gesagt und vorgelegt wird, gilt als dem Versicherer gesagt und vorgelegt. Beispiel für \ilissenszurechnung Der Versicherungsnehmer bringt dem Agenten den Willen zum Ausdruck, mit dem Versicherer in deutscher Sprache zu korrespondieren. Das Wissen des Agenten ist dem Versicherer zuzurecltnen. Eine in französischer Sprache ausgesprochene Mahnung bleibt daher ohne Rechtsfolgen (BGer 5C ).
8 8 IV. Maklerrecht F. Rechtsverhältnis Makler-Versicherungsnehmer 1. Grundsätzliches Risiko oder dessen ganzes Versicherungsportefeuille. lern und Versicherungsnehmem (Makler- und Auftragsrecht; BGE 124 lll 481, 482 ff.)þ Sorgfaltspflichten des Auftragsrechts stehen im Vordergrund. 2. Aufklärungs- und Beratungspflichten hinsichtlich der Risikoanalyse, der bestehenden und neuen Deckungsmöglichkeiten und der Produkteauswahl. des Versicherungsnehmers zu qualifizieren). 3. Treuepflichten wahren. G. Rechtsverhältnis Makler - Versicherer Verwaltung des Portefeuilles des Versicherungsnehmers) häufig vom VersichererÞ Vertrag zugunsten Dritter.
9 9 H. Haftpflichtansprüche gegenüber Maklern 1. Voraussetzungen Haftung des Maklers für verursachten Schaden ist an die Haftungsvoraussetzungen gemäss {rt.97 OR geknüpft: Beispiele für bejahte Haftung Unterlassen der Aufklärung über die Möglichkeit einer vorläufigen Deckung. Empfehlung einer für den Kunden ungünstigen Finanzierung. 2. Freizeichnung 2.1 Absícht und grobe Føhrlíissigkeit Art. 100 OR I Eine zum voraus getroffene Verabredung, wonach die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein würde, ist nichtig. 2.2 Leichte Føhrkissìgkeít zessioniertes Gewerbe. Art. 100 OR 2 Auch ein zum voraus erklärter Verzicht auf Haftung für leichtes Verschulden kann nach Ermessen des Richters als nichtig betrachtet werden, wenn der Verzichtende zur Zeit seiner Erklärung im Dienst des anderen Teiles stand, oder wenn die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes folgt.
10 Freizeíchnung von der Haftungfür Hílfspersonen Freizeichnung von der Haftung für Hilfspersonen kann nur für leichte Fahrlässigkeit erfolgen. Art. 101 OR 3 Steht aber der Verzichtende im Dienst des andem oder folgt die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden. 6. Abschnitt: Offentliches Vermittlerrecht I. Zweck gelt. vor mangelhafter Beratung geschützt werden und sich im Fall einer mangelhaften Beratung finanziell schadlos halten können. II. Anwendungsbereich A. Grundsatz Art. 40 VAG Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen sind, unabhängig von ihrer Bezeichnung, Personen, die im Interesse von Versicherungsunternehmen oder anderen Personen Versicherungsve rträge anbieten oder abschliessen. VAG.
11 11 akzessorische oder unentgeltliche Vermittlungstätigkeit untersteht der Vermittlungsaufsicht. B. Ausnahme Vom Anwendungsbereich der Vermittleraufsicht ausgenommen sind gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c VAG die Inhouse-Broker. Ãrt.2 Geltungsbereich 2 Von der Aufsicht nach diesem Gesetz ausgenommen sind: c. Versicherungsvermittler, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einem Versicherungsnehmer stehen, soweit sie nur die Interessen dieses Versicherungsnehmers und der von die sem beherrschten Gesell schaft en verfol gen. III. Vermittlerpflichten A. Informationspflichten (Art. 45 VAG) werden. sowie deren Aufbewahrung. Träger abgegeben werden. gemäss Art. 190 AVO beim nächsten Kundenkontakt mitgeteilt werden.
12 I2 B. Keine Beratungspflicht Schweiz CH-Gesetzgeber hat Beratungspflicht nicht übemommen, ABER: Vermittler muss die Wünsche seines Kunden ermitteln und seinen Rat begründen. Makler ist auftragsrechtlich zur Beratung verpflichtet (analog Arzt oder Anwalt). Agent ist nicht selbständig zur Beratung verpflichtet, erfüllt aber die dem Versicherer obliegende versicherungsvertragsrechtliche Beratungspfl icht. C. Keine Dokumentationspflicht Schweiz CH-Gesetzgeber hat Dokumentationspfl icht nicht übernommen, ABER: Beweislast für die Erfiillung der geschuldeten Beratung liegt beim Makler/Versicherer. Vermittler muss seine begründete Empfehlung in verständlicher Form festhalten und dem Versicherungsnehmer schriftlich abgeben.
13 13 IV. Vermittlerregister A. Im Allgemeinen Þ Art.42 ff. vag. rischþ Juristische Personen haben nachzuweisen, dass sie über genügend qualifiziertes Personal verfügen. lassen. Versicherungszweig (Art. 187 Abs. 2 AVO). B. Eintragungsvoraussetzungen 1. Persönliche Voraussetzungen Art. 185 AVO Handlungsfiihigkeit. Guter Leumund. Keine strafrechtliche Verurteilung wegen Handlungen, die mit der Versicherungsvermittlungstätigkeit nicht zu vereinbaren sind und deren Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist. Keine Eintragung im Strafregister wegen einer schwerwiegenden Straftat in den Bereichen Eigentums- oder Finanzkriminalität. Konkretisierung in Art. 189 Abs. I lit. i: Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen nach den Artikeln
14 t4 137-ll2ter StGB, die im Strafregister eingetragen werden; Keine Verlustscheine, die mit einem Verhalten im Zusammenhang stehen, das mit der Versicherungsvermittlungstätigkeit nicht vereinbar ist. Kein Konkurs. 2. Fachliche Voraussetzungen Art. 184 AVO Art. 184 Fachliche Voraussetzungen I Der Versicherungsvermittler oder die Versicherungsvermittlerin weist die fachliche Qualifikation durch den erfolgreichen Abschluss einer Prüfung oder durch einen Versicherungsvermittler müssen über angemessene Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. gleichwertigen anderen Ausweis nach. 2 Die FINMA regelt den Inhalt der Prüfung. Sie kann für den Ablauf der Prüfung sowie die Dispensationsgründe Vorschriften erlassen. 3 Die FINMA entscheidet über die Gleichwertigkeit anderer fachlicher Ausweise. Die Abnahme der Prüfung wurde an den Berufsbildungsverband der Versicherungswirtschaft delegiert ( ch). Lehrgang für Versicherungsvermittler: Þ Versicherungswirtschaft; Þ Rechtskenntnisse;
15 15 Þ Sachversicherungen; Þ Vermögensversicherungen; Þ Sozialversicherungen; Þ Personenversicherungen; Þ Fallbearbeitung / Kundenberatung. 3. FinanzielleSicherheiten Art. 186 AVO Þ Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Sicherheit (2.8. Bankgarantie); ÞVersicherungssunme CHF 2 Mio. pro Jahr; Þkeine Mindestversicherungssumme pro Schaden vorausgesetzt; Þ follektivpolicen erlaubt (Abs. 2); Þ keine Nachdeckung; Þ Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garanti e (2.8. Bankgarantie); ÞVersicherungssumme 1.5 Mio. pro Jahr; ÞMindestversicherungsswnme pro Schaden I Mio.; Þ Massnahmen zum Schutz von Kundengeldem. Þ keine Massnahmen zvm Schutz der Kundengelder.
16 t6 C. Art. 183 AVO Art. 183 Eintragungspflicht 1. Ausnahmen von der Eintragungspflicht 1 Keine Eintragungspflicht nach Artikel 43 Absatz 1 VAG besteht für Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittlerinnen, wenn sie : a. während eines Kalenderjahres Provisionseinnahmen mehrheitlich mit einem oder zrvei Versicherungsunternehmen realisieren; b. vom Versicherungsunternehmen Entschädigungen oder andere geldwerte Vorteile erhalten, die nicht der geschäftsüblichen Entschädigung für die Versicherungsvermittlung entsprechen und deshalb ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten; c. mit einem Versicherungsunternehmen Zusammenarbeits- oder andere Vereinbarungen eingegangen sind, die ihre Freiheit, auch für andere Versicherungsunternehmen tätig zu werden, beeinträchtigen; d. am Gesellschaftskapital eines Versicherungsunternehmens direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent beteiligt sind; oder e. eine leitende Funktion in einem Versicherungsunternehmen innehaben oder auf andere 'Weise auf den Geschäftsgang eines Versicherungsunternehmens Einfluss ausüben können. 2 Keine Eintragungspflicht nach Artikel 43 Absatz 1 VAG besteht auch, wenn ein Versicherungsunternehmen: a. am Gesellschaftskapital des Versicherungsvermittlers oder der Versicherungsvermittlerin direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent beteiligt ist; b. eine leitende Funktion bei einem Versicherungsvermittlungsunternehmen innehat oder auf andere Weise auf den Geschäftsgang des Versicherungsvermittlers oder der Versicherungsverrnittlerin Einfluss ausüben kann. 3 Die FINMA kann über die Eintragungspflicht in Abweichung von den Absätzen I und 2 verfügen, sofern besondere Umstände dies rechtfertigen.
17 t7 2. Konsequenzen Art. 183 AVO knüpft daran an, dass der Makler: schliesst. Voraussetzungen nicht erfülltþ Makler wird zum Versicherungsagenten umqualifiziert mit der Folge: fische Berufsausbildung vorweisen können. D. öffenttichkeit des Registers (Art.42 Abs.2 VAG) Das Register ist öffentlich und kann von jedermann eingesehen werden. V. Aufsichtstätigkeit A. Im Allgemeinen B. Missbrauchsaufsicht Aufgaben der FINMA gemäss Att.46 Abs. I VAG: f. Die Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsverrnittler und -vermittlerinnen zu schützen;
18 l8 g. gegen Missstände einzuschreiten, welche die Interessen der Versicherten gefährden. sicherungsvermittlers, das geeignet ist, Versicherte oder AnspruchsberechtiSe erheblich zu schädigen, wenn:, Die Benachteiligung sich wiederholen; oder, einen breiten Personenkreis betreffen könnte. VI. Sanktionen A. SicherndeMassnahmen Art. 86 VAG Übertretungen B. Strafbestimmungen 1 Mit Busse bis zu 500'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: e. eine der Informationspflichten nach Artikel 45 verletzt; 2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150'000 Franken bestraft. Art.87VAG Vergehen I Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a. für ein in der Schweiz zur Versicherungstätigkeit nicht zugelassenes Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge abschliesst oder vermittelt; 2'Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250'000 Franken bestraft. Art. 44 FINMAG Tätigkeit ohne Bewilligung, Anerkennungo Zulassung oder Registrierung I Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ohne [...] Registrierung eine nach den Finanzmarktgesetzenl...] registrierungspflichtige Tätigkeit ausübt. 2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250'000 Franken bestraft.
19 l9 7. Abschnitt: Entwurf FIDLEG 5. F inanzmarktau fsichts gesetz vom 22. Juni 2007 s4 Art. I Abs. I Bst. i I Der Bund schafft eine Behörde für die Aufsicht über den Finanzrnarkt nach for_ genden Gesetzen (Finanzmarktgesetze): i. Finanzdienstleistungsgesetzvom...55 Art. 15 Abs. 2 Bst. c 2 Die Aufsichtsabgabe wird nach folgenden Kriterien bemessen: c' Für ein Versicherungsunternehmen nach demversicherungsaufsichtsgesetz vom 17' Dezember 2004sø ist sein Anteil an cen gesamten prämieneinnahmen aller Versicherungsuntemehmen massgebend. 6. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004s7 Art. I Abs. I I Dieses Gesetz regert die Anforderungen an die Tätigkeit ars nehmen Versicherungsunter- und als Versi cherungs vermittl J.i nnen und _vermrtfl er sr SR.,. sr sr t
20 Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen AS 2015 Art. 2 Abs. I Einleitungssatz, Abs. 2 Einleitungssatz, Abs. j I Diesem Gesetz unterstellt sind: 2 Diesem Gesetz nicht unterstellt sind: 3 Versicherungsuntemehmen, deren Versicherungstätigkeit von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ist oder nur einen kleinen Kreis von Versicherten betrifft, können von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) von der Unterstellung unter dieses Gesetz ausgenommen werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen. Art. 3 Abs. l I Jedes Versicherungsuntemehmen nach Artikel 2 Absatz I Buchstaben a und b, das diesem Gesetz unterstellt ist (Versicherungsuntemehmen), untersteht der Aufsicht der FINMA und bedarf zur Aufnahme der Versicherungstätigkeit einer Bewilligung der FINMA. Art 40 Definition I Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler sind, unabhängig von ihrer Bezeichnung, Personen, die Versicherungsverhäge anbieten oder abschliessen. 2 Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler stehen in einem Treueverhältnis zu den Versicherten und handeln in deren Interesse. Alle übrigen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gelten als gebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler. Art. 42 Registrierungspflicht I Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nur tätig werden, wenn sie im Beraterregister nach den Artikeln des Finanzdienstleistungsgesetzes vom...58 (FIDLEG) eingetragen sind. 2 Die Voraussetzungen Íìir die Registrierung nach Artikel 3l FIDLEG gelten sinngemäss. 3 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Registrierungspflicht vorsehen. Art. 43 Pflicht zur Aus- und Weiterbildung 1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen über hinreichende Kenntnisse über die Verhaltensregeln nach diesem Gesetz sowie über das für ihre Tätigkeit notwendige Fachwissen verfiigen. 2Die Versicherungsuntemehmen und die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler bestimmen branchenspezifische Mindeststandards für die Aus- und Weiterbildung. 58 sr
21 Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen AS Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler fest, für die keine angemessenen Mindeststandards bestehen. Art.44 VerantwortungderVersicherungsuntemehmen I Die Versicherungsunternehmen stellen sicher, dass ihre Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler über die Aus- und Weiterbildung verfügen, die für die zu erbringende Dienstleistung erforderlich ist. 2 Sie stellen sicher, dass sich die Versicherten über die Aus- und Weiterbildung der Versicherungsvermittlerin oder des Versicherungsvermittlers informieren können. Art. 45 Informationspflicht I Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler informieren ihre Versicherten über: a. ihren Namen und ih e Adresse; b. ihr Tätigkeitsfeld und ob die Vermittlung gebunden oder ungebunden erfolgt; c die Möglichkeit, sich über die Aus- und Weiterbildung der Versicherungsvermittlerin oder des Versicherungsvermittlers zu informieren; d. die Möglichkeit zur Einleitung von Vermittlungsverfahren vor einer Ombudsstelle gemäss dem 5. Titel des Finanzdienstleistungsgesetzes vom...5e; e. die Person, die fiir Nachlässigkeit, Fehler oder unrichtige Auskünfte im Zusammenhang mit ihrer Vermittlungstätigkeit haftbar gemacht werden kann; f. die Bearbeitung der Personendaten, insbesondere Ziel, Umfang und Empfänger der Daten sowie deren Aufbewahrung. 2 Sie informieren sie zusätzlich über: a. die angebotene Dienstleistung und die damit verbundenen Kosten; b. ihre im Zusammenhang mit der angebotenen Dienstleistung bestehenden wirtschaftlichen Bindungen an Dritte; c. die angebotenen Versicherungsprodukte und die damit verbundenen Kosten; d. das bei der Auswahl der Versicherungsprodukte berücksichtigte Marktangebot. 3 Die Informationen müssen verständlich sein. Sie können den Versicherten in standardisierter Form abgegeben und in elektronischer Form zug2inglich gemacht werden. a Werbung muss als solche gekennzeichnet sein. 5e sr.,. 233
22 Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen AS 2015 Art 45a Zeitpunkt der Informationen lversicherungsvermittlerinnen und -vermittler informieren ihre Versicherten vor Abschluss des Vertrags oder vor der Erbringung der Dienstleistung. 2 Ergeben sich bei den Informationen wesentliche Änderungen, so informieren die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler den Versicherten: a. beim nächsten Kontakt mit den Versicherten, wenn es sich um Informationen nach Artikel 45 Absatz t handelt; b. umgehend, wenn es sich um Informationen nach Artikel 45 Absatz 2 handelt. Art. 45b Treue- und Sorgfaltspflicht I Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler handeln im Interesse ihrer Versicherten und mit der erforderlichen Fachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. 2 Sie stellen die Erfiillung der Pflichten aus diesem Gesetz sicher. Art. 45c Verhaltensregeln I Vor Abschluss eines Versicherungsvertrags ermitteln die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler die Ziele und Bedürfnisse der Versicherten und prüfen vor der Empfehlung von Versicherungsprodukten, ob diese für sie angemessen sind. 2 Erfolgt der Abschluss eines Versicherungsvefirages aufveranlassung der oder des Versicherten oder reichen die erhaltenen Informationen nicht aus, um die Angemessenheit eines Versicherungsprodukts zu beurteilen, so weisen die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler die Versicherten darauf hin, dass keine Beurteilung der Angemessenheit erfolgt. 3 Sind Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler der Auffassung, dass Versicherungsprodukte fiir die Versicherten nicht angemessen sind, so raten sie ihnen vor dem Abschluss solcher Versicherungsverhäge ab. Art.45d Entschädigungen Dritter I Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen im Zusammenhang mit der Erbringung ihrer Dienstleistung von Dritten Entschädigungen nur annehmen, wenn sie: a. die Versicherten vorgängig ausdrücklich über die Entschädigung informiert haben; oder b. die Entschädigung vollumfånglich an die Versicherten weitergeben. 2 Die Information der Versicherten muss Art und Umfang der Entschädigung beinhalten und vor Erbringung der Dienstleistung oder vor Vertragsschluss erfolgen. Ist die Höhe des Betrags vorgängig nicht feststellbar, so informieren die ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler ihre Versicherten über die Berechnungsparameter und die Bandbreiten. 234
23 Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen AS Als Entschädigung gelten Leistungen, die den ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung von Dritten zufliessen, insbesondere Courtagen, Kommissionen, Provisionen, Rabatte oder sonstige vermögenswerte Vorteile. Art. 46 Abs. I Bst. f t Die FINMA hat folgende Aufgaben: f. Sie schützt die Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunternehmen. Art.5l Abs. I undabs.2 Bst. g I Kommt ein Versicherungsunternehmen oder eine wesentliche Gruppen- oder Konglomeratsgesellschaft den Vorschriften dieses Gesetzes, einer Verordnung oder Anordnungen der FINMA nicht nach oder erscheinen die Interessen der Versicherten anderweitig gefìihrdet, so trifft die FINMA die sichernden Massnahmen, die ihr zur Wahrung der Interessen der Versicherten erforderlich erscheinen 2 Sie kann insbesondere: g. aufgehoben Art. 53 Abs. 4 neu a Die FINMA kann zudem sichemde Massnahmen nach Artikel 51 anordnen. Art 55 Abs. 3 3 Während der Stundung der Prämienzahlung können Versicherungsverträge nur auf Begehren des Versicherungsnehmers oder der Versicherungsnehmerin hin aufgehoben oder in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt werden. Das Begehren muss schriftlich oder in anderer durch Text nachweisbarer Form vorliegen. 7. Kapitel: Herausgabe von Dokumenten Art.80 Anspruch I Die Versicherten haben jederzeit Anspruch auf Herausgabe einer Kopie ihres Dossiers sowie sämtlicher weiterer sie betreffender Dokumente, die das Versicherungsuntemehmen oder die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler im Rahmen der Geschäftsbeziehung erstellt haben. 2 Mit Einverständnis der Versicherten kann die Herausgabe in elektronischer Form erfolgen. 235
24 Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen AS 2015 Art.8l Verfahren I Wer einen Anspruch geltend machen will, stellt schriftlich oder in anderer durch Text nachweisbarer Form ein entsprechendes Gesuch. 2Das Versicherungsuntemehmen oder die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler lassen den Versicherten innert 30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs unentgeltlich eine Kopie der betreffenden Dokumente zukommen. 3 Kommen sie dem Gesuch auf Herausgabe nicht nach, so können die Versicherten das Gericht anrufen. Eine allfìillige Weigerung zur Herausgabe kann in einem späteren Rechtsstreit vom zuständigen Gericht beim Entscheid über die Prozesskosten berücksichtigt werden. Gliederungstitel vor Art. 82 7a. Kapitel: Verfahren Art.82 Ombudsstelle I Versicherungsuntemehmen und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen sich spätestens mit Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Ombudsstelle anschliessen. 2 Die Bestimmungen des fünften Titels des Finanzdienstleistungsgesetzes vom...60 über die Ombudsstellen gelten sinngemäss. ArL 84 Sachüberschrift Tarifverfügungen Art. 86 Abs. I Bst. e Aufgehoben Art. 86a Verletzung der Verhaltensregeln Mit Busse bis zu Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. bei der Erfüllung der Informationspflichten nach Artikel 45 falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt; b. die Verhaltensregeln nach Artikel 45c in schwerwiegender Weise verletzt; c. die Pflichten nach Artikel 4ídverletzt. Art. 90 Übergangsbestimmung zur Änderung vom... I Der Bundesrat kann zum Erwerb der Aus- und Weiterbildungen nach Artikel 43 eine Übergangsfrist vorsehen. 60 sr
1. Teil: Versicherungsvermittlung
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