Stiftung INTEG Bad Driburg

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1 Stiftung INTEG Bad Driburg Präambel Es wird immer wichtiger, Menschen mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung, die infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Hilfe anderer Menschen angewiesen sind, zu fördern und in die Gesellschaft weitestgehend zu integrieren. Die Eingliederung und Wiedereingliederung der behinderten Menschen in Arbeit und Beruf und darüber hinaus in die Gesellschaft durch entsprechende Einrichtungen und Maßnahmen sowie Dienste der Behindertenhilfe sind von großer gesellschaftlicher Bedeutung. Die Stiftung soll diese Hilfe zur Erlangung von möglichst dauerhafter Erwerbstätigkeit und Teilhabe am Arbeitsleben und Eingliederung in die Gesellschaft fördern. 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr (1) Die Stiftung trägt den Namen Stiftung INTEG Bad Driburg. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts nach dem Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW). (3) Sitz der Stiftung ist Bad Driburg. (4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. 2 Zweck der Stiftung (1) Zweck der Stiftung ist die Hilfestellung, Förderung und Integration von Menschen mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung (auch Mehrfachbehinderung) im Bereich Arbeit und Beruf, im Bereich der sozialen und medizinischen Rehabilitation und der Integration in die Gesellschaft. Zweck der Stiftung ist auch die Schaffung und Verwaltung von behindertengerechten Wohnmöglichkeiten und Wohnheimplätzen in erster Linie für die in der INTEG GmbH beschäftigten behinderten Menschen. (2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Satzung Stiftung INTEG.doc Seite 1 von 12

2 a) die Förderung und Unterstützung der INTEG GmbH und der von dieser betriebenen, als Zweckbetrieb im Sinne des 68 AO anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen sowie durch die Förderung und Unterstützung anderer steuerbegünstigter Körperschaften im Sinne des 58 Nr. 1 AO, die auf dem Gebiet der beruflichen, sozialen und medizinischen Rehabilitation tätig sind; b) die individuelle Förderung und Unterstützung der in der INTEG GmbH tätigen behinderten Menschen zur Erlangung, Verbesserung und/oder Erhaltung ihrer Fähigkeiten und Möglichkeiten, in einer Werkstatt für behinderte Menschen zu arbeiten oder beschäftigt zu sein; c) Hilfen zur Verbesserung des individuellen Umfeldes in der von der INTEG GmbH betriebenen Werkstatt für behinderte Menschen einschließlich der Gemeinschaftseinrichtungen und deren Nutzung; d) Unterstützung und Hilfen für die Gestaltung des persönlichen Wohnumfeldes und der Tagesstruktur von behinderten Menschen, insbesondere derer, die in der INTEG GmbH tätig sind oder waren; e) die finanzielle Unterstützung und Förderung von Forschungsprojekten zur Weiterentwicklung der Erkenntnisse auf dem Gebiet Gehirn, Geist und körperliche Aktivität, die geeignet sind, die Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen praxisorientiert weiter zu entwickeln und zu verbessern. Hierzu gehören die Unterstützung und Förderung vor allem von Forschungsprojekten zur Entwicklung koordinativer altersund leistungsabhängiger Methoden und Inhalte zur Bewältigung des persönlichen und beruflichen Lebens und zur inhaltlichen Entwicklung des Trainings für Menschen mit seelischer, geistiger oder körperlicher sowie mehrfacher Behinderung. Hierzu gehören weiterhin die Unterstützung und Förderung der Aufarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse in zielorientierte und individuelle Empfehlungen oder Handlungsanweisungen, die Unterstützung und Förderung der Zusammenarbeit auf den vorstehend genannten Forschungsgebieten sowie die Durchführung und/oder Unterstützung und Förderung der Aufarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse für die Aus-, Fort- und Weiterbildung von behinderten Menschen. Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke auch dadurch, dass sie Mittel für die Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke nach Absatz 1 durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschafft und/oder für eine sonstige steuerbegünstigte Körperschaft verwendet. Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung in entsprechender Abstimmung mit der von der INTEG GmbH betriebenen Werkstatt für behinderte Menschen als einer maßgeblichen Institution Satzung Stiftung INTEG.doc Seite 2 von 12

3 der begünstigten Zielgruppen Zweckbetriebe im Aufgabenfeld der beruflichen und sozialen Rehabilitation für Menschen mit Behinderungen unterhalten und gründen. 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Zuwendungen oder Unterstützungen begünstigt werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung. (4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des 57 Abs. 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß 58 Nr. 1 AO tätig wird. 4 Stiftungsvermögen (1) Das Anfangsvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. (2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen. Soweit wirtschaftlich sinnvoll, sind zur Werterhaltung, d.h. zur Stärkung seiner Ertragskraft, Vermögensumschichtungen zulässig. (3) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen Dritter zu, die zu seiner Vermehrung bestimmt sind (Zustiftungen). (4) Das Stiftungsvermögen kann ausnahmsweise bis zur Höhe von 15 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich werden sollte und seine Auffüllung in den folgenden Jahren sichergestellt werden kann Satzung Stiftung INTEG.doc Seite 3 von 12

4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen (1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. (2) Die Kosten der Verwaltung der Stiftung sind so gering wie möglich zu halten. (3) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. (4) Im Rahmen des steuerlich Zulässigen können zur Werterhaltung Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. (5) Stifter oder Zustifter, die mit einem Betrag von mindestens EUR zur Kapitalerhöhung der Stiftung beitragen, können 25 % des jährlichen Ertrages aus diesem Kapital erstattet bekommen, soweit Stifter oder Zustifter sozialbedürftig sind. (6) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung jederzeit widerruflicher Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht. 6 Organe der Stiftung Organe der Stiftung sind 1. das Kuratorium, 2. der Vorstand 3. der Beirat (fakultativ) und 4. Geschäftsführer (fakultativ) Satzung Stiftung INTEG.doc Seite 4 von 12

5 7 Kuratorium (1) Das Kuratorium besteht aus mindestens neun, höchstens elf Mitgliedern. Die ehemaligen Gesellschafter der INTEG GmbH (die Stifter) ggfs. deren Rechtsnachfolger, benennen jeweils ein Mitglied. Zum Kuratorium sollen weiterhin zwei angesehene und honorige Personen aus Bad Driburg, dem Sitz der INTEG GmbH, ein Vertreter aus dem Bereich der medizinischen oder sozialen Rehabilitation sowie zwei Mitglieder, die mit den Aufgaben und Anforderungen insbesondere der Werkstatt für behinderte Menschen (INTEG GmbH) vertraut sind oder aus ihrer früheren Tätigkeit in diesem Bereich vertraut waren, angehören; diese Personen werden von den in das Kuratorium entsandten Vertretern der ehemaligen Gesellschafter der INTEG GmbH (der Stifter) gewählt, vorzugsweise bei der konstituierenden Kuratoriumssitzung. Zusätzliche Mitglieder können in den Grenzen des Satzes 1 auf Antrag eines Kuratoriumsmitgliedes aufgenommen werden. Hierzu ist jeweils eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Kuratoriumsmitglieder erforderlich. (2) Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Kuratoriums werden von den Kuratoriumsmitgliedern gewählt. (3) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt einheitlich vier Jahre ab der konstituierenden Sitzung eines jeden neuen Kuratoriums; dies gilt auch für die Kuratoriumsmitglieder, die nach den Vorgaben des Absatzes 1 Satz 4 erst nach der jeweiligen konstituierenden Kuratoriumssitzung gewählt werden. Jedes Kuratorium wählt auf der letzten Sitzung seiner Amtszeit die für die nächste Amtszeit zu wählenden Kuratoriumsmitglieder unter Beachtung des Absatzes 1 Satz 3 Halbsatz 1; Wiederwahl, auch mehrfach, ist möglich. Scheidet ein Kuratoriumsmitglied aus, so wählt das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes einen Nachfolger. Scheidet ein Kuratoriumsmitglied aus dem Kreis der ehemaligen Gesellschafter der INTEG GmbH (der Stifter) aus, kann der ehemalige Gesellschafter (Stifter) einen Nachfolger für den Sitz im Kuratorium benennen, dessen Amtszeit endet, wenn die Amtszeit des ausgeschiedenen Kuratoriumsmitglieds geendet hätte. Die Amtszeit der durch die Stadt Bad Driburg bzw. dem Förderverein der Katholiken bzw. der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Driburg als ehemaligen Gesellschaftern der INTEG GmbH benannten Kuratoriumsmitglieder endet mit Ablauf von deren jeweiliger Wahlperiode. Das Amt dieses Kuratoriumsmitglieds endet ferner mit dem Ausscheiden aus dem jeweiligen Entsendungsgremium oder aus dem Amt, kraft dessen das Mitglied in das Kuratorium berufen wurde. Scheidet ein gewähltes Kuratoriumsmitglied aus, wählt das Entsendungsgremium für die Restzeit einen Nachfolger Satzung Stiftung INTEG.doc Seite 5 von 12

6 (4) Das Amt eines Kuratoriumsmitgliedes endet nach Ablauf seiner Amtszeit, im Todesfall oder durch Amtsniederlegung, die jederzeit zulässig ist. (5) Mit Mehrheit von zwei Dritteln aller Kuratoriumsmitglieder kann das Kuratorium ein Mitglied abberufen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes genügt für die Abberufung die Anwesenheit von drei Vierteln der Kuratoriumsmitglieder. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Betroffene nimmt an der Abstimmung nicht teil. 8 Aufgaben und Beschlussfassung des Kuratoriums (1) Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des geltenden Stiftungsrechts und dieser Satzung. Seine Aufgaben sind insbesondere: 1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder; 2. die Abgabe von Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und für die Verwendung der Stiftungsmittel; 3. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und Verabschiedung 4. die Genehmigung des Jahresabschlusses; 5. die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes; 6. die dem Kuratorium aufgrund dieser Satzung übertragenden Aufgaben; 7. die vorherige Zustimmung zum Abstimmungsverhalten der Vorstandsmitglieder in der Gesellschafterversammlung der INTEG GmbH ( 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4). (2) Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens drei Kuratoriumsmitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Mitglieder des Vorstandes können an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilnehmen. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen Sitzungen ein. (3) Beschlüsse des Kuratoriums werden regelmäßig in Sitzungen gefasst. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn sämtliche Kuratoriumsmitglieder anwesend oder mit Vollmacht durch ein Satzung Stiftung INTEG.doc Seite 6 von 12

7 anderes Kuratoriumsmitglied vertreten sind. Es kann jedoch auf dem Wege der schriftlichen, telegraphischen (Fax, ) oder fernmündlichen Abstimmung Beschlüsse fassen, wenn zwei Drittel der Mitglieder diesem Verfahren nicht widersprechen. Fernmündliche Stimmabgaben sind anschließend schriftlich zu bestätigen. Ein Beschluss zur Auflösung der Stiftung ( 15) kann nur in Sitzungen gefasst werden. (4) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig; Auslagen können in angemessener Höhe ersetzt werden. (5) Das Kuratorium kann sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung geben. 9 Vorstand (1) Der Vorstand der Stiftung besteht aus mindestens zwei, höchstens drei Mitgliedern. (2) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kuratorium gewählt und abberufen. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre, soweit nicht bei der Bestellung einzelner Mitglieder anderes bestimmt wird. Wiederwahl, auch mehrfach, ist möglich. (3) Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören. (4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. (5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestellt das Kuratorium auf Vorschlag der verbleibenden Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied. Dessen Amtszeit endet zu jenem Zeitpunkt, zu welchem die Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes geendet hätte. (6) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihrer Auslagen. (7) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf seiner Amtszeit, im Todesfall oder durch Amtsniederlegung, die jederzeit zulässig ist. Aus wichtigem Grund können Vorstandsmitglieder Satzung Stiftung INTEG.doc Seite 7 von 12

8 jederzeit vom Kuratorium abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 10 Rechte und Pflichten des Vorstandes (1) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte. Die laufenden Verwaltungsgeschäfte werden im Innenverhältnis durch den Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. (2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er vertritt die Stiftung insbesondere in der Gesellschafterversammlung der INTEG GmbH. Er handelt durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Die Vorstandsmitglieder können durch das Kuratorium von den Beschränkungen des 181 BGB befreit werden, soweit sie gleichzeitig als Organ der INTEG GmbH diese vertreten. Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes die Stiftung nach Maßgabe des Satzes 4 nur dann vertreten, wenn der Vorsitzende des Vorstandes verhindert ist. (3) Der Vorstand hat im Rahmen des geltenden Stiftungsrechts und dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere: 1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern, die Aufstellung des Jahresabschlusses und eines jährlichen Rechenschaftsberichtes, soweit dies nicht Aufgabe der/des Geschäftsführers ist; 2. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der Zuwendungen zur Erfüllung des Stiftungszwecks; 3. die Vorlage des Jahresabschlusses und des jährlichen Rechenschaftsberichts an das Kuratorium zur Verabschiedung; 4. die Ausübung der der Stiftung als Gesellschafterin der INTEG GmbH zustehenden Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der INTEG GmbH nach Zustimmung durch das Kuratorium ( 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7). Diese Aufgabe kann nicht auf Geschäftsführer delegiert werden Satzung Stiftung INTEG.doc Seite 8 von 12

9 (4) Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Er setzt deren Vergütung fest und überwacht deren Geschäftsführung. Er erarbeitet eine Geschäftsordnung, aus der sich insbesondere die Aufgabenverteilung zwischen Vorstand und Geschäftsführern sowie zwischen den einzelnen Vorstandsmitgliedern und den einzelnen Geschäftsführern ergibt. (5) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird. (6) Mitglieder des Vorstandes können gleichzeitig hauptamtlich für die Stiftung tätig sein. In diesem Fall setzt das Kuratorium die Vergütung fest. Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Regelungen des 181 BGB befreit. 11 Beschlussfassung des Vorstandes (1) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf einberufen. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit, sofern in dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. (3) Der Vorstand kann auch auf dem Wege der schriftlichen, telegraphischen (Fax, ) oder fernmündlichen Abstimmung Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen, wenn nicht zwei der Mitglieder diesem Verfahren widersprechen. Fernmündliche Stimmabgaben sind anschließend schriftlich zu bestätigen. (4) Beschlüsse über die Geschäftsordnung erfordern die Zustimmung von allen Vorstandsmitgliedern. (5) Beschlüsse des Vorstandes sind im Wortlaut mit einer Kurzbegründung aufzuzeichnen. Dem Vorsitzenden des Kuratoriums sind diese zur Kenntnis zu bringen Satzung Stiftung INTEG.doc Seite 9 von 12

10 12 Rechte und Pflichten der Geschäftsführer Wird vom Vorstand ein Geschäftsführer bestellt, so führt dieser die laufenden Geschäfte nach den in einer Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Der Geschäftsführer ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Er hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des 30 BGB. 13 Beiräte (1) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit bei Bedarf einen oder mehrere Beiräte bestellen. Die Berufung erfolgt für drei Jahre. Wiederbestellung, auch mehrfach, ist zulässig. (2) Einzelne Beiräte können vom Vorstand jederzeit abberufen werden. (3) Die Beiräte beraten Vorstand und Kuratorium. (4) Die Beiratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig, sie haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihrer Auslagen. 14 Satzungsänderung (1) Vorstand und Kuratorium können gemeinsam Änderungen der Satzung beschließen, wenn diese den Satzungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern oder zweckmäßiger machen. (2) Derartige Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf einer gemeinsamen Sitzung von Vorstand und Kuratorium gefasst werden, bei der sämtliche Vorstands- und Kuratoriumsmitglieder anwesend oder mit Vollmacht durch ein anderes Kuratoriumsmitglied oder Vorstandsmitglied vertreten sind. Satzungsänderungsbeschlüsse bedürfen einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln des Vorstandes und des Kuratoriums Satzung Stiftung INTEG.doc Seite 10 von 12

11 15 Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung (1) Vorstand und Kuratorium können gemeinsam der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist, wenn dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint und wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird. Ein solcher Satzungsänderungsbeschluss wird erst nach Einholung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Finanzbehörde wirksam. (2) Vorstand und Kuratorium können gemeinsam die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck ganz oder teilweise unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Bei Änderung des Stiftungszwecks oder einer Zusammenlegung muss die Gemeinnützigkeit gewährleistet sein und bleiben. Soll eine Zweckänderung oder eine Zusammenlegung erfolgen, müssen diese auf dem Gebiet der Gesundheitsförderung, der Rehabilitation und gesellschaftlichen Teilhabe liegen. (3) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung können nur auf gemeinsamen Sitzungen des Vorstandes und Kuratoriums gefasst werden. Beschlüsse über eine Zweckerweiterung, Zweckänderung oder Zusammenlegung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln bei einer Anwesenheit von drei Vierteln der Vorstands- und Kuratoriumsmitglieder. Die Auflösung der Stiftung setzt voraus, dass es die Umstände nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Satzungsänderungsbeschlüsse bedürfen einer Mehrheit von jeweils drei Vierteln des Vorstandes und des Kuratoriums. (4) Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist eine vorherige Unbedenklichkeitserklärung der zuständigen Finanzbehörde einzuholen. Beschlüsse über die Auflösung sind der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen. (5) Bei Beschlüssen über wesentliche Zweckänderungen, die Zusammenlegung oder die Auflösung Stiftung ist die Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde ( 17 Abs. 2) einzuholen Satzung Stiftung INTEG.doc Seite 11 von 12

12 16 Vermögensanfall Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke der Stiftung fallen ihre Geschäftsanteile der INTEG GmbH an die Stadt Bad Driburg, die die Anteile unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des 2 dieser Satzung zu verwenden hat; die Stadt Bad Driburg wird damit alleinige Gesellschafterin der INTEG GmbH. Das übrige Vermögen der Stiftung fällt an die INTEG GmbH oder, falls diese nicht mehr besteht, an die Stadt Bad Driburg, jeweils mit der Auflage, das erhaltene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des 2 dieser Satzung zu verwenden. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes ist hierzu vorab einzuholen. Dies alles nur unter dem Vorbehalt eines positiven Ratsbeschlusses der Stadt Bad Driburg und der beanstandungsfreien Durchführung des Anzeigeverfahrens. Sollte der Rat der Stadt Bad Driburg oder die zuständige Aufsichtsbehörde die Zustimmung zur Übernahme des Vermögens nicht erteilen, so fällt das Vermögen nach Abstimmung mit dem Aufsichtsrat der Integ GmbH an einen Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege. 17 Stellung des Finanzamtes Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen." 18 Stiftungsaufsicht (1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Lande Nordrhein- Westfalen geltenden Stiftungsrechts. (2) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung in Detmold, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. (3) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht sind unaufgefordert vorzulegen Satzung Stiftung INTEG.doc Seite 12 von 12

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