Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

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1 Berlin, im November 2007 Stellungnahme Nr. 51/07 abrufbar unter Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Verfassungsrecht zur Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts K BvR 1793/07 - Mitglieder des Ausschusses: Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Mayen, Bonn (Vorsitz) Rechtsanwältin und Notarin Mechthild Düsing, Münster Rechtsanwalt Roland Gerold, München Rechtsanwalt Dr. Peter Hamacher, Köln Rechtsanwalt Dr. Reinard Menke, Stuttgart (Berichterstatter) Rechtsanwalt Prof. Dr. Frank Rottmann, Leipzig Rechtsanwältin Dr. Birgit Spießhofer, Berlin Rechtsanwalt Dr. Thomas Schröer, Frankfurt am Main Rechtsanwalt Priv.-Doz. Dr. Christian Winterhoff, Hamburg zuständiger DAV-Geschäftsführer: Rechtsanwalt Dr. Nicolas Lührig, Berlin

2 2 Verteiler: Bundesverfassungsgericht An die Mitglieder des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages Bundesministerium der Justiz Justizministerien und Justizverwaltungen der Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland Bundesrechtsanwaltskammer Rechtsanwaltskammern in der Bundesrepublik Deutschland Deutscher Steuerberaterverband An die Mitglieder des Vorstandes des Deutschen Anwaltvereins e.v. An die Vorsitzenden der Landesverbände des Deutschen Anwaltvereins e.v. An die Vorsitzenden der Fach- und Gesetzgebungsausschüsse des Deutschen Anwaltvereins e.v. An die Mitglieder des Verfassungsrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins e.v. Forum Junge Anwaltschaft

3 3 Der Deutsche Anwaltverein (DAV) ist der freiwillige Zusammenschluss der deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Der DAV mit derzeit ca Mitgliedern vertritt die Interessen der deutschen Anwaltschaft auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. I. Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Er wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen eine Rüge der Rechtsanwaltskammer Frankfurt, mit der ihm ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot des 43 a Abs. 3 BRAO vorgeworfen wird. 1. Dem Mandanten des Beschwerdeführers wurde mit Anwaltsschreiben vom vorgeworfen, ein Ehepaar im Straßenverkehr mehrfach mit hoher Geschwindigkeit überholt zu haben. Behauptet wurde weiter, der Versuch des Ehepaars, die Reduzierung der Geschwindigkeit zu veranlassen, habe dazu geführt, dass er entrüstet aus seinem Fahrzeug ausgestiegen und das Ehepaar mit Schimpfworten beleidigt und tätlich angegriffen habe. Außerdem hieß es, das Verhalten sei als Straßenverkehrsgefährdung nach 315 c StGB zu werten. Darüber hätten die Ermittlungsbehörden zu entscheiden. Von ihm wurde wegen grober und rücksichtsloser Verhaltensweise ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 verlangt. Dem trat der Beschwerdeführer mit Anwaltsschreiben vom entgegen. Er bestritt die Sachverhaltsdarstellung und wies die Ansprüche zurück. Weiter heißt es in seinem Schreiben, das Ehepaar habe sich durch die Geltendmachung einer fingierten Forderung über 2.500,00 eines Verbrechens der Erpressung strafbar gemacht. 2. Am erteilte die Rechtsanwaltskammer Frankfurt dem Beschwerdeführer eine Rüge. In der Äußerung, wonach sich das Ehepaar durch die Geltendmachung einer fingierten Forderung über 2.500,00 des Verbrechens

4 4 der Erpressung strafbar gemacht habe, liege ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot des 43 a Abs. 3 BRAO. Rein tatbestandlich sei dies eine üble Nachrede im Sinne von 186 StGB gewesen, weil eine nicht erweisliche Tatsache über einen anderen behauptet worden sei, die geeignet sei, diesen verächtlich zu machen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Ehepaar sich durch die Geltendmachung seiner Forderung im Anwaltsschreiben vom eines Verbrechens der Erpressung strafbar gemacht habe. Durch die Äußerung werde unterstellt, dass die Strafbarkeit in objektiver und subjektiver Hinsicht zweifelsfrei festgestellt worden sei. Dies sei nicht erweislich wahr. Den dagegen gerichteten Einspruch wies die Rechtsanwaltskammer mit Beschluss vom zurück. Zur Begründung führte sie aus, wenn der Rechtsanwalt im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung die Tatbestände der 185, 186 und 187 StGB erfülle, liege darin zugleich ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot. Mit der Äußerung, das Ehepaar habe sich durch die Geltendmachung einer fingierten Forderung eines Verbrechens der Erpressung strafbar gemacht, sei eine üble Nachrede im Sinne von 186 StGB gegeben. Die in der Äußerung enthaltene Tatsachenbehauptung sei nicht erweislich wahr, da die Erfüllung des Tatbestands der Erpressung in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht festgestellt werden könne. Auch die Anrufung des Anwaltsgerichts blieb ohne Erfolg. In dessen Beschluss vom wird ausgeführt, die Mandanten des Beschwerdeführers hätten sich dadurch, dass im Rahmen einer Auseinandersetzung Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht wurden, nicht der Erpressung strafbar gemacht. Zwischen den Parteien habe eine Auseinandersetzung stattgefunden. Ob sie zu Ansprüchen führe, sei gerichtlich zu klären. Weder der Gegner seines Mandanten noch der Rechtsanwalt hätten dem Beschwerdeführer Veranlassung gegeben, in ehrverletzender Weise die geltend gemachten Schmerzensgeldansprüche zurückzuweisen.

5 5 3. Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Verfassungsbeschwerde. Mit ihr wird eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG sowie von Art. 3 Abs. 1 GG geltend gemacht. Die angegriffenen Entscheidungen berücksichtigten nicht, dass mit dem Anwaltsschreiben der Eheleute vom ein Erstschlag eröffnet worden sei, mit dem dem Mandanten des Beschwerdeführers schwerwiegende und nicht bewiesene Straftaten vorgeworfen worden seien. Ihm werde weiter vorgeworfen, sich in Rambomanier verhalten zu haben. Wer so vorgehe, könne nicht erwarten, selbst mit Samthandschuhen angefasst zu werden. Anderenfalls sei derjenige im Vorteil, der einen Erstschlag ausführe und damit das Opfer zwinge, diesen Erstschlag nicht als Straftat werten zu dürfen. II. Rechtslage Der Verfassungsrechtsausschuss des Deutschen Anwaltsvereins hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. 1. Die verfassungsrechtlichen Grenzen des Sachlichkeitsgebots sind durch das Bundesverfassungsgericht geklärt. Das Sachlichkeitsgebot ist als Berufsausübungsregelung nur verfassungsgemäß, soweit es sich durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls rechtfertigen lässt und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. Seine Anwendung muss sich innerhalb der vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gezogenen Grenzen halten. Bei der Prüfung, ob berufsrechtliche Maßnahmen gegen einen Anwalt wegen des Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, ist davon auszugehen, dass die anwaltliche Berufsausübung grundsätzlich der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des Einzelnen unterliegt. Als unabhängiges Organ der Rechtspflege und als berufener Berater und Vertreter der Rechtssuchenden hat er die Aufgabe, zum Finden einer sachgerechten Entscheidung beizutragen, das Gericht - und ebenso Staatsanwaltschaft oder Behörden - vor Fehlentscheidungen zu Lasten seines Mandanten zu bewahren und diesen vor

6 6 verfassungswidriger Beeinträchtigung oder staatlicher Machtüberschreitung zu sichern; insbesondere soll er die rechtsunkundige Partei vor der Gefahr eines Rechtsverlustes schützen. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erlaubt es dem Anwalt - ebenso wie dem Richter -, nicht immer so schonend mit den Beteiligten umzugehen, dass diese sich nicht in ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt fühlen. Nach allgemeiner Auffassung darf er im Kampf um das Recht auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen. Nicht entscheidend kann es sein, ob ein Anwalt seine Kritik anders hätte formulieren können. Die Grenze einer zumutbaren Beschränkung der Berufsausübung und der Meinungsfreiheit wird insbesondere überschritten, wenn Vorstand oder Ehrengericht das Verhalten eines Anwalts als standeswidrig mit der Begründung beanstanden, es werde von anderen Verfahrensbeteiligten als stilwidrig, ungehörig oder als Verstoß gegen den guten Ton wahrgenommen. Dies sei dem Ansinnen des Anwaltsstandes abträglich (BVerfGE 76, 171, 191 ff.; BVerfG, NJW 1996, 3268). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind anwaltsgerichtliche Maßnahmen wegen Verletzung des Sachlichkeitsgebots zulässig, soweit es sich um strafbare Beleidigungen, die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder solche neben der Sache liegenden herabsetzenden Äußerungen und Verhaltensweisen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben (BVerfGE 76, 171, 193; BVerfG, NJW 1996, 3268). Diese Grundsätze sind auch in 43 a Abs. 3 BRAO normiert. 2. Nach diesen Grundsätzen sind die angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit Schreiben vom hat der Beschwerdeführer den Gegnern seines Mandanten vorgeworfen, eine fingierte Forderung geltend gemacht zu haben. Dies hat er als strafbare Erpressung bezeichnet. Er hat den Gegnern seines Mandanten damit vorgeworfen, eine strafbare Handlung begangen zu haben. Darin liegt grundsätzlich ein Angriff auf die persönliche Ehre, der als Beleidigung

7 7 nach 186 ff. StGB zu werten ist. Die gegenüber dem Bevollmächtigten der Eheleute geäußerte Tatsache der fingierten Forderung ist auch nicht erweislich wahr, so dass der Tatbestand des 186 StGB erfüllt ist. Auch die Wahrnehmung berechtigter Interessen rechtfertigt die Behauptung nicht. Der Beschwerdeführer wollte mit der Behauptung der Geltendmachung einer fingierten Forderung und des Vorwurfs der Erpressung die Gegner seines Mandanten offenbar von der Geltendmachung des angekündigten Schmerzensgeldanspruchs abbringen und damit die Rechtsposition seines Mandanten wahren. Dies rechtfertigt jedoch den Vorwurf der Geltendmachung einer fingierten Forderung und damit der Begehung einer Straftat nicht. Der gegnerische Rechtsanwalt hat den Schmerzensgeldanspruch nicht unsachlich vorgebracht. Er hat zwar auf mögliche Straftaten des Mandanten des Beschwerdeführers hingewiesen, dabei jedoch ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Entscheidung insoweit bei den Ermittlungsbehörden liegt. Aus dem geschilderten Verhalten des Mandanten des Beschwerdeführers wird ein zivilrechtlicher Schmerzensgeldanspruch hergeleitet. Gegen diesen Anspruch konnte der Beschwerdeführer seinen Mandanten im Rahmen der zivilprozessualen Möglichkeiten angemessen verteidigen. Der Vorwurf der Erpressung ist deshalb keine angemessene Maßnahme zur Wahrung der Rechte des Mandanten.

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