sn Massnahmen zur Erleichterung der Bereinigung des Steuerstreits der Schweizer Banken mit den Vereinigten Staaten. Dringliches Bundesgesetz
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1 Nationalrat Sommersession 03 eparl : sn Massnahmen zur Erleichterung der Bereinigung des Steuerstreits der Schweizer Banken mit den Vereinigten. Dringliches Bundesgesetz Entwurf des Bundesrates Beschluss des es Beschluss des Nationalrates Beschluss des es Anträge der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 9. Mai 03 vom. Juni 03 vom 8. Juni 03 vom 9. Juni 03 vom 9. Juni 03 Mehrheit Minderheit (de Buman, Darbellay, Fischer Roland, Jans, Landolt, Maier Thomas, Meier Schatz, Ritter, Schelbert) Zustimmung zum Entwurf, wo nichts vermerkt ist Nichteintreten Festhalten (=eintreten) Nichteintreten Eintreten Bundesgesetz über Massnahmen zur Erleichterung der Bereinigung des Steuerstreits der Schweizer Banken mit den Vereinigten Titel: Bundesgesetz über Massnahmen betreffend Erlaubnis zur Bereinigung... vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 98 Absatz der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Mai 03, beschliesst: SR 0 BBl
2 eparl :09 Bundesrat Nationalrat I Art. Ermächtigung der Banken zur Kooperation Die Banken gemäss Bankengesetz vom 8. November werden ermächtigt, allen Verpflichtungen nachzukommen, die sich aus der Zusammenarbeit der Banken mit den Vereinigten von Amerika zur Bereinigung des Steuerstreits ergeben. I Art. Der Bundesrat kann den Banken gemäss Bankengesetz vom 8. November 934 die Ermächtigung erteilen, den Verpflichtungen nachzukommen, die notwendig sind, um den Steuerstreit mit den Vereinigten von Amerika zu bereinigen. Von der Ermächtigung miterfasst sind Informationen zu Geschäftsbeziehungen, die einen Bezug zu einer USPerson gemäss Artikel Absatz Ziffer 6 des Abkommens vom 4. Februar 03 4 zwischen der Schweiz und den Vereinigten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA 5 haben, unter Einschluss der Namen und der Funktionen von Personen, die innerhalb der Bank solche Geschäftsbeziehungen organisiert, betreut oder überwacht haben, sowie von Dritten, die für solche Geschäftsbeziehungen in ähnlicher Weise tätig waren. 3 SR BBl Foreign Account Tax Compliance Act bis Banken gemäss Bankengesetz vom 8. November 934, die LeaverListen ausliefern, sind verpflichtet, innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes diese Listen zu erstellen und an die Finma zu liefern. Diese informiert innert SR 95.0
3 eparl :09 Bundesrat Nationalrat 3 Von der Ermächtigung nicht miterfasst sind Kundendaten sowie Kontoinformationen. Die Banken sind jedoch ermächtigt, den Vereinigten von Amerika die für ein Ersuchen gemäss Artikel 6 des Abkommens vom. Oktober zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und dem Protokoll vom 3. September zur Änderung des Abkommens notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. 0 Tagen diejenigen Banken mit Sitz in der Schweiz, die auf dieser Liste erscheinen, über diesen Umstand. Die Information enthält auch die wahrheitsgemässe Angabe der benachrichtigenden Bank über eine bestehende oder beabsichtigte Zusammenarbeit nach Absatz. (siehe auch Art. 3 Abs. ) Art. Schutz der Bankmitarbeitenden und Dritten Art. Jede Bank, die Verpflichtungen nach Artikel nachkommt, sorgt für einen höchstmöglichen Schutz ihrer Mitarbeitenden. Die Banken und die Personalverbände schliessen zu diesem Zweck Vereinbarungen ab. 6 SR BBl 00 47; von der Schweiz ratifiziert, aber noch nicht in Kraft
4 eparl :09 Bundesrat Nationalrat Eine Vereinbarung muss: a. Informationspflichten vorsehen, welche die betroffenen Mitarbeitenden im Voraus über Umfang und Art der zu übermittelnden Dokumente sowie über den Zeitraum, aus dem sie stammen, in Kenntnis setzt; b. den Mitarbeitenden die Möglichkeit einräumen, Auskunft über sämtliche, sie betreffende Dokumente zu erhalten; c. die arbeitsvertragsrechtlichen Fürsorgepflichten näher darlegen und namentlich die Übernahme der Anwaltskosten zur Wahrung der Interessen der Mitarbeitenden vorsehen; d. eine Härtefallregelung für Mitarbeitende vorsehen, die durch die Einhaltung der Verpflichtungen von Artikel in eine persönlich, finanziell oder wirtschaftlich schwierige Situation geraten; e. einen Schutz vor Diskriminierung vorsehen, nach welchem Banken namentlich darauf verzichten, Stellenbewerbern Fragen zur Betroffenheit durch Datenlieferungen an die amerikanischen Behörden zu stellen; f. einen Schutz vor Entlassung vorsehen, wenn eine Mitarbeitende oder ein Mitarbeitender im Zusammenhang mit einer Geschäftsbeziehung zu einer USPerson eine Diskriminierung glaubhaft macht. 3 Beabsichtigt eine Bank, Verpflichtungen nach Artikel nachzukommen, von denen Mitarbeitende betroffen sind, ist sie verpflichtet, vorgängig einer Vereinbarung beizutreten.
5 eparl :09 Bundesrat Nationalrat 4 Beabsichtigt eine Bank, Verpflichtungen nach Artikel nachzukommen, von denen Dritte betroffen sind, ist sie verpflichtet, die Informationspflichten nach Absatz Buchstabe a auch gegenüber diesen Dritten einzuhalten. 4..., die Informations und Auskunftspflichten nach Absatz Buchstaben a und b auch gegenüber diesen Dritten einzuhalten. 5 Die betroffenen Mitarbeitenden und Dritten können innert zehn Tagen nach Bekanntgabe der zu übermittelnden Dokumente gegenüber der Bank die Übermittlung ablehnen. Erachtet die Bank die Voraussetzungen nach Artikel Absatz weiterhin für gegeben und kommt keine Einigung über die zu übermittelnden Personendaten zustande, teilt die Bank dies den betroffenen Mitarbeitenden und Dritten unter Hinweis auf die Klagemöglichkeit nach Artikel 5 des Datenschutzgesetzes vom 9. Juni 99 (SR 35.) mit. 6 Die Bank übermittelt die Personendaten frühestens zehn Tage nach erfolgter Mitteilung, wenn keine Klage betreffend Verbot der Datenbekanntgabe anhängig gemacht wird, oder nachdem die Klage rechtskräftig abgewiesen wurde. (siehe auch Art. 3 Abs. ) Art. 3 Strafbestimmung Wer vorsätzlich die Beitrittspflicht nach Artikel Absatz 3 oder der Informationspflicht nach Artikel Absatz 4 verletzt, wird Art oder der Informations und Auskunftspflichten nach Artikel
6 eparl :09 Bundesrat Nationalrat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Absatz bis oder Artikel Absatz 4 verletzt, Verfolgende und urteilende Behörde ist das Eidgenössische Finanzdepartement. Art. 3a. Das Bankengesetz wird wie folgt geändert: Art. 3 (neu) Sie [die FINMA] führt eine detaillierte Untersuchung über die seit dem. Januar 00 von den Banken, Bankgruppen und Finanzkonglomeraten praktizierte Vermögensverwaltung für ausländische Bankkundinnen und Bankkunden und über die Rechtmässigkeit dieser Praxis durch. Der Untersuchungsbericht wird veröffentlicht. 3 (neu) Sie [die FINMA] lässt sich regelmässig über den Stand der Arbeiten orientieren, welche die Banken zur Regularisierung ihrer Rechtslage gegenüber den Vereinigten durchführen. II Dieses Gesetz wird nach Artikel 65 Absatz der Bundesverfassung 8 als dringlich erklärt. Es tritt am. Juli 03 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni SR 0
7 eparl :09 Bundesrat Nationalrat Motion Kommission für Wirtschaft und Abgaben (3.046) vom 3. Juni 03 Bereinigung des Steuerstreits der Schweizer Banken mit den Vereinigten Der Bundesrat wird beauftragt, den Schutz der Mitarbeitenden und der Dritten gemäss Beschluss des es vom. Juni 03 zur Vorlage in einem separaten Gesetz zu regeln. 8. Juni 03: Der Bundesrat hat noch nicht Stellung genommen; somit ist die Motion nicht behandlungsreif Erklärung des es. Bereinigung des Steuerstreits der Schweizer Banken mit den Vereinigten (im Falle eines erneuten Nichteintretens des Nationalrates) Mehrheit Erklärung des Nationalrates. Bereinigung des Steuerstreits der Schweizer Banken mit den Vereinigten Minderheit (de Buman, Darbellay, Meier Schatz, Ritter) Ablehnung. Der hat die Gesetzesvorlage des Bundesrates zu den Massnahmen zur Erleichterung der Bereinigung des Steuerstreits der Schweizer Banken mit den Vereinigten intensiv debattiert und ist zum Schluss gelangt, dass die Banken im Steuerstreit mit den USA ihre Vergangenheit bereinigen sollen. Er anerkennt die Notwendigkeit einer raschen Lösung.. Der erwartet, dass der Bundesrat im Rahmen des geltenden Rechts alle Massnahmen ergreift, um die Banken in die Lage zu versetzen, mit dem Department of Justice zu kooperieren.. Der Nationalrat hat die Gesetzesvorlage des Bundesrates zu den Massnahmen zur Erleichterung der Bereinigung des Steuerstreits der Schweizer Banken mit den Vereinigten intensiv debattiert und ist zum Schluss gelangt, dass die Banken im Steuerstreit mit den USA ihre Vergangenheit bereinigen sollen. Er anerkennt die Notwendigkeit einer raschen Lösung.. Der Nationalrat erwartet, dass der Bundesrat im Rahmen des geltenden Rechts alle Massnahmen ergreift, um die Banken in die Lage zu versetzen, mit dem Department of Justice zu kooperieren.
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