Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und weitere Wissenskredite

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1 Franz-Josef Ellers Münster Ohmweg BAföG - VHS, fje Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und weitere Wissenskredite Diese Informationen dienen als Überblick und sind nicht abschließend. Sie sind nicht nur für Studierende interessant und hilfreich, sondern auch für Schüler/innen, deren Lehrer/innen und insbesondere für die unterhaltspflichtigen Eltern und ersetzen nicht den Gang zum zuständigen BAföG-Amt zur persönlichen und verbindlichen Rechtsberatung. Stipendienratgeber finden Sie u. a.: Informationen für das berufsbegleitende duale Studium finden Sie hier: Die Formulare und Gesetzestexte zum BAföG können Sie u. a. unter nachlesen. Dort finden Sie den BAföG-Rechner und weitere Informationsquellen für die Schule und fürs Studium. Ich stelle Ihnen auf den Seiten der Volkshochschule in Ochtrup eine Auswahl von Informationen zur Studienfinanzierung als unverbindliches Download zur Verfügung. In der Hektik des Alltags und dem Ziel der Aktualität, wird auch diese Arbeit nicht von Fehlern verschont bleiben, welche ich durch Ihre objektive Kritik bestimmt beheben werde: Mailen Sie mich dann an! Förderungsanspruch für Studierende Grundsätzlich: Der Anspruch richtet sich danach, ob Sie während des Studiums bei Ihren Eltern wohnen oder nicht und ob der bewohnte Wohnraum im Eigentum der Eltern steht. Weshalb der/die Studierende nicht bei den Eltern wohnt, ist unerheblich und somit nicht zu begründen. Wohnen: bei den Eltern bzw. der Wohnraum befindet sich im Eigentum der Eltern 422 Wohnen: nicht bei den Eltern ggf. Zuschläge für die eigene Kranken- und Pflegeversicherung lt. Nachweis 73 + ggf. Zuschläge für die Erziehung der eigenen Kinder (s. u.) 113 / 85 Von diesen Beträgen wird der individuelle Eigen- bzw. Unterhaltsanteil der Eltern / Lebenspartners (s. u.) abgezogen. Die Höhe der Miete ist bei einer auswärtigen Unterbringung nicht mehr nachzuweisen. Die Miete ist im Regelbedarf von 597 enthalten. Es genügt die Bestätigung des Vermieters. Bei Studierenden mit eigenen Kindern, welche das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und mit im Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um einen Kinderzuschuss von mtl. 113 für das erste und 85 für jedes weitere Kind. Ist die BAföG-Förderung zurückzuzahlen? Antwort: JaEin! Das BAföG ist für Schüler ein 100%-iger Zuschuss. Es ist also nichts zurückzuzahlen. Für Studierende beträgt der Zuschuss immerhin 50%. Der Rest ist ein unverzinsliches Darlehen. In bestimmten Fällen wird Ausbildungsförderung nur als verzinsliches Bankdarlehen gewährt, so z. B. als Hilfe zum Studienabschluss oder für eine weitere Ausbildung (Hochschulstudium). Das zurückzuzahlende BAföG - Darlehen beträgt maximal Für die Rückzahlung des Darlehensanteils ist ausschließlich der Darlehensnehmer (Studierender) zuständig. Die Rückzahlung ist einkommensabhängig und beginnt 5 Jahre nach dem Ende der Regelstudienzeit und nicht nach dem Ende des Studiums. Die Höhe der mtl. Raten liegt in der Regel bei 105. Geringverdiener können von der Rückzahlung freigestellt werden. Es zählt ausschließlich die Höhe des eigenen Einkommens. Die Einkünfte des Ehegatten/Lebenspartners sowie der Eltern bleiben unberücksichtigt. Dialog zwischen Mutter und Tochter: Toll Mutter, dass du mich besuchst. Wie lange möchtest Du denn bleiben? Bis ich dir auf die Nerven falle Was, nur so kurz? Idee + Zusammenstellung Franz-Josef Ellers

2 Wer ist BAföG berechtigt? Grundsätzlich besteht gegenüber den Eltern ein Rechtsanspruch auf Unterstützung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung nach Maßgabe des BAföG, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (Leitspruch 1 BAföG). Das Gesetz enthält jedoch einige Einschränkungen, z. B. in Bezug auf die Altersgrenze, die Staatsangehörigkeit, bei Zweitausbildungen oder bei der Weiterförderung nach einem Fachrichtungswechsel (FRW). Nur das Erststudium, der zweite Bildungsweg und ein sich anschließendes Studium werden gefördert. Der Master- Studiengang ist förderungsfähig, wenn er auf einem Bachelor-Studium aufbaut. Für den Beginn des Masterstudiums wurde zum WS 2010/11 die Altersgrenze von bisher 30 auf 35 Jahre angehoben. Tipps und sonstiges Halbwissen rund ums BAföG BAföG wird für das gesamte Studium entsprechend der Regelstudienzeit (lt. Studienordnung) gezahlt, wenn die Leistungsnachweise rechtzeitig nach dem 4. Fachsemester erbracht wurden. Dabei ist es egal, ob man während der bisherigen Studienzeit Bafög bekommen hat. Sie können nicht für einen Teil des Studiums (oder gar für ein erstes Studium) auf das BAföG verzichten, um später länger, z. B. über die Förderungshöchstdauer hinaus oder für ein Zweitstudium, gefördert zu werden. Das BAföG kann somit nicht angespart werden. Ab dem Monat der Antragstellung und frühestens aber ab dem Vorlesungsbeginn wird das BAföG normalerweise für zwei Semester berechnet. Sollte das Studium doch länger dauern, gibt es im Bereich des BAföGs nach Ablauf der Regelstudienzeit einige Möglichkeiten der Weiterförderung, z. B. durch ein verzinsliches Darlehen. Wie und Wo beantragen Studierende BAföG und bekommen Hilfe? BAföG macht das Leben leichter - sobald man den Papierkrieg geschafft hat. Zunächst aber kämpfen Studenten und Eltern mit Fristen, Formblättern, Kontoauszügen, Steuererklärungen u. v. m. Die Bafög-Ämter sind zur Beratung und zur Hilfe bei der Antragstellung verpflichtet. Die in Deutschland Studierenden beantragen das BAföG bei ihrem Studentenwerk am Hochschulort. Für ein Auslandstudium richtet sich die Zuständigkeit nach dem ausgewählten Land. Antragsformulare sowie die Anschriften aller zuständigen BAföG-Ämter finden Sie hier: Der KfW Studienkredit, eine faire Alternative zum BAföG Die Studienkredite der KfW-Förderbank werden unter Einhaltung gewisser Regeln - unabhängig vom eigenen Einkommen und Vermögen, des Bafögs, des Ehepartners oder der Einkommen der Eltern vergeben. Mit bis zu 650 im Monat werden dadurch Studierende in der Lage versetzt werden, unabhängig von einem Nebenjob, ihre Lebenshaltungskosten zu bestreiten um zügig zu studieren. Sie können zwischen 100 und 650 Euro im Monat beantragen und erhalten diese in der Regel für bis zu 14 Fachsemester. Den Kredit gibt es für alle Studierenden (Deutsche, EU-Bürger oder Bildungsinländer), die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit Sitz in Deutschland studieren. Studienfach, Einkommen oder Vermögen der Eltern spielen keine Rolle. Der Kreditantrag wird unkompliziert entweder bei der Hausbank oder beim Studentenwerk gestellt. Wichtig ist, dass Sie zu Beginn der Finanzierung volljährig und höchstens 30 Jahre (ab Herbst 2011 = 35. LJ) alt sind. Im Vergleich zu Studienkrediten von Geschäftsbanken setzt die Tilgung beim KfW-Studienkredit erst sechs bis 23 Monate nach Studienabschluss ein. Die Tilgungsphase beträgt max. 25 Jahre. Tipp: Die KfW arbeitet mit einer Reihe von ausgewählten Vertriebspartnern zusammen. So z. B. mit einigen Studentenwerken und ausgewählten Banken und Sparkassen an Ihrem Heimatort. Der Vertriebspartner berät Sie, prüft den Kreditantrag an Hand der vorgelegten Dokumente, nimmt die Identitätsprüfung nach den Geldwäschevorschriften vor und leitet nach Freischaltung Ihres Online-Antrages die Antragsunterlagen postalisch an die KfW weiter. Die Antragstellung kann frühestens 3 Monate vor dem gewünschten Finanzierungsbeginn erfolgen. Während der gesamten Auszahlungsphase Ihres Studienkredits ist ein Vertriebspartner Ihrer Wahl auch für die Freigabe der von Ihnen halbjährlich im Online-Kreditportal erfassten Daten Ihrer aktuellen Studienbescheinigung aufzusuchen. So stellen Sie sicher, dass die Kreditauszahlung im neuen Semester lückenlos weiterläuft. Wie hoch darf der Zusatzverdienst eines ledigen Studenten sein? Sind Sie ledig und kinderlos, so dürfen Sie im Bewilligungszeitraum (BWZ) von 12 Monaten mtl. 400, also max , zzgl. den zu zahlenden Studiengebühren, hinzuverdienen, ohne dass die Förderung gekürzt wird. Berücksichtigen Sie, das dass Arbeiten während des Studiums heutzutage angesichts erhöhter Anwesenheitspflicht für viele weg fällt. Planen Sie also diese Einkünfte aus einem Studien-Job nicht für die Studienfinanzierung ein. Von der Waisenrente bzw. dem Waisengeld bleiben nur - mtl. 125 unberücksichtigt. Idee + Zusammenstellung Franz-Josef Ellers

3 Wie viel Vermögen darf auf der Bank liegen und was gilt als Vermögen des Studierenden? Als Vermögen gelten alle beweglichen und unbeweglichen Sachen. Somit auch Immobilien und das eigene Kraftfahrzeug. Denn sowohl der eigene PKW als auch das Motorkraftrad gelten nicht als Haushaltsgegenstand und werden deshalb in Höhe des Zeitwertes zum Vermögen hinzugerechnet. Der Antragsteller darf höchstens über bares, investiertes oder angelegtes Vermögen verfügen. Maßgeblich für die Ermittlung des vorhandenen Vermögens ist der Zeitpunkt der Antragstellung. Darunter fallen z. B. Spar- und Bausparguthaben, Aktien, Immobilien. Es kommt nicht darauf an, wer das Vermögen angespart hat, sondern allein darauf, auf wessen Namen das jeweilige Konto geführt wird. Auch Vermögenswerte, von denen Sie u. U. gar nichts wussten, können angerechnet werden (z. B. die Oma/Patentante legt ein Sparbuch auf Ihren Namen an). Nur das eigene Vermögen wird angerechnet. Das Vermögen der Eltern; Ehegatten / Lebenspartners bleiben dagegen außer Betracht. Haushaltsgegenstände zählen nicht zum Vermögen, unter Umständen aber eine Mietkaution. Bei der Berücksichtigung der Altersvorsorgebeiträgen (Riester-Rente) als Vermögen erkundigen Sie sich aktuell beim zuständigen BAföG-Amt. Der Wechsel der Studienrichtung = Fachrichtungswechsel (FRW) Keine Angst vor Korrekturen: Sie dürfen Fehler machen aber dann bitte rechtzeitig! Der Fachrichtungswechsel, oder aber, ein rechtzeitiger und einmaliger Wechsel der Studienrichtung bzw. des Studienfaches ist kein Beinbruch. Häufige Gründe für einen FRW sind die falschen Erwartungen an das Studienfach. Ein FRW muss gut überlegt sein, weil er auch Probleme mit dem BAföG-Amt mit sich bringen kann. Für die Weiterförderung muss ein wichtiger Grund vorliegen. Denn, grundsätzlich ist ein einmaliger Fachwechsel unproblematisch, wenn er bis zum Ende des dritten Fachsemesters vorgenommen wurde. Doch beachten Sie, Fachsemester bedeutet nicht gleich Studien- oder geförderte Semester. Entscheiden sollten Sie sich nach Ihren eigenen Neigungen und Fähigkeiten. Eine gute Entscheidung muss gut abgewogen sein. Nutzen Sie unbedingt die speziellen Beratungsangebote der Hochschulen. Begabtenförderung im Hochschulbereich und Stipendien Das Bundesministerium für Bildung und Forschung finanziert maßgeblich die Begabtenförderung und regelt deren Grundsätze und bringt Ordnung in das unübersichtliche System der deutschen Stipendienlandschaft Wer die Voraussetzung sowohl für BAföG als auch für ein Stipendium erfüllt, sollte dem Stipendium den Vorzug geben. Die Sätze und die Laufzeit sind an das BAföG angelehnt. In der Regel werden Jahresstipendien gewährt. Der Zuschuss beträgt rund 470. Hinzu kommt ein Z uschlag für die Krankenversicherung sowie Büchergeld von 77. Diese Beträge sind an die BAföG-Sätze angelehnt und werden i. d. Regel im Zuge der BAföG-Reform angepasst. Die meisten Stiftungen vergeben auch Promotionsstipendien. Hier werden rund 715 gezahlt. Die Förderung muss der Student nicht zurückzahlen. Eine Doppelförderung durch BAföG und Begabtenförderung ist i. d. Regel nicht möglich: Erhält ein Student ein Stipendium aus der Privatwirtschaft, bleiben ab dem WS 2010 die ersten 300 anrechnungsfrei. 300 Euro monatlich für Top-Studierende - Besonders gute Studierende können ab dem Sommersemester 2011 ein neues Stipendium bekommen. Eine Unterstützung von 300 Euro pro Monat sieht das Deutschlandstipendium der Bundesregierung vor. Das Geld kommt je zur Hälfte vom Bund und von privaten Sponsoren. Das Deutschlandstipendium wird einkommensunabhängig vergeben und nicht auf das Bafög angerechnet. Stipendiaten erhalten monatlich 300 Euro Euro zahlen private Förderer, 150 Euro steuert der Bund bei. Studenten bewerben sich direkt bei ihrer Hochschule. Generell kann jedes Studium gefördert werden. Dazu gehören auch das Master- oder Zweitstudium sowie ein berufsbegleitendes duales Studium. Sie müssen sich erkundigen, ob diese Hochschule das Deutschlandstipendium anbietet und sich nach den jeweiligen Vorgaben und Fristen erkundigen. Über die Vergabe des Stipendiums entscheidet eine Auswahlkommission der jeweiligen Hochschule. Geachtet wird den Angaben zufolge zum einen auf gute Schulnoten und Studienleistungen. Gemeinnütziges Engagement soll ebenfalls zählen. Und es wird positiv gewertet, wenn Bewerber Hindernisse im eigenen Lebens- und Bildungsweg erfolgreich gemeistert haben. BAföG im Ausland Studierende mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland können Förderung nach dem BAföG für einen fachorientierten Studienaufenthalt im Ausland erhalten. Hier möchte ich die ersten Informationen vermitteln. Sie dienen dazu, die grundsätzliche Struktur des Auslands-BAföG zu erläutern. Idee + Zusammenstellung Franz-Josef Ellers

4 Allgemein: Auch eine Förderung nach dem BAföG im Ausland ist grundsätzlich denkbar. Hier ist derjenige leistungsberechtigt, der auch im Inland einen Förderungsanspruch hat. Für die BAföG-Auslandsförderung sind besondere Ämter für Ausbildungsförderung zuständig. Stellen Sie den Antrag auf Auslands-BAföG sehr frühzeitig, also rd. 6 Monate vor dem Auslandsaufenthalt und reichen Sie die Immatrikulationsbescheinigung als Letztes ein. Einfach die BAföG-Förderung, die man im Inland erhält, mit ins Ausland zu nehmen, geht allerdings nicht. Sofern das Studium im EU-Ausland absolviert wird ist eine Förderung bereits ab dem ersten Semester möglich. Im außereuropäischen Ausland ist eine Förderung nach dem BAföG nur möglich, wenn der die dortige Studiendauer mindestens sechs Monate und maximal ein Jahr beträgt. Der Bedarf wird erhöht, um weitere Kosten für Reisen und Studiengebühren zu decken. Darüber hinaus wird im nicht europäischen Ausland ein Auslandszuschlag gewährt. Daher sind die Förderungsbeträge im Ausland deutlich höher, so dass auch Antragsteller die im Inland keinen Anspruch auf Förderung nach dem BAföG haben bei einem Auslandsaufenthalt durchaus eine Förderung erhalten können. Grundsätzlich: Maximal ein Jahr eines freiwilligen Auslandsstudiums bleibt im Hinblick auf die BAföG - Förderungshöchstdauer unberücksichtigt. Das heißt, die BAföG Förderungshöchstdauer wird faktisch verlängert und dabei als 50% Zuschuss und 50% zinsloses Darlehen gewährt. Leistungen Die Leistungen bei einem Studium oder Praktikum im Ausland umfassen zusätzlich zur Inlandsförderung (Zuschuss/ Darlehen) Auslandszuschläge (nur außerhalb der EU/Schweiz), nachweisbar notwendige Studiengebühren (bis zu Euro pro Studienjahr), Reisekosten, Kosten der Krankenversicherung. Der BAföG-Antrag für das Studium im Ausland Wichtig: Anträge auf Förderung einer Auslandsausbildung sind bei gesondert bestimmten Ämtern für Ausbildungsförderung zu stellen, die auch Auskünfte zur Ausbildungsförderung erteilen. Die Anschriften finden Sie z. B. auf der Homepage des Deutschen Studentenwerkes in Berlin: Auslandsstudium in EU-Mitgliedstaaten In EU-Mitgliedstaaten ist das gesamte Studium zu den üblichen Inlandsbedingungen förderungsfähig. Ausbildungsförderung kann für eine volle Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem EU-Mitgliedstaat oder der Schweiz vom Ausbildungsbeginn bis zum Erwerb des ausländischen Ausbildungsabschlusses geleistet werden. Der Auszubildende kann seine Ausbildung auch in mehreren Ländern der EU fortsetzen und in einem Land der EU bzw. der Schweiz beenden. Die Förderungshöchstdauer entspricht der in der dortigen Studienordnung festgelegten Ausbildungsdauer. Der Auszubildende kann aber auch nach Deutschland zurückkehren und einen Abschluss im Inland erwerben. In diesem Fall gilt wieder die Förderungshöchstdauer entsprechend der in der Studien- und Prüfungsordnung festgelegten Regelstudienzeit. Maximal ein Jahr des Auslandsstudiums bleibt dann beim BAföG unberücksichtigt. Auslandsstudium außerhalb der EU-Mitgliedstaaten Für Auslandsstudien außerhalb der EU-Mitgliedstaaten gilt: Nach dem ersten Studienjahr im Inland kann die Ausbildung (i. d. R. für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum) bis zu einem Jahr, und wenn der studienbezogene Auslandsaufenthalt für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist, insgesamt bis zu 5 Semestern gefördert werden. Die Ausbildung im Ausland muss mindestens 6 Monate/1 Semester bzw. mindestens 12 Wochen bei Praktikum und Studium im Rahmen einer Hochschulkooperation dauern. Weitere Förderungsmöglichkeiten Besteht kein Anspruch auf Förderung nach dem BAföG für den Auslandsaufenthalts, können Informationen über die Vergabe von Stipendien an deutsche und ausländische Studierende beim Deutschen Akademischen Austauschdienst und bei den Akademischen Auslandsämtern der Hochschulen (unter Hochschulen ) angefordert werden. Weitere Informationen gibt es beim Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), oder unter Idee + Zusammenstellung Franz-Josef Ellers

5 Der Bildungskredit für Schüler und Studierende - Der Bildungskredit ist von Einkommen und Vermögen der Auszubildenden oder ihrer Eltern unabhängig. So wie beim Studienkredit -. Eine Bonitätsprüfung erfolgt nicht. Berechtigt sind volljährige Schüler/innen, die bereits über einen berufsqualifizierenden Abschluss verfügen oder diesen mit dem Abschluss ihrer gegenwärtigen schulischen Ausbildung erlangen werden, im vorletzten und letzten Jahr dieser Ausbildung. Weiterhin Studierende, die sich in einer fortgeschrittenen Phase ihrer Ausbildung befinden. Die Inanspruchnahme des Bildungskredites ist grundsätzlich nur bis zum Ende des 12. Studiensemesters und zusätzlich zu den Leistungen nach dem BAföG möglich. Der Bildungskredit kann für den Besuch oder während der Teilnahme an einem Praktikum an einer ausländischen Ausbildungsstätte gewährt werden, wenn er dem Besuch einer inländischen Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Er dient z. B. bei nicht nach dem BAföG geförderten Auszubildenden der Sicherung und Beschleunigung der Ausbildung, bei nach dem BAföG geförderten Auszubildenden der Finanzierung von außergewöhnlichem, nicht durch das BAföG erfasstem Aufwand, wie z.b. besonderen Studienmaterialien, Exkursionen oder Schulgebühren. Der Kredit ist von der Auszahlung an zu verzinsen und wird monatlich im Voraus in gleich bleibenden Raten durch die KfW ausbezahlt. Beantragt werden können monatliche Raten von 100, 200 oder 300. Innerhalb eines Ausbildungsabschnittes können bis zu 24 Monatsraten, also maximal bis zu Euro bewilligt werden. Soweit insgesamt die Grenze von 24 Raten und nicht überschritten wird, kann ggf. neben dem monatlich auszuzahlenden Kredit, einmalig, bis zur Höhe von 3.600, ein Teil des Kredits als Abschlag im Voraus ausgezahlt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Betrag unmittelbar für die Finanzierung eines außergewöhnlichen Aufwands benötigt wird. Kein Mensch nimmt guten Rat an, aber jeder nimmt gern Geld; also ist Geld besser als guter Rat. Die Prüfung der Unterstützungsfähigkeit der Eltern und des Ehegatten / Lebenspartners Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf entsprechend Ihren Interessen, Fähigkeiten und Eignung. Ab wann erhält man/frau elternunabhängiges BAföG? Ob Ausbildungsförderung elternabhängig oder elternunabhängig gezahlt wird, entscheidet das Amt für Ausbildungsförderung von Amts wegen. Anspruchsberechtigt für elternunabhängiges BAföG ist man/frau, wenn bei Beginn des Studiums Zeiten einer abgeschlossenen Ausbildung und eine anschließende Erwerbstätigkeit von insgesamt sechs Jahren vorliegen, wobei maximal Ausbildungszeiten von 36 Monaten berücksichtigt werden. wenn nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Beginn des Studiums eine fünfjährige Erwerbstätigkeit (ohne Ausbildung) nachgewiesen wird oder wenn das 30. Lebensjahr bei Beginn des Studiums vollendet ist und Gründe für die späte Studienaufnahme vorliegen ( 10 Abs. 3 BAföG), oder Wichtig: Der Studierende muss in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage gewesen sein, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten. Aus welchen Zeiträumen werden die Einkünfte angerechnet? Für den Studierenden (Antragsteller) ist das im gesamten Bewilligungszeitraum (BWZ) erzielte aktuelle Einkommen maßgebend. Bei den leiblichen Eltern, des Ehegatten / Lebenspartners wird grundsätzlich von den Einkommensverhältnissen aus dem vorletzten Kalenderjahr vor dem Förderungszeitraum ausgegangen. Sie ergeben sich u. a. aus dem Einkommensteuerbescheid, den Nachweisen über ggf. erhaltene Rentenzahlungen, Kranken-, Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld. Ausnahmen: Sollte das aktuelle Einkommen Ihrer Eltern, eines Elternteils oder Ihres Ehegatten wesentlich niedriger sein als im maßgeblichen Kalenderjahr (vor 2 Jahren, s. o.), kann auf Antrag vom aktuellen Einkommen ausgegangen werden. Informieren Sie sich beim BAföG-Amt. Unbeglaubigte Kopien der Einkommensunterlagen sind dem BAföG-Antrag beizufügen. Was gilt als Einkommen der Unterhaltsverpflichteten Für die BAföG-Berechnung sind die positiven Einkünfte lt. Einkommensteuerbescheid des vorletzten Kalenderjahres vor Antragstellung maßgeblich (Summe der Einkünfte, zzgl. Kapitalerträge nach Abzug des Sparer- Pauschalbetrages von 801 bzw ). Weder der Gesamtbetrag der Einkünfte noch das zu versteuernde Einkommen sind entscheidend. Idee + Zusammenstellung Franz-Josef Ellers

6 Vom Einkommen werden abgezogen: die beantragten Freibeträge entsprechend der aktuellen Lebens- und Familiensituation und für unterhaltsberechtigte Personen im Sinne der 1601 ff BGB Einkommen- und Gewerbesteuer lt. dem Einkommen- und Gewerbesteuerbescheid Pauschalen für die Beiträge zur Kranken,- Renten- und Arbeitslosenversicherung entsprechend der Erwerbstätigkeit und die Beiträge für die sog. Riester-Rente der in der Einkommenserklärung (Formblatt 3) erklärte Arbeitgeberanteil zu den Vermögenswirksamen Leistungen (VL) i. H. von pauschal 215 die jeweiligen Steuerfreibeträge für eine Körperbehinderung, wie sie auch vom Finanzamt anerkannt werden. Nicht als Einkommen zählen: Arbeitslosengeld II (Hartz IV), Kindergeld, Baukindergeld, Eigenheimzulage, Sozialhilfe und Wohngeld, Grundsicherung, Grundrenten, Blindengeld. Nicht vom Einkommen werden abgezogen Steuerliche Verluste und Schulden und sonstige Zahlungsverpflichtungen, Unterhaltszahlungen, Mietzahlungen, Hausbelastungen, Lohn- und Gehaltspfändungen. Was sind Freibeträge? Freibeträge sind Beträge, welche die rechnerische Einkommenshöhe mindern. Sie müssen entweder formlos oder mit der Einkommenserklärung (Formblatt 3) beantragt werden. Der übersteigende Teil der Einnahmen steht für Unterhaltszahlungen zur Verfügung. Alle Freibeträge müssen beantragt werden. Außergewöhnliche Belastungen nach 33 33b des EStG im Bewilligungszeitraum (BWZ), nur auf Antrag und mit den aktuellen Nachweisen (z. B. Schwerbehindertenausweis, Arzt- und Medikamentenkosten im BWZ). Die Freibeträge müssen noch im BWZ beantragt werden! Zu den unterhaltsberechtigten Verwandten zählen nicht die Geschwister der Eltern (Onkel/Tante der Studierenden). Selbst dann nicht, wenn sie regelmäßig versorgt und unterhalten werden (müssen). Unterhaltsberechtigt sind alle Kinder, soweit sie von den Eltern /ein Elternteil unterhalten werden, und/oder sich in einer Ausbildung befinden oder im Haushalt aufgenommen wurden. Beachte: Die Freibeträgen ( ) werden durch die eigenen Einkünfte (z. B. Renten, Unerhaltszahlungen und Ausbildungsvergütungen) der Unterhaltsberechtigten gekürzt. Der Arbeitgeberanteil zu den Vermögenswirksamen Leistungen, das Arbeitslosengeld II (Hartz IV), Kindergeld, Baukindergeld, Eigenheimzulage, Sozialhilfe und Wohngeld, Grundsicherung, Grundrenten gelten nicht als Einkommen im Sinne des BAföGs. Keine Berücksichtigung finden z. Schulden, Unterhaltszahlungen und andere Zahlungsverpflichtungen. Zahlen Sie hohe Unterhaltsleistungen, erkundigen Sie sich beim BAföG-Amt nach den Möglichkeiten einer eventuellen Anrechnung im Sinne der Vorausleistungen nach 36 BAföG. Sind die Eltern (bzw. ein Elternteil) zu hohen Unterhaltszahlungen verpflichtet, sollen sie sich beim BAföG-Amt nach den Möglichkeiten einer eventuellen Anrechnung dieser Zahlungen im Sinne der Vorausleistungen nach 36 BAföG erkundigen. Wollen Sie sich die Ausbildungsförderung selbst berechnen? Die hier kursiv dargestellten Begriffe (mit anderen Beträgen) finden Sie in Ihrem Steuerbescheid. Damit könnten Sie den sog. BAföG-Rechner beschäftigen und sich den Förderungsanspruch so ungefähr ausrechnen. Festgesetzte Steuerbeträge + Solidaritätszuschlag Ehemann Ehefrau Gesamt Einkünfte aus selbständiger Arbeit Verluste aus Vermietung und Verpachtung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Bruttoarbeitslohn Werbungskosten Einkünfte (für die BAföG-Berechnung) Gesamtbetrag der Einkünfte Lohnersatzleistungen, z. B. Kranken- und Arbeitslosengeld3.000./. Behinderten-Pauschbeträge entsprechend dem GdB (siehe 33 bis 33b EStG) Idee + Zusammenstellung Franz-Josef Ellers

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