Das Stabilitätsgesetz 2016

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1 Dr. Reinhold Kofler Dr. Christian Obkircher Dr. Tobias Kristler Nummer 01/2016 vom 11/01/2016 Das Stabilitätsgesetz 2016 Für das Jahr 2016 führt der Gesetzgeber zahlreiche Neuerungen ein. Im Folgenden geben wir einen kurzen Überblick über die neuen Bestimmungen: 1. Neue Bestimmung für Ankauf Erstwohnung Bisher musste der Eigentümer einer Erstwohnung vor dem Kauf einer neuen Erstwohnung die alte Wohnung verkaufen, ansonsten konnte er die Begünstigungen für den Erwerb der Erstwohnung nicht nochmals in Anspruch nehmen. Nun kann er die neue Wohnung mit der Erstwohnungs-Begünstigung kaufen, sofern er seine alte Wohnung innerhalb eines Jahres verkauft. 2. Steuerbonus Ankauf Wohnung Wer innerhalb eine Wohnung mit Energieklasse A oder B von einer Baufirma kauft, kann die Hälfte der MwSt. in 10 gleichen Raten in der Steuererklärung als Spesen absetzen. 3. Keine Reduzierung der Körperschafssteuer IRES Die geplante Reduzierung der Körperschaftssteuer IRES von 27,5% auf 24% im Jahr 2016, wird vorerst, aus Finanzierungsgründen, auf den verschoben. 4. IRAP-Befreiung für Landwirte Ab sind die Landwirte von der Entrichtung der IRAP befreit. Nicht befreit sind die Tätigkeit Urlaub auf dem Bauernhof sowie die mit der Landwirtschaft verbundenen Tätigkeiten. 5. Energetische Sanierung und Wiedergewinnungsarbeiten Der Steuerbonus für energetische Sanierungen beträgt für das gesamte Jahr 2016 weiterhin 65% der getätigten Ausgaben. 1/8

2 Der Steuerbonus für Wiedergewinnungsarbeiten wird in seiner derzeitigen Form verlängert: die Ausgabenhöhe bleibt unverändert bei ; der Steuerabzug beträgt 50% auf die getätigten Ausgaben. 6. Steuerbonus für Möbel und Haushaltsgeräte Der Steuerbonus für den Ankauf von Möbel und Haushaltsgeräten im Zuge von Wiedergewinnungsarbeiten wird bis zum verlängert. Die Ausgabenhöhe bleibt unverändert bei , der Steuerabsetzbetrag bei 50% der getätigten Ausgaben. 7. Steuerbonus Ankauf Möbel für Jung-Paare Für Jung-Paare (Ehepaare oder zusammenlebende Paare) wurde für den Möbelkauf ein Steuerbonus von 50% der getätigten Ausgaben gewährt, die Ausgabenhöhe beträgt Voraussetzungen für die Jung-Paare sind: müssen seit min. 3 Jahren den selben Wohnsitz haben; einer von beiden muss jünger als 35 Jahre sein; die Wohnung muss als Erstwohnung gekauft worden sein (das Datum des Kaufes spielt keine Rolle); die Möbel müssen für die Einrichtung der Erstwohnung vorgesehen sein. 8. Steuerliche Erleichterungen bei Ankauf der Erstwohnung mittels Leasing Das Stabilitätsgesetz sieht für den Ankauf einer Erstwohnung mittels Leasingvertrag einen IRPEF-Steuerabsetzbetrag von 19% auf einen jährlichen Höchstbetrag von vor. Bei Ablöse der Immobilie (riscatto) steigt der Höchstbetrag auf Für die Anwendung der Erleichterung muss der Leasingnehmer folgende Voraussetzungen erfüllen: Die geleaste Wohnung muss innerhalb eines Jahres ab Übertragung als Erstwohnung verwendet werden. Der Leasingnehmer der Wohnung darf bei Vertragsabschluss das 35. Lebensjahr* noch nicht überschritten haben und ein Gesamteinkommen von nicht überschreiten. *Die steuerliche Erleichterung reduziert sich auf die Hälfte bei einem Alter über 35 Jahren. 9. Steuerbonus Ankauf Energieüberwachungssysteme Für den Ankauf von Energieüberwachungssystemen wurde ein IRES- bzw. IRPEF- Steuerbonus von 65% der getätigten Ausgaben für das gesamte Jahr 2016 eingeführt. 2/8

3 10. Erhöhung der steuerlichen Abschreibungen und Leasingkosten Unternehmer und Freiberufler, welche im Zeitraum vom bis neue Sachanlagen erwerben, können eine erhöhte steuerliche Abschreibung bzw. erhöhte Leasingkosten zur Geltung bringen. Der steuerliche Wertansatz der Neuankäufe wird um 40% erhöht. Von der Förderung sind folgende Neuankäufe ausgeschlossen: Immaterielle Güter Gebrauchte Güter Immobilien Alle Güter, welche einen Abschreibungssatz von weniger als 6,5% aufweisen. 11. Forfait-Pauschalsystem Die Umsatzlimits des Forfait-Pauschalsystems wurden für alle Tätigkeiten erhöht. Die Ersatzsteuer wurde für die ersten 5 Jahre von 15% auf 5 % gesenkt. Bei Einkommen aus unternehmerischer/freiberuflicher Tätigkeit und abhängiger Arbeit/Rente gilt es zu beachten dass das Einkommen aus abhängiger Arbeit/Rente nicht überschreitet. Bisher musste die unternehmerische/freiberufliche Tätigkeit die Haupttätigkeit darstellen, sofern das Gesamteinkommen aus unternehmerischer/freiberuflicher Tätigkeit und abhängiger Arbeit/Rente überschreitet. 12. Privatisierung Immobilien und Fahrzeuge Gesellschaften Es gibt nun die Möglichkeit, dass Gesellschaften innerhalb mittels Bezahlung einer reduzierten Ersatzsteuer nicht betrieblich genutzte Immobilien und Fahrzeuge begünstigt an ihre Gesellschafter verkaufen oder zuweisen können. Die reduzierte Ersatzsteuer beträgt in der Regel 8% und kann in zwei Raten bezahlt werden. Ebenso ist eine Umwandlung der bestehenden Gesellschaft in eine einfache Gesellschaft möglich. 13. Zuweisung der Immobilien bei Einzelunternehmen Einzelunternehmen können betrieblich genutzte Immobilien bis zum begünstigt mit einer Ersatzsteuer von 8% privatisieren. An Stelle der Normalbesteuerung des Veräußerungsgewinnes, wird eine Ersatzsteuer von 8% auf den Differenzbetrag zwischen aufgewerteten Katasterertrag und dem Buchwert angewendet. 3/8

4 Voraussetzungen für die Anwendung der Begünstigung sind: Die Immobilie muss zum im Besitz des Einzelunternehmens gewesen sein. Die Immobilie muss vorwiegend für die ausgeübte Tätigkeit genutzt worden sein (Katasterkategorie A/10, C und D). 14. MwSt-Bereich.: Ausstellung von Gutschriften Bei Konkurseröffnung bzw. Eröffnung eines anderen Insolvenzverfahrens kann die MwSt. sofort durch Ausstellung einer Gutschrift zurückgefordert werden. Diese Neuerung tritt erst mit in Kraft. 15. Umgekehrte Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge) Neuerungen Konsortialmitglieder werden in Zukunft ihre Dienstleistungen für das Konsortium mit dem Reverse-Charge-Verfahren abrechnen, sofern das Konsortium Auftragnehmer von öffentlichen Körperschaften ist und somit das Split-Payment-Verfahren in Anwendung kommt. Die Neuerung gilt nur unter der Voraussetzung, dass das Konsortium direkt den Auftrag von der öffentlichen Körperschaft erhalten hat. Die Konsortien werden durch diese Neuerung ihre MwSt.-Guthaben verringern. Die EU-Gremien müssen dieser Neuerung noch zustimmen. 16. Verjährungsfrist Steuerperioden Die Fristen für die Steuerfeststellung wurden ab wie folgt erhöht: für Erklärungen, welche regulär eingereicht wurden, auf 5 Jahre nach Versendung (bisher 4 Jahre) Beispiel: das Unico 2017 muss bis zum aufbewahrt werden. für nicht eingereichte Erklärungen, auf 7 Jahre nach vorgesehenem Versendetermin (bisher 5 Jahre) 17. Neue Bestimmungen bei den Steuerstrafen Die Reduzierung der Strafen im Steuerbereich tritt bereits ab in Kraft. 18. Wiederaufnahme Ratenzahlung Das Stabilitätsgesetz sieht eine Erleichterung für nicht durchgeführte Ratenzahlungen bezüglich abgeschlossener Steuerstreitverfahren (accertamenti con adesione und 4/8

5 acquiescienza all`accertamento) vor. Es kann eine begünstigte Wiederaufnahme der Ratenzahlungen beantragt werden. 19. Geschäfte mit Black-List Ländern Die Nicht-Absetzbarkeit von Kosten von in Steuerparadiesen ansässigen Unternehmen bzw. Freiberuflern wird abgeschafft. 20. Rundfunkgebühren (canone RAI) Die Zahlung der Rundfunkgebühren wurde im Stabilitätsgesetz für 2016 neu geregelt. Die Gebühr beträgt jährlich 100 und wird fortan über die Stromrechnung des Wohnsitzes abgerechnet (10 Raten). Die einbezahlte Gebühr gilt für alle Aufenthaltsorte des Steuerzahlers und seiner Familie, d.h. sowohl für die Hauptwohnung als auch für die Zweitwohnungen. Durch eine Ersatzerklärung (Abgabe bei der Agentur der Einnahmen) kann eine Befreiung von der Gebühr beantragt werden. 21. Verlängerung Begünstigung für Neueinstellungen auf unbestimmte Zeit Für Arbeitgeber wurde die Begünstigung für Neueinstellungen von Personal mit unbefristeten Verträgen verlängert. Dabei ist folgendes zu beachten: gilt für Arbeitsverträge, welche vom abgeschlossen wurden; sieht eine Reduzierung der Sozialabgaben in Höhe von 40% vor (INAIL wird nicht berücksichtigt), Maximalbetrag pro Jahr ; ist nicht mit anderen Begünstigungen/Befreiungen vereinbar. 22. Beitragssätze INPS-Sonderverwaltung Die Beitragssätze für die INPS-Sonderverwaltung (gestione separata) für Freiberufler betragen für 2016 wie folgt: Freiberufler ohne andere Pensionskasse Freiberufler mit anderer Pensionskasse (Rente) 27,72% 24,00% 23. Steuerguthaben Wiedergewinnungsarbeiten im Tourismus Für Gastbetriebe, wurde zusätzlich zum Steuerbonus für Wiedergewinnungsarbeiten ein Bonus für Erweiterungen eingeführt. Die dafür notwendigen Durchführungsbestimmungen werden erst noch erlassen. 5/8

6 24. Steuerbonus Mediation Für Streitparteien, welche sich vor einem künftigem Gerichtsverfahren in Mediation einigen, wird ein Steuerguthaben in Höhe von 250 gewährt. 25. Steuerbonus Ankauf von Dieseltreibstoff für Transportunternehmen Der bisher gültige Steuerbonus für Transportunternehmen für den Ankauf von Dieseltreibstoff wird ab 2016 nur für Fahrzeuge über EURO 2 gewährt. 26. Forfait-Abzüge für Transportunternehmen Die Agentur der Einnahmen setzt im Laufe des Jahres die Pauschalbeträge für den Außendienst fest, die den Einzelunternehmen und den Gesellschaftern der Personengesellschaften für die persönlich durchgeführten Fahrten zustehen. Es werden auch die pauschalen Tagessätze für die Arbeitnehmer festgesetzt, die anstatt der tatsächlichen Ausgaben abgezogen werden können. 27. Aufwertung Grundstücke und Beteiligungen Die Aufwertung betrifft die zum im Eigentum von privaten Personen, einfachen Gesellschaften, Freiberuflervereinigungen und nicht gewinnorientierten Körperschaften befindlichen Baugrundstücke, landwirtschaftlichen Grundstücke und nicht quotierten Beteiligungen. Innerhalb muss hierfür eine beeidete Schätzung erstellt werden und die Ersatzsteuer im Ausmaß von nunmehr 8% bezahlt werden. Bei Abwertungen der Grundstücke und der Beteiligungen, für welche in den Vorjahren eine Aufwertung durchgeführt wurde, wird eine Neuberechnung der Ersatzsteuer (8%) durchgeführt. Dabei kann es zu einer erheblichen Steuererhöhung kommen; die bereits bezahlte Ersatzsteuer kann allerdings verrechnet werden. 28. Aufwertung von betrieblichen Gütern und Beteiligungen Unternehmen haben die Möglichkeit, das Anlagevermögens und die Beteiligungen, welche zum in der Bilanz aufschienen aufzuwerten. Für die Anerkennung des Mehrwertes muss eine Ersatzsteuer von 16% für abschreibbare Güter und von 12% für nicht abschreibbare Güter geleistet werden. Der steuerliche Vorteil wird ab dem Steuerjahr 2018 anerkannt (Abschreibung); bei Verkauf, Zuweisung an die Gesellschafter bzw. Eigenverbrauch außerhalb des Unternehmens ab dem Jahr Die Aufwertungsrücklage kann durch eine Ersatzsteuer von 10% freigestellt werden. 6/8

7 29. Bargeld Mit dem Stabilitätsgesetz wird das Limit für die Verwendung von Bargeld, von übertragbaren Schecks und Überbringersparbüchern mit Wirkung von bisher 999,99 auf 2.999,99 erhöht. Weiters können ab 2016 die Mieten von Wohnungen wieder in bar bezahlt werden. 30. POS-Geräte nun Pflicht Alle Freiberufler und Unternehmer sind nun verpflichtet ein POS-Gerät zu installieren, damit sowohl Zahlungen mit Debitkarten (Bankomat), als auch mit Kreditkarten möglich sind. Dazu wird eine spezielle Durchführungsverordnung erlassen. Ab wird man auch die Parkgebühren in den blauen Zonen mit Debit- und Kreditkarten bezahlen können. 31. Landwirtschaft Die Pflicht zur Buchführung für landwirtschaftliche Betriebe mit einem Umsatz von weniger als wird nicht eingeführt. Die Registergebühr für den Ankauf von landwirtschaftlichen Grundstücken für Nicht- Landwirte wird von 12% auf 15% erhöht. 32. Vorausgefüllte Mod. 730 Sämtliche Subjekte, welche sanitäre Dienstleistungen erbringen wie z.b. allgemeine Arztleistungen, sanitäre und zahnärztliche Prothesen, ärztliche Untersuchungen und anderem autorisiertem Personal für besondere Dienste usw. und sanitäre Produkte verkaufen wie z.b. Medikamente usw. müssen innerhalb an das STS (Sistema Tessera Sanitaria) sämtliche Daten (Steuernummer des Steuerpflichtigen, Steuernummer des Dienstleitungserbringers, Rechnungsdatum, Art der sanitären Dienstleistung/Verkaufes, Betrag, Datum der Zahlung) für die vorausgefüllten Mod. 730 übermitteln. 33. Bestattungskosten Bestattungskosten sind bis zu einem Maximalbetrag von steuerlich absetzbar. Neu ist, dass diese Spesen nunmehr absetzbar sind, auch wenn der Verstorbene kein Verwandter war. 34. Absetzbeträge Studiengebühren Studiengebühren von privaten und ausländischen Institutionen konnten bisher maximal in Höhe der Gebühren der öffentlichen Institutionen abgesetzt werden, wobei die Studienart 7/8

8 sowie die Nähe ausschlaggebend waren. Ab 2016 erlässt der Gesetzgeber jährlich ein Dekret mit den absetzbaren Studiengebühren je nach Fakultät. 35. Kultur-Gutschein für 18-Jährige Alle italienischen und EU-Staatsbürger, die im Jahr Jahre alt werden und in Italien ihren Wohnsitz haben, erhalten vom Staat einen Kulturgutschein (Kultur-Card) über 500. Mit diesem Gutschein (Card) können sie Eintritte für Museen, Kinos, Theater, Galerien, Nationalparke und sonstige kulturelle Veranstaltungen bezahlen. 36. Steuerbonus Sicherheitsüberwachungssysteme Für den Ankauf von Videoüberwachungssystemen und den Abschluss von Verträgen mit Überwachungsinstituten wird ein Steuerbonus gewährt. Die dafür notwendigen Durchführungsbestimmungen werden noch erlassen. Sonstige Neuerungen das Jahr 2016 betreffend. Ab wird der Enasarco-Beitragssatz von 14,65% auf 15,10% erhöht. (Wie gehabt gehen 50% des Beitrages zu Lasten des Vertreters und 50% zu Lasten des Auftraggebers) Für weitere Informationen in diesem Zusammenhang können Sie uns gerne anrufen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Reinhold Kofler Die Inhalte dieses Rundschreibens dienen ausschließlich informativen Zwecken und stellen keine Steuer- und Rechtsberatung dar. - Alle Angaben ohne Gewähr. 8/8

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